1.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 140/52


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 31. Mai 2007

zur Änderung des Beschlusses 2004/20/EG in Bezug auf die Umwandlung der „Exekutivagentur für intelligente Energie“ in die „Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation“

(2007/372/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Rahmen der Lissabonstrategie für Wachstum und Beschäftigung hat die Gemeinschaft eine Reihe von Maßnahmen zur Förderung und Entwicklung von Wettbewerbsfähigkeit und Innovation ergriffen, um das Wachstum zu stärken und Europa attraktiv zu machen für Investitionen und Arbeit.

(2)

Diese Maßnahmen umfassen u. a. den Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007—2013) (2). Folgende Ziele werden mit dem Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (Competitiveness and Innovation Framework Programme, nachstehend „CIP“ genannt) verfolgt: Förderung der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen (nachstehend KMU genannt); Förderung aller Formen von Innovation, insbesondere Öko-Innovationen; beschleunigte Entwicklung einer Informationsgesellschaft; Förderung der Energieeffizienz und neuer sowie erneuerbarer Energiequellen. Diese Ziele sollen mit der Durchführung folgender spezifischer Programme verwirklicht werden: Programm für unternehmerische Initiative und Innovation; Programm zur Unterstützung der IKT-Politik; Programm Intelligente Energie — Europa.

(3)

Die im Rahmen der Lissabonstrategie für Wachstum und Beschäftigung ergriffenen Maßnahmen beinhalten ferner die Verordnung (EG) Nr. 1692/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Aufstellung des zweiten Marco-Polo-Programms über die Gewährung von Finanzhilfen der Gemeinschaft zur Verbesserung der Umweltfreundlichkeit des Güterverkehrssystems (Marco Polo II) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1382/2003 (3). Mit Marco Polo II werden folgende Ziele verfolgt: Verringerung der Überlastung im Straßenverkehr, Verbesserung der Umweltfreundlichkeit des Verkehrssystems und Stärkung der Intermodalität. Auf diese Weise soll gemeinschaftsweit ein Beitrag zu effizienten und nachhaltigen Verkehrssystemen sowie zu Wettbewerbsfähigkeit und Innovation, insbesondere der KMU, geleistet werden.

(4)

Die Exekutivagentur für intelligente Energie (nachstehend „die Agentur“ genannt) wurde durch den Beschluss 2004/20/EG der Kommission (4) eingerichtet. Ihre Aufgabe bestand in der Verwaltung jener Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich Energie, die im Rahmen des durch die Entscheidung Nr. 1230/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) festgelegten Programms „Intelligente Energie — Europa 2003—2006“ (nachstehend „IEE-Programm 2003—2006“ genannt) durchgeführt wurden. Durch den Beschluss 2004/20/EG wurde die Agentur bis zum 31. Dezember 2008 mit der Durchführung der im IEE-Programmzeitraum 2003—2006 gewährten Aufträge und Subventionen betraut.

(5)

Eine von unabhängigen Beratern durchgeführte Kosten-Nutzen-Analyse bestätigt, dass eine fortgesetzte Übertragung von Programmverwaltungsaufgaben in Bezug auf das neue IEE-Programm 2007—2013 an die derzeitige Agentur die kosteneffizienteste Option darstellen würde.

(6)

Kosten-Nutzen-Analysen zeigten ferner, dass einige Verwaltungsaufgaben in Bezug auf das Programm für unternehmerische Initiative und Innovation innerhalb des CIP sowie des Marco-Polo-II-Programms kostengünstiger von einer Exekutivagentur wahrgenommen werden könnten, wobei die Gesamtverwaltung der beiden Programme nach wie vor bei der Kommission läge.

(7)

Da das IEE-Programm 2007—2013 Bestandteil von CIP ist, und um eine übereinstimmende Durchführung der Projekte innerhalb des CIP zu gewährleisten, sollte die Agentur, neben der Durchführung des IEE-Programms 2007—2013 mit bestimmten Verwaltungsaufgaben in Bezug auf das Programm für unternehmerische Initiative und Innovation, das ebenfalls ein Bestandteil von CIP ist, betraut werden. Darüber hinaus sollte die Agentur auch mit bestimmten Verwaltungsaufgaben in Bezug auf Marco Polo II betraut werden, da sich Marco Polo II einerseits und CIP sowie insbesondere das IEE-Programm andererseits in ihren Zielsetzungen sehr ähnlich sind, d. h. mit beiden Programmen die Energieeffizienz im Bereich des Verkehrs verbessert und seine Umweltauswirkungen verringert werden sollen sowie beide Programme von starken Synergieeffekten profitieren könnten.

