19.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 214/16


VERORDNUNG (EG) Nr. 754/2009 DES RATES

vom 27. Juli 2009

zur Ausnahme bestimmter Gruppen von Fischereifahrzeugen von der Fischereiaufwandsregelung gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen (1), insbesondere auf Artikel 11,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 ist eine Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands eingeführt worden, mit der den Mitgliedstaaten jährlich Fangmöglichkeiten ausgedrückt als Fischereiaufwand zugeteilt werden. Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung kann der Rat auf Vorschlag der Kommission und auf der Grundlage der von Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten Informationen und des Gutachtens des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (Scientific, Technical and Economic Committee for Fisheries, STECF) bestimmte Gruppen von Fischereifahrzeugen von der Aufwandsregelung ausnehmen, sofern geeignete Daten über Kabeljaufänge und Kabeljaurückwürfe der betreffenden Fischereifahrzeuge vorliegen, der Prozentsatz der Kabeljaufänge nicht über 1,5 % der Gesamtfänge der Gruppe der Fischereifahrzeuge liegt und die Einbeziehung dieser Gruppe in die Aufwandsregelung mit einem Verwaltungsaufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu ihrer Auswirkung auf die Kabeljaubestände insgesamt stünde.

(2)

Schweden hat Angaben über die Kabeljaufänge durch eine Gruppe von Fischereifahrzeugen übermittelt, die im Skagerrak und Kattegat mit einem Selektionsgitter gemäß Anhang III — Anlage 2 der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 (2) auf Kaisergranat fischen. Auf der Grundlage dieser Angaben und der diesbezüglichen Bewertung des STECF kann festgestellt werden, dass die Kabeljaufänge, einschließlich der Rückwürfe, dieser Gruppe von Fischereifahrzeugen, während des Zeitraums, in dem sie ausschließlich dieses selektive Fanggerät einsetzen, 1,5 % der Gesamtfänge der Gruppe der Fischereifahrzeuge während desselben Zeitraums nicht überschreiten. Unter Berücksichtigung des schwedischen Kontrollprogramms für Kabeljaubestände in der Nordsee, im Skagerrak und im Kattegat sowie der Tatsache, dass die Einbeziehung dieser Gruppe mit einem Verwaltungsaufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu ihrer Auswirkung auf die Kabeljaubestände insgesamt stünde, empfiehlt es sich, diese Gruppe von Fischereifahrzeugen, während des Zeitraums, in dem sie ausschließlich das betreffende Fanggerät einsetzen, von der Anwendung der Aufwandsregelung gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 auszunehmen.

(3)

Spanien hat Angaben über die Kabeljaufänge durch eine Gruppe von Fischereifahrzeugen übermittelt, die im Westen Schottlands mit Grundschleppnetzen hauptsächlich auf Seehecht fischen. Auf der Grundlage dieser Angaben und der diesbezüglichen Bewertung des STECF kann festgestellt werden, dass die Kabeljaufänge, einschließlich der Rückwürfe, dieser Gruppe von Fischereifahrzeugen 1,5 % der Gesamtfänge der Gruppe der Fischereifahrzeuge während desselben Zeitraums nicht überschreiten. Unter Berücksichtigung der geltenden Maßnahmen zur Gewährleistung der Überwachung und Kontrolle der Fangtätigkeiten dieser Gruppe von Fischereifahrzeugen sowie der Tatsache, dass die Einbeziehung dieser Gruppe mit einem Verwaltungsaufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu ihrer Auswirkung auf die Kabeljaubestände insgesamt stünde, empfiehlt es sich, diese Gruppe von Fischereifahrzeugen von der Anwendung der Aufwandsregelung gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 auszunehmen.

(4)

Da sich die Aufwandsregelung und die Einhaltung der Aufwandsbegrenzungen durch die Mitgliedstaaten auf die Fangsaison vom 1. Februar 2009 bis zum 31. Januar 2010 gründen und die Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 erst kurz vor Beginn der Saison erlassen wurde, empfiehlt es sich, dass diese Ausnahmen für die gesamte Fangsaison und somit mit Wirkung vom 1. Februar 2009 gelten.

(5)

Um den betroffenen Fischern Sicherheit zu bieten und ihnen zu ermöglichen, ihre Tätigkeit für die laufende Fangsaison möglichst früh zu planen, ist es zwingend geboten, eine Ausnahme von der Sechs-Wochen-Frist nach Abschnitt I Nummer 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügten Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union zu gewähren —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausnahme von der Aufwandsregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008

Folgende Gruppen von Fischereifahrzeugen werden von der Anwendung der Fischereiaufwandsregelung gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 ausgenommen:

a)

die Gruppe von Fischereifahrzeugen unter der Flagge Schwedens, die in Schwedens Antrag vom 26. Februar 2009, ergänzt durch Schreiben vom 8. April 2009, genannt ist und im Skagerrak und Kattegat fischt, während des Zeitraums, in dem diese Fischereifahrzeuge ausschließlich mit einem Selektionsgitter gemäß Anhang III — Anlage 2 der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 den gezielten Kaisergranatfang betreiben;

b)

die Gruppe von Fischereifahrzeugen unter der Flagge Spaniens, die in Spaniens Antrag vom 2. Dezember 2008, ergänzt durch Schreiben vom 6. und vom 14. März 2009, genannt ist, Grundschleppnetze mit einer Maschenweite von mindestens 100 mm auf der Schelfkante vor dem Westen Schottlands in einer Tiefe von 200 bis 1 000 Metern verwendet und hauptsächlich Fischerei auf Tiefseearten und Seehecht betreibt.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Februar 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 27. Juli 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. BILDT


(1)  ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 20.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 43/2009 des Rates vom 16. Januar 2009 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (ABl. L 22 vom 26.1.2009, S. 1).