15.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 73/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 214/2013 DES RATES

vom 11. März 2013

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (im Folgenden "Grundverordnung"), insbesondere auf Artikel 9 und Artikel 14 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VORLÄUFIGE MASSNAHMEN

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 845/2012 (2) (im Folgenden "vorläufige Verordnung") führte die Europäische Kommission (im Folgenden "Kommission") einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse (im Folgenden "OBS") mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden "VR China") ein.

(2)

Das Verfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 7. November 2011 von Eurofer (im Folgenden "Antragsteller") im Namen von Herstellern eingereicht wurde, auf die mit mehr als 70 % ein erheblicher Teil der gesamten OBS-Produktion in der Union entfällt. Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen von Dumping bei OBS und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung; diese Beweise wurden als ausreichend für die Einleitung eines Verfahrens angesehen.

2.   WEITERES VERFAHREN

(3)

Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen beschlossen worden war (im Folgenden "vorläufige Unterrichtung"), äußerten sich mehrere interessierte Parteien schriftlich zu den vorläufigen Feststellungen. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, wurden gehört.

(4)

Die Kommission holte alle weiteren Informationen ein, die sie für ihre endgültigen Feststellungen benötigte, und prüfte sie. Bei dem folgenden Unternehmen wurden zusätzliche Kontrollbesuche durchgeführt:

Macrometal, Hamburg.

(5)

In der Folge wurden alle Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der VR China sowie die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll empfohlen werden sollte (im Folgenden "endgültige Unterrichtung"). Allen Parteien wurde eine Frist für eine Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung eingeräumt.

(6)

Die Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden geprüft und – soweit angezeigt – berücksichtigt.

2.1.   Untersuchungszeitraum

(7)

Wie in Erwägungsgrund 12 der vorläufigen Verordnung erläutert wird, betraf die Dumping- und Schadensuntersuchung den Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. September 2011 (im Folgenden "Untersuchungszeitraum" oder "UZ"). Die Untersuchung der für die Schadensermittlung relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom Januar 2008 bis zum Ende des UZ (im Folgenden "Bezugszeitraum").

3.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

3.1.   Anträge auf Ausklammerung von Waren

(8)

In den Erwägungsgründen 19 und 20 der vorläufigen Verordnung wurde dargelegt, dass bei der Kommission mehrere Anträge auf Ausklammerung von Waren eingegangen waren und dass bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung noch keine Schlussfolgerungen gezogen werden konnten.

(9)

Nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen gingen weitere Anträge ein und wurden wie folgt analysiert:

3.1.1.   OBS mit metallischer Chrom- oder Zinnbeschichtung

(10)

Ein Verwender von OBS beantragte, OBS mit einem Substrat mit metallischer Chrom- oder Zinnbeschichtung aus der Warendefinition auszuklammern. Die Untersuchung ergab, dass sich dieser Warentyp durch die metallische Chrom- oder Zinnbeschichtung physikalisch und chemisch von den untersuchten OBS unterscheidet. OBS mit einem Substrat mit metallischer Chrom- oder Zinnbeschichtung werden nahezu ausschließlich von Unternehmen, die Lebensmittelverpackungen und Kabel herstellen, verwendet. Der Wirtschaftszweig der Union erläuterte außerdem, er habe die Einbeziehung dieser Ware in die Warendefinition nicht angestrebt. Aus diesen Gründen wurden OBS mit einem Substrat mit metallischer Chrom- oder Zinnbeschichtung aus der Warendefinition ausgeklammert.

(11)

Die China Iron and Steel Association (im Folgenden "CISA"), zwei Einführer und ein Verwender schlugen vor, vier weitere Warentypen auszuklammern. Diese Anträge wurden geprüft und zurückgewiesen, wie nachstehend dargelegt wird.

3.1.2.   Warmgewalzte Bleche mit Schutzgrundierung, organisch oder anorganisch

(12)

Dieser Antrag wurde zurückgewiesen, da diese Waren nicht unter den hier untersuchten KN-Codes eingereiht werden. Die Lackierung oder Beschichtung dient nur dem Rostschutz und die betreffenden Waren sind daher nicht der KN-Position 7210, sondern der KN-Position 7208 zuzuordnen. Warmgewalzte Bleche mit Schutzgrundierung, organisch oder anorganisch, fallen nicht unter die Warendefinition und können folglich nicht aus ihr ausgeschlossen werden.

3.1.3.   OBS mit einer Substratdicke zwischen 0,6 und 2,0 mm

(13)

Die CISA und zwei Einführer beantragten, OBS mit Substratdicken zwischen 0,6 und 2,0 mm, die 5 bis 10 % der Einfuhren aus China ausmachen, auszuklammern, und beriefen sich darauf, dass die chinesischen Ausfuhren und die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union nur bei den OBS mit einer Substratdicke zwischen 0,25 und 0,6 mm in direktem Wettbewerb stünden.

(14)

Dieser Antrag wurde zurückgewiesen, da sowohl die chinesischen Ausführer als auch der Wirtschaftszweig der Union OBS mit einer Substratdicke zwischen 0,6 und 2,0 mm erzeugen und verkaufen und somit eindeutig in einem Wettbewerbsverhältnis stehen. Es wurden keine Beweise dafür vorgelegt, dass OBS mit einer Substratdicke über 0,6 mm nicht mit OBS mit einer Substratdicke unter 0,6 mm konkurrieren und daher einen unterschiedlichen Warentyp darstellen würden. OBS mit einer Substratdicke unter und über 0,6 mm weisen dieselben materiellen und technischen Eigenschaften sowie dieselben Endverwendungen auf, weshalb es sich um ein und dieselbe Ware handelt.

3.1.4.   OBS mit einem mit einer Aluminium-Zink-Legierung beschichteten Substrat

(15)

Die beiden Einführer brachten vor, dass nur vier Unionshersteller die Lizenz zur Erzeugung dieses Warentyps hätten und nur ein Unternehmen ihn tatsächlich erzeuge. Ferner unterscheide sich diese Ware auch durch ihre Eigenschaften von zinkbeschichteten OBS.

(16)

Dieser Antrag wurde zurückgewiesen, da beide Warentypen austauschbar sind, sich ihre Verwendungen überschneiden und mindestens zwei mitarbeitende Unionshersteller diesen Warentyp im Untersuchungszeitraum herstellten. Es ist darauf hinzuweisen, dass nur ein mitarbeitender chinesischer ausführender Hersteller diesen Warentyp im Untersuchungszeitraum in die Union ausführte.

3.1.5.   OBS mit einem mit einer Zinklegierung beschichteten Substrat

(17)

Dieser Antrag wurde zurückgewiesen, da die betreffende Ware entgegen der Behauptung eines Verwenders von mehreren Unionsherstellern in erheblichen Mengen erzeugt und verkauft wird und dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften sowie dieselben Endverwendungen aufweist wie andere Typen von OBS.

3.2.   Antrag auf Einbeziehung von Waren

(18)

Im Anschluss an die Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen beantragte ein Verband, OBS mit einer metallischen Chrom- oder Zinnbeschichtung, die unter den TARIC-Codes 7210122010 und 7210500010 eingereiht werden, in die Warendefinition einzubeziehen. Dies wurde zurückgewiesen, da sich der ursprüngliche Antrag nicht auf diese Codes erstreckte und die unter die betreffenden Codes fallenden Waren andere materielle und technische Eigenschaften aufweisen als die von dem Antrag betroffenen Waren.

3.3.   Betroffene Ware

(19)

Da die Ausklammerung von OBS mit metallischer Chrom- oder Zinnbeschichtung angenommen wurde, ändern sich die in den Erwägungsgründen 13 und 14 der vorläufigen Verordnung dargelegten vorläufigen Feststellungen zu der betroffenen Ware dementsprechend.

(20)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich somit um bestimmte organisch beschichtete Stahlerzeugnisse (im Folgenden "OBS") mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden "betroffene Ware"), nämlich flachgewalzte Erzeugnisse aus legierten und nicht legierten Stählen (außer nicht rostendem Stahl), die auf mindestens einer Seite mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff überzogen sind, ausgenommen sogenannte Sandwichpaneele für Bauzwecke, die aus zwei metallischen Deckschichten und einem Verbundkern aus wärmedämmendem Material bestehen, ausgenommen Erzeugnisse mit einer Zinkstaubdeckschicht, bei denen die hochzinkhaltige Farbe einen Zinkanteil von mindestens 70 GHT hat, und ausgenommen Erzeugnisse mit einem Substrat mit metallischer Chrom- oder Zinnbeschichtung, welche derzeit unter den KN-Codes ex 7210 70 80, ex 7212 40 80, ex 7225 99 00 und ex 7226 99 70 eingereiht werden.

