4.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 174/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 585/2012 DES RATES

vom 26. Juni 2012

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Russland und der Ukraine im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 und zur Einstellung des Verfahrens der Auslaufüberprüfung betreffend die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Kroatien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absätze 2 und 4 und Artikel 11 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission“) nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Vorausgegangene Untersuchungen und geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2320/97 (2) führte der Rat Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohe aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl mit Ursprung unter anderem in Russland ein. Mit dem Beschluss 2000/70/EG der Kommission (3) wurde eine Verpflichtung eines Ausführers in Russland angenommen. Mit der Verordnung (EG) Nr. 348/2000 (4) führte der Rat Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Kroatien und der Ukraine ein. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1322/2004 des Rates (5) wurde beschlossen, die geltenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren unter anderem aus Russland aufgrund des wettbewerbswidrigen Verhaltens einiger Unionshersteller in der Vergangenheit vorsichtshalber nicht länger anzuwenden (siehe Erwägungsgrund 9 der genannten Verordnung).

(2)

Im Anschluss an eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung änderte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 258/2005 (6) die mit der Verordnung (EG) Nr. 348/2000 eingeführten endgültigen Maßnahmen, hob die in Artikel 2 der genannten Verordnung vorgesehene Möglichkeit der Befreiung von den Antidumpingzöllen auf und führte einen Antidumpingzoll von 38,8 % auf Einfuhren aus Kroatien und einen Antidumpingzoll von 64,1 % auf Einfuhren aus der Ukraine ein, ausgenommen Einfuhren von Waren der Dnepropetrovsk Tube Works (im Folgenden „DTW“), auf die ein Antidumpingzoll von 51,9 % eingeführt wurde.

(3)

Mit dem Beschluss 2005/133/EG (7) setzte die Kommission die endgültigen Maßnahmen gegenüber Kroatien und der Ukraine mit Wirkung vom 18. Februar 2005 für einen Zeitraum von neun Monaten teilweise aus. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1866/2005 des Rates (8) wurde diese teilweise Aussetzung um ein Jahr verlängert.

(4)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 954/2006 (9) führte der Rat endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre mit Ursprung unter anderem in Kroatien, Russland und der Ukraine ein, hob die Verordnungen (EG) Nr. 2320/97 und (EG) Nr. 348/2000 auf, stellte die Interimsüberprüfung und die Auslaufüberprüfung der Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung unter anderem in Russland ein und stellte die Interimsüberprüfungen der Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung unter anderem in Kroatien, Russland und der Ukraine ein (im Folgenden „jüngste Untersuchung“).

(5)

Somit handelt es sich bei den geltenden Maßnahmen um die mit der Verordnung (EG) Nr. 954/2006 eingeführten Antidumpingzölle; diese belaufen sich bei Einfuhren aus Kroatien auf 29,8 %, bei Einfuhren aus Russland auf 35,8 %, ausgenommen Joint Stock Company Chelyabinsk Tube Rolling Plant und Joint Stock Company Pervouralsky Novotrubny Works (24,1 %), OAO Volzhsky Pipe Plant, OAO Taganrog Metallurgical Works, OAO Sinarsky Pipe Plant und OAO Seversky Tube Works (27,2 %), und bei Einfuhren aus der Ukraine auf 25,7 %, ausgenommen OJSC Dnepropetrovsk Tube Works (12,3 %), CJSJ Nikopolsky Seamless Tubes Plant Niko Tube und OJSC Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant (25,1 %).

(6)

Hinsichtlich der Unternehmen CJSC Nikopolosky Seamless Tubes Plant Niko Tube und OJSC Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant (NTRP) sei daran erinnert, dass sie im Februar 2007 ihre Namen in CJSC Interpipe Nikopolsky Seamless Tubes Plant Niko Tube und OJSC Interpipe Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant geändert haben (10). Folglich besteht CJSC Interpipe Nikopolsky Seamless Tubes Plant Niko Tube nicht länger als juristische Person, und seine sämtlichen Eigentums- und sonstigen Rechte sowie Verbindlichkeiten gingen auf das im Dezember 2007 gegründete Nachfolgeunternehmen LLC Interpipe Niko Tube über.

(7)

Gemäß Artikel 266 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wurde der Antidumpingzollsatz für die Interpipe-Gruppe auf der Grundlage des Urteils des EuGH vom 12. Februar 2012 (11) neu berechnet. Derzeit gilt für diese Gruppe ein Zollsatz von 17,7 %, der mit der Verordnung (EG) Nr. 540/2012 des Rates (12) zur Durchführung dieses Urteils des EuGH festgelegt wurde.

1.2.   Antrag auf Auslaufüberprüfung

(8)

Am 28. Juni 2011 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union die Bekanntmachung der Einleitung einer Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Kroatien, Russland und der Ukraine (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) (13) nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung.

(9)

Die Überprüfung wurde auf einen begründeten Antrag hin eingeleitet, der am 29. März 2011 vom „Defence Committee of the Seamless Steel Tubes Industry of the European Union“ (im Folgenden „Antragsteller“) im Namen von Unionsherstellern eingereicht worden war, auf die mit mehr als 50 % ein erheblicher Teil der Gesamtproduktion bestimmter nahtloser Rohre in der Union entfällt. Der Antrag wurde damit begründet, dass das Dumping und die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

(10)

Parallel zu der genannten Auslaufüberprüfung leitete die Kommission zwei teilweise Überprüfungen betreffend die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Ukraine und in Russland (14) nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ein. Diese teilweisen Überprüfungen waren von einer Gruppe ausführender Hersteller in der Ukraine, der Interpipe-Gruppe, und einer Gruppe ausführender Hersteller in Russland, der TMK-Gruppe, beantragt worden. Beide Überprüfungen beschränken sich auf die Untersuchung des Dumpingtatbestands in Bezug auf die Antragsteller.

1.3.   Untersuchung

(11)

Die Kommission unterrichtete die ausführenden Hersteller, die Einführer, die ihr bekannten Verwender, die Vertreter der Ausfuhrländer, den Antragsteller und die im Antrag genannten Unionshersteller offiziell über die Einleitung der Überprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(12)

Angesichts der großen Zahl der von der Untersuchung betroffenen ausführenden Hersteller in Russland und der Ukraine, Unionshersteller und Einführer war in der Einleitungsbekanntmachung zunächst ein Stichprobenverfahren nach Artikel 17 der Grundverordnung vorgesehen. Damit die Kommission darüber entscheiden konnte, ob ein Stichprobenverfahren tatsächlich notwendig wäre, und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden die obengenannten Parteien aufgefordert, innerhalb von 15 Tagen nach Einleitung des Verfahrens mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr die in der Einleitungsbekanntmachung angeforderten Informationen zu übermitteln.

