20.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 336/6


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1331/2011 DES RATES

vom 14. Dezember 2011

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission („Kommission“) nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VORLÄUFIGE MASSNAHMEN

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 627/2011 (2) („vorläufige Verordnung“) führte die Kommission einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“) ein.

(2)

Das Verfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 16. August 2010 vom „Defence Committee of the Seamless Steel Tubes Industry of the European Union“ („Defence Committee“) im Namen zweier Gruppen von Unionsherstellern („Antragsteller“) gestellt wurde, auf die mit mehr als 50 % ein erheblicher Teil der gesamten Unionsproduktion bestimmter nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl entfiel.

(3)

Wie unter Randnummer 14 der vorläufigen Verordnung ausgeführt, betraf die Dumping- und Schadensuntersuchung den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2010 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum Ende des UZ („Bezugszeitraum“).

B.   WEITERES VERFAHREN

(4)

Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die Einführung vorläufiger Maßnahmen beschlossen wurde („vorläufige Unterrichtung“), äußerten sich mehrere interessierte Parteien schriftlich zu den vorläufigen Feststellungen. Außerdem wurden die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, gehört. Die Kommission holte noch weitere Informationen ein, die sie für ihre endgültigen Feststellungen als notwendig erachtete.

(5)

Hinsichtlich der drei Anträge auf individuelle Untersuchung wurde endgültig entschieden, dass keine solche Untersuchungen zugestanden werden konnten, da dies eine unangemessen hohe Belastung darstellen und den fristgerechten Abschluss der Untersuchung verhindern würde. Wie unter Randnummer 6 der vorläufigen Verordnung dargelegt, hatte die Kommission eine repräsentative Stichprobe gebildet; auf die einbezogenen Unternehmen entfielen 25 % der gesamten von Eurostat erfassten Einfuhren im UZ und mehr als 38 % der Gesamtmenge der mitarbeitenden Ausführer im UZ. Wie unter Randnummer 13 der vorläufigen Verordnung erwähnt, handelt es sich bei zwei der drei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller um große Unternehmensgruppen. Die Größe der Gruppen stellte für diese Untersuchung eine besondere Belastung dar, was den Untersuchungsaufwand wie auch die Analyse betrifft. Unter diesen Umständen war es nicht möglich, den Anträgen weiterer ausführender Hersteller auf individuelle Untersuchung stattzugeben.

C.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1.   Betroffene Ware

(6)

Bekanntlich handelt es sich bei der betroffenen Ware, wie unter Randnummer 15 der vorläufigen Verordnung beschrieben, um nahtlose Rohre aus rostfreiem Stahl (ausgenommen solche mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen für zivile Luftfahrzeuge) mit Ursprung in der VR China, die derzeit unter den KN-Codes 7304 11 00, 7304 22 00, 7304 24 00, ex 7304 41 00, 7304 49 10, ex 7304 49 93, ex 7304 49 95, ex 7304 49 99 und ex 7304 90 00 eingereiht werden („betroffene Ware“).

(7)

Da nach der vorläufigen Unterrichtung keine Stellungnahmen zu der betroffenen Ware eingingen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 15 bis 19 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.   Gleichartige Ware

(8)

Da diesbezüglich keine Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen unter Randnummer 20 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

D.   DUMPING

1.   Marktwirtschaftsbehandlung

(9)

Im Anschluss an die vorläufige Unterrichtung erhoben einige Parteien Einwände gegen verschiedene der unter den Randnummern 21 bis 43 der vorläufigen Verordnung ausgeführten Feststellungen zur MWB.

(10)

Eine Partei machte geltend, die Kommission habe den Preisunterschied der Rohstoffe zwischen der EU und dem Markt der VR China nicht offengelegt. Hierzu ist anzumerken, dass sowohl in der Mitteilung über die MWB-Feststellungen als auch in der vorläufigen Verordnung auf die nominale Preisdifferenz zwischen den Rohstoffpreisen in der EU, den USA und in der VR China hingewiesen wurde. Wie unter Randnummer 27 der vorläufigen Verordnung festgestellt, beträgt diese Differenz je nach Stahlsorte durchschnittlich rund 30 %. Als Informationsquellen für diesen Vergleich zog die Kommission die von den mitarbeitenden Unionsherstellern und den ausführenden Herstellern in der VR China vorgelegten Daten heran. Diese Daten wurden mit Daten aus einigen öffentlich zugänglichen Datenquellen abgeglichen (3).

(11)

Des Weiteren wurde vorgebracht, die Kommission habe keinen Vergleich zwischen den Preisen des in die VR China eingeführten Eisenerzes und den internationalen Marktpreisen vorgenommen. Ein damit zusammenhängendes Vorbringen lautete, es seien keine Daten über die Auswirkungen der Eisenerzpreise auf die Kosten des von den Herstellern der betroffenen Ware eingekauften Rohstoffes (Knüppel, Rohblöcke, runder Stabstahl) vorgelegt worden. Der Verweis auf Eisenerz unter Randnummer 28 der vorläufigen Verordnung erfolgte im Zusammenhang mit einem möglichen komparativen Vorteil, der die niedrigen Preise von Knüppeln, Rohblöcken und rundem Stabstahl in der VR China erklären könnte. Eisenerz sowie Nickel und Chrom sind die wichtigsten kostentreibenden Faktoren bei der Herstellung von Knüppeln, Rohblöcken und rundem Stabstahl aus rostfreiem Stahl. Da den Preisen von Eisenerz, Nickel und Chrom jedoch im Allgemeinen die internationalen Marktpreise zugrunde liegen, können ihre Auswirkungen auf den Preisunterschied zwischen Knüppeln, Rohblöcken und rundem Stabstahl aus der EU und aus der VR China und letztlich auf die Preise nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl nur sehr begrenzt sein. Mithin beruhten die Feststellungen, die dazu führten, dass das Kriterium 1 der MWB-Bewertung für nicht erfüllt erachtet wurde, nicht auf den Preisen für Eisenerz, sondern auf dem Preisunterschied zwischen den Rohstoffen, d. h. Knüppeln, Rohblöcken und rundem Stabstahl, die bei der Herstellung der betroffenen Ware direkt verwendet werden; dieser Preisunterschied führte in Verbindung mit der festgestellten staatlichen Einflussnahme (Ausfuhrabgaben und keine Mehrwertsteuerrückerstattung) zu der Schlussfolgerung, dass nicht nachgewiesen wurde, dass das Kriterium 1 für die Gewährung der MWB erfüllt war.

(12)

Eine Partei erhob bei mehreren Gelegenheiten den gleichen Einwand hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Aspekte der Entscheidung über die MWB. Der Einwand bezog sich auf Konsultationen im Beratenden Ausschuss, in dem die Mitgliedstaaten vertreten sind, insbesondere auf die Informationen, die dem Ausschuss im Zuge der jetzigen Untersuchung zugeleitet wurden. Die Frage wurde in zwei Schreiben an die betreffende Partei erläutert und mehrfach mit dem Anhörungsbeauftragten erörtert. Hierzu ist anzumerken, dass Informationen, die im Rahmen von Konsultationen des Beratenden Ausschusses der Mitgliedstaaten ausgetauscht werden, nach Artikel 19 Absatz 5 der Grundverordnung nur in den in der Grundverordnung vorgesehenen besonderen Fällen bekannt gegeben werden dürfen. Die geltenden Bestimmungen lassen es folglich nicht zu, dass den Parteien Zugang zu den zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten ausgetauschten Informationen gewährt wird.