3.4.   Gleichartige Ware

(21)

Da zu den in den Erwägungsgründen 15 bis 18 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen keine Stellungnahmen eingingen, werden die vorläufigen Feststellungen zur gleichartigen Ware bestätigt.

4.   DUMPING

(22)

Mehrere chinesische ausführende Hersteller übermittelten im Anschluss an die Einführung der vorläufigen Maßnahmen und die Unterrichtung der chinesischen ausführenden Hersteller über die vorläufigen Feststellungen der Kommission Stellungnahmen zum Dumping.

4.1.   Marktwirtschaftsbehandlung ("MWB")

(23)

Da keine Stellungnahmen zur MWB vorliegen, werden die Erwägungsgründe 21 bis 38 der vorläufigen Verordnung bestätigt. Keine der beiden Gruppen mitarbeitender Ausführer in der VR China, die eine MWB beantragt hatten, konnte nachweisen, dass sie die entsprechenden Kriterien erfüllte.

4.2.   Individuelle Behandlung ("IB")

(24)

Zwei ausführende Hersteller in der VR China erfüllten die Kriterien für die Gewährung einer IB (Erwägungsgrund 40 der vorläufigen Verordnung). Eine weitere Partei beantragte erneut eine IB und eine individuelle Ermittlung. Diese Partei zog zwar ihren Antrag auf MWB zurück, jedoch nicht ihren Antrag auf IB und auf eine individuelle Ermittlung. Dieser Antrag wurde als Antrag auf individuelle Ermittlung betrachtet und daher in die in Erwägungsgrund 41 der vorläufigen Verordnung genannten Anträge einbezogen. Nach Artikel 9 Absätze 5 und 6 der Grundverordnung werden auf die Einfuhren derjenigen Ausführer oder Hersteller, denen nach Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung eine individuelle Ermittlung gewährt wird, individuelle Zölle angewandt. Wie in den Erwägungsgründen 26 bis 31 noch ausführlicher erläutert wird, wurde der Antrag auf einen unternehmensspezifischen Zollsatz für diese Partei zurückgewiesen.

(25)

Da zur IB keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Erwägungsgründe 39 und 40 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.3.   Individuelle Ermittlung ("IE")

(26)

Acht ausführende Hersteller reichten Anträge auf individuelle Ermittlung nach Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung ein. Ein ausführender Hersteller, nämlich Union Steel China, der eine MWB beantragt hatte, wurde im Rahmen der Prüfung seines MWB-Antrags kontrolliert, wie in den Erwägungsgründen 41 und 42 der vorläufigen Verordnung, die bestätigt werden, erläutert wurde.

(27)

Hinsichtlich aller anderen Anträge auf eine individuelle Ermittlung wurde der Schluss gezogen, dass individuelle Ermittlungen unverhältnismäßig aufwendig wären und den fristgerechten Abschluss der Untersuchung verhindern würden. Folglich wurde diesen Anträgen nicht stattgegeben.

(28)

Eine Partei wandte ein, ihr Antrag könne nicht als administrativ aufwendig angesehen werden, da den Kommissionsdienststellen nach der vorläufigen Sachaufklärung bis zur endgültigen Entscheidung noch sechs Monate Zeit blieben. In früheren Verfahren hätten die Kommissionsdienststellen zudem auch nach der vorläufigen Sachaufklärung individuelle Ermittlungen gewährt.

(29)

Eine weitere Partei brachte, wie schon in Erwägungsgrund 24 erwähnt wurde, vor, ihr sollte eine individuelle Ermittlung gewährt werden, da sie die erforderlichen Informationen fristgerecht übermittelt habe und einem anderen ausführenden Hersteller, nämlich Union Steel China, bereits eine individuelle Ermittlung gewährt worden sei.

(30)

Über die Gewährung individueller Ermittlungen wird in jedem einzelnen Fall unter Berücksichtigung der Zahl der eingereichten Anträge sowie der für die Bearbeitung dieser Anträge zur Verfügung stehenden Zeit entschieden. In diesem Fall wurde angesichts der Zahl der eingereichten Anträge, der begrenzten Zeit, die nach der Untersuchung der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller und des MWB-Antrags des nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellers zur Verfügung stand, sowie der einzuhaltenden Verfahrensfristen entschieden, dass diesen Anträgen nicht stattgegeben werden konnte, wie in Erwägungsgrund 27 dargelegt ist.

(31)

Wie in Erwägungsgrund 41 der vorläufigen Verordnung erläutert wurde, waren die Umstände im Falle von Union Steel China insofern anders, als dieses Unternehmen bereits im Rahmen der Prüfung seines MWB-Antrags kontrolliert worden war.

4.4.   Normalwert

4.4.1.   Vergleichsland

(32)

Zur Wahl von Kanada als Vergleichsland ging keine weitere Stellungnahme ein. Daher werden die Erwägungsgründe 43 bis 49 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.4.2.   Ermittlung des Normalwerts

(33)

Der Normalwert wurde anhand der Angaben des einzigen mitarbeitenden Herstellers im Vergleichsland (d. h. Kanada) berechnet. Somit wurde der Normalwert anhand der bei Inlandsverkäufen erzielten Preise und des rechnerisch ermittelten Normalwerts der Preise eines kanadischen Herstellers für die gleichartige Ware festgestellt, wie in den Erwägungsgründen 50 bis 55 der vorläufigen Verordnung erläutert wurde.

(34)

Nach der vorläufigen Unterrichtung beanstandeten zwei chinesische ausführende Hersteller, die Kommission habe die erforderlichen Informationen über den Normalwert im Vergleichsland, insbesondere Informationen über die verschiedenen Warentypen, die Vergleichbarkeit der Waren, die Repräsentativität und Berichtigungen, nicht zur Verfügung gestellt.

(35)

Diesen Anträgen wurde teilweise stattgegeben. Die Kommission übermittelte den chinesischen ausführenden Herstellern alle sachdienlichen Informationen über die zur Berechnung des Normalwerts verwendeten Daten, die sie freigeben konnte, ohne gegen Artikel 19 der Grundverordnung zu verstoßen, d. h. sie stellte gleichzeitig sicher, dass alle vertraulichen Daten, die von dem einzigen kanadischen Hersteller vorgelegt worden waren, als solche behandelt und anderen Parteien nicht offengelegt wurden. Die ausführenden Hersteller konnten dank der ihnen zur Verfügung gestellten Informationen die im Einklang mit Artikel 2 der Grundverordnung angewandte Methode verstehen. Allerdings wurde festgestellt, dass es möglich war, ausführlichere Daten zu den einzelnen Warentypen bereitzustellen, indem man Spannen von Zahlenwerten zur Wahrung der Vertraulichkeit der Angaben verwendet. Derartige Daten wurden bei der endgültigen Unterrichtung zur Verfügung gestellt. Zusätzlich gab es ausführlichere Informationen dazu, warum bestimmte Warentypen als nicht repräsentativ befunden wurden und in welchem Umfang Berichtigungen am Normalwert vorgenommen wurden.

(36)

Nach der endgültigen Unterrichtung räumte eine Partei ein, dass zwar tatsächlich ausführlichere Daten bereitgestellt worden seien, einige Daten aber immer noch ausstünden, insbesondere jene über die Höhe der Herstellkosten, die zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts der nicht auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen herangezogen wurden.

(37)

Im Fall dieser nicht auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen dienten die Herstellkosten der ihnen am stärksten ähnelnden Warentypen als Grundlage und wurden gegebenenfalls berichtigt. Obwohl sie mit den von den chinesischen ausführenden Herstellern ausgeführten Warentypen nicht identisch waren, wiesen sie dennoch eine sehr hohe Ähnlichkeit mit den von den chinesischen ausführenden Herstellern verkauften Typen auf, da sie sich davon im Allgemeinen nur durch die Dicke der organischen Beschichtung unterschieden. Folglich wurden die Unterschiede bei den Herstellkosten für unerheblich befunden.

(38)

Wie von dieser Partei eingeräumt wurde, legte die Kommission bei der endgültigen Unterrichtung ausführlichere, in Spannen angegebene Daten vor, etwa zu den Herstellkosten, zu den Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden "VVG-Kosten") sowie zum Gewinn im Vergleichsland, die zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts herangezogen wurden, ferner Daten über die Gesamthöhe der Berichtigungen des Normalwerts, Daten über den endgültigen Normalwert pro Warentypgruppe sowie Daten zu Repräsentativität, Art und Auswirkungen der am Normalwert vorgenommenen Berichtigungen.