(13)

Da nur ein ausführender Hersteller in Russland und nur ein ausführender Hersteller in der Ukraine die in der Einleitungsbekanntmachung angeforderten Informationen übermittelten und sich zur weiteren Zusammenarbeit mit der Kommission bereit erklärten, wurde entschieden, im Falle der ausführenden Hersteller in Russland und der Ukraine kein Stichprobenverfahren durchzuführen, sondern an diese Hersteller einen Fragebogen zu senden. Danach beschloss der ausführende Hersteller in Russland, der die in der Einleitungsbekanntmachung angeforderten Informationen übermittelt hatte, nicht weiter mitzuarbeiten, und beantwortete den für ausführende Hersteller in Russland bestimmten Fragebogen nicht.

(14)

Neunzehn Unionshersteller übermittelten die zwecks Auswahl der Stichprobe angeforderten Informationen und erklärten sich zur Zusammenarbeit mit der Kommission bereit. Auf der Grundlage der Informationen der Unionshersteller hatte die Kommission vor der Einleitung der Untersuchung eine vorläufige Stichprobe aus vier Herstellern ausgewählt, die im Hinblick auf die Produktions- und Verkaufsmengen der gleichartigen Ware in der Union als repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union angesehen wurden. Nach Stellungnahmen zur Angemessenheit dieser Wahl, die innerhalb der Frist von 15 Tagen nach Einleitung der Untersuchung eingegangen waren, ersetzte die Kommission einen der vorläufig ausgewählten Hersteller durch einen anderen Hersteller.

(15)

Vier Einführer übermittelten die in der Einleitungsbekanntmachung angeforderten Informationen und erklärten sich zur Zusammenarbeit mit der Kommission bereit. Daher entschied die Kommission, kein Stichprobenverfahren durchzuführen und stattdessen einen Fragebogen an diese Einführer zu versenden.

(16)

Mithin wurden an die vier in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, an vier Einführer und an alle ausführenden Hersteller in den drei betroffenen Ländern, die sich gemeldet hatten, Fragebogen versandt.

(17)

Von den ausführenden Herstellern in Russland beantwortete keiner den Fragebogen. Daher wird die Auffassung vertreten, dass kein ausführender Hersteller in Russland bei der Untersuchung mitarbeitete.

(18)

Eine Gruppe ausführender Hersteller in der Ukraine übermittelte eine Antwort auf den Fragebogen.

(19)

Ein ausführender Hersteller in Kroatien übermittelte eine Antwort auf den Fragebogen.

(20)

Ausgefüllte Fragebogen gingen ferner von den vier in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern, von drei Einführern und einem Verwender ein.

(21)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping und einer dadurch verursachten Schädigung sowie für die Untersuchung des Unionsinteresses benötigte, und überprüfte sie. Bei folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

a)

Unionshersteller:

Arcelor Mittal Tubular products Ostrava, Tschechische Republik,

Tenaris Dalmine S.p.A., Bergamo, Italien, und sein verbundenes Unternehmen TGS UK, Aberdeen, Vereinigtes Königreich,

Tubos Reunidos S.A., Amurrio, Spanien, und sein verbundenes Unternehmen Almesa, Barcelona, Spanien,

V & M Deutschland GmbH, Düsseldorf, Deutschland;

b)

Ausführender Hersteller in Kroatien:

CMC Sisak d.o.o.;

c)

Ausführender Hersteller in der Ukraine:

Die Interpipe-Gruppe (OJSC Interpipe NTRP, Dnepropetrovsk, Ukraine, LLC Interpipe Niko Tube, Nikopol, Ukraine) und ihre verbundenen Handelsunternehmen LLC Interpipe Ukraine, Dnepropetrovsk, Ukraine, und Interpipe Europe SA, Lugano, Schweiz;

d)

Einführer/Verwender:

Castellan Maria & C s.p.s., San Dona di Piave, Italien,

TAL-Gruppe, Siderpighi, Pontenure, Piacenza, Italien.

(22)

Die Untersuchung zum Anhalten oder erneuten Auftreten des Dumpings und der Schädigung bezog sich auf den Zeitraum vom 1. April 2010 bis zum 31. März 2011 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum Ende des UZÜ (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Betroffene Ware

(23)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie in der letzten Untersuchung, die zur Einführung der derzeit geltenden Maßnahmen führte, d. h. um bestimmte nahtlose Rohre aus Eisen oder Stahl (im Folgenden „nahtlose Rohre“) mit kreisförmigem Querschnitt und einem Außendurchmesser von höchstens 406,4 mm, deren Kohlenstoffäquivalent (CEV) gemäß den Berechnungen und der chemischen Analyse des International Institute of Welding (IIW) 0,86 nicht überschreitet (15) und die derzeit unter den KN-Codes ex 7304 11 00, ex 7304 19 10, ex 7304 19 30, ex 7304 22 00, ex 7304 23 00, ex 7304 24 00, ex 7304 29 10, ex 7304 29 30, ex 7304 31 80, ex 7304 39 58, ex 7304 39 92, ex 7304 39 93, ex 7304 51 89, ex 7304 59 92 und ex 7304 59 93 eingereiht werden, mit Ursprung in Kroatien, Russland und der Ukraine (im Folgenden „betroffene Ware“).

(24)

Die betroffene Ware hat eine Vielzahl von Verwendungszwecken, beispielsweise der Transport von Gas und Flüssigkeiten, im Baugewerbe für Spundwände, für mechanische Verwendungszwecke, als Gasrohre, als Kesselrohre und als sogenannte OCTG-Rohre (Oil and Country Tubular Goods), die als Futterrohre, Steigrohre und Bohrgestänge in der Ölförderung dienen.

(25)

Nahtlose Rohre werden dem Nutzer in sehr unterschiedlicher Form geliefert: beispielsweise galvanisiert, mit Gewinde, als „green tubes“ (d. h. ohne irgendeine Wärmebehandlung), mit besonderem Abschluss, unterschiedlichen Querschnitten, auf Größe geschnitten oder nicht. Da es keine allgemein üblichen Standardgrößen für diese Rohre gibt, werden die meisten auf Bestellung gefertigt. Nahtlose Rohre sind normalerweise zusammengeschweißt. In besonderen Fällen können sie aber auch über ein Gewinde verbunden sein oder einzeln verwendet werden, wobei sie jedoch weiterhin schweißbar sind. Die Untersuchung zeigte, dass alle nahtlosen Rohre dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungszwecke aufweisen.

