26.7.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 204/10 |
RICHTLINIE 2006/52/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 5. Juli 2006
zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel sowie der Richtlinie 94/35/EG über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Lebensmittelzusatzstoffe dürfen nur dann zur Verwendung in Lebensmitteln zugelassen werden, wenn sie dem Anhang II der Richtlinie 89/107/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (3), entsprechen. |
(2) |
Die Richtlinie 95/2/EG (4) enthält eine Liste von Lebensmittelzusatzstoffen, die in der Gemeinschaft verwendet werden dürfen, und legt die Verwendungsbedingungen fest. |
(3) |
In der Richtlinie 94/35/EG (5) wird eine Liste von Süßungsmitteln festgelegt, die in der Gemeinschaft verwendet werden dürfen, jeweils unter Angabe der Bedingungen für ihre Verwendung. |
(4) |
Seit der Verabschiedung der Richtlinien 95/2/EG und 94/35/EG hat sich der Bereich der Lebensmittelzusatzstoffe technisch weiterentwickelt. Diese Richtlinien sollten daher entsprechend angepasst werden. |
(5) |
Auf der Grundlage der Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vom 26. November 2003 wurden geltende Zulassungen geändert, um den Nitrosamingehalt durch Senkung der Nitrit- und Nitratmengen, die Lebensmitteln zugesetzt werden, so niedrig wie möglich zu halten und gleichzeitig die mikrobiologische Sicherheit der Lebensmittel zu gewährleisten. Die EFSA empfiehlt, den Gehalt an Nitrit und Nitrat in den Rechtsvorschriften als „zugesetzte Menge“ festzulegen. Die EFSA ist der Auffassung, dass nicht die Restmenge, sondern die zugesetzte Menge an Nitrit zur hemmenden Wirkung gegen C. botulinum beiträgt. Die geltenden Bestimmungen sollten dahin gehend geändert werden, dass die zulässigen Höchstgehalte in nicht wärmebehandelten oder wärmebehandelten Fleischerzeugnissen, in Käse und in Fisch — wie von der EFSA erwähnt — als zugesetzte Mengen festgelegt werden. Für bestimmte auf traditionelle Weise hergestellte Fleischerzeugnisse sollten allerdings ausnahmsweise Rückstandshöchstwerte festgelegt werden, sofern die Erzeugnisse angemessen spezifiziert und identifiziert sind. Mit den festgelegten Gehalten sollte gewährleistet werden, dass die 1990 vom Wissenschaftlichen Lebensmittelausschuss festgelegte annehmbare tägliche Aufnahmemenge (ADI) nicht überschritten wird. Erzeugnisse, die in dieser Richtlinie nicht gesondert aufgeführt werden, die aber traditionell auf ähnliche Weise hergestellt werden (also ähnliche Erzeugnisse sind) können falls erforderlich nach den Artikeln 5 und 6 der Richtlinie 95/2/EG eingestuft werden. Für Käse sollte der Gehalt als zugesetzte Menge in der Käsereimilch festgelegt werden. Wenn ein Verfahren verwendet wird, bei dem Nitrat nach dem Entzug von Molke und dem Zusatz von Wasser zugesetzt wird, sollte das im Ergebnis zu demselben Gehalt führen, wie er durch den direkten Zusatz des Nitrats zur Käsereimilch erzielt worden wäre. |
(6) |
Mit der Richtlinie 2003/114/EG zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG wurden die Kommission und die EFSA verpflichtet, die Bedingungen für die Verwendung von E 214 bis E 219 p-Hydroxybenzoate und deren Natriumsalze bis spätestens 1. Juli 2004 zu überprüfen. Die EFSA hat die Informationen zur Sicherheit von p-Hydroxybenzoaten bewertet und am 13. Juli 2004 dazu Stellung genommen. Die EFSA legte für die gesamte Gruppe eine ADI von 0-10 mg/kg Körpergewicht für die Summe an Methyl- und Ethyl-p-Hydroxybenzoesäureestern und deren Natriumsalzen fest. Die EFSA ist der Auffassung, dass dieser Gruppen-ADI nicht für Propylparaben gelten sollte, da dieses im Gegensatz zu Methyl- und Ethylparaben Auswirkungen auf die Sexualhormone und die männlichen Reproduktionsorgane bei jungen Ratten hat. Da kein eindeutiger Schwellenwert (no-observed-adverse-effect-level, NOAEL) vorliegt, war die EFSA nicht in der Lage, für Propylparaben eine ADI zu empfehlen. E 216 Propyl-p-Hydroxybenzoat und E 217 Natriumpropyl-p-Hydroxybenzoat sind aus der Richtlinie 95/2/EG zu streichen. Darüber hinaus muss die Verwendung von p-Hydroxybenzoaten in flüssigen diätetischen Nahrungsergänzungsmitteln verboten werden. |
