19.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 338/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1251/2009 DES RATES

vom 18. Dezember 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1911/2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung unter anderem in Russland

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 11 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VORAUSGEGANGENES VERFAHREN

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1995/2000 (2) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat („HAN“) mit Ursprung unter anderem in Russland ein. Die genannte Verordnung wird nachfolgend als „ursprüngliche Verordnung“ und die Untersuchung, die zu den mit der ursprünglichen Verordnung eingeführten Maßnahmen führte, als „Ausgangsuntersuchung“ bezeichnet.

(2)

Nach einer im September 2005 eingeleiteten Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen („Auslaufüberprüfung“) verlängerte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1911/2006 (3) diese Maßnahmen in ihrer derzeitigen Höhe um fünf Jahre. Bei den Maßnahmen handelt es sich um spezifische Zölle.

B.   DERZEITIGES VERFAHREN

1.   ÜBERPRÜFUNGSANTRAG

(3)

Ein Antrag auf eine Neuausführerüberprüfung („diese Überprüfung“) nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung wurde von Joint Stock Company Acron, einem ausführenden Hersteller in Russland („Antragsteller“) eingereicht. Der Antrag war auf die Untersuchung des Dumpingtatbestands bei dem Antragsteller beschränkt.

(4)

Der Antragsteller machte geltend, dass er im Untersuchungszeitraum, auf den sich die Antidumpingmaßnahmen stützen, d. h. im Zeitraum vom 1. Juni 1998 bis zum 31. Mai 1999 („ursprünglicher Untersuchungszeitraum“) kein HAN in die Union ausgeführt habe und dass er mit keinem der ausführenden HAN-Hersteller, die den vorgenannten Antidumpingmaßnahmen unterliegen, verbunden sei. Der Antragsteller stellte weiterhin fest, er habe erst nach Ablauf des ursprünglichen Untersuchungszeitraums begonnen, HAN in die Union auszuführen.

2.   EINLEITUNG EINER NEUAUSFÜHRERÜBERPRÜFUNG

(5)

Die Kommission prüfte die vom Antragsteller vorgelegten Anscheinsbeweise und gelangte zu dem Schluss, dass diese die Einleitung einer Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung rechtfertigten. Nachdem die Kommission den Beratenden Ausschuss gehört und dem betroffenen Wirtschaftszweig der Union Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, leitete sie mit der Verordnung (EG) Nr. 241/2009 (4) eine Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1911/2006 („geltende Maßnahmen“) in Bezug auf den Antragsteller ein.

(6)

Nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 241/2009 wurde der durch die Verordnung (EG) Nr. 1911/2006 eingeführte Antidumpingzoll in Höhe von 20,11 EUR pro Tonne auf die Einfuhren der vom Antragsteller hergestellten und zur Ausfuhr in die Union verkauften HAN-Sorten aufgehoben. Gleichzeitig wurden nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung die Zollverwaltungen angewiesen, geeignete Schritte für die zollamtliche Erfassung dieser Einfuhren einzuleiten.

3.   BETROFFENE WARE

(7)

Bei der von dieser Untersuchung betroffenen Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie in der Ausgangsuntersuchung, d. h. Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat, einen gemeinhin in der Landwirtschaft verwendeten Flüssigdünger, mit Ursprung in Russland („betroffene Ware“). Er besteht aus einer Mischung von Harnstoff, Ammoniumnitrat und Wasser. Die betroffene Ware wird derzeit unter dem KN-Code 3102 80 00 eingereiht.

4.   BETROFFENE PARTEIEN

(8)

Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, die Vertreter des Ausfuhrlandes und den Verband der Unionshersteller offiziell über die Einleitung der Überprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

(9)

Die Kommission sandte dem Antragsteller und den mit ihm verbundenen Unternehmen Fragebogen zu, die fristgerecht beantwortet wurden. Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Dumpinguntersuchung für erforderlich erachtete, und prüfte sie. Sie führte Kontrollbesuche in den Betrieben des Antragstellers und seines verbundenen Unternehmens durch, d. h. bei:

JSC Acron, Novgorod, Russland,

Agronova International Inc., Hallandale, USA („Agronova“).

5.   UNTERSUCHUNGSZEITRAUM DER ÜBERPRÜFUNG

(10)

Die Neuausführerüberprüfung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 („UZÜ“).