2.2.   Gleichartige Ware

(26)

Wie bereits bei vorangegangenen Untersuchungen und bei der jüngsten Untersuchung wurde auch bei dieser Auslaufüberprüfung festgestellt, dass die aus Kroatien, Russland und der Ukraine in die Union ausgeführte Ware, die in Kroatien, Russland und der Ukraine hergestellte und auf dem kroatischen, russischen und ukrainischen Inlandsmarkt verkaufte Ware sowie die in der Union von den Unionsherstellern hergestellte und verkaufte Ware dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften sowie dieselben grundlegenden Endverwendungen aufweisen und daher als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung anzusehen sind.

3.   DUMPING

(27)

Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung wurde geprüft, ob im Falle eines möglichen Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten oder erneutes Auftreten des Dumpings wahrscheinlich wäre.

3.1.   Vorbemerkungen

(28)

Die von Eurostat erfasste Gesamteinfuhrmenge nahtloser Rohre aus Kroatien, Russland und der Ukraine belief sich im UZÜ auf 42 723 t, dies entsprach einem Anteil am Unionsmarkt von 2,5 %.

(29)

Gemäß Artikel 11 Absatz 9 der Grundverordnung wurde, soweit die Umstände unverändert waren oder entsprechende Informationen zur Verfügung standen, die gleiche Methodik angewandt wie in der jüngsten Untersuchung. Bei Nichtmitarbeit, wie im Falle Russlands, mussten nach Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden. Im Falle Kroatiens und der Ukraine wurden sowohl die von den mitarbeitenden Unternehmen zur Verfügung gestellten als auch öffentlich zugängliche Informationen verwendet.

3.2.   Dumping der Einfuhren im UZÜ

3.2.1.   Allgemeine Methode

(30)

Die im Folgenden dargelegte allgemeine Methode wurde bei allen mitarbeitenden Herstellern in Kroatien und der Ukraine angewandt. In den Dumpingfeststellungen wird daher jeweils nur auf die für das jeweilige Ausfuhrland spezifischen Aspekte eingegangen. Die Gesamtanalyse für Russland einschließlich der Dumpingberechnung wurde, da keiner der ausführenden Hersteller in Russland mitarbeitete, nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen durchgeführt.

3.2.2.   Normalwert

(31)

Zunächst wurde nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung geprüft, ob die Gesamtmenge der von jedem einzelnen mitarbeitenden Hersteller getätigten Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer, gemessen an seinen gesamten Ausfuhrverkäufen in die Union, repräsentativ war, d. h. ob die Gesamtmenge dieser Verkäufe mindestens 5 % der Gesamtmenge der Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware in die Union ausmachte.

(32)

Für jeden einzelnen Warentyp, den ein ausführender Hersteller auf seinem Inlandsmarkt verkaufte und der den Untersuchungsergebnissen zufolge mit dem zur Ausfuhr in die Union verkauften Warentyp direkt vergleichbar war, wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe hinreichend repräsentativ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung waren. Die Inlandsverkäufe eines Warentyps wurden als hinreichend repräsentativ betrachtet, wenn die im UZÜ von dem ausführenden Hersteller an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt verkaufte Gesamtmenge dieses Warentyps mindestens 5 % der von diesem Hersteller insgesamt zur Ausfuhr in die Union verkauften Menge des vergleichbaren Warentyps entsprach.

(33)

Ferner wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe der einzelnen Warentypen als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten. Hierfür wurde für jeden ausgeführten Typ der betroffenen Ware der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im UZÜ ermittelt.

(34)

Für diejenigen Warentypen, bei denen mehr als 80 % der auf dem Inlandsmarkt abgesetzten Menge über den Stückkosten verkauft wurden und bei denen der gewogene durchschnittliche Verkaufspreis mindestens den Produktionsstückkosten entsprach, wurde der Normalwert je Warentyp als gewogener Durchschnitt der tatsächlichen Preise aller Inlandsverkäufe dieses Warentyps ermittelt, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend waren oder nicht.

(35)

Wenn das Volumen der gewinnbringenden Verkäufe eines Warentyps 80 % oder weniger des gesamten Verkaufsvolumens dieses Typs ausmachte oder wenn der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Warentyps unter den Produktionsstückkosten lag, wurde dem Normalwert der tatsächliche Inlandspreis zugrunde gelegt, der als gewogener Durchschnitt ausschließlich der gewinnbringenden Inlandsverkäufe dieses Warentyps im UZÜ ermittelt wurde.

(36)

Für Warentypen, die im Inland nicht oder nur in unzureichenden Mengen verkauft wurden, wurde der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt.

(37)

Bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung wurden die Beträge für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne nach dem Einleitungssatz von Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung anhand der Zahlen festgesetzt, die der ausführende Hersteller bei der Produktion und dem Verkauf der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr tatsächlich verzeichnete, oder anhand der verfügbaren Informationen.

3.2.3.   Ausfuhrpreis

(38)

In allen Fällen, in denen die Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union erfolgten, wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung ermittelt, also anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise.

3.2.4.   Vergleich

(39)

Der Normalwert und der Ausfuhrpreis der ausführenden Hersteller der mitarbeitenden Gruppe wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen. Im Interesse eines gerechten Vergleichs zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen.

3.2.5.   Dumpingspanne der mitarbeitenden ausführenden Hersteller

(40)

Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung wurde für jeden Warentyp und jedes mitarbeitende Unternehmen ein Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk vorgenommen.

3.3.   Kroatien

(41)

Im UZÜ entsprach die Gesamteinfuhrmenge nahtloser Rohre, die von CMC Sisak, dem einzigen ausführenden Hersteller nahtloser Rohre in Kroatien, stammten, weniger als 1 % des gesamten Unionsverbrauchs.

3.3.1.   Normalwert

(42)

Der Untersuchung zufolge waren die Inlandsverkäufe der betroffenen Ware zwar repräsentativ im Sinne der Erwägungsgründe 30 und 31, es wurden jedoch keine Verkäufe im normalen Handelsverkehr getätigt. Daher wurde der Normalwert für den mitarbeitenden Hersteller nach Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt.