(39)

Aus den vorstehenden Gründen ermöglichte es die im Einklang mit den Anforderungen von Artikel 20 der Grundverordnung vorgenommene endgültige Unterrichtung den interessierten Parteien, die gemäß Artikel 2 der Grundverordnung angewandte Methode im Einzelnen zu verstehen; ferner erhielten alle Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Somit wird der Schluss gezogen, dass die Unterrichtung vollständig war und die Verteidigungsrechte der interessierten Parteien in vollem Umfang gewahrt wurden.

(40)

Eine Partei brachte vor, in den Fällen, in denen der Normalwert rechnerisch ermittelt worden sei, habe es keine Angaben zur Quelle der Informationen über die VVG-Kosten sowie den Gewinn gegeben. Dem ist entgegenzuhalten, dass in Erwägungsgrund 55 der vorläufigen Verordnung erläutert wird, dass die VVG-Kosten des kanadischen Herstellers sowie dessen Gewinnspanne für die gewinnbringenden Warentypen verwendet wurden, wenn der Normalwert rechnerisch ermittelt werden musste. Im Einklang mit Artikel 2 Absätze 3 und 6 der Grundverordnung liegen den VVG-Kosten sowie dem Gewinn die überprüften Kosten des Herstellers im Vergleichsland und die von ihm im normalen Handelsverkehr getätigten, überprüften Inlandsverkäufe zugrunde.

(41)

Daher werden die Erwägungsgründe 50 bis 55 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.5.   Ausfuhrpreis

(42)

Da diesbezüglich keine Stellungnahmen vorliegen, wird Erwägungsgrund 56 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.6.   Vergleich

(43)

Zwei Parteien brachten vor, die Kommission habe keine ausreichenden Informationen über die Vergleichbarkeit der Warentypen und deren jeweilige Repräsentativität zur Verfügung gestellt.

(44)

Wie in Erwägungsgrund 35 erläutert wird, übermittelte die Kommission den chinesischen ausführenden Herstellern alle sachdienlichen Angaben, die unter Berücksichtigung der Vertraulichkeitsvorschriften der Grundverordnung vorgelegt werden konnten. So wurden auf dieses Vorbringen hin, das nach der vorläufigen Unterrichtung geäußert wurde, ausführlichere Informationen zu den einzelnen Warentypen zur Verfügung gestellt, unter anderem Angaben dazu, warum einige Warentypen als nicht repräsentativ befunden wurden und der Normalwert daher rechnerisch ermittelt werden musste.

(45)

Nach dem Kontrollbesuch bei dem Hersteller im Vergleichsland Kanada wurden die Normalwerte für einige Warentypen nach unten berichtigt, um Unterschieden bei den materiellen Eigenschaften im Einklang mit Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe a der Grundverordnung Rechnung zu tragen; insbesondere wurde festgestellt, dass die organische Beschichtung des kanadischen Herstellers bei einigen Warentypen eine andere Qualität aufwies als die von den chinesischen ausführenden Herstellern verwendete Beschichtung. Aufgrund dieser Berichtigungen wurde der Normalwert bei den betroffenen Warentypen niedriger angesetzt.

(46)

Eine Partei verlangte Angaben über die jeweilige Höhe der einzelnen Berichtigungen des Normalwerts. Aufgrund der Vertraulichkeit der Daten des kanadischen Herstellers konnten diese Daten nicht zur Verfügung gestellt werden. Allerdings geht aus den in der endgültigen Unterrichtung enthaltenen Prozentangaben zu sämtlichen Berichtigungen hervor, dass deren Auswirkungen unerheblich waren.

(47)

Wie in Erwägungsgrund 37 dargelegt wird, wiesen die auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen, falls Unterschiede festgestellt wurden, immer noch eine sehr hohe Ähnlichkeit mit den von den chinesischen ausführenden Herstellern verkauften Typen auf. Bei diesen Warentypen wurden Ähnlichkeiten in Bezug auf Stahlqualität, Substratbreite und Dicke des verwendeten Substrats sowie auf Art und Masse der verwendeten metallischen Beschichtung festgestellt.

(48)

Falls dies angebracht war, wurden die Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften berichtigt, wie in Erwägungsgrund 45 ausgeführt wurde, da die verwendete organische Beschichtung eine andere Qualität als bei bestimmten Warentypen aufwies. Die durchschnittliche Kostendifferenz gegenüber dem Warentyp mit der größten Ähnlichkeit sowie die internationalen Markpreise wurden bei der Beurteilung des Marktwerts des Unterschieds berücksichtigt.

(49)

Dieselbe Partei erkundigte sich, ob die Transport- und Versicherungskosten in den VVG-Kosten enthalten waren. Diesbezüglich sei darauf hingewiesen, dass diese Kosten nicht enthalten waren, da der Vergleich auf der Stufe ab Werk vorgenommen wurde.

(50)

Eine Partei führte an, ihr Antrag auf Berichtigung der Höhe von drei Rechnungen hätte berücksichtigt werden sollen, desgleichen ein besonderes Verkaufsgeschäft, das unberücksichtigt geblieben sei. Dieser Antrag bezog sich auf einen Ausgleich, der einem Abnehmer für vor dem Untersuchungszeitraum getätigte Verkäufe bezahlt wurde, jedoch als Nachlass auf die Höhe dieser drei im Untersuchungszeitraum ausgestellten Rechnungen behandelt worden war, was den Rechnungsbetrag insgesamt künstlich verringerte. Dem Vorbringen des Unternehmens wurde stattgegeben. Die geforderte Berichtigung wurde vorgenommen und der irrtümlich unberücksichtigt gebliebene Verkauf in die Berechnung des Ausfuhrpreises einbezogen.

(51)

Da diesbezüglich keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, wird Erwägungsgrund 57 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.7.   Dumpingspanne

(52)

Da diesbezüglich keine Stellungnahmen vorliegen, wird die in den Erwägungsgründen 58 und 59 der vorläufigen Verordnung dargelegte Methode bestätigt.

(53)

Im Anschluss an die vorläufige Unterrichtung wurde die Kommission darüber informiert, dass im verfügenden Teil der Verordnung einige Handelsgesellschaften genannt waren, die die betroffene Ware nicht herstellten. Diese Handelsgesellschaften wurden aus dem verfügenden Teil gestrichen, und nunmehr sind dort nur noch ausführende Hersteller namentlich genannt.

(54)

Unter Berücksichtigung der Berichtigung des Normalwerts sowie der sehr geringfügigen Berichtigung des Ausfuhrpreises (Erwägungsgründe 45 und 50) erhält man, da auch keine weiteren Stellungnahmen eingingen, die folgenden endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt:

Name des Unternehmens

Dumpingspanne (in %)

Zhangjiagang Panhua Steel Strip Co., Ltd, Chongqing Wanda Steel Strip Co., Ltd und Zhangjiagang Free Trade Zone Jiaxinda International Trade Co., Ltd

60,9

Zhejiang Huadong Light Steel Building Material Co. Ltd und Hangzhou P.R.P.T. Metal Material Company Ltd

48,9

Union Steel China

50,9

Andere mitarbeitende Unternehmen

55,0

Nicht mitarbeitende Unternehmen

68,1

(55)

Auf der Grundlage der in Erwägungsgrund 60 der vorläufigen Verordnung genannten Tatsachen wurde die landesweite endgültige Dumpingspanne für die VR China anhand der höchsten Dumpingspanne ermittelt, die bei repräsentativen Warentypen ausführender Hersteller festgestellt worden war. Da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, wird – unter Berücksichtigung der in Erwägungsgrund 45 dargelegten Berichtigung des Normalwerts und der Ausgleichszölle, die aufgrund von Ausfuhrsubventionen für dieselbe Ware im Zuge des parallel durchgeführten Antisubventionsverfahrens eingeführt wurden – die landesweite Dumpingspanne auf 68,1 % des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, festgelegt.

