32003R0427

Verordnung (EG) Nr. 427/2003 des Rates vom 3. März 2003 über einen befristeten warenspezifischen Schutzmechanismus für die Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 519/94 des Rates über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern

Amtsblatt Nr. L 065 vom 08/03/2003 S. 0001 - 0011


Verordnung (EG) Nr. 427/2003 des Rates

vom 3. März 2003

über einen befristeten warenspezifischen Schutzmechanismus für die Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 519/94 des Rates über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 3285/94(1) erließ der Rat eine gemeinsame Einfuhrregelung, die Bestimmungen über Schutzmaßnahmen umfasst.

(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 519/94(2) erließ der Rat eine gemeinsame Regelung für die Einfuhren aus bestimmten Drittländern, die ebenfalls Bestimmungen über Schutzmaßnahmen umfasst.

(3) Das Protokoll über den Beitritt der Volksrepublik China (nachstehend "China" genannt) zur Welthandelsorganisation (nachstehend "Protokoll" genannt) sieht befristete warenspezifische Schutzmaßnahmen (nachstehend "Schutzmaßnahmen" genannt) und befristete warenspezifische Maßnahmen wegen Handelsumlenkung (nachstehend "Maßnahmen wegen Handelsumlenkung" genannt) vor.

(4) Das Protokoll trat am 11. Dezember 2001 in Kraft.

(5) Angesichts der beträchtlichen Unterschiede zwischen den Bestimmungen über Schutzmaßnahmen im Protokoll einerseits und in der Verordnung (EG) Nr. 519/94 und der Verordnung (EG) Nr. 3285/94 des Rates andererseits bedarf es einer gesonderten Verordnung über Schutzmaßnahmen und Maßnahmen wegen Handelsumlenkung im Falle bestimmter Einfuhren mit Ursprung in China.

(6) Gemäß dem Protokoll können Schutzmaßnahmen eingeführt werden, wenn Waren mit Ursprung in China in derart erhöhten Mengen oder unter derartigen Bedingungen in die Gemeinschaft eingeführt werden, dass dies für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zu einer Marktstörung führt oder zu führen droht.

(7) Eine Marktstörung liegt vor, wenn die Einfuhren einer Ware so rapide ansteigen, dass sie eine wesentliche Ursache dafür sind, dass dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ein bedeutender Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht.

(8) Es ist zu verdeutlichen, anhand welcher Faktoren zu prüfen ist, ob eine Marktstörung vorliegt.

(9) Gemäß dem Protokoll können Maßnahmen wegen Handelsumlenkung eingeführt werden, wenn eine Maßnahme, die China oder ein anderes Mitglied der Welthandelsorganisation (nachstehend "WTO" genannt) zur Verhinderung oder Beseitigung einer Marktstörung bei diesem WTO-Mitglied ergreift, zu einem Anstieg der Einfuhren einer Ware mit Ursprung in China in die Gemeinschaft führt oder zu führen droht.

(10) Es sind Leitlinien für die Faktoren festzulegen, die für die Feststellung ausschlaggebend sein können, ob es zu einer Handelsumlenkung gekommen ist.

(11) Es empfiehlt sich, den Begriff "Wirtschaftszweig der Gemeinschaft" zu definieren.

(12) Eine Untersuchung betreffend Schutzmaßnahmen oder Maßnahmen wegen Handelsumlenkung wird auf Antrag eines Mitgliedstaates oder auf Veranlassung der Kommission eingeleitet; es ist festzulegen, dass nach Abschluss einer Untersuchung betreffend Schutzmaßnahmen frühestens nach einem Jahr in ein und derselben Angelegenheit eine neue Untersuchung betreffend Schutzmaßnahmen eingeleitet werden darf; diese Beschränkung sollte nicht für Maßnahmen wegen Handelsumlenkung gelten.

(13) Es ist festzulegen, wie die interessierten Parteien über die von den Behörden der Gemeinschaft benötigten Informationen unterrichtet werden sollten und wie ihnen ausreichend Gelegenheit gegeben werden sollte, alle einschlägigen Beweise vorzulegen und ihre Interessen zu verteidigen; außerdem sind die Regeln und die Verfahren, die bei der Untersuchung einzuhalten sind, klar festzulegen, und zwar insbesondere die Regeln, nach denen sich interessierte Parteien innerhalb bestimmter Fristen selbst melden, ihren Standpunkt darlegen und ihre Informationen vorlegen müssen, wenn diese Standpunkte und Informationen berücksichtigt werden sollen; ferner ist festzustellen, unter welchen Voraussetzungen eine interessierte Partei Zugang zu Informationen anderer interessierter Parteien erhalten und dazu Stellung nehmen kann.

(14) Es ist zu regeln, unter welchen Bedingungen in Ausnahmefällen vorläufige Maßnahmen eingeführt werden können, und festzulegen, dass entsprechende Maßnahmen von der Kommission für einen Zeitraum von höchstens 200 Tagen eingeführt werden können.

(15) Gemäß dem Protokoll dürfen endgültige Maßnahmen erst 60 Tage, nachdem China ein Konsultationsersuchen erhalten hat, eingeführt werden, sofern die entsprechenden Konsultationen nicht zu einer beide Seiten zufrieden stellenden Lösung geführt haben.

(16) Es empfiehlt sich festzulegen, dass Maßnahmen nur für einen oder mehrere Mitgliedstaaten eingeführt werden können, sofern bestimmte Voraussetzungen erfuellt sind und das Funktionieren des Binnenmarktes dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(17) Schutzmaßnahmen sollten nach vier Jahren auslaufen, außer wenn eine Überprüfung ergibt, dass sie aufrechterhalten werden sollten.

