32004D0162

2004/162/EG: Entscheidung des Rates vom 10. Februar 2004 betreffend die Sondersteuer "octroi de mer" in den französischen überseeischen Departements und zur Verlängerung der Geltungsdauer der Entscheidung 89/688/EWG

Amtsblatt Nr. L 052 vom 21/02/2004 S. 0064 - 0069


Entscheidung des Rates

vom 10. Februar 2004

betreffend die Sondersteuer "octroi de mer" in den französischen überseeischen Departements und zur Verlängerung der Geltungsdauer der Entscheidung 89/688/EWG

(2004/162/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 299 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 299 Absatz 2 EG-Vertrag gelten dessen Bestimmungen auch für Gebiete in äußerster Randlage, zu denen die französischen überseeischen Departements gehören, allerdings unter Berücksichtigung der strukturbedingten sozialen und wirtschaftlichen Lage, die durch die Faktoren Abgelegenheit, Insellage, geringe Größe, schwierige Relief- und Klimabedingungen und wirtschaftliche Abhängigkeit von einigen wenigen Erzeugnissen erschwert wird, die als ständige Gegebenheiten und durch ihr Zusammenwirken die Entwicklung schwer beeinträchtigen. Diese Bestimmung steht in direktem Zusammenhang mit den Maßnahmen zugunsten der Gebiete in äußerster Randlage, insbesondere der französischen überseeischen Departements, die bereits zuvor im Rahmen des Beschlusses 89/687/EWG des Rates vom 22. Dezember 1989 zur Einführung eines Programms zur Lösung der spezifisch auf die Abgelegenheit und Insellage der französischen überseeischen Departements zurückzuführenden Probleme (Poseidom)(2)getroffen wurden.

(2) Gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Entscheidung 89/688/EWG des Rates vom 22. Dezember 1989 betreffend die Sondersteuer "octroi de mer" in den französischen überseeischen Departements(3) können unter Berücksichtigung der für die überseeischen Departements gegebenen besonderen Zwänge die lokalen Unternehmen für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren nach Einführung der betreffenden Regelung ganz oder teilweise von dieser Steuer befreit werden. Dieser Zeitraum endete am 31. Dezember 2002, da die Regelung zum 1. Januar 1993 eingeführt wurde.

(3) Gemäß Artikel 3 der Entscheidung 89/688/EWG musste die Kommission einen Bericht über die Durchführung der Regelung unterbreiten, um die Auswirkungen der getroffenen Maßnahmen zu überprüfen und zu entscheiden, ob die Möglichkeit von Freistellungen aufrechterhalten werden soll. In diesem Bericht, den sie dem Rat am 24. November 1999 übermittelt hat, stellt die Kommission fest, dass sich die vier französischen überseeischen Departements aufgrund ihrer extremen Randlage in einer sehr viel schwächeren wirtschaftlichen und sozialen Lage befinden als die übrigen EU-Mitgliedstaaten. Sie unterstreicht die Bedeutung der "octroi de mer" sowie der Steuerbefreiungen für lokale Unternehmen für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung dieser Regionen.

(4) In ihrem Bericht vom 14. März 2000 über die Maßnahmen zur Anwendung von Artikel 299 Absatz 2 EG-Vertrag führt die Kommission aus, dass dieser Artikel in Partnerschaft mit den betreffenden Mitgliedstaaten auf der Grundlage von deren mit Gründen versehenen Anträgen durchzuführen ist.

(5) Frankreich übermittelte der Kommission am 12. März 2002 einen Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer der Freistellungsregelung um zehn Jahre. Dieser Antrag enthielt weder Angaben zu den Erzeugnissen, die künftig von der Steuer befreit sein sollen, noch zur steuerlichen Differenzierung, die auf lokale und eingeführte Erzeugnisse angewandt werden soll; außerdem fehlten die Begründungen für die Steuerbefreiungen und die steuerliche Differenzierung unter Bezugnahme auf die Benachteiligungen der französischen überseeischen Departements. Daher wurde, damit nicht aufgrund des Fehlens eines vollständigen Antrags ein rechtliches Vakuum entsteht, durch die Entscheidung 2002/973/EG(4) die Geltungsdauer der Entscheidung 89/688/EWG um ein Jahr verlängert.