C.   UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE

1.   STATUS EINES „NEUEN AUSFÜHRERS“

(11)

Die Untersuchung bestätigte, dass der Antragsteller die betroffene Ware im ursprünglichen Untersuchungszeitraum nicht in die Union ausgeführt hatte, später jedoch begann, diese Ware auszuführen.

(12)

Der Antragsteller konnte ferner belegen, dass er mit keinem der Hersteller oder Ausführer in Russland verbunden war, die den geltenden Antidumpingzöllen auf Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Russland unterliegen.

(13)

Es wird somit bestätigt, dass das Unternehmen nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung als „neuer Ausführer“ anzusehen ist.

2.   DUMPING

2.1.   BESTIMMUNG DES NORMALWERTS

(14)

Der Antragsteller tätigte keine Verkäufe der betroffenen Ware auf dem russischen Inlandsmarkt. Wenn keine Inlandspreise zur Ermittlung des Normalwertes herangezogen werden können, muss eine andere Methode angewandt werden. Daher ermittelte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung den Normalwert rechnerisch wie folgt:

(15)

Der Normalwert wurde nach Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 6 der Grundverordnung auf der Grundlage der Herstellungskosten des Antragstellers zuzüglich eines angemessenen Betrags für Verkaufs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten („VVG-Kosten“) und für den Gewinn errechnet.

2.1.1.    Berichtigung der Erdgaskosten auf dem russischen Inlandsmarkt

(16)

In diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen, dass Gaskosten einen Großteil der Herstellkosten ausmachen und einen bedeutenden Anteil an den gesamten Produktionskosten haben. Nach Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung wurde geprüft, ob die Aufzeichnungen des Antragstellers die mit der Produktion und dem Verkauf der betroffenen Ware verbundenen Kosten in angemessener Weise widerspiegeln.

(17)

Die Untersuchung ergab, dass die vom Antragsteller gezahlten inländischen Gaspreise außergewöhnlich niedrig waren. Zur Verdeutlichung: Sie betrugen ein Fünftel bis ein Viertel des Ausfuhrpreises von Erdgas aus Russland. Alle verfügbaren Daten deuten darauf hin, dass die russischen Inlandsgaspreise reguliert waren und weit unter den Marktpreisen lagen, die auf nicht regulierten Märkten für Erdgas gezahlt wurden. Da die Aufzeichnungen des Antragstellers die Gaskosten nicht in angemessener Weise widerspiegelten, mussten diese Kosten entsprechend berichtigt werden. Angesichts der Tatsache, dass für den russischen Inlandsmarkt keine unverzerrten Gaspreise verfügbar waren, mussten die Gaspreise nach Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung „auf einer anderen angemessenen Grundlage einschließlich Informationen aus anderen repräsentativen Märkten“ ermittelt werden.

(18)

Für die Preisberichtigung wurde der Durchschnittspreis für russisches Gas bei der Ausfuhr an der deutsch-tschechischen Grenze (Grenzübergang Waidhaus), abzüglich Transportkosten und berichtigt um die örtlichen Verteilungskosten, herangezogen. Waidhaus ist der Hauptumschlagplatz für russische Gaslieferungen in die Union; da die Union der größte Abnehmer für russisches Erdgas ist und die Preise die Kosten angemessen widerspiegeln, kann dieser Markt als repräsentativ im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung angesehen werden.

(19)

Nach Unterrichtung des Antragstellers brachte dieser mehrere Anträge ein, die sich i) auf die Rechtsgrundlage für die Berichtigung der Gaspreise und ii) auf die dabei angewandte Methodik bezogen.

2.1.1.1.   Rechtsgrundlage für die Berichtigung der Gaspreise

(20)

Der Antragsteller machte geltend, dass jede Berichtigung des auf dem russischen Inlandsmarkt gezahlten Gaspreises unbegründet wäre, da die mit der Herstellung der betroffenen Ware in Russland verbundenen Kosten aus seiner Buchführung vollständig hervorgingen. Er machte weiterhin geltend, dass der Normalwert nach Artikel 1 der Grundverordnung stets im Hinblick auf das Ausfuhrland zu ermitteln sei und es daher nicht im Einklang mit diesem Artikel stehe, Feststellungen auf Informationen von Herstellern in anderen Drittländern zu gründen.

