20.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 78/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 227/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 13. März 2013

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren und der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 des Rates über die zulässige Anlandung von Hering zu industriellen Zwecken ohne Bestimmung für den unmittelbaren menschlichen Verzehr

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 1288/2009 des Rates vom 27. November 2009 zur Festlegung technischer Übergangsmaßnahmen für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 30. Juni 2011 (3) und die Verordnung (EU) Nr. 579/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren und der Verordnung (EG) Nr. 1288/2009 des Rates zur Festlegung technischer Übergangsmaßnahmen für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 30. Juni 2011 (4) ist die weitere Anwendung bestimmter technischer Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 des Rates vom 16. Januar 2009 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2009) (5) übergangsweise bis zum 31. Dezember 2012 sichergestellt.

(2)

Im Rahmen der laufenden Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) wird die Schaffung eines neuen Rechtsrahmens für die technischen Erhaltungsmaßnahmen erwartet. Es ist unwahrscheinlich, dass es diesen neuen Rechtsrahmen vor Ende 2012 geben wird, so dass die weitere Anwendung der bestehenden technischen Übergangsmaßnahmen gerechtfertigt ist.

(3)

Im Interesse einer angemessenen Erhaltung und Bewirtschaftung der biologischen Meeresressourcen sollte die Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates (6) durch Einarbeitung der genannten Übergangsmaßnahmen aktualisiert werden.

(4)

Im Interesse einer angemessenen Erhaltung und Bewirtschaftung der biologischen Meeresressourcen im Schwarzen Meer sollten die Mindestanlandegrößen und Mindestmaschenöffnungen für die Steinbuttfischerei, wie früher im Unionsrecht festgelegt, auch in die Verordnung (EG) Nr. 850/98 eingearbeitet werden.

(5)

Das Verbot der Fangaufwertung (Highgrading) in allen ICES-Gebieten sollte aufrechterhalten werden, um die Rückwürfe von quotengebundenen Arten einzuschränken.

(6)

Zur Einschränkung unerwünschter Fänge sollte auf der Grundlage der 2009 zwischen der Union, Norwegen und den Färöern geführten Konsultationen das Verbot des Freisetzens oder Verwerfens bestimmter Arten aufgenommen werden, ebenso wie die Verpflichtung, andere Fanggründe anzulaufen, wenn 10 % des Fangs untermaßigen Fisch enthalten.

(7)

Angesichts des Gutachtens des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF) sollten die Beschränkungen für die Anlandung von Hering, der im ICES-Bereich IIa gefangen wurde, oder den Verbleib dieser Fänge an Bord beibehalten werden.

(8)

Angesichts des Gutachtens des STECF ist eine Gebietsschließung zum Schutz von Heringslaich in ICES-Bereich VIa nicht mehr notwendig, um die nachhaltige Bewirtschaftung dieser Art zu gewährleisten, so dass diese Schließung aufgehoben werden sollte.

(9)

Angesichts des Gutachtens des STECF, das eine Verbindung zwischen geringen Sandaalvorkommen und geringer Fortpflanzung der Dreizehenmöwe herstellt, sollte die Gebietsschließung im ICES-Untergebiet IV für die Sandaalfischerei — außer einer jährlich begrenzten Fangtätigkeit zur Bestandsüberwachung — aufrechterhalten werden.

(10)

Angesichts des Gutachtens des STECF sollte in bestimmten Gebieten, in denen Kaisergranatfang untersagt ist, der Einsatz von Fanggeräten gestattet werden können, mit denen kein Kaisergranat gefangen werden kann.

(11)

Angesichts des Gutachtens des STECF sollte die Gebietsschließung zum Schutz von jungen Schellfischen in ICES-Bereich VIb aufrechterhalten werden.

(12)

Angesichts der Gutachten des ICES und des STECF sollten bestimmte technische Erhaltungsmaßnahmen in den Gewässern westlich von Schottland (ICES-Bereich VIa) zum Schutz der Kabeljau-, Schellfisch- und Wittlingsbestände als Beitrag zur Bestandserhaltung beibehalten werden.

(13)

Angesichts des Gutachtens des STECF sollte der Einsatz von Handleinen und automatisierten Angelrollen für den Fang von Seelachs/Köhler in ICES-Bereich VIa gestattet werden.

(14)

Angesichts des Gutachtens des STECF zur räumlichen Verteilung von Kabeljau in ICES-Bereich VIa, aus dem sich ergibt, dass die große Mehrheit der Kabeljaufänge nördlich von 59° N getätigt werden, sollte der Einsatz von Kiemennetzen südlich dieser Linie gestattet werden.

(15)

Angesichts des Gutachtens des STECF sollte der Einsatz von Kiemennetzen für den Fang des Kleinen Katzenhais in ICES-Bereich VIa gestattet werden.

(16)

Es sollte in regelmäßigen Abständen auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten überprüft werden, ob die Merkmale der Fanggeräte im Rahmen der Ausnahmeregelung für den Fischfang mit Schleppnetzen, Grundschleppnetzen oder ähnlichen Fanggeräten in ICES-Bereich VIa angemessen sind, so dass diese gegebenenfalls geändert oder aufgehoben werden.

(17)

Angesichts des Gutachtens des STECF sollte eine Gebietsschließung zum Schutz von jungen Dorschen in ICES-Bereich VIa vorgesehen werden.

(18)

Es sollte in regelmäßigen Abständen auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten überprüft werden, ob das Verbot des Kabeljau-, Schellfisch- und Wittlingfangs in ICES-Untergebiet VI weiterhin angemessen ist, so dass es gegebenenfalls geändert oder aber aufgehoben wird.

(19)

Angesichts der Gutachten des ICES und des STECF sollten Maßnahmen zum Schutz der Kabeljaubestände in der Keltischen See (ICES-Bereiche VIIf und VIIg) beibehalten werden.

(20)

Angesichts des Gutachtens des STECF sollten Maßnahmen zum Schutz der Blauleng-Laichgründe in ICES-Bereich VIa beibehalten werden.

(21)

Die Maßnahmen, die die Fischereikommission für den Nordostatlantik (NEAFC) 2011 zum Schutz von Rotbarsch in den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete I und II erlassen hat, sollten beibehalten werden.

(22)

Die Maßnahmen der NEAFC aus dem Jahr 2011 zum Schutz von Rotbarsch in der Irminger See und angrenzenden Gewässern sollten beibehalten werden.

(23)

Angesichts des Gutachtens des STECF sollte die Baumkurrenfischerei mit Impulsstrom in den ICES-Bereichen IVc und IVb Süd unter bestimmten Bedingungen weiterhin gestattet sein.

(24)

Bestimmte Maßnahmen zur Regulierung von Fangbehandlung, Anlandungen und Umladungen pelagischer Fischereifahrzeuge, die im Nordostatlantik Makrelen-, Herings- und Stöcker/Holzmakrelenfang betreiben, sollten auf der Grundlage der 2009 zwischen der Union, Norwegen und den Färöern geführten Konsultationen dauerhaft gelten.

(25)

Angesichts des Gutachtens des STECF sollten die technischen Erhaltungsmaßnahmen zum Schutz der Bestände von geschlechtsreifem Kabeljau in der Irischen See während der Laichzeit beibehalten werden.

(26)

Angesichts des Gutachtens des STECF sollte der Einsatz von Selektionsgittern in einem begrenzten Gebiet in ICES-Bereich VIIa gestattet werden.

(27)

Angesichts des Gutachtens des STECF sollte der Fischfang mit Kiemen- und Verwickelnetzen in den ICES-Bereichen IIIa, VIa, VIb, VIIb, VIIc, VIIj, VIIk und den ICES-Untergebieten VIII, IX, X und XII östlich von 27° W in Kartenwassertiefen von mehr als 200 Metern, aber weniger als 600 Metern nur unter bestimmten Bedingungen gestattet sein, die den Schutz der biologisch empfindlichen Tiefseearten gewährleisten.

(28)

Es ist wichtig, dass die Wechselwirkungen zwischen den verschiedenen Regelungen für den Fischfang mit Kiemennetzen insbesondere im ICES-Untergebiet VII deutlich herausgestellt werden. Dabei sollte vor allem präzisiert werden, dass eine spezielle Ausnahmeregelung für den Fischfang mit Kiemennetzen mit einer Maschenöffnung von 100 Millimeter oder mehr in den ICES-Bereichen IIIa, IVa, Vb, VIa, VIb, VIIb, VIIc, VIIj und VIIk und die mit dieser Ausnahme verbundenen spezifischen Bedingungen nur in Gewässern mit einer Kartenwassertiefe von mehr als 200 Meter und weniger als 600 Meter zulässig ist und dass daher in den ICES-Bereichen VIIa, VIId, VIIe, VIIf, VIIg und VIIh sowie in Gewässern mit einer Kartenwassertiefe von weniger als 200 Meter in den ICES-Bereichen IIIa, IVa, Vb, VIa, VIb, VIIb, VIIc, VIIj und VIIk die Standardregelungen betreffend den Maschenöffnungsbereich und die Zusammensetzung der Fänge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 850/98 zur Anwendung kommen.

(29)

Angesichts des Gutachtens des STECF sollte der Einsatz von Trammelnetzen im ICES-Untergebiet IX in Kartenwassertiefen von mehr als 200 Meter, aber weniger als 600 Meter gestattet werden.

(30)

Der Einsatz bestimmter selektiver Fanggeräte sollte im Golf von Biskaya weiterhin gestattet sein, um eine nachhaltige Fischerei auf Seehecht und Kaisergranat zu gewährleisten und Rückwürfe dieser Arten einzuschränken.

(31)

Die Regulierung des Fischfangs in bestimmten Gebieten zum Schutz empfindlicher Tiefsee-Habitate im NEAFC-Regelungsbereich, die von der NEAFC 2004 beschlossen wurde, sowie in bestimmten Gebieten der ICES-Bereiche VIIc, VIIj, VIIk und VIIIc, die von der Union 2008 erlassen wurde, sollte weiterhin gelten.

(32)

Nach dem Gutachten der gemeinsamen Arbeitsgruppe Union/Norwegen zu technischen Maßnahmen trägt das Wochenendverbot für den Herings-, Makrelen- oder Sprottenfang mit Schleppnetzen oder Ringwaden im Skagerrak und Kattegat aufgrund neuer Fischereistrukturen nicht länger zur Erhaltung der pelagischen Fischbestände bei. Dieses Verbot sollte daher auf der Grundlage der 2011 zwischen der Union, Norwegen und den Färöern geführten Konsultationen aufgehoben werden.