(13)

Dieselbe Partei erhob gewisse Einwände, die sich hauptsächlich auf die Frage von Verzerrungen auf dem Rohstoffmarkt bezogen. Sie gab an, die auf dem Inlandsmarkt der VR China eingekauften Knüppel aus rostfreiem Stahl machten lediglich einen Teil der Rohstoffkäufe im UZ aus. Hierzu ist zunächst einmal darauf hinzuweisen, dass in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung keinerlei Schwellenwert für den Anteil der Rohstoffkäufe angegeben wird, der von Verzerrungen betroffen sein müsste. Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung müssen die Kosten der wichtigsten Inputs im Wesentlichen auf Marktwerten beruhen. Von größter Wichtigkeit ist indessen, dass die Verzerrungen auf dem Rohstoffmarkt der VR China den Erläuterungen der Kommission zufolge die Hauptrohstoffe betraf, die für die Herstellung nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl verwendet werden, und nicht nur Knüppel. Die für die Herstellung nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl verwendeten Hauptrohstoffe sind Knüppel, Rohblöcke und runder Stabstahl aus rostfreiem Stahl, auf die mehr als 50 % der Produktionskosten der betroffenen Ware entfallen. Diese Rohstoffe werden zusammen unter dem HS-Code 7218 10 (Rohblöcke (Ingots) und andere Rohformen aus nicht rostendem Stahl) eingereiht. Sie unterliegen alle einer Ausfuhrabgabe in Höhe von 15 %, und es wird keine Rückerstattung der bei ihrer Ausfuhr erhobenen Mehrwertsteuer von 17 % gewährt. Auf diesen Sachverhalt bezieht sich die Feststellung, dass Verzerrungen vorliegen, was zu der Schlussfolgerung führte, dass das Kriterium 1 der MWB-Bewertung von keinem der ausführenden Hersteller der VR China in der Stichprobe erfüllt wurde. Im Falle des betreffenden Unternehmens machen die für die Herstellung der betroffenen Ware verwendeten Rohstoffe, die auf dem Inlandsmarkt der VR China eingekauft wurden, mit rund 30 % einen erheblichen Teil der Einkäufe aus.

Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass ein weiterer großer Teil von verbundenen Unternehmen importiert wird. Betrachtet man speziell die Einkäufe bei unabhängigen Lieferanten, so belaufen sich die Inlandskäufe sogar auf 56 %. Folglich lag, entgegen der Behauptung der betreffenden Partei, in Bezug auf die MWB-Feststellung keine fehlerhafte Darstellung des Sachverhalts vor, und zwar weder im Informationsaustausch mit dieser Partei noch im Prozess der Konsultation des Beratenden Ausschusses, der über alle vorgelegten Argumente unterrichtet wurde. Der Einwand muss daher zurückgewiesen werden.

(14)

Ein Unternehmen verlangte, über die Verweigerung der MWB müsse individuell und unternehmensspezifisch entschieden werden; im vorliegenden Fall hätten die Organe dagegen die auf Länderebene getroffenen allgemeinen Feststellungen auf einzelne Hersteller übertragen. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden, denn die betreffende Analyse wurde von den Organen individuell für jeden in die Stichprobe aufgenommenen Hersteller vorgenommen. Es trifft zwar zu, dass die Organe bei allen drei Unternehmen zu demselben Schluss gekommen sind, der Grund hierfür ist jedoch der, dass bei jedem von ihnen, wie in der vorläufigen Verordnung dargelegt, staatliche Einflussnahme auf den Entscheidungsprozess festgestellt wurde.

(15)

Aufgrund des dargelegten Sachverhalts wird die Feststellung bestätigt, dass alle Anträge auf MWB abgelehnt werden sollten, wie unter den Randnummern 21 bis 43 der vorläufigen Verordnung ausgeführt.

2.   Normalwert

a)   Vergleichsland

(16)

Eine Partei äußerte die Auffassung, die USA hätten als Vergleichsland herangezogen werden sollen. Hierzu ist anzumerken, dass unter den Randnummern 46 bis 48 der vorläufigen Verordnung ausführlich erläutert wurde, warum die USA nicht als Vergleichsland herangezogen wurden. Da die Partei ihr Vorbringen nicht durch Belege untermauern konnte und keine zusätzlichen Argumente vorlegte, die etwas an den Feststellungen hinsichtlich der USA als mögliches Vergleichsland hätten ändern können, muss das Vorbringen zurückgewiesen werden.

(17)

Gleichzeitig ist zu betonen, dass die Kommission ihre Bemühungen, die Mitarbeit eines geeigneten Vergleichslandes zu gewinnen, fortsetzte. Zusätzlich zu den unter Randnummer 47 der vorläufigen Verordnung erwähnten Anstrengungen setzte sie sich auch mit Herstellern in Brasilien, Kanada, Malaysia, Mexiko, Südafrika, Südkorea, Taiwan und der Ukraine in Verbindung. Insgesamt wurden 46 Unternehmen kontaktiert, keines konnte jedoch zur Mitarbeit bewegt werden.

(18)

Angesichts dessen wird die unter Randnummer 51 der vorläufigen Verordnung getroffene vorläufige Schlussfolgerung bestätigt, dass der Normalwert auf den für die gleichartige Ware in der Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preisen beruhen sollte, die erforderlichenfalls um eine angemessene Gewinnspanne gebührend berichtigt werden.

b)   Ermittlung des Normalwerts

(19)

Wie unter den Randnummern 49 bis 51 der vorläufigen Verordnung ausgeführt, wurde der Normalwert anhand der in der Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise für die am ehesten vergleichbaren Waren mit dem gleichen Durchmesser, der gleichen Stahlsorte und der gleichen Art der Ware (z. B. kalt- oder warmgezogen) ermittelt, die erforderlichenfalls um eine angemessene Gewinnspanne gebührend berichtigt wurden.

(20)

Die Stellungnahmen der Parteien zu den in der Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preisen sowie zu den Berichtigungen (etwa für Handelsstufe und Wahrnehmung der Qualität) werden unter den Randnummern 45 und 46 behandelt.

(21)

Ein Unternehmen brachte vor, der Normalwert könne auf der Grundlage der Preise der Einfuhren von Luppen aus rostfreiem Stahl aus der EU in die USA oder der entsprechenden Preise der von den Unionsherstellern getätigten Einfuhren in die EU berechnet werden. Dieses Vorbringen wurde nicht weiter untermauert. Das Unternehmen legte keine Argumente dafür vor, warum eine solche Berechnung für die Ermittlung des Normalwerts besser geeignet wäre als die in der vorläufigen Verordnung angewandte Methode. Insbesondere konnte nicht hinreichend begründet werden, warum es angemessener wäre, den Normalwert anhand der Preise von Luppen zu berechnen anstatt auf der Grundlage der Preise des Wirtschaftszweigs der Union für die gleichartige Ware.

(22)

Des Weiteren konnten keine fundierten Argumente dafür vorgelegt werden, warum die EU-Ausfuhren in die USA berücksichtigt werden sollten. In Anbetracht der Tatsache, dass alle mitarbeitenden US-Hersteller von Einfuhren von ihren Mutterunternehmen in der EU abhängig sind, wie unter Randnummer 48 der vorläufigen Verordnung bereits erwähnt, erscheint diese Alternative nicht angezeigt. Darüber hinaus wäre die vorgeschlagene Methode nicht angemessen, weil, wie ebenfalls unter Randnummer 48 der vorläufigen Verordnung angeführt, die Fertigungskosten in den USA sehr hoch sind — aus eben diesem Grund wurden die USA als Vergleichsland für ungeeignet erachtet.