(43)

Der Normalwert wurde infolgedessen anhand der Herstellkosten berechnet, zu denen ein angemessener Betrag für Gewinne und für VVG-Kosten hinzugerechnet wurde; dabei wurden die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt.

3.3.2.   Ausfuhrpreis

(44)

Der mitarbeitende Hersteller führte die betroffene Ware entweder direkt oder über seine verbundene Handelsgesellschaft in der Schweiz zum Verkauf an unabhängige Abnehmer in der Union aus. Die Ausfuhrpreise wurden daher nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der vom ersten unabhängigen Abnehmer in der Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.

3.3.3.   Vergleich

(45)

Der rechnerisch ermittelte Normalwert und der Ausfuhrpreis wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen.

(46)

Im Interesse eines gerechten Vergleichs auf der gleichen Handelsstufe wurden gebührende Berichtigungen für Unterschiede vorgenommen, die nachweislich die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten. So wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen für Transportkosten, Rabatte und Preisnachlässe, Provisionen und Kreditkosten vorgenommen.

3.3.4.   Dumpingspanne

(47)

Nach Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde die Dumpingspanne anhand eines Vergleichs des gewogenen Durchschnitts des rechnerisch ermittelten Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Preis bei der Ausfuhr in die Union ermittelt. Dieser Vergleich ergab, dass im UZÜ beträchtliches Dumping in Höhe von mehr als 60 % vorlag.

3.4.   Russland

(48)

Die von Eurostat erfasste Gesamteinfuhrmenge nahtloser Rohre aus Russland belief sich im UZÜ auf 10 785 t, dies entsprach einem Anteil am Unionsmarkt von rund 1 %.

3.4.1.   Normalwert

(49)

Da kein ausführender Hersteller in Russland mitarbeitete, musste die Feststellung, ob im UZÜ Dumping vorlag, wie vorstehend erwähnt anhand der verfügbaren Informationen getroffen werden. In Ermangelung von Fragebogendaten wurde der Normalwert nach Artikel 18 der Grundverordnung berechnet, wobei Daten aus dem Überprüfungsantrag und den regelmäßig erscheinenden „Metal Expert“-Veröffentlichungen für nahtlose warmgefertigte Rohre der niedrigsten Qualitätsstufe zugrunde gelegt wurden.

(50)

Hinsichtlich der Gaspreise in Russland ist anzumerken, dass bei der Einführung der Maßnahmen im Rahmen der jüngsten Untersuchung eine Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung vorgenommen werden musste (16). Bei der jetzigen Untersuchung wurde der Normalwert jedoch ermittelt, ohne zu prüfen, ob eine Berichtigung für die Gaskosten der russischen ausführenden Hersteller nach Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung erforderlich war. Der Grund hierfür war, dass bereits bei Verwendung der unberichtigten Produktionskosten deutlich wurde, dass im UZÜ Dumping stattfand (siehe Erwägungsgrund 53). Infolgedessen und weil mit einer Auslaufüberprüfung festgestellt werden soll, ob im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen ein Anhalten oder erneutes Auftreten des Dumpings wahrscheinlich wäre, damit entschieden werden kann, ob die derzeit geltenden Maßnahmen aufrechterhalten oder aufgehoben werden sollten, wurde es für nicht erforderlich gehalten, zu prüfen, ob eine Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung in diesem Fall gerechtfertigt wäre.

3.4.2.   Ausfuhrpreis

(51)

Der durchschnittliche Ausfuhrpreis wurde anhand des von Eurostat erfassten CIF-Wertes für die entsprechenden Typen nahtloser warmgefertigter Rohre berechnet.

3.4.3.   Vergleich

(52)

In Ermangelung überprüfter Fragebogendaten wurde der Vergleich zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung anhand von Daten aus dem Antrag durchgeführt.

3.4.4.   Dumpingspanne

(53)

Nach Artikel 18 Absatz 5 der Grundverordnung wurde die Dumpingspanne je Warentyp anhand eines Vergleichs des rechnerisch ermittelten durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Preis bei der Ausfuhr in die Union ermittelt. Dieser Vergleich ergab eine Dumpingspanne von 38,4 %, die somit höher ist als die in der jüngsten Untersuchung festgestellte Dumpingspanne von 35,8 %.

3.5.   Ukraine

(54)

Von drei der Kommission bekannten ausführenden Herstellern in der Ukraine arbeitete nur eine Gruppe ausführender Hersteller, nämlich die Interpipe-Gruppe, bei der jetzigen Überprüfung mit der Kommission zusammen. Auf diesen ausführenden Hersteller entfielen annähernd 70 % der gesamten Produktion nahtloser Rohre in der Ukraine und mehr als 80 % der gesamten Ausfuhren aus der Ukraine in die Union. Im UZÜ entsprachen die Ausfuhren aus der Ukraine in die Union einem Anteil am Unionsverbrauch von weniger als 2 %.

3.5.1.   Normalwert

(55)

Der Untersuchung zufolge waren die Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware repräsentativ im Sinne der Erwägungsgründe 31 bis 33. Daher wurde der Normalwert wie in den Erwägungsgründen 34 bis 37 beschrieben ermittelt.

(56)

Hinsichtlich der Energiepreise in der Ukraine ist anzumerken, dass bei der Einführung der Maßnahmen im Rahmen der jüngsten Untersuchung eine Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung vorgenommen werden musste (17). Bei der jetzigen Untersuchung wurde der Normalwert jedoch ermittelt, ohne zu prüfen, ob eine Berichtigung für die Energiekosten der ukrainischen ausführenden Hersteller nach Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung erforderlich war. Der Grund hierfür war, dass bereits bei Verwendung der unberichtigten Produktionskosten deutlich wurde, dass im UZÜ Dumping stattfand (siehe Erwägungsgrund 61). Infolgedessen und weil mit einer Auslaufüberprüfung festgestellt werden soll, ob im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen ein Anhalten oder erneutes Auftreten des Dumpings wahrscheinlich wäre, damit entschieden werden kann, ob die derzeit geltenden Maßnahmen aufrechterhalten oder aufgehoben werden sollten, wurde es für nicht erforderlich gehalten, zu prüfen, ob eine Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung in diesem Fall gerechtfertigt wäre.

3.5.2.   Ausfuhrpreis

(57)

Die von der Interpipe-Gruppe getätigten Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware erfolgten über ihre in der Schweiz niedergelassene verbundene Handelsgesellschaft direkt an unabhängige Abnehmer in der Union. Die Ausfuhrpreise wurden daher wie in Erwägungsgrund 38 beschrieben ermittelt.