(6) Am 14. April 2003 übermittelte Frankreich der Kommission einen neuen Antrag, der den oben genannten Anforderungen entsprach. Die französischen Behörden wünschen eine Geltungsdauer von 15 Jahren für die Entscheidung des Rates, wobei alle drei Jahre eine Überprüfung im Hinblick auf erforderliche Anpassungen vorgenommen werden soll. Beantragt wird eine unterschiedliche Handhabung der Sondersteuer "octroi de mer", die es ermöglicht, dass außerhalb der französischen überseeischen Departements hergestellte Erzeugnisse stärker besteuert werden als die entsprechenden in den überseeischen Departements hergestellten Erzeugnisse. Die Abweichung von zehn Prozentpunkten soll in erster Linie auf Grunderzeugnisse sowie auf Erzeugnisse angewandt werden, bei denen ein relatives Gleichgewicht zwischen der lokalen Produktion und der Produktion von außerhalb besteht. Die Abweichung von 20 Prozentpunkten sollte für Erzeugnisse gelten, die hohe Investitionen erfordern, welche sich auf den Selbstkostenpreis der für einen begrenzten Markt lokal hergestellten Erzeugnisse auswirken. Die Abweichung von 30 Prozentpunkten soll hauptsächlich auf Erzeugnisse von Großunternehmen sowie auf Erzeugnisse angewandt werden, die hinsichtlich Einfuhren aus den Nachbarländern der französischen überseeischen Departements sehr sensibel sind. Die Abweichung von 50 Prozentpunkten soll in Guayana und Réunion für Spirituosen, insbesondere Rum, gelten. Frankreich ersucht in seinem Antrag auch um ergänzende Maßnahmen, zum Beispiel die Möglichkeit, Unternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als 550000 EUR in Bezug auf lokale Erzeugnisse von der "octroi de mer" freizustellen, die Möglichkeit, einen Abschlag von 15 % bei der Steuerbemessungsgrundlage der "octroi de mer" für lokale Erzeugnisse zu gewähren, sowie die Möglichkeit für die lokalen Behörden, dringende Maßnahmen zur Aktualisierung der Listen der Erzeugnisse zu ergreifen, bei denen eine unterschiedliche Handhabung der "octroi de mer" möglich ist.

(7) Die Kommission hat diesen Antrag unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Benachteiligung der gewerblichen Wirtschaft in den französischen überseeischen Departements geprüft. Die größten Nachteile sind eine Folge der in Artikel 299 Absatz 2 EG-Vertrag genannten Faktoren: Abgelegenheit, Insellage, geringe Größe, schwierige Relief- und Klimabedingungen und wirtschaftliche Abhängigkeit von einigen wenigen Erzeugnissen. Ferner ist in diesen Gebieten immer wieder auch mit den Folgen von Naturereignissen, wie zum Beispiel Wirbelstürmen, Vulkanausbrüchen oder Erdbeben zu rechnen.

(8) Durch die Abgelegenheit dieser Gebiete wird der freie Personen-, Waren- und Dienstleistungsverkehr eingeschränkt. Die Abhängigkeit von bestimmten Verkehrsarten - Luft- und Seeverkehr - hat besonders schwerwiegende Auswirkungen, da in diesen Bereichen noch keine vollständige Liberalisierung erreicht wurde. Dies wirkt sich auch auf die Höhe der Herstellungskosten aus, da diese Verkehrsarten weniger effizient, jedoch kostspieliger als der Straßen- und Schienenverkehr oder die transeuropäischen Netze sind.

(9) Die höheren Herstellungskosten sind neben dem Faktor Abgelegenheit auch auf die Abhängigkeit von Rohstoffen und Energie, den Zwang zur Lagerhaltung und die Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Fertigungsausrüstung zurückzuführen.