(18) Auf Antrag eines Mitgliedstaates oder auf Veranlassung der Kommission sollten Interimsüberprüfungen durchgeführt werden, um die Auswirkungen von Schutzmaßnahmen oder Maßnahmen wegen Handelsumlenkung und die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung dieser Maßnahmen zu prüfen.

(19) Maßnahmen wegen Handelsumlenkung sind zu überprüfen, wenn das WTO-Mitglied, das Maßnahmen wegen einer Marktstörung ergriffen hat, dem WTO-Ausschuss für Schutzmaßnahmen eine Änderung seiner Maßnahmen notifiziert.

(20) Es ist zweckdienlich, die Aussetzung von Schutzmaßnahmen und Maßnahmen wegen Handelsumlenkung zu gestatten, wenn sich die Marktbedingungen vorübergehend so geändert haben, dass die Beibehaltung derartiger Maßnahmen einstweilig nicht geeignet erscheint.

(21) Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Durchsetzung der Maßnahmen müssen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls den Einfuhrhandel bei Waren, die Gegenstand von Untersuchungen oder Gegenstand von Maßnahmen sind, und den Betrag der im Rahmen dieser Verordnung erhobenen Zölle überwachen und der Kommission darüber Bericht erstatten.

(22) Ferner sind regelmäßig in bestimmten Phasen der Untersuchung Konsultationen in einem Beratenden Ausschuss vorzusehen; der Ausschuss sollte sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten und einem Vertreter der Kommission, der den Vorsitz führt, zusammensetzen; gemäß Randnummer 12 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates(3) fällt der Beratende Ausschuss nicht unter den Geltungsbereich dieses Ratsbeschlusses.

(23) Es sind Kontrollbesuche zur Überprüfung der Angaben über die Entwicklung der Einfuhrmengen und die Marktstörung vorzusehen, wobei diese Kontrollbesuche jedoch von einer ordnungsgemäßen Beantwortung der Fragebogen abhängig sein müssen.

(24) Es sind Bestimmungen über die Behandlung vertraulicher Informationen festzulegen, um die Preisgabe von Geschäfts- oder Regierungsgeheimnissen zu verhindern.

(25) Es ist unerlässlich, dass die betroffenen Parteien ordnungsgemäß über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet werden und dass diese Unterrichtung unter Berücksichtigung des Beschlussfassungsverfahrens in der Gemeinschaft innerhalb einer Frist stattfindet, die den Parteien die Verteidigung ihrer Interessen ermöglicht.

(26) Es ist angebracht, ein Verwaltungsverfahren vorzusehen, in dessen Rahmen Argumente zu der Frage vorgebracht werden können, ob Maßnahmen im Interesse der Gemeinschaft einschließlich des Interesses der Verbraucher liegen, und Fristen für die Vorlage dieser Informationen sowie das Recht der Parteien auf Unterrichtung festzulegen.

(27) Gemäß dem Bericht der Arbeitsgruppen zum WTO-Beitritt Chinas (nachstehend "Bericht" genannt) muss die Gemeinschaft ihre Kontingente für nicht textile Waren mit Ursprung in China schrittweise aufheben.

(28) Um diesem schrittweisen Abbau Rechnung zu tragen, ist Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 519/94 des Rates aufzuheben.

(29) Die im Rahmen von Einfuhrlizenzen für die Jahre 2002 und 2003 bereits zugeteilten Mengen sind anzuheben, um der im Rahmen des Zeitplans für die schrittweise Aufhebung der Kontingente vorgesehenen Aufstockung Rechnung zu tragen.

(30) Die Schutzmaßnahmen für diejenigen Waren aus China, die unter die Verordnung (EG) Nr. 519/94 des Rates fallen und in deren Anhang III aufgelistet sind, sowie der genannte Anhang sind aufzuheben.

(31) Diejenigen Länder, die der WTO beigetreten sind, sind aus dem Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 519/94 zu streichen, und die Kommission ist zu ermächtigen, diesen Anhang zu aktualisieren.

(32) Da für bestimmte Waren mit Ursprung in China weiterhin Kontingente bestehen, ist es angemessen, in dem Zeitraum, in dem diese Kontingente noch gelten, für diese Waren die Anwendung der Bestimmungen über Schutzmaßnahmen und Maßnahmen wegen Handelsumlenkung auszuschließen.

(33) Gemäß dem Protokoll tritt der Abschnitt über Schutzmaßnahmen und Maßnahmen wegen Handelsumlenkung 12 Jahre nach dem Inkrafttreten des Protokolls außer Kraft. Daher ist festzulegen, dass im Rahmen dieser Verordnung erlassene Maßnahmen spätestens am 11. Dezember 2013 außer Kraft treten -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

BEFRISTETER WARENSPEZIFISCHER SCHUTZMECHANISMUS

Artikel 1

Grundsätze

(1) Werden Waren mit Ursprung in China in derart erhöhten Mengen oder unter derartigen Bedingungen in die Gemeinschaft eingeführt, dass dies für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zu einer Marktstörung führt oder zu führen droht, so können im Einklang mit den nachstehenden Bestimmungen Schutzmaßnahmen eingeführt werden.

(2) Führt eine Maßnahme, die China oder ein anderes WTO-Mitglied zur Verhinderung oder Beseitigung einer Marktstörung bei diesem WTO-Mitglied ergreift, zu einer beträchtlichen Handelsumlenkung in die Gemeinschaft oder droht sie, dies zu tun, so können Maßnahmen wegen Handelsumlenkung im Einklang mit den nachstehenden Bestimmungen eingeführt werden.

Artikel 2

Feststellung einer Marktstörung

(1) Eine Marktstörung liegt vor, wenn die Einfuhren einer Ware, die einer vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten Ware gleichartig ist oder unmittelbar mit ihr konkurriert, absolut oder relativ gesehen so rapide ansteigen, dass sie eine wesentliche Ursache dafür sind, dass dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ein bedeutender Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht.

