19.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 343/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1256/2008 DES RATES

vom 16. Dezember 2008

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren bestimmter geschweißter Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

mit Ursprung in Belarus, in der Volksrepublik China und in Russland nach einem Verfahren gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96,

mit Ursprung in Thailand nach einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens gemäß Artikel 11 Absatz 2 der genannten Verordnung,

mit Ursprung in der Ukraine nach einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens gemäß Artikel 11 Absatz 2 und einer Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der genannten Verordnung

und zur Einstellung der Verfahren betreffend die Einfuhren derselben Ware mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina und der Türkei

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 und Artikel 11 Absätze 2 und 3,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   GELTENDE MASSNAHMEN

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1697/2002 führte der Rat endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter geschweißter Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung unter anderem in Thailand, der Türkei und der Ukraine ein (2) („geltende Maßnahmen“) ein.

2.   LAUFENDE UNTERSUCHUNG

2.1.   Antrag

(2)

Der Antrag wurde am 20. August 2007 vom „Defence Committee of the Welded Steel Tube Industry of the European Union (the Defence Committee)“, dem Antragsteller, im Namen von Herstellern eingereicht, auf die mit mehr als 50 % ein erheblicher Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion bestimmter geschweißter Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl entfällt.

(3)

Der Antrag enthielt hinreichende Anscheinsbeweise für ein Dumping der genannten Ware mit Ursprung in Belarus, Bosnien und Herzegowina, der Volksrepublik China („VR China“) und Russland und für eine daraus resultierende bedeutende Schädigung, so dass die Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses ein Verfahren einleitete.

2.2.   Überprüfungsanträge

(4)

Am 25. Juni 2007 reichte das „Defence Committee of the Welded Steel Tube Industry of the European Union“, der Antragsteller, im Namen von Herstellern, auf die mit mehr als 50 % ein erheblicher Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion bestimmter geschweißter Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl entfällt, einen Antrag auf Überprüfungen gemäß Artikel 11 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung ein.

(5)

Der Antrag enthielt hinreichende Beweise für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung betreffend die Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren der genannten Ware aus Thailand, der Türkei und der Ukraine sowie einer Interimsüberprüfung betreffend das Dumping und die Schädigung durch Einfuhren aus der Türkei. Nach Anhörung des Beratenden Ausschusses leitete die Kommission Überprüfungen gemäß Artikel 11 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung ein.

(6)

Hinsichtlich der Türkei enthielt der Antrag hinreichende Beweise dafür, dass die betroffene Ware sowohl in absoluten Werten als auch gemessen am Marktanteil weiterhin in sehr großen Mengen eingeführt wurde. Ferner wurde festgestellt, dass die Mengen und Preise der Einfuhren der betroffenen Ware aus diesem Land unter anderem negative Auswirkungen auf den Marktanteil und das Preisniveau des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hatten, wodurch die Gesamtleistung und die finanzielle Lage dieses Wirtschaftszweigs sehr nachteilig beeinflusst wurden.

(7)

Am 15. Oktober 2007 reichte die Interpipe Group, ein Ausführer aus der Ukraine, einen Antrag auf eine teilweise Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ein. Der Antrag beschränkte sich auf die Untersuchung des Dumpingtatbestands.

2.3.   Einleitung

(8)

Am 26. September 2007 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung (3) über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens („Bekanntmachung 1“) gemäß Artikel 5 der Grundverordnung betreffend die Einfuhren bestimmter geschweißter Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in Belarus, Bosnien und Herzegowina, Russland und der Volksrepublik China („VR China“) („Antidumpinguntersuchung“).

(9)

Am gleichen Tag veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung (4) über die Einleitung einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen („Bekanntmachung 2“) gemäß Artikel 11 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung betreffend die Einfuhren bestimmter geschweißter Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl aus Thailand, der Türkei und der Ukraine („Auslaufüberprüfung“) sowie einer Interimsüberprüfung betreffend die Einfuhren bestimmter geschweißter Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl aus der Türkei („Türkei-Interimsüberprüfung“).

(10)

Am 24. Januar 2008 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung (5) über die Einleitung einer Interimsüberprüfung („Bekanntmachung 3“) gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung, die sich auf die Untersuchung des Dumpings durch einen ukrainischen Ausführer bestimmter geschweißter Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, die Interpipe Group, beschränkte („Ukraine-Interimsüberprüfung“).

(11)

Die genannten Untersuchungen wurden gemeinsam behandelt, da sie offensichtlich miteinander verknüpft sind, vor allem im Hinblick auf die Ermittlung der Schädigung und der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung. Im Sinne einer guten Verwaltungspraxis wurden sie in einer einzigen Verordnung zusammengefasst.

3.   VON DEM VERFAHREN BETROFFENE PARTEIEN

(12)

Die Kommission unterrichtete offiziell den Antragsteller, die in den Anträgen genannten Gemeinschaftshersteller, andere ihr bekannte Gemeinschaftshersteller, Einführer, Händler, die bekannten ausführenden Hersteller in Belarus, Bosnien und Herzegowina, der Volksrepublik China, Russland, Thailand, der Türkei und der Ukraine sowie die Behörden der betroffenen Länder.

(13)

Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in den Bekanntmachungen über die Verfahrenseinleitung gesetzten Fristen ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. Einige ausführende Hersteller und vom Antragsteller vertretene Gemeinschaftshersteller machten von dieser Möglichkeit Gebrauch und brachten Argumente vor, die bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollten.

3.1.   Stichprobe

(14)

Angesichts der Vielzahl der ausführenden Hersteller in einigen Ausfuhrländern und der an den Untersuchungen beteiligten Gemeinschaftshersteller und Einführer wurden gemäß Artikel 17 der Grundverordnung, sofern erforderlich, für die unter den Randnummern 8 und 9 genannte Antidumpinguntersuchung, Auslaufüberprüfung bzw. Türkei-Interimsüberprüfung Stichprobenverfahren vorgesehen.

(15)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden die ausführenden Hersteller bzw. die in ihrem Namen handelnden Vertreter, Gemeinschaftshersteller und Einführer aufgefordert, sich selbst zu melden und die in den Einleitungsbekanntmachungen aufgeführten Angaben zu übermitteln.

3.1.1.   Stichprobenverfahren für die Gemeinschaftshersteller

(16)

15 interessierte Parteien, 13 Antragsteller und 2 den Antrag unterstützende Hersteller beantworteten den Stichprobenfragebogen, 2 weitere Unternehmen kooperierten und füllten einen Minifragebogen aus. Die Mitarbeit erreichte rund 95 % der Gemeinschaftsproduktion.

(17)

Nach Anhörung des Antragstellers wurde die Stichprobe gemäß Artikel 17 der Grundverordnung auf der Grundlage des größten repräsentativen Verkaufsvolumens gebildet. Die Stichprobe umfasste 9 Unternehmen. Auf diese entfielen 67 % der gesamten Gemeinschaftsproduktion im UZ.

3.1.2.   Stichprobenverfahren für die Einführer

(18)

Auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen kontaktierte die Kommission rund 140 Einführer. 16 von ihnen erklärten, dass sie aus den betroffenen Ländern keine geschweißten Rohre einführten, und 3 Unternehmen gaben an, dass sie auf dem Markt der betroffenen Ware nicht mehr tätig seien. 13 unabhängige Einführer beantworteten den Fragebogen, aber lediglich zwei von ihnen vollständig. Auf die mitarbeitenden unabhängigen Einführer entfielen weniger als 5 % der gesamten Einfuhren der betroffenen Ware; somit war die Mitarbeit äußerst gering.

3.1.3.   Stichprobenverfahren für die Ausführer

(19)

Wie in den Einleitungsbekanntmachungen erwähnt, wurden für die Ausführer/Hersteller in der VR China, in Russland, der Türkei, der Ukraine und Thailand Stichprobenverfahren in Betracht gezogen. Ausführliche Angaben zum Stichprobenverfahren für jedes betroffene Land sind aus der nachfolgenden Länderanalyse ersichtlich.

4.   PRÜFUNG DER EINGEGANGENEN INFORMATIONEN

(20)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Ermittlung des Dumpings, der dadurch verursachten Schädigung und des Interesses der Gemeinschaft für notwendig erachtete, und prüfte sie. Die Angaben der folgenden Unternehmen wurden bei einem Kontrollbesuch überprüft:

a)

Gemeinschaftshersteller

Jäkl Karvina, Tschechische Republik (Mitglied der ArcelorMittal-Gruppe)

ArcelorMittal Poland S.A., Polen (Mitglied der ArcelorMittal-Gruppe)

Corus Tubes U.K., Vereinigtes Königreich

Corus Tubes B.V., Niederlande

Laminaciones Arregui S.L., Spanien

Ruukki Sverige AB, Schweden.

Verbliebene 3 Unternehmen der Stichprobe:

Mittal steel Iași, Rumänien

Arvedi Tubi Acciaio spa, Italien

Zelezarny Veseli a.s., Tschechische Republik (in diesem Fall beinhaltete die Überprüfung eine genaue Analyse und einen Abgleich der Antwort auf der Grundlage vorgelegter Belege).

b)

Unabhängige Einführer

Comercial de Tubos, Spanien

Anastel Ltd, Vereinigtes Königreich

c)

Ausführende Hersteller und Hersteller in der Volksrepublik China

Jinghua Steel Pipe Group:

Hengshui Jinghua Steel Pipe Co. Ltd.

Tangshan Jinghua Steel Pipe Co. Ltd.

Laiwu Jinghua Steel Pipe Co. Ltd.

Jilin Jinghua Steel Pipe Co. Ltd.

Guangzhou Jinghua Steel Pipe Co. Ltd.

Chengdu Pengzhou Jinghua Steel Pipe Co. Ltd.

Zhejian Kingland Group:

Zhejian Kingland Pipeline and Technologies Co. Ltd.

Kingland Group Co. Ltd.

Fubo Group:

Shandong Fubo Group Co. Ltd.

Zibo Fubo Steel Pipes Factory Co. Ltd.

Weifang East Steel Pipe Co. Ltd.,

Huludao Group:

Huludao City Steel Pipe Industrial Co. Ltd.

Huludao Seven-Star Steel Pipe Group Co. Ltd.

Jiangsu Guoqiang Zinc-plating Industrial Co. Ltd.

d)

Ausführende Hersteller in Russland

TMK Group (Joint Stock Company Taganrog Metallurgical Works („Tagmet“), Taganrog)

OMK Group (Open Joint Stock Company Vyksa Steel Works („VMZ“), Vyksa)

In beiden Gruppen wurde lediglich der Hersteller mit dem größten Aufkommen an Gemeinschaftsausfuhren überprüft.

Verbundene Händler in Russland

CJSC Trade House TMK, Moskau, TMK Group

Closed Joint Stock Company United Metallurgical Company („UMC“), Moskau, OMK Group

OMK Steel, LLC, Moskau, OMK Group

Verbundener Einführer

TMK Sinara Handel GmbH, Köln, Deutschland, TMK Group

Um künftige Umgehungen zu vermeiden, wurden die Dumpingspannen für die einzelnen Unternehmensgruppen berechnet.

e)

Ausführender Hersteller in Thailand

Samchai Steel Industries Public Company Ltd., Samutsakorn, Thailand

f)

Ausführende Hersteller in der Ukraine

OJSC Interpipe Novomoskovsk Pipe Production Plant

OJSC Interpipe Nizhnedneprovsk Tube Rolling Plant.

Verbundene Händler/Einführer in der Ukraine:

Interpipe Ukraine LLC

Verbundene Händler/Einführer außerhalb der Ukraine:

Interpipe-M LLC.

Interpipe Europe, S.A

Um künftige Umgehungen zu vermeiden, wurden die Dumpingspannen für die einzelnen Unternehmensgruppen berechnet.

g)

Ausführender Hersteller in Bosnien und Herzegowina

Unis Fabrika cijevi a.d., Derventa

h)

Anbieter in Belarus

Mogilev Metallurgical Works Joint Stock Company

Unabhängiger Einführer und Eigentümer der ausgeführten Ware:

FB Stahlhandel GmbH

i)

Ausführende Hersteller in der Türkei

Cayirova Boru Sanayi ve Ticaret AŞ (6)

Yücel Boru ve Profil Endüstrisi AȘ

Noksel Çelik Boru Sanayi AȘ, Ankara

Erbosan Erciyas Boru Sanayii ve Ticaret AȘ, Kayseri

Borusan Mannesmann Boru Sanayi ve Ticaret AȘ, Istanbul

Toscelik Profil ve Sac Endüstrisi AS, Iskenderun.

Um künftige Umgehungen zu vermeiden, wurden die Dumpingspannen für die einzelnen Unternehmensgruppen berechnet.

5.   UNTERSUCHUNGSZEITRAUM

(21)

Die Dumping- und die Schadensuntersuchung beim Antidumpingverfahren betrafen den Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis zum 30. Juni 2007 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum Ende des UZ („Bezugszeitraum“). Derselbe UZ wurde für die Türkei-Interimsüberprüfung und für die Auslaufüberprüfung zugrunde gelegt, für die auch derselbe Bezugszeitraum galt.

(22)

Der Untersuchungszeitraum für die Ukraine-Interimsüberprüfung umfasste das gesamte Kalenderjahr 2007 („Interpipe-Untersuchungszeitraum“ oder „IUZ“).

6.   UNTERRICHTUNG

(23)

Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, Folgendes zu empfehlen:

die Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf Einfuhren aus bestimmten Ländern,

die Einstellung des Verfahrens betreffend Einfuhren aus Bosnien und Herzegowina und der Türkei.

(24)

Gemäß der Grundverordnung wurde den Parteien nach dieser Unterrichtung eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

(25)

Die mündlichen und schriftlichen Sachäußerungen der Parteien wurden geprüft und die endgültigen Feststellungen, falls angezeigt, entsprechend geändert.

B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

7.   BETROFFENE WARE

(26)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um geschweißte Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von 168,3 mm oder weniger (ausgenommen sind Rohre von der für Öl- und Gasfernleitungen verwendeten Art, Rohre von der für das Bohren und Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art, Präzisionsstahlrohre und Rohre für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen, mit Form-, Verschluss- oder Verbundstücken, für zivile Luftfahrzeuge), mit Ursprung in Belarus, Bosnien und Herzegowina, der Volksrepublik China, Russland, Thailand, der Türkei und der Ukraine. Sie wird normalerweise unter den KN-Codes ex73063041, ex73063049, ex73063072 und ex73063077 eingereiht.

(27)

Geschweißte Rohre weisen eine Vielzahl verschiedener Verwendungen auf, sie dienen unter anderem der Zu- und Abführung von Wasser, Dampf, Erdgas, Luft und anderen Flüssigkeiten und Gasen in Sanitär-, Heiz- und Lüftungssystemen, Klimaanlagen, automatischen Sprinklersystemen und anderen vergleichbaren Verwendungen. Häufig werden sie auch zu Bauzwecken verwendet, und zwar als Träger, für Geländer, als Schutzvorrichtung und für Gerüste.

(28)

Der Hauptrohstoff für die betroffene Ware sind warmgewalzte Rollen, die zu Rohren geformt werden. Geschweißte Rohre können beschichtet oder galvanisiert werden. Durch diese weiteren Behandlungen der Ware soll eine höhere Qualität erzielt werden. Sie wird hauptsächlich mit glatten Enden geliefert, kann aber auch abgeschrägte Enden oder Gewinde aufweisen und mit oder ohne Kupplung geliefert werden. Die betroffene Ware wird in einer Vielzahl von Größen und nach verschiedenen Normen und Standards hergestellt. Die Rohre sind im Hinblick auf ihre Endverwendung weitgehend austauschbar, so dass erhebliche Überschneidungen und große Konkurrenz zwischen den verschiedenen Typen der betroffenen Ware bestehen. Daher wird wie in den vorherigen Untersuchungen zur selben Ware auch der Schluss gezogen, dass alle Typen der betroffenen Ware für die Zwecke dieser Untersuchung als eine einzige Ware anzusehen sind.

(29)

Für die Zwecke der Auslaufuntersuchung, der Türkei-Interimsüberprüfung und der Ukraine-Interimsüberprüfung entspricht die betroffene Ware der Ware, die Gegenstand der unter Randnummer (1) genannten vorausgegangenen Untersuchungen war.

8.   GLEICHARTIGE WARE

(30)

Die in Belarus, Bosnien und Herzegowina, der Volksrepublik China, Russland, Thailand, der Türkei und der Ukraine hergestellte und in die Gemeinschaft ausgeführte Ware und die auf den Inlandsmärkten dieser Länder verkaufte Ware sowie die von den Gemeinschaftsherstellern produzierte und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkaufte Ware sind in jeder Hinsicht gleichartig. Ebenso ist die für die Ausfuhr in die Gemeinschaft hergestellte und verkaufte Ware als gleichartig mit der in den USA hergestellten und verkauften Ware anzusehen; die USA wurden als Marktwirtschaftsland für die Volksrepublik China und Belarus ausgewählt. Alle diese Waren wurden daher als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

C.   DUMPING

1.   ALLGEMEINE METHODIK

(31)

Die im Folgenden dargelegte allgemeine Methodik wurde bei allen Ausführern angewandt. In den Dumpingfeststellungen zu den betroffenen Ländern wird deshalb nur auf die landesspezifischen Einzelheiten eingegangen.

2.   NORMALWERT

(32)

Nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung wurde zunächst für jeden kooperierenden ausführenden Hersteller geprüft, ob dessen Verkäufe von geschweißten Rohren auf dem Inlandsmarkt als repräsentativ angesehen werden können, d. h. ob die auf dem Inlandsmarkt insgesamt verkaufte Menge mindestens 5 % der von ihm zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Gesamtmenge entsprach.

(33)

Anschließend ermittelte die Kommission die auf dem Inlandsmarkt verkauften Typen geschweißter Rohre, die mit den zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Typen identisch oder direkt vergleichbar waren. Bei der Prüfung der Repräsentativität auf Typengrundlage sah die Kommission die auf dem Inlandsmarkt verkauften und die ausgeführten Warentypen, die in Bezug auf Ursprung, Größe (äußerer Durchmesser), Wanddicke, Außenoberflächen- und Endbehandlung ähnlich waren, als direkt vergleichbar an.

(34)

Für jeden von den ausführenden Herstellern auf den jeweiligen Inlandsmärkten verkauften Rohrtyp, der den Feststellungen zufolge mit einem zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Typ direkt vergleichbar war, wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung hinreichend repräsentativ waren. Die Inlandsverkäufe eines bestimmten Rohrtyps wurden als hinreichend repräsentativ angesehen, wenn die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe dieses Typs im UZ 5 % oder mehr der Gesamtmenge der Ausfuhrverkäufe des vergleichbaren Typs in die Gemeinschaft entsprach.

(35)

Es wurde außerdem geprüft, ob die Inlandsverkäufe der einzelnen Rohrtypen gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung als Geschäfte im normalen Handelsverkehr angesehen werden konnten. Zu diesem Zweck wurde für jeden ausführenden Hersteller in dem betroffenen Land und für jeden ausgeführten Typ der betroffenen Ware auf dem Inlandsmarkt der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im Untersuchungszeitraum ermittelt.

a)

Für diejenigen Warentypen, bei denen über 80 % der auf dem Inlandsmarkt abgesetzten Menge nicht unter den Stückkosten verkauft wurden, d. h. bei denen der durchschnittliche Verkaufspreis mindestens den durchschnittlichen Produktionskosten entsprach, wurde der Normalwert als Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe dieses Warentyps ermittelt, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend waren oder nicht.

b)

Wurden bei einem Warentyp auf dem Inlandsmarkt mindestens 10 %, aber nicht mehr als 80 % der Menge nicht unter den Stückkosten verkauft, so wurde sein Normalwert anhand des gewogenen durchschnittlichen Preises derjenigen Verkäufe dieses Typs, deren Preis mindestens den Stückkosten entsprach, ermittelt.

c)

Für Warentypen, bei denen weniger als 10 % der auf dem Inlandsmarkt verkauften Menge nicht unter den Stückkosten verkauft wurden, wurde davon ausgegangen, dass der betreffende Warentyp nicht im normalen Handelsverkehr verkauft worden war; daher musste der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung in diesen Fällen rechnerisch bestimmt werden.

(36)

Für Warentypen, die nicht im normalen Handelsverkehr auf dem Inlandsmarkt verkauft wurden, wurde geprüft, ob der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung anhand der Inlandspreise anderer Hersteller ermittelt werden konnte. Wenn keine zuverlässigen Inlandspreise anderer Hersteller verfügbar waren, wurde der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt.

(37)

Wenn der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt wurde, wurden die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (VVG-Kosten) und die Gewinne gemäß Artikel 2 Absätze 3 und 6 der Grundverordnung anhand der Zahlen festgesetzt, die der jeweilige ausführende Hersteller bei der Produktion und dem Verkauf der gleichartigen Waren im normalen Handelsverkehr tatsächlich verzeichnete.

3.   AUSFUHRPREIS

(38)

In allen Fällen, in denen die Ausfuhren der betroffenen Ware an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft gingen, wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise berechnet.

(39)

Erfolgte der Ausfuhrverkauf über einen verbundenen Einführer und wurde er als nicht zuverlässig angesehen, wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung anhand des Preises, zu dem die eingeführte Ware erstmals an einen unabhängigen Abnehmer weiterverkauft wurde, rechnerisch ermittelt, wobei für alle zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf angefallenen Kosten eine gebührende Berichtigung vorgenommen und ein angemessener Betrag für VVG-Kosten und Gewinne hinzugerechnet wurde. Zu diesem Zweck wurden die VVG-Kosten des verbundenen Einführers herangezogen. Die Gewinnspanne basierte auf den Angaben der kooperierenden unabhängigen Einführer.

(40)

In den Fällen, in denen kein Ausfuhrpreis und dementsprechend auch kein Preis für den Weiterverkauf der eingeführten Ware vorlag, wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung auf einer angemessenen Grundlage rechnerisch ermittelt.

4.   VERGLEICH

(41)

Der Normalwert und die Ausfuhrpreise für vergleichbare Warentypen wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen. Im Interesse eines gerechten Vergleichs wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen. Diese Berichtigungen wurden in allen Fällen zugestanden, in denen sich die Anträge als begründet und korrekt erwiesen und mit stichhaltigen Beweisen belegt waren.

5.   DUMPINGSPANNE FÜR DIE IN DIE UNTERSUCHUNG EINBEZOGENEN UNTERNEHMEN

(42)

Gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde in der Regel die Dumpingspanne für jeden ausführenden Hersteller und jeden Warentyp anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis ermittelt.

(43)

Für Gruppen verbundener Unternehmen wurde gemäß der üblichen Vorgehensweise der Kommission eine für alle Unternehmen der Gruppe geltende Dumpingspanne ermittelt, um eine Umgehung der Maßnahmen zu verhindern.

6.   RESIDUALE DUMPINGSPANNE

(44)

Für nicht kooperierende Unternehmen wurde gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Daten eine residuale Dumpingspanne ermittelt.