(10) Die Enge des lokalen Marktes und die aufgrund der geringen Kaufkraft in den Staaten dieser Regionen nur schwach entwickelte Exporttätigkeit in Verbindung mit der Verpflichtung, unterschiedliche Produktionslinien für die Herstellung geringer Stückzahlen einzusetzen, um der Nachfrage auf diesem engen Markt gerecht zu werden, erschweren die Nutzung von Größenvorteilen. Die "Ausfuhr" der in den überseeischen Departements gefertigten Erzeugnisse ins französische Mutterland oder in andere Mitgliedstaaten gestaltet sich schwierig, da die Transportkosten die Erzeugnisse verteuern und so deren Wettbewerbsfähigkeit verringern. Die Enge des lokalen Marktes hat darüber hinaus eine übermäßige Lagerhaltung zur Folge, wodurch die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen ebenfalls beeinträchtigt wird.

(11) Außerdem erhöhen sich die Kosten für die Unternehmen durch die Notwendigkeit des Einsatzes spezialisierter Wartungsteams, die in angemessenem Umfang ausgebildet und zu schnellem Eingreifen in der Lage sein müssen, wobei eine Vergabe von Unteraufträgen praktisch unmöglich ist; auch dieser Umstand wirkt sich nachteilig auf die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen aus.

(12) Alle diese Nachteile haben einen erhöhten Selbstkostenpreis der lokal hergestellten Erzeugnisse zur Folge, weshalb diese ohne spezifische Maßnahmen nicht wettbewerbsfähig gegenüber Erzeugnissen von außerhalb wären, die von den genannten Nachteilen nicht betroffen sind, selbst unter Berücksichtigung der für den Transport dieser Erzeugnisse in die überseeischen Departements anfallenden Kosten. Sind aber die lokalen Erzeugnisse nicht konkurrenzfähig, so wird es unmöglich, eine lokale Produktion aufrechtzuerhalten, und eine Verschlechterung der Beschäftigungssituation in den überseeischen Departements ist die Folge.

(13) Ein zusätzlicher Nachteil für die Erzeugnisse aus den überseeischen Departements besteht darin, dass ihre Selbstkosten auf europäischem Niveau liegen, weshalb sie, insbesondere in der Landwirtschaft, mit den entsprechenden Erzeugnissen der Nachbarländer, in denen die Arbeitskosten viel niedriger sind, kaum konkurrieren können.

(14) Der französische Antrag wurde auf seine Verhältnismäßigkeit geprüft, um insgesamt sicherzustellen, dass die steuerliche Differenzierung, welche die französischen Behörden anwenden möchten, nicht erheblich über den reinen Ausgleich der Nachteile der lokalen Erzeugnisse gegenüber den Erzeugnissen von außerhalb in Bezug auf den Selbstkostenpreis hinausgeht.

(15) In Anbetracht all dieser Faktoren schlägt die Kommission daher vor, die Erhebung einer Steuer auf bestimmte in einer Liste aufgeführte Erzeugnisse und zugleich Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen für die entsprechenden lokalen Erzeugnisse der französischen überseeischen Departements zu gestatten. Diese steuerliche Differenzierung stellt die Wettbewerbsfähigkeit der lokalen Erzeugung wieder her und ermöglicht auf diese Weise die Aufrechterhaltung einer Wirtschaftstätigkeit, durch die in den französischen überseeischen Departements Arbeitsplätze geschaffen werden. Für jedes überseeische Departement ist eine eigene Liste mit Erzeugnissen zu erstellen, da in den einzelnen Departements jeweils andere Erzeugnisse hergestellt werden.

