19.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 349/68


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 2012

zur Änderung des Beschlusses 2009/336/EG zur Einrichtung der Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ für die Verwaltung der Gemeinschaftsmaßnahmen in den Bereichen Bildung, Audiovisuelles und Kultur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates

(2012/797/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts von Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 4 des Beschlusses 2009/336/EG der Kommission vom 20. April 2009 zur Einrichtung der Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ für die Verwaltung der Gemeinschaftsmaßnahmen in den Bereichen Bildung, Audiovisuelles und Kultur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (2) ist die Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ („Agentur“) für die Verwaltung der Unionsmaßnahmen in den Bereichen Bildung, Audiovisuelles und Kultur zuständig.

(2)

Mit dem Beschluss Nr. 1041/2009/EG (3) haben das Europäische Parlament und der Rat ein Programm für die Zusammenarbeit mit Fachkräften aus Drittländern im audiovisuellen Bereich (MEDIA Mundus) für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2013 eingerichtet.

(3)

Angesichts der Fachkenntnisse der Agentur möchte die Kommission diese mit der Verwaltung dieses neuen Programms und mit der Verwaltung von Projekten betrauen, die ebenfalls im aktuellen Tätigkeitsbereich der Agentur angesiedelt sind, jedoch für eine Finanzierung im Rahmen anderer Bestimmungen bzw. aus anderweitigen Mitteln in Frage kommen. Es handelt sich um Projekte in den Bereichen Primar- und Sekundarbildung und Jugend, die für eine Finanzierung im Rahmen bestimmter Instrumente der Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftspolitik in Frage kommen.

(4)

Außerdem beabsichtigt die Kommission, der Agentur neue Aufgaben für die europäische Zusammenarbeit im Bereich Jugend zu übertragen.

(5)

Der Beschluss 2009/336/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(6)

Die im vorliegenden Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses der Exekutivagenturen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 4 des Beschlusses Nr. 2009/336/EG erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

(1)   Die Agentur ist für die Verwaltung bestimmter Teile der folgenden Gemeinschaftsprogramme zuständig:

1.

Projekte im Bereich der Hochschulbildung, die für eine Finanzierung im Rahmen der Bestimmungen über die Wirtschaftshilfe für bestimmte Länder in Mittel- und Osteuropa (Phare) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates (4) in Frage kommen;

2.

Programm zur Förderung der Projektentwicklung und des Vertriebs europäischer audiovisueller Werke (MEDIA II — Projektentwicklung und Vertrieb) (1996-2000), eingerichtet durch den Beschluss 95/563/EG des Rates (5);

3.

Fortbildungsprogramm für die Fachkreise der europäischen audiovisuellen Programmindustrie (MEDIA II — Fortbildung) (1996-2000), eingerichtet durch den Beschluss 95/564/EG des Rates (6);

4.

„Sokrates“, zweite Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms im Bereich der allgemeinen Bildung (2000-2006), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 253/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7);

5.

„Leonardo da Vinci“, zweite Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms im Bereich der beruflichen Bildung (2000-2006), eingerichtet durch den Beschluss 1999/382/EG des Rates (8);

6.

Gemeinschaftliches Aktionsprogramm „Jugend“ (2000-2006), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 1031/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9);

7.

Programm „Kultur 2000“ (2000-2006), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 508/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10);

8.

Projekte im Bereich der Hochschulbildung, die für eine Finanzierung im Rahmen der Bestimmungen zur Unterstützung der Partnerstaaten in Osteuropa und Mittelasien (2000-2006) gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 99/2000 des Rates (11) in Frage kommen;

9.

Projekte im Bereich der Hochschulbildung, die für eine Finanzierung im Rahmen der Bestimmungen über die Hilfe für Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro, Serbien und Kosovo (Resolution Nr. 1244 des VN-Sicherheitsrates) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 des Rates (12) in Frage kommen (2000-2006);

10.

Projekte im Bereich der Hochschulbildung, die für eine Finanzierung im Rahmen der Bestimmungen über finanzielle und technische Begleitmaßnahmen zur Reform der wirtschaftlichen und sozialen Strukturen im Rahmen der Partnerschaft Europa-Mittelmeer (MEDA) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2698/2000 des Rates in Frage kommen (13);

11.

dritte Phase des europaweiten Programms zur Zusammenarbeit im Hochschulbereich (Tempus III) (2000-2006), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 1999/311/EG des Rates (14);

12.

Projekte, die für eine Finanzierung auf Grundlage des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Erneuerung des Kooperationsprogramms im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung (2001-2005) in Frage kommen, das mit dem Beschluss 2001/196/EG des Rates (15) genehmigt wurde;

13.