(23)

Die Frage der Ausfuhren aus den USA in die EU wurde ausführlich unter Randnummer 49 der vorläufigen Verordnung behandelt. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die Ausfuhrpreise der USA durch die hohen Produktionskosten beeinflusst wären und die entsprechenden Ausfuhrmengen sehr begrenzt seien.

(24)

Dasselbe Unternehmen schlug vor, den Normalwert auf der Grundlage der tatsächlichen Preise der von den Unionsherstellern getätigten Einfuhren von Luppen aus rostfreiem Stahl zu ermitteln. Der Unionshersteller, der Luppen aus Indien in die EU einführt, arbeitet jedoch, wie im Antrag erwähnt, bei dieser Untersuchung nicht mit. Von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern führt keiner Luppen aus einem Nicht-EU-Land ein. Mithin kann die vorgeschlagene Methode nicht angewandt werden.

(25)

Aus den vorstehenden Gründen wird die Ermittlung des Normalwerts nach der unter den Randnummern 49 bis 51 der vorläufigen Verordnung beschriebenen Methode bestätigt.

3.   Ausfuhrpreis

(26)

Eine Partei brachte erneut vor, im Interesse eines gerechten Vergleichs sollte als Verkaufszeitpunkt anstelle des Rechnungsdatums das Auftragsdatum herangezogen werden. Sie bezog sich dabei auf Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe j der Grundverordnung. Wie der betroffenen Partei bei der Anhörung mit dem Anhörungsbeauftragten am 11. März 2011 bereits erläutert wurde, bezieht sich die fragliche Bestimmung speziell auf Währungsumrechnungen, d. h. auf die Wechselkurse, die heranzuziehen sind, wenn der Preisvergleich eine Währungsumrechnung erfordert. Der Verweis auf das Datum des Kaufauftrags bezieht sich folglich auf Wechselkursumrechnungen im Rahmen eines fairen Vergleichs zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert und nicht auf den Umsatz und die Menge der Ausfuhrverkäufe in die EU im UZ.

(27)

Da die Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware in allen Fällen an unabhängige Abnehmer in der Union erfolgten, wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung ermittelt, also anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise. Die Feststellungen unter Randnummer 52 der vorläufigen Verordnung werden daher bestätigt.

4.   Vergleich

(28)

Wie unter Randnummer 20 dargelegt, werden die Stellungnahmen der Parteien zu den in der Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preisen sowie zu den Berichtigungen (etwa für Handelsstufe und Wahrnehmung der Qualität) unter den Randnummern 45 und 46 behandelt.

(29)

Eine Partei erhob Einwände gegen das Vorgehen, den Ausfuhrpreis und den Normalwert anhand dreier spezifischer Parameter (Durchmesser, Stahlsorte und Art der Ware (z. B. kalt- oder warmgezogen)) zu vergleichen. Sie vertrat die Auffassung, Vergleiche hätten nach detaillierteren Kriterien vorgenommen werden müssen, d. h. unter Berücksichtigung weiterer Parameter wie insbesondere Wanddicke, Länge und Prüfung.

(30)

Die Kommissionsdienststellen holten tatsächlich Informationen zu einer Reihe von Parametern, darunter Länge, Wanddicke und Prüfung, ein.

(31)

Nach Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wird die Dumpingspanne normalerweise durch einen Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen Durchschnitt der Preise aller Ausfuhrgeschäfte ermittelt. Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung sieht vor, dass die Dumpingberechnungen auf der Grundlage „aller Ausfuhrgeschäfte in die Gemeinschaft“ erfolgen sollten, jedoch „vorbehaltlich der einschlägigen Bestimmungen über einen gerechten Vergleich“. Das Unternehmen bezog sich auf die sogenannten Warenkontrollnummern und die darin enthaltenen Parameter. Hierzu ist anzumerken, dass die Warenkontrollnummer ein Instrument ist, das bei der Untersuchung verwendet wird, um die beträchtlichen Mengen sehr detaillierter Daten, die von den Unternehmen übermittelt werden, zu strukturieren und zu ordnen. Sie stellt ein Hilfsmittel dar, um verschiedene Produkteigenschaften innerhalb der Kategorie der betroffenen Ware und der gleichartigen Ware eingehender analysieren zu können. Um einen gerechten Vergleich zu gewährleisten, wurde er anhand der relevantesten Eigenschaften durchgeführt.

(32)

Auf den Einwand des Unternehmens hin erläuterte die Kommission in einem Schreiben, dass die Wanddicke eines Rohres proportional seinem Gewicht entspreche und somit indirekt in den Vergleich einbezogen worden sei. Andere Eigenschaften, wie etwa Prüfung, wirken sich nur unwesentlich auf den Vergleich aus. So werden beispielsweise nahezu alle betroffenen Waren Standardprüfungen unterzogen.

(33)

Es ist zu betonen, dass die Kommission entgegen den Behauptungen der Partei keine Informationen unberücksichtigt ließ. Es ist allerdings nicht ungewöhnlich, dass bestimmten bei der Warenkontrollnummer verwendeten Parametern ein geringeres Gewicht zukommt und dass spezifische Parameter besser als andere geeignet sind, für einen gerechten Vergleich herangezogen zu werden. Es wurden keine Rohre aufgrund ihrer unterschiedlichen materiellen Eigenschaften oder aus sonstigen Gründen aus dem Vergleich ausgeschlossen, und es wurden auch keine neuen Warentypen geschaffen. Vielmehr wurden sämtliche Verkäufe ungeachtet des Rohrdurchmessers oder der Rohrlänge in den Vergleich einbezogen.

(34)

Das Unternehmen machte des Weiteren geltend, durch die Vorgehensweise der Kommission werde es daran gehindert, Berichtigungen zur Berücksichtigung der materiellen Eigenschaften zu beantragen. Auch hierbei verwies es auf die Tatsache, dass die Kommission dem Vergleich drei und nicht mehr Parameter zugrunde legte; unter den Randnummern 31 ff. wurde hierauf bereits eingegangen.

(35)

Was den verfahrenstechnischen Gesichtspunkt des Vergleichs betrifft, der ebenfalls von derselben Partei angesprochen wurde, so ist hierzu anzumerken, dass das Unternehmen uneingeschränkt Gelegenheit hatte, zu den in seinem individuellen Fall vorgenommenen Berechnungen Stellung zu nehmen. Diese Berechnungen wurden am Tag der Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung in allen Einzelheiten offengelegt. Das Unternehmen nahm zur Frage der beim Vergleich verwendeten Parameter in einem Schreiben mit Datum vom 11. Juli 2011 Stellung, in dem es um genauere Erklärungen ersuchte. Die Kommissionsdienststellen antworteten am 19. Juli 2011. Das Unternehmen brachte daraufhin in einem Schreiben vom 29. Juli 2011 erneut seine Argumente vor. Es lehnte die Vergleichsgrundlage ab und wiederholte sein Vorbringen, Parameter wie Wanddicke, Länge oder Prüfung wirkten sich auf die Preise aus. Wie bereits dargelegt, erkennt die Kommission durchaus an, dass diese Parameter einen gewissen Einfluss auf die Preise hatten. Sie erachtete es indessen für angezeigter, den Berechnungen die drei wichtigsten Parameter zugrunde zu legen, da auf diese Weise die höchste Übereinstimmung erzielt wird und gleichzeitig die Möglichkeit besteht, vergleichbare Verkäufe für alle Ausfuhrgeschäfte zu finden.

(36)

Das Unternehmen behauptete, es werde daran gehindert, Berichtigungen zu beantragen. Diese Behauptung muss zurückgewiesen werden. Während des gesamten Verfahrens bestanden Möglichkeiten zur Einreichung von Anträgen, nicht zuletzt zum Zeitpunkt der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen, als das Unternehmen in vollem Umfang Kenntnis über die Einzelheiten der Berechnungen erhielt.