(21)

Zu dem Argument des Antragstellers, dass ein Verstoß gegen Artikel 1 der Grundverordnung vorliege, ist anzumerken, dass Artikel 1 nur eine allgemeine Beschreibung des Dumpingbegriffs enthält, während die ausführlichen Regelungen zur Feststellung des Dumpings in Artikel 2 aufgeführt sind. Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung sieht die Möglichkeit vor, Daten von anderen repräsentativen Märkten einschließlich eines Drittlandes zu verwenden, wenn die Buchführung der betroffenen Partei die Kosten für Herstellung und Verkauf der untersuchten Ware nicht angemessen widerspiegelt. Das diesbezügliche Argument des Antragstellers musste deshalb zurückgewiesen werden.

(22)

Der Antragsteller machte außerdem natürliche Wettbewerbsvorteile Russlands wie das in großen Mengen verfügbare Erdgas und günstige Versorgungsbedingungen geltend, die ihm zufolge den Preisunterschied zwischen dem auf dem Inlandsmarkt verkauften und dem ausgeführten Erdgas erklärten. Er machte weiter geltend, dass die Gaspreise auf dem russischen Inlandsmarkt kostendeckend seien.

(23)

Was das Vorhandensein natürlicher Vorteile betrifft, so berücksichtigte der Antragsteller nicht, dass die Inlandspreise für Erdgas in Russland reguliert waren, so dass nicht davon auszugehen war, dass sie in angemessener Weise einen Preis widerspiegeln, der auf einem Markt ohne Verzerrungen normalerweise zu zahlen wäre. Der Antragsteller lieferte außerdem keinerlei Belege für diese Vorbringen. Außerdem ist bezüglich der Kosten anzumerken, dass dieses Argument selbst dann gegenstandslos ist, wenn die vom Antragsteller gezahlten Gaspreise die seinem Lieferanten bei der Produktion und dem Verkauf von Gas entstehenden Stückkosten decken, da der Marktpreis von Gas nicht zwangsläufig direkt an die Kosten von Produktion und Verkauf des Gases geknüpft ist. Diesen Vorbringen konnte daher nicht stattgegeben werden.

(24)

Der Antragsteller brachte weiterhin vor, dass eine Untersuchung entsprechend der Grundverordnung sich nicht mit der Subventionierung von Zulieferprodukten befassen sollte. Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung zielt darauf ab, festzustellen, ob die Buchführung der betroffenen Partei die Kosten im Zusammenhang mit Produktion und Verkauf der gleichartigen Ware angemessen widerspiegelt. Aus den unter Erwägungsgrund (17) dargelegten Gründen wurde befunden, dass dies nicht der Fall ist. Dies unterscheidet sich von der Ermittlung etwaiger Subventionen, die nicht Gegenstand dieser Untersuchung war. Das Argument des Antragstellers war daher zurückzuweisen.

(25)

Der Antragsteller argumentierte in diesem Zusammenhang weiter, dass selbst bei einer besonderen Marktlage im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 der Grundverordnung diese sich nur auf den Markt für die betroffene Ware an sich, d. h. auf HAN, beziehe und dass es nicht zulässig sei, die Marktbedingungen für die Zulieferprodukte einzubeziehen. Wie sich aus den Ausführungen unter Erwägungsgrund (24) ergibt, erfolgte die Berichtigung der Erdgaspreise jedoch auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung, der, wie unter Erwägungsgrund (21) erwähnt, die Kommission ausdrücklich zur Verwendung der Produktionskosten anderer repräsentativer Märkte ermächtigt. Das Argument des Antragstellers war daher zurückzuweisen.

(26)

Schließlich argumentierte der Antragsteller, dass Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung auf die Untersuchung der Konformität der Buchführung des Unternehmens mit den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen des betroffenen Drittlandes beschränkt sei und dass eine Übereinstimmung der Kosten mit den Kosten auf unregulierten Märkten nicht erforderlich sei.