(2) Bei der Prüfung der Frage, ob eine Marktstörung vorliegt, werden nur objektive Faktoren berücksichtigt, darunter:

a) Menge der von der Untersuchung betroffenen Einfuhren,

b) Auswirkungen solcher Einfuhren auf die Preise gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren in der Gemeinschaft und

c) Auswirkungen solcher Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, der gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren herstellt.

Artikel 3

Feststellung einer erheblichen Handelsumlenkung

(1) Eine erhebliche Handelsumlenkung liegt vor, wenn eine Maßnahme, die China oder ein anderes WTO-Mitglied zur Verhinderung oder Beseitigung einer Marktstörung bei diesem WTO-Mitglied ergreift, zu einem Anstieg der Einfuhren einer Ware aus China in die Gemeinschaft führt oder zu führen droht.

(2) Bei der Prüfung der Frage, ob Maßnahmen zur Verhinderung oder Beseitigung einer Marktstörung zu einer erheblichen Handelsumlenkung führen oder zu führen drohen, sind objektive Kriterien zugrunde zu legen. Zu den zu prüfenden Faktoren gehören:

a) tatsächlicher oder unmittelbar bevorstehender Anstieg des Marktanteils der Einfuhren aus China in die Gemeinschaft;

b) Art und Umfang der von China oder anderen WTO-Mitgliedern ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahme;

c) tatsächlicher oder unmittelbar bevorstehender mengenmäßiger Anstieg der Einfuhren aus China infolge der ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahme;

d) Nachfrage- und Angebotsbedingungen auf dem Gemeinschaftsmarkt für die betroffenen Waren und

e) Umfang der Ausfuhren aus China in das Gebiet des WTO-Mitglieds/der WTO-Mitglieder, der/die vorläufige oder endgültige Schutzmaßnahmen anwendet/anwenden.

Artikel 4

Bestimmung des Begriffs "Wirtschaftszweig der Gemeinschaft"

Unter "Wirtschaftszweig der Gemeinschaft" im Sinne dieser Verordnung sind sämtliche Hersteller gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren im Gebiet der Gemeinschaft oder diejenigen unter ihnen zu verstehen, deren Produktion gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren insgesamt einen erheblichen Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion dieser Waren ausmacht.

Artikel 5

Verfahrenseinleitung

(1) Eine Untersuchung wird auf Antrag eines Mitgliedstaates oder auf Veranlassung der Kommission eingeleitet, wenn es für die Kommission ersichtlich ist, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen.

(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission, wenn aufgrund der Einfuhrtrends Schutzmaßnahmen oder Maßnahmen wegen Handelsumlenkung erforderlich erscheinen. Die entsprechende Mitteilung muss die verfügbaren Nachweise auf der Grundlage der Kriterien der Artikel 1, 2 bzw. 3 enthalten. Die Kommission leitet diese Mitteilung unverzüglich an alle Mitgliedstaaten weiter.

(3) Vor der Einleitung einer Untersuchung notifiziert die Kommission China ihre Absicht, eine Untersuchung einzuleiten. Zusammen mit der Notifikation kann ein Antrag auf Konsultationen übermittelt werden, um die Sachlage in Bezug auf die in den Artikeln 1, 2 bzw. 3 genannten Aspekte zu klären und eine beide Seiten zufrieden stellende Lösung zu finden.

(4) Wird nach Konsultation der Mitgliedstaaten festgestellt, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen, und führen die Konsultationen gemäß Absatz 3 nicht zu einer beide Seiten zufrieden stellenden Lösung, so veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung.

(5) In der Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens kündigt die Kommission die Einleitung einer Untersuchung an, gibt den Gegenstand der Untersuchung an, bezeichnet die betroffene Ware, fasst die eingegangenen Informationen zusammen und weist darauf hin, dass ihr alle sachdienlichen Informationen zu übermitteln sind; ferner setzt sie darin die Fristen fest, innerhalb deren die interessierten Parteien sich selbst melden, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und Informationen übermitteln können, wenn diese Standpunkte und Informationen in der Untersuchung berücksichtigt werden sollen; ferner wird festgesetzt, innerhalb welcher Frist die interessierten Parteien gemäß Artikel 6 Absatz 4 einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen können.

(6) Außer in begründeten Ausnahmefällen darf nach Abschluss einer Untersuchung betreffend Schutzmaßnahmen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 frühestens nach einem Jahr in ein und derselben Angelegenheit eine neue Untersuchung betreffend Schutzmaßnahmen eingeleitet werden.

(7) Eine Untersuchung steht der Zollabfertigung nicht entgegen.

Artikel 6

Untersuchung

(1) Nach der Einleitung des Verfahrens leitet die Kommission eine Untersuchung ein. Diese Untersuchung erstreckt sich auf das Vorliegen sowohl eines Einfuhranstiegs als auch einer Marktstörung bzw. auf das Vorliegen einer Handelsumlenkung. Das Vorliegen eines Einfuhranstiegs und das Vorliegen einer Marktstörung werden gleichzeitig untersucht. Damit repräsentative Feststellungen getroffen werden können, wird ein Untersuchungszeitraum gewählt. Informationen, die für einen Zeitraum nach dem Untersuchungszeitraum vorgelegt werden, werden normalerweise nicht berücksichtigt.

(2) Die Kommission holt alle Informationen ein, die sie für notwendig erachtet, um Feststellungen zu den in den Artikeln 1, 2 bzw. 3 niedergelegten Kriterien zu treffen, und überprüft sie, soweit sie es für angemessen erachtet.

(3) Die Kommission kann die Mitgliedstaaten ersuchen, ihr Auskünfte zu erteilen, und die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um einem entsprechenden Ersuchen der Kommission nachzukommen. Sind diese Informationen von allgemeinem Interesse oder ist ihre Weitergabe von einem Mitgliedstaat erbeten worden, so übermittelt die Kommission diese Informationen den Mitgliedstaaten, es sei denn, sie sind vertraulich; in diesem Fall wird eine nicht vertrauliche Zusammenfassung übermittelt.

