4.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 317/28


VERORDNUNG (EU, EURATOM) Nr. 1142/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 22. Oktober 2014

zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 im Hinblick auf die Finanzierung europäischer politischer Parteien

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 322, in Verbindung mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere Artikel 106a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Rechnungshofs (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Politische Parteien auf europäischer Ebene sind wichtig als Faktor der Integration in der Union.

(2)

Laut Artikel 10 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 12 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union tragen politische Parteien auf europäischer Ebene zur Herausbildung eines europäischen politischen Bewusstseins und zum Ausdruck des politischen Willens der Bürgerinnen und Bürger der Union bei.

(3)

Am 4. November 2003 nahmen das Europäische Parlament und der Rat die Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung (3) an.

(4)

In seiner Entschließung vom 6. April 2011 zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung (4) regte das Europäische Parlament auf der Grundlage der gewonnenen Erfahrungen einige Verbesserungen im Hinblick auf die Finanzierung von europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen an.

(5)

Am 22. Oktober 2014 nahmen das Europäische Parlament und der Rat die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 (5) an, durch die die Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 aufgehoben wurde und die neue Vorschriften enthält, die unter anderem die Finanzierung von politischen Parteien und politischen Stiftungen auf europäischer Ebene betreffen, wobei es insbesondere um Finanzierungsbedingungen, Vergabekriterien und Aufteilung der Mittel, Spenden und Zuwendungen, Wahlkampffinanzierung im Zusammenhang mit Wahlen zum Europäischen Parlament, erstattungsfähige Ausgaben, Finanzierungsverbot, Rechnungslegung, Berichterstattung und Rechnungsprüfung, Ausführung und Kontrolle, Sanktionen, Zusammenarbeit zwischen der Behörde für europäische politische Parteien und Stiftungen, dem Anweisungsbefugten des Europäischen Parlaments und den Mitgliedstaaten und Transparenz geht.

(6)

Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) sollte Vorschriften über Beiträge aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für die europäischen politischen Parteien enthalten, wie in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 vorgesehen. Mit diesen Vorschriften sollte den politischen Parteien auf europäischer Ebene mehr Flexibilität im Hinblick auf die für die Verwendung dieser Beiträge vorgesehenen Zeiträume eingeräumt werden, da dies aufgrund der Art ihrer Tätigkeiten notwendig ist.

(7)

Das System der finanziellen Unterstützung europäischer politischer Parteien über einen Betriebskostenzuschuss nach Artikel 125 Absatz 6 der Haushaltsordnung ist nicht auf deren Bedürfnisse zugeschnitten, vor allem nicht die Verpflichtung zur Vorlage eines Jahresarbeitsprogramms, die in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten nicht vorgesehen ist. Daher sollte die finanzielle Unterstützung europäischer politischer Parteien in Form eines bestimmten Beitrags erfolgen, der den besonderen Bedürfnissen der europäischen politischen Parteien Rechnung trägt. Da europäische politische Stiftungen jedoch weiterhin den Finanzhilfebestimmungen der Haushaltsordnung unterliegen, sollte es möglich sein, auf sie die derzeit in Artikel 125 Absatz 6 der Haushaltsordnung festgelegte, auf drei Monate begrenzte Mittelübertragung anzuwenden.

(8)

Auch wenn die finanzielle Unterstützung gewährt wird, ohne dass ein Jahresarbeitsprogramm erforderlich ist, sollten die europäischen politischen Parteien nachträglich belegen, dass sie die Unionsmittel wirtschaftlich verwendet haben. Insbesondere sollte der zuständige Anweisungsbefugte überprüfen, ob die Mittel dazu verwendet wurden, innerhalb der in dieser Verordnung festgelegten Zeiträume erstattungsfähige Ausgaben entsprechend den in der Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen definierten Kriterien zu tätigen. Die Beiträge für europäische politische Parteien sollten bis zum Ende des Haushaltsjahres, das auf das Haushaltsjahr der Beitragsvergabe folgt, verwendet werden; nach Ablauf dieses Zeitraums sollten nicht verwendete Mittel vom zuständigen Anweisungsbefugten wiedereingezogen werden.