(45)

Zur Ermittlung dieser residualen Dumpingspanne wurde zunächst der Umfang der Mitarbeit festgestellt. Dieser galt als hoch, wenn das Ausfuhrvolumen der kooperierenden ausführenden Hersteller nahe bei dem von Eurostat für das jeweilige Land angegebenen Volumen lag und kein Grund zu der Annahme bestand, dass ausführende Hersteller nicht an der Untersuchung mitarbeiteten. In diesen Fällen wurde die höchste Dumpingspanne, die für ein kooperierendes Unternehmen ermittelt worden war, als residuale Dumpingspanne festgesetzt, um die Wirksamkeit etwaiger Maßnahmen sicherzustellen.

(46)

War die Mitarbeit gering, wurde die höchste für einen repräsentativen Typ eines kooperierenden Herstellers ermittelte Dumpingspanne als residuale Dumpingspanne festgesetzt. Dieses Vorgehen wurde auch als notwendig angesehen, um mangelnde Kooperationsbereitschaft nicht zu belohnen.

7.   BOSNIEN UND HERZEGOWINA

7.1.   Allgemeine Bemerkungen

(47)

Die Einfuhren aus Bosnien und Herzegowina beliefen sich im UZ auf 33 000 Tonnen und erreichten einen Marktanteil von rund 2,5 %. Auf den größten ausführenden Hersteller entfielen mehr als 90 % der gesamten (für den Inlandsmarkt und die Ausfuhr bestimmten) Produktion in Bosnien und Herzegowina. Dieser Hersteller arbeitete an der Untersuchung mit und beantwortete den Fragebogen.

7.2.   Normalwert

(48)

Die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware war nach der Definition in Randnummer (32) repräsentativ. Gemäß der oben beschriebenen allgemeinen Methodik wurde der Normalwert anhand der von unabhängigen Abnehmern in Bosnien und Herzegowina im normalen Handelsverkehr gezahlten oder zu zahlenden Preise bestimmt oder, sofern erforderlich, rechnerisch ermittelt.

7.3.   Ausfuhrpreis

(49)

In allen Fällen wurde die betroffene Ware an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft verkauft. Daher wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der von den unabhängigen Abnehmern in der Gemeinschaft gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.

(50)

Der Ausführer erhob Einwände gegen die vom Antragsteller unterstellten Transportkosten. Während des Kontrollbesuchs konnte er nachweisen, dass die Kosten tatsächlich niedriger waren.

7.4.   Vergleich

(51)

Der Normalwert und der Ausfuhrpreis wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen. Im Interesse eines fairen Vergleichs wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung gebührende Berichtigungen für Abweichungen vorgenommen, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten. Nach der Unterrichtung stellte eine Partei Berichtigungen für materielle Eigenschaften in Frage, die angeblich von der Kommission vorgenommen worden waren. Derartige Berichtigungen waren jedoch weder gerechtfertigt, noch wurden sie bei der Berechnung der Dumpingspanne für den einzigen ausführenden Hersteller in Bosnien und Herzegowina angewandt.

7.5.   Dumpingspanne

(52)

Der Vergleich zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis erfolgte auf der Grundlage der gewogenen Durchschnittswerte und ergab eine Dumpingspanne von 0,7 %.

(53)

Da die Dumpingspanne unter der Geringfügigkeitsschwelle, d. h. unter 2 %, liegt, sollte gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung das Bosnien und Herzegowina betreffende Verfahren ohne Einführung von Maßnahmen eingestellt werden. Die Art und Auswirkungen der Einfuhren aus diesem Land werden im Abschnitt über die Schadensuntersuchung unter dem Punkt „sonstige Faktoren“ näher untersucht.

8.   VOLKSREPUBLIK CHINA (VR CHINA)

8.1.   Allgemeine Bemerkungen

(54)

Wie von Eurostat ausgewiesen (alle KN-Codes), stiegen die chinesischen Einfuhren in den letzten Jahren sprunghaft an: von 22 000 Tonnen im Jahr 2004 auf 111 000 Tonnen 2006 (180 000 Tonnen im UZ). Damit ist die VR China der bei weitem größte Einführer auf dem Gemeinschaftsmarkt; ihr Marktanteil wuchs von 1,8 % im Jahr 2004 auf über 13,8 % im UZ. Die kooperierenden Hersteller verzeichneten mit 233 000 Tonnen sogar noch höhere Ausfuhrmengen. Sechs Unternehmen der Stichprobe verzeichneten 219 000 Tonnen. Diese Unterschiede zeigen, dass die Marktpräsenz und der Marktanteil der chinesischen Ausfuhren noch ausgeprägter sind als ursprünglich angenommen.

(55)

Die Diskrepanz zwischen den von Eurostat und den von den mitarbeitenden Herstellern ausgewiesenen Mengen könnte auch auf Falschangaben bei der Zollanmeldung der betroffenen Ware hindeuten. Dies entspricht auch den Behauptungen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, nach denen die betroffene Ware falsch deklariert wird. Die Untersuchung hat ergeben, dass die beteiligten herstellenden Unternehmen unterschiedliche Rohrtypen (von denen einige unter die betroffene Ware fallen, andere aber nicht) über die gleiche Rechnung verkaufen. Es ist daher nicht auszuschließen, dass, je nachdem wie eindeutig die unterschiedlichen Rohrtypen auf der Rechnung ausgewiesen sind, ein Anmelder die betroffene Ware fälschlicherweise unter anderen Codes als denjenigen, unter denen die betroffene Ware eingereiht wird, anmelden könnte.

8.2.   Marktwirtschaftsbehandlung (MWB)

(56)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung wird der Normalwert in Antidumpinguntersuchungen über Einfuhren mit Ursprung in der VR China für diejenigen Hersteller, die den Untersuchungsergebnissen zufolge die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllen, gemäß Artikel 2 Absätze 1 bis 6 der Grundverordnung ermittelt.

(57)

Zur besseren Übersicht folgt eine kurze Zusammenfassung der MWB-Voraussetzungen:

1.

Die Unternehmen treffen ihre Entscheidungen auf der Grundlage von Marktsignalen und ohne staatliche Einflussnahme; die Kosten beruhen auf Marktwerten.

2.

Die Buchführung wird von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsstandards geprüft und in allen Bereichen angewendet.

3.

Es bestehen keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems.

4.

Es gelten Konkurs- und Eigentumsvorschriften, die Rechtssicherheit und Stabilität sicherstellen.

5.

Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

(58)

Nach Einleitung dieser Untersuchung wurde eine Stichprobe aus 6 chinesischen Herstellern/Herstellergruppen („Unternehmen“) gebildet, die alle MWB gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung beantragt und den MWB-Fragebogen fristgerecht beantwortet hatten. Die Angaben in den Anträgen wurden bei Kontrollbesuchen überprüft. Es entspricht der gängigen Praxis der Kommission zu prüfen, ob eine Gruppe verbundener Unternehmen insgesamt die MWB-Kriterien erfüllt. In den Fällen, in denen eine Tochtergesellschaft oder ein anderes mit dem Antragsteller verbundenes Unternehmen die betroffene Ware herstellte und/oder ausführte und/oder damit handelte, wurde dieses Unternehmen aufgefordert einen gesonderten MWB-Antrag auszufüllen.

(59)

Nach den Kontrollbesuchen in den Betrieben der 6 in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen wurde beschlossen, deren MWB-Anträge abzulehnen. Keines der Unternehmen erfüllt die Kriterien 1, 2 und 3 (vgl. unten). Den Untersuchungsergebnissen zufolge erfüllten alle Unternehmen jedoch die Kriterien 4 und 5. Mit anderen Worten, die Eigentums- und Konkursvorschriften gewährleisten Stabilität und Rechtssicherheit und die Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

(60)

In vielen Fällen waren die Unterlagen der Unternehmen nicht zuverlässig. Einige Unternehmen legten ein- und dasselbe Schriftstück in unterschiedlichen Fassungen vor, z. B. eine korrigierte Gewerbeerlaubnis, zwei unterschiedliche Satzungen mit unterschiedlichen Anteilseignern, Satzungen, die nie unterzeichnet wurden). Die örtlichen Behörden nahmen diese Situation nicht nur hin, sondern stellten sogar Bescheinigungen und Papiere ohne entsprechende Nachweise aus. Diese unzuverlässigen Unterlagen ließen Zweifel an der Rechtspersönlichkeit der Unternehmen aufkommen und deuteten darauf hin, dass der Staat weiterhin Einfluss ausübte.

(61)

In einigen anderen Fällen gab es Unklarheiten im Hinblick auf die Gewerbeerlaubnis. In einem Fall war ursprünglich eine Gewerbeerlaubnis ausgestellt worden, in der weder der Beginn noch das Ende der Geschäftstätigkeit verzeichnet waren. In einer späteren Fassung war dann lediglich das Enddatum aufgeführt. Daher ist die Zuverlässigkeit der vorgelegten Unterlagen anzuzweifeln.

(62)

Nach Veröffentlichung der Feststellungen der Kommission gaben die Unternehmen durchweg an, sie befänden sich in Privatbesitz. Entgegen den Angaben in den Anträgen, wurde indessen ein staatliches Eingreifen auch bei den Unternehmen festgestellt, die sich gar nicht oder nur teilweise in Staatsbesitz befanden. Wie bereits gesagt, ließen auch andere Faktoren den Schluss zu, dass es insgesamt gesehen erhebliche Staatseingriffe gab.

(63)

Die eingegangenen Stellungnahmen konnten die Feststellungen der Kommission nicht ändern. Es wurde daher der Schluss gezogen, dass die Unternehmen erheblichen staatlichen Eingriffen unterlagen.

(64)

Bei den Buchführungspraktiken der untersuchten Unternehmen wurden zahlreiche Unregelmäßigkeiten festgestellt. Keines der Unternehmen hatte eine kohärente Buchführung.

(65)

So wurden beispielsweise Unregelmäßigkeiten bei der Art und Weise festgestellt, wie die Unternehmen ihr Nominalkapital erhöhten (der Kapitalzuwachs spiegelte nicht die tatsächlichen Investitionen wider). In einigen Fällen wurde das Eigenkapital des Unternehmens weder in Geld- noch in Sachwerten hinterlegt. In anderen Fällen wurden uneinbringliche Forderungen nicht gemäß den internationalen Rechnungslegungsstandards verbucht. In den Finanzausweisen einiger Unternehmen stimmten die Angaben über das Nominalkapital nicht mit den entsprechenden Angaben in den Unternehmensunterlagen, wie beispielweise der Satzung oder der Gewerbeerlaubnis überein. Unregelmäßigkeiten gab es auch bei Abschreibungen (einige Unternehmen stellten die Abschreibung bestimmter Vermögenswerte ein) oder Landnutzungsrechten, die nicht korrekt verbucht wurden.

(66)

Einige Unternehmen machten geltend, dass die Unstimmigkeiten im Buchführungssystem sich nicht in diesem Umfang auf die Entscheidung über die MWB hätten auswirken dürfen. Es gebe zwar etliche Unregelmäßigkeiten, doch reichten diese allein nicht für den Schluss aus, dass das Kriterium 2 nicht erfüllt sei. Doch selbst unter der Hypothese, dass dieses Kriterium auch bei geringfügigen Unregelmäßigkeiten in der Buchführung als erfüllt angesehen werden könnte, handelte es sich in diesem speziellen Fall, wie vorstehend erläutert, eben nicht um geringfügige Unstimmigkeiten.

(67)

In einigen Fällen wurde außerdem behauptet, dass die Konten von externen, also unabhängigen, Rechnungsprüfern geprüft worden seien. Die Rechnungsprüfer erwähnten jedoch keines der bei der Untersuchung festgestellten Probleme und arbeiteten daher nicht nach Maßgabe der internationalen Rechnungslegungsstandards. Die betroffenen Unternehmen konnten folglich nicht nachweisen, dass sie über eine einzige klare Buchführung verfügten, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen geprüft wird.

(68)

Weitere Unregelmäßigkeiten gab es im Hinblick auf Landnutzungsverträge. In vielen Fällen konnten keine Belege über Zahlungen für Landnutzungsrechte vorgelegt werden, was bedeutet, dass diese Unternehmen, da es sich um Land in Staatsbesitz handelt, erheblichen staatlichen Eingriffen ausgesetzt sind. Einige Unternehmen konnten keine zuverlässigen Belege über den Erwerb und die Übertragung von Anteilen vorlegen. In einigen Fällen war die Neubewertung der Vermögenswerte eindeutig willkürlich. Die Unregelmäßigkeiten bei der Privatisierung lassen Zweifel an allen nachfolgenden Anteilsübertragungen aufkommen und sind offenbar die Ursache dafür, dass die örtlichen Behörden in die Geschäftstätigkeit einiger Unternehmen eingreifen können.

(69)

Da bei den Produktionskosten und beim Wert des Anlagevermögens infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems erhebliche Verzerrungen bestehen, wirken sich die Unregelmäßigkeiten bei der Privatisierung immer noch auf die derzeitige Lage und die aktuelle Geschäftstätigkeit der Unternehmen aus.

(70)

Der Beratende Ausschuss wurde konsultiert, und die direkt betroffenen Parteien wurden entsprechend unterrichtet. Vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, der die Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hatte, gingen keine Kommentare zu den MWB-Feststellungen ein.

(71)

Die Kommission erhielt Stellungnahmen der MWB-Antragsteller. Diese Stellungnahmen wurden gegebenenfalls entweder in der oben dargelegten Analyse oder in einem Schreiben an den jeweils betroffenen Ausführer kommentiert. Keine der eingegangenen Anmerkungen konnte jedoch die Feststellungen zur Marktwirtschaftsbehandlung widerlegen.

8.3.   Individuelle Behandlung (IB)

(72)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wird für unter diesen Artikel fallende Länder gegebenenfalls ein landesweiter Zoll festgesetzt, es sei denn, die Unternehmen können nachweisen, dass sie alle Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllen.

(73)

Die für alle Unternehmen festgestellten staatlichen Eingriffe beeinflussen die gesamte Geschäftstätigkeit. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass sich dieser Einfluss auf die Festlegung der Ausfuhrpreise und -mengen sowie die Definition der Verkaufsbedingungen und andere Aspekte des Ausfuhrgeschäfts auswirkt.

(74)

Bekanntermaßen entfielen auf die 6 untersuchten Unternehmen nahezu die gesamten Ausfuhren in die Gemeinschaft. Angesichts dieser hohen Konzentration, der relativ geringen Zahl von Marktteilnehmern und der bei allen untersuchten Unternehmen festgestellten ausgeprägten staatlichen Einflussnahme ist nicht auszuschließen, dass mit Hilfe des Staates versucht werden wird, die Maßnahmen zu umgehen, wenn einzelnen Ausführern günstigere Zollsätze zugestanden werden.

(75)

Die Unternehmen konnten nicht nachweisen, dass sie die Kriterien b und e des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllten.

8.4.   Ermittlung des Normalwerts für alle ausführenden Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde

8.4.1.   Vergleichsland

(76)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung wurde der Normalwert für Unternehmen, denen keine MWB gewährt werden konnte, anhand des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Vergleichsland ermittelt.

(77)

In Bekanntmachung 1 hatte die Kommission die USA als geeignetes Vergleichsland zur Ermittlung des Normalwerts für die VR China und Belarus vorgesehen und die interessierten Parteien um eine diesbezügliche Stellungnahme ersucht. Eine interessierte Partei lehnte diesen Vorschlag ab und argumentierte, die Türkei sei eine bessere Wahl, da gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung, sofern angemessen, ein Drittland mit Marktwirtschaft heranzuziehen ist, das Gegenstand der gleichen Untersuchung ist. Ferner sei die Türkei in der Ausgangsuntersuchung als Vergleichsland für die Ukraine herangezogen worden.

(78)

Die Gemeinschaftsorgane blieben jedoch bei ihrer Auffassung, dass in Anbetracht der nachstehenden Argumente die USA für die Zwecke dieser neuen Untersuchung das geeignetere Vergleichsland waren.

(79)

Die Gemeinschaftsorgane teilen zwar prinzipiell die Auffassung, dass für eine Überprüfungsuntersuchung logischerweise zunächst dasselbe Vergleichsland in Betracht gezogen werden sollte wie in der Ausgangsuntersuchung (auch wenn sogar für eine Überprüfung eine Änderung durchaus gerechtfertigt sein kann). Bei der VR China und bei Belarus handelt es sich im vorliegenden Fall jedoch nicht um eine Überprüfung sondern um eine neue Untersuchung. Daher sind solche Erwägungen hier gegenstandslos. Außerdem waren, wie an anderer Stelle in dieser Verordnung erwähnt, gemäß dem Bericht des WTO Berufsgremiums in der Sache Beef and Rice (Mexico)  (7) diejenigen türkischen Unternehmen, denen in der Ausgangsuntersuchung ein Null-Zollsatz gewährt wurde, nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Die Gemeinschaftsorgane haben daher kein umfassendes Bild über den Normalwert auf dem türkischen Markt. Zudem gibt es auf dem türkischen Markt offensichtlich Verzerrungen. So war der Marktanteil der Einfuhren in die Türkei mit 3,3 % sehr niedrig, während er in den USA bei 39 % lag. Ein derart niedriger Marktanteil bei den Einfuhren könnte ein Hinweis auf eine Behinderung des internationalen Wettbewerbs auf dem türkischen Markt sein, obwohl es in der Türkei rund 15 bekannte Hersteller gibt.

(80)

Andererseits sind die USA für geschweißte Rohre generell und für die betroffene Ware ein ähnlich großer Markt wie die Gemeinschaft. Es herrscht offenbar ein lebhafter Wettbewerb. So konkurrieren über 15 einheimische Hersteller miteinander, auf die, verglichen mit den chinesischen Ausfuhren in die Gemeinschaft, eine erhebliche Menge an Inlandsverkäufen entfällt.

(81)

Ferner werden, trotz der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren aus Taiwan, Mexiko, der Türkei, Thailand, Brasilien, Indien und Korea im UZ, erhebliche Mengen aus Drittländern in die USA eingeführt. Während des UZ machten die Einfuhren schätzungsweise mehr als ein Drittel des US-amerikanischen Verbrauchs aus; diese Einfuhren hatten zu ca. drei Vierteln ihren Ursprung in Ländern mit einem Null-Zollsatz, die keinen Antidumpingmaßnahmen unterlagen. Tatsächlich prüften die US-amerikanischen Behörden im UZ die chinesischen Ausfuhren auf angebliches schädigendes Dumping, und die Untersuchung führte im Januar 2008 zur Einführung von Maßnahmen, die im April 2008 geändert wurden und sich zwischen 69,2 % und 85,55 % bewegten (8). Diese Maßnahmen hatten keinen nennenswerten Einfluss auf die oben beschriebene Analyse, geben jedoch einen Hinweis auf das Preisniveau in den USA im UZ, das durch die gedumpten chinesischen Einfuhren künstlich gedrückt worden sein dürfte.

(82)

Ferner sind die Herstellungsverfahren und der Zugang zu den Rohstoffen in den USA mit den Verhältnissen in der VR China vergleichbar, wobei letztere offensichtlich keine naturgegebenen Vorteile bei der Produktion und dem Verkauf der betroffenen Ware genießt.

(83)

Die Gegenüberstellung der Türkei und der USA auf dieser Grundlage führte zu dem Schluss, dass die USA das geeignetere Vergleichsland für die VR China und Belarus sind.

(84)

Allen bekannten Herstellern in den USA wurden Fragebogen zugesandt. Ein größerer Hersteller übermittelte eine Antwort. Sowohl die Produktion als auch die Inlandsverkäufe dieses kooperierenden Herstellers waren für die Ermittlung des Normalwerts repräsentativ.

8.4.2.   Bestimmung des Normalwerts im Vergleichsland

(85)

Nach der Wahl der USA als Vergleichsland wurde gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung anhand der Angaben des kooperierenden Herstellers im Vergleichsland der Normalwert ermittelt, und zwar nach der unter den Randnummern 32 bis 37 dargelegten Methode anhand der gezahlten oder zu zahlenden Preise.

(86)

Die Inlandsverkäufe des Herstellers der gleichartigen Ware waren den Untersuchungsergebnissen zufolge repräsentativ im Hinblick auf die von den ausführenden Herstellern in der VR China in die Gemeinschaft ausgeführte betroffene Ware. Ferner wurde davon ausgegangen, dass die Inlandsverkäufe im normalen Handelsverkehr erfolgt waren.

8.5.   Ausfuhrpreis

(87)

Im Falle von direkten Ausfuhrverkäufen an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft wurden die Ausfuhrpreise gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der von diesen Abnehmern für die betroffene Ware tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.

(88)

Bei den Verkäufen über unabhängige Handelsgesellschaften wurden die Ausfuhrpreise gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der Preise ermittelt, die die betroffenen Hersteller den Handelsgesellschaften, d. h. einem unabhängigen Abnehmer, beim Verkauf zur Ausfuhr in Rechnung stellten.

8.6.   Vergleich

(89)

Der Normalwert und die Ausfuhrpreise wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen. Im Interesse eines gerechten Vergleichs wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen. Diese Berichtigungen betrafen Transport-, Versicherungs- und Kreditkosten sowie Provisionen und Bankgebühren und wurden in begründeten Fällen gewährt. Angemessene Berichtigungen wurden auch, sofern erforderlich, für Unterschiede in den materiellen Eigenschaften vorgenommen.

8.7.   Feststellung des Dumpings

(90)

Zur Berechnung der landesweiten Dumpingspanne für alle Ausführer in der VR China ermittelte die Kommission zunächst den Umfang der Mitarbeit. Dazu verglich sie die Eurostat-Statistiken über die Gesamteinfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China mit den Angaben zum Ausfuhrvolumen, die die chinesischen Ausführer in den Fragebogen gemacht hatten. Wie bereits unter Randnummer 54 erwähnt, wiesen Eurostat und die ausführenden Hersteller in ihren Fragebogenantworten unterschiedliche Ausfuhrmengen aus (180 000 Tonnen gegenüber 216 000 Tonnen). Danach war die Mitarbeit sehr hoch.

(91)

Dementsprechend wurde die Dumpingspanne wie folgt berechnet: Der Ausfuhrpreis wurde auf der Grundlage der ausführlichen Angaben, die die kooperierenden Ausführer in ihren Fragebogenantworten gemacht hatten, berechnet; einzige Ausnahme war ein Unternehmen, dessen Antwort unvollständig war und keinen Vergleich der materiellen Eigenschaften der Waren erlaubte. Der Ausfuhrpreis wurde dann mit dem für das Vergleichsland ermittelten Normalwert verglichen.

(92)

Die so ermittelte landesweite Dumpingspanne betrug 130,8 % des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft.

9.   BELARUS

9.1.   Allgemeine Bemerkungen

(93)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a wird Belarus nicht als Marktwirtschaftsland betrachtet. Daher wurde der Normalwert für belarussische Ausfuhren in die Gemeinschaft anhand der Angaben eines Herstellers in einem Drittland mit Marktwirtschaft ermittelt.