(7) |
Mit der Entscheidung 2004/374/EG (6) setzte die Kommission das Inverkehrbringen und die Einfuhr von Gelee-Süßwaren in Minibechern mit aus Algen gewonnenen Gel bildenden Lebensmittelzusatzstoffen und bestimmten Gummiarten aufgrund der von diesen Erzeugnissen ausgehenden Erstickungsgefahr aus. Eine Überarbeitung dieser Entscheidung ergab, dass die Verwendung bestimmter Gel bildender Lebensmittelzusatzstoffe in Gelee-Süßwaren in Minibechern davon auszunehmen ist. |
(8) |
Der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuss hat die Informationen über die Sicherheit von Erythrit bewertet und am 5. März 2003 dazu Stellung genommen. Der Ausschuss kam zu dem Schluss, dass die Verwendung von Erythrit als Lebensmittelzusatzstoff annehmbar ist. Er stellte außerdem fest, dass Erythrit eine abführende Wirkung hat, jedoch in einer höheren Dosis als andere Polyole. Erythrit besitzt viele nicht süßende technologische Eigenschaften, die in einer großen Palette von Lebensmitteln von Bedeutung sind, angefangen von Süßwaren bis hin zu Milcherzeugnissen. Erythrit wirkt u. a. als Geschmacksverstärker, Trägerstoff, Feuchthaltemittel, Stabilisator, Verdickungsmittel, Füllstoff und Komplexbildner. Die Verwendung von Erythrit ist für die gleichen Lebensmittelanwendungen wie die der übrigen derzeit zugelassenen Polyole zuzulassen. Darüber hinaus muss die Richtlinie 94/35/EG geändert werden, da Erythrit — wie die übrigen derzeit zugelassenen Polyole — zu Süßungszwecken verwendet werden kann. |
(9) |
Der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuss hat die Daten zur Sicherheit von Sojabohnen-Polyose bewertet und am 4. April 2003 eine Stellungnahme dazu abgegeben. Der Ausschuss kam zu dem Schluss, dass die Verwendung von Sojabohnen-Polyose in den Lebensmitteln, für die ein Antrag gestellt wurde, in den beantragten Mengen annehmbar ist. Es ist daher angezeigt, die Verwendung für bestimmte Zwecke zuzulassen. Zur Erleichterung für Allergiker sollte eine solche Verwendung jedoch nicht für unverarbeitete Lebensmittel zugelassen werden, in denen Sojabohnen nicht zu erwarten sind. In jedem Fall sollten die Verbraucher nach Maßgabe der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (7) informiert werden, wenn Erzeugnisse Sojabohnen-Polyose enthalten. |
(10) |
Die EFSA hat die Informationen zur Sicherheit von Ethylcellulose bewertet und am 17. Februar 2004 eine Stellungnahme dazu abgegeben. Die EFSA beschloss, Ethylcellulose in die vom Wissenschaftlichen Lebensmittelausschuss geschaffene Kategorie ADI „not specified“ für modifizierte Cellulosen aufzunehmen. Ethylcellulose wird vor allem in Nahrungsergänzungsmitteln und eingekapselten Aromen verwendet. Die Verwendung von Ethylcellulose in ähnlicher Weise wie andere Cellulosen sollte deshalb zugelassen werden. |
(11) |
Die EFSA hat die Informationen über die Sicherheit von Pullulan bewertet und am 13. Juli 2004 dazu Stellung genommen. Sie kam zu dem Schluss, dass die Verwendung von Pullulan im Überzug von Nahrungsergänzungsmitteln in Form von Kapseln, Tabletten oder Dragees sowie in Atemerfrischern in Form von dünnen Blättchen annehmbar ist. Es ist daher angezeigt, diese Verwendungen zuzulassen. |
(12) |