5.   SCHÄDIGUNG

5.1.   Unionsproduktion und Wirtschaftszweig der Union

(56)

Da keine weiteren Stellungnahmen zur Unionsproduktion vorliegen, werden die Erwägungsgründe 63 und 64 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.2.   Unionsmarkt

(57)

Da keine weiteren Stellungnahmen zum Unionsmarkt vorliegen, werden die Erwägungsgründe 65 bis 69 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.3.   Unionsverbrauch

(58)

Nach der Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung wiesen einige interessierte Parteien auf Unstimmigkeiten bei den zur Schädigung veröffentlichten Daten hin. Die Kommission prüfte die Daten erneut und nahm erforderlichenfalls Korrekturen an den Daten zum Wirtschaftszweig der Union und zum Unionsmarkt vor. Auch wenn sich dadurch einige Zahlen für gewisse Jahre änderten, bleiben die Entwicklungen und somit die sich aus diesen Daten ergebenden Schlussfolgerungen im Allgemeinen unverändert.

(59)

Nach der vorstehend erläuterten Korrektur stellt sich die Entwicklung des Gesamtverbrauchs der Union wie folgt dar:

 

2008

2009

2010

UZ

Verbrauch (in t)

5 197 716

3 879 380

4 548 528

4 811 310

Index (2008=100)

100

75

88

93

(60)

Der Gesamtverbrauch auf dem Unionsmarkt sank im Bezugszeitraum um 7 %. Von 2008 bis 2009 betrug der Rückgang rund 25 %, was hauptsächlich auf die weltweiten negativen Auswirkungen der Wirtschaftskrise, die insbesondere in der Baubranche zu spüren waren, zurückzuführen ist. Danach begann sich der Verbrauch zu erholen und stieg von 2009 bis zum UZ um 18 Prozentpunkte an, ohne jedoch das Ausgangsniveau von 2008 wieder zu erreichen.

(61)

Da zum Unionsverbrauch keine Stellungnahmen eingingen, werden die Erwägungsgründe 70 bis 72 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.4.   Einfuhren in die Union und Marktanteil

(62)

Die Einfuhren aus der VR China in die Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie nachstehend angegeben. Bei den Marktanteilen änderten sich die Prozentsätze infolge der veränderten Verbrauchszahlen:

 

2008

2009

2010

UZ

Menge der Einfuhren aus der VR China (in t)

472 988

150 497

464 582

702 452

Index (2008 = 100)

100

32

98

149

Marktanteil (in %)

9,1

3,9

10,2

14,6

Index (2008 = 100)

100

43

112

160

Quelle:

Eurostat

(63)

Die oben erwähnte Veränderung der Verbrauchsdaten brachte eine Veränderung der prozentualen Marktanteile der Einfuhren aus der VR China gegenüber den in der vorläufigen Verordnung veröffentlichen Daten mit sich. Trendmäßig bleibt die Entwicklung jedoch unverändert. Beim Marktanteil der Einfuhren aus der VR China kam es zu einem beträchtlichen Zuwachs von 9,1 % zu Beginn des Bezugszeitraums auf 14,6 % am Ende dieses Zeitraums. Nach einem Rückgang im Jahr 2009, der den starken Verbrauchsrückgang infolge der Wirtschaftskrise widerspiegelt, erholten sich die Einfuhren sehr rasch wieder, so dass ihr Marktanteil innerhalb eines Jahres wieder auf den Stand, den sie 2008 und somit vor der Wirtschaftskrise erreicht hatten, stieg und am Ende des UZ sogar deutlich darüber lag.

5.4.1.   Einfuhrpreise und Preisunterbietung

(64)

Ein ausführender Hersteller verlangte nach der Unterrichtung weitere Informationen über die Berechnung der Preisunterbietung in den Fällen, in denen der aus der VR China ausgeführte Warentyp und der auf dem Unionsmarkt vom Wirtschaftszweig der Union verkaufte Warentyp nicht genau übereinstimmten. Ferner wollte er auch darüber informiert werden, ob eine Berichtigung aufgrund materieller Unterschiede vorgenommen wurde, wenn keine genaue Übereinstimmung festgestellt worden war.

(65)

Wenn der ausgeführte Warentyp und der vom Wirtschaftszweig der Union verkaufte Warentyp nicht genau übereinstimmten, verglich die Kommission den ausgeführten Warentyp mit dem ihm am stärksten ähnelnden Warentyp, der vom Wirtschaftszweig der Union verkauft wurde. In diesen Fällen wurde ein Vergleich mit einem sehr ähnlichen Warentyp angestellt, bei dem der Unterschied lediglich in der Substratdicke bestand.

(66)

Bei mehr als einem Warentyp mit großer Ähnlichkeit verglich die Kommission den ausgeführten Warentyp mit dem billigeren auf dem Unionsmarkt verkauften Warentyp, wobei es keine Rolle spielte, ob das Substrat dieses billigeren Warentyps dicker oder dünner war. Daher wurde eine Berichtigung aufgrund materieller Unterschiede nicht für notwendig erachtet.

(67)

Da keine weiteren Stellungnahmen zu den Einfuhrpreisen und zur Preisunterbietung vorliegen, werden die Erwägungsgründe 78 bis 81 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

6.   WIRTSCHAFTLICHE LAGE DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER UNION

6.1.   Vorbemerkungen

(68)

Da keine Stellungnahmen zu den Vorbemerkungen zur wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union vorliegen, bleiben die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 82 bis 85 unverändert bestehen.

6.2.   Daten zum Wirtschaftszweig der Union insgesamt (makroökonomische Indikatoren)

(69)

Im Anschluss an die Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen in den Erwägungsgründen 86 bis 92 aktualisierte die Kommission die als Grundlage für diese Feststellungen herangezogenen Datenquellen. Durch diese Aktualisierung ergab sich bei den in der vorläufigen Verordnung veröffentlichen Indikatoren keine wesentliche Veränderung; auch die Entwicklungen, auf denen die Schadensanalyse der Kommission basierte, blieben davon unberührt. Die aktualisierten Daten werden nachstehend veröffentlicht:

6.2.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2008

2009

2010

UZ

Produktionsvolumen (in t)

4 447 780

3 514 965

3 992 209

4 018 310

Index (2008 = 100)

100

79

90

90

Produktionskapazität (in t)

6 007 536

6 128 301

6 099 587

5 923 311

Index (2008 = 100)

100

102

102

99

Kapazitätsauslastung (in %)

74

57

65

68

Index (2008 = 100)

100

77

88

92

Quelle:

Antrag, Fragebogenantworten

(70)

Obwohl sich die Daten geringfügig verändert haben, sind die in den Erwägungsgründen 87 und 88 der vorläufigen Verordnung dargelegten Entwicklungen und Schlussfolgerungen davon nach wie vor unberührt und werden somit bestätigt. Die Produktion verzeichnete 2009 einen starken Rückgang, erholte sich 2010 teilweise wieder und blieb im UZ zwar stabil, aber immer noch unter dem Niveau von 2008. Die Produktionskapazität blieb während des Bezugszeitraums konstant, die Kapazitätsauslastung hingegen folgte der Entwicklung der Produktion und ging zurück.

6.2.2.   Verkaufsmenge, Marktanteil und Wachstum

 

2008

2009

2010

UZ

Verkaufsmenge (in t)

2 951 468

2 280 304

2 643 923

2 592 540

Index (2008 = 100)

100

77

90

88

Marktanteil (in %)

56,8

58,8

58,1

53,9

Index (2008 = 100)

100

104

102

95

Quelle:

Antrag, Fragebogenantworten

(71)

Bei der Menge der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union an unabhängige Abnehmer kam es 2009 zu einem starken Rückgang in Höhe von 23 %. Im Jahr 2010 stieg die Verkaufsmenge zwar um dreizehn Prozentpunkte, ging jedoch anschließend im UZ um zwei Prozentpunkte zurück. Die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 90 und 91 der vorläufigen Verordnung werden daher bestätigt.