(4) Die interessierten Parteien, die sich gemäß Artikel 5 Absatz 5 selbst gemeldet haben, und die chinesische Regierung haben Anspruch auf Gehör, wenn sie innerhalb der in der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gesetzten Frist eine solche Anhörung schriftlich beantragen und dabei nachweisen, dass sie interessierte Parteien sind, die wahrscheinlich tatsächlich vom Ergebnis des Verfahrens betroffen sein werden, und dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.

(5) Auf Antrag erhalten die interessierten Parteien, die sich gemäß Artikel 5 Absatz 5 gemeldet haben, sowie die chinesische Regierung Gelegenheit, mit denjenigen Parteien zusammenzutreffen, die entgegengesetzte Interessen vertreten, damit gegenteilige Ansichten geäußert und Gegenargumente vorgebracht werden können. Dabei ist der notwendigen Wahrung der Vertraulichkeit und den praktischen Bedürfnissen der Parteien Rechnung zu tragen. Die Parteien sind nicht verpflichtet, an solchen Zusammenkünften teilzunehmen, und ihre Abwesenheit ist ihrem Anliegen nicht abträglich. Mündliche Informationen nach diesem Absatz werden von der Kommission nur berücksichtigt, sofern sie später schriftlich bestätigt werden.

(6) Die interessierten Parteien, die sich gemäß Artikel 5 Absatz 5 gemeldet haben, und die chinesische Regierung können auf schriftlichen Antrag alle Informationen, die eine von der Untersuchung betroffene Partei der Kommission übermittelt hat - nicht aber die von den Institutionen der Gemeinschaft oder den Behörden ihrer Mitgliedstaaten für den Dienstgebrauch erstellten Dokumente - einsehen, sofern diese Informationen für die Darlegung ihres Standpunkts erheblich und nicht vertraulich im Sinne des Artikels 17 sind und in der Untersuchung verwendet werden. Diese Parteien können sich zu diesen Informationen äußern, und ihre Stellungnahmen werden berücksichtigt, soweit sie hinreichend substantiiert sind.

(7) Bei Verfahren nach Artikel 5 Absatz 4 wird die Untersuchung, wenn möglich, innerhalb von neun Monaten nach der Einleitung der Untersuchung abgeschlossen. In Ausnahmefällen kann diese Frist um einen weiteren Zeitraum von höchstens zwei Monaten verlängert werden; in diesem Fall gibt die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union die Dauer der Verlängerung bekannt und fasst die Gründe für diese Verlängerung zusammen.

Artikel 7

Einführung vorläufiger Schutzmaßnahmen

(1) Unter kritischen Umständen, unter denen ein Aufschub einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, werden vorläufige Schutzmaßnahmen ergriffen, nachdem zuvor festgestellt wurde, dass die Einfuhren für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zu einer Marktstörung führen oder zu führen drohen und dass das Interesse der Gemeinschaft ein Eingreifen erfordert. Die Kommission ergreift solche vorläufigen Maßnahmen nach Konsultationen mit den Mitgliedstaaten oder - bei äußerster Dringlichkeit - nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten. Im letztgenannten Fall finden spätestens zehn Tage, nachdem die Maßnahmen der Kommission den Mitgliedstaaten mitgeteilt wurden, Konsultationen statt.

(2) Beantragt ein Mitgliedstaat ein umgehendes Eingreifen der Kommission und sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfuellt, so trifft die Kommission innerhalb von höchstens fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags eine Entscheidung.

(3) Die Kommission unterrichtet den Rat und die Mitgliedstaaten unverzüglich über jede aufgrund der Absätze 1 und 2 getroffene Entscheidung. Der Rat kann innerhalb von drei Monaten, nachdem er gemäß diesem Absatz durch die Kommission unterrichtet wurde, mit qualifizierter Mehrheit einen anders lautenden Bescheid fassen.

(4) Bei vorläufigen Schutzmaßnahmen kann es sich unter anderem um Zölle und mengenmäßige Beschränkungen für Einfuhren mit Ursprung in China handeln.

(5) Die Geltungsdauer vorläufiger Maßnahmen darf 200 Tage nicht überschreiten.

(6) Sollten die vorläufigen Schutzmaßnahmen aufgehoben werden, weil die Voraussetzungen der Artikel 1, 2 bzw. 3 nicht erfuellt sind, so werden die aufgrund der vorläufigen Maßnahmen erhobenen Zölle von Amts wegen erstattet. Das Verfahren der Artikel 235 ff. der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(4) findet Anwendung.

Artikel 8

Einstellung ohne Maßnahmen

Stellt sich nach Konsultationen mit den Mitgliedstaaten heraus, dass keine Schutzmaßnahmen bzw. Maßnahmen wegen Handelsumlenkung erforderlich sind, und werden im Beratenden Ausschuss keine Einwände erhoben, so wird die Untersuchung oder das Verfahren durch einen Beschluss der Kommission eingestellt. Andernfalls legt die Kommission dem Rat umgehend einen Bericht über das Ergebnis der Konsultationen sowie einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einstellung des Verfahrens vor. Das Verfahren gilt als eingestellt, wenn der Rat nicht innerhalb eines Monats mit qualifizierter Mehrheit einen anders lautenden Beschluss fasst.

Artikel 9

Einführung endgültiger Maßnahmen

(1) Ergibt sich aus der endgültigen Feststellung des Sachverhalts, dass die Voraussetzungen der Artikel 1, 2 bzw. 3 erfuellt sind und dass im Interesse der Gemeinschaft gemäß Artikel 19 ein Eingreifen erforderlich ist, so beantragt die Kommission Konsultationen mit der chinesischen Regierung, um eine beide Seiten zufrieden stellende Lösung zu finden.

