2.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 168/12


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 580/2010 DES RATES

vom 29. Juni 2010

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 452/2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung unter anderem in der Ukraine

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 452/2007 (2) („ursprüngliche Verordnung“) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung unter anderem in der Ukraine ein. Bei den Maßnahmen handelt es sich um einen Wertzoll in Höhe von 9,9 %.

1.2.   Überprüfungsantrag

(2)

Im August 2008 erhielt die Kommission einen Antrag auf eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung („Interimsüberprüfung“). Der Antrag wurde im Dezember 2008 vervollständigt. Der Antrag beschränkte sich auf die Untersuchung des Dumpingtatbestands und wurde von dem in der Ukraine ansässigen ausführenden Hersteller Eurogold Industries Ltd. („Antragsteller“ oder „EGI“) eingereicht. Der Antragsteller hatte an der Untersuchung mitgearbeitet, die zu den Feststellungen und Schlussfolgerungen der ursprünglichen Verordnung führte („Ausgangsuntersuchung“). Für den Antragsteller, der der einzige bekannte ausführende Hersteller der betroffenen Ware in der Ukraine ist, gilt der Antidumpingzoll von 9,9 %.

(3)

Der Antragsteller machte in seinem Antrag geltend, die Umstände, die den Maßnahmen zugrunde lagen, hätten sich geändert und diese Änderungen seien dauerhafter Art. Er legte Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahme in ihrer jetzigen Höhe zum Ausgleich des Dumpings nicht länger erforderlich sei.

1.3.   Einleitung einer Überprüfung

(4)

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung vorlagen, und beschloss, eine auf die Prüfung des Dumpingtatbestandes in Bezug auf EGI beschränkte teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung einzuleiten. Am 9. April 2009 veröffentlichte die Kommission eine Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) („Einleitungsbekanntmachung“) und leitete die Untersuchung ein.

1.4.   Betroffene Ware und gleichartige Ware

(5)

Bei der von der Interimsüberprüfung betroffenen Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie in der Ausgangsuntersuchung, d. h. um frei oder nicht frei stehende Bügelbretter und -tische, mit oder ohne Dampfabsaugung und/oder beheizter Bügelfläche und/oder Aufblasfunktion, einschließlich Ärmelbretter, sowie wesentliche Teile von Bügelbrettern und -tischen, z. B. Gestell, Bügelfläche und Bügeleisenablage, mit Ursprung in der Ukraine, die derzeit unter den KN-Codes ex 3924 90 00, ex 4421 90 98, ex 7323 93 90, ex 7323 99 91, ex 7323 99 99, ex 8516 79 70 und ex 8516 90 00 eingereiht werden.

(6)

Die in der Ukraine hergestellte und verkaufte Ware und die in die Union ausgeführte Ware haben dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und Verwendungen; daher werden sie als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

1.5.   Betroffene Parteien

(7)

Die Kommission unterrichtete den Wirtschaftszweig der Union, den Antragsteller und die Behörden des Ausfuhrlandes offiziell über die Einleitung der Interimsüberprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

(8)

Die Kommission übermittelte dem Antragsteller einen Fragebogen, der fristgerecht beantwortet und zurückgesandt wurde. Die Kommission holte alle für die Dumpinguntersuchung benötigten Informationen ein, prüfte sie und führte einen Kontrollbesuch in den Betrieben des Antragstellers durch:

Eurogold Industries Ltd., Zhitomir, Ukraine,

und sein verbundenes Unternehmen Eurogold Service Zumbühl & Co., Zug, Schweiz („EGS“).

1.6.   Untersuchungszeitraum

(9)

Die Untersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“).

2.   UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE

2.1.   Normalwert

(10)

Zur Bestimmung des Normalwerts wurde zunächst geprüft, ob die gesamten Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer durch EGI gemessen an den gesamten Ausfuhrverkäufen in die Union repräsentativ waren. Von einer solchen Repräsentativität wird nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung ausgegangen, wenn die insgesamt auf dem Inlandsmarkt verkaufte Menge mindestens 5 % der gesamten in die Union verkauften Menge der betroffenen Ware ausmacht. Es wurde festgestellt, dass die von EGI getätigten Gesamtverkäufe der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt repräsentativ waren.

(11)

Anschließend wurde für die einzelnen Warentypen, die EGI auf seinem Inlandsmarkt verkaufte und die mit den zur Ausfuhr in die Union verkauften Typen direkt vergleichbar waren, geprüft, ob die Inlandsverkäufe ausreichend repräsentativ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung waren. Die Inlandsverkäufe eines Warentyps wurden als hinreichend repräsentativ betrachtet, wenn die im UZ an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt verkaufte Gesamtmenge dieses Warentyps mindestens 5 % der insgesamt zur Ausfuhr in die Union verkauften Menge des vergleichbaren Warentyps entsprach.

(12)

Ferner wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe der einzelnen Warentypen als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten. Hierfür wurde für jeden ausgeführten Typ der betroffenen Ware der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im UZ ermittelt.

