31.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 204/15


VERORDNUNG (EU) Nr. 734/2013 DES RATES

vom 22. Juli 2013

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 109,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Zuge der grundlegenden Modernisierung der Vorschriften für staatliche Beihilfen, mit der sowohl ein Beitrag zur Umsetzung der Wachstumsstrategie „Europa 2020“ (1) als auch zur Haushaltskonsolidierung geleistet werden soll, ist für eine wirksame und einheitliche Anwendung des Artikels 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in der Europäischen Union zu sorgen. Mit der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (2) wurde die bis dato gängige Praxis der Kommission kodifiziert und verstärkt, um mehr Rechtssicherheit zu schaffen und die Beihilfepolitik in einem transparenten Umfeld weiterzuentwickeln. In Anbetracht der Erfahrungen mit der Anwendung der Beihilfevorschriften und jüngster Entwicklungen wie der Erweiterung der Union und der Wirtschafts- und Finanzkrise sollten bestimmte Aspekte der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 geändert werden, damit die Kommission wirksamer handeln kann.

(2)

Da nach Artikel 108 AEUV ausschließlich die Kommission dafür zuständig zu prüfen, ob eine angemeldete oder rechtswidrige staatliche Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, sollte dafür Sorge getragen werden, dass die Kommission über die Befugnis verfügt, für die Zwecke der Durchsetzung der Vorschriften über staatliche Beihilfen Mitgliedstaaten, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen um die erforderlichen Marktauskünfte zu ersuchen, wenn sie aufgrund von Zweifeln an der Vereinbarkeit einer Maßnahme ein förmliches Prüfverfahren eingeleitet hat. Die Kommission sollte diese Befugnis insbesondere in den Fällen ausüben, in denen sich eine umfassende inhaltliche Würdigung als erforderlich erweist. Bei ihrer Entscheidung darüber, ob sie diese Befugnis ausüben wird, sollte sie die Dauer der vorläufigen Prüfung gebührend berücksichtigen.

(3)

Nach Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens sollte die Kommission die Möglichkeit haben, für die Zwecke der beihilferechtlichen Würdigung der Vereinbarkeit einer Beihilfemaßnahme — insbesondere wenn es um technisch komplexe Fälle geht, die einer inhaltlichen Würdigung bedürfen — einen Mitgliedstaat, ein Unternehmen oder eine Unternehmensvereinigung oder im Wege eines einfachen Auskunftsersuchens oder eines Beschlusses um die für eine vollumfängliche Würdigung erforderlichen Marktauskünfte zu ersuchen, wenn die Angaben, die ihr der betreffende Mitgliedstaat im Verlauf der vorläufigen Prüfung übermittelt hat, dafür nicht ausreichen. Dabei muss insbesondere bei kleinen und mittleren Unternehmen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebührend Rechnung getragen werden.

(4)

In Anbetracht der besonderen Beziehungen zwischen den Beihilfeempfängern und dem betreffenden Mitgliedstaat sollte die Kommission mit Einverständnis des betreffenden Mitgliedstaats Auskünfte von einem Beihilfeempfänger einholen dürfen. Die Tatsache, dass der Empfänger der fraglichen Beihilfe Auskünfte erteilt hat, schafft keine Rechtsgrundlage für bilaterale Verhandlungen zwischen dem Empfänger und der Kommission.

(5)

Die Kommission sollte die Adressaten der Auskunftsersuchen von Fall zu Fall nach geeigneten objektiven Kriterien auswählen, wobei sie gewährleistet, dass in den Fällen, in denen das Ersuchen an stichprobenartig ausgewählte Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen gerichtet wird, die Stichprobe für jede Kategorie repräsentativ ist. Die angeforderten Auskünfte sollten insbesondere aus Unternehmens- und Marktdaten und einer faktengestützten Analyse der Funktionsweise des Marktes bestehen.

(6)

Da die Kommission das Verfahren einleitet, sollte sie auch dafür verantwortlich sein, die Auskunftserteilung durch Mitgliedstaaten, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen sowie die angebliche Vertraulichkeit der übermittelten Auskünfte zu überprüfen.

