12.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 8/22


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 14/2012 DES RATES

vom 9. Januar 2012

zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2010 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Molybdändrähte mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Molybdändrähte, ob als Ursprungserzeugnis Malaysias angemeldet oder nicht, und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die aus der Schweiz versandten Einfuhren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 13,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission („Kommission“) nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2010 (2) („ursprüngliche Verordnung“) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll in Höhe von 64,3 % auf die Einfuhren bestimmter Molybdändrähte nach Artikel 1 Absatz 1 der genannten Verordnung („betroffene Ware“) mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“ oder „betroffenes Land“) ein. Die betreffenden Maßnahmen werden nachfolgend als „geltende Maßnahmen“ bezeichnet und die Untersuchung, die zu den mit der ursprünglichen Verordnung eingeführten Maßnahmen führte, als „Ausgangsuntersuchung“.

2.   Antrag

(2)

Am 4. April 2011 erhielt die Kommission einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung auf Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der geltenden Maßnahmen. Der Antrag wurde vom Dachverband der europäischen Metallindustrie (Eurometaux) im Namen der Unionshersteller bestimmter Molybdändrähte („Antragsteller“) gestellt.

(3)

In dem Antrag wurde behauptet, dass sich nach Einführung der geltenden Maßnahmen das Handelsgefüge zwischen der VR China, Malaysia und der Schweiz auf der einen und der Union auf der anderen Seite erheblich verändert hat. Der Antragsteller brachte vor, dass diese Veränderung auf den Versand von Molybdändrähten über Malaysia und die Schweiz zurückzuführen sei.

(4)

In dem Antrag wurde der Schluss gezogen, dass es keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung für den Versand über das Drittland als die Einführung der geltenden Maßnahmen gebe.

(5)

Schließlich behauptete der Antragsteller, dass die Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen im Hinblick auf die Mengen und die Preise beeinträchtigt werde und dass die Preise der Molybdändrähte aus Malaysia und der Schweiz gemessen an dem im Rahmen der Ausgangsuntersuchung ermittelten Normalwert gedumpt seien.

3.   Einleitung

(6)

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Anscheinsbeweise vorlagen, um die Einleitung einer Untersuchung gemäß Artikel 13 der Grundverordnung zu rechtfertigen, und leitete folglich mit der Verordnung (EU) Nr. 477/2011 (3) („Einleitungsverordnung“) eine Untersuchung ein. Gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung wies die Kommission mit der Einleitungsverordnung zudem die Zollbehörden an, die Einfuhren der aus Malaysia oder der Schweiz versandten betroffenen Ware, ob als Ursprungserzeugnis Malaysias oder der Schweiz angemeldet oder nicht, ab dem 19. Mai 2011 zollamtlich zu erfassen.

4.   Untersuchung

(7)

Die Kommission unterrichtete die Behörden der VR China, Malaysias und der Schweiz, die ausführenden Hersteller und Händler in diesen Ländern, die bekanntermaßen betroffenen Einführer in der Union und die Unionshersteller offiziell über die Einleitung der Untersuchung.

(8)

An die Hersteller/Ausführer in Malaysia, der Schweiz und der VR China sowie die bekanntermaßen betroffenen und/oder im Antrag genannten Einführer in der Union wurden Fragebogen versandt. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsverordnung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. Allen Parteien wurde mitgeteilt, dass eine etwaige Nichtmitarbeit dazu führen könnte, dass Artikel 18 der Grundverordnung zur Anwendung komme und die Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen würden.

(9)

Ein Einführer in der Union setzte sich mit der Kommission in Verbindung und erklärte, er habe nie Molybdändrähte außerhalb der Union gekauft.

(10)

Zwei malaysische Unternehmen gaben an, dass sie in dem in Randnummer 14 genannten UZ Molybdändrähte weder hergestellt noch in die Union ausgeführt hätten.

(11)

Ein schweizerisches Unternehmen erklärte, es sei in den letzten drei Jahren nicht an der Herstellung oder dem Verkauf von Molybdändrähten beteiligt gewesen.

(12)

Ein Hersteller aus der VR China beantwortete den Fragebogen und gab an, dass er seit 2009 Molybdändrähte weder in die Union noch nach Malaysia oder in die Schweiz ausgeführt habe.

(13)

Von den Behörden der VR China. den malaysischen und schweizerischen Behörden gingen der Kommission keine Stellungnahmen zu.