(16) Bei der Besteuerung sollte sowohl den Erfordernissen nach Artikel 299 Absatz 2 und Artikel 90 EG-Vertrag als auch der Kohärenz des Gemeinschaftsrechts und des Binnenmarktes Rechnung getragen werden. Dies setzt voraus, dass nur Maßnahmen beschlossen werden, die aufgrund der Benachteiligung durch die äußerste Randlage wirklich erforderlich und den Zielen angemessen sind. Der Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrahmens erstreckt sich daher auf eine Liste sensibler Erzeugnisse, für die nachgewiesen wurde, dass ihr Selbstkostenpreis aufgrund lokaler Produktion deutlich höher liegt als der ähnlicher Erzeugnisse von außerhalb. Der Steuersatz ist dabei so zu wählen, dass durch die unterschiedliche Anwendung der "octroi de mer" lediglich ein Ausgleich für diesen Nachteil geschaffen und diese Steuer keinesfalls als protektionistisches Instrument eingesetzt wird, das die Grundsätze des Binnenmarktes untergräbt.

(17) Um die Kohärenz mit dem Gemeinschaftsrecht zu gewährleisten, wird die unterschiedliche Besteuerung nicht auf landwirtschaftliche Erzeugnisse angewandt, für die Beihilfen gemäß den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der französischen überseeischen Departements (Poseidom)(5) gewährt werden und die speziell unter die besondere Versorgungsregelung fallen.

(18) Die lokalen Erzeugnisse der überseeischen Departements, für die Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen gewährt werden könnten, lassen sich nach der jeweils vorgeschlagenen steuerlichen Differenzierung in drei Kategorien unterteilen: Die maximal zulässige Abweichung beträgt entweder 10, 20 oder 30 Prozentpunkte.

(19) Es muss jedoch möglich sein, lokale Erzeuger mit einem Jahresumsatz von weniger als 550000 EUR von der Steuer freizustellen. Wird bei deren Erzeugnissen lediglich eine Steuerermäßigung gewährt, so sollte daher eine Überschreitung der maximal zulässigen Abweichung gestattet werden. Allerdings sollte im Rahmen dieser Bestimmung die festgelegte maximale Abweichung nur um höchstens fünf Prozentpunkte überschritten werden.

(20) Um die Kohärenz zu gewährleisten, sollte die Freistellung von Unternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als 550000 EUR von der "octroi de mer" in Bezug auf lokale Erzeugnisse, die nicht im Anhang aufgeführt sind, so gestaltet werden, dass die lokale Erzeugung Bedingung für die unterschiedliche Besteuerung ist. Die Abweichung sollte allerdings, wie im zuvor dargelegten Fall, fünf Prozentpunkte nicht überschreiten.

(21) Die bereits in der Entscheidung 89/688/EWG enthaltene Zielsetzung, die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der französischen überseeischen Departements zu fördern, wird durch die Zweckbindung der Steuern weiterhin verfolgt. Es besteht die rechtliche Verpflichtung, diese Steuermittel in die Wirtschafts- und Steuerregelung der überseeischen Departements einzubeziehen und zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Departements durch Unterstützung der lokalen Wirtschaftstätigkeit einzusetzen.

(22) Da der aufgrund einer etwaigen Neuaufnahme von Produktionstätigkeiten in den überseeischen Departements erforderlich werdenden Aktualisierung der Listen der im Anhang aufgeführten Erzeugnisse dem Schutz der lokalen Erzeugung im Falle einer Gefährdung durch bestimmte Handelspraktiken und folglich der Notwendigkeit von Anpassungen der Höhe der Steuerbefreiungen bzw. -ermäßigung große Bedeutung zukommt, muss der Rat selbst die zur Anwendung dieser Entscheidung erforderlichen Maßnahmen beschließen können, vor allem weil diese Maßnahmen erhebliche finanzielle Auswirkungen für die Empfänger der Einnahmen aus der "octroi de mer" haben können. Ferner rechtfertigt die Notwendigkeit unverzüglichen Handelns bei derartigen Maßnahmen, dass der Rat die entsprechenden Bestimmungen nach einem beschleunigten Verfahren auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit annimmt.

(23) Frankreich sollte jede Regelung gemäß dieser Entscheidung bei der Kommission anmelden.

