18.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 212/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 779/2014 DES RATES

vom 17. Juli 2014

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für Sardellen im Golf von Biscaya in der Fangsaison 2014/15

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags sieht vor, dass der Rat auf Vorschlag der Kommission Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei erlässt.

(2)

Nach der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) sind unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten, einschließlich gegebenenfalls der Berichte des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (im Folgenden „STECF“), Bestandserhaltungsmaßnahmen zu erlassen.

(3)

Es ist Aufgabe des Rates, Maßnahmen zur Festsetzung und Zuteilung der Fangmöglichkeiten, gegebenenfalls einschließlich bestimmter damit operativ verbundener Bedingungen, zu erlassen. Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte für jeden Mitgliedstaat und für jeden Fischbestand bzw. jede Fischerei eine relative Stabilität der Fischereitätigkeit gewährleisten und die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gebührend berücksichtigen.

(4)

Die zulässige Gesamtfangmenge (im Folgenden „TAC“) sollte auf der Grundlage der vorliegenden wissenschaftlichen Gutachten unter Berücksichtigung der biologischen und sozioökonomischen Aspekte bei gleichzeitig fairer Behandlung aller Fischereisektoren festgesetzt werden.

(5)

Nach einem vorläufigen Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (im Folgenden „ICES“) beläuft sich die Biomasse des Laicherbestands von Sardellen im Golf von Biscaya 2014 zur Laichzeit auf 66 158 Tonnen. Die Kommission legte 2009 einen Vorschlag für eine Verordnung zur Festlegung eines langfristigen Plans für den Sardellenbestand im Golf von Biscaya und die Fischereien, die diesen Bestand befischen, vor. Auf Basis dieses Vorschlags empfiehlt es sich daher, für die Fangsaison 2014/15 eine TAC von 20 100 Tonnen festzusetzen, was einer ungefähren Erhöhung der vorherigen TAC um etwa 18 % entspricht.

(6)

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates (2) muss festgelegt werden, inwieweit die in der genannten Verordnung vorgesehenen Maßnahmen auf den Sardellenbestand im Golf von Biscaya anzuwenden sind.

(7)

Ab dem 1. Januar 2015 gilt für die Fischerei auf Sardellen im Golf von Biscaya die in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 vorgesehene Verpflichtung zur Anlandung. Daher sind die Sardellenfänge bei dieser Fischerei unter den in jener genannten Verordnung festgelegten Bedingungen an Bord der Fangschiffe zu holen, dort zu behalten und aufzuzeichnen, anzulanden und auf die Quoten anzurechnen.

(8)

Da die Fangsaison 2014/15 jetzt beginnt, sollte diese Verordnung für die Zwecke der jährlichen Fangmengen so bald wie möglich nach der Veröffentlichung in Kraft treten und ab dem 1. Juli 2014 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Fangmöglichkeiten für Sardellen im Golf von Biscaya

Die zulässige Gesamtfangmenge (im Folgenden „TAC“) für den Sardellenbestand im ICES-Untergebiet VIII im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und ihre Aufteilung auf die Mitgliedstaaten für die Fangsaison vom 1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2015 werden wie folgt festgesetzt (in Tonnen Lebendgewicht):

Art:

Sardelle

Engraulis encrasicolus

ICES-Gebiet:

VIII

(ANE/08.)

Spanien

18 090

Analytische TAC

Frankreich

2 010

EU

20 100

TAC

20 100

Artikel 2

Besondere Aufteilungsvorschriften

Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 1 lässt Folgendes unberührt:

a)

Tausch von zugewiesenen Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

b)

Abzüge und Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (4);

c)

Neuaufteilungen gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (5);

d)

zusätzliche Anlandungen, die im Rahmen des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 erlaubt sind;

e)

zurückbehaltene Mengen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96;

f)

Abzüge in Anwendung der Artikel 105, 106 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;

g)

Übertragung und Austausch von Quoten gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates (6).

Artikel 3

Jahresübergreifende Verwaltung

Für den in Artikel 1 genannten Fischbestand gilt eine analytische TAC im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 847/96. Es gelten Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 der genannten Verordnung.

Artikel 4

Anlandung von Fängen und Beifängen vor dem 1. Januar 2015

Vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2014 darf Fisch aus den in Artikel 1 genannten Beständen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn

a)

die Fänge von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats getätigt wurden, der über eine Quote verfügt, und diese Quote noch nicht ausgeschöpft ist oder

b)

die Fänge Teil einer Unionsquote sind, die nicht durch Quoten auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wurde, und diese Unionsquote noch nicht ausgeschöpft ist.

Artikel 5

Datenübermittlung

Bei der Übermittlung der Daten in Bezug auf die gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 angelandeten Sardellenmengen an die Kommission verwenden die Mitgliedstaaten den Bestandscode „ANE/08“.

Artikel 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. Juli 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. GOZI


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93 und (EG) Nr. 1627/94 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3317/94 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates vom 20. Januar 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2014) (ABl. L 24 vom 28.1.2014, S. 1).