(9)

Die zur Finanzierung der Betriebskosten der europäischen politischen Parteien bereitgestellten Unionsmittel sollten nicht für andere als die in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 festgelegten Zwecke verwendet werden, insbesondere nicht für die direkte oder indirekte Finanzierung anderer Einrichtungen wie z. B. nationaler politischer Parteien. Die europäischen politischen Parteien sollten die Beiträge dazu verwenden, einen Prozentsatz der laufenden und künftigen Ausgaben zu tätigen, und nicht dazu, Ausgaben oder Schulden zu begleichen, die ihnen vor Einreichung der Anträge auf Gewährung eines Beitrags entstanden sind.

(10)

Die Beitragsgewährung sollte auch vereinfacht und an die Besonderheiten der europäischen politischen Parteien angepasst werden, insbesondere durch den Verzicht auf Auswahlkriterien, die Einführung einer einmaligen Vorfinanzierung in voller Höhe als allgemeine Regel oder die Möglichkeit, Pauschalbeträge, Pauschalfinanzierungen und Einheitskosten zugrunde zu legen.

(11)

Die Beiträge aus dem Gesamthaushaltsplan der Union sollten ausgesetzt, gekürzt oder gestrichen werden, wenn die europäischen politischen Parteien gegen die in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 festgelegten Verpflichtungen verstoßen.

(12)

Sanktionen, die sich sowohl auf die Haushaltsordnung als auch auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 stützen, sollten auf schlüssige Weise und unter Beachtung des Grundsatzes ne bis in idem verhängt werden. Gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 sind in der Haushaltsordnung vorgesehene verwaltungsrechtliche und/oder finanzielle Sanktionen nicht zu verhängen, wenn in dem entsprechenden Fall bereits Sanktionen auf der Grundlage der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 verhängt wurden.

(13)

Die Haushaltsordnung sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 121 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

„j)

Beiträge für europäische politische Parteien gemäß Teil 2 Titel VIII.“

2.

Artikel 125 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 Unterabsatz 2 wird gestrichen;

b)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Weist eine europäische politische Stiftung im Sinne der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) am Ende des Haushaltsjahres, für das sie einen Beitrag zu den Betriebskosten erhalten hat, einen Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben auf, so kann sie abweichend vom Grundsatz des Gewinnverbots gemäß Absatz 4 dieses Artikels einen Teil des Überschusses in Höhe von maximal 25 % der Gesamteinnahmen für das betreffende Jahr auf das Folgejahr übertragen, sofern der Überschuss im ersten Quartal dieses Folgejahres verwendet wird.

3.

In Teil 2 wird folgender Titel angefügt:

„TITEL VIII

BEITRÄGE FÜR EUROPÄISCHE POLITISCHE PARTEIEN

Artikel 204a

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Im Sinne dieser Verordnung sind unter europäischen politischen Parteien Einrichtungen zu verstehen, die gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 als solche eingetragen wurden.

(2)   Im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 können europäischen politischen Parteien angesichts des Beitrags, den sie zur Herausbildung eines europäischen politischen Bewusstseins und zum Ausdruck des Willens der Bürgerinnen und Bürger der Union leisten, direkte Finanzbeiträge aus dem Haushalt gewährt werden.

Artikel 204b

Grundsätze

(1)   Die Beiträge dürfen nur dazu verwendet werden, den in Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 festgelegten Prozentsatz der Betriebskosten der europäischen politischen Parteien zu erstatten, die, wie in Artikel 17 Absatz 5 und Artikel 21 der genannten Verordnung ausgeführt, unmittelbar mit Zielen dieser Parteien zusammenhängen.

(2)   Die Beiträge können zur Erstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit Verträgen verwendet werden, die von den europäischen politischen Parteien abgeschlossen wurden, sofern bei der Auftragsvergabe keine Interessenkonflikte vorgelegen haben.