(94)

Die Einfuhren aus Belarus beliefen sich während des UZ auf insgesamt rund 29 000 Tonnen und hatten einen Marktanteil von 2,3 %. Der einzige bekannte belarussische Hersteller arbeitete an der Untersuchung mit und beantwortete den Fragebogen. Er kooperiert im Rahmen einer Veredelungsvereinbarung mit zwei Einführern in Deutschland und der Schweiz. Lediglich der in der EU ansässige Einführer arbeitete an der Untersuchung mit.

(95)

Im Rahmen der Veredelungsvereinbarung beliefert der deutsche Einführer, bei dem es sich um ein vom belarussischen Hersteller unabhängiges Unternehmen handelt, letzteren mit Rohstoffen und trägt alle damit verbundenen Transport-, Bereitstellungs- und Versicherungskosten. Er entrichtet ferner eine Veredelungsgebühr und übernimmt dann die Transport-, Bereitstellungs- und Versicherungskosten für die Ausfuhr der veredelten Ware von Belarus in die Gemeinschaft. Während des Herstellungsprozesses bleibt der deutsche Einführer Eigentümer der aus Belarus ausgeführten betroffenen Ware. Da in der Veredelungsvereinbarung kein Ausfuhrpreis festgelegt ist, musste dieser rechnerisch ermittelt werden.

(96)

Zunächst wurde anhand von Eurostat-Daten (auf der Grundlage der KN-Codes ex73063041, ex73063049, ex73063072 und ex73063077) das Gesamtvolumen der Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Belarus mit der vom kooperierenden Hersteller und dem oben genannten deutschen Einführer im Fragebogen angegebenen Ausfuhrmenge verglichen. Dabei zeigte sich, dass der Grad der Mitarbeit gering war; er lag bei 30 % der belarussischen Gesamtausfuhren in die Gemeinschaft.

(97)

Es gab keine Anträge auf individuelle Behandlung nach Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung.

9.2.   Normalwert

(98)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung wurde der Normalwert anhand der Preise oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Vergleichsland festgelegt.

9.2.1.   Vergleichsland

(99)

In dem Abschnitt über die VR China wurde bereits erwähnt, dass in Bekanntmachung 1 die USA als geeignetes Vergleichsland zur Festlegung des Normalwerts für Belarus und die VR China vorgeschlagen wurden. Die wichtigsten für die USA sprechenden Gründe, die bereits in der Analyse für die VR China angeführt wurden, gelten auch für Belarus. Zwei Parteien lehnten die Wahl der USA als Vergleichsland ab und schlug stattdessen die Türkei vor. Die entscheidenden Gründe, die die Kommission veranlasst haben, die USA der Türkei als Vergleichsland vorzuziehen, wurden bereits unter den Randnummern 76 bis 84 dargelegt.

(100)

Folglich wurde zur Bestimmung des Normalwerts auch die unter den Randnummern (32) bis (37) beschriebene Methodik angewandt.

9.3.   Ausfuhrpreis

(101)

Die vom deutschen Einführer vorgelegten Informationen bezogen sich lediglich auf einen Teil der Waren mit Ursprung in Belarus, die in die Gemeinschaft ausgeführt wurden. Über den anderen, sehr umfangreichen Teil dieser Einfuhren wurden keine Angaben gemacht. Gemäß Artikel 18 der Grundverordnung mussten daher für diesen Teil der Einfuhren die besten verfügbaren Informationen herangezogen werden.

(102)

Es wurden zwei Hauptinformationsquellen geprüft. Dabei wurden die Eurostat-Daten als ungeeignet angesehen. Sie enthielten Veredelungsgeschäfte mit dem deutschen Einführer, für die es keinen Ausfuhrpreis gab. Ferner enthielten sie Veredelungsgeschäfte mit dem schweizerischen Unternehmen, das an der Untersuchung nicht mitarbeitete. Außerdem sei darauf hingewiesen, dass, wie im Antrag von einigen Parteien geltend gemacht wurde und auf der Internetseite der Interpipe Group, des ukrainischen Unternehmens, das Gegenstand der Ukraine-Interimsüberprüfung ist, nachzulesen ist, diese Gruppe sowohl mit dem schweizerischen als auch mit dem belarussischen Unternehmen verbunden ist. Da das schweizerische Unternehmen nicht mitarbeitete, konnten für seine Geschäfte keine Ausfuhrpreise ermittelt werden.

(103)

Dagegen lagen für Geschäfte mit dem oben genannten deutschen Unternehmen detaillierte Angaben für jeden Warentyp vor, einschließlich der Kosten und Ausgaben dieses Unternehmens. Auf diese Weise konnte die untersuchende Behörde wie nachfolgend erläutert für jeden Warentyp einen Ausfuhrpreis bestimmen. Diese Angaben wurden von der Kommission als beste verfügbare Informationen angesehen.

(104)

Der Ausfuhrpreis wurde rechnerisch ermittelt auf der Grundlage des Preises für die betroffene Ware, der dem ersten unabhängigen Abnehmer von dem kooperierenden deutschen Einführer in Rechnung gestellt wurde. In diesem Fall mussten aufgrund der Veredelungsvereinbarung gewisse Berichtigungen vorgenommen werden, um zu einem zuverlässigen Ausfuhrpreis ab Gemeinschaftsgrenze zu gelangen. Dementsprechend wurden Berichtigungen für alle Kosten vorgenommen, die zwischen der Gemeinschaftsgrenze und dem ersten unabhängigen Abnehmer des deutschen Einführers anfallen. Die Berichtigungen betrafen VVG-Kosten und Gewinne des deutschen Einführers sowie Transport- und Versicherungskosten und Zollgebühren innerhalb der Gemeinschaft.

9.4.   Vergleich

(105)

Der Normalwert und die Ausfuhrpreise wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen. Im Interesse eines gerechten Vergleichs wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen. Diese Berichtigungen betrafen materielle Eigenschaften, Transport- und Versicherungskosten sowie Zollgebühren; sie wurden in den Fällen zugestanden, in denen die Anträge den Untersuchungsergebnissen zufolge begründet, korrekt und stichhaltig belegt waren.

9.5.   Feststellung des Dumpings

(106)

Die so ermittelte landesweite Dumpingspanne betrug 92,4 % des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft.

10.   RUSSLAND

10.1.   Allgemeine Bemerkungen

(107)

Das Volumen der Einfuhren aus Russland im UZ betrug rund 36 000 Tonnen, was einem Marktanteil von 3,3 % entsprach.

(108)

Aufgrund der Vielzahl ausführender Hersteller wurde ursprünglich eine Stichprobe gebildet. 4 Unternehmensgruppen wurden aufgefordert den Kommissionsfragebogen zu beantworten, aber nur 2 kamen dieser Aufforderung nach, daher erübrigte sich ein Stichprobenverfahren.

10.2.   Normalwert

(109)

Bei beiden ausführenden Herstellern waren die Inlandsverkäufe der betroffenen Ware repräsentativ im Sinne der Definition unter Randnummer 32. Gemäß der unter Randnummer 33 ff. beschriebenen allgemeinen Methodik wurde der Normalwert anhand der von unabhängigen Abnehmern in der Russischen Föderation im normalen Handelsverkehr gezahlten oder zu zahlenden Preise festgesetzt.

(110)

In Bezug auf die Herstellkosten, und insbesondere die Energiekosten, wurde geprüft, ob die von den ausführenden Herstellern gezahlten Gaspreise die Kosten der Gasproduktion und -verteilung angemessen widerspiegeln.

(111)

Die Untersuchung ergab, dass der von den ausführenden Herstellern gezahlte inländische Gaspreis etwa ein Viertel des Ausfuhrpreises von Erdgas aus Russland betrug. Alle verfügbaren Informationen deuten darauf hin, dass die russischen Inlandsgaspreise reguliert sind und weit unter den Marktpreisen liegen, die auf nicht regulierten Märkten für Erdgas gezahlt werden. Da die Gaskosten in den Aufzeichnungen der ausführenden Hersteller nicht angemessen wiedergegeben waren, mussten sie nach Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung berichtigt werden. Angesichts des Fehlens hinreichend repräsentativer, unverzerrter Gaspreise für den russischen Inlandsmarkt wurde es für angemessen erachtet, die Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 5 anhand von Informationen anderer repräsentativer Märkte vorzunehmen. Für die Preisberichtigung wurde der Durchschnittspreis für russisches Gas bei der Ausfuhr an der deutsch/tschechischen Grenze (Grenzübergang Waidhaus), berichtigt um die örtlichen Verteilungskosten, herangezogen. Waidhaus ist der Hauptumschlagplatz für russische Gaslieferungen in die EU, die der größte Abnehmer für russisches Erdgas ist und in der die Preise die Kosten angemessen widerspiegeln; daher kann dieser Markt als repräsentativ im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung angesehen werden.

(112)

Für die Warentypen, für die der Normalwert wie oben beschrieben rechnerisch ermittelt wurde, erfolgte die Berechnung auf der Grundlage der Herstellkosten der ausgeführten Warentypen nach Berichtigung der Gaspreise.

10.3.   Ausfuhrpreis

(113)

In den Fällen, in denen die Ausfuhren in die Gemeinschaft über einen in der Gemeinschaft ansässigen verbundenen Einführer erfolgten, wurde gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung der Ausfuhrpreis rechnerisch ermittelt. In den Fällen, in denen die Ausfuhren über einen in der Russischen Föderation ansässigen Händler an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft erfolgten, wurden die Ausfuhrpreise anhand der von diesen gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.

10.4.   Vergleich

(114)

Gebührende Berichtigungen betreffend Kredit-, Transport- und Nebenkosten wurden in den Fällen zugestanden, in denen die Anträge begründet, korrekt und stichhaltig belegt waren.

10.5.   Dumpingspanne

(115)

Der Vergleich des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis ergab das Vorliegen von Dumping. Nach der Unterrichtung erhoben die beiden russischen ausführenden Hersteller Einwände. Im ersten Fall führten begründete Anmerkungen, die vor allem Anpassungen bei den rechnerisch ermittelten Normalwerten betrafen, zu einer geringfügigen Änderung der Dumpingspanne, die ohne Auswirkungen auf den Antidumpingzoll bleibt, da auch die berichtigte Dumpingspanne immer noch über der Schadensspanne liegt. Die zweite interessierte Partei wies auf einen Fehler hin, der zur Doppelberechnung der VVG-Kosten geführt hatte; der Fehler wurde korrigiert. Dementsprechend betrugen die Dumpingspannen (je ausführende Herstellergruppe), ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, für:

TMK Group (Seversky Pipe Plant Open Joint Stock Company und Joint Stock Company Taganrog Metallurgical Works) — 22,7 %,

OMK Group (Open Joint Stock Company Vyksa Steel Works und Joint Stock Company Almetjvesk Pipe Plant) — 10,1 %

10.6.   Schlussfolgerungen zum Dumping bei den Einfuhren aus Russland

(116)

Da die Mitarbeit hoch war (90 % der Ausfuhren der betroffenen Ware aus der Russischen Föderation in die Gemeinschaft, wie von Eurostat ausgewiesen) wurde für alle übrigen Ausführer in der Russischen Föderation die gleiche Dumpingspanne wie für den ausführenden Hersteller TMK Group festgesetzt, nämlich 22,7 %.

D.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS UND/ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DES DUMPINGS GEMÄSS ARTIKEL 11 ABSATZ 2 DER GRUNDVERORDNUNG; ANGEMESSENE HÖHE DER ANTIDUMPINGMASSNAHME GEMÄSS ARTIKEL 11 ABSATZ 3 DER GRUNDVERORDNUNG

1.   ALLGEMEINES

(117)

Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung wurde geprüft, ob bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen gegenüber Thailand, der Türkei und der Ukraine das Dumping wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würde.

(118)

Ferner wurde gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung für die Türkei und das ukrainische Unternehmen geprüft, ob sich seit der Ausgangsuntersuchung die Umstände in Bezug auf das Dumping dauerhaft geändert haben.

2.   THAILAND

2.1.   Vorbemerkungen

(119)

Im Gegensatz zu der Ausgangsuntersuchung gab es im UZ laut Eurostat-Angaben keine Ausfuhren der betroffenen Ware aus Thailand. Der einzige kooperierende Hersteller wies keine Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft aus und andere ausführende Hersteller arbeiteten nicht mit. Die thailändische Ausfuhrstatistik ließ einige thailändische Ausfuhren im UZ vermuten, die sich auch teilweise auf die betroffene Ware beziehen könnten, doch diese waren mengenmäßig so gering, dass sie nicht als repräsentativ hätten gelten können.

(120)

Der Umfang der Mitarbeit an dieser Überprüfung war sehr gering; lediglich ein thailändischer Hersteller nahm im Laufe des Verfahrens mit der Kommission Kontakt auf. Dem Antrag und auch öffentlich verfügbaren Angaben zufolge gab es im UZ jedoch mindestens 12 weitere Hersteller der betroffenen Ware in Thailand. Da keiner von ihnen an der Untersuchung mitarbeitete, betrug die Mitarbeit weniger als 10 % der gesamten geschätzten thailändischen Produktion der betroffenen Ware.

2.2.   Dumping der Einfuhren im Untersuchungszeitraum

(121)

Der einzige kooperierende thailändische Hersteller verzeichnete im UZ keine Ausfuhren in die Gemeinschaft. Da es keine Ausfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Thailand in die Gemeinschaft gab, konnte das Dumping auch nicht anhalten. In diesem Fall muss sich die Untersuchung somit auf die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen konzentrieren.

2.3.   Einfuhrentwicklung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen

2.3.1.   Vorbemerkungen

(122)

Wie unter Randnummer (120) bereits erwähnt, hat die Untersuchung ergeben, dass es in Thailand im UZ mindestens 13 Hersteller der betroffenen Ware gab, von denen lediglich einer an der Untersuchung mitarbeitete.

(123)

Es wurde geprüft, inwieweit Daten dieses einen kooperierenden thailändischen Herstellers für die Analyse der Gesamtsituation im Hinblick auf die zu erwartende Entwicklung der Ausfuhren aus Thailand verwendet sowie als Vergleichsindikatoren für inländische und Ausfuhrpreise, Kosten, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung herangezogen werden können.

(124)

In diesem Zusammenhang wurden bei den Angaben des kooperierenden Unternehmens zahlreiche Mängel festgestellt. Zunächst war das Unternehmen nicht in der Lage, die inländischen und die Ausfuhrpreise mit den tatsächlichen Geschäftsvorgängen und der geprüften Rechnungslegung für den UZ in Einklang zu bringen. Ferner konnte es die Kosten nicht nach den im Fragebogen der Kommission festgelegten Warenkontrollnummern (PCN) aufschlüsseln. Der Hersteller gab lediglich den Durchschnittswert der Produktionskosten für alle hergestellten PCN an, wobei er nach schwarzem und galvanisiertem Stahl unterschied. Belege verschiedener Hersteller in anderen von der Untersuchung betroffenen Ländern, einschließlich der Gemeinschaft, über deren PCN-Kostenstruktur zeigen indessen, dass die Produktionskosten für die einzelnen PCN sehr unterschiedlich sind. Dies gilt auch für die einzelnen vom betroffenen thailändischen Unternehmen hergestellten und verkauften Warentypen. Unter diesen Umständen kann eine Kostenaufschlüsselung, die keinen Vergleich nach PCN ermöglicht, für die Bestimmung des inländischen Normalwerts nicht als geeignet angesehen werden.

(125)

Auch wenn diese Daten hätten vorgelegt werden können, wäre zu beachten, dass auf den kooperierenden Hersteller nicht einmal 10 % der gesamten Produktion der betroffenen Ware in Thailand entfielen, so dass die Angaben auf jeden Fall durch weiteres statistisches Material hätten ergänzt werden müssen, damit für eine landesweite Beurteilung die Repräsentativität gewährleistet gewesen wäre.

(126)

Die Kommission teilte dem Unternehmen hinreichend lange im Voraus und unter Berücksichtigung der für die Untersuchung geltenden Fristen mit, dass und aus welchen Gründen sie Artikel 18 der Grundverordnung anzuwenden gedachte. Die eingegangenen Anmerkungen wurden eingehend analysiert und ausführlich beantwortet. Keine der von dem Unternehmen vorgebrachten Erklärungen konnte die Kommission davon überzeugen, bei der Analyse der oben genannten Punkte von der Anwendung der besten verfügbaren Information abzusehen.

(127)

Dementsprechend beruhen die Angaben über die inländischen Preise und die Preise der thailändischen Ausführer für Exporte in andere Länder auf den besten verfügbaren Informationen, einschließlich der Angaben aus dem Antrag und den öffentlich verfügbaren Daten.

(128)

Die von dem Unternehmen vorgelegten Angaben bezüglich der Lagerbestände, der Produktionsmenge und der Kapazität konnten dagegen überprüft werden. Daher konnten diese Informationen zusammen mit Angaben aus dem Antrag zur Ermittlung des Produktionsvolumens und der Kapazität aller ausführenden Hersteller in Thailand verwendet werden.

(129)

Angesichts obiger Sachverhalte wurde Folgendes bei der Beurteilung der möglichen Auswirkungen eines Außerkrafttretens der Maßnahmen berücksichtigt:

2.3.2.   Produktion, Kapazitätsreserven und Wahrscheinlichkeit, dass diese Kapazitäten genutzt werden, um für den Gemeinschaftsmarkt zu produzieren

(130)

Der Antrag weist für Thailand Kapazitätsreserven von über 370 000 Tonnen aus, was fast 30 % der Gesamtkapazität ausmacht. Diese Reserven entsprechen mehr als 25 % des gesamten Gemeinschaftsverbrauchs (wie unter Randnummer 231 definiert) und könnten genutzt werden, um für den Gemeinschaftsmarkt zu produzieren.

(131)

Für den kooperierenden Hersteller, auf den im UZ weniger als 10 % der gesamten thailändischen Produktion entfiel, wurden noch höhere Kapazitätsreserven festgestellt. In diesem Fall betrug der Wert im UZ über 50 %.

(132)

Alle diese Faktoren deuten auf erhebliche freie Kapazitäten in Thailand hin. Da es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass diese Kapazitäten durch eine Zunahme der Inlandsverkäufe, der Verkäufe in andere Drittländer oder durch die Produktion anderer Waren als der betroffenen Ware aufgefangen werden könnten, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen diese Kapazitätsreserven aller Wahrscheinlichkeit nach genutzt werden, um für den Gemeinschaftsmarkt zu produzieren, nicht zuletzt aufgrund der hohen Attraktivität der Gemeinschaft als Ausfuhrmarkt.

(133)

Da der Gemeinschaftsmarkt einer der größten Märkte der Welt ist, ist er schon allein wegen seiner Größe für jeden thailändischen ausführenden Hersteller der betroffenen Ware attraktiv. Der Gemeinschaftsmarkt gewinnt noch dadurch an Bedeutung, dass in den USA als einem anderen wichtigen Markt, Maßnahmen gegenüber Einfuhren aus Thailand in Kraft sind.

(134)

Diese Fakten zusammen mit dem verhältnismäßig attraktiven Preisniveau in der Gemeinschaft, in der es ein sehr gut ausgebautes Vertriebsnetz gibt, lassen den Schluss zu, dass es bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen, eindeutige wirtschaftliche Anreize dafür gäbe, Ausfuhren von anderen großen Drittmärkten wie den USA in die Gemeinschaft umzulenken.

(135)

Unter diesen Umständen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass sich jegliche Steigerung der Kapazitätsauslastung wahrscheinlich in einer Erhöhung der Ausfuhren, und zwar der Exporte auf den Gemeinschaftsmarkt niederschlägt.

2.3.3.   Voraussichtliches Preisniveau

(136)

Eine Reihe von Faktoren deuten darauf hin, dass die thailändischen Preise für Ausfuhren in die Gemeinschaft wahrscheinlich gedumpt würden.

(137)

So erfolgten offensichtlich die Ausfuhren auf bedeutende Drittlandsmärkte zu gedumpten Preisen. Dies bestätigt der Antidumpingzoll von 15 %, den die USA auf thailändische Ausfuhren geschweißter Rohre eingeführt haben. Offensichtlich gibt es ein generelleres auf Dumping beruhendes Preisbildungsmuster für große Drittlandsmärkte. Die Tatsache, dass Thailand seine Ausfuhren in die Gemeinschaft nach der Einführung der Maßnahmen eingestellt hat, verstärkt den Eindruck, dass thailändische ausführende Hersteller nicht zu nicht gedumpten Preise verkaufen können oder wollen.

(138)

Außerdem würden etwaige thailändische Verkäufer die untersuchte Ware, die eigentlich sehr homogen ist, wahrscheinlich zu den Preisen verkaufen, die für andere Einfuhren in die Gemeinschaft gezahlt werden. Wie bereits festgestellt wurde, sind die Einfuhrpreise anderer Ausfuhrländer im Allgemeinen niedrig. Zieht man in Betracht, dass die Ausfuhrpreise thailändischer ausführender Hersteller sich wahrscheinlich an diese niedrigen Preise anpassen müssten, und berücksichtigt man die Kostenstruktur der betroffenen Ware, die sehr stark von weltweit deutlich gestiegen Stahlcoil- und Zinkpreisen abhängig ist, liegt die Vermutung nahe, dass die Ausfuhrpreise gedumpt wären.

2.4.   Schlussfolgerung

(139)

Daher würde ein erheblicher Teil der thailändischen Ausfuhren bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen in der Gemeinschaft wahrscheinlich zu gedumpten Preisen verkauft.

3.   TÜRKEI (i): ALLGEMEINE ANMERKUNGEN ZUM DUMPING UND ZU ARTIKEL 11 ABSATZ 2

3.1.   Allgemeines

(140)

Der Antragsteller behauptete, dass die gedumpten Einfuhren aus der Türkei bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich zu einer äußerst schwerwiegenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft führen würden. Im Rahmen der Interimsüberprüfung (siehe unten) forderte der Antragsteller, die Maßnahmen aufgrund der angeblich gestiegenen Dumping- und Schadensspanne nach oben zu korrigieren.

(141)

Statistiken zeigen, dass sich die Einfuhren aus der Türkei auf 110 000 Tonnen beliefen, was annähernd 9 % des Gemeinschaftsverbrauchs (wie unter Randnummer 231 definiert) entsprach. Die von Eurostat ausgewiesenen Mengen und die von den Unternehmen vorgelegten Zahlen (138 000 Tonnen) wichen voneinander ab. An dieser Stelle sei auf Randnummer 55 verwiesen.