(13)

Für diejenigen Warentypen, bei denen mehr als 80 % der auf den Inlandsmarkt abgesetzten Menge über den Stückkosten verkauft wurden und bei denen der gewogene durchschnittliche Verkaufspreis mindestens den Produktionsstückkosten entsprach, wurde der Normalwert je Warentyp als gewogener Durchschnitt der tatsächlichen Preise aller Inlandsverkäufe dieses Warentyps ermittelt, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend waren oder nicht.

(14)

Wenn das Volumen der gewinnbringenden Verkäufe eines Warentyps 80 % oder weniger des gesamten Verkaufsvolumens dieses Typs ausmachte oder wenn der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Warentyps unter den Produktionsstückkosten lag, wurde dem Normalwert der tatsächliche Inlandspreis zugrunde gelegt, der als gewogener Durchschnitt ausschließlich der gewinnbringenden Inlandsverkäufe dieses Warentyps im UZ ermittelt wurde.

(15)

In den Fällen, in denen die Inlandspreise eines bestimmten von EGI verkauften Warentyps zur Ermittlung des Normalwerts nicht herangezogen werden konnten, wurde der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt.

(16)

Bei der Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung wurden die Beträge für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne gemäß dem Einleitungssatz von Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung anhand der Zahlen festgesetzt, die EGI bei der Produktion und dem Verkauf der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr tatsächlich verzeichnete.

(17)

Nach der Unterrichtung über die Feststellungen machte EGI geltend, der bei der Ermittlung des Normalwerts verwendete Prozentsatz für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten entspreche nicht dem Prozentsatz der im normalen Handelsverkehr getätigten Inlandsverkäufe, folglich seien einige rechnerisch ermittelte Normalwerte in dieser Hinsicht zu hoch angesetzt.

(18)

Das Vorbringen wurde geprüft, erwies sich jedoch als nicht begründet, da der bei der Ermittlung des Normalwerts verwendete Prozentsatz für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten dem für Inlandsverkäufe gemeldeten Wert entspricht und für im normalen Handelsverkehr und nicht im normalen Handelsverkehr getätigte Verkäufe derselbe ist, da er in Prozent des Umsatzes ausgedrückt wird. Das Vorbringen wird mithin zurückgewiesen.

2.2.   Ausfuhrpreis

(19)

EGI wickelte seine Ausfuhrverkäufe in die Union entweder direkt mit unabhängigen Abnehmern oder über sein verbundenes Unternehmen EGS in der Schweiz ab.

(20)

Im Falle direkter Ausfuhrverkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union wurden die Ausfuhrpreise nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der für die betroffene Ware tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.

(21)

In Fällen, in denen die Ausfuhrverkäufe in die Union über das verbundene Unternehmen EGS abgewickelt wurden, das alle mit der Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union verbundenen Einfuhraufgaben wahrnahm, d. h. die Aufgaben eines verbundenen Einführers, wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung anhand der Preise ermittelt, zu denen die eingeführten Waren erstmals an einen unabhängigen Abnehmer weiterverkauft wurden. Damit ein verlässlicher Ausfuhrpreis ermittelt werden konnte, wurden Berichtigungen vorgenommen, um allen zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf entstandenen Kosten sowie den erzielten Gewinnen Rechnung zu tragen. Da keine neuen Informationen unabhängiger Einführer über die erzielten Gewinne vorlagen, wurde dabei für den Gewinn derselbe Prozentsatz wie in der Ausgangsuntersuchung angesetzt.

(22)

EGI machte geltend, bei rechnerischer Ermittlung des Ausfuhrpreises nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung dürfe nach Artikel 11 Absatz 10 der Grundverordnung der entrichtete Antidumpingzoll nicht als Kosten abgezogen werden, da sich der Zoll in den Weiterverkaufspreisen ordnungsgemäß niederschlage.

(23)

Zur Untermauerung des Vorbringens wurde eine Reihe von Verkaufspreisberechnungen vorgelegt, die geprüft wurden. Die Berechnungen betrafen jedoch nur einige der im UZ verkauften Warentypen und zeigten, dass sich der Antidumpingzoll nicht in allen Fällen in vollem Umfang im Verkaufspreis niederschlug. Die vorgelegten Beweise ließen somit nach Auffassung der Kommission nicht eindeutig erkennen, ob sich der Antidumpingzoll in den Weiterverkaufspreisen niederschlug. Das Vorbringen wurde mithin zurückgewiesen, und bei der Ermittlung des Ausfuhrpreises der über EGS abgewickelten Verkäufe in die Union nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung wurde der Antidumpingzoll als Kosten abgezogen.

(24)

Nach der Unterrichtung über die Feststellungen wiederholte EGI sein Vorbringen. Es wurden jedoch keine neuen Beweise oder Argumente zur Untermauerung der Behauptung vorgelegt. Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen.

2.3.   Vergleich

(25)

Der Normalwert und der Ausfuhrpreis wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen. Im Interesse eines gerechten Vergleichs wurden, soweit erforderlich und gerechtfertigt, nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung gebührende Berichtigungen für Transport-, Verpackungs- und Kreditkosten sowie Provisionen vorgenommen.