(3)   Die Beiträge dürfen nicht dazu verwendet werden, einem Mitglied oder Bediensteten einer europäischen politischen Partei auf direkte oder indirekte Weise einen persönlichen Vorteil — sei es in Form eines Geldbetrags oder einer Sachleistung — zu verschaffen. Die Beiträge dürfen nicht dazu verwendet werden, direkt oder indirekt Aktivitäten Dritter, insbesondere nationaler politischer Parteien oder politischer Stiftungen auf europäischer oder nationaler Ebene, zu finanzieren, unabhängig davon, ob dies in Form von Finanzhilfen, Zuwendungen, Darlehen oder ähnlichen Vereinbarungen geschieht. Die Beiträge dürfen für keinen der durch Artikel 22 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 ausgeschlossenen Zwecke verwendet werden.

(4)   Für die Beiträge gelten die Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung gemäß den in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 festgelegten Kriterien.

(5)   Die Beiträge werden vom Europäischen Parlament auf jährlicher Grundlage bewilligt und gemäß Artikel 35 Absatz 2 dieser Verordnung und gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 veröffentlicht.

(6)   Europäische politische Parteien, die einen Beitrag erhalten, bekommen weder direkt noch indirekt andere Mittel aus dem Haushalt. Untersagt sind insbesondere Zuwendungen aus dem Haushalt einer Fraktion des Europäischen Parlaments. In keinem Fall kann eine Ausgabe zweimal aus dem Haushalt finanziert werden.

Artikel 204c

Haushaltstechnische Aspekte

Die Beiträge werden aus dem Einzelplan für das Europäischen Parlaments im Haushalt finanziert. Die für unabhängige externe Rechnungsprüfungseinrichtungen oder -sachverständige im Sinne von Artikel 23 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 vorgesehenen Mittel gehen unmittelbar zu Lasten des Haushalts des Europäischen Parlaments.

Artikel 204d

Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen

(1)   Die Beiträge werden im Wege einer Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen vergeben, die jedes Jahr zumindest auf der Website des Europäischen Parlaments veröffentlicht wird.

(2)   Einer europäischen politischen Partei kann pro Jahr nur ein Beitrag gewährt werden.

(3)   Eine europäische politische Partei kann nur dann einen Beitrag erhalten, wenn sie gemäß den in der Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen festgelegten Bedingungen einen Finanzierungsantrag stellt.

(4)   In der Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen werden sowohl die vom Antragsteller zu erfüllenden Förderkriterien als auch die Ausschlusskriterien festgelegt.

(5)   In der Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen wird zumindest die Art der Ausgaben festgelegt, die mit dem Beitrag erstattet werden können.

(6)   In der Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen wird ein Haushaltsvoranschlag vorgeschrieben.

Artikel 204e

Vergabeverfahren

(1)   Anträge auf Beiträge sind ordnungsgemäß innerhalb der vorgegebenen Fristen schriftlich und gegebenenfalls in einem gesicherten elektronischen Format einzureichen.

(2)   Antragstellern, die sich zum Zeitpunkt des Verfahrens zur Gewährung eines Beitrags in einer der in Artikel 106 Absatz 1, Artikel 107 und Artikel 109 Absatz 1 Buchstabe a genannten Situationen befinden oder in der zentralen Ausschlussdatenbank gemäß Artikel 108 registriert sind, wird kein Beitrag gewährt.

(3)   Die Antragsteller müssen bestätigen, dass sie sich nicht in einer der Situationen nach Absatz 2 befinden.

(4)   Die Beiträge werden, wie in der Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen angegeben, im Wege einer Beitragsvereinbarung oder eines Beitragsbeschlusses vergeben.

(5)   Der zuständige Anweisungsbefugte kann bei der Prüfung und beim Erlass der Beitragsvereinbarung bzw. des Beitragsbeschlusses von einem Ausschuss unterstützt werden. Der zuständige Anweisungsbefugte legt unter gebührender Berücksichtigung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung die Vorschriften über die Zusammensetzung, Einsetzung und Funktionsweise eines solchen Ausschusses sowie die Vorschriften zur Vermeidung von Interessenkonflikten fest.

Artikel 204f

Bewertungsverfahren

(1)   Die Auswahl unter den Anträgen, die den Förder- und Ausschlusskriterien entsprechen, erfolgt auf der Grundlage der in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 festgelegten Vergabekriterien.