(33)

Im Interesse größerer Klarheit und besserer Rechtsetzung sollten einige überholte Bestimmungen gestrichen werden.

(34)

Um neuen Fischereistrukturen und selektiveren Fanggeräten Rechnung zu tragen, sollten der Maschenöffnungsbereich, die Zielarten und die erforderlichen Mindestanteile, die für das Skagerrak und für das Kattegat gelten, beibehalten werden.

(35)

Die Mindestgrößen für die Japanische Teppichmuschel sollten im Lichte biologischer Daten geändert werden.

(36)

Für Tintenfisch, der in Gewässern unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit von Drittländern im Bereich des Fischereiausschusses für den mittleren Ostatlantik (CECAF) gefangen wird, wurde als Beitrag zur Bestandserhaltung und insbesondere zum Schutz von Jungfischen eine Mindestgröße festgesetzt.

(37)

Für Sardellen sollte ein der Mindestanlandegröße gleichwertiges Maß in Bezug auf die Anzahl der Fische pro Kilogramm Gewicht eingeführt werden, da dies die Arbeit an Bord von Schiffen für den Sardellenfang vereinfachen und Kontrollmaßnahmen an Land erleichtern würde.

(38)

Die technischen Vorschriften für Selektionsgitter, die zur Einschränkung der Beifänge beim Kaisergranatfang in ICES-Bereich IIIa, ICES-Untergebiet VI und ICES-Bereich VIIa eingesetzt werden, sollten beibehalten werden.

(39)

Die technischen Vorschriften für Fluchtfenster mit Quadratmaschen, die unter bestimmten Bedingungen in der Fischerei mit Zuggerät im Golf von Biskaya eingesetzt werden, sollten beibehalten werden.

(40)

Der Einsatz von 2-Meter-Quadratmaschen-Fluchtfenstern sollte für Schiffe mit einer Maschinenleistung von weniger als 112 kW in einem begrenzten Gebiet in ICES-Bereich VIa gestattet werden.

(41)

Der im verfügenden Teil der Verordnung (EG) Nr. 850/98 verwendete Begriff „Gemeinschaft“ sollte infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 geändert werden.

(42)

Um in Bezug auf die Anwendung von Fanggeräten mit gleichwertiger Selektivität für den Kaisergranatfang in ICES-Bereich VIa und in Bezug auf den Ausschluss spezifischer Fischereien eines Mitgliedstaats von der Anwendung des Verbots, in den ICES-Untergebieten VIII, IX und X, in denen die Quote der Beifänge und Rückwürfe von Haien sehr niedrig ist, Kiemennetze, Verwickelnetze oder Trammelnetze einzusetzen, für einheitliche Bedingungen zu sorgen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Durchführungsbefugnisse sollten ohne Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (7), ausgeübt werden.

(43)

Die Verordnung (EG) Nr. 850/98 sollte daher entsprechend geändert werden.

(44)

In der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 des Rates (8) sind spezielle Bedingungen genannt, unter denen die Anlandung von Hering zu industriellen Zwecken ohne Bestimmung für den unmittelbaren menschlichen Verzehr zulässig ist. Eine spezielle Ausnahmeregelung von den Bedingungen für die Anlandung von Heringsbeifängen in Fischereien mit Netzen mit geringer Maschenöffnung in ICES-Bereich IIIa, ICES-Untergebiet IV und ICES-Bereich VIId sowie Unionsgewässern des ICES-Bereichs IIa, die bisher in anderen Rechtsakten der Union enthalten war, sollte nunmehr in jene Verordnung aufgenommen werden. Die Verordnung (EG) Nr. 1434/98 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 850/98

Die Verordnung (EG) Nr. 850/98 wird wie folgt geändert:

1.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 1a

In Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b und in Anhang I Fußnote 5 wird das Substantiv ‚Gemeinschaft‘ oder das entsprechende Adjektiv durch das Substantiv ‚Union‘ oder das entsprechende Adjektiv ersetzt und die sich daraus ergebenden notwendigen grammatischen Anpassungen werden vorgenommen.“

2.

In Artikel 2 Absatz 1 wird der folgende Buchstabe angefügt:

„i)

Region 9:

Alle Gewässer des Schwarzen Meeres, die dem geografischen Untergebiet 29 gemäß der Definition in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) (9) und in der Entschließung GFCM/33/2009/2 entsprechen.

3.

In Artikel 11 Absatz 1 wird der folgende Unterabsatz angefügt:

„Diese Abweichung gilt unbeschadet des Artikels 34b Absatz 2 Buchstabe c.“

4.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 11a

In Region 9 beträgt die Mindestmaschenöffnung für Stellnetze für den Steinbuttfang 400 Millimeter.“

5.

Artikel 17 erhält folgende Fassung:

„Artikel 17

Meerestiere sind untermaßig, wenn sie kleiner sind als die in Anhang XII und Anhang XIIa für die betreffende Art und das betreffende geografische Gebiet angegebene Mindestgröße.“

6.

In Artikel 19 wird der folgende Absatz angefügt:

„(4)   Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Region 9.“

7.

Der folgende Titel wird eingefügt:

TITEL IIIa

Maßnahmen zur Einschränkung von Rückwürfen

Artikel 19a

Verbot der Fangaufwertung (‚Highgrading‘)

(1)   In den Regionen 1, 2, 3 und 4 sind Rückwürfe quotengebundener Arten, die bei Fischereieinsätzen rechtmäßig angelandet werden können, verboten.

(2)   Die Bestimmungen von Absatz 1 gelten unbeschadet der Verpflichtungen, die in dieser Verordnung oder jedwedem anderen Rechtsakt der Union auf dem Gebiet der Fischerei festgelegt sind.

Article 19b

Bestimmungen über Verlagerungen der Fischereitätigkeit und Verbot des Verwerfens (‚Slipping‘)

(1)   In den Regionen 1, 2, 3 und 4 muss ein Schiff andere Fanggründe ansteuern, sobald der Anteil untermaßiger Makrelen, Heringe oder Stöcker/Holzmakrelen in einem Hol 10 % der Gesamtfangmenge in diesem Hol übersteigt.

(2)   In den Regionen 1, 2, 3 und 4 ist es verboten, Makrelen, Heringe oder Stöcker/Holzmakrelen auszusetzen, bevor das Netz vollständig an Bord des Fischereifahrzeugs genommen wurde, da es zum Verlust toter oder sterbender Fische führen würde.“

8.

Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe d wird gestrichen.

9.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 20a

Beschränkung des Heringsfangs in Unionsgewässern des ICES-Bereichs IIa

Es ist verboten, Hering anzulanden oder an Bord zu behalten, der im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 28. Februar sowie vom 16. Mai bis zum 31. Dezember in Unionsgewässern des ICES-Bereichs IIa gefangen wurde.“

10.

Artikel 29a erhält folgende Fassung:

„Artikel 29a

Sperrung eines Gebiets für die Sandaalfischerei im ICES-Untergebiet IV

(1)   Es ist verboten, Sandaal anzulanden oder an Bord zu behalten, der in einem geografischen Gebiet gefangen wurde, das durch die Ostküste Englands und Schottlands und durch die Loxodromen zwischen folgenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt wird:

Ostküste Englands bei 55°30′ N,

55°30′ N, 01°00′ W,

58°00′ N, 01°00′ W,

58°00′ N, 02°00′ W,

die Ostküste Schottlands bei 02°00′ W.

(2)   Zum Zwecke wissenschaftlicher Forschung ist Fischfang zugelassen, um den Sandaalbestand in diesem Gebiet und die Auswirkungen der Sperrung zu überwachen.“

11.

Artikel 29b Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Abweichend von dem Verbot nach Absatz 1 ist die Korbfischerei, bei der kein Kaisergranat gefangen wird, in den geografischen Gebieten und den Zeiträumen gemäß jenem Absatz gestattet.“

12.

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„Artikel 29c

Schellfisch-Schutzzone (Rockall) im ICES-Untergebiet VI

(1)   Jeglicher Fischfang auf Schellfisch (Rockall), ausgenommen mit Langleinen, ist in den Gebieten verboten, die durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt werden:

57°00′ N, 15°00′ W,

57°00′ N, 14°00′ W,

56°30′ N, 14°00′ W,

56°30′ N, 15°00′ W,

57°00′ N, 15°00′ W.

Artikel 29d

Beschränkung des Kabeljau-, Schellfisch- und Wittlingfangs im ICES-Untergebiet VI

(1)   Jeglicher Fischfang auf Kabeljau, Schellfisch und Wittling ist in dem Teil des ICES-Bereichs VIa verboten, der östlich oder südlich des Gebiets liegt, das durch die Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt wird:

54°30′ N, 10°35′ W,

55°20′ N, 09°50′ W,

55°30′ N, 09°20′ W,

56°40′ N, 08°55′ W,

57°00′ N, 09°00′ W,

57°20′ N, 09°20′ W,

57°50′ N, 09°20′ W,

58°10′ N, 09°00′ W,

58°40′ N, 07°40′ W,

59°00′ N, 07°30′ W,

59°20′ N, 06°30′ W,

59°40′ N, 06°05′ W,

59°40′ N, 05°30′ W,

60°00′ N, 04°50′ W,

60°15′ N, 04°00′ W.

(2)   Jedes Fischereifahrzeug, das sich innerhalb des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Gebiets befindet, stellt sicher, dass an Bord befindliches Fanggerät gemäß Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (10) festgezurrt und verstaut ist.

(3)   Abweichend von Absatz 1 darf in dem dort genannten Gebiet Fischfang mit an Pflöcken befestigten Küstenstellnetzen, Dredgen für Jakobsmuscheln oder Miesmuscheln, Handleinen, automatisierten Angelrollen, Zugnetzen und Strandwaden sowie Reusen betrieben werden, sofern

a)

keine anderen Fanggeräte als an Pflöcken befestigte Küstenstellnetze, Dredgen für Jakobsmuscheln oder Miesmuscheln, Handleinen, automatisierte Angelrollen, Zugnetze und Strandwaden oder Reusen an Bord mitgeführt oder eingesetzt werden und

b)

kein anderer Fisch als Makrele, Pollack, Seelachs/Köhler und Lachs sowie keine anderen Schalentiere als Weich- und Krebstiere an Bord behalten, angelandet oder an Land gebracht werden.