(24) Die Geltungsdauer der Regelung wird auf zehn Jahre festgelegt. Nach Ablauf von fünf Jahren ist jedoch eine Evaluierung der Regelung erforderlich. Die französischen Behörden sollten der Kommission daher bis spätestens 31. Juli 2008 einen Bericht über die Anwendung der erlassenen Regelung vorlegen, um die Auswirkungen der getroffenen Maßnahmen sowie deren Beitrag zur Förderung bzw. Erhaltung von lokalen Wirtschaftstätigkeiten unter Berücksichtigung der Schwierigkeiten, mit denen die französischen überseeischen Departements konfrontiert sind, zu überprüfen. Auf dieser Grundlage wird gegebenenfalls eine Anpassung der Listen der Erzeugnisse und der zulässigen Steuerbefreiungen vorgenommen.

(25) Um die Kontinuität der aufgrund der Entscheidungen 89/688/EWG und 2002/973/EG angewandten Regelung zu gewährleisten, sollte diese Entscheidung ab dem 1. Januar 2004 angewandt werden. Um jedoch den französischen Behörden die Umsetzung der Ratsentscheidung in nationales Recht zu ermöglichen, wird vorgeschlagen, dass die Bestimmungen zu den Erzeugnissen, die einer unterschiedlichen Besteuerung unterworfen werden können, sowie die Annahme der für die Durchführung der Entscheidung erforderlichen Maßnahmen erst am 1. August 2004 wirksam werden. Damit kein rechtliches Vakuum entsteht, muss außerdem die Geltungsdauer der Regelung gemäß der Entscheidung 89/688/EWG bis zum 31. Juli 2004 verlängert werden -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Abweichend von den Artikeln 23, 25 und 90 EG-Vertrag werden die französischen Behörden ermächtigt, die im Anhang aufgeführten, in den französischen überseeischen Departements Guadeloupe, Guayana, Martinique und Réunion hergestellten Erzeugnisse bis zum 1. Juli 2014 ganz oder teilweise von der Sondersteuer "octroi de mer" zu befreien.

Diese vollständigen oder teilweisen Befreiungen müssen sich in die Strategie zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der überseeischen Departements - unter Berücksichtigung ihres gemeinschaftlichen Charakters - einfügen und zur Förderung der lokalen Wirtschaftstätigkeit beitragen, ohne die Handelsbedingungen so zu verändern, dass sie dem Gemeinschaftsinteresse zuwiderlaufen.

(2) Im Verhältnis zur Besteuerung ähnlicher, nicht in den französischen überseeischen Departements hergestellter Erzeugnisse darf die sich aus der Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung gemäß Absatz 1 ergebende Abweichung folgenden Umfang nicht überschreiten:

a) 10 Prozentpunkte für die in Teil A des Anhangs genannten Erzeugnisse,

b) 20 Prozentpunkte für die in Teil B des Anhangs genannten Erzeugnisse,

c) 30 Prozentpunkte für die in Teil C des Anhangs genannten Erzeugnisse.

(3) Damit die französischen Behörden Steuerbefreiungen für lokale, von Unternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als 550000 EUR hergestellte Erzeugnisse gewähren können, ist eine Überschreitung der in Absatz 2 festgelegten Abweichung um höchstens fünf Prozentpunkte zulässig.

(4) Bei lokalen Erzeugnissen, die nicht im Anhang aufgeführt sind und von einem Unternehmen gemäß Absatz 3 hergestellt werden, können die französischen Behörden jedoch eine steuerliche Differenzierung anwenden, um diese von der Steuer zu befreien. Die Abweichung darf allerdings fünf Prozentpunkte nicht überschreiten.

Artikel 2

Auf Erzeugnisse, die unter die besondere Versorgungsregelung gemäß den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001 fallen, wenden die französischen Behörden dieselbe Steuerregelung an wie auf lokale Erzeugnisse.