(2) Wird bei den Konsultationen nach Absatz 1 binnen 60 Tagen nach Eingang des Konsultationsersuchens keine für beide Seiten zufrieden stellende Lösung erzielt, so werden nach Konsultationen mit den Mitgliedstaaten endgültige Schutzmaßnahmen bzw. endgültige Maßnahmen wegen Handelsumlenkung eingeführt.

(3) Ist die Einführung einer Maßnahme durch die Kommission von einem Mitgliedstaat beantragt worden, so fasst die Kommission innerhalb von höchstens fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags einen Beschluss.

(4) Die nach diesem Artikel gefassten Beschlüsse der Kommission werden dem Rat und den Mitgliedstaaten mitgeteilt. Jeder Mitgliedstaat kann den Rat innerhalb eines Monats nach dem Tag der Mitteilung mit dem Beschluss befassen.

(5) Hat ein Mitgliedstaat den Rat mit dem Beschluss der Kommission befasst, so kann der Rat den Beschluss der Kommission mit qualifizierter Mehrheit bestätigen, ändern oder aufheben.

Hat der Rat innerhalb von drei Monaten, nachdem er mit der Angelegenheit befasst wurde, keinen Beschluss gefasst, so gilt der Beschluss der Kommission als aufgehoben.

(6) Erfordern es die Interessen der Gemeinschaft, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf einen nach Maßgabe dieses Titels ausgearbeiteten Vorschlag der Kommission die geeigneten Maßnahmen treffen.

(7) Bei endgültigen Maßnahmen kann es sich unter anderem um Zölle und mengenmäßige Beschränkungen für Einfuhren mit Ursprung in China handeln.

Artikel 10

Regionale Maßnahmen

Ergibt die Prüfung insbesondere nach den Kriterien des Artikels 2 bzw. 3, dass die Voraussetzungen für den Erlass von Maßnahmen nach Artikel 7 bzw. 9 in einem oder mehreren Mitgliedstaaten erfuellt sind, so kann die Kommission nach Prüfung der Alternativlösungen ausnahmsweise die Durchführung von auf den betreffenden Mitgliedstaat begrenzten Schutzmaßnahmen zulassen, sofern sie der Auffassung ist, dass die Durchführung derartiger Maßnahmen auf dieser Ebene eher angemessen ist als auf Gemeinschaftsebene. Diese Maßnahmen müssen befristet sein und dürfen das Funktionieren des Binnenmarkts nicht beeinträchtigen. Diese Maßnahmen werden gemäß Artikel 7 bzw. 9 beschlossen.

Artikel 11

Geltungsdauer

(1) Schutzmaßnahmen bleiben nur so lange in Kraft, wie dies zur Verhinderung oder Beseitigung der Marktstörung erforderlich ist. Die Geltungsdauer darf vier Jahre nicht übersteigen, es sei denn, sie wird gemäß Artikel 12 Absatz 1 verlängert.

(2) Maßnahmen wegen Handelsumlenkung treten spätestens 30 Tage nach Auslaufen derjenigen Maßnahme außer Kraft, die das betroffene WTO-Mitglied wegen der Einfuhren aus China ergriffen hat.

Artikel 12

Überprüfung von Schutzmaßnahmen

(1) Die ursprüngliche Geltungsdauer von Schutzmaßnahmen kann verlängert werden, wenn festgestellt wird, dass:

- die Schutzmaßnahmen weiterhin zur Verhinderung oder Beseitigung der Marktstörung erforderlich sind und

- die Gemeinschaftshersteller nachweislich Anpassungen vornehmen.

(2) Verlängerungen werden nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung über die Durchführung von Untersuchungen und nach den für die ursprünglichen Maßnahmen geltenden Verfahren beschlossen. Maßnahmen, die auf diese Weise verlängert werden, dürfen nicht restriktiver sein als am Ende der ursprünglichen Geltungsdauer.

(3) Während des Anwendungszeitraums von Schutzmaßnahmen finden im Beratenden Ausschuss auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Veranlassung der Kommission Konsultationen statt, um die Auswirkungen der Maßnahmen zu überprüfen und zu ermitteln, ob ihre Anwendung weiterhin erforderlich ist.

(4) Ist die Kommission im Anschluss an die in Absatz 3 genannten Konsultationen der Ansicht, dass die Schutzmaßnahmen aufzuheben oder zu ändern sind, so verfährt sie wie folgt:

a) Hat der Rat den Beschluss über die Maßnahmen gefasst, so schlägt die Kommission dem Rat vor, diese Maßnahmen aufzuheben oder zu ändern. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

b) In allen anderen Fällen werden die Schutzmaßnahmen von der Kommission geändert oder aufgehoben.

Artikel 13

Überprüfung von Maßnahmen wegen Handelsumlenkung

(1) Maßnahmen wegen Handelsumlenkung werden überprüft, wenn das WTO-Mitglied, das diejenige Maßnahme ergriffen hat, auf deren Grundlage im Rahmen dieser Verordnung Maßnahmen wegen Handelsumlenkung eingeführt wurden, dem WTO-Ausschuss für Schutzmaßnahmen eine Änderung dieser Maßnahme notifiziert hat.

(2) Artikel 12 Absätze 3 und 4 gilt sinngemäß für Maßnahmen wegen Handelsumlenkung.

Artikel 14

Allgemeine Bestimmungen

(1) Vorläufige oder endgültige Maßnahmen werden durch Verordnung eingeführt. Handelt es sich bei den Maßnahmen um Zölle, so werden diese Zölle von den Mitgliedstaaten in der Form, zu dem Satz und im Einklang mit den anderen Kriterien erhoben, die in der Verordnung zur Einführung solcher Maßnahmen festgelegt sind. Diese Zölle werden auch unabhängig von den übrigen Zöllen, Steuern und anderen bei der Einfuhr geforderten Abgaben erhoben.