(37)

Eine Partei brachte vor, die Übertragung der Produktionskosten für Rohre mit kleinerem Durchmesser auf Rohre mit größerem Durchmesser spiegele nicht die tatsächlichen Kosten wider, da die Kosten für größere Durchmesser wesentlich höher seien. Die Partei legte jedoch weder eine Alternative vor noch untermauerte sie ihr Vorbringen. Da keine alternative Methode vorgeschlagen wurde, wird die angewandte Methode folglich als die am besten geeignete erachtet.

(38)

Ein Unternehmen wandte ein, aus der Zahl der Berichtigungen (Tatsache, dass die Kommission nur drei Parameter verwendete, Qualitätswahrnehmung und Handelsstufe) lasse sich schließen, dass die Waren der Unionshersteller mit den eingeführten Waren der VR China kaum vergleichbar seien. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Vornahme von Berichtigungen durch die Organe fester Bestandteil einer jeden Dumpingberechnung ist. Diese Berichtigungen sind in der Grundverordnung vorgesehen und stellen daher als solche die Vergleichbarkeit zwischen der betroffenen Ware und der gleichartigen Ware nicht in Frage. Tatsächlich bestätigt der hohe Prozentsatz der Übereinstimmung, dass die betroffene Ware und die gleichartige Ware in vollem Umfang vergleichbar sind.

(39)

In Anbetracht der vorstehenden Gründe werden die Feststellungen unter den Randnummern 53 und 54 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.   Dumpingspannen

(40)

Ein Partei machte geltend, aufgrund einer starken Schwankung des Nickelpreises hätte die Dumpingspanne auf vierteljährlicher Grundlage berechnet werden sollen. Hierzu ist anzumerken, dass der Vergleich zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert im vorliegenden Fall nicht ein Vergleich zwischen Preisen und Kosten ist, sondern nur ein Vergleich zwischen gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreisen (der Normalwert wurde anhand der Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der EU ermittelt). Im Übrigen war der Anstieg der Nickelpreise auf dem gesamten Weltmarkt festzustellen und somit keine auf den Markt der VR China begrenzte Einzelerscheinung. Der Anstieg betraf höchstens drei Monate des UZ, die Verkäufe der betroffenen Ware dagegen fanden während des gesamten UZ statt. Zudem sind Veränderungen der Rohstoffpreise als normales Geschäftsrisiko einzustufen. Die steigenden Nickelpreise dürften die Unionshersteller und die Hersteller der VR China gleichermaßen betreffen, da Nickel an der Londoner Metallbörse notiert ist. Etwaige Unterschiede wären auf die Verzerrungen bei den Rohstoffpreisen in der VR China zurückzuführen und sollten daher bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden. Folglich muss das Vorbringen zurückgewiesen werden, und der Vergleich muss auf der Grundlage der jährlichen Durchschnittspreise der Ausfuhren der VR China und der jährlichen EU-Durchschnittspreise, gebührend berichtigt um eine angemessene Gewinnspanne, durchgeführt werden. Mithin wurde dem Vorbringen nicht stattgegeben.

(41)

Ein Hersteller der VR China brachte vor, die Berechnung von Berichtigungen seiner individuellen Dumpingspanne sei nicht korrekt, und untermauerte sein Vorbringen durch Belege. Die Kommission gab diesem Vorbringen statt und nahm eine Neuberechnung vor, die zu einer Dumpingspanne von 83,7 % führte. Mit Ausnahme dieser Änderung werden die Feststellungen unter den Randnummern 55 bis 61 der vorläufigen Verordnung bestätigt. Es ergeben sich die folgenden neu berechneten Dumpingspannen:

 

Endgültige Dumpingspannen

Changshu Walsin Specialty Steel, Co. Ltd., Haiyu

83,7 %

Shanghai Jinchang Stainless Steel Tube Manufacturing, Co. Ltd., Situan

62,6 %

Wenzhou Jiangnan Steel Pipe Manufacturing, Co. Ltd., Yongzhong

67,1 %

Anhand der Stichprobe gewichtete Durchschnittsspanne für die nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller in Anhang I

71,5 %

Alle übrigen Unternehmen

83,7 %

E.   SCHÄDIGUNG

1.   Wirtschaftszweig der Union

(42)

Zur Definition des Wirtschaftszweigs der Union und zur Repräsentativität der Stichprobe der Unionshersteller gingen nach der vorläufigen Unterrichtung keine Vorbringen ein. Daher werden die Feststellungen unter den Randnummern 62 und 63 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.   Unionsverbrauch

(43)

Zum Unionsverbrauch gingen keine Vorbringen ein. Daher werden die Feststellungen unter den Randnummern 64 bis 66 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.   Einfuhren aus dem betroffenen Land

(44)

Hinsichtlich der vorläufigen Feststellungen zu Menge, Marktanteil und Preisentwicklung der gedumpten Einfuhren wurden von den interessierten Parteien keine Anmerkungen vorgebracht. Daher werden die Feststellungen unter den Randnummern 67 bis 69 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

(45)

Im Zusammenhang mit der Berechnung der Preisunterbietung durch die Einfuhren aus der VR China ersuchten sowohl die ausführenden Hersteller in der VR China als auch der Wirtschaftszweig der Union um genauere Informationen darüber, wie bestimmte Berichtigungen, die bei der Berechnung vorgenommen wurden (etwa für nach der Einfuhr entstandene Kosten, Handelsstufe und Qualitätswahrnehmung auf dem Markt), festgelegt wurden. Die Kommission kam diesen Ersuchen nach und legte die gewünschten Informationen offen; die Einhaltung der Vertraulichkeitsvorschriften wurde dabei gewährleistet.

(46)

Aufgrund der Stellungnahme eines Herstellers der VR China wurde eine geringfügige Änderung bei der Berechnung der Preisunterbietung vorgenommen, denn in der vorläufigen Berechnung umfasste die Berichtigung für die Handelsstufe auch Teile der nach der Einfuhr entstandenen Kosten, die gleichzeitig aber auch in einer getrennten Berichtigung für sämtliche nach der Einfuhr entstandenen Kosten enthalten waren. Die Korrektur führte zu einer Änderung der Preisunterbietungsspannen und der Schadensbeseitigungsschwelle um weniger als einen Prozentpunkt gegenüber der vorläufigen Berechnung (zur Neuberechnung der Schadensbeseitigungsschwelle siehe Randnummern 82 und 83).

(47)

Da keine Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 70 und 71 der vorläufigen Verordnung mit Ausnahme der vorstehend genannten Änderungen bestätigt.

4.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(48)

Im Anschluss an die vorläufige Unterrichtung verlangten einige ausführende Hersteller der VR China, bestimmte Indikatoren sollten bei der Schadensanalyse unberücksichtigt bleiben. Insbesondere seien Produktion und Kapazitätsauslastung im gleichen Umfang zurückgegangen wie der Unionsverbrauch, weshalb diese Indikatoren bei der Prüfung des Vorliegens einer bedeutenden Schädigung nicht als Faktoren betrachtet werden sollten. Ähnlich wurde hinsichtlich des Rückgangs der Unionsverkäufe argumentiert, der angeblich ebenfalls in vergleichbarer Höhe ausfiel wie der Verbrauchsrückgang.

(49)

In diesem Zusammenhang sei zunächst darauf hingewiesen, dass bei der Schadensanalyse nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung „alle relevanten Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beeinflussen“, untersucht werden sollten. Die potenziellen Auswirkungen anderer Faktoren als der gedumpten Einfuhren, die zu der Schädigung beigetragen haben könnten, werden in Kapitel F „Schadensursache“ untersucht, insbesondere unter dem Punkt „Auswirkungen anderer Faktoren“ (siehe Randnummern 59 bis 69).