(27)

Hierzu ist anzumerken, dass nach Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung zwei Anforderungen erfüllt sein müssen, damit die Kosten auf Grundlage der Buchführung des Ausführers ermittelt werden können: i) muss die Buchführung entsprechend den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen des betroffenen Landes erfolgen und ii) muss die Buchführung die mit Herstellung und Verkauf der betroffenen Ware verbundenen Kosten angemessen widerspiegeln. Ist die zweite Anforderung wie im vorliegenden Fall nicht erfüllt, weil die Buchführung die Kosten nicht widerspiegelt, sind die Kosten zu berichtigen. Das Argument des Antragstellers musste daher zurückgewiesen werden.

2.1.1.2.   Methodik für die Berichtigung der Gaspreise

(28)

Der Antragsteller machte geltend, dass die Gaspreise während des UZÜ der derzeitigen Untersuchung beträchtlichen Schwankungen unterlagen und dass anstatt eines jährlichen ein monatlicher (oder zumindest vierteljährlicher) Normalwert ermittelt werden sollte.

(29)

Es ist anzumerken, dass die Gaspreise während des UZÜ zwar schwankten, diese Schwankungen aber nicht als außergewöhnlich oder besonders beträchtlich angesehen wurden. Der Markt für Erdgas ist in der Tat durch recht bedeutende Preisschwankungen gekennzeichnet. Der Antragsteller konnte nicht belegen, dass es irgendwelche besonderen Umstände gab und dass es während des UZÜ zu wesentlich größeren Preisschwankungen kam als sonst. Es gab daher keinen Grund, von der Methodik abzuweichen, die bei der Untersuchung angewandt worden war, welche zu den geltenden Maßnahmen geführt hatte. Zweitens standen die Informationen, die — dem Antragsteller zufolge — als Grundlage für die Ermittlung der Normalwerte hätten dienen müssen, nur teilweise zur Verfügung, da die notwendigen Informationen der US-amerikanischen Unternehmen, d. h. VVG-Kosten und Gewinn, nur als Jahreswerte vorlagen. Auch wenn das Argument des Antragstellers berücksichtigt worden wäre, hätte dies keine sinnvolle Berechnung von Monats- oder Vierteljahreswerten ermöglicht. Daher war das Argument des Antragstellers zurückzuweisen.

(30)

Der Antragsteller machte ferner geltend, dass Waidhaus kein geeigneter Referenzmarkt sei, da die Preisfestsetzung für Gas in Deutschland nicht nach Wettbewerbsgrundsätzen erfolge und Beziehungen zwischen Parteien bestünden, die sich bei der Gasausfuhr aus Russland als Faktor in den Preisformeln niederschlügen.

(31)

Hierzu ist anzumerken, dass die angeblich nicht nach Wettbewerbsgrundsätzen erfolgende Preisfestsetzung für Gas in Deutschland als in jedem Fall irrelevant angesehen wurde, da von ihr nur die Verkaufspreise der deutschen Gasversorger auf dem Inlandsmarkt betroffen wären; es besteht also keinerlei Zusammenhang mit den Preisen, zu denen aus Russland ausgeführtes Gas in Waidhaus verkauft wird. Das Argument des Antragstellers, für die deutschen Anbieter bestünde keine Veranlassung, niedrige Waidhaus-Preise für russisches Importgas auszuhandeln, ist eine reine Vermutung, die durch keinerlei Tatsachen oder Belege gestützt wird. Folglich wurden diese Vorbringen zurückgewiesen.

(32)

Der Antragsteller machte des Weiteren geltend, dass im Falle der Verwendung des Ausfuhrpreises am Grenzübergang Waidhaus der für alle Ausfuhren zu entrichtende russische Ausfuhrzoll vom Waidhaus-Preis hätte abgezogen werden müssen, da er auf dem Inlandsmarkt nicht anfalle.