5.   Untersuchungszeitraum

(14)

Die Untersuchung betraf den Zeitraum vom 1. April 2010 bis zum 31. März 2011 („UZ“). Es wurden Informationen über den Zeitraum von 2007 bis zum Ende des UZ („Bezugszeitraum“) eingeholt, um die mutmaßliche Veränderung im Handelsgefüge zu untersuchen.

B.   UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE

1.   Allgemeines/Umfang der Mitarbeit

(15)

Wie unter Randnummer 10 erwähnt, arbeiteten nur zwei Unternehmen in Malaysia an der Untersuchung mit, die aber die betroffene Ware im UZ nicht in die Union ausführten. Wie unter Randnummer 11 angegeben, machte nur ein schweizerisches Unternehmen Angaben, denen zufolge es in den letzten drei Jahren nicht an der Herstellung oder dem Verkauf der betroffenen Ware beteiligt gewesen ist. Folglich mussten die Feststellungen im Rahmen dieser Untersuchung gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

(16)

Nach Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung wurden die mutmaßlichen Umgehungspraktiken geprüft, indem nacheinander untersucht wurde, 1. ob sich das Handelsgefüge zwischen der VR China, Malaysia und der Schweiz auf der einen und der Union auf der anderen Seite verändert hat, 2. ob sich diese Veränderung aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergab, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gab, 3. ob Beweise für eine Schädigung vorlagen oder dafür, dass die Abhilfewirkung des Zolls im Hinblick auf die Preise und/oder Mengen der gleichartigen Ware beeinträchtigt wurde und 4. ob erforderlichenfalls im Einklang mit Artikel 2 der Grundverordnung ermittelte Beweise für Dumping vorlagen, und zwar in Bezug auf die Normalwerte, die für die gleichartige Ware früher festgestellt worden waren.

2.   Betroffene Ware und gleichartige Ware

(17)

Bei der von der Ausgangsuntersuchung betroffenen Ware handelt es sich um Molybdändraht mit einem Molybdängehalt von 99,95 GHT oder mehr und einem größten Durchmesser von mehr als 1,35 mm, jedoch nicht mehr als 4,0 mm, mit Ursprung in der VR China, der derzeit unter dem KN-Code ex 8102 96 00 eingereiht wird.

(18)

Bei der untersuchten Ware handelt es sich um die gleiche Ware wie der in Randnummer 17 festgelegten Ware, aber mit Versand aus Malaysia oder der Schweiz, ob als Ursprungserzeugnis Malaysias oder der Schweiz angemeldet oder nicht.

(19)

Was die Einfuhren betrifft, die als Ursprungserzeugnisse der Schweiz angegeben wurden, wurde anhand von Daten aus der Datenbank Surveillance II festgestellt, dass die betroffene Ware im UZ nicht in die Union eingeführt wurde.

(20)

Was die Einfuhren betrifft, die als Ursprungserzeugnisse Malaysias angegeben wurden, erfolgte aufgrund der Nichtmitarbeit der Vergleich zwischen aus der VR China in die Union eingeführten Molybdändrähten und aus Malaysia in die Union versandten Molybdändrähten anhand der Informationen, die gemäß Artikel 18 der Grundverordnung zur Verfügung standen, einschließlich der im Antrag unterbreiteten Angaben. Im Verlaufe dieser Untersuchung deutete nichts darauf hin, dass die aus der VR China in die Union eingeführten Molybdändrähte und die aus Malaysia in die Union versandten Molybdändrähte nicht dieselben grundlegenden materiellen Eigenschaften und Verwendungszwecke hätten. Daher werden sie als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen. Im Laufe der Untersuchung wurden keine gegenteiligen Sachäußerungen vorgebracht.

3.   Veränderung des Handelsgefüges

3.1.   VR China und Malaysia

(21)

Aufgrund der Nichtmitarbeit der ausführenden Hersteller aus der VR China wurden zur Beurteilung der Höhe der Einfuhren im Jahr 2010 und im UZ statistische Quellen miteinander verglichen. Hierzu zählten sowohl öffentlich zugängliche Quellen wie Eurostat als auch andere Quellen wie die Datenbank nach Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung und die Datenbank Surveillance II.

(22)

Wie unter Randnummer 27 der ursprünglichen Verordnung angegeben, beliefen sich die Einfuhren aus der VR China 2007 auf 87 Tonnen, 2008 auf 100 Tonnen und im ursprünglichen UZ (1. April 2008 bis 31. März 2009) auf 97 Tonnen.

(23)

Die Einfuhren der betroffenen Waren aus der VR China gingen nach Einführung der Maßnahmen deutlich zurück (von 97 Tonnen im ursprünglichen UZ auf unter 10 Tonnen im UZ). Andererseits stiegen die Einfuhren aus Malaysia von null im Jahr 2009 auf ca. 6 Tonnen im UZ an.