(50)

Da keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 72 bis 89 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(51)

Da keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 90 bis 92 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

F.   SCHADENSURSACHE

1.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren und des wirtschaftlichen Abschwungs

(52)

Einige Parteien wiederholten ihre bereits im vorläufigen Verfahren vorgebrachten Behauptungen, dass ein Großteil der vom Wirtschaftszweig der Union erlittenen bedeutenden Schädigung anderen Faktoren als den gedumpten Einfuhren zuzuschreiben sei.

(53)

In diesem Zusammenhang äußerten einige ausführende Hersteller in der VR China nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen insbesondere die Auffassung, der Rückgang der Verkaufsmenge und des Marktanteils sei zu einem erheblichen Teil nicht auf die gedumpten Einfuhren aus der VR China, sondern vielmehr auf die infolge der Wirtschaftskrise rückläufige Nachfrageentwicklung zurückzuführen. Sie behaupteten des Weiteren, der in vergleichbarer Höhe ausgefallene Rückgang der Preise der chinesischen Einfuhren und des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum (um 9 % bzw. um 8 %) deute ebenfalls darauf hin, dass die rückläufige Entwicklung der Preise des Wirtschaftszweigs der Union in vollem Umfang der geschrumpften Marktnachfrage anzulasten sei und nicht den Auswirkungen gedumpter Einfuhren.

(54)

Erstens ist festzustellen, dass, wie unter den Randnummern 103 bis 106 der vorläufigen Verordnung dargelegt, der konjunkturelle Abschwung und der damit einhergehende Nachfragerückgang negative Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union hatten und somit durchaus zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben können. Allerdings ändert dies nichts an der schädigenden Wirkung der gedumpten Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China, deren Anteil am Unionsmarkt sich im Bezugszeitraum beträchtlich erhöht hat.

(55)

Wie unter den Randnummern 104 und 105 der vorläufigen Verordnung ausgeführt, sind die Auswirkungen gedumpter Einfuhren in Zeiten einer rückläufigen Nachfrage tatsächlich weitaus schädigender als in Jahren des raschen Wachstums. Die Einfuhren aus der VR China haben offenbar während des gesamten Bezugszeitraums die Preise in der Union kontinuierlich unterboten. Zudem lag die Preisunterbietung im UZ zwischen 21 % und 32 %, und der Anteil der chinesischen Einfuhren am Unionsmarkt, der im Bezugszeitraum eine erhebliche Ausweitung um 7,9 Prozentpunkte verzeichnete, erreichte mehr als 18 %. Während von den Einfuhren aus der VR China ein deutlicher Preisdruck ausging, der den Wirtschaftszweig der Union daran hinderte, seine Waren zu kostendeckenden Preisen (geschweige denn gewinnbringend) zu verkaufen, machte der Mengen- und Marktanteilszuwachs dieser Einfuhren es dem Wirtschaftszweig der Union gleichzeitig unmöglich, auf eine Erhöhung der Produktionsmengen, der Kapazitätsauslastung und der Verkäufe hinzuarbeiten, insbesondere was Waren betrifft, die eher Grunderzeugnisse sind und überwiegend über Vertriebsgesellschaften verkauft werden.

(56)

Zweitens wäre die Analyse in diesem Fall verzerrt, wenn Schlussfolgerungen ausschließlich auf der Grundlage ausgewählter Schadensindikatoren wie Verkaufsmenge und Marktanteil oder lediglich anhand der Verkaufspreise gezogen würden. Die Einbußen bei den Verkaufsmengen und dem Marktanteil zum Beispiel gingen unter anderem mit einer deutlichen Verschlechterung der Rentabilität einher und waren weitgehend eine Folge des von den gedumpten Einfuhren ausgehenden Preisdrucks. Was insbesondere die Frage des Marktanteils betrifft, so verlor der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum 3,6 Prozentpunkte an die Einfuhren aus der VR China. Schließlich kann, wiederum in Anbetracht der Höhe der Preisunterbietung und der Zunahme der Einfuhren aus der VR China sowohl in absoluten als auch in relativen Werten, auf keinen Fall der Schluss gezogen werden, dass der Rückgang der Preise der Unionshersteller nicht mit den Preisniveaus der gedumpten Einfuhren zusammenhängen würde.

(57)

Aus den vorstehenden Gründen wird der festgestellte ursächliche Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung in Anbetracht der erheblichen Einfuhrmenge und des gleichzeitigen Preisdrucks, den die Einfuhren aus der VR China auf den Wirtschaftszweig der Union ausüben, bestätigt.

(58)

Da keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 94 bis 96 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.   Auswirkungen anderer Faktoren

(59)

Hinsichtlich der Auswirkungen der Einfuhren aus anderen Drittländern in die Union machten einige ausführende Hersteller der VR China geltend, von der Marktanteilseinbuße des Wirtschaftszweigs der Union in Höhe von 3,6 Prozentpunkten hätten 1,0 Prozentpunkte den Einfuhren aus Japan und Indien zugeschrieben werden müssen. Es verhält sich jedoch so, dass die Einfuhren aus der VR China Marktanteile zu Lasten sowohl anderer Einfuhren als auch des Wirtschaftszweigs der Union gewannen. Die Ausweitung des Marktanteils der VR China um 7,9 Prozentpunkte lässt sich unterteilen in einen Rückgang des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union um 3,6 Prozentpunke und einen Rückgang des Marktanteils anderer Einfuhren um 4,3 Prozentpunkte.

(60)

Dieselben ausführenden Hersteller der VR China gaben an, auch die Durchschnittspreise der Einfuhren aus einigen ausgewählten anderen Drittländern, insbesondere der Ukraine, Indien und den USA, seien erheblich gesunken; dies könne eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union bewirkt haben. Hierzu ist jedoch anzumerken, dass der Durchschnittspreis der Einfuhren aus allen anderen Ländern als der VR China im Bezugszeitraum insgesamt tatsächlich um 34 % anstieg. Wie bereits unter Randnummer 100 der vorläufigen Verordnung dargelegt, lag der Durchschnittspreis der Einfuhren aus den USA deutlich über den Preisen auf dem Unionsmarkt. Unter derselben Randnummer wird darauf hingewiesen, dass der Marktanteil der Einfuhren aus der Ukraine sank, während der amerikanische und der indische Marktanteil im Wesentlichen konstant blieben. Dennoch kann auf der Grundlage der Eurostat-Daten zu diesen Einfuhren nicht der Schluss gezogen werden, dass die Einfuhren aus anderen Drittländern eine nennenswerte Rolle bei der Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union gespielt hätten und damit den festgestellten ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus der VR China und der Schädigung entkräften könnten.

(61)

Da keine weiteren Stellungnahmen zu den Feststellungen unter den Randnummern 97 bis 102 der vorläufigen Verordnung vorliegen, werden diese Feststellungen bestätigt.

(62)

Was die Auswirkungen des wirtschaftlichen Abschwungs betrifft, so wird unter den Randnummern 52 bis 58 erläutert, warum der Abschwung nicht als Faktor betrachtet werden kann, der den ursächlichen Zusammenhang aufheben könnte. Da keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, aus denen sich Gegenteiliges schließen ließe, werden die Feststellungen unter den Randnummern 103 bis 106 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

(63)

Was die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union betrifft, so gingen keine Stellungnahmen zu den Feststellungen unter den Randnummern 107 und 108 der vorläufigen Verordnung ein; diese werden daher bestätigt.