3.5.3.   Vergleich

(58)

Normalwert und Ausfuhrpreis der Interpipe-Gruppe wurden wie in Erwägungsgrund 39 dargelegt verglichen. Auf dieser Grundlage wurden, soweit erforderlich und gerechtfertigt, Berichtigungen für Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Kreditkosten und Provisionen vorgenommen.

3.5.4.   Dumpingspanne

(59)

Die Dumpingspanne wurde wie in Erwägungsgrund 40 beschrieben berechnet.

(60)

Wie in der letzten Untersuchung wurde im Einklang mit dem bei den Institutionen üblichen Standardverfahren für die gesamte Gruppe eine einzige Dumpingspanne berechnet. Dabei wurde so verfahren, dass die Dumpingspanne für jeden ausführenden Hersteller einzeln berechnet wurde, bevor eine gewogene durchschnittliche Dumpingspanne für die gesamte Gruppe ermittelt wurde. Es sei darauf hingewiesen, dass diese Methode sich von der bei der letzten Untersuchung angewandten unterscheidet, bei der die Dumpingspanne durch Zusammenfassung aller Daten über Produktion, Rentabilität und Unionsverkäufe der Produktionseinheiten berechnet wurde. Bei den veränderten Umständen, die die Anwendung dieser abweichenden Methode rechtfertigen, handelt es sich um eine Änderung der Unternehmensstruktur der Gruppe, die in Bezug auf die Verkäufe und die Produktion die Identifizierung des Herstellers innerhalb der Gruppe ermöglicht.

(61)

Der Vergleich ergab, dass bei der mitarbeitenden Gruppe ausführender Hersteller, die im UZÜ in die Union exportierten, Dumping in Höhe von mehr als 10 % vorlag.

4.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS DES DUMPINGS

4.1.   Vorbemerkungen

(62)

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung weiterhin Dumping stattfand. Daher wird im Folgenden untersucht, ob im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen ein Anhalten des Dumpings wahrscheinlich wäre.

4.1.1.   Kroatien

(63)

Wie in Erwägungsgrund 46 angemerkt, wurde bei der Untersuchung eine erhebliche Dumpingspanne im Untersuchungszeitraum der Überprüfung festgestellt. Der Eigentümer des ausführenden Herstellers beschloss jedoch danach, das Unternehmen zu veräußern; daher nahm der ausführende Hersteller ab Herbst 2011 keine neuen Aufträge mehr an und stellte Ende 2011 die gesamte Produktion nahtloser Rohre ein. Folglich gibt es in Kroatien seit 2012 keine Produktion nahtloser Rohre mehr, und Ausfuhren fanden in der Zeit nach dem UZÜ nur noch in sehr begrenztem Umfang statt.

(64)

Die Untersuchung ergab, dass das Unternehmen, das auf Bestellung produzierte, keine größeren Lagerbestände hält. Tatsächlich lassen sich wegen der großen Vielfalt von Rohren und der hohen Kosten mit der Haltung großer Vorräte keine wirtschaftlichen Vorteile erzielen.

(65)

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Prozess des Verkaufs des Unternehmens noch nicht abgeschlossen ist, ist in Bezug auf nahtlose Rohre mit Ursprung in Kroatien ein Anhalten des Dumpings kurz- bis mittelfristig höchst unwahrscheinlich.

4.1.2.   Russland

4.1.2.1.   Vorbemerkungen

(66)

Außer dem Vorliegen von Dumping im UZÜ wurde auch untersucht, ob ein Anhalten des Dumpings wahrscheinlich wäre.

(67)

Dabei wurden die folgenden Aspekte analysiert: die Menge und die Preise der gedumpten Einfuhren aus Russland, die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in Russland sowie die Attraktivität des Unionsmarktes und anderer Drittmärkte.

4.1.2.2.   Menge und Preise der gedumpten Einfuhren aus Russland

(68)

Nach der Einführung endgültiger Maßnahmen im Juni 2006 und ihrer Änderung im August 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 812/2008 des Rates (18) gingen die als Ursprungserzeugnisse Russlands angemeldeten Einfuhren kontinuierlich zurück und blieben bis zum Ende des UZÜ gering.

(69)

Im gleichen Zeitraum blieben auch die Preise der gedumpten Einfuhren aus Russland vergleichsweise niedrig.

4.1.2.3.   Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in Russland

(70)

Es liegen keine überprüften Daten vor, verschiedene öffentlich zugängliche Informationsquellen deuten jedoch darauf hin, dass die Gesamtproduktionskapazität für nahtlose Rohre in Russland die Nachfrage auf dem Inlandsmarkt ganz erheblich übersteigt.

(71)

Der russische Anteil am Unionsmarkt beträgt zwar nicht wesentlich mehr als 1 %, die geschätzte installierte russische Produktionskapazität liegt jedoch bei nahezu 4 Mio. t pro Jahr. Die Produktionskapazitäten in Russland sind nur zu schätzungsweise 70 % ausgelastet. Zieht man den bekannten Inlandsverbrauch und die Mengen der Ausfuhren auf andere Märkte nach Maßgabe der russischen Ausfuhrstatistiken ab, so ergeben sich Kapazitätsreserven von derzeit mehr als 1 Mio. t pro Jahr, dies entspricht fast 65 % des Unionsverbrauchs. Trotz der derzeitigen Überkapazität geht aus den vom Antragsteller vorgelegten Informationen, die von den betroffenen Parteien nicht in Frage gestellt wurden, hervor, dass die russische Kapazität in den kommenden Jahren weiter ausgebaut werden könnte. Ein ausführender Hersteller in Russland brachte vor, sein Unternehmen arbeite mit einer höheren Kapazitätsauslastung, und er beabsichtige nicht, seine Produktionskapazität in naher Zukunft auszuweiten. Dieser ausführende Hersteller gab ferner an, einer renommierten Marktpublikation zufolge sei die Kapazitätsauslastung des russischen Wirtschaftszweigs nahtloser Rohre „hoch“, und die Menge der in Russland hergestellten betroffenen Ware entspreche dem Inlandsverbrauch. Da das Unternehmen beschlossen hatte, nicht mitzuarbeiten, waren diese von dem Unternehmen vorgelegten Informationen jedoch im Dossier nicht enthalten und konnten auch nicht überprüft werden. Im Übrigen wurde der Begriff „hoch“ in der Publikation nicht quantifiziert und es war nicht möglich, diesbezüglich eine Schlussfolgerung zu treffen. Daher können die Stellungnahmen zum Umfang von Produktion und Verbrauch der betroffenen Ware in Russland die Feststellung, dass in Russland erhebliche Kapazitätsreserven vorhanden sind, nicht entkräften. Es sei darauf hingewiesen, dass die geschätzte installierte Kapazität von knapp 4 Mio. t pro Jahr nach der Unterrichtung aller interessierten Parteien über die Feststellungen der Untersuchung nicht in Frage gestellt wurde.

