26.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 165/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 540/2012 DES RATES

vom 21. Juni 2012

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 954/2006 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölleauf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Kroatien, Rumänien, Russland und der Ukraine

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission“) nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

(1)

Im März 2005 leitete die Kommission eine Untersuchung (2) der Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre mit Ursprung unter anderem in der Ukraine ein (im Folgenden „Ausgangsuntersuchung“). Im Juni 2006 wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 954/2006 des Rates (3) ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt. Außerdem veröffentlichte die Kommission am 30. November 2007 eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, in der die Umfirmierung von zwei ukrainischen ausführenden Herstellern mitgeteilt wurde (4).

(2)

Am 8. September 2006 reichten Interpipe Nikopolsky Seamless Tubes Plant Niko Tube und Interpipe Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant (im Folgenden „Interpipe-Gruppe“ oder „Antragsteller“) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden „Gericht erster Instanz“) eine Klage (5) auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 954/2006 für ihre Unternehmen ein.

(3)

In Bezug auf CJSC Nikopolosky Seamless Tubes Plant Niko Tube und OJSC Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant (NTRP) wird daran erinnert, dass die Firmennamen im Februar 2007 in CJSC Interpipe Nikopolsky Seamless Tubes Plant Niko Tube beziehungsweise OJSC Interpipe Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant geändert wurden (6). Folglich besteht CJSC Interpipe Nikopolsky Seamless Tubes Plant Niko Tube nicht mehr als juristische Person; die gesamten Eigentums- und sonstigen Rechte und Verbindlichkeiten wurden von LLC Interpipe Niko Tube übernommen, das im Dezember 2007 gegründet wurde.

(4)

Mit seinem Urteil vom 10. März 2009 (7) erklärte das Gericht erster Instanz Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 954/2006 für nichtig, soweit der für die Ausfuhren der Antragsteller festgesetzte Antidumpingzoll denjenigen übersteigt, der anwendbar wäre, wenn bei Verkäufen über die verbundene Vertriebsgesellschaft keine Berichtigung des Ausfuhrpreises um eine Provision vorgenommen worden wäre.

(5)

Der Rat der Europäischen Union und die Kommission sowie die Antragsteller legten Rechtsmittel ein und beantragten beim Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden „EuGH“), das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. März 2009 aufzuheben. Am 16. Februar 2012 wies der EuGH sowohl die Rechtsmittel als auch das Anschlussrechtsmittel (im Folgenden „Urteil“) ab (8) und bestätigte somit das Urteil des Gerichts erster Instanz (nunmehr Gericht) vom 10. März 2009.

(6)

Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 954/2006 wurde folglich für nichtig erklärt, soweit der für die Ausfuhren der von der Interpipe-Gruppe hergestellten Waren in die Europäische Union festgesetzte Antidumpingzoll denjenigen übersteigt, der anwendbar wäre, wenn bei Verkäufen über die verbundene Vertriebsgesellschaft keine Berichtigung des Ausfuhrpreises um eine Provision vorgenommen worden wäre.

(7)

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtsbarkeit (9) hat die Nichtigerklärung einer Phase eines mehrphasigen Verfahrens nicht die Nichtigkeit des gesamten Verfahrens zur Folge. Antidumpingverfahren sind ein Beispiel für ein solches mehrphasiges Verfahren. Daher zieht die Nichtigerklärung einzelner Teile der endgültigen Antidumpingverordnung nicht die Nichtigkeit des gesamten, vor der Annahme der fraglichen Verordnung durchgeführten Verfahrens nach sich. Andererseits sind nach Artikel 266 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Organe der Union verpflichtet, dem Urteil der Rechtsprechungsorgane der Europäischen Union nachzukommen. Die Organe der Union haben bei der Umsetzung des Urteils mithin die Möglichkeit, die angefochtene Verordnung nur in den Punkten zu ändern, die zu ihrer Nichtigerklärung führten, und die unangefochtenen Punkte, die vom Urteil nicht berührt wurden, unverändert zu lassen (10).

(8)

Mit der vorliegenden Verordnung sollen diejenigen Aspekte der Verordnung (EG) Nr. 954/2006 korrigiert werden, die für mit der Grundverordnung nicht vereinbar befunden wurden und damit zur Nichtigerklärung von Teilen der genannten Verordnung führten. Alle übrigen Feststellungen der Verordnung (EG) Nr. 954/2006 des Rates bleiben gültig.

(9)

Aus diesen Gründen wurde im Einklang mit Artikel 266 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union der Antidumpingzollsatz für die Interpipe-Gruppe auf der Grundlage des Urteils neu berechnet.