(64)

Mehrere ausführende Hersteller in der VR China wandten ein, der unter Randnummer 109 der vorläufigen Verordnung beschriebene Anstieg der Produktionsstückkosten um 18 % spiele bei der Verschlechterung der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union eher eine Rolle als die gedumpten Einfuhren, und verlangten eine eingehendere Analyse der Auswirkungen dieses Anstiegs der Stückkosten.

(65)

Die Kommission nahm eine entsprechende Prüfung vor und stellte fest, dass der Anstieg der Produktionsstückkosten auf höhere Herstellungskosten infolge gestiegener Rohstoffpreise zurückgeführt werden kann sowie auf Fixkosten wie direkte Arbeitskosten, Abschreibungen, Produktionsgemeinkosten und VVG-Kosten, außerdem auch auf den raschen Produktionsrückgang.

(66)

Da die Kostenschwankungen bei den Rohstoffen weitgehend durch den Preisfestsetzungsmechanismus des Wirtschaftszweigs der Union abgefangen werden — durch den sogenannten „Legierungszuschlag“ werden die Preise direkt an die Notierung der wichtigsten Rohstoffe wie Nickel, Molybdän und Chrom geknüpft —, ist es unwahrscheinlich, dass sie nennenswerte Auswirkungen auf die Rentabilität haben könnten. Die übrigen Elemente im Zusammenhang mit den unzureichenden Produktions- und Verkaufsmengen hatten dagegen direkte Auswirkungen auf die Rentabilität. Da die Produktions- und Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union ohne gedumpte Einfuhren erheblich höher gewesen wären, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass der Anstieg der Produktionsstückkosten als solcher ein wesentlicher Faktor wäre, der in stärkerem Maße als die gedumpten Einfuhren die Schädigung verursacht hätte, da er untrennbar mit der gestiegenen Menge der gedumpten Einfuhren verbunden ist.

(67)

Einige ausführende Hersteller der VR China äußerten des Weiteren die Auffassung, die Tatsache, dass sich der Wirtschaftszweig der Union trotz des rückläufigen Verbrauchs nicht umstrukturiert habe, könnte als wichtiger Faktor zu der festgestellten Schädigung beigetragen haben.

(68)

In diesem Zusammenhang ist zunächst einmal darauf hinzuweisen, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht nur mit den Auswirkungen des rückläufigen Verbrauchs selbst konfrontiert war, sondern auch mit den Auswirkungen gedumpter Einfuhren in einer Zeit des rückläufigen Verbrauchs. Dennoch ergab die Untersuchung, dass der Wirtschaftszweig der Union i) seine Produktionskapazität aufrechterhielt, da er die Krise für zeitlich begrenzt hielt und mit einer baldigen Erholung rechnete, wobei nicht von ihm erwartet werden kann, dass er seine Kapazität aufgrund der zunehmenden Einfuhrmengen aus der VR China zu außergewöhnlich niedrigen, gedumpten Preisen anpasst, ii) sein Warensortiment beständig weiterentwickelte und den Schwerpunkt dabei auf höherwertige Spezialprodukte legte, bei denen die Konkurrenz der VR China weniger stark ist, und iii) im Bezugszeitraum seine Beschäftigtenzahl um 8 % abbaute und die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten um 2 % senkte (würde man diese Verringerungen nur in der Zeit der Krise betrachten, also zwischen 2008 und dem UZ, so würden die entsprechenden Werte sogar bei 19 bzw. 11 Prozentpunkten liegen). All diese Elemente zeigen, dass der Wirtschaftszweig der Union sehr stark bemüht war, den negativen Auswirkungen der erlittenen Schädigung aktiv entgegenzuwirken. Die vorstehend beschriebenen Schritte erwiesen sich indessen als nicht ausreichend, um die schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren in einer Zeit der schwachen Nachfrage auszugleichen.

(69)

Da keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 109 und 110 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(70)

Keines der von den interessierten Parteien vorgelegten Argumente beweist, dass die Auswirkungen anderer Faktoren als der gedumpten Einfuhren aus der VR China geeignet wären, den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der festgestellten bedeutenden Schädigung aufzuheben. In Anbetracht dieser Sachlage wird der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Union durch die gedumpten Einfuhren aus der VR China eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung erlitt.

(71)

Die in der vorläufigen Verordnung unter den Randnummern 111 bis 113 zusammengefassten Schlussfolgerungen zur Schadensursache werden daher bestätigt.

G.   UNIONSINTERESSE

(72)

Nach der Stellungnahme der Parteien führte die Kommission ihre Untersuchung zum Unionsinteresse fort.

1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(73)

Zum Interesse des Wirtschaftszweigs der Union gingen keine weiteren Stellungnahmen oder Informationen ein. Daher werden die Feststellungen unter den Randnummern 116 bis 120 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.   Interesse der unabhängigen Einführer in der Union

(74)

Da diesbezüglich keine Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 121 bis 123 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.   Interesse der Verwender

(75)

Nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen legte ein Verwenderunternehmen, das nicht mitgearbeitet hatte, eine Stellungnahme zum Unionsinteresse vor. Der Verwender argumentierte insbesondere, die Antidumpingmaßnahmen würden sich erheblich auf sein Unternehmen auswirken. Rohre aus rostfreiem Stahl seien ein wesentlicher Bestandteil mehrerer nachgelagerter Produkte, darunter auch von diesem Verwender hergestellte Produkte (z. B. Wärmetauscher); außerdem bestünden Bedenken wegen der Versorgungssicherheit, denn einige Lieferungen von Unionsherstellern seien mit Verspätung eingetroffen.

(76)

Da der betreffende Verwender indessen nur 5 % seiner Rohre aus rostfreiem Stahl aus der VR China bezieht, dürften die möglichen Auswirkungen auf dieses Unternehmen begrenzt sein, sowohl was die Kosten als auch was die Versorgungssicherheit betrifft.

(77)

Insbesondere seine Behauptung hinsichtlich der angeblichen Kostenauswirkungen konnte das Unternehmen nicht durch einschlägige Daten untermauern. Im Übrigen sei an die Feststellungen unter den Randnummern 124 und 125 der vorläufigen Verordnung erinnert, nach denen die Kostenauswirkungen auf den einzigen uneingeschränkt mitarbeitenden Verwender für nicht nennenswert erachtet wurden, und zwar sowohl für das Gesamtunternehmen als auch für die Sparte, die Rohre aus rostfreiem Stahl verwendet.

(78)

Was die von dem Verwender angesprochene Frage der Versorgungssicherheit betrifft, so sei daran erinnert, dass es eine Vielzahl anderer Drittländer als die VR China gibt, die weiterhin Rohre aus rostfreiem Stahl in die Union ausführen. Da der Wirtschaftszweig der Union nach wie vor der wichtigste Lieferant der Ware ist, ist sein Fortbestehen zudem auch für die Verwenderindustrie von größter Bedeutung.