4.1.2.4.   Attraktivität des Unionsmarktes und anderer Drittlandsmärkte

(72)

Wie erwähnt ist auf dem russischen Inlandsmarkt eine erhebliche Überkapazität vorhanden, was darauf hinweist, dass Russland unter einem starken Zugzwang steht, alternative Märkte zu erschließen, um diese überschüssige Produktionskapazität zu absorbieren.

(73)

Der Unionsmarkt ist einer der größten Märkte der Welt und wächst noch weiter. Aus den bei der Untersuchung eingeholten Informationen geht zudem eindeutig hervor, dass die russischen Unternehmen ein großes Interesse am Ausbau ihrer Präsenz auf einem der weltweit größten Märkte und an der Beibehaltung eines bedeutenden Marktanteils auf dem Unionsmarkt gezeigt haben. Ein ausführender Hersteller in Russland brachte vor, die Feststellungen hinsichtlich des Vorliegens von Dumping und der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens von Dumping und Schädigung hätten auf der Grundlage der nach Maßgabe der Einleitungsbekanntmachung übermittelten Informationen getroffen werden sollen und nicht auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen. Als dieser ausführende Hersteller in Russland indessen beschloss, nicht weiter mitzuarbeiten, gab er an, aufgrund interner Umstrukturierungsprozesse hätte der ausgefüllte Fragebogen mit den nach der Einleitung der Untersuchung übermittelten Informationen nicht herangezogen werden können, um festzustellen, ob in seinem Falle ein Anhalten oder erneutes Auftreten des Dumpings wahrscheinlich wäre oder ob sich die Umstände so sehr verändert hätten, dass eine Überprüfung der Höhe der Maßnahmen gerechtfertigt wäre. Daher wurde die Auffassung vertreten, dass diese Informationen nicht verwendet werden konnten.

4.1.2.5.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings

(74)

Angesichts der vorstehenden Feststellungen lässt sich der Schluss ziehen, dass die Einfuhren aus Russland nach wie vor gedumpt sind und dass ein Anhalten des Dumpings sehr wahrscheinlich ist. In Anbetracht der derzeitigen und der potenziellen künftigen Kapazitätsreserven in Russland sowie der Tatsache, dass der Unionsmarkt zu den weltweit größten Märkten mit einem attraktiven Preisniveau zählt, kann der Schluss gezogen werden, dass die russischen Ausführer ihre zu gedumpten Preisen getätigten Ausfuhren in die Union im Falle eines Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen wahrscheinlich weiter steigern werden.

4.1.3.   Ukraine

4.1.3.1.   Vorbemerkungen

(75)

Außer dem Vorliegen von Dumping im UZÜ (siehe Erwägungsgründe 54 bis 61) wurde auch geprüft, ob ein Anhalten des Dumpings wahrscheinlich wäre.

(76)

Dabei wurden die folgenden Aspekte analysiert: die Menge und die Preise der gedumpten Einfuhren aus der Ukraine, die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in der Ukraine sowie die Attraktivität des Unionsmarktes und anderer Drittmärkte.

4.1.3.2.   Menge und Preise der gedumpten Einfuhren aus der Ukraine

(77)

Nach der Einführung endgültiger Maßnahmen im Juni 2006 gingen die Einfuhren aus der Ukraine beträchtlich zurück; sie liegen seither auf einem relativ niedrigen Niveau mit einem Anteil am Unionsmarkt von weniger als 2 %. Im gleichen Zeitraum blieben auch die Preise der gedumpten Einfuhren aus der Ukraine vergleichsweise niedrig. Zudem ergab die Untersuchung, dass die durchschnittlichen Preise bei der Ausfuhr auf andere Exportmärkte als die Union, auf denen keine Antidumpingzölle gelten, mit den Verkaufspreisen der Ausfuhren in die Union vergleichbar oder sogar niedriger als diese waren.

4.1.3.3.   Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in der Ukraine

(78)

Öffentlich zugänglichen Informationen zufolge gibt es in der Ukraine im Wesentlichen drei Hersteller nahtloser Rohre mit einer geschätzten Gesamtproduktionskapazität von rund 1,5 Mio. t jährlich, was nahezu dem gesamten Unionsverbrauch entspricht.

(79)

Der ukrainische Anteil am Unionsmarkt liegt zwar nur bei knapp 2 %, die geschätzten Kapazitätsreserven in der Ukraine betragen jedoch 50 % oder 750 000 t pro Jahr, dies entspricht fast der Hälfte des Unionsverbrauchs.

4.1.3.4.   Attraktivität des Unionsmarktes und anderer Drittmärkte

(80)

Die Untersuchung hat bestätigt, dass die drei wichtigsten ukrainischen Hersteller nahtloser Rohre die betroffene Ware alle in die Union ausführen. Des Weiteren ging aus der Untersuchung hervor, dass die mitarbeitende Partei Waren zu gedumpten Preisen in die Union ausführt. Öffentlich zugänglichen Informationen zufolge führen die anderen großen Hersteller in der Ukraine nahtlose Rohre zu Preisen in die Union aus, die unter den Preisen des mitarbeitenden Unternehmens liegen.

4.1.3.5.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings

(81)

Da die Einfuhren aus der Ukraine nach wie vor gedumpt sind und Verkäufe bei der Ausfuhr auf Exportmärkte außerhalb der Europäischen Union zu Preisen erfolgen, die mit den in der Union erzielten Preisen vergleichbar oder sogar niedriger sind als diese, und in Anbetracht der erheblichen Kapazitätsreserven in der Ukraine sowie der Tatsache, dass der Unionsmarkt zu den weltweit größten Märkten zählt, kann der Schluss gezogen werden, dass die ukrainischen Ausführer ihre zu gedumpten Preisen getätigten Ausfuhren in die Union im Falle eines Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen wahrscheinlich weiter steigern werden.