(7)

Die Kommission sollte über Möglichkeiten verfügen, dafür zu sorgen, dass die Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen den an sie gerichteten Auskunftsersuchen auch wirklich nachkommen, und zu diesem Zweck bei Bedarf auch angemessene Geldbußen oder Zwangsgelder verhängen können. Bei der Festsetzung der Geldbußen und Zwangsgelder sollte die Kommission — insbesondere bei kleinen und mittleren Unternehmen — dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Angemessenheit gebührend Rechnung tragen. Die Rechte derer, die um Auskünfte ersucht werden, sollten gewahrt werden, indem ihnen die Gelegenheit gegeben wird, vor dem etwaigen Erlass eines Beschlusses zur Festlegung von Geldbußen oder Zwangsgeldern ihren Standpunkt darzulegen. Der Gerichtshof der Europäischen Union sollte in Bezug auf Geldbußen und Zwangsgelder über unbeschränkte Ermessensnachprüfungsbefugnisse im Sinne des Artikels 261 AEUV verfügen.

(8)

Die Kommission sollt die Zwangsgelder unter gebührender Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der Angemessenheit senken oder ganz erlassen können, wenn Adressaten von Auskunftsersuchen die angeforderten Auskünfte, wenn auch nach Ablauf der Frist, übermittelt haben.

(9)

Geldbußen und Zwangsgelder sind nicht anwendbar auf Mitgliedstaaten, da sie gemäß Artikel 4 des Vertrags über die Europäischen Union (EUV) verpflichtet sind, loyal mit der Kommission zusammenzuarbeiten und der Kommission alle Informationen bereitzustellen, die sie benötigt, um ihre aus der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 erwachsenden Verpflichtungen zu erfüllen.

(10)

Um die Verteidigungsrechte des betreffenden Mitgliedstaats zu wahren, sollte dieser Kopien der Auskunftsersuchen, die an andere Mitgliedstaaten, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen gerichtet wurden, erhalten und die Möglichkeit haben, seinen Standpunkt zu den Stellungnahmen darzulegen. Zudem sollte ihm die Namen der Unternehmen und der Unternehmensvereinigungen mitgeteilt werden, die um Auskunft ersucht werden, sofern diese Stellen nicht nachweislich ein berechtigtes Interesse am Schutz ihrer Identität haben.

(11)

Die Kommission sollte das berechtigte Interesse der Unternehmen am Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse gebührend berücksichtigen. Wenn vertrauliche Auskünfte aus Antworten weder durch Aggregation noch auf andere Weise anonymisiert werden können, sollte sie diese Auskünfte nicht in Beschlüssen verwenden dürfen, es sei denn, die Auskunftgeber haben vorab einer Offenlegung der Auskünfte gegenüber dem betreffenden Mitgliedstaat zugestimmt.

(12)

Für Fälle, in denen die als vertraulich gekennzeichneten Informationen nicht unter das Berufsgeheimnis zu fallen scheint, sollte ein Verfahren eingeführt werden, anhand dessen die Kommission entscheiden kann, inwieweit solche Informationen offengelegt werden können. Wenn die Kommission einem Antrag auf vertrauliche Behandlung zurückweist, sollte sie eine Frist angeben, nach der die Information offengelegt wird, so dass der Auskunftgeber jeden ihm zur Verfügung stehenden gerichtlichen Schutz einschließlich einer einstweiligen Anordnung in Anspruch nehmen kann.

(13)

Die Kommission sollte von Amts wegen Informationen über rechtswidrige Beihilfen ungeachtet der Herkunft dieser Informationen prüfen können, um die Einhaltung von Artikel 108 AEUV und insbesondere der Anmeldungsverpflichtung und des Durchführungsverbots nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV sicherzustellen und die Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Binnenmarkt zu würdigen. In diesem Zusammenhang sind Beschwerden eine wichtige Informationsquelle für die Aufdeckung von Verstößen gegen die Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen.

(14)

Um die Qualität der bei der Kommission eingehenden Beschwerden zu verbessern und gleichzeitig mehr Transparenz und Rechtssicherheit zu schaffen, sollte festgelegt werden, welche Voraussetzungen eine Beschwerde erfüllen muss, damit die Kommission durch sie in den Besitz von Informationen über eine mutmaßliche rechtswidrige Beihilfe gelangen und eine vorläufige Prüfung eingeleitet werden kann. Eingaben, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sollten als allgemeine Marktauskünfte behandelt werden und nicht zwangsläufig zu Untersuchungen von Amts wegen führen.