Die EFSA hat die Informationen über die Sicherheit von tert.-Butylhydrochinon (TBHQ) bewertet und am 12. Juli 2004 dazu Stellung genommen. Sie legte eine ADI von 0-0,7 mg/kg Körpergewicht für dieses Antioxidationsmittel fest und hält seine Verwendung in bestimmten Lebensmitteln in bestimmten Mengen für annehmbar. Es ist daher angezeigt, diesen Zusatzstoff zuzulassen. |
(13) |
Der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuss hat die Informationen über die Sicherheit von Stärkealuminiumoctenylsuccinat bewertet und am 21. März 1997 dazu Stellung genommen. Der Ausschuss vertritt die Auffassung, dass die Verwendung dieses Zusatzstoffes als Bestandteil in mikro-eingekapselten Vitaminen und Carotinoiden als annehmbar angesehen werden kann. Es ist daher angezeigt, diese Verwendung zuzulassen. |
(14) |
Bei der Herstellung von Sauermilchkäse wird E 500ii Natriumhydrogencarbonat der pasteurisierten Milch zugefügt, um den auf die Milchsäure zurückzuführenden Säuregehalt auf einen geeigneten pH-Wert zu puffern und so die erforderlichen Wachstumsbedingungen für die Reifekulturen zu schaffen. Es ist daher angezeigt, die Verwendung von Natriumhydrogencarbonat in Sauermilchkäse zuzulassen. |
(15) |
Derzeit ist die Verwendung einer Mischung aus Sorbaten (E 200, E 202 und E 203) und Benzoaten (E 210 bis E 213) in gekochten Garnelen zur Konservierung zugelassen. Es ist angezeigt, diese Erlaubnis auf die Verwendung bei allen gekochten Krebstieren und Weichtieren auszudehnen. |
(16) |
E 551 Siliciumdioxid ist als Trägerstoff für Lebensmittelfarbstoffe bei einem Höchstgehalt von 5 % zugelassen. Die Verwendung von Siliciumdioxid als Trägerstoff für die Lebensmittelfarbstoffe E 171 Titandioxid und E 172 Eisenoxide und ‐hydroxide von höchstens 90 % bezogen auf das Pigment sollte ebenfalls zugelassen werden. |
(17) |
Die Richtlinie 95/2/EG schränkt die Verwendung von in Anhang I dieser Richtlinie aufgeführten Zusatzstoffen bei traditionell hergestelltem französischem Brot „Pain courant français“ ein. Die gleiche Einschränkung sollte für ähnliches traditionell hergestelltes ungarisches Brot gelten. Außerdem sollte die Verwendung von Ascorbinsäure (E 300), Natriumascorbat (E 301) und Calcium-Dinatrium-EDTA (E 385) in ungarischen Leberpasteten zugelassen werden. |
(18) |
Die geltenden Bestimmungen über die Verwendung von Sulfiten (E 220 bis E 228) bei gekochten Krebstieren, Tafeltrauben und Litschis müssen aktualisiert werden. |
(19) |
Auf Antrag eines Mitgliedstaats und nach Stellungnahme des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses vom 5. März 2003 sollte 4-Hexylresorcin, das gemäß der Richtlinie 89/107/EWG auf nationaler Ebene zugelassen wurde, auch auf Gemeinschaftsebene zugelassen werden. |
(20) |
Die in der Richtlinie 95/2/EG verwendete Terminologie sollte angepasst werden, damit die Richtlinie 89/398/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind (8), die Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (9) und die Richtlinie 1999/21/EG der Kommission vom 25. März 1999 über diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (10) berücksichtigt werden. |
(21) |
Die Richtlinien 95/2/EG und 94/35/EG sollten daher entsprechend geändert werden — |
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Richtlinie 95/2/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
|
2. |
In Artikel 3 Absatz 2 werden die Begriffe „Säuglingsanfangsnahrung, –folgenahrung und –entwöhnungsnahrung“ durch die Begriffe „Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung sowie Getreidebeikost und andere Beikost“ ersetzt. |
3. |
Die Anhänge werden gemäß Anhang I der vorliegenden Richtlinie geändert. |
Artikel 2
Der Anhang der Richtlinie 94/35/EG wird gemäß Anhang II der vorliegenden Richtlinie geändert.