(4)   Abweichend von Absatz 1 darf in dem dort genannten Gebiet Fischfang mit Netzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 55 Millimeter betrieben werden, sofern

a)

keine Netze mit einer Maschenöffnung von 55 Millimeter oder mehr an Bord mitgeführt werden und

b)

keine anderen Arten als Hering, Makrele, Sardinen, Sardinellen, Stöcker/Holzmakrele, Sprotte, Blauer Wittling, Eberfisch und Goldlachs an Bord behalten werden.

(5)   Abweichend von Absatz 1 darf in dem dort genannten Gebiet Fischfang mit Kiemennetzen mit einer Maschenöffnung von mehr als 120 Millimeter betrieben werden, sofern

a)

sie nur südlich von 59° N ausgebracht werden;

b)

die Länge des ausgebrachten Kiemennetzes pro Schiff höchstens 20 km beträgt;

c)

die Stelldauer höchstens 24 Stunden beträgt und

d)

nicht mehr als 5 % des Fangs aus Wittling und Kabeljau besteht.

(6)   Abweichend von Absatz 1 darf in dem dort genannten Gebiet Fischfang mit Kiemennetzen mit einer Maschenöffnung von mehr als 90 Millimeter betrieben werden, sofern

a)

sie nur innerhalb von drei Seemeilen von der Küstenlinie und für höchstens 10 Tage pro Kalendermonat ausgebracht werden;

b)

die Länge des ausgebrachten Kiemennetzes höchstens 1 000 Meter beträgt;

c)

die Stelldauer höchstens 24 Stunden beträgt und

d)

mindestens 70 % des Fangs aus Kleingeflecktem Katzenhai besteht.

(7)   Abweichend von Absatz 1 darf in dem dort genannten Gebiet Kaisergranat gefangen werden, sofern

a)

das verwendete Fanggerät mit einem Selektionsgitter gemäß Anhang XIVa Nummern 2 bis 5 oder einem Quadratmaschen-Fenster gemäß Anhang XIVc ausgestattet oder ein anderes Fanggerät mit gleichwertiger Selektivität ist;

b)

das Fanggerät mit einer Maschenöffnung von mindestens 80 Millimeter konstruiert ist;

c)

mindestens 30 % des an Bord behaltenen Fangs in Gewicht aus Kaisergranat besteht.

Die Kommission erlässt auf der Grundlage einer befürwortenden Stellungnahme des STECF Durchführungsrechtsakte, in denen die Fanggeräte festgelegt werden, die als für die Zwecke des Buchstaben a über eine gleichwertige Selektivität verfügend angesehen werden.

(8)   Absatz 7 gilt nicht in dem Gebiet, das durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt wird:

59°05′ N, 06°45′ W,

59°30′ N, 06°00′ W,

59°40′ N, 05°00′ W,

60°00′ N, 04°00′ W,

59°30′ N, 04°00′ W,

59°05′ N, 06°45′ W.

(9)   Abweichend von Absatz 1 darf in dem dort genannten Gebiet Fischfang mit Schleppnetzen, Grundschleppnetzen oder ähnlichen Fanggeräten betrieben werden, sofern

a)

alle Netze an Bord des Fischereifahrzeugs über eine Mindestmaschenöffnung von 120 Millimeter im Falle von Fischereifahrzeugen mit einer Länge über alles von über 15 Metern und über eine Mindestmaschenöffnung von 110 Millimeter bei allen anderen Fischereifahrzeugen verfügen;

b)

das verwendete Fanggerät mit einem Quadratmaschen-Fenster gemäß Anhang XIVc ausgestattet ist, falls der an Bord behaltene Fang zu weniger als 90 % aus Seelachs/Köhler besteht und

c)

das verwendete Fanggerät mit einem Quadratmaschen-Fenster gemäß Anhang XIVd ausgestattet ist, falls die Länge des Fischereifahrzeugs über alles 15 m oder weniger beträgt, und zwar unabhängig von der Menge des an Bord behaltenen Seelachs/Köhler.

(10)   Die Kommission bewertet spätestens zum 1. Januar 2015 und danach spätestens alle zwei Jahre unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Gutachten des STECF die Merkmale der in Absatz 9 genannten Fanggeräte und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Vorschlag zur Änderung von Absatz 9 vor.

(11)   Absatz 9 gilt nicht in dem Gebiet, das durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt wird:

59°05′ N, 06°45′ W,

59°30′ N, 06°00′ W,

59°40′ N, 05°00′ W,

60°00′ N, 04°00′ W,

59°30′ N, 04°00′ W,

59°05′ N, 06°45′ W.

(12)   Vom 1. Januar bis zum 31. März und vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember jeden Jahres ist jeglicher Fischfang unter Einsatz der Fangeräte gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen (11), in dem Teil des ICES-Bereichs VIa verboten, der durch die Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt wird:

55°25′ N, 07°07′ W,

55°25′ N, 07°00′ W,

55°18′ N, 06°50′ W,

55°17′ N, 06°50′ W,

55°17′ N, 06°52′ W,

55°25′ N, 07°07′ W.

Weder der Kapitän des Fischereifahrzeugs noch andere an Bord befindliche Personen dürfen eine Person an Bord dazu anhalten oder ihr gestatten, den Versuch zu unternehmen, in dem betreffenden Gebiet zu fischen oder in diesem Gebiet gefangenen Fisch anzulanden, umzuladen oder an Bord zu behalten.

(13)   Jeder betroffene Mitgliedstaat führt jährlich vom 1. Januar bis zum 31. Dezember ein Programm für die Überwachung durch Beobachter an Bord durch, damit auf den Fischereifahrzeugen, für die die in den Absätzen 5, 6, 7 und 9 vorgesehenen Abweichungen gelten, Stichproben von den Fängen und Rückwürfen genommen werden können. Die Beobachterprogramme werden unbeschadet der Verpflichtungen nach den maßgeblichen Vorschriften durchgeführt und zielen darauf ab, die Fänge und Rückwürfe von Kabeljau, Schellfisch und Wittling mit einer Genauigkeit von mindestens 20 % zu schätzen.

(14)   Die betroffenen Mitgliedstaaten erstellen einen Bericht über die Gesamtmenge der von den Fischereifahrzeugen, die Gegenstand des Überwachungsprogramms sind, während jeden Kalenderjahres gemachten Fänge und Rückwürfe und legen diesen der Kommission spätestens bis 1. Februar des folgenden Kalenderjahres vor.

(15)   Die Kommission bewertet spätestens bis 1. Januar 2015 und danach spätestens alle zwei Jahre unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Gutachten des STECF den Zustand der Kabeljau-, Schellfisch- und Wittlingbestände in dem Gebiet nach Absatz 1 und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Vorschlag zur Änderung dieses Artikels vor.

Artikel 29e

Beschränkungen des Kabeljaufangs im ICES-Untergebiet VII

(1)   Vom 1. Februar bis zum 31. März jeden Jahres ist jeglicher Fischfang im ICES-Untergebiet VII in dem aus folgenden ICES-Rechtecken bestehenden Gebiet verboten: 30E4, 31E4, 32E3. Dieses Verbot gilt nicht innerhalb von sechs Seemeilen von den Basislinien.

(2)   Abweichend von Absatz 1 darf in dem dort genannten Gebiet und Zeitraum Fischfang mit an Pflöcken befestigten Küstenstellnetzen, Dredgen für Jakobsmuscheln oder Miesmuscheln, Zugnetzen und Strandwaden, Handleinen, automatisierten Angelrollen sowie Reusen betrieben werden, sofern

a)

keine anderen Fanggeräte als an Pflöcken befestigte Küstenstellnetze, Dredgen für Jakobsmuscheln oder Miesmuscheln, Zugnetze und Strandwaden, Handleinen, automatisierte Angelrollen oder Reusen an Bord mitgeführt oder eingesetzt werden und

b)

keine anderen Arten als Makrele, Pollack und Lachs sowie keine anderen Schalentiere als Weich- und Krebstiere angelandet, an Bord behalten oder an Land gebracht werden.

(3)   Abweichend von Absatz 1 darf in dem dort genannten Gebiet Fischfang mit Netzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 55 Millimeter betrieben werden, sofern

a)

keine Netze mit einer Maschenöffnung von 55 Millimeter oder mehr an Bord mitgeführt werden und

b)

keine anderen Arten als Hering, Makrele, Sardinen, Sardinellen, Stöcker/Holzmakrele, Sprotte, Blauer Wittling, Eberfisch und Goldlachs an Bord behalten werden.

Artikel 29f

Sonderbestimmungen für den Schutz von Blauleng

(1)   Vom 1. März bis zum 31. Mai jeden Jahres ist es verboten, pro Fangreise Fänge von Blauleng von mehr als 6 Tonnen in den Gebieten des ICES-Bereichs VIa, die durch Loxodromen zwischen den nachstehenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt werden, an Bord zu behalten:

a)

Rand des schottischen Festlandsockels

59°58′ N, 07°00′ W,

59°55′ N, 06°47′ W,

59°51′ N, 06°28′ W,

59°45′ N, 06°38′ W,

59°27′ N, 06°42′ W,

59°22′ N, 06°47′ W,

59°15′ N, 07°15′ W,

59°07′ N, 07°31′ W,

58°52′ N, 07°44′ W,

58°44′ N, 08°11′ W,

58°43′ N, 08°27′ W,

58°28′ N, 09°16′ W,

58°15′ N, 09°32′ W,

58°15′ N, 09°45′ W,

58°30′ N, 09°45′ W,

59°30′ N, 07°00′ W,

59°58′ N, 07°00′ W.

b)

Rand der Rosemary Bank

60°00′ N, 11°00′ W,

59°00′ N, 11°00′ W,

59°00′ N, 09°00′ W,

59°30′ N, 09°00′ W,

59°30′ N, 10°00′ W,

60°00′ N, 10°00′ W,

60°00′ N, 11°00′ W.