(2) Die Verordnungen zur Einführung vorläufiger oder endgültiger Maßnahmen und die Verordnungen oder Beschlüsse zur Einstellung oder Aussetzung von Untersuchungen oder Verfahren werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Diese Verordnungen und Beschlüsse enthalten insbesondere - unter der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen - eine Beschreibung der Ware und eine Zusammenfassung der für die Feststellungen zum Anstieg der Einfuhren und zur Marktstörung relevanten Tatsachen und Erwägungen. In jedem Fall werden den bekanntermaßen betroffenen Parteien und der chinesischen Regierung die Verordnungen bzw. die Beschlüsse zugesandt. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten sinngemäß für Überprüfungen.

(3) Besondere Bestimmungen, insbesondere über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung, wie sie in der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 enthalten sind, können gemäß dieser Verordnung festgelegt werden.

(4) Im Interesse der Gemeinschaft können die im Rahmen dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss durch einen Beschluss der Kommission für einen Zeitraum von neun Monaten ausgesetzt werden. Die Aussetzung kann für einen weiteren Zeitraum, der ein Jahr nicht überschreiten darf, verlängert werden, wenn der Rat dies auf Vorschlag der Kommission mit einfacher Mehrheit beschließt. Maßnahmen dürfen nur ausgesetzt werden, sofern sich die Marktbedingungen vorübergehend in einem solchen Maß geändert haben, dass es unwahrscheinlich ist, dass es aufgrund der Aussetzung wieder zu einer Marktstörung kommt. Die Maßnahmen können jederzeit nach Konsultationen wieder in Kraft gesetzt werden, wenn die Gründe für die Aussetzung nicht mehr bestehen.

(5) Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission monatlich über den Einfuhrhandel bei Waren, die Gegenstand von Untersuchungen und von Maßnahmen sind, sowie über die gemäß dieser Verordnung erhobenen Zollbeträge.

Artikel 15

Konsultationen

(1) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Konsultationen, mit Ausnahme der Konsultationen nach Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 1, finden in einem Beratenden Ausschuss statt, der sich aus Vertretern jedes Mitgliedstaats zusammensetzt und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Die Konsultationen werden auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Veranlassung der Kommission umgehend und in jedem Fall so rechtzeitig eingeleitet, dass die in dieser Verordnung festgesetzten Fristen eingehalten werden können.

(2) Der Ausschuss wird von seinem Vorsitzenden einberufen. Dieser übermittelt den Mitgliedstaaten so bald wie möglich alle zweckdienlichen Informationen.

(3) Wenn erforderlich, sind die Konsultationen ausschließlich schriftlich durchzuführen. In diesem Fall unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten und legt eine Frist fest, innerhalb deren die Mitgliedstaaten ihre Stellungnahmen abgeben und mündliche Konsultationen beantragen können, die der Vorsitzende anberaumt, sofern diese mündlichen Konsultationen so rechtzeitig stattfinden können, dass die in dieser Verordnung festgesetzten Fristen eingehalten werden können.

Artikel 16

Kontrollbesuche

(1) Die Kommission führt, wenn sie es für angemessen erachtet, Kontrollbesuche durch, um die Bücher von Ausführern, Herstellern und Einführern sowie repräsentativen Verbänden von Ausführern, Herstellern und Einführern und des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft einzusehen und die übermittelten Informationen zum Anstieg der Einfuhren und zur Markstörung bzw. Handelsumlenkung zu überprüfen. Ohne eine ordnungsgemäße und fristgerechte Antwort kann kein Kontrollbesuch durchgeführt werden.

(2) Die Kommission kann bei Bedarf Untersuchungen in Drittländern durchführen, sofern die betroffenen Parteien ihre Zustimmung erteilen, die Regierung des betreffenden Landes unterrichtet wird und letztere keine Einwände gegen die Untersuchung erhebt. Sobald die betroffenen Parteien ihre Zustimmung erteilt haben, sollte die Kommission dem Ursprungs- und/oder Ausfuhrland die Namen und die Anschriften der Parteien, die besucht werden sollen, und die vereinbarten Termine mitteilen.

(3) Die betroffenen Parteien werden über die Art der bei den Kontrollbesuchen zu überprüfenden Informationen und die während dieser Besuche vorzulegenden sonstigen Informationen unterrichtet; dies sollte jedoch nicht ausschließen, dass während des Kontrollbesuchs in Anbetracht der erhaltenen Informationen weitere Einzelheiten erbeten werden.

(4) Bei Untersuchungen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 wird die Kommission von Bediensteten jener Mitgliedstaaten unterstützt, die darum ersucht haben.

Artikel 17

Vertraulichkeit

(1) Alle Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind (beispielsweise weil ihre Preisgabe einem Konkurrenten erhebliche Wettbewerbsvorteile verschaffen würde oder für den Auskunftgeber oder die Person, von der er die Informationen erhalten hat, von erheblichem Nachteil wäre) oder von den Parteien auf vertraulicher Grundlage für eine Untersuchung zur Verfügung gestellt werden, sind bei entsprechender Begründung von den Institutionen der Gemeinschaft vertraulich zu behandeln.

(2) Die interessierten Parteien, die vertrauliche Informationen übermitteln, werden aufgefordert, eine nicht vertrauliche Zusammenfassung dieser Informationen vorzulegen. Diese Zusammenfassungen müssen so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglichen. Unter besonderen Umständen können die Parteien erklären, dass sich diese Informationen nicht für eine Zusammenfassung eignen. Unter diesen besonderen Umständen sind die Gründe anzugeben, aus denen eine Zusammenfassung nicht möglich ist.