Artikel 3
(1) Die Mitgliedstaaten setzen bis zum 15. Februar 2008 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, so dass sie
a) |
am 15. Februar 2008 den Handel mit und die Verwendung von Erzeugnissen, die dieser Richtlinie entsprechen, zulassen, |
b) |
am 15. August 2008 den Handel mit und die Verwendung von Erzeugnissen, die dieser Richtlinie nicht entsprechen, verbieten. |
Vor dem 15. August 2008 in Verkehr gebrachte oder gekennzeichnete Erzeugnisse, die dieser Richtlinie nicht entsprechen, können jedoch bis zur Erschöpfung der Bestände vermarktet werden.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und übermitteln ihr eine Tabelle der Entsprechungen zwischen diesen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und den Bestimmungen dieser Richtlinie.
(2) Wenn die Mitgliedstaaten die in Absatz 1 genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
Artikel 4
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 5
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Straßburg am 5. Juli 2006.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
P. LEHTOMÄKI
(1) ABl. C 255 vom 14.10.2005, S. 59.
(2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 26. Oktober 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 2. Juni 2006.
(3) ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 27. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
(4) ABl. L 61 vom 18.3.1995, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/114/EG (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 58).
(5) ABl. L 237 vom 10.9.1994, S. 3. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/115/EG (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 65).
(6) ABl. L 118 vom 23.4.2004, S. 70.
(7) ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/89/EG (ABl. L 308 vom 25.11.2003, S. 15).
(8) ABl. L 186 vom 30.6.1989, S. 27. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.
(9) ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51.
(10) ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 29. Geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
ANHANG I
Die Anhänge der Richtlinie 95/2/EG werden wie folgt geändert:
1. |
Anhang I wird wie folgt geändert:
|
2. |
Anhang II wird wie folgt geändert:
|
3. |
Anhang III wird wie folgt geändert:
|
4. |
Anhang IV wird wie folgt geändert:
|
5. |
Anhang V wird wie folgt geändert:
|
6. |
Anhang VI wird wie folgt geändert:
|
(1) Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51).“
(2) Richtlinie 1999/21/EG der Kommission (ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 29).“
(3) In den essbaren Teilen.“
(x) |
Wenn mit ‚für Lebensmittel‘ gekennzeichnet, darf Nitrit nur als Mischung mit Kochsalz oder -ersatz verkauft werden. |
(y) |
Fo-Wert 3 entspricht 3 Minuten Erhitzung bei 121 oC (Verminderung der Bakterienlast von einer Billion Sporen je 1 000 Dosen auf eine Spore in 1 000 Dosen). |
(z) |
Aufgrund der natürlichen Umwandlung von Nitriten in Nitrate in säurearmem Milieu können manche wärmebehandelten Fleischerzeugnisse Nitrate enthalten. |
1 |
Fleischerzeugnisse werden in eine Pökellösung eingelegt, die Nitrite und/oder Nitrate, Salz und andere Bestandteile enthält. Die Fleischerzeugnisse können weiteren Behandlungen, zum Beispiel Räucherung, unterzogen werden. |
1.1 |
Einspritzen von Pökellösung in das Fleisch und anschließende 3- bis 10-tägige Tauchpökelung. Die Tauchpökellösung enthält auch mikrobiologische Starterkulturen. |