3.2.   VR China und die Schweiz

(24)

Nach den Daten von Eurostat, d. h. den Daten auf der Ebene des KN-Codes, stiegen die Einfuhren aus der Schweiz von praktisch null im Jahr 2009 und den Vorjahren 2010 und 2011 auf jeweils 5 Tonnen an. Die Untersuchung ergab jedoch, dass keine Einfuhren der als Ursprungserzeugnis der Schweiz angemeldeten betroffenen Ware aus der Schweiz in die Union während des UZ erfolgte. Zudem erfolgten im gesamten Jahr 2010 keine derartigen Einfuhren, während die ursprünglichen vorläufigen Maßnahmen seit Dezember 2009 in Kraft waren.

3.3.   Einfuhren aus der VR China nach Malaysia und in die Schweiz

(25)

Den statistischen Quellen der VR China zufolge begannen die Ausfuhren der betroffenen Ware nach Malaysia im Jahr 2010, während 2009 und 2008 nur unbedeutende Mengen ausgeführt wurden.

(26)

Den schweizerischen statistischen Quellen zufolge begannen die Einfuhren aus der VR China in die Schweiz im Jahr 2010 und dauerten 2011 an, wohingegen 2009 und 2008 unbedeutende Mengen eingeführt wurden. Diese Einfuhrdaten beziehen sich jedoch auf die Ebene des KN-Codes und gehen somit über die Definition der betroffenen Ware in dieser Untersuchung hinaus. Wie oben erwähnt, wurde festgestellt, dass keine Einfuhren der als Ursprungserzeugnis der Schweiz angemeldeten betroffenen Ware aus der Schweiz in die Union erfolgten. Daher konnten im Rahmen der Untersuchung keine Praktiken zum Versand von Molybdändrähten mit Ursprung in der VR China über die Schweiz festgestellt werden.

3.4.   Schlussfolgerung zur Veränderung im Handelsgefüge

(27)

Der insgesamt verzeichnete Rückgang der Ausfuhren der betroffenen Ware aus der VR China in die Union ab 2010 und die parallel verlaufende Zunahme der Ausfuhren aus Malaysia sowie der Ausfuhren aus der VR China nach Malaysia nach Einführung der ursprünglichen Maßnahmen stellten eine Veränderung im Handelsgefüge zwischen den oben genannten Ländern auf der einen und der Union auf der anderen Seite dar.

(28)

Was die Schweiz betrifft, so konnte keine Veränderung im Handelsgefüge zwischen der VR China, der Schweiz und der Union im Hinblick auf die Einfuhren der betroffenen Ware festgestellt werden. Daher sollte die Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung von Antidumpingmaßnahmen durch Einfuhren von aus der Schweiz versandten Molybdändrähten eingestellt werden.

4.   Art der Umgehung und keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung

(29)

In Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung ist festgehalten, dass sich eine Veränderung im Handelsgefüge aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergeben muss, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt. Zu der Praxis, dem Fertigungsprozess oder der Arbeit zählt u. a. der Versand der mit Maßnahmen belegten Ware über Drittländer.

(30)

Der Vergleich der Handelströme zwischen der VR China und Malaysia auf der einen und Malaysia und der Union auf der anderen Seite lässt auf das Vorliegen von Versandpraktiken schließen. Der in dem Antrag vorgebrachten Behauptung wurde von keinem Wirtschaftsbeteiligten aus einem der oben genannten Länder oder der Union widersprochen. Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass keine Hersteller von Molybdändrähten aus Malaysia bei dieser Untersuchung mitarbeiteten.

(31)

Die Untersuchung erbrachte keine andere Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung für den Versand über das Drittland als die Vermeidung der geltenden Maßnahmen. Es wurden außer der Vermeidung der Zahlung des Zolls keine Elemente festgestellt, die als Ausgleich für die Kosten für den Versand der betroffenen Ware aus der VR China über Malaysia angesehen werden konnten.

(32)

Diese Schlussfolgerung wird zudem durch die Tatsache gestützt, dass kein Hersteller von Molybdändrähten aus Malaysia sich im Laufe dieser Untersuchung meldete.

(33)

Darüber hinaus wird festgestellt, dass die Einfuhren aus Malaysia zur Zeit der Veröffentlichung der Einleitungsverordnung eingestellt wurden.