Artikel 3

Der Rat beschließt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die für die Anwendung dieser Entscheidung erforderlichen Maßnahmen zur Aktualisierung der Listen der im Anhang aufgeführten Erzeugnisse wegen der Neuaufnahme einer lokalen Produktion in den überseeischen Departements und zum Ergreifen von Sofortmaßnahmen zum Schutz einer lokalen Produktion vor bestimmten Handelspraktiken.

Artikel 4

Frankreich meldet Steuerregelungen gemäß Artikel 1 unverzüglich der Kommission.

Die französischen Behörden legen der Kommission bis zum 31. Juli 2008 einen Bericht über die Anwendung der Steuerregelung gemäß Artikel 1 vor, um die Auswirkungen der getroffenen Maßnahmen sowie deren Beitrag zur Förderung oder Erhaltung der lokalen Wirtschaftstätigkeit unter Berücksichtigung der Schwierigkeiten, mit denen die Gebiete in äußerster Randlage konfrontiert sind, zu überprüfen.

Auf der Grundlage dieses Berichts unterbreitet die Kommission dem Rat einen Bericht mit einer umfassenden Analyse der wirtschaftlichen und sozialen Aspekte sowie gegebenenfalls einen Vorschlag für die Anpassung der Bestimmungen dieser Entscheidung.

Artikel 5

Die Artikel 1 bis 4 gelten ab 1. August 2004.

Artikel 6 gilt ab 1. Januar 2004.

Artikel 6

Die Geltungsdauer der Entscheidung 89/688/EWG wird bis zum 31. Juli 2004 verlängert.

Artikel 7

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 10. Februar 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. McCreevy

(1) Stellungnahme vom 15. Januar 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2) ABl. L 399 vom 30.12.1989, S. 39.

(3) ABl. L 399 vom 30.12.1989, S. 46. Geändert durch die Entscheidung 2002/973/EG (ABl. L 337 vom 31.12.2002, S. 83).

(4) ABl. L 337 vom 13.12.2002, S. 83.

(5) ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 11. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 270 vom 27.10.2003, S. 1).

ANHANG

A. Liste der unter Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) fallenden Erzeugnisse nach der Klassifikation der Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT)(1)

1. Departement Guadeloupe

0105, 0201, 0203, 0205, 0207, 0208, 0209, 0305 ausgenommen 0305 10, 0403, 0405, 0406, 08 ausgenommen 0807, 1106, 2001, 2005, 2103, 2104, 2209, 2302, 2505, 2710, 2711 12, 2711 13, 2712, 2804, 2806, 2811, 2814, 2836, 2851 00, 2907, 3204, 3205, 3206, 3207, 3211 00 00, 3212, 3213, 3214, 3215, 3808, 3809, 3925 ausgenommen 3925 10 00, 3925 20 00, 3925 30 00 und 3925 90, 4012, 4407 10, 4409 ausgenommen 4409 20, 4415 20, 4818 ausgenommen 4818 10, 4818 20 und 4818 30, 4820, 7003, 7006 00, 7225, 7309 00, 7310, 7616 91 00, 7616 99, 8419 19 00, 8471, 8902 00 18 und 8903 99.

2. Departement Guayana

3824 50 und 6810 11.

3. Departement Martinique

0105, 0201, 0203, 0205, 0207, 0208, 0209, 0305, 0403 ausgenommen 0403 10, 0406, 0706 10 00, 0707, 0709 60, 0709 90, 0710, 0711, 08 ausgenommen 0807, 1106, 1209, 1212, 1904, 2001, 2005, 2103, 2104, 2209, 2302, 2505 10 00, 2505 90 00, 2710, 2711 12, 2711 13, 2712, 2804, 2806, 2811, 2814, 2836, 2851 00, 2907, 3204, 3205, 3206, 3207, 3211 00 00, 3212, 3213, 3214, 3215, 3808 90, 3809 91, 3820 00 00, 4012, 4401, 4407, 4408, 4409, 4415 20, 4418 ausgenommen 4418 10, 4418 20, 4418 30, 4418 50 und 4418 90, 4421 90, 4811, 4820, 6902, 6904 10 00, 7003, 7006 00, 7225, 7309 00, 7310, 7616 91 00, 7616 99, 8402 90 00, 8419 19 00, 8438, 8471 und 8903 99.