6.2.3.   Beschäftigung und Produktivität

 

2008

2009

2010

UZ

Beschäftigung (in VZÄ)

7 088

6 470

6 097

6 046

Index (2008 = 100)

100

91

86

85

Produktivität (in t/VZÄ)

627

543

655

665

Index (2008 = 100)

100

87

104

106

Quelle:

Antrag, Fragebogenantworten, Eurofer

(72)

Obgleich sich die Daten geringfügig geändert haben, werden die Schlussfolgerungen zur Beschäftigung in Erwägungsgrund 92 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

6.3.   Daten für die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller (mikroökonomische Indikatoren)

(73)

Im Anschluss an die Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen in den Erwägungsgründen 93 bis 108 aktualisierte die Kommission die als Grundlage für diese Feststellungen herangezogenen Datenquellen. Durch diese Aktualisierung ergab sich bei den in der vorläufigen Verordnung veröffentlichen Indikatoren keine wesentliche Veränderung; auch die Entwicklungen, auf denen die Schadensanalyse der Kommission basierte, blieben davon unberührt. Die aktualisierten Daten werden nachstehend veröffentlicht:

6.3.1.   Durchschnittliche Stückpreise der repräsentativen Unionshersteller

(74)

Der Stückpreis für unabhängige Abnehmer brach 2009 um 21 % ein, was Verluste mit sich brachte, begann sich dann aber wieder zu erholen. Im Jahr 2010 und im UZ musste der Wirtschaftszweig der Union einen Kostenanstieg verkraften, den er durch mäßige Preiserhöhungen gerade soweit aufgefangen hat, dass er seine Rentabilität 2010 und im UZ auf dem gleichen niedrigen Niveau halten konnte. Allerdings ging sein Marktanteil dadurch weiter zurück, da die Preise der chinesischen Einfuhren die des Wirtschaftszweigs der Union ständig unterboten.

 

2008

2009

2010

UZ

Stückpreis für unabhängige Abnehmer in der EU (EUR/t)

1 023

805

911

994

Index (2008 = 100)

100

79

89

97

Produktionsstückkosten (EUR/t)

925

884

893

978

Index (2008 = 100)

100

95

97

106

Quelle:

Überprüfte Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller

6.3.2.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite

(75)

Die nachstehende Tabelle folgt an dieser Stelle nochmals nur zur besseren Übersicht, die Angaben und somit die daraus gezogenen Schlussfolgerungen haben sich nicht geändert.

 

2008

2009

2010

UZ

Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der EU (in % des Umsatzes)

6,7

–9,3

2,8

2,6

Index (2008 = 100)

100

– 138

41

39

Cashflow (in EUR)

328 190 880

211 298 356

152 030 083

204 650 414

Index (2008 = 100)

100

64

46

62

Investitionen (in EUR)

55 717 957

4 537 128

12 530 132

15 302 264

Index (2008 = 100)

100

8

22

27

Kapitalrendite (in %)

13,8

–13,9

5,9

6

Index (2008 = 100)

100

– 101

43

44

Quelle:

Überprüfte Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller

6.3.3.   Lagerbestände

(76)

Die nachstehende Tabelle folgt an dieser Stelle nochmals nur zur besseren Übersicht, die Angaben und somit die daraus gezogenen Schlussfolgerungen haben sich nicht geändert.

 

2008

2009

2010

UZ

Schlussbestand (in t)

116 852

97 533

124 848

130 593

Index (2008 = 100)

100

83

107

112

Quelle:

Überprüfte Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller

6.3.4.   Beschäftigung, Löhne und Produktivität

(77)

Die nachstehende Tabelle folgt an dieser Stelle nochmals nur zur besseren Übersicht, die Angaben und somit die daraus gezogenen Schlussfolgerungen haben sich nicht geändert.

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten (in EUR, EU-Hersteller in der Stichprobe)

60 959

57 892

58 637

62 347

Index (2008 = 100)

100

95

96

102

Quelle:

Überprüfte Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller

6.3.5.   Eigenverbrauch und Eigenverbrauchsverkäufe

 

2008

2009

2010

UZ

Eigenverbrauch und Eigenverbrauchsverkäufe (in t)

1 135 987

914 412

986 386

970 757

Index (2008 = 100)

100

80

87

85

Marktanteil (in %)

22

24

22

20

Index (2008 = 100)

100

108

99

92

Quelle:

Antrag und überprüfte Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller


 

2008

2009

2010

UZ

Eigenverbrauch und Eigenverbrauchsverkäufe (EUR/t)

962

802

901

965

Index (2008 = 100)

100

83

94

100

Quelle:

Überprüfte Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller

(78)

Trotz der Korrekturen an den in der vorläufigen Verordnung veröffentlichen Daten bleiben die Feststellungen zu Eigenverbrauch und Eigenverbrauchsverkäufen unverändert. Der Durchschnittswert je Tonne blieb bei den Eigenverbrauchsverkäufen im Bezugszeitraum unverändert und lag um 3 % unter dem Verkaufspreis, der unabhängigen Abnehmern von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern im UZ in Rechnung gestellt wurde.

6.4.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(79)

Aus den genannten Gründen werden die vorläufigen Feststellungen in den Erwägungsgründen 110 bis 113 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

(80)

Nach der Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung meldeten sich zwei Parteien und machten geltend, aktuellere Daten seien für die Schadensermittlung relevanter, ferner hätte die Kommission nicht das Jahr 2008 als Ausgangspunkt für die Schadensanalyse heranziehen sollen, sondern vielmehr das Jahr 2009. Sie gaben an, der einschlägigen Rechtsprechung der WTO zufolge seien aktuellere Daten für die Schadensermittlung relevanter als historische Daten, und das Ergebnis eines Vergleichs der Lage zu den beiden Endpunkten eines Zeitraums ("end-point to end-point comparison") hänge in hohem Maße von den jeweils herangezogenen Jahren ab, zumal die Verlegung um ein einziges Jahr zu einem anderen Ergebnis führen könne. Ein Vergleich zwischen 2009 und dem Ende des UZ bringe daher andere Entwicklungen zutage als ein Vergleich zwischen dem Beginn des Bezugszeitraums und dem Ende des UZ.

(81)

Dem Vorbringen wurde nicht stattgegeben. Der Bezugszeitraum wurde nach gängiger Praxis und im Einklang mit den Empfehlungen der WTO als objektiver Zeitraum von drei bis vier Jahren festgesetzt, der bis zum Ende des Untersuchungszeitraums reicht, bei dem es sich wiederum um einen Zeitraum von 12 Monaten handelt, dessen Ende so nahe wie möglich am Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung liegt.

(82)

Auch wenn der Bezugszeitraum im Jahr 2009 begonnen hätte, würde die Feststellung des Vorliegens einer bedeutenden Schädigung gültig bleiben. Bei im betreffenden Zeitraum zunehmenden Einfuhren erreichte der Wirtschaftszweig der Union seine Zielgewinnspanne nicht, obwohl die Produktions- und Verkaufsmengen zunahmen und die Produktivität anstieg. Da der Verbrauch nach 2009 anstieg, wurde der höhere Bedarf durch die Einfuhren aus der VR China gedeckt und nicht vom Wirtschaftszweig der Union, der von 2009 bis zum Ende des UZ Marktanteile einbüßte.

7.   SCHADENSURSACHE

7.1.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(83)

Da keine Stellungnahmen vorliegen, werden die vorläufigen Feststellungen in den Erwägungsgründen 115 bis 119 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

7.2.   Auswirkungen anderer Faktoren

7.2.1.   Einfuhren aus Drittländern

Land

 

2008

2009

2010

UZ

Südkorea

Volumen (in t)

228 123

226 568

173 935

237 164

 

Index (2008 = 100)

100

99

76

104

 

Marktanteil (in %)

4,4

5,8

3,8

4,9

 

Index (2008 = 100)

100

133

87

112

 

Durchschnittspreis

901

727

846

903

 

Index (2008 = 100)

100

81

94

100

Indien

Volumen (in t)

159 999

149 138

155 384

141 391

 

Index (2008 = 100)

100

93

97

88

 

Marktanteil (in %)

3,1

3,8

3,4

2,9

 

Index (2008 = 100)

100

125

111

95

 

Durchschnittspreis

932

667

773

824

 

Index (2008 = 100)

100

72

83

88

Andere Länder

Volumen (in t)

249 151

158 461

124 319

167 007

 

Index (2008 = 100)

100

64

50

67

 

Marktanteil (in %)

4,8

4,1

2,7

3,5

 

Index (2008 = 100)

100

85

57

72

 

Durchschnittspreis

951

809

924

955

 

Index (2008 = 100)

100

85

97

100

Drittländer insgesamt, außer VR China

Volumen (in t)

637 274

534 167

453 637

545 562

 

Index (2008 = 100)

100

84

71

86

 

Marktanteil (in %)

12,3

13,8

10,0

11,3

 

Index (2008 = 100)

100

112

81

92

 

Durchschnittspreis

929

735

842

898

 

Index (2008 = 100)

100

79

91

97

Quelle:

Eurostat

(84)

Da an den Daten des Wirtschaftszweigs der Union kleine Änderungen vorgenommen wurden, hat sich dies auch geringfügig auf die Daten über die Marktanteile der Einfuhren aus Drittländern ausgewirkt.

