15.8.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 218/8


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 737/2012 DER KOMMISSION

vom 14. August 2012

zum Schutz bestimmter Bestände in der Keltischen See

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (1), insbesondere auf Artikel 45 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (2) muss die gemeinsame Fischereipolitik aufeinander abgestimmte Maßnahmen für die Erhaltung, Bewirtschaftung und Nutzung lebender aquatischer Ressourcen vorsehen, einschließlich besonderer Maßnahmen zur Verringerung der Auswirkungen der Fangtätigkeiten auf marine Ökosysteme und Nichtzielarten.

(2)

Besteht im Interesse der Erhaltung von Meerestierbeständen ein sofortiger Handlungsbedarf, so kann die Kommission gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 ergänzend zu oder abweichend von dieser Verordnung alle erforderlichen Maßnahmen treffen.

(3)

Die vom Internationalen Rat für Meeresforschung (nachstehend „ICES“) im Juni 2011 vorgelegten Gutachten zeigen, dass die Rückwurfquoten in der Keltischen See, vor allem bei jungem Schellfisch und Wittling, hoch sind und steigende Tendenz aufweisen. Der Rückwurf von Fischen, bevor sie sich vermehren konnten, verringert den potenziellen Ertrag in künftigen Jahren und gefährdet somit die Nachhaltigkeit der Bestände.

(4)

Sowohl bei den Fangflotten, die Kaisergranat befischen, als auch bei den Fangflotten, die Grundschleppnetze und Waden zur Befischung verschiedener Fischarten verwenden, ist aufgrund der unzureichenden Selektivität der Fanggeräte ein hoher Anteil an Rückwürfen von Schellfisch und Wittling zu verzeichnen. Der ICES weist auch darauf hin, dass der Kabeljaubestand in hohem Maße auf ein ausreichendes Jungfischaufkommen angewiesen ist und dass technische Maßnahmen zur Verringerung der Rückwürfe unterstützt werden sollten. Da seit kurzem sowohl bei den Schellfisch- als auch bei den Wittlingbeständen in der Keltischen See ein hohes Jungfischaufkommen zu verzeichnen ist, dürfte sich das Problem der Rückwürfe in diesem Jahr verschärfen. Daher empfiehlt der ICES, umgehend technische Maßnahmen zur Verbesserung der Selektivität und zur Verringerung der Rückwürfe von Schellfisch, Wittling und Kabeljau zu ergreifen.

(5)

Demzufolge ist es erforderlich, die Verwendung von Quadratmaschen-Netzblättern zur Verbesserung der Größenselektivität der Fanggeräte und zum Schutz der Jungfische einzuführen und gleichzeitig möglichst hohe Fangmengen der Zielarten zu erhalten. Durch Quadratmaschen-Netzblätter wird, da Fische entkommen können, die fischereiliche Sterblichkeit erwiesenermaßen deutlich verringert, und ihre Einführung ist eine wirksame Maßnahme, die umgehend eingeführt werden kann.

(6)

Im Oktober 2011 gab der Regionalbeirat für die nordwestlichen Gewässer (NWWRAC) ein Gutachten heraus, nach dem die derzeitigen technischen Maßnahmen in der Keltischen See verbessert werden sollten, um Rückwürfe, insbesondere von Schellfisch und Wittling, zu vermeiden. Hierzu sollte die Verwendung eines angemessen angebrachten Quadratmaschen-Netzblattes mit einer je nach der Art des Fanggeräts und der Maschinenleistung des Schiffes festgelegten Mindestmaschenöffnung vorgeschrieben werden.

(7)

Die Erhaltung der Schellfisch- und Wittlingbestände in der Keltischen See erfordert demnach schnelles Handeln.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Geltungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für den Einsatz von Fischereifahrzeugen mit Grundschleppnetzen oder Waden in den ICES-Divisionen (Internationaler Rat für Meeresforschung) VIIf, VIIg und dem Teil von VIIj, der nördlich von 50° nördlicher Breite und östlich von 11° westlicher Länge liegt (nachfolgend „Keltische See“), wenn

a)

die Grundschleppnetze und Waden eine einheitliche Maschenöffnung von mindestens 100 mm haben (nachstehend „TR1-Schiffe“),

b)

die Grundschleppnetze und Waden eine einheitliche Maschenöffnung von mindestens 70 mm, aber weniger als 100 mm haben (nachstehend „TR2-Schiffe“) oder

c)

die Schiffe, die Grundschleppnetze oder Waden einsetzen, eine Maschinenleistung von weniger als 112 kW haben (nachstehend „Schiffe mit geringer Leistung“).

(2)   Absatz 1 gilt nicht für Fischereifahrzeuge, die Baumkurren einsetzen.

Artikel 2

Technische Maßnahmen

(1)   Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 850/98 gelten folgende technische Maßnahmen für Schiffe gemäß Artikel 1:

a)

TR1-Schiffe und Schiffe mit geringer Leistung verwenden ein Quadratmaschen-Netzblatt mit einer Maschenöffnung von mindestens 100 mm;

b)

TR2-Schiffe verwenden ein Quadratmaschen-Netzblatt mit einer Maschenöffnung von mindestens 110 mm.

(2)   Abweichend von Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 850/98 wird das Quadratmaschen-Netzblatt gemäß Absatz 1 in das obere Netzblatt des Steerts eingefügt. Das hinterste Ende des Quadratmaschen-Netzblatts, d. h. der Teil, der der Steertleine am nächsten liegt, darf nicht mehr als 9 m von dieser entfernt sein.

Artikel 3

Programm für die Überwachung durch Beobachter an Bord

(1)   Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 665/2008 der Kommission (3) legt jeder Mitgliedstaat, dessen Schiffe von den technischen Maßnahmen gemäß Artikel 2 betroffen sind, unverzüglich ein Programm für die Überwachung durch Beobachter an Bord fest, um die Wirksamkeit dieser Maßnahmen festzuhalten. Das Beobachterprogramm dient insbesondere dazu, die Fänge und Rückwürfe von Schellfisch, Wittling und Kabeljau mit einer Fehlertoleranz von höchstens 20 % zu ermitteln.

(2)   Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission bis spätestens 15. Oktober eines jeden Jahres, in dem das Programm umgesetzt wird, einen Bericht über die Selektivität der Fanggeräte, einschließlich der Gesamtfang- und -rückwurfmengen von Fischereifahrzeugen, die Gegenstand des Beobachterprogramms sind.

Artikel 4

Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 2 gilt ab dem 26. September 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. August 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1.

(2)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(3)  ABl. L 186 vom 15.7.2008, S. 3.