(33)

Tatsächlich schließt der Marktpreis am Grenzübergang Waidhaus, der als repräsentativer Markt im Sinne des Artikels 2 Absatz 5 der Grundverordnung angesehen wurde, die Ausfuhrabgaben ein. Aus der Sicht des Käufers ist nämlich der von ihm am Grenzübergang Waidhaus zu zahlende Preis relevant, dabei ist unerheblich, welcher Prozentanteil dieses Preises eine Ausfuhrabgabe darstellt und welcher Prozentanteil an den Gaslieferanten gezahlt wird. Letzterer wird andererseits immer versuchen, seinen Preis zu maximieren, und daher den höchsten Preis in Rechnung stellen, den seine Abnehmer zu zahlen bereit sind. Da dieser Preis stets deutlich über den Produktionskosten liegt und so dem Gaslieferanten hohe Gewinne ermöglicht, wird der Marktpreis nicht in erster Linie durch die Höhe der Ausfuhrabgaben bestimmt, sondern vielmehr durch den Preis, der auf dem Markt erzielbar ist. Daher wurde der Schluss gezogen, dass der Preis einschließlich der Ausfuhrabgabe und nicht der Preis vor dieser Abgabe der unverzerrte, marktbestimmte Preis ist. Infolgedessen wurde das diesbezügliche Vorbringen des Antragstellers zurückgewiesen.

(34)

In diesem Zusammenhang brachte der Antragsteller auch vor, die Handelsspanne des örtlichen Versorgungsunternehmens solle nicht zum Ausfuhrpreis in Waidhaus hinzugerechnet werden, ohne indessen zu erläutern oder zu belegen, warum er der Ansicht ist, dass diese Berichtigung unangemessen wäre. Es wurde die Auffassung vertreten, dass die inländischen Abnehmer Gas von örtlichen Versorgern kauften, und daher anzunehmen war, dass sie örtliche Verteilungskosten zahlen mussten, die als solche nicht im unberichtigten Waidhaus-Preis enthalten sind. Diese Berichtigung wurde daher sehr wohl als begründet angesehen und das Vorbringen folglich zurückgewiesen.

2.1.2.    Verkaufs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten („VVG-Kosten“)

(35)

VVG-Kosten und Gewinne konnten nicht nach Maßgabe der Einleitung von Artikel 2 Absatz 6 Satz 1 der Grundverordnung ermittelt werden, da der Antragsteller keine Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware in Russland tätigte. Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe a der Grundverordnung konnte nicht angewandt werden, da nur der Antragsteller Gegenstand der Untersuchung ist. Auch Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe b war nicht anwendbar, da für Waren der gleichen allgemeinen Warengruppe Erdgas ebenfalls der weitaus wichtigste Rohstoff ist und daher die Herstellkosten aus den unter Erwägungsgrund 17 genannten Gründen höchstwahrscheinlich ebenfalls berichtigt werden müssten. Bei dieser Überprüfung standen keine Informationen zu Verfügung, die es erlaubt hätten, eine solche Berichtigung ordnungsgemäß zu quantifizieren und VVG-Kosten und die entsprechenden Gewinnspannen beim Verkauf der Waren nach einer solchen Berichtigung zu ermitteln. Mithin wurden die VVG-Kosten und die Gewinne nach Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c der Grundverordnung anhand einer anderen vertretbaren Methode ermittelt.

(36)

Da der russische Inlandsmarkt für Waren derselben allgemeinen Warengruppe äußerst klein ist, mussten Informationen von anderen repräsentativen Märkten herangezogen werden. Dabei wurden öffentlich verfügbare Informationen über größere Unternehmen aus dem Stickstoffdüngemittelsektor berücksichtigt. Es wurde festgestellt, dass entsprechende Daten US-amerikanischer Hersteller für den Untersuchungszweck am besten geeignet waren, da über börsennotierte Unternehmen aus diesem Teil der Welt zuverlässige und vollständige Finanzdaten in großem Umfang öffentlich zugänglich waren. Darüber hinaus zeichnete sich der nordamerikanische Markt durch ein erhebliches Volumen an Inlandsverkäufen und durch einen starken Wettbewerb sowohl seitens inländischer als auch seitens ausländischer Unternehmen aus. Mithin wurden die VVG-Kosten und Gewinne anhand der gewogenen durchschnittlichen VVG-Kosten und Gewinne dreier nordamerikanischer Hersteller, die zu den größten Unternehmen auf dem Düngemittelsektor gehören, ermittelt, und zwar in Bezug auf ihre in Nordamerika getätigten Verkäufe der gleichen allgemeinen Warengruppe (Stickstoffdünger). Die Kommission erachtete diese drei Hersteller als repräsentativ für den Wirtschaftszweig Stickstoffdüngemittel und ihre VVG-Kosten und Gewinne als repräsentativ für die Kosten, die auf diesem Sektor erfolgreich tätigen Unternehmen normalerweise entstehen. Zudem lässt nichts darauf schließen, dass der so ermittelte Betrag für die Gewinne den Gewinn übersteigt, der normalerweise von russischen Herstellern bei Verkäufen von Waren der gleichen allgemeinen Warengruppe auf dem russischen Markt erzielt wird.