(34)

Da es keine andere hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 zweiter Satz der Grundverordnung gibt, wird der Schluss gezogen, dass die Veränderung des Handelsgefüges zwischen der VR China und Malaysia auf der einen und der Union auf der anderen Seite auf die Einführung der geltenden Maßnahmen zurückzuführen war.

5.   Beeinträchtigung der Abhilfewirkung des Zolls aufgrund der Preise und/oder der Mengen der gleichartigen Ware

(35)

Um zu prüfen, ob die Abhilfewirkung durch die Mengen und Preise der aus Malaysia eingeführten Waren beeinträchtigt wurde, wurden Daten aus den unter Randnummer 21 beschriebenen verfügbaren statistischen Quellen herangezogen, weil in Bezug auf Mengen und Preise von Ausfuhren aus Malaysia keine besseren Daten vorlagen.

(36)

Die Zunahme der Einfuhren aus Malaysia wurde mengenmäßig als erheblich betrachtet. Die Einfuhren aus Malaysia belaufen sich im UZ auf etwa 6 % der Einfuhren der Ware mit Ursprung in der VR China in die Union vor der Einführung der Maßnahmen.

(37)

Der Vergleich der in der ursprünglichen Verordnung festgestellten Schadensbeseitigungsschwelle mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis ergab eine hohe Zielpreisunterbietung. Deshalb wurde der Schluss gezogen, dass die Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen sowohl durch die Mengen als auch durch die Preise unterlaufen wurden.

6.   Beweise für Dumping im Verhältnis zu dem zuvor für die gleichartige Ware festgestellten Normalwert

(38)

Da kein ausführender Hersteller mitarbeitete, wurden den Ausfuhrpreisen gemäß Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt. Die Preise, die in den unter Randnummer 21 beschriebenen statistischen Quellen zur Verfügung standen, wurden als die zuverlässigsten betrachtet.

(39)

Nach Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung wurde es für zweckmäßig erachtet, bei einer Untersuchung zur Prüfung des Tatbestands der Umgehung von dem in der Ausgangsuntersuchung festgestellten Normalwert auszugehen. In Anbetracht der Nichtmitarbeit und gemäß Artikel 18 der Grundverordnung wurde es für die Zwecke des Vergleichs des Ausfuhrpreises mit dem Normalwert als angemessen erachtet, bei dieser Untersuchung von demselben Produktmix der untersuchten Ware auszugehen wie in der Ausgangsuntersuchung.

(40)

Bei der Ausgangsuntersuchung wurden die USA als geeignetes Vergleichsland mit Marktwirtschaft betrachtet. Da der Hersteller im Vergleichsland auf dem Inlandsmarkt der USA nur geringfügige Mengen verkaufte, wurde es nicht für sinnvoll erachtet, Daten über den Inlandsverkauf in den USA für die Ermittlung des Normalwertes heranzuziehen. Daher wurde der Normalwert für die VR China anhand der Preise der Ausfuhren aus den USA in andere Drittländer einschließlich der Union ermittelt.

(41)

Zur Ermittlung der Dumpingspanne wurde nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung der in der ursprünglichen Verordnung ermittelte gewogene durchschnittliche Normalwert mit den gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreisen im UZ dieser Untersuchung, ausgedrückt als Prozentsatz des Nettopreises frei Grenze der Union, unverzollt, verglichen.

(42)

Der Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit den gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreisen ergab das Vorliegen von Dumping.

C.   MASSNAHMEN

(43)

In Anbetracht der vorstehenden Feststellungen wurde der Schluss gezogen, dass der definitive Antidumpingzoll auf Einfuhren von Molybdändrähten mit Ursprung in der VR China durch den Versand über Malaysia umgangen wurde.

(44)

Nach Artikel 13 Absatz 1 erster Satz der Grundverordnung sollten die gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China geltenden Antidumpingmaßnahmen auf die aus Malaysia versandten Einfuhren der gleichen Ware, ob als Ursprungserzeugnis Malaysias angemeldet oder nicht, ausgeweitet werden.

(45)

Die auszuweitenden Maßnahmen sollten den in Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2010 festgelegten Maßnahmen entsprechen, nämlich einem Antidumpingzoll in Höhe von 64,3 % des Nettopreises frei Grenze der Union, unverzollt.

(46)

Im Einklang mit Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung, nach denen eine etwaige Ausweitung der Maßnahmen auf Einfuhren in die Union anwendbar sein sollte, die gemäß der Einleitungsverordnung zollamtlich erfasst werden, sollten die aus Malaysia versandten zollamtlich erfassten Einfuhren von Molybdändrähten mit Zöllen belegt werden.