(15)

Beschwerdeführer sollten nachweisen müssen, dass sie Beteiligte im Sinne von Artikel 108 Absatz 2 AEUV und Artikel 1 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 sind. Ferner sollten sie ein Mindestmaß an Angaben in einem bestimmten Formular liefern müssen, und die Kommission sollte ermächtigt werden, dieses Formular im Rahmen einer Durchführungsbestimmung festzulegen. Um nicht von Beschwerden abzuschrecken, sollte bei dieser Durchführungsbestimmung darauf geachtet werden, dass die an die Beteiligten gestellten Anforderungen für die Einlegung einer Beschwerde nicht allzu hoch sein sollten.

(16)

Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten Verjährungsfristen für die Verhängung und die Vollstreckung von Geldbußen und Zwangsgeldern festgelegt werden.

(17)

Mit Blick auf eine kohärente Behandlung ähnlicher Sachverhalte im gesamten Binnenmarkt sollten die derzeitigen Befugnisse der Kommission durch die Einführung einer Rechtsgrundlage für die Einleitung von Untersuchungen einzelner Wirtschaftszweige oder Beihilfeinstrumente in mehreren Mitgliedstaaten ergänzt werden. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sollten Untersuchungen einzelner Wirtschaftszweige angesichts des hohen Verwaltungsaufwands, den sie verursachen, nur dann durchgeführt werden, wenn aufgrund der vorliegenden Informationen ein hinreichender Verdacht besteht, dass in mehreren Mitgliedstaaten staatliche Beihilfen in einem bestimmten Wirtschaftszweig den Wettbewerb im Binnenmarkt wesentlich einschränken oder verzerren könnten oder dass bestehende Beihilfen in einem bestimmten Wirtschaftszweig in mehreren Mitgliedstaaten nicht oder nicht mehr mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. Solche Untersuchungen würden es der Kommission ermöglichen, horizontale Beihilfen effizient und transparent zu behandeln und bereits ex ante einen Überblick über den betreffenden Wirtschaftzweig zu erhalten.

(18)

Eine kohärente Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen erfordert Festlegungen bezüglich der Zusammenarbeit zwischen den mitgliedstaatlichen Gerichten und der Kommission. Diese Zusammenarbeit ist für alle mitgliedstaatlichen Gerichte relevant, die Artikel 107 Absatz 1 und Artikel 108 AEUV anwenden. Die Gerichte der Mitgliedstaaten sollten insbesondere die Möglichkeit haben, die Kommission um Auskünfte oder um Stellungnahmen zu Fragen der Anwendung Vorschriften über staatliche Beihilfen zu ersuchen. Der Kommission wiederum muss die Möglichkeit gegeben werden, sich mündlich oder schriftlich vor Gerichten der Mitgliedstaaten zu äußern, wenn Artikel 107 Absatz 1 oder Artikel 108 AEUV zur Anwendung kommt. Wenn die Kommission die mitgliedstaatlichen Gerichte in dieser Weise unterstützt, so handelt sie entsprechend ihrer Aufgabe, das öffentliche Interesse zu schützen.

(19)

Diese Stellungnahmen der Kommission sollten nicht Artikel 267 AEUV berühren und sollten für die Gerichte der Mitgliedstaaten rechtlich nicht bindend sein. Sie sollten im Einklang mit den einzelstaatlichen Verfahrensregeln und Gepflogenheiten, einschließlich derjenigen, die die Wahrung der Rechte der Parteien betreffen, erfolgen, wobei die Unabhängigkeit der mitgliedstaatlichen Gerichte in vollem Umfang zu achten ist. Die Kommission sollte sich nur dann aus eigener Initiative äußern, wenn dies für die kohärente Anwendung des Artikels 107 Absatz 1 oder des Artikels 108 AEUV erforderlich ist, insbesondere in Fällen, die für die Vollstreckung oder Weiterentwicklung der Rechtsprechung der Union zum Beihilferecht von Bedeutung sind.