(85)

Einige interessierte Parteien erhoben Einwände gegen die Entscheidung der Kommission, nur gegen die VR China und nicht auch gegen Indien und Südkorea eine Untersuchung einzuleiten, obwohl sich Einfuhren und Preise in diesen Ländern wie in der VR China entwickelten.

(86)

Wie in den Erwägungsgründen 120 bis 122 der vorläufigen Verordnung dargelegt ist, gingen die Einfuhren aus Indien im Bezugszeitraum zurück, die Einfuhren aus Südkorea stiegen lediglich um 4 %. Die indischen Preise sanken um 12 %, während die südkoreanischen Preise zwar unverändert, aber stets über dem Niveau der Preise der VR China blieben. Da der Kommission keine Beweise oder Vorbringen hinsichtlich eines Dumpings und einer dadurch verursachten Schädigung durch Einfuhren aus diesen Ländern vorliegen, wird der Einwand zurückgewiesen.

(87)

Die Feststellungen in den Erwägungsgründen 120 bis 122 der vorläufigen Verordnung werden somit bestätigt.

7.2.2.   Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union

 

2008

2009

2010

UZ

Ausfuhren, Eurostat (in t)

669 790

612 204

580 477

605 760

Index (2008 = 100)

100

91

87

90

Durchschnittspreis (EUR/t)

1 068

937

995

1 092

Index (2008 = 100)

100

88

93

102

Ausfuhren der Unionshersteller in der Stichprobe

53 542

46 516

48 102

46 228

Index (2008 = 100)

100

87

90

86

Durchschnittlicher Verkaufspreis (EUR/t)

1 086

826

984

1 132

Index (2008 = 100)

100

76

91

104

Quelle:

Eurostat und überprüfte Fragebogenantworten

(88)

Da zur Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 123 und 124 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

7.2.3.   Einfuhren aus der VR China durch den Wirtschaftszweig der Union

(89)

Einige Parteien behaupteten weiterhin, die Menge der Einfuhren des Wirtschaftszweigs der Union aus der VR China hätte, anders als in Erwägungsgrund 125 der vorläufigen Verordnung angegeben, bis zu 40 % der Gesamteinfuhren aus der VR China betragen. Für diese Behauptung wurde kein Beweis vorgelegt und sie konnte nicht bestätigt werden. Sie wird daher zurückgewiesen.

(90)

Nach der endgültigen Unterrichtung behauptete ein Einführer, der Wirtschaftszweig der Union würde große Mengen der betroffenen Ware aus der VR China einführen und stützte sich dabei auf seine Weiterverkaufsdaten.

(91)

Es ist unstreitig, dass der Wirtschaftszweig der Union die betroffene Ware in großem Stil aus der VR China eingeführt hat. Selbst wenn die vom genannten Einführer vorgelegten Daten herangezogen werden, liegt dieser Anteil bei unter 1 % der Gesamteinfuhren aus der VR China und ist somit unerheblich. Wie in Erwägungsgrund 125 der vorläufigen Verordnung ausgeführt wird, machten die Einfuhren des Wirtschaftszweigs der Union aus der VR China 2 bis 3 % der im Untersuchungszeitraum getätigten Gesamteinfuhren aus.

(92)

Die Feststellungen in Erwägungsgrund 125 der vorläufigen Verordnung werden somit bestätigt.

7.2.4.   Eigenverbrauch und Eigenverbrauchsverkäufe

(93)

Nach der endgültigen Unterrichtung behauptete die CISA erneut, der Wirtschaftszweig der Union habe seinen eigenen nachgelagerten Betrieben OBS zu einem "subventionierten" Preis zur Verfügung gestellt und damit seine Wettbewerber im nachgelagerten Segment unterboten. Allerdings wurden keine Beweise vorgelegt, die zu einer Änderung der von der Kommission in Erwägungsgrund 127 der vorläufigen Verordnung gezogenen Schlussfolgerung führen würden, wonach sich die Preise für abhängige und für unabhängige Abnehmer nur geringfügig (um 2 %) unterscheiden und kein Fall von selbstverschuldeter Schädigung vorliegt.

(94)

Die CISA stellte auch die Produktionskosten für OBS und in weiterem Sinne die verbundenen Parteien für OBS berechneten Preise in Frage. In Anbetracht des für feuerverzinkte Rollen (Coils), einen Grundstoff bei der OBS-Produktion, üblichen Preises könnten die Produktionskosten, wie die CISA behauptete, im Untersuchungszeitraum nicht über 900 EUR/t betragen.

(95)

Die Kommission bestreitet die von der CISA zu den Produktionskosten für feuerverzinkte Rollen (Coils) vorgelegten Daten nicht; die Kosten für die OBS-Produktion wurden allerdings bei allen in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern überprüft. Die Kommission ist überzeugt, dass die Gesamthöhe der Produktionskosten (Grundstoffe, Verarbeitung, Beschichtung, VVG-Kosten, Finanzierungskosten usw.) den in Erwägungsgrund 74 gemachten Angaben entspricht.

(96)

Die CISA machte noch geltend, der Verkauf von OBS an verbundene Parteien erfolge mit Verlust und verursache daher eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union. Dabei stützt sie sich auf einen Vergleich der Produktionskosten insgesamt (978 EUR/t) mit dem Durchschnittspreis für Verkäufe an verbundene Parteien (965 EUR/t).

(97)

Es stimmt, dass ein rein mathematischer Vergleich den Schluss nahelegen würde, dass Verkäufe an verbundene Parteien mit Verlust erfolgten, was wiederum bedeuten würde, dass für den Wirtschaftszweig der Union VVG-Kosten und andere indirekte Kosten bei Eigenverbrauchsverkäufen in derselben Höhe wie bei Verkäufen an unabhängige Abnehmer anfielen. Wie in Erwägungsgrund 105 der vorläufigen Verordnung dargelegt wird, wurden die Verkäufe an verbundene Parteien mit einem Kostenaufschlag getätigt, so dass der Wirtschaftszweig der Union die für diese Verkäufe anfallenden Kosten wieder hereinholen konnte.

(98)

Da zu diesem Punkt keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 126 und 127 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

7.2.5.   Wirtschaftskrise

(99)

Nach Ablauf der für Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung vorgesehenen Frist wies eine interessierte Partei darauf hin, dass die Schließung eines Werks in Belgien angekündigt sei und es in anderen Anlagen in Belgien aufgrund höherer Gewalt zu Behinderungen der normalen Produktion und Auslieferung käme. Der interessierten Partei zufolge war dies ein Beweis für die mangelnde Sicherheit bei der Versorgung mit OBS in der Union sowie ein Grund, Einführer und Verwender OBS uneingeschränkt aus der Union und aus China beziehen zu lassen.

(100)

Diese Argumente werden zurückgewiesen. Aufgrund der geringen Kapazitätsauslastung in der Union stellt nicht die Versorgung das Problem dar, denn der Wirtschaftszweig der Union verfügt über angemessene Kapazitäten. Jedenfalls produzierten die Anlagen, die in Belgien geschlossen werden, keine OBS. Die Versorgungssicherheit ist selbstverständlich wichtig, die in diesem Fall vorgeschlagenen Zölle sollen aber keineswegs Lieferungen von OBS aus China unterbinden, sondern den Unionsmarkt lediglich vor gedumpten Einfuhren schützen.

(101)

Da zu diesem Punkt keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 128 und 129 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

7.2.6.   Strukturelle Überkapazität

(102)

Einige Parteien brachten erneut vor, die Unionshersteller wiesen eine den Gesamtverbrauch in der Union übersteigende strukturelle Überkapazität auf. Auf dieses bereits in einem früheren Stadium geäußerte Vorbringen wurde in den Erwägungsgründen 130 bis 132 der vorläufigen Verordnung eingegangen. Da keine weiteren Beweise zu diesem Punkt vorgelegt wurden, wird die Schlussfolgerung in den genannten Erwägungsgründen bestätigt.

7.2.7.   Anstieg der Produktionskosten

(103)

Einige Parteien brachten des Weiteren vor, die Schädigung der Unionshersteller rühre auch von einem Anstieg der Produktionskosten für diese Hersteller im Bezugszeitraum her. Die vorstehend aufgeführten Daten zeigen indessen, dass die Produktionskosten im Durchschnitt nur um 6 % stiegen. Ohne gedumpte Einfuhren aus der VR China sollte der Wirtschaftszweig der Union in der Lage sein, diesen Anstieg an seine Abnehmer weiterzugeben; die Preise gingen jedoch um 3 % zurück. Das Vorbringen, die Produktionskosten stellten eine Ursache für die Schädigung dar, wird deshalb zurückgewiesen.