Ausgenommen das Gebiet, das durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt wird:

59°15′ N, 10°24′ W,

59°10′ N, 10°22′ W,

59°08′ N, 10°07′ W,

59°11′ N, 09°59′ W,

59°15′ N, 09°58′ W,

59°22′ N, 10°02′ W,

59°23′ N, 10°11′ W,

59°20′ N, 10°19′ W,

59°15′ N, 10°24′ W.

(2)   Bei der Einfahrt in die in Absatz 1 genannten Gebiete und bei der Ausfahrt aus diesen Gebieten vermerkt der Kapitän des Fischereifahrzeugs Datum, Uhrzeit und Ort der Einfahrt und der Ausfahrt im Logbuch.

(3)   In den beiden in Absatz 1 genannten Gebieten gilt für ein Schiff, das die Menge von 6 Tonnen Blauleng erreicht, Folgendes:

a)

Es stellt umgehend jegliche Fangtätigkeit ein und verlässt das Gebiet, in dem es sich befindet;

b)

es darf solange in keines dieser beiden Gebiete erneut einfahren, bis es die Fänge angelandet hat;

c)

es darf keinerlei Blauleng ins Meer zurückwerfen.

(4)   Die in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 mit spezifischen Zugangsbedingungen und einschlägigen Bestimmungen für die Fischerei auf Tiefseebestände (12) genannten Beobachter, die auf Fischereifahrzeuge in einem der beiden Gebiete nach Absatz 1 entsandt worden sind, nehmen zusätzlich zu ihren Aufgaben nach Absatz 4 des genannten Artikels für geeignete Blaulengfangproben auch eine Messung der Fische in der Probenahme vor und bestimmen die Geschlechtsreife von Fischen einer Teilstichprobe. Die Mitgliedstaaten fertigen auf der Grundlage von Gutachten des STECF detaillierte Probenahmeprotokolle und eine Zusammenstellung der Ergebnisse an.

(5)   Vom 15. Februar bis zum 15. April jeden Jahres ist der Einsatz von Grundschleppnetzen, Langleinen und Kiemennetzen in dem Gebiet verboten, das durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt wird:

60°58,76′ N, 27°27,32′ W,

60°56,02′ N, 27°31,16′ W,

60°59,76′ N, 27°43,48′ W,

61°03,00′ N, 27°39,41′ W,

60°58,76′ N, 27°27,32′ W.

Artikel 29g

Maßnahmen für den Rotbarschfang in den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete I und II

(1)   Die gezielte Befischung von Rotbarsch in den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete I und II ist nur vom 1. Juli bis zum 31. Dezember jeden Jahres gestattet und auf Schiffe beschränkt, die auch bisher schon im NEAFC-Regelungsbereich gemäß der Definition des Artikels 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zu einer Kontroll- und Durchsetzungsregelung, die auf dem Gebiet des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik anwendbar ist (13), Rotbarschfang betrieben haben.

(2)   Die im Rahmen anderer Fischereien getätigten Beifänge von Rotbarsch dürfen 1 % der Gesamtfangmenge an Bord des betreffenden Schiffs nicht überschreiten.

(3)   Der Umrechnungsfaktor für in dieser Fischerei gefangenen Rotbarsch, ausgenommen und ohne Kopf, auch japanisch zugeschnitten, beträgt 1,70.

(4)   Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 melden die Kapitäne der in dieser Fischerei tätigen Schiffe ihre Fänge täglich.

(5)   Ergänzend zu Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 ist eine Genehmigung für die Befischung von Rotbarsch nur gültig, wenn die von den Schiffen übermittelten Fangmeldungen Artikel 9 Absatz 1 der genannten Verordnung entsprechen und gemäß Artikel 9 Absatz 3 der genannten Verordnung gespeichert werden.

(6)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf den unter ihrer Flagge fahrenden Schiffen eine wissenschaftliche Datenerhebung durch wissenschaftliche Beobachter erfolgt. Mindestens erhoben werden müssen repräsentative Daten zur Geschlechts-, Alters- und Längenzusammensetzung der Fänge nach Tiefe. Diese Angaben werden von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten an den ICES weitergeleitet.

(7)   Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten von dem Zeitpunkt, zu dem das Sekretariat der NEAFC den Vertragsparteien der NEAFC mitteilt, dass die zulässige Gesamtfangmenge (TAC) vollständig ausgeschöpft ist. Ab diesem Zeitpunkt untersagen die Mitgliedstaaten die gezielte Befischung von Rotbarsch durch Schiffe unter ihrer Flagge.

Artikel 29h

Maßnahmen für den Rotbarschfang in der Irminger See und angrenzenden Gewässern

(1)   Es ist verboten, Rotbarsch in den internationalen Gewässern des ICES-Untergebiets V und den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete XII und XIV zu fangen.

Abweichend von Unterabsatz 1 ist der Fang von Rotbarsch vom 11. Mai bis zum 31. Dezember in dem Gebiet, das durch Loxodromen zwischen den folgenden, nach WGS84-Standard bestimmten Koordinaten begrenzt wird (im Folgenden ‚Rotbarsch-Schutzgebiet‘) gestattet:

64°45′ N, 28°30′ W,

62°50′ N, 25°45′ W,

61°55′ N, 26°45′ W,

61°00′ N, 26°30′ W,

59°00′ N, 30°00′ W,

59°00′ N, 34°00′ W,

61°30′ N, 34°00′ W,

62°50′ N, 36°00′ W,

64°45′ N, 28°30′ W.

(2)   Unbeschadet des Absatzes 1 kann der Fischfang auf Rotbarsch außerhalb des Rotbarsch-Schutzgebiets in der Irminger See und angrenzenden Gewässern vom 11. Mai bis zum 31. Dezember jeden Jahres auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten und unter der Voraussetzung, dass die NEAFC einen Wiederauffüllungsplan für Rotbarsch in diesem geografischen Gebiet festgelegt hat, durch einen entsprechenden Rechtsakt der Union gestattet werden. Dieser Fischfang darf nur von Unionsschiffen betrieben werden, die hierzu von dem jeweiligen Mitgliedstaat ordnungsgemäß ermächtigt wurden und die der Kommission nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 gemeldet wurden.

(3)   Die Verwendung von Schleppnetzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 100 Millimeter ist verboten.

(4)   Der Umrechnungsfaktor für in dieser Fischerei gefangenen Rotbarsch, ausgenommen und ohne Kopf, auch japanisch zugeschnitten, beträgt 1,70.

(5)   Die Kapitäne der Fischereifahrzeuge, die außerhalb des Rotbarsch-Schutzgebiets Fischfang betreiben, übermitteln ihre Fangmeldungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 täglich nach Abschluss der Fischereieinsätze des betreffenden Kalendertages. Es werden die Fänge gemeldet, die seit der vorangegangenen Fangmeldung an Bord genommen wurden.

(6)   Ergänzend zu Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 ist eine Genehmigung für den Fischfang auf Rotbarsch nur gültig, wenn die von den Schiffen übermittelten Fangmeldungen Artikel 9 Absatz 1 der genannten Verordnung entsprechen und gemäß Artikel 9 Absatz 3 der genannten Verordnung gespeichert werden.

(7)   Die in Absatz 6 genannten Fangmeldungen werden nach den einschlägigen Vorschriften übermittelt.

13.

In Artikel 30 wird folgender Absatz eingefügt:

„(1a)   Absatz 1 gilt nicht für Region 9.“

14.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 31a

Elektrofischerei in den ICES-Bereichen IVc und IVb

(1)   Abweichend von Artikel 31 ist Fischfang mit Baumkurren unter Verwendung von Impulsstrom in den ICES-Bereichen IVc und IVb südlich einer Loxodrome erlaubt, die folgende Punkte nach dem WGS84-Koordinatensystem verbindet:

einen Punkt an der Ostküste des Vereinigten Königreichs bei 55° N,

dann östlich bis 55° N, 05° O,

dann nördlich bis 56° N,

und schließlich östlich bis zu einem Punkt an der Westküste Dänemarks bei 56° N.

(2)   Für die Elektrofischerei gelten folgende Bedingungen:

a)

Höchstens 5 % der Baumkurrenflotte eines jeden Mitgliedstaats dürfen Impulsstrom verwenden;

b)

die höchstzulässige Stromleistung in kW für jede Baumkurre beträgt maximal die Länge des Baums in Metern multipliziert mit 1,25;

c)

die tatsächliche Stromspannung zwischen den Elektroden beträgt maximal 15 V;

d)

das Schiff verfügt über ein automatisches rechnergestütztes Datenerfassungssystem, das die Höchstleistung je Baum und die tatsächliche Spannung zwischen den Elektroden für mindestens die jeweils letzten 100 Fischzüge aufzeichnet. Unbefugte Personen können dieses automatische rechnergestützte Datenerfassungssystem nicht ändern;

e)

das Befestigen einer oder mehrerer Scheuchketten vor dem Grundtau ist verboten.“

15.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 32a

Fangbearbeitungs- und Entladebeschränkungen für pelagische Fischereifahrzeuge

(1)   Der Höchstabstand der Stäbe im Wassertrenner an Bord von pelagischen Fischereifahrzeugen für den Fang von Makrele, Hering und Stöcker/Holzmakrele, die im NEAFC-Übereinkommensbereich gemäß Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 operieren, beträgt 10 Millimeter.

Die Stäbe sind fest angeschweißt. Werden im Wassertrenner Löcher und keine Stäbe verwendet, darf der Durchmesser dieser Löcher nicht größer sein als 10 Millimeter. Löcher in Trichtern vor dem Wassertrenner haben einen Höchstdurchmesser von 15 Millimeter.

(2)   Pelagischen Fischereifahrzeugen, die im NEAFC-Übereinkommensbereich operieren, ist untersagt, Fisch unterhalb der Wasserlinie des Schiffs aus Puffertanks oder Seewasserkühltanks zu löschen.

(3)   Von den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats beglaubigte Zeichnungen der Fangbearbeitungs- und Entladevorrichtungen pelagischer Fischereifahrzeuge für den Fang von Makrele, Hering und Stöcker/Holzmakrele im NEAFC-Übereinkommensbereich wie auch jegliche Änderungen dazu werden vom Schiffskapitän an die zuständigen Fischereibehörden des Flaggenmitgliedstaats gesandt. Die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats der Fischereifahrzeuge überprüfen regelmäßig die Genauigkeit der eingereichten Zeichnungen. Kopien dieser Zeichnungen sind jederzeit an Bord mitzuführen.“

16.