(20)

Im Interesse von Transparenz und Rechtssicherheit sollten Informationen über Beschlüsse der Kommission bekanntgemacht werden. Folglich sollten Beschlüsse zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern veröffentlicht werden, denn sie betreffen die Interessen der Auskunftgeber. Die Kommission muss bei der Veröffentlichung ihrer Beschlüsse die Vorschriften über das Berufsgeheimnis nach Artikel 339 AEUV befolgen und insbesondere alle vertraulichen Informationen und personenbezogenen Daten schützen.

(21)

Die Kommission sollte in enger Zusammenarbeit mit dem Beratenden Ausschuss für staatliche Beihilfen Durchführungsbestimmungen zu Form, Inhalt und anderen Kriterien erlassen können, die die nach der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 eingelegten Beschwerden erfüllen müssen.

(22)

Die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 wird wie folgt geändert:

1.

Der Titel der Verordnung erhält folgende Fassung:

VERORDNUNG Nr. 659/1999 DES RATES VOM 22. MÄRZ 1999 ÜBER BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL 108 DES VERTRAGS ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION“.

2.

Der Titel von Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Auskunftsersuchen an den anmeldenden Mitgliedstaat“.

3.

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„Artikel 6a

Auskunftsersuchen an andere Auskunftgeber

(1)   Nach Einleitung des in Artikel 6 vorgesehenen förmlichen Prüfverfahrens, insbesondere in technisch komplexen Fällen, die einer inhaltlichen Würdigung bedürfen, kann die Kommission, wenn die Angaben, die ihr der betreffende Mitgliedstaat im Verlauf der vorläufigen Prüfung übermittelt hat, nicht für die vollumfängliche Würdigung der in Rede stehenden Maßnahme ausreichen, einen anderen Mitgliedstaat, ein Unternehmen oder eine Unternehmensvereinigung auffordern, ihr alle für die vollumfängliche Würdigung der in Rede stehenden Maßnahme erforderlichen Marktauskünfte zu übermitteln, wobei insbesondere bei kleinen und mittleren Unternehmen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebührend Rechnung zu tragen ist.

(2)   Die Kommission darf nur unter folgenden Bedingungen Auskunftsersuchen stellen:

a)

im Rahmen eines förmlichen Prüfverfahren, das sich ihrer Einschätzung nach bisher als wirkungslos erwiesen hat, und

b)

sofern die Ersuchen an Beihilfeempfänger gerichtet sind, wenn der betreffende Mitgliedstaat sein Einverständnis erklärt.

(3)   Wenn Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen auf ein Marktauskunftsersuchen der Kommission nach den Absätzen 6 und 7 hin Auskünfte erteilen, so übermitteln sie ihre Antwort gleichzeitig der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat, sofern die übermittelten Dokumente keine Auskünfte enthalten, die der Geheimhaltung gegenüber diesem Mitgliedstaat.

Die Kommission lenkt und überwacht den Austausch von Auskünften zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen und überprüft die angebliche Vertraulichkeit der erteilten Auskünfte.

(4)   Die Kommission fordert nur Auskünfte an, die den betreffenden Mitgliedstaaten, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen zur Verfügung stehen.

(5)   Die Mitgliedstaaten erteilen die Auskunft auf der Grundlage eines einfachen Auskunftsersuchens innerhalb einer von der Kommission gesetzten Frist, die unter normalen Umständen nicht mehr als einen Monat betragen sollte. Erteilt ein Mitgliedstaat die angeforderte Auskunft nicht innerhalb dieser Frist oder nur unvollständig, so übermittelt die Kommission ein Erinnerungsschreiben.

(6)   Die Kommission kann ein Unternehmen oder eine Unternehmensvereinigung im Wege eines einfachen Auskunftsersuchens zur Erteilung von Auskünften auffordern. In solchen einfachen Auskunftsersuchen an Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen gibt die Kommission die Rechtsgrundlage und den Zweck des Auskunftsersuchens sowie die benötigten Auskünfte an und setzt eine angemessene Frist für die Übermittlung dieser Informationen. Ferner weist sie auf die Geldbußen nach Artikel 6b Absatz 1 im Falle unrichtiger oder irreführender Angaben hin.