7.3.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(104)

Aufgrund des Vorstehenden werden die in den Erwägungsgründen 133 bis 136 der vorläufigen Verordnung aufgeführten vorläufigen Feststellungen, denen zufolge die gedumpten Einfuhren aus der VR China eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung verursachten, aufrechterhalten. Die vorläufigen Feststellungen zu den Auswirkungen der anderen bekannten Faktoren, die den Wirtschaftszweig der Union geschädigt haben könnten, wurden ebenfalls bestätigt: Diese Faktoren können den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus der VR China und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht widerlegen.

8.   UNIONSINTERESSE

8.1.   Wirtschaftszweig der Union

(105)

Zum Interesse der Unionshersteller gingen nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen keine neuen Stellungnahmen oder Informationen ein. Daher werden die Feststellungen zum Interesse dieser interessierten Parteien in den Erwägungsgründen 138 bis 143 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

8.2.   Einführer, Händler und Verwender

(106)

Im Anschluss an die endgültige Unterrichtung gingen zwar Stellungnahmen von Einführern und anderen interessierten Parteien ein, aber keine neuen Stellungnahmen oder Informationen zu den Interessen von Einführern, Händlern oder Verwendern. Daher werden die vorläufigen Feststellungen zum Interesse dieser Parteien in den Erwägungsgründen 144 bis 152 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

8.3.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(107)

Angesichts des dargestellten Sachverhalts werden die vorläufigen Feststellungen zum Unionsinteresse bestätigt, denen zufolge keine zwingenden Gründe gegen die Einführung endgültiger Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von OBS mit Ursprung in der VR China sprechen.

9.   ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

9.1.   Schadensbeseitigungsschwelle

(108)

Nach der vorläufigen Unterrichtung machten zwei interessierte Parteien geltend, die bereitgestellten Daten enthielten keine ausreichenden Informationen und Erläuterungen zur Berechnung der Preisunterbietungs- und der Zielpreisunterbietungsspanne. Wie in der vorläufigen Unterrichtung erläutert, wurden einige Werte aus Vertraulichkeitsgründen nicht offengelegt, da das betreffende Modell nur von einem oder zwei Unionsherstellern gefertigt wurde. Im Stadium der endgültigen Unterrichtung wurden für diese Modelle Spannen angegeben.

(109)

Des Weiteren beanstandeten interessierte Parteien, dass die Schadensspanne anhand einer Zielgewinnspanne des Wirtschaftszweigs der Union von 6,7 % berechnet wurde. Sie brachten vor, eine derartige Gewinnspanne sei angesichts der derzeitigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu hoch angesetzt und unrealistisch, ferner sei 2008 als Ausnahmejahr für die Stahlindustrie kein repräsentatives Jahr für die Rentabilität.

(110)

Dieses Vorbringen wird zurückgewiesen. Erstens war die Rentabilität für OBS vor 2008 tatsächlich höher als im Jahr 2008, was dem Vorbringen, 2008 sei ein Ausnahmejahr, widerspricht. Zweitens ist die Zielgewinnspanne die Gewinnspanne, die erreicht werden kann, wenn es keine gedumpten Einfuhren gibt. Da 2008 das letzte Jahr war, bevor der Wirtschaftszweig der Union die vollen Auswirkungen der gedumpten Einfuhren zu spüren bekam, stellt es eine angemessene Grundlage für die Ermittlung der Zielgewinnspanne dar.

(111)

Nach der endgültigen Unterrichtung beanstandeten interessierte Parteien erneut, dass die Zielgewinnspanne des Wirtschaftszweigs der Union bei 6,7 % angesetzt und das Jahr 2008 als repräsentatives Jahr für die Rentabilität bezeichnet wurde. Dieses Argument wird zurückgewiesen, da nicht belegt wurde, wie hoch der Gewinn des Wirtschaftszweigs der Union 2008 bei einem Ausbleiben der Finanzkrise ausgefallen wäre. Darüber hinaus würde das Argument dieser Parteien, der Gewinn des Wirtschaftszweigs der Union sei 2008 durch die Finanzkrise beeinträchtigt und 2008 somit ein Ausnahmejahr gewesen, darauf hinauslaufen, dass der 2008 erzielte Gewinn unter dem Niveau liegt, das der Wirtschaftszweig in einem normalen Jahr erwartet hätte.

(112)

Zudem wiesen interessierte Parteien darauf hin, dass die Mengen der Einfuhren aus der VR China 2009 und nicht 2008 einen Tiefstand erreicht hatten. Da der Wirtschaftszweig der Union 2009 aber keinen Gewinn erwirtschaftete, lässt sich mit den Daten für das Jahr 2009 keine Zielgewinnspanne für den Wirtschaftszweig der Union festgelegen.

(113)

Die CISA brachte des Weiteren vor, der mit unabhängigen Abnehmern 2008 erzielte Gewinn könne nicht als Zielgewinnspanne dienen, da in diesem Jahr der Unterschied zwischen den Preisen für abhängige und für unabhängige Abnehmer am größten gewesen sei. Dieses Argument wurde zurückgewiesen, da dieser Preisunterschied für die Berechnung des bei Verkäufen an unabhängige Abnehmer erzielten Gewinns nicht relevant ist.

(114)

Danach schlug die CISA vor, die Zielgewinnspanne für Verkäufe von OBS an unabhängige Abnehmer in der Union anhand des durchschnittlichen Gesamtgewinns zu ermitteln, den das multinationale Unternehmen ArcelorMittal in den Jahren 2010 und 2011 erwirtschaftet hatte. Es wurde zurückgewiesen, dass es sich dabei um eine zuverlässige Angabe für den Gewinn handelt, der sich mit OBS in der Union erzielen lässt, wenn keine gedumpten Einfuhren vorliegen, zumal der Gewinn des gesamten weltweit agierenden ArcelorMittal-Konzerns für den Gewinn bei OBS-Verkäufen in der Union eindeutig nicht repräsentativ ist.

(115)

Ferner beanstandeten interessierte Parteien die zur Berechnung der vorläufigen Zölle herangezogenen Kosten nach Einfuhr, da diese Kosten auf den Daten eines einzigen Einführers beruhten. Die Kommission überprüfte in einem späteren Stadium der Untersuchung einen zweiten Einführer, dessen Daten nunmehr zur Berechnung der nach der Einfuhr angefallenen Kosten dienten. Durch die Heranziehung eines Durchschnittswerts der beiden Unternehmen sind diese Kosten geringfügig gesunken und die Schadensspannen dementsprechend gestiegen.

(116)

Eine interessierte Partei beanstandete die Methode der Kommission zur Berechnung der Zielpreisunterbietungsspanne. Sie ging aber fälschlicherweise davon aus, dass die Kommission zur Berechnung der Zielpreisunterbietungsspanne den durchschnittlichen Gewinn des Wirtschaftszweigs der Union im UZ (in der Höhe von 2,6 %) vom Marktpreis abgezogen hätte, um den Break-even-Punkt (d. h. einen Preis, bei dem der Gewinn gleich Null wäre) zu ermitteln, und anschließend auf diesen die Zielgewinnspanne aufgeschlagen hätte.

(117)

Die Kommission berechnete die Zielpreisunterbietungsspanne, indem sie die Zielgewinnspanne zu den Produktionskosten des jeweiligen Warentyps addierte. Die von der interessierten Partei vorgeschlagene Methode lässt zu wünschen übrig, weil nicht alle Unternehmen, deren Daten herangezogen wurden, beim Verkauf eines beliebigen Modells automatisch den durchschnittlichen Gewinn von 2,6 % erzielten.

(118)

Eine interessierte Partei beanstandete außerdem die Schadensberechnungen der Kommission. Da dieser Partei nicht alle Daten zugänglich waren, die der Kommission zur Berechnung der Schadensspanne gedient hatten, versuchte sie selbst eine Berechnung vorzunehmen, bei der sie von ihrem Verständnis der Preisdifferenz ausgegangen ist, die auf dem Markt zwischen mit einer Aluminium-Zink-Legierung beschichtetem Substrat und zinkbeschichtetem Substrat besteht und nach ihren Berechnungen bei 50 USD pro Tonne lag. Diese auf unvollständigen Daten beruhende "Neuberechnung" ergab eine Schadensspanne, die unter der von der Kommission berechneten und veröffentlichten Schadensspanne lag.

