18.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 213/26


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 17. August 2009

über die Nichtaufnahme von Petroleumöl mit der CAS-Nr. 92062-35-6 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 6303)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/616/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG kann ein Mitgliedstaat während eines Zeitraums von zwölf Jahren ab der Bekanntgabe der genannten Richtlinie zulassen, dass Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden, die nicht in Anhang I der Richtlinie aufgeführte Wirkstoffe enthalten und zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie bereits im Handel sind; diese Stoffe werden schrittweise im Rahmen eines Arbeitsprogramms geprüft.

(2)

Mit den Verordnungen (EG) Nr. 1112/2002 der Kommission (2) und (EG) Nr. 2229/2004 der Kommission (3), die die Durchführungsbestimmungen für die vierte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG enthalten, wurde eine Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. Diese Liste enthält Petroleumöl mit der CAS-Nr. 92062-35-6.

(3)

Die Auswirkungen von Petroleumöl mit der CAS-Nr. 92062-35-6 auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt wurden gemäß den Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 1112/2002 und (EG) Nr. 2229/2004 für eine Reihe von Anwendungen bewertet, die der Antragsteller vorgeschlagen hat. Darüber hinaus werden in den genannten Verordnungen die berichterstattenden Mitgliedstaaten bestimmt, die gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 die jeweiligen Bewertungsberichte und Empfehlungen an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) übermitteln. Für Petroleumöl mit der CAS-Nr. 92062-35-6 war Spanien berichterstattender Mitgliedstaat, und alle relevanten Informationen wurden im März 2008 übermittelt.

(4)

Die Kommission hat Petroleumöl mit der CAS-Nr. 92062-35-6 gemäß Artikel 24a der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 geprüft. Die Mitgliedstaaten und die Kommission haben den Entwurf eines Beurteilungsberichts über diesen Wirkstoff im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 12. März 2009 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission abgeschlossen.

(5)

Bei der Prüfung von Petroleumöl mit der CAS-Nr. 92062-35-6 kam der Ausschuss unter Berücksichtigung der Kommentare der Mitgliedstaaten zu dem Schluss, dass eindeutig davon auszugehen ist, dass sich der Wirkstoff schädlich auf die menschliche Gesundheit und insbesondere die der Verbraucher und Anwender auswirkt, weil sich anhand der vorliegenden Nachweise keine Werte für die annehmbare Tagesdosis (ADI), die akute Referenzdosis (ARfD) und die annehmbare Anwenderexposition (AOEL) bestimmen lassen.

(6)

Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu den Ergebnissen der Prüfung von Petroleumöl mit der CAS-Nr. 92062-35-6 Stellung zu nehmen und anzugeben, ob er seinen Antrag auf Zulassung des Wirkstoffs aufrechterhalten möchte. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft. Die Bedenken konnten jedoch trotz der vom Antragsteller vorgebrachten Argumente nicht ausgeräumt werden, und anhand der Bewertungen, die auf der Grundlage der eingereichten Informationen vorgenommen wurden, konnte nicht nachgewiesen werden, dass davon auszugehen ist, dass Petroleumöl mit der CAS-Nr. 92062-35-6 enthaltende Pflanzenschutzmittel unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG generell erfüllen.

(7)

Daher sollte Petroleumöl mit der CAS-Nr. 92062-35-6 nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen werden.

(8)

Es sind Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass bestehende Zulassungen für Petroleumöl mit der CAS-Nr. 92062-35-6 enthaltende Pflanzenschutzmittel innerhalb eines vorgeschriebenen Zeitraums widerrufen und nicht erneuert werden und keine neuen Zulassungen für derartige Mittel erteilt werden.

(9)

Gewährt ein Mitgliedstaat eine Frist für die Beseitigung, die Lagerung, das Inverkehrbringen und die Verwendung bestehender Lagervorräte von Petroleumöl mit der CAS-Nr. 92062-35-6 enthaltenden Pflanzenschutzmitteln, so sollte diese einen Zeitraum von zwölf Monaten nicht überschreiten, damit die Lagervorräte nur noch in einer einzigen weiteren Vegetationsperiode verwendet werden können; dadurch wird gewährleistet, dass Petroleumöl mit der CAS-Nr. 92062-35-6 enthaltende Pflanzenschutzmittel für Anwender nach Erlass der vorliegenden Entscheidung noch 18 Monate lang erhältlich sind.

(10)

Diese Entscheidung steht der Einreichung eines Antrags für Petroleumöl mit der CAS-Nr. 92062-35-6 gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 der Kommission vom 17. Januar 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG des Rates in Bezug auf ein reguläres und ein beschleunigtes Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen im Rahmen des in Artikel 8 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Arbeitsprogramms, die nicht in Anhang I dieser Richtlinie (4) aufgenommen wurden, im Hinblick auf eine mögliche Aufnahme dieses Wirkstoffs in Anhang I der genannten Richtlinie nicht entgegen.

(11)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Petroleumöl mit der CAS-Nr. 92062-35-6 wird nicht als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

a)

Zulassungen für Petroleumöl mit der CAS-Nr. 92062-35-6 enthaltende Pflanzenschutzmittel bis 17. Februar 2010 widerrufen werden;

b)

ab dem Tag der Veröffentlichung der vorliegenden Entscheidung keine Zulassungen für Petroleumöl mit der CAS-Nr. 92062-35-6 enthaltende Pflanzenschutzmittel erteilt oder erneuert werden.

Artikel 3

Jede von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG eingeräumte Frist ist so kurz wie möglich zu halten und endet spätestens am 17. Februar 2011.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 17. August 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(2)  ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 14.

(3)  ABl. L 379 vom 24.12.2004, S. 13.

(4)  ABl. L 15 vom 18.1.2008, S. 5.