23.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 306/8


VERORDNUNG (EU) Nr. 1174/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 16. November 2011

über Durchsetzungsmaßnahmen zur Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte im Euro-Währungsgebiet

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 136 in Verbindung mit Artikel 121 Absatz 6,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der verbesserte Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung sollte sich auf mehrere miteinander verknüpfte und ineinandergreifende Politiken für nachhaltiges Wachstum und Beschäftigung stützen, insbesondere eine Unionsstrategie für Wachstum und Beschäftigung, wobei besonderer Wert zu legen ist auf den Ausbau und die Stärkung des Binnenmarkts, die Förderung des internationalen Handels und der Wettbewerbsfähigkeit, ein Europäisches Semester für die verstärkte Koordinierung der Wirtschafts- und Haushaltspolitik, einen wirksamen Rahmen zur Vermeidung und Korrektur übermäßiger Staatsdefizite (den Stabilitäts- und Wachstumspakt (SWP)), einen soliden Rahmen zur Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte, Mindestanforderungen an die nationalen Haushaltsrahmen sowie eine verstärkte Finanzmarktregulierung und -aufsicht einschließlich der Aufsicht auf Makroebene durch den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken.

(2)

Verlässliche statistische Daten sind die Grundlage für die Überwachung von makroökonomischen Ungleichgewichten. Zur Gewährleistung solider und unabhängiger Statistiken sollten die Mitgliedstaaten die fachliche Unabhängigkeit der einzelstaatlichen statistischen Stellen gewährleisten, im Einklang mit dem Verhaltenskodex für europäische Statistiken, der in der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken (4) festgelegt ist. Darüber hinaus ist die Verfügbarkeit solider Haushaltsdaten auch für die Überwachung der makroökonomischen Ungleichgewichte von Bedeutung. Diese Anforderung sollte durch die Regeln gewährleistet werden, die diesbezüglich in der Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euro-Währungsgebiet (5), insbesondere deren Artikel 8, aufgestellt werden.

(3)

Die im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vorgesehene Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten innerhalb der Union sollte im Rahmen der Grundzüge der Wirtschaftspolitik und der beschäftigungspolitischen Leitlinien ausgebaut werden und auf den folgenden richtungweisenden Grundsätzen aufbauen: stabile Preise, gesunde und nachhaltige öffentliche Finanzen und monetäre Rahmenbedingungen sowie eine tragfähige Zahlungsbilanz.

(4)

Die Erfahrungen und Fehler, die während des ersten Jahrzehnts der Wirtschafts- und Währungsunion gemacht wurden, haben gezeigt, dass die wirtschaftspolitische Steuerung in der Union verbessert werden muss und auf einer größeren nationalen Eigenverantwortung für die gemeinsam beschlossenen Regeln und Strategien sowie einem solideren Rahmen zur Überwachung der nationalen Wirtschaftspolitiken auf Unionsebene beruhen sollte.

(5)

Die Verwirklichung und die Aufrechterhaltung eines dynamischen Binnenmarktes sollten als Bestandteil eines ordnungsgemäßen und reibungslosen Funktionierens der Wirtschafts- und Währungsunion angesehen werden.

(6)

Insbesondere sollte die Überwachung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten über die haushaltspolitische Überwachung hinaus um einen detaillierteren und formalisierteren Rahmen erweitert werden, um übermäßige makroökonomische Ungleichgewichte zu vermeiden und die betroffenen Mitgliedstaaten bei der Aufstellung von Korrekturplänen zu unterstützen, bevor sich Divergenzen verfestigen und die wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklungen dauerhaft in eine äußerst nachteilige Richtung gehen. Diese Erweiterung der Überwachung der Wirtschaftspolitik sollte parallel zu einer Vertiefung der haushaltspolitischen Überwachung erfolgen.

(7)

Um die Korrektur solcher übermäßigen makroökonomischen Ungleichgewichte zu unterstützen, sind in Rechtsvorschriften festgelegte genaue Verfahrensvorschriften erforderlich.

(8)

Das Verfahren der multilateralen Überwachung nach Artikel 121 Absätze 3 und 4 AEUV sollte durch spezielle Regeln für die Erkennung makroökonomischer Ungleichgewichte sowie für die Vermeidung und Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte in der Union ergänzt werden. Das Verfahren muss unbedingt in den jährlichen Zyklus der multilateralen Überwachung eingebettet werden.

(9)

Die Stärkung der wirtschaftspolitischen Steuerung sollte eine engere und rechtzeitigere Einbeziehung des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente einschließen. Zwar sind die Verhandlungspartner des Europäischen Parlaments im Rahmen dieses Dialogs die einschlägigen Organe der Union und deren Vertreter, doch kann der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments dem Mitgliedstaat, an den der Rat einen Beschluss gerichtet hat, mit dem diesem gemäß dieser Verordnung die Leistung einer verzinslichen Einlage oder die Entrichtung einer jährlichen Geldbuße auferlegt wurde, die Gelegenheit bieten, an einer Aussprache teilzunehmen. Die Teilnahme des Mitgliedstaats an einer solchen Aussprache ist freiwillig.