(142)

Die allgemeine Methodik zur Berechnung des Dumpings (vgl. Randnummern 31 bis 46) wurde auf alle ausführenden Hersteller in der Türkei angewandt. Sie unterscheidet sich von der in der Ausgangsuntersuchung verwendeten Methodik, die ausnahmsweise aufgrund erheblicher Währungsschwankungen während des UZ der Ausgangsuntersuchung auf einige Ausführer angewandt wurde. In der Ausgangsuntersuchung wurde es aufgrund dieser Fluktuationen für angemessener erachtet, den monatlichen gewogenen durchschnittlichen Normalwert mit dem monatlichen gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis zu vergleichen. Da diese außergewöhnlichen Umstände bei der derzeitigen Untersuchung nicht mehr gegeben waren, wurde für diese die unter den Randnummern 31 bis 46 erläuterte Standardmethodik verwendet. In dieser Untersuchung wurde also die Dumpingspanne für die ausführenden Hersteller in der Türkei anhand eines Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis ermittelt.

(143)

Die Unternehmen Cayirova Boru Sanayi ve Ticaret AS, Istanbul, Yücel Boru ve Profil Endüstrisi AS, Istanbul, und Noksel Çelik Boru Sanayi AŞ, Ankara, deren individuelle Dumpingspanne in der Ausgangsuntersuchung jeweils null betrug, wurden zunächst in der Überprüfung untersucht und in die Stichprobe aufgenommen. Nach Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung können Unternehmen mit einer Dumpingspanne von null oder unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle in der Ausgangsuntersuchung zwar Gegenstand einer Überprüfung sein, die Gemeinschaftsorgane sind jedoch nicht verpflichtet, so zu verfahren. Außerdem hat das Streitbeilegungsgremium der WTO nach der Verabschiedung der Grundverordnung im Fall Mexico-Beef and Rice die entsprechende Bestimmung des Antidumpingübereinkommens (ADA) dahingehend ausgelegt, dass Überprüfungen dieser Unternehmen untersagt sind. Die Gemeinschaftsorgane kamen daher zu dem Schluss, dass es angezeigt ist, die über diese drei Unternehmen während der Überprüfung erhobenen Daten nicht zu verwenden. Die Unternehmen wurden daher aus der Stichprobe herausgenommen. Ferner wird für die Zwecke dieser Verordnung davon ausgegangen, dass keines dieser Unternehmen derzeit dumpt.

3.2.   Stichprobenverfahren (Ausführer) und Zusammenarbeit

(144)

15 potenzielle Hersteller/Ausführer in der Türkei erhielten Fragebogen; 8 von ihnen antworteten. 3 Unternehmen/Gruppen, auf die 41 % der gesamten türkischen Einfuhren in die Gemeinschaft entfiel, wurden für die Stichprobe ausgewählt.

3.3.   Normalwert

(145)

Bekanntlich wurde der Normalwert entweder rechnerisch oder anhand der im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern in der Türkei gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt. Einige der von den ausführenden Herstellern beantragten Berichtigungen wurden zurückgewiesen oder abgeändert.

3.3.1.   Kreditkosten

(146)

Nach der Unterrichtung über die Feststellungen der Kommission brachten einige Ausführer vor, dass die Kreditkosten auf der Grundlage der zwischen den Herstellern und ihren Abnehmern vereinbarten tatsächlichen Zahlungsbedingungen ermittelt werden sollten. Diesen Vorbringen wurde stattgegeben.

3.3.2.   Zollerstattung

(147)

Einige Unternehmen beantragten eine Berichtigung für Zollerstattungen, da auf die Rohstoffe, die für die gleichartige für den Verbrauch in der Türkei bestimmte Ware verwendet wurden, Einfuhrabgaben erhoben wurden, die aber rückvergütet wurden, wenn die Ware zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft wurde.

(148)

In einem Fall war der geltend gemachte Betrag höher als der Zoll, der auf die tatsächlich für die Produktion der gleichartigen, auf dem Inlandsmarkt verkauften Ware verwendeten Vormaterialien erhoben worden war. Es stellte sich heraus, dass der Zoll niedriger war, weil das Unternehmen/die Unternehmensgruppe bei Produktion für den Inlandsmarkt nicht nur mit einem Einfuhrzoll sondern auch mit einem Null-Zollsatz belegte sowie von lokalen Zulieferern bezogene Coils einsetzte. Es wurden daher entsprechend korrigierte Berichtigungen vorgenommen.

(149)

Ein anderes Unternehmen, dem die Berichtigung zunächst verwehrt wurde, argumentierte, dass ihm die Berichtigung hätte gewährt werden müssen, da seine auf dem Inlandsmarkt verkauften Waren mit Zöllen belegt waren. Das Vorbringen wurde teilweise akzeptiert.

(150)

Nach Auffassung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft handelte es sich hier um eine anfechtbare Subvention. Dieses Verfahren betrifft jedoch eine Antidumpinguntersuchung. Das Vorbringen wurde daher nicht weiter geprüft.

3.3.3.   Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (VVG)

(151)

Einer der türkischen Ausführer machte negative VVG für diejenigen seiner Verkäufe geltend, für die der Normalwert rechnerisch ermittelt werden musste. Er verzeichnete deutliche Wechselkursgewinne, die den VVG-Gesamtbetrag überstiegen. In diesem Fall blieben diese Gewinne unberücksichtigt. Lediglich die finanziellen Aufwendungen für Kredite des Unternehmens wurden berücksichtigt. Die VVG wurden entsprechend berichtigt.

3.4.   Ausfuhrpreis

(152)

In allen Fällen wurde die betroffene Ware an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft verkauft. Daher wurde der Ausfuhrpreis für alle Ausführer gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der von den unabhängigen Abnehmern in der Gemeinschaft gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.

3.5.   Vergleich

(153)

Der Normalwert und der Ausfuhrpreis wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen. Im Interesse eines fairen Vergleichs wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung gebührende Berichtigungen für Abweichungen vorgenommen, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten. Sofern die entsprechenden Anträge gerechtfertigt und mit verifizierten Beweisen belegt waren, wurden Berichtigungen für Preisnachlässe, Mengenrabatte, Transport-, Bereitstellungs- und Verladekosten, Bankgebühren sowie Versicherungs- und Kreditkosten zugestanden.

3.6.   Dumping während des Untersuchungszeitraums

(154)

Zur Ermittlung der Dumpingspanne für die ausführenden Hersteller in der Türkei wurde gemäß Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung der gewogene durchschnittliche Normalwert mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis verglichen.

(155)

Der Vergleich der gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreise mit dem gewogenen durchschnittlichen Normalwert ergab folgende Dumpingspannen:

Erbosan Erciyas Boru Sanayii ve Ticaret AȘ, Kayseri („Erbosan“) 0,5 %,

Borusan Mannesmann Boru Sanayi ve Ticaret AȘ, Istanbul („Borusan“) 1,4 %,

Toscelik Profil ve Sac Endüstrisi AS, Iskenderun („Toscelik“) 0,9 %.

(156)

Zwei Unternehmen erklärten sich zur Mitarbeit bereit, wurden aber nicht in die Stichprobe einbezogen. Da für alle Stichprobenunternehmen die ermittelten Dumpingspannen unter der Geringfügigkeitsschwelle lagen und die Mitarbeit an der Untersuchung sehr hoch war, wurde die landesweite Dumpingspanne ebenfalls als geringfügig angesehen.

(157)

Es wird daher der Schluss gezogen, dass im Falle der Türkei kein Anhalten des Dumpings vorlag. Die weitere Analyse im Rahmen von Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung wird sich daher ausschließlich auf die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings konzentrieren.

3.7.   Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings

3.7.1.   Allgemeine Bemerkungen

(158)

Die EU ist zweifellos ein sehr attraktiver Markt für die türkischen Hersteller. Und dies zunächst einmal aufgrund seiner Größe. Die Größe bezieht sich nicht allein auf den hohen Verbrauch sondern auch auf die Tatsache, dass der Großteil der türkischen Ausfuhren auf andere Drittlandsmärkte sehr fragmentiert ist, d. h. viele kleinere Mengen werden an viele verschiedene Bestimmungsorte verbracht. Die Gemeinschaft ist daher als ein Zielort mit hohem Bedarf viel attraktiver.

(159)

Ein weiterer wichtiger Faktor ist die geographische Nähe, da die Transportkosten für diese Ware nicht erheblich sind.

(160)

Ferner war die Gemeinschaft schon immer ein guter Markt für türkische Ausführer, die über ein gut ausgebautes Vertriebsnetz und einen breiten Kundenstamm verfügen.

3.7.2.   Anteil der Ausfuhren in die Gemeinschaft und Preisbildung

(161)

Trotz der geltenden Maßnahmen kamen während des gesamten UZ weiterhin Ausfuhren aus der Türkei auf den Gemeinschaftsmarkt. Es wurde indessen für keines der Stichprobenunternehmen Dumping festgestellt. Es sei darauf hingewiesen, dass auf die Unternehmen der Stichprobe und auf die nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen, die an den aktuellen Überprüfungen mitarbeiteten, sowie auf diejenigen Unternehmen, für die in der Ausgangsuntersuchung eine Dumpingspanne von null bzw. eine geringfügige Dumpingspanne festgestellt worden war, rund 90 % aller türkischen Ausfuhren in die Gemeinschaft entfallen. Der Markt für diese türkischen Ausfuhren scheint stabil zu sein, und es gibt keinen Hinweis darauf, dass die Unternehmen ihre Preisstrategien ändern würden. Hinzu kommt, dass es sich bei den drei Unternehmen der Stichprobe sowie den drei Unternehmen, für die in der Ausgangsuntersuchung eine Dumpingspanne von null bzw. eine geringfügige Dumpingspanne ermittelt worden war, um die die mit Abstand größten Player auf dem Markt und um die Preisführer handelt. Es ist daher davon auszugehen, dass sich etwaige weitere Unternehmen an der Preisgestaltung dieser Unternehmen orientieren würden. Demnach erscheint es unwahrscheinlich, dass türkische Einfuhren erneut gedumpt werden. Der Vollständigkeit halber wurden jedoch die nachfolgenden Faktoren ebenfalls geprüft.

3.7.3.   Kapazitätsreserven in der Türkei

(162)

Bei der Untersuchung wurde im UZ für die kooperierenden Hersteller, Stichprobenunternehmen und nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen, eine Kapazitätsreserve von insgesamt rund 143 000 Tonnen ermittelt. Dies entspräche rund 10 % des gesamten Gemeinschaftsverbrauchs (wie unter Randnummer 231 definiert) von geschweißten Rohren.

3.7.4.   Etwaige Aufnahmekapazität von Drittlandsmärkten

(163)

Der größte Drittlandsmarkt für die betroffene Ware (die USA) hat auf türkische Einfuhren Antidumpingzölle von bis zu 14,7 % eingeführt. Bei ansonsten gleichen Umständen wäre es daher nicht wahrscheinlich, dass der US-Markt weitere bedeutende Ausfuhrmengen aus der Türkei aufnehmen würde. Die Tatsache, dass die Ausfuhren in Drittländer sich auf viele verschiedene Bestimmungsorte verteilen, scheint darauf hinzuweisen, dass die türkischen Ausführer sich aktiv um die Erschließung neuer Märkte bemühen; es ist daher nicht unwahrscheinlich, dass Drittlandsmärkte einen Teil dieser Kapazitätsreserven absorbieren könnten. Ferner ist zu erwarten, dass im Fall der Nutzung der derzeitigen Kapazitätsreserven das gegenwärtige Verhältnis zwischen türkischen Ausfuhren in die Gemeinschaft und denjenigen in Drittländer von 70/30 beim Verkauf der betreffenden Produktion bestehen bleibt. Dies hätte zur Folge, dass über 100 000 Tonnen zusätzlich in die Gemeinschaft eingeführt würden, was — ausgehend von den Verbrauchsdaten des UZ — einem Marktanteilsgewinn von 7 % entspräche. Hierbei handelt es sich jedoch um den größten theoretisch möglichen Verkaufszuwachs, mit dem nur bei einer 100 %igen Kapazitätsauslastung zu rechnen wäre, ein Umstand der in dieser Branche selten eintritt.

3.7.5.   Preise

(164)

Die Preisunterschiede zwischen türkischen Ausfuhren in die Gemeinschaft und denjenigen in Drittländer waren nicht sehr groß und unternehmensabhängig. Bei einer weitergehenden Analyse nach der Unterrichtung wurde festgestellt, dass die Preise der türkischen Ausfuhren in Drittländer etwas höher waren als diejenigen der Ausfuhren in die Gemeinschaft. Da für die türkischen Ausfuhren in die Gemeinschaft kein Dumping festgestellt wurde, ist davon auszugehen, dass generell auch die Ausfuhren in Drittländer nicht gedumpt waren. Ferner gibt es keine anderen Anhaltspunkte dafür, dass die türkischen Ausführer ihre Preispolitik ändern würden. Weder auf dem Markt noch bei der Gesamtsituation der Ausführer deutete irgendetwas darauf hin, dass sie ihr Marktverhalten generell ändern würden.

(165)

In Anbetracht dieser Sachverhalte wird der Schluss gezogen, dass bei den Einfuhren mit Ursprung in der Türkei ein erneutes Auftreten des Dumpings nicht wahrscheinlich ist.

4.   TÜRKEI (ii): ASPEKTE IM ZUSAMMENHANG MIT ARTIKEL 11 ABSATZ 3

(166)

Der Antragsteller brachte vor, dass die geltenden Maßnahmen ein Anhalten des Dumpings bei den Einfuhren nicht verhindern konnten und die Höhe der Maßnahmen nicht mehr ausreichte, um die schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware aus der Türkei zu beseitigen.

4.1.   Dauerhafte Veränderung der Umstände

(167)

Wie oben ausgeführt, waren die Einfuhren aus der Türkei nicht mehr gedumpt. Alle in dieser Untersuchung ermittelten Dumpingspannen liegen unter der Geringfügigkeitsschwelle. Dies gilt insbesondere für drei Unternehmen, für die in der Ausgangsuntersuchung Dumping festgestellt worden war.

(168)

Wie bereits erwähnt, dürfte die Gemeinschaft auch weiterhin ein attraktiver Markt für die türkischen Ausführer bleiben, und zwar sowohl aufgrund des Preisniveaus als auch aufgrund etablierter, langjähriger Handelsbeziehungen. Gleichzeitig verkaufen die türkischen Hersteller erhebliche Mengen auf ihrem Inlandsmarkt. Diese Verkäufe erfolgen zu wettbewerbsfähigen und im Vergleich zu anderen Märkten, wie der EU und den USA, relativ niedrigen Preisen. Das Niveau der Inlandspreise und damit auch der Normalwerte war so, dass in Bezug auf die Ausfuhren in die Gemeinschaft keinerlei Dumping mehr vorlag.

(169)

Bei der Untersuchung wurden keine anderen Umstände festgestellt, die auf eine Änderung des Preis- und Dumpingverhaltens infolge eines Außerkrafttretens der Maßnahmen schließen lassen. Für die Unternehmen, die nach der Ausgangsuntersuchung mit Null-Zöllen belegt waren, gelten auch weiterhin, wie unter Randnummer 143 erläutert, die Erwägungen des Berichts im Fall Mexico Beef and Rice. In Bezug auf die anderen Unternehmen hat die vorliegende Untersuchung tatsächliche eine Änderung der Umstände ergeben, da bei ihnen kein Dumping mehr festgestellt wurde. Es liegen keine zwingenden Gründe für die Annahme vor, dass sich die Umstände nicht dauerhaft geändert haben. Zudem exportierten 2006 und im UZ alle untersuchten Unternehmen in Drittländer zu Preisen, die über den Preisen für Ausfuhren in die Gemeinschaft lagen. In denselben Zeiträumen lagen die Preise der Ausfuhren in die Gemeinschaft über den Inlandsverkaufspreisen. Daraus ist klar ersichtlich, dass sich die Umstände (keine gedumpten Ausfuhren mehr) dauerhaft geändert haben.

4.2.   Schlussfolgerung

(170)

Es kann daher der Schluss gezogen werden, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen die Ausfuhren in die Gemeinschaft wahrscheinlich nicht gedumpt würden. Ebenso ist davon auszugehen, dass die Veränderung der Umstände gegenüber der Ausgangsuntersuchung in Bezug auf den Dumpingtatbestand, d. h. das Aufhören des Dumpings, dauerhafter Natur ist.

(171)

Angesichts der dargelegten Sachverhalte sollte das Verfahren betreffend die Einfuhren mit Ursprung in der Türkei eingestellt werden.

5.   UKRAINE (i): ASPEKTE IM ZUSAMMENHANG MIT ARTIKEL 11 ABSATZ 3

5.1.   Allgemeine Bemerkungen

(172)

Die Interpipe Group brachte vor, dass ein Vergleich des Normalwerts auf der Grundlage der von ihr tatsächlich verzeichneten Kosten/Inlandspreise mit den Preisen seiner Ausfuhren auf einen mit der EU vergleichbaren Drittmarkt eine Dumpingspanne ergäbe, die erheblich niedriger ist als die geltenden Maßnahmen. Daher sei eine Aufrechterhaltung der Maßnahme in ihrer gegenwärtigen Höhe nicht mehr erforderlich, um das Dumping auszugleichen.

(173)

Im Laufe der Untersuchung teilte die Kommission dem Unternehmen mit, dass sie Artikel 18 der Grundverordnung anwenden wolle. Der Grund war, dass das Unternehmen die Angaben über die Produktionskosten nicht wie verlangt nach Warenkontrollnummern (PCN) aufgeschlüsselt hatte. Das Unternehmen hatte nur Durchschnittswerte für alle Warentypen vorgelegt, die in einem bestimmten Werk hergestellt wurden.

(174)

Bei einer Prüfung des Sachverhalts stellte sich heraus, dass die Kommission die vorgelegten Angaben zu den Produktionskosten nicht akzeptieren konnte, da sie keinen korrekten Vergleich mit den inländischen Verkaufspreisen je Warentyp erlaubten.

(175)

Gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Grundverordnung wurde das Unternehmen über die Gründe unterrichtet und es wurde ihm eine angemessene Frist für weitere Erläuterungen eingeräumt. Die eingegangenen Anmerkungen wurden eingehend analysiert und ausführlich beantwortet. Keine der von dem Unternehmen vorgebrachten Erklärungen konnte die Kommission davon überzeugen, bei der Analyse der oben genannten Punkte von der Anwendung der besten verfügbaren Informationen abzusehen.

(176)

Nach der Unterrichtung brachte der Antragsteller vor, dass das Verfahren eingestellt werden sollte, da die Mitarbeit des einzigen ukrainischen Herstellers so mangelhaft sei, dass die Kommission auf Artikel 18 der Grundverordnung habe zurückgreifen müssen, um die Herstellkosten zu berichtigen. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass Artikel 18 angewandt wurde, damit die Kommission die von dem einzigen kooperierenden ukrainischen Hersteller übermittelten Angaben anhand der besten verfügbaren Informationen vervollständigen konnte. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

5.2.   Normalwert

(177)

Die Kommission prüfte, ob die Inlandsverkäufe als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten. Hierfür wurden die Produktionskosten für die von den mitarbeitenden ausführenden Herstellern hergestellte und auf dem Inlandsmarkt verkaufte Ware geprüft.

(178)

OJSC Interpipe Novomoskovsk Pipe Production Plant (NMPP), das die betroffene Ware herstellt, legte keine Aufschlüsselung der Produktionskosten nach PCN vor. Der ausführende Hersteller übermittelte lediglich einen Durchschnittswert der Produktionskosten aller PCN, die in jedem seiner beiden Werke hergestellt werden. Belege verschiedener Hersteller in anderen von der Untersuchung betroffenen Ländern, einschließlich der Gemeinschaft, über deren PCN-Kostenstruktur zeigen, dass die Produktionskosten für die einzelnen PCN tatsächlich sehr unterschiedlich sind.

(179)

OJSC Interpipe Nizhnedneprovsk (NTRP) tube rolling plant, ein mit NMPP verbundenes Unternehmen, legte die Aufschlüsselung der Produktionskosten nach PCN vor.

(180)

Wie unter Randnummer 173 bereits erläutert, wandte die Kommission Artikel 18 der Grundverordnung auf NMPP an, um nach PCN aufgeschlüsselte Produktionskosten zu erlangen. Es wurde erwogen, Angaben aus der Ausgangsuntersuchung zu verwenden, da die Unkraine seitdem jedoch Marktwirtschaftsstatus erlangt hat, dürften diese Daten nicht mehr als beste verfügbare Informationen gelten. Ferner waren nach Auffassung der Kommission die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft übermittelten Daten so gut, dass sie Schlüsse auf die Produktionskosten je Warenkontrollnummer (PCN) zuließen. Die vom kooperierenden Wirtschaftszweig der Gemeinschaft vorgelegten Daten wurden daher als zuverlässigste und somit als beste verfügbare Informationen betrachtet, um daraus die Produktionskosten je PCN abzuleiten. Die Untersuchung ergab, dass die Differenz zwischen dem günstigsten PCN des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und allen anderen PCN rechnerisch ermittelt werden konnte. Diese Abweichung wurden dann auf die von NMPP vorgelegten durchschnittlichen Produktionskosten übertragen. Wenn Übereinstimmung zwischen vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft produzierten PCN und von NTRP produzierten PCN vorlag, wurden die Kostendaten von NTRP verwandt.

(181)

Dieselbe Partei beanstandete, dass die Kommission Angaben aus dem UZ bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts und des Ausfuhrpreises im IUZ zugrunde gelegt hatte. Einigen der diesbezüglichen Vorbringen wurde stattgegeben. Die Kommission prüfte den gewogenen Durchschnitt der cif-Ausfuhrpreise in die Gemeinschaft für den Sechsmonatszeitraum, in dem sich beide Verfahren überschnitten. Um innerhalb dieses Zeitraums einen fairen Vergleich zwischen den gewogenen durchschnittlichen Normalwerten jedes in die Gemeinschaft ausgeführten Typs der betroffenen Ware mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Warentyps zu gewährleisten, wurden außerdem die Produktionskosten der kooperierenden Hersteller berichtigt. Damit sollte den Herstellkosten in dem fraglichen Sechsmonatszeitraum Rechnung getragen werden, die bei der Berechnung der cif-Ausfuhrpreise in die Gemeinschaft berücksichtigt wurden. Der einzige ukrainische kooperierende Ausführer argumentierte, die Kommission solle die Stückherstellkosten des verbundenen Unternehmens OJSC Interpipe Nizhnedneprovsk (NTRP) tube rolling plant verwenden, da dessen PCN mit denjenigen von OJSC Interpipe Novomoskovsk Pipe Production Plant (NMPP) nahezu deckungsgleich seien. Wie unter Randnummer 175 bereits ausgeführt, liegen der Kommission jedoch Beweise für große Abweichungen bei den Produktionskosten je PCN vor. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

5.3.   Ausfuhrpreis

(182)

Im Untersuchungszeitraum für die Interpipe Group („IUZ“) führte die Gruppe eine geringe Menge der betroffenen Ware in die Gemeinschaft aus. Diese Geschäftsvorgänge für sich genommen konnten nicht als repräsentativ angesehen und herangezogen werden, um festzustellen, ob sich das Verhalten dauerhaft geändert hatte.