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„Artikel 34a

Technische Erhaltungsmaßnahmen in der Irischen See

(1)   Vom 14. Februar bis 30. April ist es verboten, Grundschleppnetze, Waden oder ähnliche Zuggeräte, Kiemennetze, Spiegelnetze, Verwickelnetze oder ähnliche stationäre Fanggeräte sowie jegliches Fanggerät mit Haken in dem Teil des ICES-Bereichs VIIa einzusetzen, der durch folgende Linien begrenzt wird:

die Ostküste Irlands und die Ostküste Nordirlands sowie

Linien, die folgende Punkte gerade miteinander verbinden:

einen Punkt an der Ostküste der Halbinsel Ards in Nordirland bei 54°30′ N,

54°30′ N, 04°50′ W,

53°15′ N, 04°50′ W,

einen Punkt an der Ostküste Irlands bei 53°15′ N.

(2)   Abweichend von Absatz 1 ist in dem dort genannten Gebiet und Zeitraum Folgendes zulässig:

a)

die Verwendung von Grundscherbrettnetzen, vorausgesetzt, es wird kein anderes Fanggerät an Bord mitgeführt und diese Netze

weisen eine Maschenöffnung des Bereichs 70 bis 79 Millimeter oder 80 bis 99 Millimeter auf,

entsprechen nur einem der beiden zulässigen Maschenöffnungsbereiche,

verfügen über keine einzige Masche, unabhängig von ihrer Lage im Netz, mit einer Öffnung von mehr als 300 Millimeter und

werden nur in einem Gebiet eingesetzt, das durch Loxodromen zwischen folgenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt ist:

53°30′ N, 05°30′ W,

53°30′ N, 05°20′ W,

54°20′ N, 04°50′ W,

54°30′ N, 05°10′ W,

54°30′ N, 05°20′ W,

54°00′ N, 05°50′ W,

54°00′ N, 06°10′ W,

53°45′ N, 06°10′ W,

53°45′ N, 05°30′ W,

53°30′ N, 05°30′ W;

b)

der Einsatz von Grundschleppnetzen, Waden oder ähnlichen Zuggeräten mit Siebnetz oder Selektionsgitter, wenn kein anderes Fanggerät an Bord mitgeführt wird und solche Netze

den Bedingungen nach Buchstabe a genügen;

im Falle von Siebnetzen nach Maßgabe der technischen Spezifikationen im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 254/2002 des Rates vom 12. Februar 2002 zum Erlass von Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Kabeljaubestands in der Irischen See (ICES-Gebiet VIIa) für das Jahr 2002 (14) konstruiert sind und

im Falle von Selektionsgittern der Beschreibung in Anhang XIVa Nummern 2 bis 5 der vorliegenden Verordnung entsprechen.

c)

der Einsatz von Grundschleppnetzen, Waden oder ähnlichen Zuggeräten mit Siebnetz oder Selektionsgitter auch in einem Gebiet, das durch Loxodromen zwischen folgenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt ist:

53°45′ N, 06°00′ W,

53°45′ N, 05°30′ W,

53°30′ N, 05°30′ W,

53°30′ N, 06°00′ W,

53°45′ N, 06°00′ W.

Artikel 34b

Einsatz von Kiemennetzen in den ICES-Bereichen IIIa, IVa, Vb, VIa, VIb, VIIb, VIIc, VIIj, VIIk und den ICES-Untergebieten VIII, IX, X und XII östlich von 27° W

(1)   EU-Fischereifahrzeuge dürfen bei einer Kartenwassertiefe von mehr als 200 Metern in den ICES-Bereichen IIIa, IVa, Vb, VIa, VIb, VIIb, VIIc, VIIj, VIIk und den ICES-Untergebieten VIII, IX, X und XII östlich von 27° W keine Stellnetze, Verwickelnetze oder Trammelnetze ausbringen.

(2)   Abweichend von Absatz 1 ist der Einsatz von folgendem Fanggerät gestattet:

a)

Kiemennetze in den ICES-Bereichen IIIa, IVa, Vb, VIa, VIb, VIIb, VIIc, VIIj, VIIk und im ICES-Untergebiet XII östlich von 27° W mit einer Maschenöffnung von 120 Millimeter oder mehr und weniger als 150 Millimeter, Kiemennetze in den ICES-Bereichen VIIIa, VIIIb, VIIId und ICES-Untergebiet X mit einer Maschenöffnung von 100 Millimeter oder mehr und weniger als 130 Millimeter sowie Kiemennetze im ICES-Bereich VIIIc und im ICES-Untergebiet IX mit einer Maschenöffnung von 80 Millimeter oder mehr und weniger als 110 Millimeter, vorausgesetzt

sie werden in einer Kartenwassertiefe von weniger als 600 Meter eingesetzt,

sie sind maximal 100 Maschen tief und weisen einen Einstellungsfaktor von mindestens 0,5 auf,

sie sind mit Schwimmern oder vergleichbaren Auftriebskörpern versehen,

die Länge eines Einzelnetzes beträgt höchstens fünf Seemeilen und die Gesamtlänge aller gleichzeitig ausbrachten Netze übersteigt pro Schiff nicht 25 km und

die Stelldauer beträgt höchstens 24 Stunden;

b)

Verwickelnetze mit einer Maschenöffnung von 250 Millimeter oder mehr, vorausgesetzt

sie werden in einer Kartenwassertiefe von weniger als 600 Meter eingesetzt,

sie sind maximal 15 Maschen tief und weisen einen Einstellungsfaktor von mindestens 0,33 auf,

sie sind nicht mit Schwimmern oder anderen Auftriebskörpern versehen,

die Länge eines Einzelnetzes beträgt höchstens 10 km und die Gesamtlänge aller gleichzeitig ausbrachten Netze übersteigt pro Schiff nicht 100 km und

die Stelldauer beträgt höchstens 72 Stunden;

c)

Kiemennetze in den ICES-Bereichen IIIa, IVa, Vb, VIa, VIb, VIIb, VIIc, VIIj, VIIk und im ICES-Untergebiet XII östlich von 27° W mit einer Maschenöffnung von 100 Millimeter oder mehr und weniger als 130 Millimeter, vorausgesetzt

sie werden in einer Kartenwassertiefe von mehr als 200 Meter und weniger als 600 Meter eingesetzt,

sie sind maximal 100 Maschen tief und weisen einen Einstellungsfaktor von mindestens 0,5 auf,

sie sind mit Schwimmern oder vergleichbaren Auftriebskörpern versehen,

die Länge eines Einzelnetzes beträgt höchstens vier Seemeilen und die Gesamtlänge aller gleichzeitig ausgebrachten Netze übersteigt pro Schiff nicht 20 km,

die Stelldauer beträgt höchstens 24 Stunden,

mindestens 85 % des an Bord behaltenen Fangs in Gewicht besteht aus Seehecht,

die Zahl der an der Fischerei beteiligten Schiffe übersteigt nicht die im Jahr 2008 festgestellte Anzahl,

der Kapitän eines an der Fischerei beteiligten Schiffes trägt vor Verlassen des Hafens im Logbuch die Menge und Gesamtlänge der an Bord mitgeführten Fangeräte ein. Mindestens 15 % der auslaufenden Schiffe werden kontrolliert,

der Kapitän des Schiffes weist bei der Anlandung 90 % des im Unionslogbuch für die betreffende Fangreise verzeichneten Fanggeräts an Bord vor und

alle über 50 kg gefangenen Mengen aller Arten, einschließlich aller 50 kg übersteigenden Mengen an Rückwürfen, werden im Unionslogbuch eingetragen;

d)

Trammelnetze mit einer Maschenöffnung von 220 Millimeter oder mehr im ICES-Untergebiet IX, vorausgesetzt

sie werden in einer Kartenwassertiefe von weniger als 600 Meter eingesetzt,

sie sind maximal 30 Maschen tief und weisen einen Einstellungsfaktor von mindestens 0,44 auf,

sie sind nicht mit Schwimmern oder anderen Auftriebskörpern versehen,

die Länge eines Einzelnetzes beträgt höchstens 5 km und die Gesamtlänge aller gleichzeitig ausgebrachten Netze übersteigt pro Schiff nicht 20 km,

die Stelldauer beträgt höchstens 72 Stunden.

(3)   Diese abweichende Regelung gilt jedoch nicht im NEAFC-Regelungsbereich.

(4)   Alle Schiffe, die in den ICES-Bereichen IIIa, IVa, Vb, VIa, VIb, VIIb, VIIc, VIIj und VIIk und den ICES-Untergebieten VIII, IX, X und XII östlich von 27° W Stellnetze, Verwickelnetze oder Trammelnetze bei einer Kartenwassertiefe von mehr als 200 m ausbringen, verfügen über eine Fangerlaubnis gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

(5)   Schiffe führen jederzeit nur eines der in Absatz 2 Buchstaben a, b oder d beschriebenen Fanggeräte mit. Die Schiffe dürfen Netze mit einer Gesamtlänge an Bord haben, die die maximale Länge der gleichzeitig einsetzbaren Fleete um 20 % übersteigt.

(6)   Der Kapitän eines Schiffes mit einer Fangerlaubnis gemäß Absatz 4 trägt ins Logbuch Menge und Länge der vom Schiff mitgeführten Fanggeräte ein, bevor dieses den Hafen verlässt und wenn es in den Hafen zurückkehrt, und ist für Diskrepanzen zwischen den beiden Mengen rechenschaftspflichtig.

(7)   Die zuständigen Behörden haben in den ICES-Bereichen IIIa, IVa, Vb, VIa, VIb, VIIb, VIIc, VIIj und VIIk und den ICES-Untergebieten VIII, IX, X und XII östlich von 27° W in folgenden Fällen das Recht, unbeaufsichtigtes Fanggerät auf See zu entfernen:

a)

Das Fanggerät ist nicht ordentlich markiert;

b)

die Bojenmarkierungen oder VMS-Daten zeigen an, dass der Eigner sich seit mehr als 120 Stunden nicht in einer Entfernung vom Fanggerät von weniger als 100 Seemeilen befand;

c)

das Fanggerät ist in Gewässern mit einer größeren als der zulässigen Kartenwassertiefe ausgesetzt;

d)

die Maschenöffnung des Fanggeräts ist unzulässig.