(7)   Die Kommission kann ein Unternehmen oder eine Unternehmensvereinigung durch Beschluss zur Übermittlung von Auskünften auffordern. Wenn die Kommission ein Unternehmen oder eine Unternehmensvereinigung durch Beschluss zur Erteilung von Auskünften auffordert, gibt sie die Rechtsgrundlage und den Zweck des Auskunftsersuchens sowie die benötigten Auskünfte an und setzt eine angemessene Frist für die Übermittlung dieser Informationen. Ferner verweist sie auf die nach Artikel 6b Absatz 1 vorgesehenen Geldbußen und führt die Zwangsgelder nach Artikel 6b Absatz 2 auf oder verhängt sie gegebenenfalls. Außerdem weist sie auf das Recht des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung hin, vor dem Gerichtshof gegen den Beschluss Einspruch zu erheben.

(8)   Wenn die Kommission ein Auskunftsersuchen nach Absatz 1 oder 6 stellt oder einen Beschluss nach Absatz 7 erlässt, so übermittelt sie gleichzeitig dem betreffenden Mitgliedstaat eine Kopie davon. Die Kommission gibt dabei auch an, nach welchen Kriterien sie die Adressaten des Auskunftsersuchens oder des Beschlusses ausgewählt hat.

(9)   Die Inhaber der Unternehmen oder deren Vertreter oder — im Fall von juristischen Personen, Gesellschaften, Betrieben oder Vereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit — die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen erteilen die verlangten oder benötigten Auskünfte im Namen des betreffenden Unternehmens. Ordnungsgemäß bevollmächtigte Personen können die Auskünfte im Namen ihrer Mandanten erteilen. Letztere tragen jedoch die volle Verantwortung dafür, dass die erteilten Auskünfte sachlich richtig, vollständig und nicht irreführend sind.

Artikel 6b

Geldbußen und Zwangsgelder

(1)   Die Kommission kann, sofern sie dies als notwendig und angemessen erachtet, gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Beschluss Geldbußen von bis zu 1 % ihres im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig

a)

bei der Erteilung einer nach Artikel 6a Absatz 6 verlangten Auskunft unrichtige oder irreführende Angaben machen,

b)

bei der Erteilung einer im Wege eines Beschlusses nach Artikel 6a Absatz 7 verlangten Auskunft unrichtige, unvollständige oder irreführende Angaben machen oder die Angaben nicht innerhalb der gesetzten Frist übermitteln.

(2)   Die Kommission kann gegen Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, die es versäumen, die von ihr im durch Beschluss nach Artikel 6a Absatz 7 verlangten Auskunft vollständig und richtig zu erteilen, durch Beschluss Zwangsgelder festsetzen.

Diese Zwangsgelder betragen höchstens 5 % des von dem betroffenen Unternehmen oder Unternehmensvereinigung im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten durchschnittlichen Tagesumsatzes für jeden Tag, um den die in ihrem Beschluss festgesetzte Frist überschritten wird, bis die von der Kommission angeforderten oder benötigten Auskünfte vollständig und richtig erteilt werden.

(3)   Bei der Festsetzung der Geldbußen oder Zwangsgelder wird der Art, der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung sowie — insbesondere bei kleinen und mittleren Unternehmen — dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Angemessenheit gebührend Rechnung getragen.

(4)   Wenn die Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen der Verpflichtung nachgekommen sind, zu deren Erfüllung das Zwangsgeld festgesetzt worden war, kann die Kommission die endgültige Höhe des Zwangsgelds im Vergleich zu dem Betrag, der sich aus dem ursprünglichen Beschluss, mit dem das Zwangsgeld verhängt wurde, ergeben würde, herabsetzen. Die Kommission kann die Zwangsgelder auch erlassen.

(5)   Vor Erlass eines Beschlusses nach Absatz 1 oder 2 setzt die Kommission den betreffenden Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen eine endgültige Frist von zwei Wochen für die Übermittlung der fehlenden Marktauskünfte und gibt ihnen zudem Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6)   Bei Klagen gegen Beschlüsse der Kommission zur Verhängung einer Geldbuße oder eines Zwangsgelds hat der Gerichtshof der Europäischen Union die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung des Beschlusses im Sinne von Artikel 261 AEUV. Er kann die festgesetzte Geldbuße oder das festgesetzte Zwangsgeld aufheben, herabsetzen oder erhöhen.“

4.