(183)

Die Interpipe Group schlug vor, die Preise für Ausfuhren in die Gemeinschaft anhand der Ausfuhren in Drittländer zu bestimmen. Der Ausführer dachte in diesem Zusammenhang vor allem an die Ausfuhren nach Russland. Das Unternehmen übermittelte Belege über seine Ausfuhren in Drittländer, auch nach Russland.

(184)

Zunächst wurde geprüft, ob die von der Interpipe dokumentierten Ausfuhrmengen der betroffenen Ware in Drittländer gemessen an den Gesamtverkäufen groß genug waren. Es wurde festgestellt, dass die Verkäufe nach Russland mehr als die Hälfte der gesamten Ausfuhren der Gruppe ausmachten und daher für Schlussfolgerungen herangezogen werden könnten, sofern der russische Markt mit dem Gemeinschaftsmarkt hinreichend vergleichbar sei.

(185)

Anhand der der Kommission vorliegenden Informationen wurde untersucht, ob auf dem russischen Markt ähnliche Bedingungen herrschen wie in der Gemeinschaft und er ähnlich strukturiert ist; auf diese Weise sollte festgestellt werden, ob die Ausfuhren nach Russland eine zuverlässige Grundlage bilden, auf der zum Zwecke der Neufestsetzung des Antidumpingzolls die mutmaßlichen Preise für die Ausfuhren in die Gemeinschaft ermittelt werden können.

(186)

Der russische Markt für die betroffene Ware ist wie der Gemeinschaftsmarkt offensichtlich sehr groß, und auf beiden Märkten werden generell ähnliche Warentypen verkauft.

(187)

Es gibt aber auch bedeutende Unterschiede zwischen den beiden Märkten. Zunächst sind die hohen Einfuhrzölle in Russland zu nennen, während es in der Gemeinschaft keine solchen Zölle gibt (9). Dies kommt auch in den Importanteilen zum Ausdruck, die deutlich niedriger sind als in der Gemeinschaft. Ferner scheint sich die Produktion in Russland auf eine Handvoll großer Hersteller zu konzentrieren, auf die der größte Teil der Produktion entfällt, während es in der Gemeinschaft eine Vielzahl von Herstellern gibt. Ferner scheint das Vertriebsnetz weniger Händler zu umfassen als in der Gemeinschaft. Außerdem weist die Tatsache, dass Russland in erheblichem Umfang gedumpte Waren in die Gemeinschaft einführt, auf unterschiedliches Preisbildungsverhalten und auf Verzerrungen auf dem russischen Inlandsmarkt hin, ohne die diese Praktiken nicht möglich wären.

(188)

Daneben ist das Vorliegen von Dumping ein Indiz dafür, dass die inländischen Preise in Russland über den Preisen liegen, zu denen die Ausführer wahrscheinlich in die Gemeinschaft verkaufen würden. Dies liegt daran, dass die Preise für Einführer, die bereits einen bedeutenden Marktanteil in der Gemeinschaft halten, wahrscheinlich auf dem gleichen Niveau liegen wie die der russischen Ausfuhren, und zwar aufgrund der Homogenität der betroffenen Ware, die zur Folge hat, dass Ausführer, die auf den Gemeinschaftsmarkt drängen, sich aller Wahrscheinlichkeit nach an das Preisniveau der günstigsten Anbieter anpassen müssten.

(189)

Diese Sachverhalte deuten auf Unterschiede bei der Preisbildung und somit auch beim Preisniveau hin, die es nicht erlauben, die russischen Preise zur Neufestsetzung des Zolls heranzuziehen.

(190)

Die Kommission hat untersucht, ob Preise für Ausfuhren in andere Drittländer als Russland zu diesem Zweck verwendet werden können. Zunächst wurde geprüft, ob der gemessen an den Ausfuhren zweitgrößte Markt herangezogen werden könnte. Diese Möglichkeit wurde jedoch verworfen, da Belarus kein Marktwirtschaftsland ist. Desgleichen wurden Verkäufe in andere Länder untersucht, doch diese Ausfuhrmengen waren zu gering, um als repräsentativ angesehen zu werden.

(191)

Unter diesen Umständen können die Preise für Ausfuhren aus der Ukraine nach Russland (und andere Drittländer, in die der Antragsteller während des IUZ exportierte), nicht als Anhaltspunkt für die mutmaßlichen Preise für Ausfuhren in die Gemeinschaft angesehen werden; es wird daher von dieser Möglichkeit Abstand genommen. Stattdessen war nach Auffassung der Kommission Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung auf die Interpipe Group anzuwenden. Es wurde erwogen, den gewogenen Durchschnitt der cif-Ausfuhrpreise in die Gemeinschaft für alle kooperierenden ausführenden Hersteller in allen von der Untersuchung betroffenen Ländern je PCN zu aggregieren und zur Ermittlung eines Ausfuhrpreises für den ukrainischen ausführenden Hersteller heranzuziehen.

(192)

Diese Methode erschien geeignet, da durchaus davon auszugehen ist, dass die ukrainischen Ausfuhren, wenn sie auf den Gemeinschaftsmarkt gelangen, nur unwesentlich vom Preisgefüge ihrer direkten Konkurrenten, nämlich der anderen Ausführer in die Gemeinschaft, abweichen dürften.

(193)

Unter Randnummer 181 wurde bereits darauf hingewiesen, dass die Kommission zur Ermittlung des Ausfuhrpreises lediglich die Angaben aus den sechs Monaten heranzog, in denen sich der UZ und der IUZ überschnitten.

(194)

Für übereinstimmende PCN wurden dann die Ausfuhrpreise dieser Ausführer zur Ermittlung des Ausfuhrpreises der Interpipe Group herangezogen.

(195)

Nach der Unterrichtung machte der einzige ukrainische ausführende Hersteller geltend, dass bei der Bestimmung des Ausfuhrpreises keine Abzüge für die VVG und den Gewinn des verbundenen Unternehmens vorgenommen werden sollten, da Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. Der fragliche Artikel der Grundverordnung beziehe sich nur auf in der Gemeinschaft ansässige verbundene Ausführer, da in seinem Wortlaut eindeutig zwischen „Einfuhr“ und „Weiterverkauf“ unterschieden werde. Ferner fungiere das verbundene Unternehmen als Exportabteilung.

(196)

Es sei darauf hingewiesen, dass der einzige ukrainische ausführende Hersteller die für den Verkauf in der Gemeinschaft bestimmte betroffene Ware direkt in die Gemeinschaft versandte, seinem verbundenen Unternehmen in der Schweiz jede dieser Transaktionen in Rechnung stellte und entsprechende Zahlungen erhielt. Mit anderen Worten: Der ausführende Hersteller erbrachte alle für einen Ausführer typischen Leistungen. Das verbundene Unternehmen in der Schweiz handelte die Verkaufsverträge aus und stellte die Ware dem ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft in Rechnung. Ferner regelte es die Lieferung der verkauften Ware.

(197)

In Bezug auf die Reaktion des ukrainischen Unternehmens auf die Unterrichtung ist festzuhalten, dass die Ausfuhrpreise gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt werden können, wenn kein Ausfuhrpreis vorliegt (erste Option unter Artikel 2 Absatz 9). Artikel 2 Absatz 9 sieht ferner vor, dass die Ausfuhrpreise auf jeder angemessenen Grundlage errechnet werden können. Dies schließt auch Abzüge für die Gewinne und VVG-Kosten des verbundenen Unternehmens ein. Auch wenn man davon ausgegangen wäre, dass die Elemente besser als „Provisionen“/„Aufschläge“ gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung angesehen werden sollten, was nicht der Fall war, wäre die Dumpingspanne dieselbe. Da der Gewinn des verbundenen Unternehmens dadurch beeinflusst wurde, dass es die Ware zu unternehmensinternen Bedingungen bezog, wurde der angemessene Gewinn auf der Grundlage von Daten unabhängiger, an der Untersuchung mitarbeitender Einführer/Händler bestimmt.

(198)

Nach der Unterrichtung brachte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft vor, dass die Grundverordnung und die WTO-Vorschriften bei fehlenden Ausfuhren in die Gemeinschaft die Berechnung von Dumpingspannen nicht zuließen. Wie bereits in den vorstehenden Randnummern erläutert, sieht bei fehlendem Ausfuhrpreis Artikel 2 Absatz 9 ausdrücklich vor, dass ein solcher Preis auf jeder angemessenen Grundlage errechnet werden kann. Mithin wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

5.4.   Dumpingspanne

(199)

Der Vergleich zwischen dem wie oben ermittelten Normalwert und dem Ausfuhrpreis ergab das Vorliegen von Dumping. Die Dumpingspanne für die ukrainische Unternehmensgruppe betrug, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, für:

Interpipe Group (OJSC Interpipe Novomoskovsk Pipe Production Plant und OJSC Interpipe Nizhnedneprovsk tube rolling plant): 10,7 %.

5.5.   Schlussfolgerungen zum Dumping bei den Einfuhren aus der Ukraine

(200)

Für die Interpipe Group wurde die unter Randnummer (199) erläuterte Dumpingspanne festgestellt. Die anwendbare residuale Dumpingspanne für alle übrigen ausführenden Hersteller in der Ukraine bleibt unverändert.

6.   UKRAINE (ii): ASPEKTE IM ZUSAMMENHANG MIT ARTIKEL 11 ABSATZ 2

6.1.   Vorbemerkungen

(201)

Die Ausfuhrmenge aus dem betroffenen Land in die EU sank von 29 000 Tonnen 2002 auf 17 200 Tonnen 2005 und betrug im UZ fast null.

(202)

Lediglich zwei ukrainische Hersteller (OJSC Interpipe Novomoskovsk Pipe Production Plant und OJSC Interpipe Nizhnedneprovsk Tube Rolling Plant), die zur gleichen Unternehmensgruppe (Interpipe Group) gehören, nahmen mit der Kommission Kontakt auf und beantworteten den Fragebogen.

(203)

Die Untersuchung ergab, dass es in der Ukraine noch mindestens 7 weitere Hersteller gab. Nach Information der Kommission entfallen auf die Interpipe Group rund 26 % der ukrainischen Produktion. Der Umfang der Mitarbeit wird daher als sehr gering angesehen.

6.2.   Dumping der Einfuhren im Untersuchungszeitraum

(204)

Der einzige kooperierende ukrainische Hersteller verzeichnete im UZ keine nennenswerten Ausfuhren in die Gemeinschaft. Die sehr geringen ukrainischen Ausfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft waren nicht repräsentativ und lieferten somit keine zuverlässige und aussagekräftige Grundlage für die Überprüfung eines Anhaltens des Dumpings. Es war in diesem Fall daher sinnvoller, die Untersuchung auf die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen zu konzentrieren.

6.3.   Einfuhrentwicklung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen

6.3.1.   Vorbemerkungen

(205)

Wie unter Randnummer 203 bereits erwähnt, hat die Untersuchung ergeben, dass es in der Ukraine im UZ mindestens 7 Hersteller der betroffenen Ware gab, von denen lediglich eine Unternehmensgruppe an der Untersuchung mitarbeitete.

(206)

Es wurde geprüft, inwieweit Daten dieser einen kooperierenden ukrainischen Unternehmensgruppe für die Analyse der Gesamtentwicklung etwaiger Ausfuhren aus der Ukraine verwendet sowie als Vergleichsgrundlage für Indikatoren von inländischen und Ausfuhrpreisen, Kosten, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung herangezogen werden können.

(207)

Die Ermittlung des Produktionsvolumens und der Kapazität der ukrainischen Hersteller erfolgte anhand der Angaben der betreffenden Unternehmensgruppe über Lagerbestände, Produktionsvolumen und Kapazität und der Daten aus dem Antrag.

(208)

Angesichts obiger Sachverhalte wurde Folgendes bei der Beurteilung der möglichen Auswirkungen eines Außerkrafttretens der Maßnahmen berücksichtigt:

6.3.2.   Produktion, Kapazitätsreserven und Wahrscheinlichkeit, dass diese Kapazitäten genutzt werden, um für den Gemeinschaftsmarkt zu produzieren

(209)

Den der Kommission vorliegenden Informationen zufolge liegt die Produktionskapazität für die betroffene Ware in der Ukraine über 400 000 Tonnen pro Jahr.

(210)

Da nichts darauf hindeutet, dass diese Kapazitäten durch eine Zunahme der Inlandsverkäufe, der Verkäufe in andere Drittländer oder durch die Produktion anderer Waren als der betroffenen Ware aufgefangen werden könnten, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen erhebliche Kapazitätsreserven aller Wahrscheinlichkeit nach genutzt würden, um für den Gemeinschaftsmarkt zu produzieren, nicht zuletzt aufgrund der hohen Attraktivität der Gemeinschaft als Ausfuhrmarkt. Diese Annahme wird durch die großen Kapazitätsreserven der Interpipe Group untermauert.

(211)

Da der Gemeinschaftsmarkt einer der größten Märkte der Welt ist, ist er schon allein wegen seiner Größe für jeden ukrainischen ausführenden Hersteller der betroffenen Ware attraktiv.

(212)

Es sei daran erinnert, dass die Interpipe Group Coils aus der Ukraine an das Fertigungsunternehmen Mogilev in Belarus liefert, wo im Rahmen einer Veredelungsvereinbarung die Coils zu der betroffenen Ware verarbeitet werden, die dann von der schweizerischen Tochter von Interpipe in die Gemeinschaft verkauft wird. Während des gesamten Prozesses bleibt Interpipe Eigentümer der Ware. Wie bereits festgestellt waren diese Ausfuhren gedumpt. Insbesondere angesichts der geplanten Einführung von Maßnahmen gegenüber Belarus kann nicht ausgeschlossen werden, dass einige Ausfuhren, die die Gruppe aus Belarus tätigte, dann aus der Ukraine vorgenommen werden.

(213)

In Verbindung mit dem verhältnismäßig attraktiven Preisniveau in der Gemeinschaft, in der es ein sehr gut ausgebautes Vertriebsnetz gibt, lassen die oben beschriebenen Umstände den Schluss zu, dass es bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen, eindeutige wirtschaftliche Anreize gäbe, um Ausfuhren von anderen großen Drittmärkten, wie Russland und Belarus, in die Gemeinschaft umzuleiten.

(214)

Vor diesem Hintergrund kommt die Kommission zu dem Schluss, dass jegliche Steigerung der Kapazitätsauslastung in die Ausfuhrproduktion, vor allem auf den Gemeinschaftsmarkt fließen dürften.

6.3.3.   Voraussichtliches Preisniveau

(215)

In Anbetracht der geringen Mitarbeit und der oben erläuterten Informationen wird die Auffassung vertreten, dass sich die im Antrag unterstellte Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings bestätigen würde. Dafür sprachen auch weitere Faktoren.

(216)

Die Ausfuhrpreise in andere Drittländer entsprechen den Einfuhrpreisen in die Gemeinschaft. Dies bedeutet, dass wahrscheinlich auch die Ausfuhrpreise in diese Drittstaaten gedumpt sind, was vermuten lässt, dass bei der Preisbildung generell Dumping im Spiel ist.

(217)

Außerdem würden etwaige ukrainische Verkäufer die untersuchte Ware, die eigentlich sehr homogen ist, wahrscheinlich zu den Preisen verkaufen, die für andere Einfuhren in die Gemeinschaft gezahlt werden. Wie bereits festgestellt wurde, sind die Einfuhrpreise anderer Ausfuhrländer im Allgemeinen niedrig. Zieht man in Betracht, dass sich die Ausfuhrpreise ukrainischer ausführender Hersteller wahrscheinlich an diese niedrigen Preise anpassen müssten und berücksichtigt man die Kostenstruktur der betroffenen Ware, die sehr stark von weltweit deutlich gestiegen Stahlcoil- und Zinkpreisen abhängig ist, liegt die Vermutung nahe, dass die Ausfuhrpreise in einer Größenordnung von ca. 10,7 % (vgl. Randnummer 199) gedumpt würden.

6.4.   Schlussfolgerung

(218)

Daher würde bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich ein erheblicher Teil der ukrainischen Ausfuhren in der Gemeinschaft zu gedumpten Preisen verkauft.

E.   ASPEKTE DER SCHÄDIGUNG (ANTIDUMPINGUNTERSUCHUNG, AUSLAUFÜBERPRÜFUNG, TÜRKEI-INTERIMSÜBERPRÜFUNG)

1.   DEFINITION DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER GEMEINSCHAFT UND DER GEMEINSCHAFTSPRODUKTION

(219)

Die Untersuchung ergab, dass 17 Unternehmen in der Gemeinschaft, die an der Untersuchung mitarbeiteten und den Antrag unterstützten und 2, die nicht kooperierten, die betroffene Ware herstellten. Es meldete sich kein Gemeinschaftshersteller, der die Untersuchung ablehnte.

(220)

Die Gemeinschaftsproduktion wurde daher anhand der im Antrag übermittelten Angaben und der während der Untersuchung bei den kooperierenden Herstellern eingeholten Informationen ermittelt.

(221)

Auf die 17 kooperierenden Gemeinschaftshersteller entfielen 95 % der Gesamtproduktion der betroffenen Ware in der Gemeinschaft. Sie wurden als der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung angesehen.

(222)

Auf die Gemeinschaftshersteller der Stichprobe entfielen im UZ rund 67 % der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten gleichartigen Ware.

2.   GEMEINSCHAFTSVERBRAUCH

(223)

Der Verbrauch der betroffenen Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt wurde anhand der von allen Herstellern in der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Mengen zuzüglich der Einfuhren aus den betroffenen Ländern und aus Drittländern ermittelt.

(224)

Die Verkaufsmengen der Gemeinschaftshersteller wurden auf der Grundlage der Fragebogenantworten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und der im Antrag enthaltenen Verkaufsdaten der beiden nicht kooperierenden Hersteller festgestellt.

(225)

Zur Ermittlung der Einfuhrmengen aus den betroffenen und Drittländern wurden folgende Quellen herangezogen:

die kompletten nach KN-Codes aufgeschlüsselten Eurostat-Daten

sonstige der Kommission vorliegende vertrauliche Daten

Angaben interessierter Parteien über die Einfuhren.

(226)

Ferner wurde im Antrag gefordert, bei den nach KN-Codes aufgeschlüsselten Daten keine Berichtigungen für Waren vorzunehmen, bei denen es sich nicht um die betroffene Ware handelt, da unter diesen KN-Codes keine nennenswerten Mengen anderer Waren eingeführt wurden.

(227)

Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die kompletten nach KN-Codes aufgeschlüsselten Daten zur Ermittlung von Mengen- und Preisentwicklung im gesamten Bezugszeitraum herangezogen werden sollten.

(228)

In diesem Zusammenhang sei noch einmal an Folgendes erinnert: Da aus Belarus keine Preisangaben für den gesamten Bezugszeitraum vorlagen, geht die Kommission nach Prüfung der entsprechenden Preisdaten von Eurostat und dem erwähnten deutschen Einführer davon aus, dass die Preisentwicklung am genauesten anhand der Eurostat-Daten bestimmt werden kann.

(229)

Die Untersuchung ergab, dass die chinesischen kooperierenden ausführenden Hersteller mehr auf den Gemeinschaftsmarkt ausführten als in der Einfuhrstatistik ausgewiesen wurde (vgl. Tabelle 2). Da die Preise in beiden Datensätzen gleich hoch waren und um sicherzustellen, dass die Zahlen nicht überhöht sind, hat die Kommission beschlossen, auf die amtliche Statistik zurückzugreifen, nicht zuletzt weil diese Vorgehensweise gegenüber der Verwendung der Daten der ausführenden Hersteller keine substanziellen Auswirkungen auf die Analyse von Schädigung und Schadensursache hatte.

(230)

Da die kooperierenden türkischen Ausführer mehr in die Gemeinschaft einführten, als die Eurostat-Daten ausweisen, gelten obige Ausführungen auch für die Türkei. Auch in diesem Fall hat diese Vorgehensweise verglichen mit der Verwendung von Daten der kooperierenden ausführenden Hersteller keine nennenswerten Auswirkungen auf die Analyse von Schädigung und Schadensursache.

(231)

Der Gemeinschaftsverbrauch (wie oben definiert) nahm im Bezugszeitraum um 9 % zu, und zwar von 1 234 000 Tonnen im Jahr 2004 auf 1 342 000 Tonnen im UZ. Genauer betrachtet sank der Gemeinschaftsverbrauch 2005 um 12 %, um dann in 2006 und im UZ wieder zu steigen. Der Verbrauchsrückgang im Jahr 2005 ist darauf zurückzuführen, dass die Händler nach größeren Zukäufen 2004 zunächst ihre Lagerbestände abbauten (und daher weniger Ware einkauften).

Tabelle 1

 

2004

2005

2006

UZ

Gemeinschaftsverbrauch (in Tonnen)

1 234 037

1 082 125

1 282 737

1 342 657

Index

100

88

104

109

3.   EINFUHREN AUS DEN BETROFFENEN LÄNDERN UND AUS DRITTLÄNDERN

(232)

Für die von der Antidumpinguntersuchung betroffenen Länder Belarus, die Volksrepublik China und Russland wurde geprüft, ob die Voraussetzungen für eine kumulative Beurteilung sämtlicher Einfuhren gegeben waren. Da die Ausfuhren aus Bosnien und Herzegowina unter der Geringfügigkeitsschwelle lagen, werden sie hingegen in Abschnitt 3.4. unter den anderen Ausfuhren bzw. in Abschnitt 4 unter sonstigen Ursachen aufgeführt. Die Einfuhren aus den von der Auslaufüberprüfung betroffenen Ländern und aus der Türkei (im Rahmen der Türkei-Interimsüberprüfung) wurden gesondert analysiert. An dieser Stelle sei daran erinnert, dass das für die Türkei festgestellte Dumping unter der Geringfügigkeitsschwelle lag und die Einfuhren aus Thailand und der Ukraine sowohl zusammengenommen als auch gesondert betrachtet ebenfalls unter dieser Schwelle lagen. Gleichwohl ist, wie nachstehend in Abschnitt F erläutert, bei den beiden letztgenannten Ländern ein erneutes Auftreten des schädigenden Dumpings wahrscheinlich.

3.1.   Kumulierung

(233)

Die Kommission prüfte, ob die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Belarus, der Volksrepublik China und Russland gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung kumulativ beurteilt werden sollten.

(234)

Gemäß diesem Artikel sind die Auswirkungen von Einfuhren aus mehr als einem Land, die gleichzeitig Gegenstand derselben Untersuchung sind, kumulativ zu beurteilen, wenn i) die ermittelte Dumpingspanne für die Einfuhren aus jedem einzelnen Land den in Artikel 9 Absatz 3 genannten Mindestprozentsatz übersteigt, ii) das Volumen der Einfuhren aus jedem einzelnen Land nicht unerheblich ist und iii) eine kumulative Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren angesichts des Wettbewerbs zwischen den eingeführten Waren sowie des Wettbewerbs zwischen den eingeführten Waren und der gleichartigen Ware aus der Gemeinschaft angemessen ist.

3.1.1.   Dumpingspanne

(235)

Alle Einfuhren aus der VR China, aus Russland und aus Belarus erfüllen das unter Ziffer i der Randnummer 234 genannte Erfordernis.