(37)

Nach Unterrichtung des Antragstellers erhob dieser Einspruch gegen die beschriebene Methodik und machte geltend, dass die verwendete Gewinnspanne unangemessen und zu hoch sei, insbesondere im Vergleich zu der Spanne, die bei vorangegangenen Antidumpinguntersuchungen zu derselben Ware zugrunde gelegt worden sei. Der Antragsteller machte geltend, dass 2008, das als Grundlage für die Ermittlung der VVG-Kosten und Gewinne diente, auf dem US-Markt ein außergewöhnliches Jahr gewesen sei, da die Gaspreise beträchtlich geschwankt hätten und die Preise für Düngemittel außergewöhnlich hoch gewesen seien, so dass die US-amerikanischen Hersteller ungewöhnlich große Gewinne erzielt hätten.

(38)

Allgemein bestätigte die vorliegende Überprüfung, dass keine Änderung der Umstände im Sinne von Artikel 11 Absatz 9 der Grundverordnung vorlag, die ein Abweichen von der Methodik der Untersuchung, die zu den geltenden Maßnahmen führte, rechtfertigen würde. Zunächst wurde festgestellt, dass die von denselben US-amerikanischen Herstellern vor 2008 erzielten Gewinnspannen mit denen aus dem Jahr 2008 vergleichbar waren. Doch selbst wenn — zweitens — die Gewinne im Jahr 2008 und in den Jahren zuvor unterschiedlich hoch ausgefallen wären, wäre dies in einer Marktwirtschaft, in der Kosten, Preise und Gewinne sich im Laufe der Zeit verändern, eine normale Erscheinung. Drittens wird der Markt für Erdgas allgemein als volatil beschrieben. Ein Vergleich der Gaspreise auf US-Märkten und in Waidhaus im Jahr 2008 und in den vorhergehenden Jahren ergab keinerlei unterschiedliche Tendenz, die abnorm hohe Gewinne auf dem US-Markt hätten bedingen können. Angesichts dessen wird die Ansicht vertreten, dass es keine Gründe gab, von der unter der Erwägungsgrund (36) beschriebenen Methodik abzuweichen.

(39)

Der Antragsteller behauptete weiterhin, dass die in Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c vorgesehene Prüfung der Angemessenheit der verwendeten Gewinnspanne nicht vorgenommen worden sei, da eine höhere Gewinnspanne angesetzt worden sei als die, die im Sinne von Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c der Grundverordnung von anderen Ausführern oder Herstellern mit Waren derselben allgemeinen Warengruppe auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes normalerweise erzielt werde.

(40)

Der Antragsteller lieferte keine Belege für sein Vorbringen. Da diese Überprüfung sich auf die Untersuchung des Dumpingtatbestandes beim Antragsteller beschränkte, lagen zu anderen Herstellern in Russland keine Informationen vor. Die dem Antragsteller entstandenen Gaskosten konnten aus den genannten Gründen nicht berücksichtigt werden, zudem bewegte sich die Gewinnspanne des Antragstellers auf Unternehmensebene für auf dem Inlandsmarkt verkaufte Waren, bereinigt um außerordentliche Gewinne und Verluste durch Finanzgeschäfte, in derselben Größenordnung wie die Gewinnspanne der US-amerikanischen Hersteller. Unter diesen Umständen gibt es keinen Grund zu der Annahme, dass die zugrunde gelegte Gewinnspanne den Gewinn übersteigen würde, der im Sinne von Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c der Grundverordnung von anderen Ausführern oder Herstellern mit Waren derselben allgemeinen Warengruppe auf dem einheimischen Markt des Ursprungslandes normalerweise erzielt wird.