(8)   Der Kapitän eines Schiffes mit einer Fangerlaubnis nach Absatz 4 trägt während jeder Fangreise folgende Angaben ins Logbuch ein:

die Maschenöffnung des ausgebrachten Netzes,

die nominale Länge eines Netzes,

die Anzahl Netze in einem Fleet,

die Gesamtzahl ausgesetzter Fleete,

die Position jedes ausgesetzten Fleets,

die Tiefe jedes ausgesetzten Fleets,

die Stellzeit jedes ausgesetzten Fleets,

die Anzahl verloren gegangener Fanggeräte, deren letztbekannte Position und das Datum, an dem das Gerät verloren ging.

(9)   Schiffe, die mit einer Fangerlaubnis gemäß Absatz 4 fischen, dürfen nur in den von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 bezeichneten Häfen anlanden.

(10)   Die Menge an Hai, die ein Schiff an Bord behält, das das in Absatz 2 Buchstaben b und d beschriebene Fanggerät einsetzt, darf nicht 5 % (Lebendgewicht) der an Bord befindlichen Gesamtmenge aller Meeresorganismen übersteigen.

(11)   Die Kommission kann nach Anhörung des STECF Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen spezielle Fischereien eines Mitgliedstaats in den ICES-Untergebieten VIII, IX und X von der Anwendung der Absätze 1 bis 9 ausgenommen werden, wenn aus den von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen hervorgeht, dass bei diesen Fischereien nur in sehr geringem Umfang Beifänge und Rückwürfe von Haien zu verzeichnen sind.

Artikel 34c

Bedingungen für die Fischerei mit zulässigem Zuggerät im Golf von Biskaya

(1)   Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 494/2002 der Kommission vom 19. März 2002 mit zusätzlichen technischen Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Seehechtsbestands in den ICES-Gebieten III, IV, V, VI und VII sowie VIII a, b, d, e (15) darf in dem in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 494/2002 ausgewiesenen Gebiet mit Schleppnetzen, Snurrewaden und ähnlichen Netzen, ausgenommen Baumkurren, mit einer Maschenöffnung im Bereich von 70 bis 99 mm gefischt werden, wenn das Fanggerät über ein Quadratmaschen-Fluchtfenster gemäß Anhang XIVb verfügt.

(2)   Bei der Fischerei in den ICES-Bereichen VIIIa und VIIIb ist es gestattet, ein Selektionsgitter und seine Befestigungen vor dem Steert und/oder ein Quadratmaschen-Fenster mit einer Maschenöffnung von mindestens 60 Millimetern im unteren Teil des Verlängerungsstückes vor dem Steert zu verwenden. Die Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 1, Artikel 6 und Artikel 9 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung und von Artikel 3 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 494/2002 gelten nicht für den Abschnitt des Schleppnetzes, in dem derartige Selektionsvorrichtungen angebracht sind.

Artikel 34d

Maßnahmen zum Schutz empfindlicher Tiefsee-Habitate im NEAFC-Regelungsbereich

(1)   In den Gebieten, die durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt werden, ist Fischfang mit Grundschleppnetzen und Fischfang mit stationärem Fanggerät, einschließlich Stellnetzen und Grundlangleinen, verboten:

 

Teil des Reykjanes Ridge:

55°04,5327′ N, 36°49,0135′ W,

55°05,4804′ N, 35°58,9784′ W,

54°58,9914′ N, 34°41,3634′ W,

54°41,1841′ N, 34°00,0514′ W,

54°00′ N, 34°00′ W,

53°54,6406′ N, 34°49,9842′ W,

53°58,9668′ N, 36°39,1260′ W,

55°04,5327′ N, 36°49,0135′ W.

 

Nördlicher Mittelatlantischer Rücken:

59°45′ N, 33°30′ W,

57°30′ N, 27°30′ W,

56°45′ N, 28°30′ W,

59°15′ N, 34°30′ W,

59°45′ N, 33°30′ W.

 

Mittlerer Mittelatlantischer Rücken (Charlie-Gibbs-Bruchzone und Subpolares Frontalgebiet):

53°30′ N, 38°00′ W,

53°30′ N, 36°49′ W,

55°04,5327′ N, 36°49′ W,

54°58,9914′ N, 34°41,3634′ W,

54°41,1841′ N, 34°00′ W,

53°30′ N, 30°00′ W,

51°30′ N, 28°00′ W,

49°00′ N, 26°30′ W,

49°00′ N, 30°30′ W,

51°30′ N, 32°00′ W,

51°30′ N, 38°00′ W,

53°30′ N, 38°00′ W.

 

Südlicher Mittelatlantischer Rücken:

44°30′ N, 30°30′ W,

44°30′ N, 27°00′ W,

43°15′ N, 27°15′ W,

43°15′ N, 31°00′ W,

44°30′ N, 30°30′ W.

 

Altair Seamounts:

45°00′ N, 34°35′ W,

45°00′ N, 33°45′ W,

44°25′ N, 33°45′ W,

44°25′ N, 34°35′ W,

45°00′ N, 34°35′ W.

 

Antialtair Seamounts:

43°45′ N, 22°50′ W,

43°45′ N, 22°05′ W,

43°25′ N, 22°05′ W,

43°25′ N, 22°50′ W,

43°45′ N, 22°50′ W.

 

Hatton Bank:

59°26′ N, 14°30′ W,

59°12′ N, 15°08′ W,

59°01′ N, 17°00′ W,

58°50′ N, 17°38′ W,

58°30′ N, 17°52′ W,

58°30′ N, 18°22′ W,

58°03′ N, 18°22′ W,

58°03′ N, 17°30′ W,

57°55′ N, 17°30′ W,

57°45′ N, 19°15′ W,

58°11,15′ N, 18°57,51′ W,

58°11,57′ N, 19°11,97′ W,

58°27,75′ N, 19°11,65′ W,

58°39,09′ N, 19°14,28′ W,

58°38,11′ N, 19°01,29′ W,

58°53,14′ N, 18°43,54′ W,

59°00,29′ N, 18°01,31′ W,

59°08,01′ N, 17°49,31′ W,

59°08,75′ N, 18°01,47′ W,

59°15,16′ N, 18°01,56′ W,

59°24,17′ N, 17°31,22′ W,

59°21,77′ N, 17°15,36′ W,

59°26,91′ N, 17°01,66′ W,

59°42,69′ N, 16°45,96′ W,

59°20,97′ N, 15°44,75′ W,

59°21′ N, 15°40′ W,

59°26′ N, 14°30′ W.

 

North West Rockall:

57°00′ N, 14°53′ W,

57°37′ N, 14°42′ W,

57°55′ N, 14°24′ W,

58°15′ N, 13°50′ W,

57°57′ N, 13°09′ W,

57°50′ N, 13°14′ W,

57°57′ N, 13°45′ W,

57°49′ N, 14°06′ W,

57°29′ N, 14°19′ W,

57°22′ N, 14°19′ W,

57°00′ N, 14°34′ W,

56°56′ N, 14°36′ W,

56°56′ N, 14°51′ W,

57°00′ N, 14°53′ W.

 

South-West Rockall (Empress of Britain Bank):

56°24′ N, 15°37′ W,

56°21′ N, 14°58′ W,

56°04′ N, 15°10′ W,

55°51′ N, 15°37′ W,

56°10′ N, 15°52′ W,

56°24′ N, 15°37′ W.

 

Logachev Mound:

55°17′ N, 16°10′ W,

55°34′ N, 15°07′ W,

55°50′ N, 15°15′ W,

55°33′ N, 16°16′ W,

55°17′ N, 16°10′ W.

 

West Rockall Mound:

57°20′ N, 16°30′ W,

57°05′ N, 15°58′ W,

56°21′ N, 17°17′ W,

56°40′ N, 17°50′ W,

57°20′ N, 16°30′ W.

(2)   Werden bei Fischereieinsätzen in neuen oder in etablierten Grundfanggebieten im NEAFC-Regelungsbereich je Fanggerät mehr als 60 kg lebende Korallen und/oder mehr als 800 kg lebende Schwämme gefangen, so unterrichtet das Fischereifahrzeug seinen Flaggenstaat, stellt den Fischfang ein und entfernt sich mindestens zwei Seemeilen von der Position, die den Anhaltspunkten zufolge die größte Nähe zum genauen Ort aufweist, an dem der Fang getätigt wurde.

Artikel 34e

Maßnahmen zum Schutz empfindlicher Tiefsee-Habitate in den ICES-Bereichen VIIc, VIIj und VIIk

(1)   In den Gebieten, die durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt werden, ist Fischfang mit Grundschleppnetzen und Fischfang mit stationärem Fanggerät, einschließlich Stellnetzen und Grundlangleinen, verboten:

 

Belgica Mound Province:

51°29,4′ N, 11°51,6′ W,

51°32,4′ N, 11°41,4′ W,

51°15,6′ N, 11°33,0′ W,

51°13,8′ N, 11°44,4′ W,

51°29,4′ N, 11°51,6′ W.

 

Hovland Mound Province:

52°16,2′ N, 13°12,6′ W,

52°24,0′ N, 12°58,2′ W,

52°16,8′ N, 12°54,0′ W,

52°16,8′ N, 12°29,4′ W,

52°04,2′ N, 12°29,4′ W,

52°04,2′ N, 12°52,8′ W,

52°09,0′ N, 12°56,4′ W,

52°09,0′ N, 13°10,8′ W,

52°16,2′ N, 13°12,6′ W.

 

North-West Porcupine Bank Gebiet I:

53°30,6′ N, 14°32,4′ W,

53°35,4′ N, 14°27,6′ W,

53°40,8′ N, 14°15,6′ W,

53°34,2′ N, 14°11,4′ W,

53°31,8′ N, 14°14,4′ W,

53°24,0′ N, 14°28,8′ W,

53°30,6′ N, 14°32,4′ W.

 

North-West Porcupine Bank Gebiet II:

53°43,2′ N, 14°10,8′ W,

53°51,6′ N, 13°53,4′ W,

53°45,6′ N, 13°49,8′ W,

53°36,6′ N, 14°07,2′ W,

53°43,2′ N, 14°10,8′ W.