3.1.2.   Volumen der gedumpten Einfuhren

(236)

Die Einfuhren aus der VR China, Russland und Belarus liegen mengenmäßig über der Geringfügigkeitsschwelle und sind daher zu berücksichtigen (vgl. Tabelle 2).

3.1.3.   Wettbewerbsbedingungen

(237)

Was die Wettbewerbsbedingungen anbetrifft, so ergab die Untersuchung, dass die aus den betroffenen Ländern zu gedumpten Preisen eingeführte betroffene Ware und die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellte und verkaufte betroffene Ware dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften aufweisen. Zu diesem Ergebnis führte auch ein Vergleich zwischen den aus den einzelnen betroffenen Ländern eingeführten gedumpten Waren.

(238)

Dies bedeutet, dass sie austauschbar sind, zumal sie im Bezugszeitraum im Wesentlichen über vergleichbare Absatzkanäle (Händler) in der Gemeinschaft verkauft wurden.

(239)

Die Untersuchung ergab ferner, dass die verschiedenen Warentypen, einschließlich galvanisierte Rohre, Schwarzstahlrohre und Rohre mit einer anderen Außenoberflächenbehandlung, in allen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft miteinander konkurrierten. Daher wurde der Schluss gezogen, dass die Einfuhren geschweißter Rohre sowohl miteinander als auch mit der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten gleichartigen Ware konkurrierten.

(240)

Daneben wurde auch die Preisbildung in den einzelnen in die Kumulierung einbezogenen Ländern untersucht. Dabei stellte sich heraus, dass diese Länder die Preise und die Zielpreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unterboten und, wie unter Randnummer 244 beschrieben, die Preise auch eine ähnliche Entwicklung aufwiesen.

(241)

Einige Parteien argumentierten, dass die Einfuhren mit Ursprung in Russland nicht kumuliert werden sollten, da ihr Einfuhrvolumen und ihr Marktanteil bei steigender Nachfrage ein andere Entwicklung aufwiesen. Dazu sei angemerkt, dass während des gesamten Bezugszeitraums durchgängig erhebliche Mengen in die Gemeinschaft eingeführt wurden. Die gedumpten Einfuhren aus allen drei Ländern (Belarus, Volksrepublik China und Russland) nahmen in den letzten beiden untersuchten Jahren außerdem deutlich zu, und besonders im UZ folgten die Preise, auch in ihrer Höhe, allgemein denselben Trends, wie die Unternehmensdaten belegen. Zudem lagen im UZ die Preise aller kumulierten Einfuhren unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

(242)

Auf dieser Grundlage kam die Kommission zu dem Schluss, dass alle Voraussetzungen für eine kumulative Beurteilung nach Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung erfüllt waren. Die Einfuhren geschweißter Rohre mit Ursprung in Belarus, der Volksrepublik China und Russland sollten daher kumulativ beurteilt werden. Diese Länder werden nachstehend als „kumulierte Länder“ und die Einfuhren aus diesen Ländern als „kumulierte Einfuhren“ bezeichnet.

Tabelle 2 — Einfuhrmenge (in Tonnen)

 

2004

2005

2006

UZ

China

21 781

54 120

110 922

184 887

Russland

42 036

30 124

34 148

36 057

Belarus

12 827

22 056

28 191

29 615

Gesamteinfuhren (kumuliert)

76 644

106 300

173 261

250 559

Ukraine

25 173

17 210

4 501

2 753

Thailand

90

0

0

0

Einfuhren aus anderen Ländern

222 096

162 177

238 150

238 441

Davon aus Bosnien und Herzegowina

6 836

11 011

30 032

33 095

Davon aus der Türkei

95 049

85 018

99 843

110 994

EINFUHREN INSGESAMT

324 003

285 687

415 912

491 753

Tabelle 3 — Marktanteil (in %)

 

2004

2005

2006

UZ

Belarus

1,0

2,0

2,2

2,2

China

1,8

5,0

8,6

13,8

Russland

3,4

2,8

2,7

2,7

Kumulierte Einfuhren

6,2

9,8

13,5

18,7

Ukraine

2,0

1,6

0,4

0,2

Thailand

0,0

0,0

0,0

0,0

Einfuhren aus anderen Ländern

18,0

15,0

18,6

17,8

Davon aus Bosnien und Herzegowina

0,6

1,0

2,3

2,5

Davon aus der Türkei

7,7

7,9

7,8

8,3

EINFUHREN INSGESAMT

26,3

26,4

32,4

36,6

3.2.   Kumulierte Mengen und Marktanteile der Einfuhren

(243)

Die kumulierten Einfuhren stiegen von 76 644 Tonnen 2004 auf 250 559 Tonnen im UZ, d. h. um mehr als 200 %. Da der Verbrauch der betroffenen Ware im Bezugszeitraum um 9 % zunahm, vergrößerte sich der Marktanteil der kumulierten Einfuhren der betroffenen Ware von 6,2 % im Jahr 2004 auf 18,7 % im UZ. Die Entwicklung der Einfuhren und Marktanteile der betroffenen Ware im Bezugszeitraum ist in den Tabellen 2 und 3 wiedergegeben.

3.3.   Preise und Preisunterbietung

3.3.1.   Entwicklung der Preise für die Länder der Antidumpinguntersuchung

(244)

Der gewogene Durchschnittspreis der Einfuhren aus den betroffenen Ländern hat sich im Bezugszeitraum wie folgt entwickelt:

Tabelle 4 — Einfuhrpreis (in EUR/Tonne)

 

2004

2005

2006

UZ

China

460

537

520

557

Russland

481

543

551

603

Belarus

456

495

503

549

(245)

Tabelle 4 beruht auf der Datenbank Comext und beinhaltet alle KN-Codes. Generell zeigen die Preise der Einfuhren in die Gemeinschaft einen Trend nach oben, der mit dem Preisanstieg bei allen Wirtschaftsteilnehmern auf dem Gemeinschaftsmarkt einhergeht.

3.3.2.   Preisunterbietung bei den Ländern der Antidumpinguntersuchung

(246)

Bei der Bestimmung der Preisunterbietung stützte sich die Kommission im Falle Chinas auf die Analyse der nach Warentypen aufgeschlüsselten Informationen, die die ausführenden Hersteller der Stichprobe während der Untersuchung vorgelegt hatten. Für Russland wurden die Angaben des kooperierenden ausführenden Herstellers verwendet. Für Belarus wurden die Daten des kooperierenden deutschen Einführers herangezogen.

(247)

Zum Zwecke eines fairen Vergleichs auf derselben Handelsstufe wurden diese Ausfuhrpreise einem gewogenen durchschnittlichen Preis für alle Gemeinschaftshersteller der Stichprobe, aufgeschlüsselt nach denselben Warentypen gegenübergestellt. In allen Fällen wurden als Ausfuhrpreise die tatsächlichen cif-Preise frei Grenze der Gemeinschaft herangezogen. Im Falle des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stützte sich die Kommission auf die den unabhängigen Abnehmern in Rechnung gestellten Preise, die ggf. auf die Stufe ab Werk berichtigt wurden. Auf der Grundlage der einzelnen im Fragebogen aufgeführten Warentypen wurden für den UZ die folgenden durchschnittlichen Unterbietungsspannen festgestellt:

Tabelle 5 — Unterbietung

 

UZ

China

43 %

TMK Russland

12 %

OMK Russland

15 %

Belarus

22 %

3.3.3.   Entwicklung der Preise und der Preisunterbietung bei den Ländern der Auslaufüberprüfung

(248)

Da die Einfuhrmengen aus der Ukraine und aus Thailand bekanntlich unter der Geringfügigkeitsschwelle lagen, wurden die Preise und damit auch die Preisentwicklung und die Ermittlung der Preisunterbietung als nicht zuverlässig und wenig sinnvoll angesehen.

3.4.   Einfuhren aus anderen Drittländern

3.4.1.   Einfuhrvolumen und Marktanteil

(249)

Tabelle 2 und 3 zeigen, dass die Einfuhren aus Drittländern, einschließlich der Einfuhren aus Bosnien und Herzegowina und der Türkei leicht stiegen von 222 096 Tonnen 2004 auf 238 441 Tonnen im UZ. Der Marktanteil dieser Einfuhren lag in diesem Zeitraum unverändert bei rund 18 %.

4.   LAGE DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER GEMEINSCHAFT

(250)

Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung prüfte die Kommission alle Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beeinflussten. Diese Prüfung umfasste die 9 Unternehmen der Stichprobe (vgl. Randnummer 20), die den Fragebogen vollständig ausgefüllt hatten. Für diese Unternehmen wurden folgende Indikatoren untersucht: Preise, Beschäftigung und Löhne, Investitionen, Rentabilität, Kapitalrendite, Cashflow und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten. Für einige Indikatoren (nachstehend als „Makroindikatoren“ bezeichnet) lagen für alle 17 Unternehmen (einschließlich der 9 Stichprobenunternehmen) Angaben vor und wurden auch verwendet. Diese Makroindikatoren sind Marktanteil, Verkaufsmenge in der Gemeinschaft, Produktion und Produktionskapazität.

4.1.   Makroindikatoren

4.1.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(251)

Die Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ging von 2004 bis zum UZ um 10 % zurück. Die Produktionskapazität wurde anhand einer auf den gesamten Wirtschaftszweig angewandten Standardmethode ermittelt. Dabei wurde unter Berücksichtigung normaler Produktionsstillstände, beispielsweise aufgrund von Wartungsarbeiten, der tatsächliche langfristige Wert ermittelt; diese Methode wird normalerweise auch von den Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft angewandt. Die Produktionskapazität für die betroffene Ware sank im Bezugszeitraum von 2 218 597 Tonnen 2004 auf 2 132 322 Tonnen im UZ leicht ab, was einem Gesamtrückgang von 4 % entspricht.

(252)

Die Kapazitätsauslastung, in der sich der Produktionsrückgang widerspiegelt, nahm im Bezugszeitraum ebenfalls ab, und zwar von rund 44 % auf 41 %. Es sei jedoch daran erinnert, dass für diese Branche dieser Indikator zur Schadensermittlung nicht ausschlaggebend ist, da Anlagen und Produktionsausrüstung auch zur Herstellung anderer Rohre und Waren eingesetzt werden, die nicht Gegenstand dieser Untersuchung sind.

Tabelle 6 — Wirtschaftszweig der Gemeinschaft

 

2004

2005

2006

UZ

Produktionskapazität (in Tonnen)

2 218 597

2 211 597

2 136 747

2 132 322

Produktionsvolumen (in Tonnen)

970 080

832 973

914 663

875 477

Index des Produktionsvolumens (in %)

100

85,9

94,3

90,2

Kapazitätsauslastung (in %)

43,7

37,7

42,8

41,1

4.1.2.   Verkaufsmenge und Marktanteil

(253)

Tabelle 7 weist für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft einen deutlichen Rückgang der Verkaufsmenge auf dem Gemeinschaftsmarkt aus. Die rückläufige Entwicklung wird noch dadurch unterstrichen, dass der Gesamtverbrauch im selben Zeitraum um 9 % zunahm (s. Tabelle 1). Nachdem in den Jahren 2004 und 2005 das Niveau weitgehend gehalten werden konnte, schrumpfte der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft 2006 und im UZ erheblich. Im Gegensatz dazu blieben im gesamten Bezugszeitraum sowohl die jeweiligen Marktanteile als auch der kumulierte Marktanteil der gedumpten Einfuhren aus der VR China, Belarus, und Russland stabil oder vergrößerten sich (vgl. Randnummer (243)).

Tabelle 7 — Wirtschaftszweig der Gemeinschaft

 

2004

2005

2006

UZ

Verkäufe (in Tonnen)

901 934

788 338

858 725

842 804

Marktanteil (in %)

73,1

72,9

66,9

62,8

4.2.   Mikroindikatoren

4.2.1.   Lagerbestände

(254)

Die Bestände der in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftshersteller nahmen von 2004 auf 2005 um 23 % ab, stabilisierten sich dann aber auf diesem Niveau. Eine Berechnung des Lagerumschlags für den Bezugszeitraum ergab eine Lagerdauer von rund 30 Verkaufstagen. Die Untersuchung bestätigte, dass die Höhe der Bestände in diesem Zusammenhang keine große Aussagekraft hat, da der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft normalerweise auf Bestellung produziert und daher nur über relativ kleine Lagerbestände verfügt.

Tabelle 8

 

2004

2005

2006

UZ

Lagerbestände (in Tonnen)

63 632

49 074

48 716

49 008

Index (in %)

100

77,1

76,6

77,0

Lagerdauer (in Tagen)

35

31

29

30

4.2.2.   Verkaufspreise

(255)

Der durchschnittliche Stückpreis, der unabhängigen Abnehmern in der Gemeinschaft in Rechnung gestellt wurde, stieg im Bezugszeitraum um 14,8 %. Dieser Aufwärtstrend muss jedoch im Zusammenhang mit einem starken Kostenanstieg in der Produktion gesehen werden, der im selben Zeitraum stattfand. Der Anstieg der Produktionskosten wurde hauptsächlich durch das starke Anziehen der Preise für die wichtigsten Rohstoffe, d. h. Coils, Zink und Energie, verursacht (vgl. Randnummer 287). Im Großen und Ganzen gab es im Bezugszeitraum keine nennenswerten Änderungen im Produktmix, die den in Tabelle 9 ausgewiesenen Trend bei den Verkaufspreisen verzerrt hätten.

Tabelle 9

 

2004

2005

2006

ZU

Verkaufspreise in EUR/1000 Tonnen

660

691

711

758

Index (in %)

100

104,7

107,7

114,8

(256)

Der Anstieg der Produktionskosten im Bezugszeitraum ging nicht mit einem entsprechenden Anstieg der Verkaufspreise einher, was in erster Linie auf den starken Druck durch die Einfuhren aus den betroffenen Ländern bedingt war. Unter diesen Umständen konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die hohen Rohstoffpreise nicht an seine Abnehmer weitergeben.

(257)

Die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gerieten unter Druck, auch wenn sie — absolut gesehen — stiegen. Mit anderen Worten, ohne gedumpte Einfuhren hätten die Preise viel stärker erhöht werden können.

(258)

Darüber hinaus wurden die Verkaufspreise auf dem Gemeinschaftsmarkt um ca. 12 % bis 43 % unterboten (vgl. Randnummer 246 ff.).

4.2.3.   Rentabilität

(259)

Die Gesamtrentabilität der Unternehmen der Stichprobe in Bezug auf die betroffene Ware wurde anhand der gewogenen durchschnittlichen Nettoumsatzrentabilität ermittelt, die beim Verkauf der betroffenen Ware an unabhängige Abnehmer auf dem Gemeinschaftsmarkt erzielt wurde. Die Rentabilität verschlechterte sich im Bezugszeitraum und lag im UZ bei -1,0 %. Hinzu kommt, dass die Rentabilität im gesamten Bezugszeitraum eindeutig zu niedrig war, was, da diese Situation über viele Jahre anhielt, zumindest einen Teil der Branche in seiner Existenz sehr stark gefährdete.

(260)

Die Rentabilität erreichte nie die unter Randnummer (352) ff. erwähnte Zielmarke von 5 %.

Tabelle 10 — Rentabilität (in %)

 

2004

2005

2006

UZ

Nettoumsatzrentabilität

0,9

-2,6

-1,9

-1,0

4.2.4.   Beschäftigung, Produktivität und Löhne

(261)

Die Beschäftigtenzahlen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sanken im Bezugszeitraum um 23,5 % von 2 772 im Jahr 2004 auf 2 123 im UZ.

(262)

Die Löhne, berechnet als Durchschnittskosten je Beschäftigten, stiegen von 15 668 EUR im Jahr 2004 auf 21 558 EUR im UZ. Ein wichtiger Grund für den Anstieg der Löhne je Beschäftigten sind die hohen Lohnzuwächse in denjenigen Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, die in den 10 Beitrittsländern von 2004 ansässig sind.

(263)

Der Anstieg wurde jedoch von den bereits angesprochenen rückläufigen Beschäftigtenzahlen und der erheblichen Produktivitätsverbesserung (17 %) mehr als ausgeglichen. Diese Entwicklung unterstreicht die anhaltenden Bemühungen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um eine Effizienzsteigerung.

Tabelle 11 — Beschäftigung

 

2004

2005

2006

UZ

Zahl der Beschäftigten

2 772

2 350

2 179

2 123

Index (in %)

100

84,7

78,6

76,5

Lohnkosten je Beschäftigten (in EUR)

15 668

17 836

20 945

21 558

Index (in %)

100

113,8

133,7

137,6

Produktion je Beschäftigten

238

238

283

278

Index (in %)

100

100

119

117

4.2.5.   Investitionen, Kapitalrendite

(264)

Die Untersuchungsergebnisse bestätigten, dass die Gemeinschaftshersteller der Stichprobe in den mit der Produktion der betroffenen Ware befassten Unternehmensteilen gemessen an ihrer Unternehmenstätigkeit insgesamt keine nennenswerten Kapitalausgaben tätigten. Wie unter den Randnummern 251 und 252 bereits erwähnt, wurden keine Investitionen zur Steigerung der Produktionskapazität getätigt. Stattdessen ergriff der Wirtschaftszweig Maßnahmen, um unter den gegenwärtigen Marktbedingungen die Effizienz seiner bestehenden Produktionsanlagen zu erhöhen. Einige Investitionen in die Produktion geschweißter Rohre dienten Umwelt-, Gesundheits- und Sicherheitsaspekten.

(265)

Die Kapitalrendite, ausgedrückt als das Verhältnis zwischen dem Nettogewinn der Gemeinschaftshersteller der Stichprobe und dem Buchwert ihrer Sachanlagen, gibt die Entwicklung der Rentabilität an (vgl. Randnummer 259). Die Kapitalrendite ist sehr niedrig und seit 2005 negativ.

Tabelle 12

 

2004

2005

2006

UZ

Investitionen

14 880 328

14 939 859

11 600 607

10 548 216

Kapitalrendite (in %)

1,4 %

-3,5 %

-2,7 %

-1,8 %

4.2.6.   Cashflow und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(266)

Die Entwicklung des Cashflows der Gemeinschaftshersteller der Stichprobe im Verhältnis zu dem mit der betroffenen Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt erzielten Umsatz spiegelte die Entwicklung der Rentabilität wider. Es sei darauf hingewiesen, dass der Cashflow zwar niedrig, aber im gesamten Bezugszeitraum positiv war, mit Ausnahme von 2005, wo er leicht in den Minusbereich abrutschte.

(267)

Bei der Untersuchung ergaben sich keine Hinweise auf Schwierigkeiten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bei der Kapitalbeschaffung. Es sei jedoch angemerkt, dass die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten für diese Untersuchung als Indikator eine eher untergeordnete Rolle spielen dürften. Dies liegt daran, dass die meisten Hersteller der betroffenen Ware im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Teil großer Konzerne sind. Daher sind die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten eher im Zusammenhang mit der Leistungsfähigkeit der Unternehmensgruppe insgesamt zu sehen als mit der auf die betroffene Ware bezogenen Leistung. Die Tatsache, dass keiner der großen Konzerne in neue Produktionsanlagen investierte, zeigte allerdings auch, dass in den letzten Jahren die Kapitalrendite keinen Anlass dazu gab.

Tabelle 13

 

2004

2005

2006

UZ

Cashflow (in % des Umsatzes)

5,5 %

-0,4 %

1,0 %

1,6 %

4.2.7.   Wachstum

(268)

Wie unter Randnummer 253 bereits erläutert, schrumpfte der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 10,3 Prozentpunkte, während der Gemeinschaftsverbrauch um 9 % zunahm. Dies ist ein klares Indiz dafür, dass die Gemeinschaftshersteller nicht in der Lage waren, unter den im Bezugszeitraum herrschenden Marktbedingungen ein hinreichendes Wachstum zu erzielen.

4.2.8.   Höhe der Dumpingspanne für die Länder der Antidumpinguntersuchung

(269)

Die Auswirkungen der für den UZ ermittelten erheblichen Dumpingspanne für die Einfuhren aus der VR China, aus Russland und aus Belarus können angesichts der Menge und der Preise dieser Einfuhren sowie der Höhe dieser Spanne nicht als unerheblich betrachtet werden.

4.2.9.   Höhe der Dumpingspanne für die Länder der Auslaufüberprüfung

(270)

Bekanntlich lagen die Ausfuhren aus der Ukraine und aus Thailand im UZ unter der Geringfügigkeitsschwelle und wurden daher im Hinblick auf die Ermittlung einer Dumpingspanne als wenig zuverlässig und sinnvoll angesehen. Es ist daher sinnvoll, die Untersuchung auf die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des schädigenden Dumpings (vgl. Abschnitt F) zu konzentrieren.

4.2.10.   Erholung von früherem Dumping

(271)

Die niedrige Rentabilität und die Tatsache, dass die Verkaufsmenge nicht wesentlich gesteigert werden konnte, sowie der geschrumpfte Marktanteil zeigen, dass die erwartete Erholung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von den Auswirkungen früheren Dumpings nicht vollständig eintrat. Der Wirtschaftszweig war in den letzten Jahren mit großen Mengen gedumpter Einfuhren aus der VR China, aus Russland und aus Belarus konfrontiert, was die erwartete Erholung bremste.

4.3.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(272)

Einzeln betrachtet und zusammengenommen waren die Einfuhren aus den kumulierten Ländern (vgl. Randnummer 242) im gesamten Bezugszeitraum auf dem Gemeinschaftsmarkt in erheblichen Mengen präsent. Seit 2005 nahmen sie sowohl absolut als auch relativ betrachtet sogar noch erheblich zu. Insgesamt stieg ihr Marktanteil von ca. 6 % im Jahr 2004 auf ungefähr 10 % 2005 und erreichte im UZ über 19 % (vgl. Randnummer 243). Außerdem lagen die Preise der gedumpten Einfuhren aus den einzelnen Ländern deutlich unter den Gemeinschaftspreisen. Die Unterbietungsspannen sind erheblich und spiegeln die Verluste des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wider.

(273)

Die Indikatoren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft haben sich im Bezugszeitraum negativ entwickelt und zeugen von einer bedeutenden Schädigung. Augenscheinlich positive Entwicklungen, wie der Anstieg der Verkaufspreise, müssen vor dem Hintergrund des noch höheren Kostenanstiegs bei den wichtigsten Rohstoffen/Komponenten gesehen werden, der die positive Entwicklung zunichte machte.

(274)

Gestützt auf die vorstehende Analyse wird der Schluss gezogen, dass sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft offensichtlich in einer schwierigen wirtschaftlichen und finanziellen Lage befindet und eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 der Grundverordnung erlitten hat. Angesichts der hohen Repräsentativität der Gemeinschaftshersteller in der Stichprobe und der Tatsache, dass wie unter Randnummer 250 erläutert, die Makroindikatoren aller Unternehmen des Wirtschaftszweigs untersucht wurden, kann die Schlussfolgerung auf den gesamten Wirtschaftszweig übertragen werden.