(41)

Der Wirtschaftszweig der Union erhob Einwände gegen den genannten Ansatz hinsichtlich der Ermittlung der VVG-Kosten und der Gewinne und machte geltend, dass die VVG-Kosten des Antragstellers hätten zugrunde gelegt werden müssen. Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung legt jedoch fest, dass die Höhe der VVG-Kosten und Gewinne nur anhand der tatsächlichen Herstellungs- und Verkaufskosten des betroffenen ausführenden Herstellers ermittelt werden darf, wenn diese Verkäufe im normalen Handelsverkehr getätigt wurden. Wie unter den Erwägungsgründen (35) und (36) ausgeführt, war dies nicht der Fall, da der Antragsteller keine Verkäufe der gleichartigen Ware auf dem russischen Markt tätigte. Das Argument war daher zurückzuweisen.

2.2.   AUSFUHRPREIS

(42)

Der Ausfuhrpreis wurde nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung, d. h. anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise der zur Ausfuhr in die Union verkauften Ware ermittelt.

2.3   VERGLEICH

(43)

Der Normalwert und der Ausfuhrpreis wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen. Im Interesse eines gerechten Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen. Es wurden entsprechende Berichtigungen für Unterschiede bei Transport-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten sowie indirekten Steuern vorgenommen, sofern sie gerechtfertigt und stichhaltig belegt waren.

(44)

Ausfuhrverkäufe des Antragstellers während des UZÜ erfolgten über Agronova, den verbundenen, in den USA ansässigen Händler. Die Untersuchung ergab, dass sich die Aufgaben des verbundenen Unternehmens auf die Kundenfindung und das Aushandeln von Verkaufsverträgen beschränken. Die Überprüfung zeigte, dass die Buchführung von Agronova die Geschäftstätigkeit des Unternehmens nicht vollständig widerspiegelte und lieferte Hinweise darauf, dass an Agronova zwar keine Provisionen im Zusammenhang mit Geschäftstransaktionen gezahlt wurden, es für seine Tätigkeit aber Vergütungen in anderer Form erhielt. Die Aufgaben von Agronova wurden daher als vergleichbar mit denen eines auf Provisionsbasis tätigen Vertreters angesehen. Der Ausfuhrpreis wurde daher nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung um eine fiktive Provision entsprechend der üblichen Gewinnspanne eines Händlers berichtigt.

(45)

Der Antragsteller machte geltend, dass der Ausfuhrpreis für Verkäufe über sein verbundenes Unternehmen in den USA nicht nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung um eine fiktive Provision hätte berichtigt werden dürfen, da dieses Unternehmen angeblich Aufgaben wahrnahm, die identisch mit denen einer voll integrierten Abteilung für Ausfuhrverkäufe waren, so dass es nicht als Vertreter, der auf Provisionsbasis arbeitet, zu behandeln sei.

(46)

Dies ließ sich in dieser Untersuchung nicht bestätigen; sie ergab vielmehr, dass das verbundene Unternehmen hinsichtlich seiner Aufgaben und der Art der Vergütungen, die es vom Antragsteller für seine Tätigkeit erhielt, eher als Vertreter anzusehen war, der auf Provisionsbasis arbeitet.

2.4.   DUMPINGSPANNE

(47)

Zur Ermittlung der Dumpingspanne wurde nach Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung der gewogene durchschnittliche Normalwert mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis verglichen.

(48)

Dieser Vergleich ergab eine Dumpingspanne von 22,9 %, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze, unverzollt.

D.   ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(49)

Es sei daran erinnert, dass nach Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung und wie unter Erwägungsgrund (49) der Verordnung (EG) Nr. 1995/2000 ausgeführt, der endgültige Zoll in der Ausgangsuntersuchung in Höhe der ermittelten Schadensspanne festgesetzt wurde, die niedriger war als die Dumpingspanne, da die Auffassung vertreten wurde, dass ein niedrigerer Zoll ausreiche, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu beseitigen. In Anbetracht des vorstehenden Sachverhalts sollte der in dieser Überprüfung festgelegte Zollsatz die Schadensspanne nicht übersteigen.