(3) Wird die Auffassung vertreten, dass ein Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht gerechtfertigt ist, und ist der Auskunftgeber weder bereit, die Informationen bekannt zu geben noch ihrer Bekanntgabe in großen Zügen oder in gekürzter Form zuzustimmen, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben, sofern nicht anhand geeigneter Quellen in zufrieden stellender Weise nachgewiesen wird, dass die Informationen zutreffend sind. Anträge auf vertrauliche Behandlung dürfen nicht willkürlich abgelehnt werden.

(4) Dieser Artikel steht der Bekanntgabe allgemeiner Informationen durch die Institutionen der Gemeinschaft und insbesondere der Gründe für die aufgrund dieser Verordnung gefassten Beschlüsse sowie der Offenlegung von Beweisen, auf die sich die Institutionen der Gemeinschaft gestützt haben, nicht entgegen, sofern dies zur Erläuterung dieser Gründe in gerichtlichen Verfahren erforderlich ist. Bei der Offenlegung muss den berechtigten Interessen der betroffenen Parteien an der Wahrung ihrer Geschäfts- oder Regierungsgeheimnisse Rechnung getragen werden.

(5) Die Kommission, der Rat und die Mitgliedstaaten oder Bedienstete dieser Organe oder der Mitgliedstaaten geben die Informationen, die sie gemäß dieser Verordnung erhalten haben und deren vertrauliche Behandlung vom Auskunftgeber beantragt worden ist, nicht ohne ausdrückliche Erlaubnis des Auskunftgebers bekannt. Zwischen der Kommission, dem Rat und den Mitgliedstaaten ausgetauschte Informationen oder Informationen über Konsultationen gemäß Artikel 12 oder über Konsultationen gemäß Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 1 oder von den Institutionen der Gemeinschaft oder den Behörden ihrer Mitgliedstaaten vorbereitete Dokumente für den Dienstgebrauch werden außer in den in dieser Verordnung vorgesehenen besonderen Fällen der Öffentlichkeit und den vom Verfahren betroffenen Parteien nicht bekannt gegeben.

(6) Die gemäß dieser Verordnung erteilten Informationen dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie eingeholt wurden.

Artikel 18

Unterrichtung

(1) Die interessierten Parteien und die chinesische Regierung können eine Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage vorläufige Maßnahmen eingeführt worden sind. Eine derartige Unterrichtung ist unverzüglich schriftlich nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen zu beantragen, und die Unterrichtung erfolgt in schriftlicher Form möglichst bald danach.

(2) Die in Absatz 1 genannten Parteien können die endgültige Unterrichtung über die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage beabsichtigt wird, die Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen bzw. Maßnahmen wegen Handelsumlenkung oder die Einstellung einer Untersuchung oder eines Verfahrens ohne die Einführung von Maßnahmen zu empfehlen, wobei die Unterrichtung über diejenigen Tatsachen und Erwägungen besondere Beachtung verdient, die sich von denen unterscheiden, die für vorläufige Maßnahmen zugrunde gelegt wurden.

(3) Anträge auf endgültige Unterrichtung sind schriftlich bei der Kommission einzureichen und müssen in den Fällen, in denen vorläufige Maßnahmen eingeführt wurden, spätestens einen Monat nach der Bekanntmachung der Einführung dieser Maßnahmen eingehen. Wurden keine vorläufigen Maßnahmen ergriffen, so erhalten die Parteien Gelegenheit, die endgültige Unterrichtung innerhalb der von der Kommission festgesetzten Frist zu beantragen.

(4) Die endgültige Unterrichtung erfolgt schriftlich. Sie erfolgt unter der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen so bald wie möglich und grundsätzlich spätestens einen Monat vor einem endgültigen Beschluss oder der Vorlage eines Vorschlags der Kommission für endgültige Maßnahmen gemäß Artikel 8 bzw. Artikel 9. Kann die Kommission über bestimmte Tatsachen oder Erwägungen nicht innerhalb dieser Frist unterrichten, so werden diese so bald wie möglich danach mitgeteilt. Die Unterrichtung greift einem etwaigen späteren Beschluss der Kommission oder des Rates nicht vor; stützt sich dieser Beschluss jedoch auf andere Tatsachen und Erwägungen, so erfolgt die Unterrichtung darüber so bald wie möglich.

(5) Nach der endgültigen Unterrichtung vorgebrachte Bemerkungen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb einer von der Kommission im Einzelfall festgesetzten Frist eingehen, die mindestens zehn Tage beträgt, wobei der Dringlichkeit der Angelegenheit gebührend Rechnung getragen wird.

Artikel 19

Interesse der Gemeinschaft

(1) Die Feststellung, ob im Interesse der Gemeinschaft ein Eingreifen erforderlich ist, stützt sich auf eine Bewertung der Gesamtheit aller Interessen, einschließlich der Interessen des inländischen Wirtschaftszweigs, der Verwender und der Verbraucher; eine Feststellung gemäß diesem Artikel wird nur getroffen, wenn alle Parteien Gelegenheit erhielten, ihren Standpunkt gemäß Absatz 2 darzulegen. Maßnahmen werden nicht angewandt, wenn die Behörden auf der Grundlage aller vorgelegten Informationen eindeutig zu dem Ergebnis kommen können, dass die Anwendung dieser Maßnahmen nicht im Interesse der Gemeinschaft liegt.

(2) Damit die Behörden alle Standpunkte und Informationen bei der Entscheidung, ob die Einführung von Maßnahmen im Interesse der Gemeinschaft liegt, gebührend berücksichtigen können, können sich die Einführer sowie ihre repräsentativen Verbände, die repräsentativen Verwender und die repräsentativen Verbraucherorganisationen innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung der Untersuchung gesetzten Fristen melden und der Kommission Informationen übermitteln. Diese Informationen oder angemessene Zusammenfassungen davon werden den anderen in diesem Absatz genannten Parteien zur Verfügung gestellt, die berechtigt sind, darauf zu antworten.