In Artikel 7 werden die folgenden Absätze angefügt:

„(8)   Vor Erlass eines Beschlusses nach den Absätzen 2 bis 5 gibt die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat Gelegenheit, innerhalb einer Frist von in der Regel höchstens einem Monat zu den Auskünften, die ihr gemäß Artikel 6a erteilt und an ihn übermittelt worden sind, Stellung zu nehmen.

(9)   Die Kommission verwendet vertrauliche Auskünfte, die weder durch Aggregation noch auf andere Weise anonymisiert werden können, nur dann in nach den Absätzen 2 bis 5 erlassenen Beschlüssen, wenn die Auskunftgeber vorher einer Offenlegung dieser Auskünfte gegenüber dem betreffenden Mitgliedstaat zugestimmt haben. Die Kommission kann in einem mit Gründen versehenen Beschluss, der dem betreffenden Unternehmen oder der betreffenden Unternehmensvereinigung bekanntgegeben wird, feststellen, dass ihr übermittelte und als vertraulich gekennzeichnete Informationen nicht geschützt sind, und einen Zeitpunkt festlegen, nach dem diese Informationen offengelegt werden. Diese Frist beträgt mindestens einen Monat.

(10)   Die Kommission trägt den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse anderer vertraulicher Informationen gebührend Rechnung. Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, die Auskünfte nach Artikel 6a erteilen und nicht die Empfänger der in Rede stehenden Beihilfe sind, können darum ersuchen, dass ihre Identität dem betreffenden Mitgliedstaat nicht bekanntgegeben wird, weil ihnen daraus ein Schaden entstehen könnte.“

5.

Artikel 10 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Unbeschadet des Artikels 20 kann die Kommission von Amts wegen Auskünfte über mutmaßliche rechtswidrige Beihilfen prüfen, ungeachtet der Herkunft dieser Auskünfte.

Die Kommission prüft ohne ungebührliche Verzögerung jede nach Artikel 20 Absatz 2 eingelegte Beschwerde von Beteiligten und stellt sicher, dass der betreffende Mitgliedstaat regelmäßig in vollem Umfang über den Stand und das Ergebnis der Prüfung informiert wird.

(2)   Falls erforderlich verlangt die Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat Auskünfte. In diesem Fall gelten Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 5 Absätze 1 und 2 entsprechend.

Nach Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens kann die Kommission auch gemäß Artikel 6a und 6b, die entsprechend gelten, von jedem anderen Mitgliedstaat, einem Unternehmen oder einer Unternehmensvereinigung Auskünfte verlangen.“

6.

Nach Artikel 14 wird die folgende Kapitelüberschrift eingefügt:

„KAPITEL IIIA

VERJÄHRUNG“.

7.

Der Titel von Artikel 15 erhält folgende Fassung:

„Verjährung der Rückforderung von Beihilfen“.

8.

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„Artikel 15a

Verfolgungsverjährung

(1)   Die Befugnisse, die der Kommission mit Artikel 6b übertragen wurden, verjähren nach einer Frist von drei Jahren.

(2)   Die Frist nach Absatz 1 beginnt mit dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung nach Artikel 6b begangen wurde. Bei andauernden oder fortgesetzten Zuwiderhandlungen beginnt die Frist mit dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung eingestellt wurde.

(3)   Die Verjährung der Befugnis zur Festsetzung von Geldbußen oder Zwangsgeldern wird durch jede auf Ermittlung oder Verfolgung der Zuwiderhandlung nach Artikel 6b gerichtete Handlung der Kommission von dem Tag an unterbrochen, an dem die Handlung dem betreffenden Unternehmen oder der betreffenden Unternehmensvereinigung bekanntgegeben wird.

(4)   Nach jeder Unterbrechung läuft die Verjährungsfrist von neuem an. Die Verjährung tritt jedoch spätestens mit dem Tag ein, an dem eine Frist von 6 Jahren verstrichen ist, ohne dass die Kommission eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld festgesetzt hat. Diese Frist verlängert sich um den Zeitraum, in dem die Verjährung nach Absatz 5 ruht.

(5)   Die Verfolgungsverjährung ruht, solange wegen des Beschlusses der Kommission ein Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union anhängig ist.

Artikel 15b

Vollstreckungsverjährung

(1)   Die Befugnis der Kommission zur Vollstreckung von Beschlüssen nach Artikel 6b verjährt nach Ablauf von fünf Jahren.