 

South-West Porcupine Bank:

51°54,6′ N, 15°07,2′ W,

51°54,6′ N, 14°55,2′ W,

51°42,0′ N, 14°55,2′ W,

51°42,0′ N, 15°10,2′ W,

51°49,2′ N, 15°06,0′ W,

51°54,6′ N, 15°07,2′ W.

(2)   Alle pelagischen Fischereifahrzeuge, die in den Schutzgebieten für empfindliche Tiefsee-Habitate gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels fischen, werden auf einer Liste der ermächtigten Schiffe geführt und verfügen über eine Fangerlaubnis gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009. Die in der Liste der ermächtigten Schiffe aufgeführten Fischereifahrzeuge dürfen nur pelagisches Fanggerät an Bord mitführen.

(3)   Pelagische Fischereifahrzeuge, die in einem Schutzgebiet für empfindliche Tiefsee-Habitate gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels fischen wollen, geben ihre Absicht, in ein Schutzgebiet für empfindliche Tiefsee-Habitate einzufahren, dem irischen Fischereiüberwachungszentrum (FÜZ) gemäß der Definition in Artikel 4 Nummer 15 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 vier Stunden im Voraus bekannt. Gleichzeitig melden sie die an Bord mitgeführten Mengen Fisch.

(4)   Pelagische Fischereifahrzeuge, die in einem Schutzgebiet für empfindliche Tiefsee-Habitate gemäß Absatz 1 fischen, verfügen über ein uneingeschränkt betriebsfähiges und sicheres Schiffsüberwachungssystem (VMS), das beim Einsatz in einem Schutzgebiet für empfindliche Tiefsee-Habitate in jeder Hinsicht den betreffenden Vorschriften genügt.

(5)   Pelagische Fischereifahrzeuge, die in einem Schutzgebiet für empfindliche Tiefsee-Habitate gemäß Absatz 1 fischen, machen stündlich VMS-Meldungen.

(6)   Pelagische Fischereifahrzeuge, die den Fischfang in einem Schutzgebiet für empfindliche Tiefsee-Habitate gemäß Absatz 1 abgeschlossen haben, melden dem irischen FÜZ ihre Ausfahrt aus dem Gebiet. Gleichzeitig melden sie die an Bord mitgeführten Mengen Fisch.

(7)   Für den Fischfang auf pelagische Arten in einem Schutzgebiet für empfindliche Tiefsee-Habitate gemäß Absatz 1 gilt die Beschränkung, dass nur Netze mit einer Maschenöffnung im Bereich von 16 bis 31 Millimeter oder von 32 bis 54 Millimeter an Bord mitgeführt und zum Fang eingesetzt werden dürfen.

Artikel 34f

Maßnahmen zum Schutz empfindlicher Tiefsee-Habitate im ICES-Bereich VIIIc

(1)   In dem Gebiet, das durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt wird, ist Fischfang mit Grundschleppnetzen und Fischfang mit stationärem Fanggerät, einschließlich Stellnetzen und Grundlangleinen, verboten:

El Cachucho:

44°12′ N, 05°16′ W,

44°12′ N, 04°26′ W,

43°53′ N, 04°26′ W,

43°53′ N, 05°16′ W,

44°12′ N, 05°16′ W.

(2)   Abweichend von dem Verbot nach Absatz 1 können Schiffe, die in den Jahren 2006, 2007 und 2008 Fischfang mit Grundlangleinen auf Gabeldorsch betrieben haben, von ihren Fischereibehörden eine Fangerlaubnis gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erhalten, die ihnen gestattet, die betreffende Fischerei südlich von 44°00,00′ N weiter zu betreiben. Alle Schiffe mit einer solchen Fangerlaubnis verfügen unabhängig von ihrer Länge über alles über ein uneingeschränkt betriebsfähiges und sicheres VMS, das beim Einsatz in dem in Absatz 1 genannten Gebiet in jeder Hinsicht den betreffenden Vorschriften genügt.

17.

Artikel 38 wird gestrichen.

18.

Artikel 47 wird gestrichen.

19.

Die Anhänge I, IV, XII und XIV der Verordnung (EG) Nr. 850/98 werden nach Maßgabe des Anhangs dieser Verordnung geändert.

20.

Die Anhänge XIIa, XIVa, XIVb, XIVc und XIVd werden nach Maßgabe des Anhangs dieser Verordnung eingefügt.

Artikel 2

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1434/98

In Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 wird folgender Absatz eingefügt:

„(1a)   Absatz 1 gilt nicht für Heringsfänge in ICES-Bereich IIIa, ICES-Untergebiet IV und ICES-Bereich VIId sowie EU-Gewässern des ICES-Bereichs IIa.“

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 13. März 2013.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

L. CREIGHTON


(1)  ABl. C 351 vom 15.11.2012, S. 83.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 6. Februar 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 25. Februar 2013.

(3)  ABl. L 347 vom 24.12.2009, S. 6.

(4)  ABl. L 165 vom 24.6.2011, S. 1.

(5)  ABl. L 22 vom 26.1.2009, S. 1.

(6)  ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1.

(7)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(8)  ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 10.

(9)  ABl. L 347 vom 30.12.2011, S. 44.“

(10)  ABL. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(11)  ABL. L 348 vom 24.12.2008, S. 20.

(12)  ABL. L 351 vom 28.12.2002, S. 6.

(13)  ABL. L 348 vom 31.12.2010, S. 17.“

(14)  ABl. L 41 vom 13.2.2002, S. 1.

(15)  ABl. L 77 vom 20.3.2002, S. 8.“


ANHANG

Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 850/98 werden wie folgt geändert:

1.

In Anhang I wird die Fußnote 6 in der Tabelle gestrichen.

2.

In Anhang IV erhält die Tabelle folgende Fassung:

„Schleppgeräte: Skagerrak und Kattegat

Maschenöffnungen, Zielarten und erforderliche Mindestanteile bei Verwendung einer einzigen Maschenöffnung

Art

Maschenöffnung (mm)

< 16

16-31

32-69

35-69

70-89 (5)

≥ 90

Mindestanteil der Zielart(en)

50 % (6)

50 % (6)

20 % (6)

50 % (6)

20 % (6)

20 % (7)

30 % (8)

entfällt

Sandaal (Ammodytidae) (3)

X

X

X

X

X

X

X

X

Sandaal (Ammodytidae) (4)

 

X

 

X

X

X

X

X

Stintdorsch (Trisopterus esmarkii)

 

X

 

X

X

X

X

X

Blauer Wittling (Micromesistius poutassou)

 

X

 

X

X

X

X

X

Petermännchen (Trachinus draco) (1)

 

X

 

X

X

X

X

X

Weichtiere (außer Sepia) (1)

 

X

 

X

X

X

X

X

Hornhecht (Belone belone) (1)

 

X

 

X

X

X

X

X

Grauer Knurrhahn (Eutrigla gunardus) (1)

 

X

 

X

X

X

X

X

Goldlachse (Argentina spp.)

 

 

 

X

X

X

X

X

Sprotte (Sprattus sprattus)

 

X

 

X

X

X

X

X

Aal (Anguilla anguilla)

 

 

X

X

X

X

X

X

Sand-, Felsengarnelen (Crangon spp., Palaemon adspersus) (1)

 

 

X

X

X

X

X

X

Makrelen (Scomber spp.)

 

 

 

X

 

 

X

X

Stöcker/Holzmakrele (Trachurus spp.)

 

 

 

X

 

 

X

X

Hering (Clupea harengus)

 

 

 

X

 

 

X

X

Grönlandgarnele (Pandalus borealis)

 

 

 

 

 

X

X

X

Sand-, Felsengarnelen (Crangon spp., Palaemon adspersus) (2)

 

 

 

 

X

 

X

X

Wittling (Merlangius merlangus)

 

 

 

 

 

 

X

X

Kaisergranat (Nephrops norvegicus)

 

 

 

 

 

 

X

X

Alle sonstigen Meerestiere

 

 

 

 

 

 

 

X

3.

Die Tabelle in Anhang XII wird wie folgt geändert:

a)

Die Zeilen in der Tabelle zur Japanischen Teppichmuschel und zu Tintenfisch erhalten folgende Fassung:

„Art

Mindestgröße

Region 1 bis 5 außer Skagerrak/Kattegat

Skagerrak/Kattegat

Japanische Teppichmuschel (Venerupis philippinarum)

35 mm

 


Art

Mindestgröße: Region 1 bis 5 außer Skagerrak/Kattegat

Tintenfisch (Octopus vulgaris)

Das ganze Gebiet außer Gewässer unter Hoheit oder Gerichtsbarkeit der Region 5: 750 g

Gewässer unter Hoheit oder Gerichtsbarkeit der Region 5: 450 g (ausgenommen)“

b)

Die Zeilen in der Tabelle zur Sardelle erhalten folgende Fassung:

„Art

Mindestgröße: Region 1 bis 5, außer Skagerrak/Kattegat

Sardelle (Engraulis encrasicolus)

Das ganze Gebiet außer ICES-Bereich IXa östlich von 7° 23′ 48″ W: 12 cm oder 90 Fische/kg

ICES-Bereich IXa östlich von 7° 23′ 48″ W: 10 cm“

4.

Der folgende Anhang wird eingefügt:

„ANHANG XIIa

Mindestgröße für Region 9

Art

Mindestgröße: Region 9

Steinbutt (Psetta maxima)

45 cm“

5.

In Anhang XIV werden folgende Einträge in der alphabetischen Reihenfolge der deutschen Bezeichnungen eingefügt:

„VOLKSTÜMLICHE BEZEICHNUNG

WISSENSCHAFTLICHE BEZEICHNUNG

Eberfisch

Capros aper

Gabeldorsch

Phycis blennoides

Rotbarsch

Sebastes spp.

Sardinelle

Sardinella aurita

6.

Die folgenden Anhänge werden eingefügt:

ANHANG XIVa

SPEZIFIKATIONEN FÜR SELEKTIONSGITTER

1.

Das artenselektive Gitter ist in Schleppnetzen mit einem vollständig aus Quadratmaschen bestehenden Steert mit einer Maschenöffnung von mindestens 70 Millimeter und weniger als 90 Millimeter anzubringen. Die Mindestlänge des Steerts beträgt 8 m. Die Verwendung von Schleppnetzen, die im Umfang an irgendeiner Stelle des Steerts, Verbindungen und Laschverstärkungen ausgenommen, mehr als 100 Quadratmaschen aufweisen, ist verboten. Der aus Quadratmaschen bestehende Steert ist lediglich im Skagerrak und im Kattegat vorgeschrieben.