Projekte, die für eine Finanzierung auf Grundlage des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas zur Erneuerung des Kooperationsprogramms im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung (2001-2005) in Frage kommen, das mit dem Beschluss 2001/197/EG des Rates (16) genehmigt wurde;

14.

Programm zur Förderung von Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich europäischer audiovisueller Werke (MEDIA Plus — Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit) (2001-2006), eingerichtet durch den Beschluss 2000/821/EG des Rates (17);

15.

Fortbildungsprogramm für die Fachkreise der europäischen audiovisuellen Programmindustrie (MEDIA-Fortbildung) (2001-2006), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 163/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (18);

16.

Mehrjahresprogramm für die wirksame Integration von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) in die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in Europa (Programm „eLearning“) (2004-2006), eingerichtet durch die Entscheidung Nr. 2318/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (19);

17.

Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft (Bürgerbeteiligung) (2004-2006), eingerichtet durch den Beschluss 2004/100/EG des Rates (20);

18.

Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von auf europäischer Ebene im Jugendbereich tätigen Einrichtungen (2004-2006), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 790/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (21);

19.

Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Unterstützung von auf europäischer Ebene tätigen Einrichtungen und zur Förderung von punktuellen Tätigkeiten im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung (2004-2006), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 791/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (22);

20.

Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von auf europäischer Ebene tätigen kulturellen Einrichtungen (2004-2006), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 792/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (23);

21.

Programm zur Verbesserung der Qualität der Hochschulbildung und Förderung des interkulturellen Verständnisses durch die Zusammenarbeit mit Drittstaaten (Erasmus Mundus) (2004-2008), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 2317/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (24);

22.

Projekte, die für eine Finanzierung auf Grundlage des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Erneuerung des Kooperationsprogramms im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung (2006-2013) in Frage kommen, das mit dem Beschluss Nr. 2006/910/EG des Rates genehmigt wurde (25);

23.

Projekte, die für eine Finanzierung auf Grundlage des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas zur Schaffung eines Kooperationsrahmens im Bereich von Hochschulbildung, Berufsbildung und Jugend (2006-2013) in Frage kommen, das mit dem Beschluss Nr. 2006/964/EG des Rates (26) genehmigt wurde;

24.

Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (2007-2013), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 1720/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (27);

25.

Programm „Kultur“ (2007-2013), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 1855/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (28);

26.

Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft (2007-2013), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 1904/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (29);

27.

Programm „Jugend in Aktion“ (2007-2013), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (30);

28.

Förderprogramm für den europäischen audiovisuellen Sektor (MEDIA 2007) (2007-2013), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 1718/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (31);

29.

Aktionsprogramm Erasmus Mundus II (2009-2013) zur Verbesserung der Qualität der Hochschulbildung und zur Förderung des interkulturellen Verständnisses durch die Zusammenarbeit mit Drittstaaten, eingerichtet durch den Beschluss Nr. 1298/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (32);

30.

Programm für die Zusammenarbeit mit Fachkräften aus Drittländern im audiovisuellen Bereich (MEDIA Mundus) (2011-2013), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 1041/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (33);

31.

Projekte im Bereich der Hochschulbildung, die für eine Finanzierung im Rahmen der Bestimmungen über die Unterstützung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern Asiens gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 443/92 des Rates (34) in Frage kommen;

32.

Projekte in den Bereichen Hochschulbildung und Jugend, die für eine Finanzierung im Rahmen der Bestimmungen des Instruments für Heranführungshilfe (IPA) in Frage kommen, das durch die Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates (35) eingerichtet wurde;

33.

Projekte im Bereich der Hochschulbildung, die für eine Finanzierung im Rahmen der Bestimmungen des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments in Frage kommen, das durch die Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (36) eingerichtet wurde;

34.

Projekte im Bereich der Hochschulbildung, die für eine Finanzierung im Rahmen der Bestimmungen des Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit in Frage kommen, das durch die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (37) eingerichtet wurde;

35.

Projekte in den Bereichen Hochschulbildung und Jugend, die für eine Finanzierung im Rahmen der Bestimmungen des Instruments für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern und Gebieten und anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen in Frage kommen, das durch die Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 des Rates (38) eingerichtet wurde;

36.

Projekte im Bereich der Hochschulbildung, die für eine Finanzierung aus den Mitteln des Europäischen Entwicklungsfonds nach Maßgabe des Partnerschaftsabkommens zwischen den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits in Frage kommen, das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnet wurde (Beschluss 2003/159/EG des Rates (39)), geändert durch das am 25. Juni 2005 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen (Beschluss 2005/599/EG des Rates (40)).