5.   SCHADENSURSACHE

5.1.   Einleitung

(275)

Gemäß Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung wurde geprüft, ob die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern verursacht worden war. Darüber hinaus prüfte die Kommission auch andere Faktoren, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft geschädigt haben könnten, um sicherzustellen, dass die durch jene anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde.

5.2.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren aus den kumulierten Ländern

(276)

Wie bereits erläutert, nahmen die Einfuhren aus den kumulierten Ländern im Bezugszeitraum um mehr als 100 % zu. Ihren Marktanteil konnten diese Länder von 6,2 % auf 18,7 % erhöhen. Es gibt ferner eindeutige zeitliche Überschneidungen zwischen der Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und dem starken Anstieg der Einfuhren aus den kumulierten Ländern. Laut Tabelle 4 stiegen zwar die Preise für die Einfuhren aus den kumulierten Ländern im Bezugszeitraum, dieses Phänomen ist aber im Zusammenhang mit der entsprechenden generellen Preiserhöhung auf dem Gemeinschaftsmarkt zu sehen (vgl. Randnummer 255).

Tabelle 14 — Einfuhren

 

2004

2005

2006

UZ

Kumulierte Länder (in Tonnen)

76 644

106 300

173 261

250 559

Marktanteil

6,2 %

9,8 %

13,5 %

18,7 %

(277)

Die Einfuhren aus den kumulierten Ländern drückten weiter auf den Gemeinschaftsmarkt und gewannen bedeutende Marktanteile von Ländern hinzu, die Gegenstand der Auslaufüberprüfung sind (mit Ausnahme der Türkei), sowie von Drittländern, die nicht in diesem Verfahren untersucht werden, und vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft. So büßte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Bezugszeitraum mehr als 10 Prozentpunkte seines Marktanteils ein. Im selben Zeitraum gewannen die Einfuhren aus den kumulierten Ländern mehr als 10 Prozentpunkte hinzu (vgl. Tabelle 14).

(278)

Diese verstärkte Marktpräsenz war nur aufgrund von Niedrigpreiseinfuhren möglich. Wie unter Randnummer 247 bereits erwähnt, lagen die Preise der Einfuhren aus den kumulierten Ländern deutlich unter denjenigen der Gemeinschaftshersteller.

(279)

Die unter Abschnitt 4 beschriebene schädigende Situation ist eine Folge der gedumpten Einfuhren aus den kumulierten Ländern, da der Preisdruck verhinderte, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft angemessen rentabel produzieren konnte, und sogar zu Verlusten führte. Negative Entwicklungen wurden auch bei vielen anderen Schadensindikatoren, wie Produktion, Beschäftigung und Marktanteil beobachtet. Wie unter Randnummer 273 beschrieben fielen der Anstieg der Einfuhren aus den kumulierten Ländern und die negativen Entwicklungen der Schadensindikatoren auch zeitlich eindeutig zusammen.

5.3.   Auswirkungen der Einfuhren aus anderen Ländern

5.3.1.   Bosnien und Herzegowina

(280)

Die Einfuhren aus Bosnien und Herzegowina beliefen sich auf rund 33 000 Tonnen, was 2,5 % des Gemeinschaftsverbrauchs auf dem Gemeinschaftsmarkt entsprach. Der durchschnittliche Einfuhrpreis lag bei 576 EUR je Tonne, und damit unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Angesichts der Einfuhrmenge wurde jedoch der Schluss gezogen, dass lediglich ein geringer Teil der Schädigung diesen Einfuhren zugeschrieben werden kann und dass sie den ursächlichen Zusammenhang zwischen der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erlittenen Schädigung und den gedumpten Einfuhren aus den kumulierten Ländern nicht widerlegen können.

5.3.2.   Türkei

(281)

Diese Einfuhren beliefen sich auf insgesamt rund 111 000 Tonnen, was 8,3 % des Gemeinschaftsverbrauchs auf dem Gemeinschaftsmarkt im UZ entsprach. Der durchschnittliche Einfuhrpreis lag bei 620 EUR je Tonne, und damit unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Aus Tabelle 4 ist aber auch ersichtlich, dass die türkischen Preise höher waren als die der drei kumulierten Länder. Die Preisdifferenz tritt noch deutlicher zutage, wenn man berücksichtigt, dass die türkischen Hersteller in erster Linie (kostengünstige) Schwarzstahlrohre auf den Gemeinschaftsmarkt ausführten, während es sich bei den Einfuhren aus den kumulierten Ländern im Wesentlichen um (kostenintensive) galvanisierte Rohre handelt. Außerdem ist die aus den kumulierten Ländern eingeführte Menge um 125 % höher als die Einfuhrmenge aus der Türkei.

(282)

Angesichts der Einfuhrmengen und der damit verbundenen Preisunterbietung wird der Schluss gezogen, dass ein nicht unerheblicher Teil der erlittenen Schädigung den Einfuhren aus der Türkei zugeschrieben werden kann. Ein Vergleich mit den oben beschriebenen Auswirkungen der kumulierten Einfuhren ergibt jedoch, dass ein wesentlich größerer Teil der Schädigung auf die Einfuhren aus den kumulierten Ländern zurückzuführen ist. Es wird daher der Schluss gezogen, dass die von den Einfuhren aus der Türkei verursachte Schädigung den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und den gedumpten Einfuhren aus den kumulierten Ländern nicht widerlegen kann.

5.3.3.   Ukraine, Thailand

(283)

Da die Einfuhren aus der Ukraine und aus Thailand geringfügig waren, wird nicht davon ausgegangen, dass sie den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bedeutend geschädigt haben.

5.3.4.   Auswirkungen der Einfuhren aus anderen Drittländern

(284)

2004 beliefen sich die Einfuhren aus anderen Drittländern (ohne Bosnien und Herzegowina, die Türkei, die Ukraine und Thailand) auf insgesamt rund 127 000 Tonnen, was 10,3 % des Gemeinschaftsverbrauchs auf dem Gemeinschaftsmarkt entsprach. Während des Bezugszeitraums schwankten die Einfuhren, erreichten im UZ aber wieder denselben Anteil am Gemeinschaftsverbrauch wie 2004. Der Durchschnittspreis im UZ betrug 735 EUR je Tonne im Vergleich zu 586 EUR im Jahr 2004. Da die eingeführten Warentypen nicht genau bekannt waren, waren Preisvergleiche schwierig. Die Preise aus anderen Drittländern liegen jedoch offenbar deutlich über denjenigen der kumulierten und der anderen betroffenen Länder. Dies würde bedeuten, dass die Einfuhren aus anderen Drittländern die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gar nicht oder wenn doch, weniger stark unterbieten als die gedumpten Einfuhren. Es kann daher nicht der Schluss gezogen werden, dass sie wesentlich zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitragen oder den ursächlichen Zusammenhang widerlegen.

5.4.   Auswirkungen anderer Faktoren

5.4.1.   Leistung auf den Ausfuhrmärkten

(285)

Die Ausfuhrverkäufe der Gemeinschaftshersteller der Stichprobe gingen im Bezugszeitraum von rund 60 000 Tonnen auf ungefähr 20 000 Tonnen zurück. Es wurde geprüft, ob diese Entwicklung zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen hatte. Im Bezugszeitraum stieg das Verkaufsvolumen auf Drittmärkten nie über 10 % des gesamten Verkaufsvolumens und machte mit ca. 5 % auch nur einen begrenzten Teil der Gesamtproduktion aus, was darauf hindeutet, dass die Ausfuhrverkäufe für die Leistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht ausschlaggebend waren.

(286)

Ferner sei darauf hingewiesen, dass sich der unter Randnummer 259 erläuterte Rentabilitätswert nur auf die Verkäufe auf dem Gemeinschaftsmarkt bezieht und daher von dem oben beschriebenen Rückgang der Ausfuhrverkäufe nicht betroffen ist. Die Untersuchung ergab außerdem, dass die Rentabilität der Verkäufe auf dem Gemeinschaftsmarkt und die Rentabilität der Verkäufe auf Drittmärkten in jedem Jahr des Bezugszeitraums vergleichbar waren. Das bedeutet, dass sich die Leistung auf dem Gemeinschaft nicht wesentlich von der Leistung auf den Ausfuhrmärkten unterschied. Es wurde daher der Schluss gezogen, dass, wenn überhaupt, lediglich ein unbedeutender Teil der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erlittenen Schädigung möglicherweise diesem Faktor zugeschrieben werden könnte und dieser mithin den ursächlichen Zusammenhang nicht widerlegen kann.

5.4.2.   Schwankungen der Rohstoffpreise

(287)

Die Rohstoffkosten schlagen bei den Gesamtproduktionskosten der betroffenen Ware erheblich zu Buche (mit über 75 %, wenn die Energiekosten mitgerechnet werden). Daher bestimmen sie in hohem Maße auch die Preise geschweißter Rohre. Die wichtigsten Rohstoffe sind Coils, Zink und Energie. Die Preise dieser Vorleistungen stiegen im Bezugszeitraum um 20 %, 200 % bzw. 50 %.

(288)

Unter den Randnummern 255 und 256 wurde bereits darauf hingewiesen, dass die Verkaufspreise in diesem Zeitraum ebenfalls erhöht wurden. Dieser Anstieg fiel aufgrund des Preisdrucks durch die Verkaufspreise der Wettbewerber auf dem Markt und insbesondere durch den Druck der wettbewerbsverzerrenden gedumpten Einfuhren jedoch nicht so hoch aus, wie es nötig gewesen wäre, um die Kostensteigerung auszugleichen. In der Untersuchung wurde daher die Schlussfolgerung gezogen, dass die Rohstoffpreise an sich keine Schadensursache darstellen, da der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ohne die gedumpten Einfuhren in der Lage gewesen wäre, diese Kostensteigerungen oder zumindest einen großen Teil davon an seine Abnehmer weiterzugeben.

(289)

Es sei ferner darauf hingewiesen, dass eine Steigerung der Inputkosten nicht auf die Gemeinschaft begrenzt ist und dass angesichts der Art dieser Vorleistungen davon auszugehen war, dass auch die betroffenen Länder in gleicher Weise davon betroffen sein müssten.

5.4.3.   Wettbewerbsfähigkeit und Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(290)

Es wurde untersucht, ob die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erlittene Schädigung aus mangelnder Wettbewerbsfähigkeit und/oder aus einer niedrigen Kapazitätsauslastung resultierte. Zu diesem Zweck wurde die Kostenstruktur des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft derjenigen der ausführenden Hersteller gegenübergestellt. Es wurden tatsächlich Unterschiede bei den Herstellkosten festgestellt, beispielsweise bei den Löhnen, den Energiekosten und den Kosten für Umwelt, Gesundheit und Sicherheit.

(291)

Die Kapazitätsauslastung sollte nicht überbewertet werden, da der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die Produktionsanlagen bekanntlich auch zur Herstellung anderer Waren einsetzen kann. Ferner dürfte eine mangelnde Kapazitätsauslastung eher auf die durch die gedumpten Einfuhren bedingte Schmälerung des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zurückzuführen sein.

(292)

Einige Parteien argumentierten, dass steigende Betriebskosten die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beeinträchtigt und damit die unter Punkt 4 beschriebene Schädigung verursacht hätten. Hierzu sei angemerkt, dass diese zusätzlichen Betriebskosten zu gering sind, um die in dieser Untersuchung festgestellte bedeutende Schädigung herbeigeführt zu haben.

(293)

Wie bereits gesagt, machten die Rohstoff- und Energiekosten über 75 % der Produktionskosten der fertigen Rohre aus. Etwaige Auswirkungen eventueller Steigerungen bei sonstigen Betriebskosten könnten bei den Gesamtproduktionskosten sowieso nur mit 25 % zu Buche schlagen. Da diese Steigerungen mäßig waren, dürften sich auch ihre Auswirkungen in Grenzen halten.

(294)

Während der Untersuchung traten keine strukturellen Mängel zutage, die die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beeinträchtigt hätten. Ganz im Gegenteil: Wie Tabelle 11 zeigt, erhöhte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Bezugszeitraum seine Produktivität um 17 %.

(295)

Außerdem ergab die Untersuchung, dass auf dem Gemeinschaftsmarkt ein ausgeprägter Wettbewerb herrschte, nicht zuletzt durch die Vielzahl der dort tätigen Unternehmen. Dazu trugen neben den 19 Gemeinschaftsherstellern auch Dutzende von Einführern aus der ganzen Welt bei. Auf der Grundlage obiger Ausführungen wurde der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft prinzipiell sehr wettbewerbsfähig war und dass eine etwaige mangelnde Wettbewerbsfähigkeit die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erlittene Schädigung nicht verursacht hatte.

5.4.4.   Währungsschwankungen

(296)

Einige interessierte Parteien behaupteten, dass die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erlittene Schädigung von Währungsschwankungen verursacht wurde, die Einfuhren in die Gemeinschaft begünstigt hätten.

(297)

Im Rahmen der Untersuchung wird bekanntlich geprüft, ob dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft durch die Preise und Mengen der gedumpten Einfuhren eine bedeutende Schädigung zugefügt wurde oder ob eine derartige Schädigung anderen Faktoren zuzuschreiben ist. In diesem Zusammenhang ist nach Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung der Nachweis zu führen, dass das Preisniveau der gedumpten Einfuhren eine Schädigung verursacht. Wichtig ist daher nur die Differenz zwischen den Preisniveaus, eine Analyse der Faktoren, die diese Preisniveaus beeinflussen, ist nicht erforderlich.

(298)

Es sei indessen angemerkt, dass viele von dieser Untersuchung betroffene ausführende Länder ihre Verkäufe in US-Dollar abwickeln. Der Kursverlust des US-Dollar gegenüber dem Euro betrug im Bezugszeitraum aber lediglich 6 %. Erst nach dem Ende des UZ erlitt der US-Dollar höhere Kursverluste. Von Juli 2007 bis April 2008 sank der US-Dollar gegenüber dem Euro um 16 %.

(299)

Es wurde daher der Schluss gezogen, dass Währungsschwankungen die Gemeinschaftshersteller nicht nennenswert geschädigt haben.

5.4.5.   Streiks

(300)

Ohne direkt Unternehmen oder Zeiträume zu nennen, behaupteten einige interessierte Parteien ganz allgemein, dass die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erlittene Schädigung selbst verschuldet und auf Streiks und Arbeitskampfmaßnahmen bei einigen Herstellern in den neuen Mitgliedstaaten zurückzuführen sei. Für diese Behauptung wurden jedoch keine stichhaltigen Beweise vorgelegt. Außerdem bezog sich das Vorbringen nur auf einen Teil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Im Übrigen wurden für die Hersteller in den alten und in den neuen Mitgliedstaaten vergleichbare Schädigungstrends festgestellt. Es kann daher der Schluss gezogen werden, dass, selbst wenn einige Gemeinschaftshersteller von Streiks und Arbeitskampfmaßnahmen betroffen waren, diese nicht bedeutend genug waren, um den ursächlichen Zusammenhang zwischen Dumping und Schädigung zu widerlegen.

5.4.6.   Große Investitionen

(301)

Es wurde geltend gemacht, dass die großen Investitionen, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft getätigt hatte, zur Schädigung beigetragen hätten. Den Untersuchungsergebnissen zufolge gab es im Bezugszeitraum keine großen Investitionen (vgl. Randnummer 264). Ferner sei daran erinnert, dass, selbst wenn das Vorbringen begründet wäre, aufgrund des relativ niedrigen Anteils der Abschreibungen an den Gesamtkosten die Auswirkungen in jedem Fall begrenzt sein dürften, und es wird daher der Schluss gezogen, dass große Investitionen nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben.

5.4.7.   Zyklische Schwankungen in der Stahlindustrie

(302)

Es wurde vorgebracht, dass die zyklischen Schwankungen in der Stahlindustrie die Schädigung mit verursacht hätten, d. h. es wurde geltend gemacht, dass der UZ mit dem Tiefpunkt des Zyklus zusammenfiel. Zunächst sei darauf hingewiesen, dass schädigendes Dumping in allen Phasen des Wirtschaftskreislaufs auftreten kann. Wie aus der Analyse des Verbrauchs unter Randnummer 231 hervorgeht, bestätigt die Untersuchung das Vorbringen nicht. Tatsächlich erreichte der Verbrauch im UZ seinen Höchstwert, was sicherlich nicht als zyklischer Tiefpunkt bezeichnet werden kann. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

5.5.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(303)

Da die Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zeitlich mit dem Anstieg der gedumpten Einfuhren aus den kumulierten Ländern, ihren Marktanteilsgewinnen und der festgestellten Preis- und Zielpreisunterbietung zusammenfiel, wird der Schluss gezogen, dass die gedumpten Einfuhren dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die bedeutende Schädigung verursachten.

(304)

Nach Prüfung der übrigen bekannten wichtigen Faktoren sowie der unter Randnummer 285 ff. erläuterten Vorbringen der interessierten Parteien wird der Schluss gezogen, dass diese Aspekte den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern und der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erlittenen bedeutenden Schädigung nicht widerlegen können.

F.   WAHRSCHEINLICHKEIT DES ANHALTENS ODER DES ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG (AUSLAUFÜBERPRÜFUNG UND TÜRKEI-INTERIMSÜBERPRÜFUNG)

(305)

Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung wurden die Einfuhren aus den untersuchten Ländern darauf hin überprüft, ob ein Anhalten oder erneutes Auftreten der Schädigung wahrscheinlich ist.

(306)

Zur Ermittlung der wahrscheinlichen Auswirkungen des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wurden neben den oben zusammengefassten Feststellungen die nachstehenden Faktoren berücksichtigt.

(307)

Obschon der Verbrauch um 9 % stieg, ist Schätzungen zufolge für den weltweiten Verbrauch der betroffenen Ware — abgesehen von gewissen Konjunkturschwankungen — in absehbarer Zeit nicht mit größeren Änderungen zu rechnen (vgl. Randnummer 223 ff.). Alternativen wie beispielsweise Kunststoffrohre konnten die geschweißten Rohre nur zu einem geringen Teil ersetzen und mithin ihren Verbrauch nicht senken.

1.   UKRAINE

(308)

Seit der Einführung der Maßnahmen sind die Einfuhren aus der Ukraine auf eine unbedeutende Menge geschrumpft. Wie unter Randnummer 172 ff. erläutert, gibt es jedoch eindeutige Anzeichen dafür, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen, erneut große Einfuhrmengen aus der Ukraine zu gedumpten Preisen auf den Gemeinschaftsmarkt gelangen würden. Da sich diese Preise an denjenigen der billigsten Anbieter in der Gemeinschaft orientieren dürften, dürften sie deutlich unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft liegen.

2.   THAILAND

(309)

Den Schlussfolgerungen unter Randnummer 119 ff. zufolge würden wahrscheinlich erhebliche Mengen zu gedumpten Preisen aus Thailand in die Gemeinschaft ausgeführt werden. Da sich diese Preise an denjenigen der billigsten Anbieter in der Gemeinschaft orientieren dürften, dürften auch sie deutlich unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft liegen.

3.   TÜRKEI

(310)

Angesichts der bereits ausgeführten Schlussfolgerung, dass ein Anhalten oder ein erneutes Auftreten des Dumpings nicht wahrscheinlich sind, erübrigt sich die Untersuchung der Wahrscheinlichkeit des Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung.

(311)

Die Schädigungsaspekte der Interimsüberprüfung (Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung) müssen an dieser Stelle nicht mehr untersucht werden, da in der Überprüfung der Schluss gezogen wurde, dass für dieses Land kein Dumping vorlag und ein erneutes Auftreten des Dumpings nicht wahrscheinlich ist.

4.   SCHLUSSFOLGERUNG ZUM ANHALTEN/ERNEUTEN AUFTRETEN DER SCHÄDIGUNG

(312)

Ein Außerkrafttreten der Maßnahmen dürfte daher einen drastischen Anstieg der Einfuhren sowohl aus der Ukraine als auch aus Thailand zur Folge haben, und zwar zu Preisen, die unter denjenigen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft liegen. Diese Einfuhren würden den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft höchstwahrscheinlich erheblich schädigen. Unter diesen Umständen müsste der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft entweder ebenfalls die Preise senken, um seinen Marktanteil zu halten, oder aber seine Verkaufspreise in der jetzigen Höhe beibehalten und dafür den Verlust von Abnehmern und letztendlich auch Absatzeinbußen in Kauf nehmen. Im ersten Fall würde der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft mit Verlust arbeiten, im zweiten Fall hätten die Umsatzeinbußen letztendlich steigende Kosten und damit ebenfalls Verluste zur Folge.

(313)

Darüber hinaus litt der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft lange Jahre unter den Auswirkungen gedumpter Einfuhren und befindet sich derzeit in einer prekären wirtschaftlichen Lage. Sollte diese Situation anhalten oder erneut auftreten, stünde die Existenz des gesamten Wirtschaftszweigs auf dem Spiel.

(314)

Die Untersuchung ergab mithin, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, der viele Jahre unter schädigendem Dumping litt, durch Einfuhren aus der Ukraine und aus Thailand sehr wahrscheinlich erneut bzw. weiterhin geschädigt würde. Ein Anhalten oder erneutes Auftreten schädigenden Dumpings durch Einfuhren aus der Türkei wird dagegen nicht erwartet.

G.   GEMEINSCHAFSTINTERESSE

1.   EINLEITUNG

(315)

Gemäß Artikel 21 der Grundverordnung wurde geprüft, ob trotz der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung und Schadensursache zwingende Gründe dafür sprachen, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen oder die Verlängerung der geltenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus den betroffenen Ländern dem Gemeinschaftsinteresse zuwiderlaufen würde.

(316)

Um die wahrscheinlichen Auswirkungen der Einführung von bzw. des Verzichts auf Maßnahmen und der Verlängerung bzw. des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen bewerten zu können, wurden alle bekannten interessierten Parteien zur Übermittlung von Informationen aufgefordert. Die Kommission sandte Fragebogen an 116 Einführer, Händler und Verwender. Innerhalb der Fristen meldete sich keine weitere interessierte Partei.

(317)

32 der kontaktierten unabhängigen Einführer beantworteten den Fragebogen. 16 von ihnen erklärten, dass sie keine Ware aus den betroffenen Ländern einführten und 3 sind nicht mehr in dieser Branche tätig. Von den verbliebenen 13 unabhängigen Einführern legten lediglich 2 einen vollständig ausgefüllten Fragebogen vor. Daher war die Bildung einer Stichprobe nicht erforderlich.

2.   WIRTSCHAFTSZWEIG DER GEMEINSCHAFT

(318)

Es sei daran erinnert, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung erlitt (vgl. Randnummer 250 bis 274).

(319)

Die Einführung von Antidumpingmaßnahmen würde es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wahrscheinlich erlauben, seine Verkäufe zu steigern, seinen Marktanteil auszubauen und seine Verkaufspreise zu erhöhen. Er könnte dann eine Rentabilität erzielen, wie er sie ohne gedumpte Einfuhren erreichen würde, und vom Wachstum auf dem Gemeinschaftsmarkt profitieren; dies käme den Investitionen und der Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftszweigs zugute.