(2)   Die Förderkriterien legen die Bedingungen fest, die ein Antragsteller erfüllen muss, um gemäß den Vorschriften der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 einen Beitrag erhalten zu können.

(3)   Der Beschluss des zuständigen Anweisungsbefugten über die Anträge enthält mindestens folgende Angaben:

a)

Gegenstand und Gesamtbetrag des Beitrags;

b)

Namen der ausgewählten Antragsteller und anerkannte Beträge;

c)

Namen der abgelehnten Antragsteller und die Gründe für die Ablehnung.

(4)   Der zuständige Anweisungsbefugte teilt den Antragstellern schriftlich mit, wie ihre Anträge beschieden wurden. Wird der Antrag auf Finanzierung abgelehnt oder werden die beantragten Beträge nicht oder nicht in voller Höhe bewilligt, legt der zuständige Anweisungsbefugte insbesondere unter Bezugnahme auf die in den Absätzen 1 und 2 genannten Förder- und Vergabekriterien die Gründe für die Ablehnung des Antrags oder die Nichtbewilligung der beantragten Beträge dar. Im Falle einer Ablehnung des Antrags unterrichtet der zuständige Anweisungsbefugte den Antragsteller, wie in Artikel 97 dieser Verordnung vorgesehen, über die verfügbaren behördlichen und/oder gerichtlichen Rechtsbehelfe.

Artikel 204g

Art der Beiträge

(1)   Beiträge können in folgender Form gewährt werden:

a)

als Erstattung eines Prozentsatzes der erstattungsfähigen tatsächlich entstandenen Ausgaben;

b)

als Erstattung auf der Grundlage von Einheitskosten;

c)

als Pauschalbetrag;

d)

als Pauschalfinanzierung;

e)

als Kombination der unter den Buchstaben a bis d genannten Formen.

(2)   Erstattungsfähig sind nur Ausgaben, die die in der Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen genannten Kriterien erfüllen und nicht vor dem Zeitpunkt der Antragstellung entstanden sind.

Artikel 204h

Vorschriften über den Beitrag

(1)   Bei Finanzierungen auf der Grundlage von Einheitskosten wird für alle oder für bestimmte Kategorien erstattungsfähiger Ausgaben pro Einheit ein vorab festgelegter Betrag angewandt.

(2)   Pauschalbeträge dienen der pauschalen Deckung bestimmter Ausgaben, die für die Durchführung einer bestimmten Maßnahme der europäischen politischen Partei erforderlich sind. Pauschalbeträge sind immer mit anderen Beitragsformen zu kombinieren.

(3)   Bei Pauschalfinanzierungen wird für bestimmte Kategorien erstattungsfähiger Ausgaben ein zuvor festgelegter Prozentsatz angewandt.

(4)   Werden Pauschalbeträge, Pauschalfinanzierungen oder Einheitskosten zugrunde gelegt, so sind diese in der Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen, gegebenenfalls mit ihren jeweiligen Beträgen und Sätzen, genau zu bestimmen. Die Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen enthält auch eine Beschreibung der Methoden zur Bestimmung der Pauschalbeträge, Pauschalfinanzierungen oder Einheitskosten, die sich auf objektive Mittel wie statistische Daten, beglaubigte oder überprüfbare historische Daten der europäischen politischen Parteien oder ihre gewöhnlichen Kostenrechnungsverfahren stützen. Die Beitragsvereinbarung oder der Beitragsbeschluss enthält Bestimmungen, anhand deren sich überprüfen lässt, ob die Bedingungen für die Gewährung von Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen oder Einheitskosten eingehalten wurden.

Artikel 204i

Vorfinanzierungen

Die Beiträge werden in Form einer einmaligen Vorfinanzierung in voller Höhe gezahlt, es sei denn, der zuständige Anweisungsbefugte trifft in ordnungsgemäß begründeten Fällen eine andere Entscheidung.