(10)

Der Kommission sollte eine stärkere Rolle in dem Verfahren der verstärkten Überwachung in Bezug auf für jeden Mitgliedstaat spezifische Bewertungen sowie auf Überwachung, Missionen vor Ort, Empfehlungen und Warnungen zukommen.

(11)

Die Durchsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte (6) sollte gestärkt werden, indem für den Fall der Nichtbefolgung der Empfehlung, Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, verzinsliche Einlagen eingeführt werden. Diese Einlagen sollten in dem Fall, dass die Empfehlung zur Behebung übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte im Rahmen desselben Ungleichgewichtsverfahrens wiederholt nicht befolgt wird, in eine jährliche Geldbuße umgewandelt werden. Diese Durchsetzungsmaßnahmen sollten auf Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, Anwendung finden.

(12)

Werden die Ratsempfehlungen nicht befolgt, so sollte die verzinsliche Einlage so lange auferlegt oder die Geldbuße so lange verhängt werden, bis der Rat feststellt, dass der Mitgliedstaat Korrekturmaßnahmen zur Befolgung seiner Empfehlungen ergriffen hat.

(13)

Darüber hinaus sollte auch das wiederholte Versäumnis des Mitgliedstaats, einen Korrekturplan zur Umsetzung der Ratsempfehlung aufzustellen, grundsätzlich so lange mit einer jährlichen Geldbuße geahndet werden, bis der Rat feststellt, dass der Mitgliedstaat einen Korrekturmaßnahmenplan vorgelegt hat, mit dem seine Empfehlung hinreichend umgesetzt wird.

(14)

Um die Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten sicherzustellen, sollte die verzinsliche Einlage und die Geldbuße für alle Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, gleich sein und 0,1 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) ausmachen, das der betreffende Mitgliedstaat im Vorjahr erwirtschaftet hat.

(15)

Die Kommission sollte eine Verringerung des Betrags oder die Aufhebung der Sanktion aufgrund außergewöhnlicher wirtschaftlicher Umstände empfehlen können.

(16)

Das Verfahren für die Anwendung von Sanktionen gegen Mitgliedstaaten, die keine wirksamen Maßnahmen zur Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte ergreifen, sollte so gestaltet sein, dass die Anwendung der Sanktionen gegen solche Mitgliedstaaten nicht die Ausnahme, sondern die Regel wäre.

(17)

Die Geldbußen nach dieser Verordnung stellen sonstige Einnahmen im Sinne von Artikel 311 AEUV dar und sollten Stabilitätsmechanismen für die Bereitstellung von Finanzhilfe zugewiesen werden, die von Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, zur Wahrung der Stabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt eingerichtet werden.

(18)

Die Befugnis zum Erlass der einzelnen Beschlüsse zur Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Sanktionen sollte dem Rat übertragen werden. Als Bestandteil der Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten im Rat gemäß Artikel 121 Absatz 1 AEUV stellen diese Einzelbeschlüsse untrennbare Folgemaßnahmen zu den vom Rat gemäß Artikel 121 AEUV und der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 beschlossenen Maßnahmen dar.

(19)

Da diese Verordnung allgemeine Vorschriften für die wirksame Durchsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 enthält, sollte sie gemäß dem in Artikel 121 Absatz 6 AEUV vorgesehenen ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen werden.

(20)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die wirksame Durchsetzung der Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte im Euro-Währungsgebiet, aufgrund der tiefen Handels- und Finanzverflechtungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Ansteckungseffekte der nationalen Wirtschaftspolitik auf die Union und das Euro-Währungsgebiet insgesamt von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf der Ebene der Union zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem im selben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Mit dieser Verordnung wird ein Sanktionssystem für die wirksame Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte im Euro-Währungsgebiet festgelegt.

(2)   Diese Verordnung gilt für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011.

Außerdem gilt folgende Begriffsbestimmung:

„außergewöhnliche wirtschaftliche Umstände“ sind Umstände, unter denen der Referenzwert für das öffentliche Defizit im Sinne von Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich AEUV und der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (7) als ausnahmsweise überschritten angesehen wird.

Artikel 3

Sanktionen

(1)   Durch einen Beschluss des Rates wird auf Empfehlung der Kommission eine verzinsliche Einlage auferlegt, wenn ein Beschluss des Rates zur Feststellung der Nichteinhaltung gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 angenommen wird, in der der Rat zu dem Schluss gelangt, dass der betreffende Mitgliedstaat die vom Rat empfohlenen Korrekturmaßnahmen nicht ergriffen hat.