(320)

Mit der Fortsetzung der Maßnahmen hat der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die Möglichkeit, seine Geschäfte in einem fairen Wettbewerb mit den Einfuhren aus Thailand und der Ukraine fortzusetzen. Die positiven Auswirkungen der Einführung neuer Antidumpingmaßnahmen werden nicht von einem unfairen Wettbewerb zunichte gemacht.

(321)

Wenn auf dem Markt wieder faire Bedingungen herrschen, dürfte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Wettbewerbsfähigkeit wieder erlangen und seine Gewinne auf ein angemessenes Niveau steigern. Die wirtschaftlichen Ergebnisse der letzten zehn Jahren beweisen, dass der Wirtschaftszweig strukturell überlebensfähig ist: Trotz eines andauernden unfairen Wettbewerbs durch die Einfuhren gedumpter Ware, konnte er das Schrumpfen seines Marktanteils verlangsamen. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ist wettbewerbsfähig und in der Lage, seine Produktivität zu steigern (vgl. Randnummer 295).

(322)

Sollten allerdings die geltenden Antidumpingmaßnahmen außer Kraft treten und keine neuen Maßnahmen eingeführt werden, hätte dies weitere Handelsverzerrungen zur Folge, die zu einem schrittweisen Rückzug des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft vom Markt führen würden. Bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen würde aufgrund der bedeutenden Produktionskapazitäten in den betroffenen Ländern, vor allem in der VR China, der Zufluss gedumpter Einfuhren auf den Gemeinschaftsmarkt wahrscheinlich erheblich zunehmen. Unter diesen Umständen würde es für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft immer schwieriger, sich zu erholen und seinen Marktanteil zu verteidigen. Darüber hinaus könnten fehlende Investitionen letztendlich sein langfristiges Überleben gefährden.

3.   UNABHÄNGIGE EINFÜHRER/HÄNDLER

(323)

Bekanntlich entfielen im UZ weniger als 5 % der gesamten Einfuhrmenge der betroffenen Ware auf die kooperierenden unabhängigen Einführer in der Gemeinschaft.

(324)

Zahlreiche Ausführer machten jedoch geltend, dass die Maßnahmen Einführer/Händler erheblich beeinträchtigen würden, da sie ihre Einfuhren aus den betroffenen Ländern verteuern würden.

(325)

Im Falle der Einführung von Antidumpingmaßnahmen würden die Einfuhren mit Ursprung in den betroffenen Ländern wahrscheinlich zurückgehen. Daraufhin könnte sich die betroffene Ware in der Gemeinschaft tatsächlich verteuern, was sich auf die wirtschaftliche Lage der Einführer/Händler, vor allem derjenigen, die ihre Ware aus den untersuchten Ländern beziehen, auswirken würde. Die Weiterverkaufspreise, die sie ihren Abnehmer anbieten könnten, würden sich nämlich dem Preisniveau derjenigen Wettbewerber annähern, die ihre Ware auch vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft beziehen.

(326)

Die Beeinträchtigung der Einführer und Händler dürfte sich jedoch in Grenzen halten, da die betroffene Ware lediglich einen geringen Teil ihrer gesamten Geschäftstätigkeit ausmacht. Aus den Antworten derjenigen Einführer/Händler, die ihre Fragebogen ordnungsgemäß beantworteten, geht eindeutig hervor, dass sie auch viele andere Stahlerzeugnisse vertreiben. Auf die betroffene Ware entfielen durchschnittlich weniger als 4 % des Gesamtumsatzes. Ferner dürften die Einführer/Händler angesichts des relativ geringen Anteils der betroffenen Ware an den Kosten der Verwender in der Lage sein, Preiserhöhungen an ihre Abnehmer weiterzugeben.

(327)

Daher wurde der Schluss gezogen, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen sowie die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen keine nennenswerten nachteiligen Auswirkungen auf die Lage der Einführer/Händler in der Gemeinschaft haben dürften.

4.   VERWENDER

(328)

Die betroffene Ware wird in der Gemeinschaft in erster Linie im Baugewerbe verwendet. Die Nachfrage nach der betroffenen Ware hängt daher von der Lage dieser Branche ab.

(329)

Bekanntlich haben sich weder interessierte Verwender noch deren Verbände während der Untersuchung gemeldet (vgl. Randnummer 316).

(330)

Eine Reihe von Ausführern versicherte jedoch, dass die Einführung Maßnahmen erhebliche Folgen für Verwender/Verbraucher hätten. Vor allem seien die Maßnahmen dem Wettbewerb abträglich und hätten einen Kostenanstieg für Verwender/Verbraucher zur Folge.

(331)

Unter Randnummer 302 wurde bereits darauf hingewiesen, dass ein moderater Preisanstieg der betroffenen Ware in der Gemeinschaft nicht ausgeschlossen werden kann. Die negativen Folgen einer Kostensteigerung für Verwender/Verbraucher dürften jedoch gering sein, da der Preis der betroffenen Ware bei den Gesamtkosten der Verwender/Verbraucher nur mäßig zu Buche schlägt.

(332)

Einige Ausführer machten geltend, dass die Einführung von Maßnahmen gegenüber den Ländern, die Gegenstand der neuen Untersuchung sind, den Wettbewerb in der Gemeinschaft verhindern würde; dazu ist anzumerken, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen und die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen die Bedingungen für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verbessern werden, der zusammen mit Anbietern aus nicht unter die Maßnahmen fallenden Drittländern sowie nicht dumpenden Ausführern aus den betroffenen Ländern ein breites Anbieterspektrum auf dem Gemeinschaftsmarkt bildet.

(333)

Auf der Grundlage obiger Ausführungen wird der Schluss gezogen, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen die wirtschaftliche Lage der Verwender der betroffenen Ware wahrscheinlich nicht wesentlich beeinträchtigen wird.

5.   VORGELAGERTE BRANCHEN

(334)

Der wichtigste Rohstoff für die Produktion der betroffenen Ware sind warmgewalzte Coils („HRC“ — hot rolled coils).

(335)

Bekanntlich haben sich weder interessierte Hersteller von HRC noch deren Verbände während der Untersuchung gemeldet (vgl. Randnummer 316).

(336)

Sollten keine Maßnahmen eingeführt werden, könnten die Gemeinschaftshersteller von HRC aufgrund der rückläufigen Gemeinschaftsproduktion der betroffenen Ware einen Nachfragerückgang erleben.

(337)

Deshalb wurde der Schluss gezogen, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen im Interesse der Hersteller des für die Herstellung der betroffenen Ware in der Gemeinschaft wichtigsten Rohstoffs ist.

6.   SCHLUSSFOLGERUNG ZUM GEMEINSCHAFTSINTERESSE

(338)

Die Aufrechterhaltung der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware aus Thailand und der Ukraine sowie die Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in Belarus, der Volksrepublik China und Russland dürften es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erlauben, den Rückgang seiner Marktanteile zu stoppen, die Verkaufsmenge wieder zu steigern und wieder eine angemessene Rentabilität zu erzielen. Sollten dagegen die geltenden Maßnahmen außer Kraft treten und keine neuen Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden, befände sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in einer Situation zunehmend unfairen Wettbewerbs und einige Gemeinschaftshersteller würden vom Markt gedrängt; zusätzliche Kosten würden durch die Stilllegung oder die Umnutzung der Produktionsanlagen entstehen.

(339)

Die Einführung von Antidumpingmaßnahmen dürfte sich negativ äußern in einem Rückgang der Einfuhrmenge und einem moderaten Kostenanstieg für Einführer/Händler und Verwender/Verbraucher aufgrund höherer Verkaufspreise der betroffenen Ware in der Gemeinschaft.

(340)

Die Erhöhung der Verkaufspreise dürfte sich jedoch in Grenzen halten, da weiterhin lebhafter Wettbewerb zwischen Gemeinschaftsherstellern, Einfuhren aus den betroffenen Ländern zu nicht gedumpten bzw. nicht schädigenden Preisen und Einfuhren aus anderen Drittländern herrschen wird.

(341)

Schließlich brachte eine interessierte Partei vor, dass laut der einschlägigen Literatur Antidumpingmaßnahmen erhebliche Sozialkosten für die Einfuhrländer nach sich zögen. Im Zusammenhang mit der betroffenen Ware und den von dieser Untersuchung betroffenen Wirtschaftsteilnehmern konnten keine Belege für diese Aussage vorgelegt werden. Der vorliegende Fall muss für sich genommen betrachtet werden und danach dürften die Einführer/Händler und die Verwender/Verbraucher der betroffenen Ware keine ernsthaften Folgen zu tragen haben, da der Preis bestimmter geschweißter Rohre sich nur geringfügig auf die Endkosten ihrer Waren oder Anschaffungen auswirkt.

(342)

Die vorgelagerten Branchen dürften von der Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen und der Einführung neuer Antidumpingmaßnahmen eher profitieren, da sie die Nachfrage nach HRC auf dem Gemeinschaftsmarkt steigern dürften.

(343)

Unter Berücksichtung aller zuvor genannten Faktoren wird der Schluss gezogen, dass keine zwingenden Gründe gegen die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen und die Einführung neuer Antidumpingzölle sprechen.

H.   EINSTELLUNG DES VERFAHRENS BETREFFEND BOSNIEN UND HERZEGOWINA UND DIE TÜRKEI

(344)

In Anbetracht der Feststellungen unter Randnummer 52 bzw. 170 ff. wird der Schluss gezogen, dass das Verfahren betreffend Bosnien und Herzegowina und die Türkei eingestellt werden sollte.

I.   VERPFLICHTUNGSANGEBOTE

(345)

Zwei ausführende Hersteller in Russland und der einzige ausführende Hersteller in Belarus boten gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Grundverordnung Preisverpflichtungen an.

(346)

Die Angebote wurden geprüft. Dabei stellte sich heraus, dass die Mehrzahl der in der Verordnung (EC) Nr. 1697/2002 festgehaltenen Feststellungen und Erwägungen (vgl. Randnummern (77) und (78)), die zur Ablehnung aller in dem entsprechenden Verfahren unterbreiteten Verpflichtungsangebote führten, weiterhin Gültigkeit haben. Im Einzelnen wurde Folgendes bestätigt:

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um ein Grunderzeugnis, dessen Preise sogar kurzfristig erheblich schwanken können, so dass Preisverpflichtungen in diesem Fall nicht in Betracht kommen; die Schwankungsintensität ist auf die sehr unterschiedlichen Rohstoffpreise, insbesondere für warmgewalzte Coils and Zink, zurückzuführen, die bei den Produktionskosten eine wichtige und zugleich sehr variable Komponente darstellen. Hinzu kommt, dass nicht nur die Rohstoffpreise als solche erheblich schwanken, sondern dieses Phänomen durch den variierenden Wechselkurs des Euro zum US-Dollar häufig noch verstärkt wird. Dies gilt vor allem für Zink, das gemeinhin in US-Dollar gehandelt wird. Daher müssten die Preise monatlich angepasst werden. Würden die Mindesteinfuhrpreise an den Preis für warmgewalzte Coils und für Zink gekoppelt, müsste für jede Untergruppe der betroffenen Ware eine andere Indexierungsformel festgelegt werden, da die Energie- und Lohnkosten pro Tonne je nach Größe der betroffenen Ware variieren. Bei der Einrichtung eines solchen Anpassungssystems wären dann für jede Warenkategorie je nach Anzahl der verschiedenen Größen 3-4 Teilformeln erforderlich.

(347)

Außerdem zeichnet sich die betroffene Ware durch eine Vielzahl von Warentypen aus, deren charakteristische Merkmale bei der Einfuhr zum Teil nur schwer zu erkennen sind. Dadurch ist es praktisch unmöglich, für jeden einzelnen Warentyp einen angemessenen Mindesteinfuhrpreis festzulegen, der aussagekräftig ist und von der Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten bei der Einfuhr ordnungsgemäß überprüft werden kann.

(348)

Neben diesen warenbezogenen Gründen gibt es aber auch unternehmensspezifische Argumente, die gegen die Annahme der Verpflichtungsangebote sprechen. So ist im Hinblick auf den belarussischen Hersteller festzuhalten, dass Belarus kein Marktwirtschaftsland im Sinne von Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung ist und das Unternehmen keinen Antrag auf individuelle Behandlung nach Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung stellte. Da das Unternehmen außerdem nur teilweise an der Untersuchung mitarbeitete (vgl. Randnummern 101 bis 104) wurde das Preisverpflichtungsangebot auch aus grundsätzlichen Erwägungen als unangemessen betrachtet. Einer der russischen ausführenden Hersteller verkauft neben der betroffenen Ware noch andere Erzeugnisse an dieselben Abnehmer in der Gemeinschaft. Aus diesem Grund wird das Risiko von Ausgleichsgeschäften als zu hoch eingeschätzt. Der zweite russische ausführende Hersteller hatte Schwierigkeiten, genaue und zuverlässige Daten zu liefern, hauptsächlich aufgrund von Mängeln in seiner Buchführung. Angesichts dieses Umstandes gelangte die Kommission zu der Auffassung, dass das Unternehmen nicht über die Infrastruktur verfügt die notwendig ist, um die Verpflichtung einzuhalten und eine effektive Überprüfung zu ermöglichen.

(349)

Die Verpflichtungsangebote wurden daher abgelehnt.

J.   ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(350)

Aufgrund obiger Schlussfolgerungen sollten die geltenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffene Ware mit Ursprung in Thailand und der Ukraine unverändert aufrechterhalten werden; ausgenommen das Unternehmen OJSC Interpipe, dessen Dumpingspanne wie folgt festgesetzt werden sollte:

Land

Unternehmen

Antidumpingzoll %

Thailand

Saha Thai Steel Pipe Co Ltd

21,7

Alle übrigen Unternehmen

35,2

Ukraine

OJSC Interpipe Nihnedeneprovsky Tube Rolling Plant und OJSC Interpipe Novomoskovsk Pipe Production Plant

10,7

Alle übrigen Unternehmen

44,1

(351)

Außerdem sollten gegenüber Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China, Russland und Belarus endgültige Maßnahmen (s. unten) eingeführt werden.

1.   SCHADENSBESEITIGUNGSSCHWELLE

(352)

Die endgültigen Antidumpingzölle sollten in einer Höhe festgesetzt werden, die zur Beseitigung der durch die gedumpten Einfuhren verursachten bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausreicht, ohne dass die ermittelten Dumpingspannen überschritten werden. Bei der Ermittlung des Zollsatzes, der zur Beseitigung der Auswirkungen des schädigenden Dumpings erforderlich ist, wurde davon ausgegangen, dass etwaige Maßnahmen es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ermöglichen sollten, seine Kosten zu decken und einen Gewinn vor Steuern zu erzielen, wie er unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, hätte erwirtschaftet werden können.

(353)

Während der Untersuchung brachte der Antragsteller vor, dass ausgehend von der im Jahr 2004 mit der betroffenen Ware erzielten Umsatzrendite in dieser Untersuchung eine normale Gewinnspanne von 10,8 % angesetzt werden sollte. Das Vorbringen stützte sich auf die Daten 5 ausgewählter Gemeinschaftshersteller; 2004 wurde ausgewählt, da in jenem Jahr die geltenden Antidumpingmaßnahmen die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren teilweise aufhoben.

(354)

Die Untersuchung ergab jedoch, dass diese 5 ausgewählten Gemeinschaftshersteller eine Rentabilität von deutlich unter 10,8 % erreichten. Ebenfalls wurde 2004 als für diese Beurteilung ungeeigneter Zeitraum verworfen, da in dieser Zeit bereits schädigendes Dumping stattfand.

(355)

In der früheren Untersuchung wurde ausgehend von Daten aus den Jahren 1997 und 1998 eine Gewinnspanne von 5 % des Umsatzes als angemessener Gewinn angesehen, den der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ohne das schädigende Dumping voraussichtlich erzielen würde. Da diese Angaben nicht aktuell waren, wurden andere Datenquellen herangezogen, um festzustellen, ob dieser Wert immer noch angemessen war. Zunächst ist anzumerken, dass es sich bei geschweißten Rohren um ein sehr ausgereiftes Produkt handelt, dessen Produktionsverfahren seit 1997 kaum verändert wurde. Zum Zweiten weisen Daten aus der BACH Datenbank für eine Vielzahl metallverarbeitender Unternehmen Rentabilitätswerte um 5 % aus.

(356)

Es wurde daher der Schluss gezogen, dass ein Rentabilitätswert von 5 % für diese Ware weiterhin als angemessen angesehen werden kann.

(357)

Der nicht schädigende Preis wurde anhand der Produktionskosten für jeden Warentyp zuzüglich der vorgenannten normalen Gewinnspanne von 5 % ermittelt. Der Unterschied zwischen dem nicht schädigenden Preis und dem Ausfuhrpreis desselben Warentyps wurde als Prozentsatz des cif-Gesamteinfuhrwertes ausgedrückt.

(358)

Es sei daran erinnert, dass den chinesischen kooperierenden ausführenden Unternehmen weder MWB noch IB zugestanden wurde und daher eine landesweite Schadensspanne ermittelt wurde. Die Berechnung stützte sich auf die Angaben der kooperierenden ausführenden Hersteller. Die Daten eines chinesischen Ausführers blieben dabei unberücksichtigt, da er der Kommission keine vollständig aufgeschlüsselten PCN-Daten vorgelegt hatte.

(359)

Auch für Belarus wurde mangels hinreichender Mitarbeit ein landesweiter Zoll festgelegt, der wie unter Randnummer 95 erläutert auf den Einfuhrpreisen des deutschen Einführers beruhte.

(360)

Den russischen ausführenden Herstellern wurden individuelle Schadensspannen zugestanden. Da der Umfang der Mitarbeit bei 80 % lag, entsprach die landesweite Schadensspanne für die nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller dem höchsten für einen kooperierenden Hersteller ermittelten Wert.

(361)

Gemäß obigen Schlussfolgerungen ergaben sich folgende Schadensspannen:

Land

Unternehmen

Schadensspanne %

VR China

Alle Unternehmen

90,6

Russland

TMK Group (Seversky Pipe Plant Open Joint Stock Company und Joint Stock Company Taganrog Metallurgical Works)

16,8

 

OMK Group (Open Joint Stock Company Vyksa Steel Works und Joint Stock Company Almetjvesk Pipe Plant)

20,5

 

Alle übrigen Unternehmen

20,5

Belarus

Alle Unternehmen

38,1

2.   ENDGÜLTIGE ZÖLLE

(362)

Gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung, der so genannten Regel des niedrigeren Zolls, sollten daher gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in der VR China, in Russland und Belarus endgültige Antidumpingzölle in Höhe der niedrigeren der beiden festgestellten Spannen (Dumping- oder Schadensspanne) eingeführt werden.

(363)

Auf dieser Grundlage werden folgende endgültige Zölle vorgeschlagen:

Land

Unternehmen

Antidumpingzoll %

VR China

Alle Unternehmen

90,6

Russland

TMK Group (Seversky Pipe Plant Open Joint Stock Company und Joint Stock Company Taganrog Metallurgical Works)

16,8

 

OMK Group (Open Joint Stock Company Vyksa Steel Works und Joint Stock Company Almetjvesk Pipe Plant)

10,1

 

Alle übrigen Unternehmen

20,5

Belarus

Alle Unternehmen

38,1

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Auf die Einfuhren von geschweißten Rohren aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von 168,3 mm oder weniger (ausgenommen sind Rohre von der für Öl- und Gasfernleitungen verwendeten Art, Rohre von der für das Bohren und Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art, Präzisionsstahlrohre und Rohre für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen, mit Form-, Verschluss- oder Verbundstücken, für zivile Luftfahrzeuge) mit Ursprung in Belarus, der Volksrepublik China, Russland, Thailand, der Türkei und der Ukraine, die derzeit unter den KN-Codes ex73063041, ex73063049, ex73063072 und ex73063077 (TARIC-Codes 7306304120, 7306304920, 7306307280 und 7306307780) eingereiht werden, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

2.   Für die in Absatz 1 genannten und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende endgültige Antidumpingzölle auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

Land

Unternehmen

Antidumpingzoll %

TARIC-Zusatzcode

Thailand

Saha Thai Steel Pipe Co. Ltd

21,7

A405

Alle übrigen Unternehmen

35,2

A999

Ukraine

OJSC Interpipe Nihnedeneprovsky Tube Rolling Plant und OJSC Interpipe Novomoskovsk Pipe Production Plant

10,7

A345

Alle übrigen Unternehmen

44,1

A999

VR China

Alle Unternehmen

90,6

Russland

(365) TMK Group (Seversky Pipe Plant Open Joint Stock Company und Joint Stock Company Taganrog Metallurgical Works)

16,8

A892

 

OMK Group (Open Joint Stock Company Vyksa Steel Works und Joint Stock Company Almetjvesk Pipe Plant)

10,1

A893

 

Alle übrigen Unternehmen

20,5

A999

Belarus

Alle Unternehmen

38,1

3.   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina wird eingestellt.

Artikel 3

Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der Türkei wird eingestellt.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. BACHELOT-NARQUIN


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(2)  ABl. L 259 vom 27.9.2002, S. 8. Am 1. Mai 2004 nahm die Europäische Union 10 neue Mitgliedstaaten auf, darunter die Tschechische Republik und Polen. Von diesem Zeitpunkt an galten die in der Gemeinschaft der 15 geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren aus Drittländern auch in den neuen Mitgliedstaaten. Mit Wirkung vom selben Tag traten die Maßnahmen gegenüber den neuen Mitgliedstaaten automatisch außer Kraft.

(3)  ABl. C 226 vom 26.9.2007, S. 7.

(4)  ABl. C 226 vom 26.9.2007, S. 12.

(5)  ABl. C 17 vom 24.1.2008, S. 14.

(6)  Zu diesem Unternehmen sowie zu Yücel Boru ve Profil Endüstrisi AŞ und Noksel Çelik Boru Sanayi AŞ, Ankara vgl. Randnummer (143).

(7)  Bericht des Berufungsgremiums in der Sache Mexico — Definitive Anti-Dumping Measures on Beef and Rice: Complaint with Respect to Rice (WT/DS295/AB/R) und Panelbericht (WT/D295/R), geändert durch den Bericht des Berufungsgremiums.

(8)  Federal Register/Vol. 73, No. 10/Tuesday, January 15, 2008/Notices, p. 2456; Federal Register/Vol. 73, No. 80/Thursday, April 24, 2008/Notices, p. 22130.

(9)  Parallel zu diesem Verfahren wird eine Schutzmaßnahmenuntersuchung bezüglich der betroffenen Ware durchgeführt. Sollte infolge dieser Untersuchung eine ähnliche Schutzmaßnahme wie Ende 2006 für Rohre mit größerem Durchmesser eingeführt werden (damals wurde ein Sonderzoll von 8 % eingeführt), würde dies einen weiteren strukturellen Unterschied gegenüber der Gemeinschaft bedeuten.