(2)   Die Frist nach Absatz 1 beginnt mit dem Tag, an dem der Beschluss bestandskräftig geworden ist.

(3)   Die Frist nach Absatz 1 wird unterbrochen durch

a)

Bekanntgabe eines Beschlusses, durch den der ursprüngliche Betrag der Geldbuße oder des Zwangsgelds abgeändert oder ein Antrag auf eine solche Änderung abgelehnt wird,

b)

jede auf zwangsweise Beitreibung der Geldbuße oder des Zwangsgelds gerichtete Handlung eines auf Antrag der Kommission handelnden Mitgliedstaats oder der Kommission.

(4)   Nach jeder Unterbrechung läuft die Verjährungsfrist von neuem an.

(5)   Die Vollstreckungsverjährung nach Absatz 1 ist gehemmt, solange

a)

eine Zahlungserleichterung bewilligt ist,

b)

die Zwangsvollstreckung durch eine Entscheidung des Gerichtshofs ausgesetzt ist.“

9.

Artikel 16 erhält folgende Fassung:

„Artikel 16

Missbräuchliche Anwendung von Beihilfen

Unbeschadet des Artikels 23 kann die Kommission bei missbräuchlicher Anwendung von Beihilfen das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 4 Absatz 4 eröffnen. Die Artikel 6, 6a, 6b, 7, 9 und 10 sowie Artikel 11 Absatz 1 und die Artikel 12 bis 15 gelten entsprechend.“

10.

Artikel 20 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Jeder Beteiligte kann eine Beschwerde einlegen, um die Kommission über mutmaßliche rechtswidrige Beihilfen oder über eine mutmaßliche missbräuchliche Anwendung von Beihilfen zu informieren. Hierfür füllt der Beteiligte ein in einer Durchführungsvorschrift nach Artikel 27 festgelegtes Formular ordnungsgemäß aus und erteilt alle darin angeforderten obligatorischen Auskünfte.

Wenn die Kommission nach einer ersten Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass der Beteiligte dem vorgeschriebenen Beschwerdeformular nicht entsprochen hat oder die von ihm vorgebrachten sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte auf der Grundlage einer Prima-facie-Prüfung nicht als Nachweis für das Vorliegen oder die missbräuchliche Nutzung einer Beihilfe ausreichen, setzt sie ihn davon in Kenntnis und fordert ihn auf, innerhalb einer vorgeschriebenen Frist von höchstens einem Monat dazu Stellung zu nehmen. Falls der Beteiligte nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist Stellung nimmt, gilt die Beschwerde als zurückgezogen. Die Kommission unterrichtet den betreffenden Mitgliedstaat, sobald eine Beschwerde als zurückgezogen gilt.

Die Kommission übermittelt dem Beschwerdeführer eine Kopie des Beschlusses zu einer Beihilfesache, die den Gegenstand der Beschwerde betrifft.“

11.

Nach Artikel 20 wird das folgende Kapitel eingefügt:

„KAPITEL VIA

UNTERSUCHUNGEN EINZELNER WIRTSCHAFTSZWEIGE UND BEIHILFEINSTRUMENTE

Artikel 20a

Untersuchungen einzelner Wirtschaftszweige und Beihilfeinstrumente

(1)   Besteht aufgrund der vorliegenden Informationen ein hinreichender Verdacht, dass in einem bestimmten Wirtschaftszweig oder über ein bestimmtes Beihilfeinstrument gewährte Beihilfen möglicherweise in mehreren Mitgliedstaaten den Wettbewerb im Binnenmarkt wesentlich einschränken oder verzerren oder bestehende Beihilfen in einem bestimmten Wirtschaftszweig nicht oder nicht mehr mit dem Binnenmarkt vereinbar sind, kann die Kommission eine Untersuchung des betreffenden Wirtschaftszweigs oder der Anwendung des betreffenden Beihilfeinstruments in mehreren Mitgliedstaaten durchführen. Im Rahmen dieser Untersuchung kann die Kommission von den betreffenden Mitgliedstaaten und/oder Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen unter gebührender Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Auskünfte verlangen, die für die Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV erforderlich sind.