(79)

Die vorläufige Untersuchung ergab zwar auch, dass die Antidumpingmaßnahmen möglicherweise negativere Auswirkungen auf diejenigen Verwenderunternehmen haben, die für die Herstellung ihrer nachgelagerten Produkte größere Mengen aus der VR China eingeführter Rohre aus rostfreiem Stahl verwenden (siehe Randnummer 126 der vorläufigen Verordnung); da nach der vorläufigen Unterrichtung jedoch keine durch Beweise belegten Vorbringen und keine neuen Informationen eingingen, kann der Schluss gezogen werden, dass die wesentlichen Vorteile, die dem Wirtschaftszweig der Union durch die Einführung von Antidumpingmaßnahmen entstehen, stärker ins Gewicht fallen dürften als die zu erwartenden negativen Auswirkungen auf die Verwender. Daher werden die Feststellungen zum Interesse der Verwender unter den Randnummern 124 bis 130 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(80)

Aus den vorstehenden Gründen wird der endgültige Schluss gezogen, dass unter dem Strich keine zwingenden Gründe gegen die Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China sprechen. Mithin werden die Schlussfolgerungen unter den Randnummern 131 und 132 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

H.   ENDGÜLTIGE MASSNAHMEN

1.   Schadensbeseitigungsschwelle

(81)

Die Antragsteller argumentierten, die in der vorläufigen Untersuchung festgesetzte Zielgewinnspanne von 5 % sei viel zu niedrig, und vertraten erneut die Auffassung, eine Spanne von 12 % wäre gerechtfertigt, da der betreffende Wirtschaftszweig kapitalintensiv sei und laufend technische Verbesserungen sowie innovative Neuerungen und infolgedessen umfangreiche Investitionen erfordere. Den Antragstellern zufolge wäre eine solche Gewinnspanne nötig, um eine hinreichende Kapitalrendite erwirtschaften und die betreffenden Investitionen tätigen zu können. Das Vorbringen wurde jedoch nicht überzeugend durch einschlägige Zahlen untermauert. Daher wird der Schluss gezogen, dass die in der vorläufigen Untersuchung festgesetzte Gewinnspanne von 5 % aufrechterhalten werden sollte.

(82)

Was die Ermittlung der Schadensbeseitigungsschwelle betrifft, so führte, wie unter Randnummer 45 bereits erwähnt, die geringfügige Korrektur bei der Berichtigung für die Handelsstufe, die sich auf die Berechnung der Preisunterbietung auswirkte, auch zu einer Änderung bei der Berechnung der Schadensbeseitigungsschwelle.

(83)

Infolge dieser Änderung wurde die Schadensbeseitigungsschwelle geringfügig korrigiert. Es ergibt sich eine Schadensbeseitigungsschwelle zwischen 48,3 % und 71,9 %, wie in folgender Tabelle dargestellt:

Unternehmen

Schadensbeseitigungsschwelle

Changshu Walsin Specialty Steel, Co. Ltd., Haiyu

71,9 %

Shanghai Jinchang Stainless Steel Tube Manufacturing, Co. Ltd., Situan

48,3 %

Wenzhou Jiangnan Steel Pipe Manufacturing, Co. Ltd., Yongzhong

48,6 %

Anhand der Stichprobe gewichtete Durchschnittsspanne für die nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller in Anhang I

56,9 %

Alle übrigen Unternehmen

71,9 %

(84)

Ein ausführender Hersteller in der VR China verlangte, in Anbetracht der Schädigung durch die Wirtschaftskrise sollte der Schadensspanne nicht die Zielpreisunterbietung zugrunde gelegt werden, sondern die Preisunterbietung; diese Methode sei bereits in einigen Antidumpingverfahren (4) angewandt worden. In allen von dem ausführenden Hersteller angeführten Untersuchungen lagen jedoch bestimmte Gründe hinsichtlich des Wirtschaftszweigs oder des Wirtschaftssektors vor (wie etwa die drohende Entstehung eines Monopols, eine beträchtliche Kapazitätssteigerung des Wirtschaftszweigs der Union auf einem gesättigten Markt, das langfristige Ausbleiben von Gewinnen des Wirtschaftszweigs auf globaler Ebene), die dafür sprachen, ausnahmsweise diese besondere Methode anzuwenden. In der laufenden Untersuchung ist dies nicht der Fall, da die Wirtschaftskrise die gesamte Weltwirtschaft betraf und somit nicht als spezifische Krise des nahtlose Rohre aus rostfreiem Stahl herstellenden Wirtschaftszweigs betrachtet werden kann.

2.   Endgültige Maßnahmen

(85)

Angesichts der Schlussfolgerungen im Hinblick auf Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollte nach Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung, im Einklang mit der sogenannten Regel des niedrigeren Zolls, auf die betroffene Ware ein endgültiger Antidumpingzoll in Höhe der Dumpingspanne oder der Schadensspanne, je nachdem, welche niedriger ist, eingeführt werden. Da die Schadensbeseitigungsschwellen in diesem Fall unter den festgestellten Dumpingspannen liegen, sollten sich die endgültigen Maßnahmen auf die Schadensbeseitigungsschwellen stützen.

(86)

Die auf dieser Grundlage ermittelten Zollsätze, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:

Unternehmen

Endgültiger Antidumpingzollsatz

Changshu Walsin Specialty Steel, Co. Ltd., Haiyu

71,9 %

Shanghai Jinchang Stainless Steel Tube Manufacturing, Co. Ltd., Situan

48,3 %

Wenzhou Jiangnan Steel Pipe Manufacturing, Co. Ltd., Yongzhong

48,6 %

Anhand der Stichprobe gewichtete Durchschnittsspanne für die nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller in Anhang I

56,9 %

Alle übrigen Unternehmen

71,9 %

(87)

Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Mithin spiegeln sie die Lage der betroffenen Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zum landesweiten Zollsatz für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in der VR China haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wurden. Eingeführte Waren, die von anderen, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

(88)

Um das Umgehungsrisiko zu minimieren, das aufgrund der sehr unterschiedlichen Zollsätze besteht, werden in diesem Fall besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Erhebung der Antidumpingzölle für erforderlich gehalten. Zu diesen Vorkehrungen zählt insbesondere die Vorlage einer gültigen Handelsrechnung bei den Zollbehörden der Mitgliedstaaten, die den Bestimmungen in Anhang II dieser Verordnung entspricht. Auf Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, wird der für alle übrigen Ausführer geltende residuale Antidumpingzoll erhoben.

(89)

Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer individueller Zollsätze gelangen, nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen beträchtlich erhöhen, so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung interpretiert werden. Unter diesen Umständen kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Im Rahmen dieser Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, den/die individuellen Zollsatz/Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen.

(90)

Etwaige Anträge auf Anwendung eines unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatzes (z. B. infolge einer Umfirmierung des betreffenden Unternehmens oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind umgehend unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission (5) zu richten; beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlands- und Ausfuhrverkäufe z. B. im Zusammenhang mit der Umfirmierung oder der Gründung von Produktions- und Verkaufseinheiten. Sofern erforderlich wird die Verordnung dann entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.

(91)

Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl mit Ursprung in der VR China empfohlen werden sollte. Nach der endgültigen Unterrichtung wurde den Parteien ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

(92)

Die Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden gebührend geprüft. Keine der Stellungnahmen konnte etwas an den Feststellungen der Untersuchung ändern.

(93)

Damit eine ordnungsgemäße Anwendung des Antidumpingzolls gewährleistet ist, sollte der landesweite Zollsatz sowohl für die nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller gelten als auch für die Hersteller, die im UZ keine Ausfuhren in die Union getätigt haben.

(94)

Im Interesse der Gleichbehandlung etwaiger neuer Ausführer und der in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten mitarbeitenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen sollte dafür gesorgt werden, dass der für die letztgenannten Unternehmen eingeführte gewogene durchschnittliche Zoll auch für alle neuen Ausführer gilt, die andernfalls Anspruch auf eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung hätten, da Artikel 11 Absatz 4 nicht anwendbar ist, wenn mit einer Stichprobe gearbeitet wurde.