D.   EINSTELLUNG DER UNTERSUCHUNG IM HINBLICK AUF EINFUHREN AUS DER SCHWEIZ

(47)

Angesichts der Feststellungen in Bezug auf die Schweiz sollte die Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung von Antidumpingmaßnahmen durch aus der Schweiz versandte Einfuhren der betroffenen Ware eingestellt werden, und die zollamtliche Erfassung von aus der Schweiz versandten Einfuhren von Molybdändrähten, die durch die Einführungsverordnung eingeleitet wurde, sollte beendet werden.

E.   ANTRÄGE AUF BEFREIUNG

(48)

Es wird festgehalten, dass sich im Laufe dieser Untersuchung kein Hersteller/Ausführer von Molybdändrähten in die Union meldete oder in Malaysia ausfindig gemacht wurde. Dessen ungeachtet muss ein Hersteller aus Malaysia, der die von der Untersuchung betroffene Ware im UZ nicht in die Union ausführte und einen Antrag auf Befreiung von dem ausgeweiteten Antidumpingzoll gemäß Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung zu stellen beabsichtigt, einen Fragebogen beantworten, damit die Kommission feststellen kann, ob eine Befreiung gerechtfertigt wäre. Die Befreiung kann gewährt werden, nachdem die Marktsituation der betroffenen Ware, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung, die Beschaffung und die Verkäufe sowie die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens von Praktiken, für die es keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt, und die Dumpingbeweise geprüft worden sind. Die Kommission würde normalerweise auch einen Kontrollbesuch abstatten. Befreiungsanträge sollten unverzüglich bei der Kommission eingereicht werden, und zwar zusammen mit allen sachdienlichen Informationen, insbesondere über eine Änderung der Tätigkeit des Unternehmens in Verbindung mit der Produktion und den Verkäufen.

(49)

Ist eine Befreiung gerechtfertigt, so schlägt die Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses eine entsprechende Änderung der ausgeweiteten geltenden Maßnahmen vor. Die Einhaltung der an die Befreiung geknüpften Bedingungen wird kontrolliert.

F.   UNTERRICHTUNG

(50)

Die interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, die zu den oben dargestellten Schlussfolgerungen geführt haben, und erhielten die Möglichkeit zur Stellungnahme und Anhörung —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2010 eingeführte endgültige Antidumpingzoll auf Einfuhren von Molybdändraht mit Ursprung in der Volksrepublik China mit einem Molybdängehalt von 99,95 GHT oder mehr und mit einem größten Durchmesser von mehr als 1,35 mm, jedoch nicht mehr als 4,0 mm, der derzeit unter dem KN-Code ex 8102 96 00 eingereiht wird, wird auf die aus Malaysia versandten Einfuhren von Molybdändraht mit einem Molybdängehalt von 99,95 GHT oder mehr und mit einem größten Durchmesser von mehr als 1,35 mm, jedoch nicht mehr als 4,0 mm, ob als Ursprungserzeugnis Malaysias angemeldet oder nicht, der derzeit unter dem KN-Code ex 8102 96 00 (TARIC-Code 8102960011) eingereiht wird, ausgeweitet.

(2)   Die durch Absatz 1 ausgeweiteten Zölle werden auf von Malaysia versandte Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, erhoben, die gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 477/2011 und Artikel 13 Absatz 3 sowie Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 zollamtlich erfasst wurden.

(3)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

(1)   Anträge auf Befreiung von den durch Artikel 1 ausgeweiteten Zöllen sind schriftlich in einer der Amtssprachen der Union zu stellen und von einer bevollmächtigten Person des antragstellenden Unternehmens zu unterzeichnen. Der Antrag ist an folgende Dienststelle zu richten:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro: N105 4/92

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Fax + 32 229-79881

E-Mail: TRADE-13-3-MOLYBDENUM@ec.europa.eu

(2)   Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 kann die Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses per Beschluss die Einfuhren, die die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2010 eingeführten Antidumpingmaßnahmen nicht umgehen, von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll befreien.

Artikel 3

Die mit der Verordnung (EU) Nr. 477/2011 eingeleitete Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 511/2010 eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Molybdändrähte mit Ursprung in der Volksrepublik China durch die Einfuhren bestimmter aus der Schweiz versandter Molybdändrähte, ob als Ursprungserzeugnisse der Schweiz angemeldet oder nicht, wird eingestellt.

Artikel 4

Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 477/2011 einzustellen.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 9. Januar 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. WAMMEN


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 150 vom 16.6.2010, S. 17.

(3)  ABl. L 131 vom 18.5.2011, S. 14.