(8)

Die Agentur sollte in die Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation umgewandelt werden, damit sie ihren zusätzlichen Aufgaben gerecht werden kann.

(9)

Der Beschluss 2004/20/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Bestimmungen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses der Exekutivagenturen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Beschluss 2004/20/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Agentur wird ‚Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation‘ genannt.“

2.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Dauer

Die Agentur führt ihre Aufgaben im Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2015 aus.“

3.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Ziele und Aufgaben

(1)   Die Agentur wird mit der Durchführung folgender Verwaltungsaufgaben in Bezug auf Gemeinschaftsmaßnahmen im Rahmen des durch Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) eingerichteten Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007—2013) und im Rahmen des durch die Verordnung (EG) Nr. 1692/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) eingerichteten zweiten Marco-Polo–Programms in den Bereichen Energie, unternehmerische Initiative und Innovation, insbesondere Öko-Innovationen, und nachhaltiger Güterverkehr beauftragt:

a)

Verwaltung aller Phasen bestimmter Projekte im Zusammenhang mit dem durch Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Programm für unternehmerische Initiative und Innovation und dem Programm Intelligente Energie — Europa 2003—2006 sowie dem zweiten Marco-Polo–Programm sowie Durchführung der dazu erforderlichen Kontrollen durch sachdienliche Entscheidungen, die auf der Grundlage der Befugnisübertragung durch die Kommission getroffen werden;

b)

Annahme der Rechtsakte für den Haushaltsvollzug bei Einnahmen und Ausgaben sowie — auf der Grundlage der Befugnisübertragung durch die Kommission — Vornahme aller für die Verwaltung der Durchführungsmaßnahmen erforderlichen Schritte, insbesondere jener, die mit der Vergabe von Aufträgen und Subventionen im Rahmen des Programms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation und des zweiten Marco-Polo–Programms im Zusammenhang stehen;

c)

Erhebung und Analyse aller für die Durchführung des Programms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation und des zweiten Marco-Polo–Programms sowie für deren Bewertung erforderlichen Informationen und die Weiterleitung an die Kommission.

(2)   Die Agentur ist ferner für die Verwaltung aller Phasen der ihr übertragenen Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf folgende Programme verantwortlich:

a)

Intelligente Energie — Europa (2003—2006) eingerichtet durch die Entscheidung Nr. 1230/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8);

b)

Marco Polo (2003—2006) eingerichtet durch die Verordnung (EG) Nr. 1382/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (9).

Die Agentur wird mit den Rechten und Pflichten der Kommission in Bezug auf die in Buchstabe b erwähnten Durchführungsmaßnahmen betraut.

(3)   Die Agentur kann von der Kommission nach Stellungnahme des durch die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 Artikel 24 eingerichteten Ausschusses mit der Durchführung gleichartiger Aufgaben in Bezug auf das Programm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation oder andere Gemeinschaftsprogramme im Sinne des Artikels 2 dieser Verordnung in den in Absatz 1 genannten Bereichen betraut werden.

(4)   In dem Beschluss über die Befugnisübertragung durch die Kommission werden alle der Agentur übertragenen Aufgaben im Einzelnen festgelegt, und der Beschluss wird unter Berücksichtigung zusätzlicher Aufgaben, die der Agentur gegebenenfalls übertragen werden, angepasst. Dieser Beschluss wird dem in Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 vorgesehenen Ausschuss zur Information übermittelt.

4.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Zuschuss

Die Agentur erhält im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften ausgewiesene Zuschüsse, welche der Finanzausstattung des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation, des zweiten Marco-Polo–Programms und gegebenenfalls anderer Gemeinschaftsprogramme oder -maßnahmen, für deren Durchführung die Agentur gemäß Artikel 4 Absatz 3 verantwortlich ist, entnommen werden.“

5.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

Ausführung des Verwaltungshaushaltsplans

Die Agentur führt ihren Verwaltungshaushaltsplan nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission (10) aus.

Artikel 2

Sämtliche Bezugnahmen auf die Exekutivagentur für intelligente Energie sind ab dem Tag der Annahme dieses Beschlusses als Bezugnahmen auf die Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation auszulegen.

Brüssel, den 31. Mai 2007

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15.

(3)  ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 1.

(4)  ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 85.

(5)  ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 29. Entscheidung geändert durch die Entscheidung Nr. 787/2004/EG (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 12).

(6)  ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15.

(7)  ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 1.

(8)  ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 29.

(9)  ABl. L 196 vom 2.8.2003, S. 1.“

(10)  ABl. L 297 vom 22.9.2004, S. 6.“