12.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 326/18


VERORDNUNG (EG) Nr. 1459/2007 DES RATES

vom 10. Dezember 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1858/2005 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung unter anderem in Südafrika

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 8 und 9,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VORAUSGEGANGENE UNTERSUCHUNG UND GELTENDE MASSNAHMEN

(1)

Im August 1999 führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1796/1999 (2) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung unter anderem in Südafrika ein.

(2)

Nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen („Auslaufüberprüfung“) gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung wurden im November 2005 mit der Verordnung (EG) Nr. 1858/2005 des Rates (3) die geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung unter anderem in Südafrika aufrechterhalten.

(3)

Mit dem Beschluss 1999/572/EG (4) nahm die Kommission eine Preisverpflichtung des südafrikanischen Unternehmens Scaw Metals Group Haggie Steel Wire Rope („das Unternehmen“) an.

(4)

Die Einfuhren der von dem Unternehmen hergestellten betroffenen Ware mit Ursprung in Südafrika, die dem unter die Verpflichtung fallenden Warentyp entsprachen („unter die Verpflichtung fallende Ware“), wurden daher von den endgültigen Antidumpingzöllen befreit.

(5)

Zu beachten ist, dass bestimmte Typen von Kabeln und Seilen aus Stahl, die gegenwärtig von dem Unternehmen hergestellt werden, vom Geltungsbereich der Verpflichtung ausgenommen wurden. Für diese Kabel und Seile aus Stahl war mithin bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft der Antidumpingzoll zu entrichten.

B.   VERLETZUNG DER VERPFLICHTUNG

(6)

Das Unternehmen darf gemäß der von ihm eingegangenen Verpflichtung unter anderem die unter die Verpflichtung fallende Ware nicht unter den in der Verpflichtung vereinbarten Mindesteinfuhrpreisen (MEP) in die Gemeinschaft ausführen.

(7)

Das Unternehmen erkannte in der Verpflichtung an, dass es, um in den Genuss der Befreiung von den Antidumpingzöllen zu kommen, den Zollbehörden der Gemeinschaft eine „Verpflichtungsrechnung“ vorlegen muss. Es verpflichtete sich ferner, keine solchen Verpflichtungsrechnungen für Verkäufe der Typen der betroffenen Ware auszustellen, die nicht unter die Verpflichtung und damit unter den Antidumpingzoll fallen. Das Unternehmen erkannte auch an, dass die ausgestellten Verpflichtungsrechnungen die im Anhang zu der Verordnung (EG) Nr. 1858/2005 aufgeführten Informationen enthalten müssen.

(8)

Wie in der Verpflichtung vereinbart, muss das Unternehmen der Kommission außerdem in Form eines vierteljährlichen Berichts regelmäßig detaillierte Angaben über seine Verkäufe der betroffenen Ware in die Europäische Gemeinschaft machen. Diese Berichte sollten Aufschluss geben über die unter die Verpflichtung fallenden Waren, für die eine Befreiung vom Antidumpingzoll gewährt wurde, und über die Typen von Kabeln und Seilen aus Stahl, die nicht unter die Verpflichtung fallen und für die dementsprechend der Antidumpingzoll zu entrichten ist.

(9)

Es liegt auf der Hand, dass diese Umsatzberichte in allen Punkten vollständig und korrekt sein müssen und bei den Geschäften alle Bedingungen der Verpflichtung einzuhalten sind.

(10)

Um die Einhaltung der Verpflichtung zu gewährleisten, stimmte das Unternehmen außerdem Kontrollbesuchen vor Ort zur Überprüfung der Exaktheit und Richtigkeit der Angaben in den Vierteljahresberichten zu und verpflichtete sich, alle von der Kommission als notwendig erachteten Informationen vorzulegen.

(11)

Bereits am 28. Oktober 2003 hatte das Unternehmen ein Mahnschreiben der Kommissionsdienststellen wegen Verletzung der Verpflichtung erhalten, da es Verpflichtungsrechnungen für Waren ausgestellt hatte, die nicht unter die Verpflichtung, sondern unter die Antidumpingmaßnahmen fielen. In diesem Mahnschreiben teilte die Kommission mit, dass sie angesichts der besonderen Umstände dieser Verstöße nicht beabsichtige, die Verpflichtungsannahme zu widerrufen, gleichwohl werde es für die Kommission bei jeder weiteren, auch weniger gravierenden, Verletzung der Verpflichtung sehr schwierig, die Verpflichtungsannahme nicht zu widerrufen.

(12)

Am 5. und 6. Februar 2007 wurde in dem Unternehmen in Südafrika ein Kontrollbesuch durchgeführt.

(13)

Dabei stellte sich heraus, dass das Unternehmen Verpflichtungsrechnungen für Kabel und Seile aus Stahl ausgestellt hatte, die nicht unter die Verpflichtung fielen und für die daher der Antidumpingzoll zu entrichten war. Ferner wurde festgestellt, dass das Unternehmen in einem Fall die Auflage zur Einhaltung des MEP nicht erfüllt hatte. Außerdem hatte das Unternehmen Verpflichtungsrechnungen ausgestellt, die nicht den Vorgaben des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 1858/2005 entsprachen. Bei dem Kontrollbesuch wurde weiterhin festgestellt, dass die gemäß der Verpflichtung von dem Unternehmen vorgelegten vierteljährlichen Umsatzberichte nicht in allen Punkten vollständig und korrekt waren.

(14)

Im Beschluss 2007/1459/EG der Kommission (5) ist die Art der Verpflichtungsverletzungen in detaillierter Weise dargelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 5, Artikel 2 und der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1858/2005 werden gestrichen; Artikel 1 Absatz 6 wird damit zu Artikel 1 Absatz 5 und Artikel 3 wird zu Artikel 2.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. AMADO


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(2)  ABl. L 217 vom 17.8.1999, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1674/2003 (ABl. L 238 vom 25.9.2003, S. 1).

(3)  ABl. L 299 vom 16.11.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 121/2006 (ABl. L 22 vom 26.1.2006, S. 1).

(4)  ABl. L 217 vom 17.8.1999, S. 63. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/38/EG (ABl. L 22 vom 26.1.2006, S. 54).

(5)  Siehe Seite 18 dieses Amtsblatts.