(119)

Die Argumente dieser Partei wurden zurückgewiesen, da nach einer Analyse der vollständigen Daten der ausführenden Hersteller und des Wirtschaftszweigs der Union die vermeintliche Preisdifferenz nicht feststellbar war. Folglich sei darauf hingewiesen, dass die von der interessierten Partei herangezogenen Daten unvollständig waren und keine verlässliche Grundlage für ein Nachvollziehen der Schadensberechnungen der Kommission darstellten.

(120)

Die Erwägungsgründe 154 bis 158 der vorläufigen Verordnung werden bestätigt.

9.2.   Endgültige Maßnahmen

(121)

Angesichts der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollte nach Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung im Einklang mit der sogenannten Regel des niedrigeren Zolls auf die Einfuhren von OBS mit Ursprung in der VR China ein endgültiger Antidumpingzoll in Höhe der Dumpingspanne oder der Schadensspanne, je nachdem, welche niedriger ist, eingeführt werden. Im vorliegenden Fall sollte der Zollsatz demnach in Höhe der ermittelten Schädigung festgesetzt werden.

(122)

Sieben nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen arbeiteten bei der Antidumpinguntersuchung mit, nicht jedoch bei der parallel geführten Antisubventionsuntersuchung. Für diese Unternehmen wird ein Antidumpingzollsatz von Null festgesetzt. In der Antisubventionsuntersuchung unterliegen diese Unternehmen dem residualen Zoll.

(123)

Im Sinne der Gleichbehandlung etwaiger neuer ausführender Hersteller mit den mitarbeitenden Unternehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, sollte dafür gesorgt werden, dass der gewogene Durchschnittszoll, dem die letztgenannten Unternehmen unterliegen, auch auf neue Hersteller angewandt wird, die sonst nicht das Recht auf eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung hätten, weil Artikel 11 Absatz 4 nicht gilt, wenn das Stichprobenverfahren angewandt wurde.

(124)

Somit wird der Satz, zu dem diese Zölle eingeführt werden, wie folgt festgelegt:

Name des Unternehmens

Subventionsspanne (in %)

Dumpingspanne (in %)

Schadensspanne (in %)

Ausgleichszoll (in %)

Antidumpingzoll (in %)

Zhangjiagang Panhua Steel Strip Co., Ltd, Chongqing Wanda Steel Strip Co., Ltd und Zhangjiagang Free Trade Zone Jiaxinda International Trade Co., Ltd

29,7

60,9

55,8

29,7

26,1

Zhejiang Huadong Light Steel Building Material Co. Ltd und Hangzhou P.R.P.T. Metal Material Company Ltd

23,8

48,9

29,7

23,8

5,9

Union Steel China

26,8

50,9

13,7

13,7

0

Andere bei der Antidumpinguntersuchung mitarbeitende Unternehmen (mit Ausnahme der Unternehmen, die in der parallel erlassenen Antisubventions-Durchführungsverordnung (EU) Nr 215/2013 (3) dem residualen Zoll unterliegen)

26,8

55,0

43,0

26,8

16,2

Nicht mitarbeitende Unternehmen

44,7

68,1

58,3

44,7

13,6

10.   ENDGÜLTIGE VEREINNAHMUNG DES VORLÄUFIGEN ZOLLS

(125)

Angesichts der Höhe der festgestellten Dumpingspanne und des Ausmaßes der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass in der parallel geführten Antisubventionsuntersuchung keine vorläufigen Maßnahmen eingeführt wurden, wird es für notwendig erachtet, die Sicherheitsleistungen für den mit der vorläufigen Verordnung eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll bis zur Höhe des vorläufigen Zolls endgültig zu vereinnahmen. Unter diesen Umständen sollte der vorläufige Zoll in der in Artikel 1 Absatz 2 der vorläufigen Verordnung festgelegten Höhe endgültig vereinnahmt werden. Vorläufige Sicherheitsleistungen für Waren mit einem Substrat mit metallischer Chrom- oder Zinnbeschichtung sollten jedoch freigegeben werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China, nämlich flachgewalzte Erzeugnisse aus legierten und nicht legierten Stählen (außer nicht rostendem Stahl), die auf mindestens einer Seite mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff überzogen sind, ausgenommen sogenannte Sandwichpaneele für Bauzwecke, die aus zwei metallischen Deckschichten und einem Verbundkern aus wärmedämmendem Material bestehen, ausgenommen Erzeugnisse mit einer Zinkstaubdeckschicht, bei denen die hochzinkhaltige Farbe einen Zinkanteil von mindestens 70 GHT hat, und ausgenommen Erzeugnisse mit einem Substrat mit metallischer Chrom- oder Zinnbeschichtung, welche derzeit unter den KN-Codes ex 7210 70 80, ex 7212 40 80, ex 7225 99 00, ex 7226 99 70 (TARIC-Codes 7210708011, 7210708091, 7212408001, 7212408021, 7212408091, 7225990011, 7225990091, 7226997011 und 7226997091) eingereiht werden.

(2)   Der endgültige Antidumpingzollsatz wird wie folgt festgesetzt:

Unternehmen

Zollsatz (in %)

TARIC-Zusatzcode

Union Steel China

0

B311

Zhangjiagang Panhua Steel Strip Co., Ltd, Chongqing Wanda Steel Strip Co., Ltd und Zhangjiagang Free Trade Zone Jiaxinda International Trade Co., Ltd

26,1

B312

Zhejiang Huadong Light Steel Building Material Co. Ltd und Hangzhou P.R.P.T. Metal Material Company, Ltd

5,9

B313

Angang Steel Company Limited

16,2

B314

Anyang Iron Steel Co., Ltd

0

B315

Baoshan Iron & Steel Co., Ltd

0

B316

Baoutou City Jialong Metal Works Co., Ltd.

16,2

B317

Changshu Everbright Material Technology Co., Ltd.

16,2

B318

Changzhou Changsong Metal Composite Material Co., Ltd.

16,2

B319

Cibao Modern Steel Sheet Jiangsu Co., Ltd.

0

B320

Inner Mongolia Baotou Steel Union Co., Ltd.

16,2

B321

Jiangyin Ninesky Technology Co., Ltd.

0

B322

Jiangyin Zhongjiang Prepainted Steel Mfg Co., Ltd.

0

B323

Jigang Group Co., Ltd.

16,2

B324

Maanshan Iron&Steel Company Limited

16,2

B325

Qingdao Hangang Color Coated Sheet Co., Ltd.

16,2

B326

Shandong Guanzhou Co., Ltd.

16,2

B327

Shenzen Sino Master Steel Sheet Co., Ltd.

16,2

B328

Tangshan Iron And Steel Group Co., Ltd.

16,2

B329

Tianjin Xinyu Color Plate Co., Ltd.

16,2

B330

Wuhan Iron And Steel Company Limited

16,2

B331

Wuxi Zhongcai New Materials Co., Ltd.

0

B332

Xinyu Iron And Steel Co., Ltd.

0

B333

Zhejiang Tiannu Color Steel Co., Ltd.

16,2

B334

Alle übrigen Unternehmen

13,6

B999

(3)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Die Sicherheitsleistungen für den mit der Verordnung (EU) Nr. 845/2012 eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll werden in Höhe des in Artikel 1 der genannten Verordnung festgesetzten Zolls endgültig vereinnahmt. Vorläufige Sicherheitsleistungen für Erzeugnisse mit einem Substrat mit metallischer Chrom- oder Zinnbeschichtung sollten jedoch freigegeben werden.

Artikel 3

Falls ein Hersteller aus der VR China der Kommission hinreichende Beweise dafür vorlegt, dass er die in Artikel 1 Absatz 1 beschriebenen Waren mit Ursprung in der VR China im Untersuchungszeitraum (1. Oktober 2010 bis 30. September 2011) nicht ausgeführt hat, dass er nicht mit einem Ausführer oder Hersteller verbunden ist, der den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen unterliegt, und dass er die betroffene Waren erst nach Ende des Untersuchungszeitraums tatsächlich ausgeführt hat oder diesbezüglich eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist, so kann der Rat auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses mit einfacher Mehrheit beschließen, Artikel 1 Absatz 2 dahingehend zu ändern, dass dem Hersteller der Zollsatz für mitarbeitende, aber nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen zugestanden wird.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 11. März 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. GILMORE


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 33.

(3)  Siehe Seite 16 dieses Amtsblatts.