Artikel 204j

Sicherheitsleistungen

Der zuständige Anweisungsbefugte kann, wenn er es für zweckmäßig und verhältnismäßig erachtet, von Fall zu Fall und vorbehaltlich der Risikoanalyse vorab von der europäischen politischen Partei eine Sicherheitsleistung verlangen, um die mit den Vorfinanzierungen verbundenen finanziellen Risiken zu begrenzen; dies ist jedoch nur möglich, wenn gemäß seiner Risikoanalyse die unmittelbare Gefahr besteht, dass die europäische politische Partei in eine der in Artikel 106 Absatz 1 Buchstabe a und Buchstabe d dieser Verordnung beschriebenen Situationen gerät, oder wenn die gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 errichtete Behörde für europäische politische Parteien und Stiftungen (im Folgenden „die Behörde“) dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Entscheidung gemäß Artikel 10 Absatz 4 der genannten Verordnung übermittelt hat.

Die Bestimmungen des Artikels 134 dieser Verordnung über Sicherheitsleistungen für Vorfinanzierungen bei Finanzhilfen gelten sinngemäß für Sicherheitsleistungen, die in den im ersten Absatz dieses Artikels genannten Fällen bei Vorfinanzierungen für europäische politische Parteien verlangt werden können.

Artikel 204k

Verwendung der Beiträge

(1)   Die Beiträge werden gemäß Artikel 204b verwendet.

(2)   Teile des Beitrags, die während des Haushaltsjahres, für das der Beitrag gewährt wurde (Jahr n), nicht in Anspruch genommen werden, sind für erstattungsfähige Ausgaben zu verwenden, die bis zum 31. Dezember des Jahres n+1 entstehen. Der verbleibende Teil des Beitrags, der nicht innerhalb dieses Zeitraums ausgegeben wird, wird gemäß Teil 1 Titel IV Kapitel 5 wiedereingezogen.

(3)   Für die europäischen politischen Parteien gilt der in Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 festgelegte Höchstsatz für die Kofinanzierung. Verbleibende Beträge aus den Beiträgen des Vorjahres dürfen nicht zur Finanzierung des Teils herangezogen werden, den die europäischen politischen Parteien aus ihren Eigenmitteln bestreiten müssen. Beiträge dritter Parteien zu gemeinsamen Veranstaltungen gelten nicht als Teil der Eigenmittel einer europäischen politischen Partei.

(4)   Die europäischen politischen Parteien verwenden den Teil des Beitrags, der in dem Haushaltsjahr, für das dieser Beitrag gewährt wurde, nicht Anspruch genommen wurde, bevor sie die danach bewilligten Beiträge verwenden.

(5)   Zinseinnahmen aus Vorfinanzierungsbeträgen gelten als Teil des Beitrags.

Artikel 204l

Bericht über die Verwendung der Beiträge

(1)   Im Einklang mit Artikel 23 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 legt die europäische politische Partei dem zuständigen Anweisungsbefugten ihren Jahresbericht über die Verwendung des Beitrags und ihren Jahresabschluss zur Genehmigung vor.

(2)   Der zuständige Anweisungsbefugte erstellt den in Artikel 66 Absatz 9 dieser Verordnung genannten jährlichen Tätigkeitsbericht auf der Grundlage des in Absatz 1 dieses Artikels genannten Jahresberichts und Jahresabschlusses. Zur Erstellung dieses Berichts können weitere Belege herangezogen werden.

Artikel 204m

Zahlung des Restbetrags

(1)   Die Höhe des Beitrags gilt erst dann als endgültig, wenn der zuständige Anweisungsbefugte den in Artikel 204l Absatz 1 genannten Jahresbericht und Jahresabschluss genehmigt hat. Die Genehmigung des Jahresberichts und des Jahresabschlusses erfolgt unbeschadet späterer Kontrollen durch die Behörde.

(2)   Nicht in Anspruch genommene Vorfinanzierungsbeträge gelten erst dann als endgültig, wenn sie von der europäischen politischen Partei dazu verwendet wurden, erstattungsfähige Ausgaben zu tätigen, die den in der Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen festgelegten Kriterien entsprechen.

(3)   Kommt die europäische politische Partei ihren Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Beitragsverwendung nicht nach, so werden die Beiträge ausgesetzt, gekürzt oder gestrichen, nachdem der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist.