3.   Endgültige Vereinnahmung des vorläufigen Zolls

(95)

Angesichts der Höhe der festgestellten Dumpingspannen und des Ausmaßes der dadurch verursachten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union (der mit dieser Verordnung eingeführte endgültige Zoll übersteigt den mit der vorläufigen Verordnung eingeführten vorläufigen Zoll) wird es für notwendig erachtet, die Sicherheitsleistungen für den mit der vorläufigen Verordnung eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll endgültig zu vereinnahmen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von bestimmten nahtlosen Rohren aus rostfreiem Stahl (ausgenommen solche mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen für zivile Luftfahrzeuge) mit Ursprung in der Volksrepublik China (VR China), die derzeit unter den KN-Codes 7304 11 00, 7304 22 00, 7304 24 00, ex 7304 41 00, 7304 49 10, ex 7304 49 93, ex 7304 49 95, ex 7304 49 99 und ex 7304 90 00 (TARIC-Codes 7304410090, 7304499390, 7304499590, 7304499990 und 7304900091) eingereiht werden.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Endgültiger Antidumpingzollsatz

TARIC-Zusatzcode

Changshu Walsin Specialty Steel, Co. Ltd., Haiyu

71,9 %

B120

Shanghai Jinchang Stainless Steel Tube Manufacturing, Co. Ltd., Situan

48,3 %

B118

Wenzhou Jiangnan Steel Pipe Manufacturing, Co. Ltd., Yongzhong

48,6 %

B119

In Anhang I aufgeführte Unternehmen

56,9 %

 

Alle übrigen Unternehmen

71,9 %

B999

(3)   Die Anwendung der für die in Absatz 2 genannten Unternehmen festgelegten unternehmensspezifischen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Vorgaben in Anhang II entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, so findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Die Sicherheitsleistungen für die mit der Verordnung (EU) Nr. 627/2011 der Kommission eingeführten vorläufigen Antidumpingzölle auf nahtlose Rohre aus rostfreiem Stahl (ausgenommen solche mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen für zivile Luftfahrzeuge) mit Ursprung in der VR China, die derzeit unter den KN-Codes 7304 11 00, 7304 22 00, 7304 24 00, ex 7304 41 00, 7304 49 10, ex 7304 49 93, ex 7304 49 95, ex 7304 49 99 und ex 7304 90 00 eingereiht werden, werden endgültig vereinnahmt.

Artikel 3

Legt ein neuer ausführender Hersteller in der VR China der Kommission ausreichende Beweise dafür vor, dass er

die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Ware im Untersuchungszeitraum (1. Juli 2009 bis 30. Juni 2010) nicht in die Union ausgeführt hat,

nicht mit einem der Ausführer oder Hersteller in der VR China verbunden ist, der den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen unterliegt,

die betroffene Ware nach dem Untersuchungszeitraum, auf den sich die Maßnahmen stützen, tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge der betroffenen Ware in die Union eingegangen ist,

so kann der Rat mit einfacher Mehrheit auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses Artikel 1 Absatz 2 ändern und den neuen ausführenden Hersteller in die Liste der mitarbeitenden Unternehmen aufnehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden und für die daher der gewogene durchschnittliche Zollsatz von 56,9 % gilt.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Genf am 14. Dezember 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. NOGAJ


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 169 vom 29.6.2011, S. 1.

(3)  unter anderem www.meps.co.uk.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 2376/94 der Kommission vom 27. September 1994 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Farbfernsehempfangsgeräten mit Ursprung in Malaysia, der Volksrepublik China, der Republik Korea, Singapur und Thailand (ABl. L 255 vom 1.10.1994, S. 50). Verordnung (EWG) Nr. 129/91 der Kommission vom 11. Januar 1991 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren kleiner Farbfernsehempfangsgeräte mit Ursprung in Hongkong und der Volksrepublik China (ABl. L 14 vom 19.1.1991, S. 31). Beschluss 91/392/EWG der Kommission vom 21. Juni 1991 über die Annahme von Verpflichtungen im Rahmen des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Asbestzementrohre mit Ursprung in der Türkei und über die Einstellung des Verfahrens (ABl. L 209 vom 31.7.1991, S. 37). Verordnung (EWG) Nr. 2686/92 der Kommission vom 16. September 1992 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Mikroschaltungen, sogenannter DRAMs (dynamische Schreib-Lesespeicher), mit Ursprung in der Republik Korea (ABl. L 272 vom 17.9.1992, S. 13) und Verordnung (EG) Nr. 1331/2007 des Rates vom 13. November 2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Dicyandiamid mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 296 vom 15.11.2007, S. 1).

(5)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, Büro N105 04/092, 1049 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË.


ANHANG I

NICHT IN DIE STICHPROBE EINBEZOGENE MITARBEITENDE AUSFÜHRENDE HERSTELLER IN DER VR CHINA

Name

TARIC-Zusatzcode

Baofeng Steel Group, Co. Ltd., Lishui,

B236

Changzhou City Lianyi Special Stainless Steel Tube, Co. Ltd., Changzhou,

B237

Huadi Steel Group, Co. Ltd., Wenzhou,

B238

Huzhou Fengtai Stainless Steel Pipes, Co. Ltd., Huzhou,

B239

Huzhou Gaolin Stainless Steel Tube Manufacture, Co. Ltd., Huzhou,

B240

Huzhou Zhongli Stainless Steel Pipe, Co. Ltd., Huzhou,

B241

Jiangsu Wujin Stainless Steel Pipe Group, Co. Ltd., Beijing,

B242

Jiangyin Huachang Stainless Steel Pipe, Co. Ltd., Jiangyin,

B243

Lixue Group, Co. Ltd., Ruian,

B244

Shanghai Crystal Palace Pipe, Co. Ltd., Shanghai,

B245

Shanghai Baoluo Stainless Steel Tube, Co. Ltd., Shanghai,

B246

Shanghai Shangshang Stainless Steel Pipe, Co. Ltd., Shanghai,

B247

Shanghai Tianbao Stainless Steel, Co. Ltd., Shanghai,

B248

Shanghai Tianyang Steel Tube, Co. Ltd., Shanghai,

B249

Wenzhou Xindeda Stainless Steel Material, Co. Ltd., Wenzhou,

B250

Wenzhou Baorui Steel, Co. Ltd., Wenzhou,

B251

Zhejiang Conform Stainless Steel Tube, Co. Ltd., Jixing,

B252

Zhejiang Easter Steel Pipe, Co. Ltd., Jiaxing,

B253

Zhejiang Five — Star Steel Tube Manufacturing, Co. Ltd., Wenzhou,

B254

Zhejiang Guobang Steel, Co. Ltd., Lishui,

B255

Zhejiang Hengyuan Steel, Co. Ltd., Lishui,

B256

Zhejiang Jiashang Stainless Steel, Co. Ltd., Jiaxing City,

B257

Zhejiang Jinxin Stainless Steel Manufacture, Co. Ltd., Xiping Town,

B258

Zhejiang Jiuli Hi-Tech Metals, Co. Ltd., Huzhou,

B259

Zhejiang Kanglong Steel, Co. Ltd., Lishui,

B260

Zhejiang Qiangli Stainless Steel Manufacture, Co. Ltd., Xiping Town,

B261

Zhejiang Tianbao Industrial, Co. Ltd., Wenzhou,

B262

Zhejiang Tsingshan Steel Pipe, Co. Ltd., Lishui,

B263

Zhejiang Yida Special Steel, Co. Ltd., Xiping Town.

B264


ANHANG II

Die in Artikel 1 Absatz 3 genannte gültige Handelsrechnung muss eine Erklärung in folgender Form enthalten, die von einer dafür zuständigen Person des Unternehmens unterzeichnet wurde, das die Handelsrechnung ausgestellt hat:

1.

Name und Funktion der zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat.

2.

Folgende Erklärung:

„Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl von [Name und Anschrift (eingetragener Sitz) des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.

Datum und Unterschrift“.