(2)   Durch einen Beschluss des Rates wird auf Empfehlung der Kommission eine jährliche Geldbuße verhängt, wenn

a)

zwei aufeinander folgende Empfehlungen des Rates gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 im Rahmen desselben Verfahrens bei einem Ungleichgewicht angenommen werden und der Rat die Auffassung vertritt, dass der Mitgliedstaat einen unzureichenden Korrekturmaßnahmenplan vorgelegt hat oder

b)

zwei aufeinander folgende Beschlüsse des Rates, in dem dieser die Nichteinhaltung feststellt, gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 im Rahmen desselben Verfahrens bei einem Ungleichgewicht angenommen wurden. In diesem Falle wird die jährliche Geldbuße dadurch verhängt, dass die verzinsliche Einlage in eine jährliche Geldbuße umgewandelt wird.

(3)   Werden die in den Absätzen 1 und 2 genannten Beschlüsse nicht binnen zehn Tagen nach ihrer Annahme durch die Kommission vom Rat mit qualifizierter Mehrheit abgelehnt, so gelten sie als vom Rat angenommen. Der Rat kann die Empfehlung mit qualifizierter Mehrheit ändern.

(4)   Die Empfehlung der Kommission für einen Beschluss des Rates wird innerhalb von 20 Tagen abgegeben, nachdem die in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen eingetreten sind.

(5)   Die von der Kommission empfohlene verzinsliche Einlage oder jährliche Geldbuße beläuft sich auf 0,1 % des BIP des betreffenden Mitgliedstaats im vorangegangenen Jahr.

(6)   Abweichend von Absatz 5 kann die Kommission aufgrund außergewöhnlicher wirtschaftlicher Umstände oder auf begründeten Antrag des betreffenden Mitgliedstaats, der binnen 10 Tagen nach Eintritt der in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen an die Kommission gerichtet wird, eine Verringerung oder Aufhebung der verzinslichen Einlage oder der jährlichen Geldbuße vorschlagen.

(7)   Hat ein Mitgliedstaat für ein bestimmtes Kalenderjahr eine verzinsliche Einlage getätigt oder eine jährliche Geldbuße entrichtet und gelangt der Rat im Anschluss daran gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 zu dem Schluss, dass der Mitgliedstaat die empfohlenen Korrekturmaßnahmen im Laufe jenes Jahres ergriffen hat, so wird dem Mitgliedstaat die für jenes Jahr entrichtete Einlage zusammen mit den angefallenen Zinsen oder die für jenes Jahr entrichtete Geldbuße zeitanteilig zurückgezahlt.

Artikel 4

Zuweisung der Geldbußen

Die Geldbußen nach Artikel 3 dieser Verordnung stellen sonstige Einnahmen im Sinne von Artikel 311 AEUV dar und werden der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität zugewiesen. Richten die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, zur Wahrung der Stabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt einen anderen Stabilitätsmechanismus für die Bereitstellung von Finanzhilfe ein, so werden die Geldbußen diesem Mechanismus zugewiesen.

Artikel 5

Abstimmung im Rat

(1)   Bei Maßnahmen gemäß Artikel 3 nehmen an der Abstimmung im Rat nur die Vertreter der Mitgliedstaaten teil, deren Währung der Euro ist, und der Rat beschließt ohne Berücksichtigung der Stimme des den betroffenen Mitgliedstaat vertretenden Mitglieds des Rates.

(2)   Die qualifizierte Mehrheit der in Absatz 1 genannten Mitglieder des Rates bestimmt sich nach Artikel 238 Absatz 3 Buchstabe b AEUV.

Artikel 6

Wirtschaftlicher Dialog

Zur Förderung des Dialogs zwischen den Organen der Union, insbesondere zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission, und zur Gewährleistung eines höheren Maßes an Transparenz und Rechenschaftspflicht kann der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments den Präsidenten des Rates, die Kommission und gegebenenfalls den Präsidenten des Europäischen Rates oder den Vorsitzenden der Eurogruppe einladen, vor dem Ausschuss zu erscheinen, um die Beschlüsse nach Artikel 3 zu erörtern.

Der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments kann dem von solchen Beschlüssen betroffenen Mitgliedstaat anbieten, an einer Aussprache teilzunehmen.

Artikel 7

Überprüfung

(1)   Bis vom 14. December 2014 und alle fünf Jahre danach veröffentlicht die Kommission einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung.

In diesem Bericht wird unter anderem bewertet:

a)

die Wirksamkeit dieser Verordnung;

b)

die bei der Sicherstellung einer engeren Koordinierung der Wirtschaftspolitik und einer nachhaltigen Konvergenz der Wirtschaftsleistung der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des AEUV erzielten Fortschritte.

(2)   Diesem Bericht wird gegebenenfalls ein Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung beigefügt.

(3)   Die Kommission übermittelt den Bericht und etwaige begleitende Vorschläge dem Europäischen Parlament und dem Rat.

Artikel 8

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Straßburg am 16. November 2011.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. SZCZUKA


(1)  ABl. C 150 vom 20.5.2011, S. 1.

(2)  ABl. C 218 vom 23.7.2011, S. 53.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 28. September 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 8. November 2011.

(4)  ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.

(5)  Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(6)  Siehe Seite 25 dieses Amtsblatts.

(7)  ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6.