(4)   Der zuständige Anweisungsbefugte stellt vor Zahlung des Restbetrags sicher, dass die europäische politische Partei noch in dem in Artikel 7 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 genannten Register eingetragen ist und gegen sie vom Zeitpunkt der Antragstellung bis zum Ende des Haushaltsjahres, für das der Beitrag gewährt wird, keine Sanktionen gemäß Artikel 27 der genannten Verordnung verhängt wurden.

(5)   Ist die europäische politische Partei nicht mehr in dem in Artikel 7 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 genannten Register verzeichnet oder wurde gegen sie eine der in Artikel 27 der genannten Verordnung vorgesehenen Sanktionen verhängt, kann der zuständige Anweisungsbefugte je nach Schwere der Fehler, der Unregelmäßigkeiten, des Betrugs oder der anderweitigen Verletzung von Pflichten im Zusammenhang mit der Beitragsverwendung den Beitrag aussetzen, kürzen oder streichen und die im Rahmen der Beitragsvereinbarung oder des Beitragsbeschlusses unrechtmäßig gezahlten Beträge wiedereinziehen, nachdem der europäischen politischen Partei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist.

Artikel 204n

Kontrolle und Sanktionen

(1)   Die Beitragsvereinbarungen bzw. -beschlüsse sehen ausdrücklich vor, dass das Europäische Parlament, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung und der Rechnungshof die Befugnis haben, bei allen europäischen politischen Parteien, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Mittel der Union erhalten haben, Belegkontrollen und Kontrollen an Ort und Stelle durchzuführen.

(2)   Der zuständige Anweisungsbefugte kann im Einklang mit Artikel 109 dieser Verordnung und Artikel 27 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 gegen den Antragsteller wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen verhängen.

(3)   Die in Absatz 2 genannten Sanktionen können auch gegen europäische politische Parteien verhängt werden, die zum Zeitpunkt der Beantragung des Beitrags oder nach Beitragserhalt bei der Übermittlung der vom zuständigen Anweisungsbefugten geforderten Auskünfte falsche Angaben gemacht haben oder diese Auskünfte nicht erteilt haben.

Artikel 204o

Aufbewahrung von Aufzeichnungen

(1)   Die europäischen politischen Parteien bewahren alle Unterlagen und Belege, die die Gewährung des Beitrags betreffen, nach Übermittlung des in Artikel 204l Absatz 1 genannten Jahresberichts und Jahresabschlusses für einen Zeitraum von fünf Jahren auf.

(2)   Aufzeichnungen im Zusammenhang mit Prüfungen, Rechtsbehelfen, Rechtsstreitigkeiten oder der Abwicklung von Ansprüchen, die sich aus der Verwendung des Beitrags ergeben, werden solange aufbewahrt, bis sich die betreffenden Prüfungen, Rechtsbehelfe, Rechtsstreitigkeiten oder Ansprüche erledigt haben.

Artikel 204p

Auswahl der externen Rechnungsprüfungseinrichtungen oder -sachverständigen

Die unabhängigen externen Rechnungsprüfungseinrichtungen oder -sachverständigen im Sinne von Artikel 23 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 werden im Wege eines öffentlichen Ausschreibungsverfahrens ausgewählt. Die Laufzeit ihres Vertrags beträgt höchstens fünf Jahre. Nach Ablauf von zwei aufeinander folgenden Vertragslaufzeiten wird davon ausgegangen, dass sie sich in einem Interessenkonflikt befinden, der die Prüfungsleistung beeinträchtigen könnte.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2017. Artikel 125 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 125 Absatz 6 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012, in der Fassung vor der Abänderung durch Artikel 1 der vorliegenden Verordnung, gelten weiterhin in Bezug auf die bis zum 31. Dezember 2017 erlassenen Rechtsakte und eingegangenen Verpflichtungen, die sich auf die Finanzierung von politischen Parteien auf europäischer Ebene beziehen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 22. Oktober 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. DELLA VEDOVA


(1)  ABl. C 4 vom 8.1.2014, S. 1.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 29. September 2014.

(3)  ABl. L 297 vom 15.11.2003, S. 1.

(4)  ABl. C 296 E vom 2.10.2012, S. 46.

(5)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 vom 22. Oktober 2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

(6)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(7)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 1).“