4.2.   Schlussfolgerung

(82)

Aus den dargelegten Gründen wird der Schluss gezogen, dass in Bezug auf nahtlose Rohre mit Ursprung in der Ukraine und in Russland im Falle eines Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen eine erhebliche und reale Gefahr eines Anhaltens des Dumpings besteht. Hingegen wird aufgrund der besonderen Umstände, die sich bei der Untersuchung hinsichtlich Kroatiens ergeben haben, der Schluss gezogen, dass in Bezug auf die Einfuhren nahtloser Rohre mit Ursprung in Kroatien im Falle eines Außerkrafttretens der geltenden Antidumpingmaßnahmen keine Gefahr eines Anhaltens des Dumpings besteht.

5.   UNIONSPRODUKTION UND WIRTSCHAFTSZWEIG DER UNION

(83)

In der Union werden nahtlose Rohre von rund 19 Herstellern/Herstellergruppen gefertigt, die den Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung bilden.

(84)

Wie in Erwägungsgrund 14 ausgeführt, wurde aus den folgenden 19 Unionsherstellern, die die angeforderten Informationen übermittelten, eine Stichprobe aus vier Herstellern/Herstellergruppen gezogen:

Arcelor Mittal Tubular Products Ostrava, Tschechische Republik,

Arcelor Mittal Tubular Products Roman S.A., Rumänien,

Benteler Stahl/Rohr GmbH, Deutschland,

Huta Batory, Polen,

Ovako Steel AB, Schweden,

Productos Tubulares S.A., Spanien,

Rohrwerk Max Hütte GmbH, Deutschland,

Rurexpol Sp. z o.o., Polen,

Silcotub, Rumänien,

Tenaris Dalmine S.p.A., Bergamo, Italien,

Tubos Reunidos S.A., Amurrio, Spanien,

TMK Artrom, Rumänien,

Valcovny Trub Chomutov, Tschechische Republik,

Vallourec Mannesmann Oil and Gas, Frankreich,

Vitkovice Valcovnatrub AS, Tschechische Republik,

V & M Deutschland GmbH, Düsseldorf, Deutschland,

V & M, Frankreich,

Voest Alpine Tubulars, Österreich,

Železiarne Podbrezová, Slowakische Republik.

(85)

Es sei angemerkt, dass auf die vier in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller 30 % der Gesamtproduktion der Union im UZÜ und 35 % der Gesamtverkäufe auf dem Unionsmarkt entfielen, während auf die vorstehend aufgeführten 19 Unionshersteller 100 % der Gesamtproduktion der Union im UZÜ entfielen, was als repräsentativ für die gesamte Unionsproduktion angesehen wird.

6.   LAGE AUF DEM UNIONSMARKT

6.1.   Unionsverbrauch

(86)

Der Unionsverbrauch wurde auf der Grundlage der Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt und anhand von Eurostat-Daten für alle EU-Einfuhren ermittelt.

(87)

Anhand dieser Daten wurde festgestellt, dass sich der Unionsverbrauch zwischen 2008 und dem UZÜ um 34 % verringerte, nämlich von 2 597 110 t auf 1 724 743 t. Im Jahr 2008 war der Verbrauch sehr hoch, was damit erklärt werden könnte, dass die hohen Öl- und Gaspreise 2008 Investitionen in diesen Branchen förderten und so die Nachfrage belebten. Der Rückgang erfolgte in vollem Umfang im Jahr 2009, als der Verbrauch um fast 50 % einbrach. Nach 2009 zog der Verbrauch wieder an, und dieser Trend hielt bis zum UZÜ an.

 

2008

2009

2010

UZÜ

Unionsverbrauch (in t)

2 597 110

1 345 551

1 609 118

1 724 743

Index

100

52

62

66

6.2.   Einfuhren aus den betroffenen Ländern

6.2.1.   Kumulierung

(88)

In den vorangegangenen Untersuchungen wurden die Einfuhren nahtloser Rohre mit Ursprung in Kroatien, Russland und der Ukraine nach Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung kumulativ beurteilt. Es wurde geprüft, ob eine kumulative Beurteilung auch bei der jetzigen Untersuchung angemessen war.

(89)

Diesbezüglich wurde festgestellt, dass die ermittelte Dumpingspanne für die Einfuhren aus den einzelnen Ländern die Geringfügigkeitsschwelle überstieg. In Bezug auf die Mengen wurde eine zukunftsorientierte Analyse des bei einer Aufhebung der Maßnahmen wahrscheinlich zu erwartenden Ausfuhrvolumens der einzelnen Länder durchgeführt. Sie ergab, dass die Einfuhren aus Russland und der Ukraine, im Gegensatz zu Kroatien, im Falle der Aufhebung der Maßnahmen wahrscheinlich erheblich über das im UZÜ verzeichnete Niveau und sicherlich über die Geringfügigkeitsschwelle ansteigen würden. Im Falle Kroatiens ergab die Untersuchung, dass die Einfuhren in die Union im Bezugszeitraum unerheblich waren und die Produktion nach dem UZÜ sogar vollständig eingestellt worden war. Es ist mithin nicht sehr wahrscheinlich, dass sich diese Situation kurzfristig ändern wird.

(90)

Angesichts der Tatsache, dass die Menge der gedumpten Einfuhren aus Kroatien im UZÜ unerheblich war und aus den in Erwägungsgrund 88 dargelegten Gründen wahrscheinlich auch nicht zunehmen wird, wurden die Kriterien des Artikels 3 Absatz 4 der Grundverordnung in Bezug auf die Einfuhren aus Kroatien als nicht erfüllt angesehen.

(91)

In Bezug auf die Einfuhren aus den drei betroffenen Ländern ergab die Untersuchung, dass die aus diesen Ländern eingeführten nahtlosen Rohre die gleichen grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften aufwiesen. Des Weiteren waren die verschiedenen eingeführten Typen nahtloser Rohre austauschbar mit den in der Union hergestellten Warentypen; außerdem wurden sie in der Union im selben Zeitraum vermarktet. Aus diesen Gründen wurde die Auffassung vertreten, dass die eingeführten nahtlosen Rohre mit Ursprung in den betroffenen Ländern mit den in der Union hergestellten nahtlosen Rohren konkurrierten.

(92)

Mithin wurde die Auffassung vertreten, dass die in Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung festgelegten Kriterien in Bezug auf Russland und die Ukraine erfüllt waren. Die Einfuhren aus diesen beiden Ländern wurden daher kumulativ geprüft. Da die Kriterien des Artikels 3 Absatz 4 der Grundverordnung und insbesondere die Bedingungen des Wettbewerbs zwischen den eingeführten Waren in Bezug auf Kroatien nicht erfüllt waren, wurden die Einfuhren mit Ursprung in diesem Land getrennt geprüft.