(26)

Nach der Unterrichtung über die Feststellungen zeigte sich, dass bei einigen Berichtigungen für Verpackungskosten die Währungsumrechnung nicht korrekt erfolgt war. Dieser Rechenfehler wurde berichtigt und die Berechnung der Dumpingspanne entsprechend korrigiert.

(27)

Nach der Unterrichtung über die Feststellungen machte EGI des Weiteren geltend, bei der Ermittlung des Normalwerts sollten die für nicht im normalen Handelsverkehr getätigte Inlandsverkäufe gemeldeten Berichtigungen unberücksichtigt bleiben, und wenn es keine anderen Verkäufe des betreffenden Warentyps gegeben habe, sollten die durchschnittlichen Berichtigungen für Verkäufe anderer Warentypen im normalen Handelsverkehr herangezogen werden, da nur diese die Kosten widerspiegelten, die in die bei der Ermittlung des Normalwerts verwendeten Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten einbezogen wurden.

(28)

Dieses Vorbringen wurde geprüft, jedoch zurückgewiesen, da Berichtigungen lediglich Vergleichszwecken dienen und normalerweise die tatsächlichen Kosten der einzelnen Geschäftsvorgänge widerspiegeln; sie sind ein objektiver Faktor und werden daher unabhängig davon vorgenommen, ob Verkäufe letzten Endes im normalen Handelsverkehr getätigt werden oder nicht.

(29)

Darüber hinaus wurde bei der Prüfung dieses Einwands festgestellt, dass bei der Ermittlung der Normalwerte im Fall der Warentypen, bei denen es keine Inlandsverkäufe gab, Berichtigungen vorgenommen wurden, die nicht korrekt waren. Dies wurde korrigiert, indem der Durchschnitt aller Berichtigungen sämtlicher Inlandsverkäufe herangezogen wurde, und die Berechnung wurde entsprechend geändert. EGI machte geltend, für diese Warentypen sollten Berichtigungen für Kreditkosten gewährt werden, da in den bei der Ermittlung des Normalwerts verwendeten Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten Kreditkosten enthalten seien. Dieses Vorbringen wurde zurückgewiesen, da die fraglichen Warentypen niemals tatsächlich auf dem Inlandsmarkt verkauft wurden und es daher keine Belege dafür gab, dass bei ihrer Bezahlung eine Verzögerung eintrat. Hierzu ist anzumerken, dass eine Berichtigung für Kreditkosten nicht auf den tatsächlichen Zahlungsmodalitäten und Kosten beruht, sondern vielmehr auf Opportunitätskosten, denen die zum Verkaufszeitpunkt vereinbarten Zahlungsmodalitäten zugrunde liegen.

2.4.   Dumpingspanne

(30)

Nach Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde der gewogene durchschnittliche Normalwert je Warentyp mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware verglichen. Dieser Vergleich ergab das Vorliegen von Dumping.

(31)

Die Dumpingspanne für EGI, ausgedrückt als Prozentsatz des Nettopreises frei Grenze der Union, unverzollt, beträgt 7,0 %.

(32)

Nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung wurde ferner geprüft, ob davon ausgegangen werden kann, dass die festgestellte Veränderung der Umstände dauerhaft ist.

(33)

Die Umstrukturierung der Absatzkanäle des Antragstellers und seines verbundenen Unternehmens steht inzwischen für den Großteil ihrer Verkäufe auf einer soliden Grundlage und kann als dauerhaft betrachtet werden. Mithin dürften sich die Umstände, die zur Einleitung dieser Interimsüberprüfung führten, in absehbarer Zukunft nicht derart verändern, dass die Feststellungen der Interimsüberprüfung davon berührt würden. Zudem ergab sich bei der Untersuchung kein Hinweis darauf, dass die Veränderung der Umstände nicht dauerhaft wäre. Mithin wird der Schluss gezogen, dass sich die Umstände dauerhaft verändert haben.

3.   ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(34)

In der Ausgangsuntersuchung war festgestellt worden, dass EGI der einzige ausführende Hersteller von Bügelbrettern und -tischen in der Ukraine war. Auf die Methode zur Ermittlung der Dumpingspanne für EGI wurde daher auch zurückgegriffen, um die Dumpingspanne für alle übrigen ukrainischen ausführenden Hersteller der betroffenen Ware zu bestimmen.

(35)

In Anbetracht der Ergebnisse der Überprüfung erscheint es daher angezeigt, den für die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der Ukraine geltenden Antidumpingzoll auf 7,0 % zu senken.

(36)

Die interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage vorgeschlagen werden sollte, die Verordnung (EG) Nr. 452/2007 des Rates zur Einführung eines Antidumpingzolls auf die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung unter anderem in der Ukraine zu ändern, und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Ihre Stellungnahmen wurden, wo angezeigt, berücksichtigt und in angemessener Weise in diese Verordnung mit einbezogen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In der Tabelle in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 452/2007 erhält der Eintrag für alle Unternehmen in der Ukraine folgende Fassung:

„Ukraine

Alle Unternehmen

7,0

—“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 29. Juni 2010.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. ESPINOSA


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 109 vom 26.4.2007, S. 12.

(3)  ABl. C 85 vom 9.4.2009, S. 28.