1.2 |
3- bis 5-tägige Tauchpökelung. Das Erzeugnis wird nicht wärmebehandelt und hat eine hohe Wasseraktivität. |
1.3 |
Mindestens 4-tägige Tauchpökelung und Vorkochen. |
1.4 |
Einspritzen von Pökellösung in das Fleisch und anschließende Tauchpökelung. Die Pökelzeit beträgt 14 bis 21 Tage, ihr schließt sich eine Reifung durch Kalträucherung von 4 bis 5 Wochen an. |
1.5 |
4- bis 5-tägige Tauchpökelung bei 5 bis 7 oC, normalerweise Reifung von 24 bis 40 Stunden bei 22 oC, mögliche 24-stündige Räucherung bei 20 bis 25 oC und 3- bis 6-wöchige Lagerung bei 12 bis 14 oC. |
1.6 |
Die Pökeldauer beträgt je nach Form und Gewicht der Fleischstücke ungefähr 2 Tage/kg mit anschließender Stabilisation/Reifung. |
2 |
Beim Trockenpökeln wird eine trockene Pökelmischung, die Nitrite und/oder Nitrate, Salz und andere Bestandteile enthält, auf die Oberfläche des Fleisches aufgebracht; eine Stabilisations-/Reifezeit schließt sich an. Die Fleischerzeugnisse können weiteren Behandlungen, zum Beispiel Räucherung, unterzogen werden. |
2.1 |
Trockenpökelung mit anschließender Reifung von mindestens 4 Tagen. |
2.2 |
Trockenpökelung; ihr schließt sich eine Stabilisationszeit von mindestens 10 Tagen und eine Reifezeit von mehr als 45 Tagen an. |
2.3 |
10- bis 15-tägige Trockenpökelung; ihr schließt sich eine Stabilisationszeit von 30 bis 45 Tagen und eine Reifezeit von mindestens zwei Monaten an. |
2.4 |
Trockenpökelung von 3 Tagen + 1 Tag/kg; an den Salzungsvorgang schließt sich ein Zeitraum von einer Woche und eine Alterungs-/Reifezeit von 45 Tagen bis 18 Monaten an. |
2.5 |
Die Pökeldauer beträgt je nach Form und Gewicht der Fleischstücke ungefähr 10 bis 14 Tage mit anschließender Stabilisation/Reifung. |
3 |
Kombination von Tauch- und Trockenpökelvorgängen oder Verwendung von Nitrit und/oder Nitrat in einem zusammengesetzten Erzeugnis oder Einspritzen der Pökellösung vor dem Kochen. Die Erzeugnisse können weiteren Behandlungen, zum Beispiel Räucherung, unterzogen werden. |
3.1 |
Kombination von Nass- und Trockenpökelung (ohne Einspritzen der Pökellösung). Die Pökeldauer beträgt je nach Form und Gewicht der Fleischstücke ungefähr 14 bis 35 Tage mit anschließender Stabilisation/Reifung. |
3.2 |
Einspritzen einer Pökellösung und nach Ablauf von mindestens 2 Tagen Kochen in kochendem Wasser bis zu drei Stunden lang. |
3.3 |
Das Erzeugnis hat eine Reifedauer von mindestens 4 Wochen und ein Wasser-Eiweiß-Verhältnis unter 1,7. |
3.4 |
Reifedauer von mindestens 30 Tagen. |
3.5 |
Getrocknetes Erzeugnis, das auf 70 oC erhitzt und anschließend einem 8- bis 12-tägigen Trocknungs- oder Räucherverfahren unterzogen wird. Fermentierte Erzeugnisse werden einem 14- bis 30-tägigen dreistufigen Fermentierungsverfahren unterzogen und anschließend geräuchert. |
3.6 |
Rohe fermentierte getrocknete Wurst ohne Zusatz von Nitriten. Das Erzeugnis wird bei Temperaturen zwischen 18 und 22 oC oder weniger (10 bis 12 oC) fermentiert; daran schließt sich eine Alterungs-/Reifezeit von mindestens drei Wochen an. Das Erzeugnis hat ein Wasser-Eiweiß-Verhältnis unter 1,7.“ |
ANHANG II
Der Anhang der Richtlinie 94/35/EG wird wie folgt geändert:
1. |
In der ersten Spalte der Zeile für E 420 bis E 967 wird der Begriff „E 968“ angefügt. |
2. |
In der zweiten Spalte der Zeile für E 420 bis E 967 wird der Begriff „Erythrit“ angefügt. |