B.   NEUBEWERTUNG DER FESTSTELLUNGEN AUF DER GRUNDLAGE DES URTEILS DES GERICHTSHOFS

(10)

Der Teil des Urteils, auf den sich die vorliegende Verordnung bezieht, ist die Berechnung der Dumpingspanne, genauer gesagt die Berechnung der Berichtigung des Ausfuhrpreises für Unterschiede bei den Provisionen nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung.

(11)

Wie in den Erwägungsgründen 131 und 134 der Verordnung (EG) Nr. 954/2006 ausgeführt, wurde der Ausfuhrpreis für Verkäufe über die verbundene Vertriebsgesellschaft nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung um Provisionen berichtigt.

(12)

In seinem Urteil, das später vom EuGH bestätigt wurde, stellte das Gericht erster Instanz fest, dass die Organe der Union beim Vergleich des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis in diesem speziellen Fall keine Berichtigung um Provisionen hätten vornehmen dürfen.

(13)

Daher wurde die Dumpingspanne neu berechnet, und zwar ohne Berichtigung des Ausfuhrpreises um Unterschiede bei den Provisionen.

(14)

Beim Vergleich des auf diese Weise neu berechneten gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreises mit dem bei der Ausgangsuntersuchung festgestellten gewogenen durchschnittlichen Normalwert je Warentyp auf der Stufe ab Werk wurde Dumping festgestellt. Die festgestellte Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, beträgt 17,7 %.

C.   UNTERRICHTUNG

(15)

Alle von der Durchführung des Urteils betroffenen interessierten Parteien wurden über den Vorschlag unterrichtet, die Antidumpingzollsätze für die Interpipe-Gruppe anzupassen. Gemäß der Grundverordnung wurde ihnen außerdem eine Frist eingeräumt, innerhalb deren sie nach dieser Unterrichtung Stellung nehmen konnten.

D.   SCHLUSSFOLGERUNG

(16)

Aus den obengenannten Gründen sollte der Zollsatz für die Interpipe-Gruppe entsprechend geändert werden. Der geänderte Zollsatz sollte rückwirkend ab dem 30. Juni 2006 (Zeitpunkt, zu dem die Verordnung (EG) Nr. 954/2006 des Rates in Kraft trat) gelten, und zwar in folgender Weise: Die Erstattung oder der Erlass ist bei den nationalen Zollbehörden nach Maßgabe der anwendbaren Zollvorschriften zu beantragen. Wird beispielsweise diese Erstattung oder dieser Erlass nach Artikel 236 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (11) beantragt, so muss die Erstattung oder der Erlass grundsätzlich nur gewährt werden, wenn die Beantragung binnen drei Jahren nach Mitteilung der betreffenden Abgaben an den Zollschuldner bei der zuständigen Zollstelle erfolgt. (Wurde der Zoll zum Beispiel kurz nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 954/2006 des Rates erhoben und der Erstattungsantrag binnen drei Jahren nach Mitteilung des Zollbetrags an den Zollschuldner gestellt, so wird dem Antrag normalerweise stattgegeben, sofern er alle anderen Voraussetzungen ebenfalls erfüllt) —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Eintrag zu CJSC Interpipe Nikopolsky Seamless Tubes Plant Niko Tube und OJSC Interpipe Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant in der Tabelle in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 954/2006 wird durch folgenden Eintrag ersetzt:

„Unternehmen

Antidumpingzoll

TARIC-Zusatzcode

LLC Interpipe Niko Tube und OJSC Interpipe Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant (Interpipe NTRP)

17,7 %

A743“

Artikel 2

Soweit die von in Artikel 1 genannten Unternehmen hergestellten Waren betroffen sind, werden die Zölle, die gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 954/2006 in seiner ursprünglichen Fassung entrichtet oder buchmäßig erfasst wurden und welche die gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 954/2006 des Rates in seiner durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung festgesetzten Zölle übersteigen, erstattet oder erlassen. Die Erstattung oder der Erlass der Zölle ist bei den nationalen Zollbehörden nach Maßgabe der anwendbaren Zollvorschriften zu beantragen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 2012.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. FREDERIKSEN


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. C 77 vom 31.3.2005, S. 2.

(3)  ABl. L 175 vom 29.6.2006, S. 4.

(4)  ABl. C 288 vom 30.11.2007, S. 34.

(5)  ABl. C 261 vom 28.10.2006, S. 28.

(6)  ABl. C 288 vom 30.11.2007, S. 34.

(7)  Rechtssache T-249/06 — Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP gegen Rat, Slg. 2009, II-383.

(8)  ABl. C 98 vom 31.3.2012, S. 2.

(9)  Rechtssache T-2/95 Industrie des poudres sphériques (IPS)/Rat, Slg. 1998, II-3939.

(10)  Rechtssache C-458/98 P, IPS/Rat, Slg. 2000, I-8147.

(11)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.