2.

Das Gitter ist rechteckig. Die Stäbe des Gitters verlaufen parallel zur Längsachse des Gitters. Die Öffnung zwischen den Stäben beträgt maximal 35 Millimeter. Ein oder mehrere Scharniere zum leichteren Aufrollen auf der Netztrommel sind zulässig.

3.

Das Gitter ist schräg, mit der Oberseite nach hinten geneigt, im Schleppnetz an einer beliebigen Stelle in einem Bereich montiert, der direkt vor dem Steert beginnt und bis ins vordere Ende des sich nicht verjüngenden Abschnitts reicht. Alle Seiten des Gitters sind am Schleppnetz befestigt.

4.

Im oberen Netzblatt des Schleppnetzes befindet sich in direkter Verbindung mit der Gitteroberseite ein Fischauslass, der nicht blockiert sein darf. Das hintere Ende des Fischauslasses ist so breit wie das Gitter; das vordere Ende läuft beidseitig des Gitters entlang der Maschenseiten in einer Spitze aus.

5.

Vor dem Gitter darf eine Leiteinrichtung angebracht werden, die die Fische zum Netzboden und zum Gitter lenkt. Die Mindestmaschenöffnung der Leiteinrichtung beträgt 70 Millimeter. Die zum Gitter führende Leiteinrichtung hat eine vertikale Öffnung von mindestens 15 Zentimeter. Die Breite der zum Gitter führenden Leiteinrichtung entspricht der Breite des Gitters.

Image

Schema eines nach Größen und Arten selektiven Schleppnetzes. Einschwimmende Fische werden durch eine Leiteinrichtung zum Netzboden und Gitter geleitet. Das Gitter leitet dann größere Fische aus dem Schleppnetz heraus, während kleinere Fische und Kaisergranat durch das Gitter in den Steert gelangen. Der vollständig aus Quadratmaschen bestehende Steert bietet weitere Fluchtmöglichkeiten für kleine Fische und untermaßigen Kaisergranat. Der aus Quadratmaschen bestehende Steert gemäß obigem Schema ist lediglich im Skagerrak und im Kattegat vorgeschrieben.

ANHANG XIVb

BEDINGUNGEN FÜR DIE FISCHEREI MIT ZULÄSSIGEM ZUGGERÄT IM GOLF VON BISKAYA

1.   Spezifikationen des Quadratmaschen-Fluchtfensters an der Oberseite

Das Fenster ist ein Rechteck aus Netztuch. Es gibt nur ein Fenster. Das Fenster darf in keiner Weise durch innen oder außen angebrachte Vorrichtungen verstopft werden.

2.   Anbringung des Fensters

Das Fenster wird in die Mitte des oberen Netzblattes des sich verjüngenden Endes des Schleppnetzes kurz vor der Stelle eingefügt, an der der sich nicht verjüngende Abschnitt beginnt, der aus dem Tunnel und dem Steert besteht.

Das Fenster endet nicht mehr als zwölf Maschen vor der handgeflochtenen Maschenreihe zwischen dem Tunnel und dem sich verjüngenden Ende des Schleppnetzes.

3.   Größe des Fensters

Das Fenster ist mindestens 2 Meter lang und mindestens 1 Meter breit.

4.   Netztuch des Fensters

Die Maschenöffnung beträgt mindestens 100 Millimeter. Es handelt sich um Quadratmaschen, d. h. alle vier Seiten des Fenster-Netztuches sind im Schenkelschnitt geschnitten.

Das Netztuch ist so angeschlagen, dass die Maschenseiten parallel und senkrecht zur Längsachse des Steerts verlaufen.

Das Netztuch besteht aus Einfachzwirn. Der Einfachzwirn weist eine Stärke von höchstens 4 Millimeter auf.

5.   Einsetzen des Fensters in das Rautenmaschen-Netztuch

An den vier Seiten des Fensters darf eine Lasche angebracht werden. Der Durchmesser dieser Lasche beträgt höchstens 12 Millimeter.

Die gestreckte Länge des Fensters entspricht der gestreckten Länge der Rautenmaschen, die an der Längsseite des Fensters befestigt sind.

Die Anzahl der Rautenmaschen im oberen Netzblatt, die an der kürzesten Seite des Fensters (d. h. ein Meter Längsseite senkrecht zur Längsachse des Steerts) angebracht sind, entspricht mindestens der durch 0,7 geteilten Anzahl vollständiger Rautenmaschen, die an der Längsseite des Fensters angebracht sind.

6.   Nachstehend ist dargestellt, wie das Fenster in das Schleppnetz einzusetzen ist.

Image

ANHANG XIVc

QUADRATMASCHEN-FLUCHTFENSTER FÜR SCHIFFE MIT EINER LÄNGE VON ÜBER 15 METERN

1.   Spezifikationen des Quadratmaschen-Fluchtfensters an der Oberseite

Das Fenster ist ein Rechteck aus Netztuch. Das Netztuch besteht aus Einfachzwirn. Die Maschen sind Quadratmaschen, d. h. alle vier Seiten des Fenster-Netztuches sind im Schenkelschnitt geschnitten. Die Maschenöffnung beträgt mindestens 120 Millimeter. Das Fenster ist mindestens 3 Meter lang, es sei denn, das Netz, in das dieses Fenster eingezogen ist, wird von einem Schiff mit einer Maschinenleistung von weniger als 112 kW geschleppt — in diesem Fall ist es mindestens 2 Meter lang.

2.   Anbringung des Fensters

Das Fenster wird im oberen Netzblatt des Steerts eingefügt. Es endet nicht mehr als 12 Meter vor der Steertleine gemäß der Definition in Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3440/84 der Kommission vom 6. Dezember 1984 über das Anbringen von Vorrichtungen an Schleppnetzen, Snurrewaden und ähnlichen Netzen (9).

3.   Einsetzen des Fensters in das Rautenmaschen-Netztuch

Zwischen der Längsseite des Fensters und der angrenzenden Laschverstärkung dürfen nicht mehr als zwei offene Rautenmaschen liegen.

Die gestreckte Länge des Fensters entspricht der gestreckten Länge der Rautenmaschen, die an der Längsseite des Fensters befestigt sind. Das Anschlagsverhältnis zwischen den Rautenmaschen des oberen Netzblattes des Steerts und der kleinsten Seite des Fensters beträgt drei Rautenmaschen zu einer Quadratmasche bei einer Maschenöffnung im Steert von 80 Millimeter bzw. zwei Rautenmaschen zu einer Quadratmasche bei einer Maschenöffnung im Steert von 120 Millimetern, ausgenommen die Randschenkel des Fensters auf beiden Seiten.

ANHANG XIVd

QUADRATMASCHEN-FLUCHTFENSTER FÜR SCHIFFE MIT EINER LÄNGE VON WENIGER ALS 15 METERN

1.   Spezifikationen des Quadratmaschen-Fluchtfensters an der Oberseite

Das Fenster ist ein Rechteck aus Netztuch. Das Netztuch besteht aus Einfachzwirn. Die Maschen sind Quadratmaschen, d. h. alle vier Seiten des Fenster-Netztuches sind im Schenkelschnitt geschnitten. Die Maschenöffnung beträgt mindestens 110 Millimeter. Das Fenster ist mindestens 3 Meter lang, es sei denn, das Netz, in das dieses Fenster eingezogen ist, wird von einem Schiff mit einer Maschinenleistung von weniger als 112 kW geschleppt — in diesem Fall ist es mindestens 2 Meter lang.

2.   Anbringung des Fensters

Das Fenster wird im oberen Netzblatt des Steerts eingefügt. Es endet nicht mehr als 12 Meter vor der Steertleine gemäß der Definition in Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3440/84.

3.   Einsetzen des Fensters in das Rautenmaschen-Netztuch

Zwischen der Längsseite des Fensters und der angrenzenden Laschverstärkung dürfen nicht mehr als zwei offene Rautenmaschen liegen. Die gestreckte Länge des Fensters entspricht der gestreckten Länge der Rautenmaschen, die an der Längsseite des Fensters befestigt sind. Das Anschlagsverhältnis zwischen den Rautenmaschen des oberen Netzblattes des Steerts und der kleinsten Seite des Fensters beträgt zwei Rautenmaschen zu einer Quadratmasche, ausgenommen die Randschenkel des Fensters auf beiden Seiten.

“.

(1)  Nur innerhalb vier Meilen von den Basislinien.

(2)  Außerhalb vier Meilen von den Basislinien.

(3)  Vom 1. März bis zum 31. Oktober im Skagerrak und vom 1. März bis zum 31. Juli im Kattegat.

(4)  Vom 1. November bis zum letzten Februartag im Skagerrak und vom 1. August bis zum letzten Februartag im Kattegat.

(5)  Bei Einsatz dieses Maschenöffnungsbereichs muss der Steert aus Quadratmaschennetz mit Selektionsgitter gemäß Anhang XIVa dieser Verordnung bestehen.

(6)  Der an Bord behaltene Fang darf zu nicht mehr als 10 % aus einer Mischung aus Kabeljau, Schellfisch, Seehecht, Scholle, Rotzunge, Limande, Seezunge, Steinbutt, Glattbutt, Flunder, Makrele, Flügelbutt, Wittling, Scharbe, Seelachs/Köhler, Kaisergranat und Hummer bestehen.

(7)  Der an Bord behaltene Fang darf zu nicht mehr als 50 % aus einer Mischung aus Kabeljau, Schellfisch, Seehecht, Scholle, Rotzunge, Limande, Seezunge, Steinbutt, Glattbutt, Flunder, Hering, Makrele, Butten, Scharbe, Seelachs/Köhler, Kaisergranat und Hummer bestehen.

(8)  Der an Bord behaltene Fang darf zu nicht mehr als 60 % aus einer Mischung aus Kabeljau, Schellfisch, Seehecht, Scholle, Rotzunge, Limande, Seezunge, Steinbutt, Glattbutt, Flunder, Butten, Wittling, Scharbe, Seelachs/Köhler und Hummer bestehen.“

(9)  ABl. L 318 vom 7.12.1984, S. 23.