4. Departement Réunion

0105, 0207, 0208, 0209, 0301, 0302, 0303, 0304, 0305, 0403, 0405, 0406, 0407, 0408, 0601, 0602, 0710, 0711, 08, 0904, 0905 00 00, 0910 91, 1106, 1212, 1604 14, 1604 19, 1604 20, 1701, 1702, 1902 ausgenommen 1902 11 00, 1902 19, 1902 20, 1902 30 und 1902 40, 1904, 2001, 2005 ausgenommen 2005 51, 2006, 2007, 2103, 2104, 2201, 2309, 2710, 2712, 3211 00 00, 3214, 3402, 3505, 3506, 3705 10 00, 3705 90 00, 3804 00, 3808, 3809, 3811 90, 3814 00, 3820, 3824, ausgenommen 3917, 3919, 3920, 3921 90 60, 3923, 3925 20 00 und 3925 30 00, 4009, 4010, 4016, 4407 10, 4409 ausgenommen 4409 20, 4415 20, 4421, 4806 40 90, 4811, 4818 ausgenommen 4818 10, 4820, 6306, 6809, 6811 90 00, 7009, 7312 90, 7314 ausgenommen 7314 20, 7314 39 00, 7314 41 90, 7314 49 und 7314 50 00, 7606, 8310, 8418, 8421, 8471, 8537, 8706, 8707, 8708, 8902 00 18, 8903 99, 9001, 9021 29 00, 9405, 9406 ausgenommen 9406 00, 9506.

B. Liste der unter Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) fallenden Erzeugnisse nach der Klassifikation der Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT)(2)

1. Departement Guadeloupe

0210, 0301, 0302, 0303, 0304, 0305 10, 0306, 0307, 0407, 0409 00 00, 0601, 0602, 0603, 0604, 0702, 0705, 0706 10 00, 0707 00, 0709 60, 0709 90, 0807, 1008 90 90, 1601, 1602, 1604 20, 1605, 1702, 1704, 1806, 1902, 1905, 2105 00, 2201 10, 2202 10 00, 2202 90, 2309, 2523 21 00, 2523 29 00, 2828 10 00, 2828 90 00, 3101 00 00, 3102, 3103, 3104, 3105, 3301, 3302, 3305, 3401, 3402, 3406 00, 3917, 3919, 3920, 3923, 3924, 3925 10 00, 3925 20 00, 3925 30 00, 3925 90, 3926 10 00, 3926 90, 4409 20, 4418, 4818 10, 4818 20, 4818 30, 4819, 4821, 4823, 4907 00 90, 4909 00, 4910 00 00, 4911 10, 6306, 6805, 6810, 6811 90 00, 7213, 7214, 7217, 7308, 7314, 7610 10 00, 7610 90 90, 9401, 9403, 9404 und 9406.

2. Departement Guayana

0303 79, 0306 13, 0403 10, 1006 20, 1006 30, 2009 80, 2202 10, 2309 90, 2505 10 00, 2517 10, 2523 21 00, 3208 20, 3209 10, 3917, 3923, 3925, 7308 90 und 7610 90.

