31998R2003

Verordnung (EG) Nr. 2003/98 der Kommission vom 18. September 1998 zur Einstellung des Heringfangs durch Schiffe unter deutscher Flagge

Amtsblatt Nr. L 258 vom 22/09/1998 S. 0003 - 0003


VERORDNUNG (EG) Nr. 2003/98 DER KOMMISSION vom 18. September 1998 zur Einstellung des Heringfangs durch Schiffe unter deutscher Flagge

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2635/97 (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EG) Nr. 45/98 des Rates vom 19. Dezember 1997 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder -bestandsgruppen (1998) (3), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 783/98 (4), sieht für 1998 Quoten für Hering vor.

Zur Einhaltung der Bestimmungen bezüglich der mengenmäßigen Beschränkungen der Fänge eines Bestandes, der einer Quote unterliegt, ist es notwendig, daß die Kommission den Zeitpunkt festsetzt, an dem aufgrund der Fänge durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats, die diesem zugeteilte Menge als ausgeschöpft gilt.

Nach den an die Kommission mitgeteilten Angaben haben die Heringfänge in den Gewässern der ICES-Bereiche I, II durch Schiffe, die die deutsche Flagge führen oder in Deutschland registriert sind, die für 1998 zugeteilte Quote erreicht; Deutschland hat die Fischerei dieses Bestandes mit Wirkung vom 1. September 1998 verboten; dieses Datum ist daher zugrunde zu legen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Aufgrund der Heringfänge in den Gewässern der ICES-Bereiche I, II durch Schiffe, die die deutsche Flagge führen oder in Deutschland registriert sind, gilt die Deutschland für 1998 zugeteilte Quote als ausgeschöpft.

Der Heringfang in den Gewässern der ICES-Bereiche I, II durch Schiffe, die die deutsche Flagge führen oder in Deutschland registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden solcher Bestände, die durch diese Schiffe in diesen Gewässern nach dem Tag der Anwendung dieser Verordnung gefangen wurden, sind verboten.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. September 1998.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. September 1998

Für die Kommission

Emma BONINO

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 261 vom 20. 10. 1993, S. 1.

(2) ABl. L 356 vom 31. 12. 1997, S. 14.

(3) ABl. L 12 vom 19. 1. 1998, S. 1.

(4) ABl. L 113 vom 15. 4. 1998, S. 8.