(50)

In dieser teilweisen Interimsüberprüfung konnte keine unternehmensspezifische Schadensspanne ermittelt werden, da im Zusammenhang mit dem Antragsteller nur der Dumpingsachverhalt untersucht wurde. Daher wurde die im Rahmen dieser Überprüfung festgestellte Dumpingspanne mit der in der Ausgangsuntersuchung ermittelten Schadensspanne verglichen. Da Letztere niedriger lag als die in dieser Untersuchung festgestellte Dumpingspanne, sollte für den Antragsteller ein endgültiger Antidumpingzoll in Höhe der Schadensspanne festgelegt werden, die in der Ausgangsuntersuchung ermittelt wurde.

(51)

Zur Form der Maßnahme wurde der Schluss gezogen, dass der geänderte Antidumpingzoll dieselbe Form wie die mit der Verordnung (EG) Nr. 1995/2000 eingeführten Zölle haben sollte. Um die Wirksamkeit der Maßnahmen sicherzustellen und Preismanipulationen vorzubeugen, erwies es sich als angemessen, die Zölle in Form eines spezifischen Betrags pro Tonne zu erheben. Daher sollte der anhand der Schadensspanne der Ursprungsuntersuchung berechnete und in Form eines spezifischen Betrags pro Tonne auf die vom Antragsteller für die Ausfuhr in die Union hergestellte und verkaufte Ware erhobene Antidumpingzoll 20,11 EUR pro Tonne betragen.

E.   RÜCKWIRKENDE ERHEBUNG DES ANTIDUMPINGZOLLS

(52)

Aufgrund der oben ausgeführten Erkenntnisse ist der für den Antragsteller geltende Antidumpingzoll rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Einleitung der Überprüfung zu erheben, und zwar auf die Einfuhren der betroffenen Ware, die nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 241/2009 zollamtlich erfasst wurden.

F.   UNTERRICHTUNG UND GELTUNGSDAUER DER MASSNAHMEN

(53)

Der Antragsteller und die anderen Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt war, erneut einen endgültigen Antidumpingzoll auf die HAN-Einfuhren mit Ursprung unter anderem in Russland einzuführen, die vom Antragsteller hergestellt und zur Ausfuhr in die Union verkauft werden, und diesen Zoll rückwirkend auf die zollamtlich erfassten Einfuhren der betroffenen Ware zu erheben. Alle Parteien erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.

(54)

Diese Überprüfung hat keinen Einfluss auf den Zeitpunkt, an dem die mit der Verordnung (EG) Nr. 1911/2006 eingeführten Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung außer Kraft treten.

G.   VERPFLICHTUNG

(55)

Nach der endgültigen Unterrichtung bot der Antragsteller eine Verpflichtung nach Artikel 8 der Grundverordnung an. Der Antragsteller erklärte, sein Verpflichtungsangebot würde auf der begründeten Aussicht beruhen, dass einige seiner im Anschluss an die endgültige Unterrichtung vorgebrachten Argumente akzeptiert und auf einen für ihn praktikablen Mindesteinfuhrpreis hinauslaufen würden. Da jedoch keine der Anmerkungen des Antragstellers für stichhaltig befunden wurde und der Antragsteller nicht daran interessiert zu sein scheint, einen Mindesteinfuhrpreis auf der Grundlage der in der Ausgangsuntersuchung festgestellten Schadensbeseitigungsschwelle anzubieten, wurde jede nähere Prüfung des Verpflichtungsangebots im Hinblick auf seine Annahme für unnötig erachtet —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   In die Tabelle in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1911/2006 wird Folgendes eingefügt:

„Land

Unternehmen

Zollsatz

(je Tonne)

TARIC-Zusatzcode

Russland

Joint Stock Company Acron

20,11 EUR

A932“

(2)   Der hiermit eingeführte Zoll wird ebenfalls rückwirkend auf die Einfuhren von Mischungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat in wässriger oder ammoniakalischer Lösung erhoben, die nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 241/2009 zollamtlich erfasst wurden.

(3)   Die Zollbehörden werden hiermit angewiesen, die Erfassung der Einfuhren von Mischungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat in wässriger oder ammoniakalischer Lösung mit Ursprung in Russland, hergestellt und für die Ausfuhr in die Union verkauft von Joint Stock Company Acron, einzustellen.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 2009

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

Å. TORSTENSSON


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(2)  ABl. L 238 vom 22.9.2000, S. 15.

(3)  ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 26.

(4)  ABl. L 75 vom 21.3.2009, S. 5.