3. Departement Martinique

0210, 0302, 0303, 0304, 0306, 0307, 0403 10, 0405, 0407, 0409 00 00, 0601, 0602, 0603, 0604, 0702, 0705, 0807, 1008 90 90, 1102, 1601, 1602, 1604 20, 1605, 1702, 1704, 1806, 1902, 2105 00, 2106, 2201, 2202 10 00, 2202 90, 2309, 2523 21 00, 2523 29 00, 2828 10 00, 2828 90 00, 3101 00 00, 3102, 3103, 3104, 3105, 3301, 3302, 3305, 3401, 3402, 3406 00, 3808 ausgenommen 3808 90, 3809 ausgenommen 3809 91, 3820 ausgenommen 3820 00 00, 3917, 3919, 3920, 3923, 3924, 3925, 3926, 4418 10, 4418 20, 4418 30, 4418 50 und 4418 90, 4818, 4819, 4821, 4823, 4907 00 90, 4909 00, 4910 00 00, 4911 10, 6103, 6104, 6105, 6107, 6203, 6204, 6205, 6207, 6208, 6306, 6805, 6810, 6811 90 00, 7213, 7214, 7217, 7308, 7314, 7610, 9401, 9403, 9404, 9405 60 und 9406.

4. Departement Réunion

0306, 0307, 0409 00 00, 0603, 0604, 0709 60, 0901 21 00, 0901 22 00, 0910 10 00, 0910 30 00, 1507 90, 1508 90, 1510 00 90, 1512 19, 1515 29, 1516, 1601, 1602, 1605, 1704, 1806, 1901, 1902 11 00, 1902 19, 1902 20, 1902 30, 1902 40, 1905, 2005 51, 2008, 2105 00, 2106, 2828 10 00, 2828 90 00, 3208, 3209, 3210, 3212, 3301, 3305, 3401, 3917, 3919, 3920, 3921 90 60, 3923, 3925 20 00, 3925 30 00, 4012, 4418, 4818 10, 4819, 4821, 4823, 4907 00 90, 4909 00, 4910 00 00, 4911 10, 4911 91, 7308, 7309 00, 7310, 7314 20, 7314 39 00, 7314 41 90, 7314 49, 7314 50 00, 7326, 7608, 7610, 7616, 8419 19 00, 8528, 9401, 9403, 9404 und 9406 00.

C. Liste der unter Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c) fallenden Erzeugnisse nach der Klassifikation der Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT)(3)

1. Departement Guadeloupe

0901 11 00, 0901 12 00, 0901 21 00, 0901 22 00, 1006 30, 1006 40 00, 1101 00, 1517 10, 1701, 1901, 2006, 2007, 2009, 2106, 2203 00, 2208 40, 2517 10, 3208, 3209, 3210, 3705 10 00, 3705 90 00, 7009 91 00, 7009 92 00, 7015 10 00, 7113, 7114, 7115, 7117, 9001 40, 2208 70 (4) und 2208 90 (5).

2. Departement Guayana

2208 40, 4403 49 4407 29.

3. Departement Martinique

0901 11 00, 0901 21 00, 0901 22 00, 1006 30, 1006 40 00, 1101 00, 1517 10, 1701, 1901, 1905, 2006, 2007, 2008, 2009, 2203 00, 2208 40, 2517 10, 3208, 3209, 3210, 7009, 7015 10 00, 7113, 7114, 7115, 7117, 9001 40, 2208 70 (6) und 2208 90 (7).

4. Departement Réunion

2009, 2202 10 00, 2202 90, 2203 00, 2204 21, 2206 00, 2208 40, 2402 20, 2403, 7113, 7114, 7115, 7117, 8521, 2208 70 (8) und 2208 90 (9).

(1) Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2344/2003 der Kommission (ABl. L 346 vom 31.12.2003, S. 38).

(2) Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2344/2003 der Kommission (ABl. L 346 vom 31.12.2003, S. 38).

(3) Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2344/2003 der Kommission (ABl. L 346 vom 31.12.2003, S. 38).

(4) Nur Erzeugnisse des KN-Codes 2208 40 auf Rumbasis.

(5) Nur Erzeugnisse des KN-Codes 2208 40 auf Rumbasis.

(6) Nur Erzeugnisse des KN-Codes 2208 40 auf Rumbasis.

(7) Nur Erzeugnisse des KN-Codes 2208 40 auf Rumbasis.

(8) Nur Erzeugnisse des KN-Codes 2208 40 auf Rumbasis.

(9) Nur Erzeugnisse des KN-Codes 2208 40 auf Rumbasis.