Die Kommission begründet in allen Auskunftsersuchen, die sie nach diesem Artikel stellt, weshalb sie die Untersuchung eingeleitet und die Adressaten ausgewählt hat.

Sie veröffentlicht einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Untersuchung einzelner Wirtschaftszweige oder der Anwendung einzelner Beihilfeinstrumente in verschiedenen Mitgliedstaaten und fordert die betreffenden Mitgliedstaaten, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen auf, dazu Stellung zu nehmen.

(2)   Auskünfte, die bei der Untersuchung einzelner Wirtschaftszweige eingeholt wurden, dürfen im Rahmen von Verfahren nach dieser Verordnung verwendet werden.

(3)   Die Artikel 5, 6a und 6b gelten entsprechend.“

12.

Nach Artikel 23 wird das folgende Kapitel VIIa eingefügt:

„KAPITEL VIIA

ZUSAMMENARBEIT MIT GERICHTEN DER MITGLIEDSTAATEN

Artikel 23a

Zusammenarbeit mit Gerichten der Mitgliedstaaten

(1)   Zum Zweck der Anwendung von Artikel 107 Absatz 1 und Artikel 108 AEUV können die Gerichte der Mitgliedstaaten die Kommission um Übermittlung von Informationen, die sich im Besitz der Kommission befinden, oder um Stellungnahme zu Fragen, die die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen betreffen, bitten.

(2)   Sofern es die kohärente Anwendung des Artikels 107 Absatz 1 und des Artikels 108 AEUV erfordert, kann die Kommission aus eigener Initiative den Gerichten der Mitgliedstaaten, die für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen zuständig sind, schriftliche Stellungnahmen übermitteln. Sie kann mit Erlaubnis des betreffenden Gerichts auch mündlich Stellung nehmen.

Sie teilt dem betreffenden Mitgliedstaat im Voraus mit, dass sie beabsichtigt eine Stellungnahme einzureichen, bevor sie diese förmlich einreicht.

Die Kommission kann ausschließlich für die Ausarbeitung ihrer Stellungnahmen das betreffende Gericht des Mitgliedstaats ersuchen, ihr alle dem Gericht vorliegenden und zur Beurteilung der Beihilfesache durch die Kommission notwendigen Schriftstücke zu übermitteln.“

13.

Artikel 25 erhält folgende Fassung:

„Artikel 25

Adressaten der Beschlüsse

(1)   Beschlüsse nach Artikel 6a Absatz 7, Artikel 6b Absätze 1 und 2 sowie Artikel 7 Absatz 9 werden an das betreffende Unternehmen oder die betreffende Unternehmensvereinigung gerichtet. Die Kommission gibt den Adressaten den Beschluss unverzüglich bekannt und bietet ihnen Gelegenheit, der Kommission mitzuteilen, welche Angaben ihrer Ansicht nach unter das Berufsgeheimnis fallen.

(2)   Alle anderen Beschlüsse der Kommission, die auf der Grundlage der Kapitel II, III, IV, V und VII erlassen werden, sind an den betreffenden Mitgliedstaat zu richten. Die Kommission gibt dem betreffenden Mitgliedstaat diese Beschlüsse unverzüglich bekannt und bietet ihm Gelegenheit, der Kommission mitzuteilen, welche Angaben seiner Ansicht nach unter das Berufsgeheimnis fallen.“

14.

In Artikel 26 wird der folgende Absatz eingefügt:

„(2a)   Die Kommission veröffentlicht ihre Beschlüsse nach Artikel 6b Absätze 1 und 2 im Amtsblatt der Europäischen Union.“

15.

Artikel 27 erhält folgende Fassung:

„Artikel 27

Durchführungsvorschriften

Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 29 Durchführungsvorschriften erlassen, um Folgendes zu regeln:

a)

Form, Inhalt und andere Einzelheiten von Anmeldungen,

b)

Form, Inhalt und andere Einzelheiten von Jahresberichten,

c)

Form, Inhalt und andere Einzelheiten der nach Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 2 eingelegten Beschwerden,

d)

Einzelheiten zu den Fristen und zur Festlegung der Fristen und

e)

die Zinssätze nach Artikel 14 Absatz 2.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. Juli 2013.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  Mitteilung der Kommission: Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum, 3.3.2010, KOM(2010) 2020 endg.

(2)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.