(2)   Die Agentur ist im Rahmen der Verwaltung der in Absatz 1 genannten Teile der Gemeinschaftsprogramme für folgende Aufgaben zuständig:

a)

Verwaltung der Projekte von der Entstehung bis zum Abschluss im Rahmen der Durchführung der ihr anvertrauten Gemeinschaftsprogramme auf Grundlage des Jahresarbeitsprogramms, das als Finanzierungsbeschluss für die Gewährung von Finanzhilfen und die Vergabe öffentlicher Aufträge in den Bereichen Bildung, Audiovisuelles und Kultur von der Kommission angenommen wurde, oder auf Grundlage spezifischer Finanzierungsbeschlüsse der Kommission sowie Durchführung der dazu erforderlichen Kontrollen durch sachdienliche Entscheidungen, die auf der Grundlage der Befugnisübertragung durch die Kommission getroffen werden;

b)

Annahme der Instrumente für die Haushaltsdurchführung bei Einnahmen und Ausgaben sowie — auf der Grundlage der Befugnisübertragung durch die Kommission — Durchführung einiger oder aller für die Verwaltung der Gemeinschaftsprogramme erforderlichen Maßnahmen, insbesondere jener, die mit der Vergabe von Finanzhilfen und Aufträgen im Zusammenhang stehen;

c)

Erhebung und Analyse aller für die Ausrichtung der Durchführung der Gemeinschaftsprogramme erforderlichen Informationen und Weiterleitung an die Kommission;

d)

in Bezug auf die/bzgl. Umsetzung auf gemeinschaftlicher Ebene des Informationsnetzes für das Bildungswesen in Europa (Eurydice) und die Aktivitäten zur Verbesserung des Verständnisses und der Kenntnisse im Jugendbereich: Erfassung, Analyse und Verbreitung von Informationen sowie Erstellung von Studien und Veröffentlichungen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 18. Dezember 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 101 vom 21.4.2009, S. 26.

(3)  ABl. L 288 vom 4.11.2009, S. 10.

(4)  

(1)*

ABl. L 375 vom 23.12.1989, S. 11.

(5)  

(2)*

ABl. L 321 vom 30.12.1995, S. 25.

(6)  

(3)*

ABl. L 321 vom 30.12.1995, S. 33.

(7)  

(4)*

ABl. L 28 vom 3.2.2000, S. 1.

(8)  

(5)*

ABl. L 146 vom 11.6.1999, S. 33.

(9)  

(6)*

ABl. L 117 vom 18.5.2000, S. 1.

(10)  

(7)*

ABl. L 63 vom 10.3.2000, S. 1.

(11)  

(8)*

ABl. L 12 vom 18.1.2000, S. 1.

(12)  

(9)*

ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 1.

(13)  

(10)*

ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 1.

(14)  

(11)*

ABl. L 120 vom 8.5.1999, S. 30.

(15)  

(12)*

ABl. L 71 vom 13.3.2001, S. 7.

(16)  

(13)*

ABl. L 71 vom 13.3.2001, S. 15.

(17)  

(14)*

ABl. L 336 vom 30.12.2000, S. 82.

(18)  

(15)*

ABl. L 26 vom 27.1.2001, S. 1.

(19)  

(16)*

ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 9.

(20)  

(17)*

ABl. L 30 vom 4.2.2004, S. 6.

(21)  

(18)*

ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 24.

(22)  

(19)*

ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 31.

(23)  

(20)*

ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 40.

(24)  

(21)*

ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 1.

(25)  

(22)*

ABl. L 346 vom 9.12.2006, S. 33.

(26)  

(23)*

ABl. L 397 vom 30.12.2006, S. 14.

(27)  

(24)*

ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 45.

(28)  

(25)*

ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 1.

(29)  

(26)*

ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 32.

(30)  

(27)*

ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 30.

(31)  

(28)*

ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 12.

(32)  

(29)*

ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 83.

(33)  

(30)*

ABl. L 288 vom 4.11.2009, S. 10.

(34)  

(31)*

ABl. L 52 vom 27.2.1992, S. 1.

(35)  

(32)*

ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82.

(36)  

(33)*

ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1.

(37)  

(34)*

ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41.

(38)  

(35)*

ABl. L 405 vom 30.12.2006, S. 41.

(39)  

(36)*

ABl. L 65 vom 8.3.2003, S. 27.

(40)  

(37)*

ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 26.“