(3) Die Parteien, die gemäß Absatz 2 vorgehen, können einen Antrag auf Anhörung stellen. Diesen Anträgen wird stattgegeben, wenn sie innerhalb der in Absatz 2 genannten Fristen eingereicht werden und die besonderen Gründe des Gemeinschaftsinteresses aufführen, aus denen die Parteien gehört werden sollten.

(4) Die Parteien, die gemäß Absatz 2 vorgehen, können Bemerkungen zur Anwendung der eingeführten vorläufigen Maßnahmen vorbringen. Diese Bemerkungen müssen innerhalb eines Monats nach der Einführung dieser Maßnahmen eingehen, um berücksichtigt zu werden; die Bemerkungen - oder angemessene Zusammenfassungen - werden den anderen Parteien zur Verfügung gestellt, die berechtigt sind, darauf zu antworten.

(5) Die Kommission prüft alle ordnungsgemäß vorgelegten Informationen und überprüft, inwieweit sie repräsentativ sind; die Ergebnisse dieser Prüfung werden dem Beratenden Ausschuss mit einer Stellungnahme übermittelt. Die Kommission berücksichtigt bei einem Vorschlag nach Artikel 9 die Auffassung des Ausschusses.

(6) Die Parteien, die gemäß Absatz 2 vorgehen, können beantragen, über die Tatsachen und Erwägungen, auf die sich die endgültigen Beschlüsse wahrscheinlich stützen werden, unterrichtet zu werden. Die einschlägigen Informationen werden soweit möglich und unbeschadet späterer Beschlüsse der Kommission oder des Rates zur Verfügung gestellt.

(7) Informationen werden nur berücksichtigt, wenn dazu konkrete Beweise vorgelegt werden, die ihre Richtigkeit bestätigen.

TITEL II

KONTINGENTE FÜR BESTIMMTE WAREN MIT URSPRUNG IN CHINA

Artikel 20

Grundsätze und schrittweise Aufhebung der Kontingente

(1) Die Einfuhr von Waren mit Ursprung in China in die Gemeinschaft ist frei, außer im Falle einer begrenzten Anzahl von Waren mit Ursprung in China, für die wegen der Empfindlichkeit bestimmter Bereiche des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft mengenmäßige Kontingente auf Gemeinschaftsebene gelten.

(2) Diese Kontingente gelten in der in Anhang I für die einzelnen Jahre angegebenen Höhe bis 2005. Dieser neue Anhang ersetzt Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 519/94 des Rates.

Artikel 21

Zuteilung der Einfuhrlizenzen

(1) Die Zuteilungsmethode für die aufgrund der in Anhang II vorgesehenen Aufstockung der Kontingente zusätzlich verfügbaren Mengen für die Jahre 2002 und 2003 sowie ein angemessener Zeitraum für deren Inanspruchnahme werden in einer Verordnung der Kommission festgelegt.

(2) In den folgenden Jahren werden die Einfuhrlizenzen für die in Anhang I aufgeführten Kontingente gemäß der Verordnung (EG) Nr. 520/94 des Rates vom 7. März 1994 zur Festlegung eines Verfahrens der gemeinschaftlichen Verwaltung mengenmäßiger Kontingente(5) erteilt.

TITEL III

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 22

Aufhebung und Änderung bestimmter Vorschriften

(1) Artikel 1 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich, Artikel 1 Absatz 3, Anhang II mit der Liste der Kontingente für bestimmte Waren mit Ursprung in China, Anhang III mit der Liste der der gemeinschaftlichen Überwachung unterliegenden Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China und die Bezugnahmen auf Anhang III in Artikel 1 Absatz 4 und Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 519/94 des Rates werden aufgehoben.

(2) Albanien, Georgien, China, Kirgisistan, Moldau und die Mongolei werden aus Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 519/94 des Rates gestrichen.

(3) Die Kommission kann nach Konsultationen in dem mit Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 519/94 des Rates eingesetzten Ausschuss Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 519/94 des Rates durch eine Verordnung der Kommission ändern, um Länder aus der Liste von Drittländern in diesem Anhang zu streichen, wenn diese der WTO beitreten.

Artikel 23

Schlussbestimmungen

(1) Diese Verordnung steht der Anwendung der Regelungen für die gemeinsame Agrarmarktorganisation oder daraus abgeleiteter gemeinschaftlicher oder einzelstaatlicher Verwaltungsvorschriften oder besonderer Regelungen für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse nicht entgegen; sie wird ergänzend angewandt.

(2) Titel I gilt nicht für Waren, für die in Absatz 1 genannte Regelungen die Anwendung mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen vorsehen.

(3) Titel I gilt nicht für Waren, für die die in Anhang I genannten Kontingente gelten, solange diese Kontingente in Kraft sind.

(4) Im Rahmen dieser Verordnung eingeführte Maßnahmen treten spätestens am 11. Dezember 2013 außer Kraft.

Artikel 24

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Titel I tritt am 11. Dezember 2013 außer Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 3. März 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A.-A. Tsochatzopoulos

(1) ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 53. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2474/2000 (ABl. L 286 vom 11.11.2000, S. 1).

(2) ABl. L 67 vom 10.3.1994, S. 89. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1138/98 (ABl. L 159 vom 3.6.1998, S. 1)

(3) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(4) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 17).

(5) ABl. L 66 vom 10.3.1994, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 138/96 (ABl. L 21 vom 27.1.1996, S. 6).

ANHANG I

Zeitplan für die schrittweise Aufhebung der Kontingente für die Einfuhren gewerblicher(nicht textiler) Waren mit Ursprung in China

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

Aufstockung der Kontingente für 2002 und 2003

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>