6.3.   Einfuhren aus Russland und der Ukraine

6.3.1.   Menge, Marktanteil und Preise der Einfuhren

(93)

Eurostat-Daten zufolge ging die Menge der Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Russland und der Ukraine im Bezugszeitraum um 47 % zurück. Im Einzelnen kam es 2009 zu einem starken Rückgang um 44 %, danach verringerten sich die Einfuhren nur noch geringfügig von 40 611 t auf 38 108 t. Hierbei ist zu bedenken, dass gleichzeitig der Verbrauch rückläufig war.

(94)

Der Marktanteil der Einfuhren aus Russland und der Ukraine sank im Bezugszeitraum von 2,7 % auf 2,2 %.

(95)

Die gewogenen Durchschnittspreise der Einfuhren nahtloser Rohre gingen 2009 um 15 Prozentpunkte zurück, stiegen dann aber wieder an und erreichten im UZÜ das gleiche Niveau wie 2008. Dieser Rückgang und anschließende Anstieg entsprach mehr oder weniger der Entwicklung der Rohstoffkosten.

 

2008

2009

2010

UZÜ

Einfuhren (in t)

72 328

40 611

39 505

38 108

Index

100

56

55

53

Marktanteil (in %)

2,8 %

3,0 %

2,5 %

2,2 %

Index

100

111

93

88

Einfuhrpreis

741,03

627,66

649,96

734,22

Index

100

85

88

99

6.3.2.   Preisunterbietung

(96)

Da keine ausführenden Hersteller aus Russland mitarbeiteten, musste die Preisunterbietung bei den Einfuhren aus Russland anhand von Einfuhrstatistiken nach dem KN-Code unter Verwendung der nach Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung eingeholten Informationen ermittelt werden. Die Preisunterbietung bei den Einfuhren aus der Ukraine wurde anhand der Ausfuhrpreise des mitarbeitenden ukrainischen ausführenden Herstellers (ohne Antidumpingzoll) ermittelt. Für den Wirtschaftszweig der Union wurden die Verkaufspreise für unabhängige Abnehmer zugrunde gelegt, gegebenenfalls berichtigt auf die Stufe ab Werk. Im UZÜ betrug die Unterbietungsspanne für Einfuhren nahtloser Rohre mit Ursprung in Russland und der Ukraine, den Antidumpingzoll ausgenommen, zwischen 20,4 % und 55,4 %.

6.4.   Einfuhren aus Kroatien

6.4.1.   Menge, Marktanteil und Preise der Einfuhren aus Kroatien

(97)

Den Eurostat-Daten zufolge nahm die Menge der Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Kroatien im Bezugszeitraum um 133 % zu. 2008 wurden sehr wenige Einfuhren getätigt, bis 2010 nahmen die Einfuhren dann zu und gingen im UZÜ wieder etwas zurück. Insgesamt blieb die Menge der Einfuhren aus Kroatien während des gesamten Bezugszeitraums sehr gering.

(98)

Der Marktanteil der Einfuhren aus Kroatien erhöhte sich im Bezugszeitraum von 0,1 % auf 0,3 %.

(99)

Die Einfuhrpreise gingen im Bezugszeitraum kontinuierlich um insgesamt 23 % zurück.

 

2008

2009

2010

UZÜ

Einfuhren

 

 

 

 

Index

100

153

251

233

Marktanteil (in %)

0,1 %

0,2 %

0,3 %

0,3 %

Einfuhrpreis

 

 

 

 

Index

100

89

74

77

6.4.2.   Preisunterbietung

(100)

Die Preisunterbietung wurde anhand der Ausfuhrpreise des mitarbeitenden kroatischen Herstellers (ohne Antidumpingzoll) ermittelt und betrug 29,3 %. Da es keinen anderen ausführenden Hersteller in Kroatien gibt, trifft diese Feststellung auch auf das gesamte Land zu.

6.5.   Anderes von Antidumpingmaßnahmen betroffenes Land

(101)

Den Eurostat-Daten zufolge ging die Menge der Einfuhren nahtloser Rohre mit Ursprung in der Volksrepublik China im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 926/2009 (19) im Bezugszeitraum um 80 % zurück.

(102)

Der Marktanteil der Einfuhren aus der Volksrepublik China verringerte sich von 20,5 % im Jahr 2008 auf 3,1 % im UZÜ.

7.   WIRTSCHAFTLICHE LAGE DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER UNION

(103)

Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung prüfte die Kommission alle maßgeblichen Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union relevant waren.

7.1.   Vorbemerkungen

(104)

Da in Bezug auf den Wirtschaftszweig der Union mit einer Stichprobe gearbeitet wurde, erfolgte die Beurteilung der Schädigung sowohl anhand der für den gesamten in Erwägungsgrund 57 definierten Wirtschaftszweig der Union gesammelten Informationen als auch anhand der Daten, die bei den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern eingeholt wurden.

(105)

Wenn mit Stichproben gearbeitet wird, werden üblicherweise bestimmte Schadensindikatoren (Produktion, Kapazität, Produktivität, Verkäufe, Marktanteil, Wachstum und Beschäftigung) für den gesamten Wirtschaftszweig der Union analysiert, während die Schadensindikatoren, die sich auf die Ergebnisse einzelner Unternehmen beziehen (Preise, Produktionskosten, Rentabilität, Löhne, Investitionen, RoI, Cashflow und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten), anhand der Informationen untersucht werden, die bei den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern eingeholt werden.

7.2.   Daten zum Wirtschaftszweig der Union

a)   Produktion

(106)

Die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union ging von 2008 bis zum UZÜ um 16 %, d. h. von 3 479 266 t auf 2 917 325 t, zurück. Das Produktionsvolumen verringerte sich 2009 infolge des weltweiten Wirtschaftsabschwungs ganz beträchtlich um 43 %. Bedingt durch die gestiegene Nachfrage war 2010 und im UZÜ eine Erholung zu verzeichnen und das Produktionsvolumen stieg von 2009 bis zum UZÜ um 27 % an, erreichte aber nicht wieder den Stand von 2008. Das Produktionsvolumen wies eine ähnliche Entwicklung auf wie der Verbrauch, ging aber infolge der Nachfrage auf Nicht-EU-Märkten weniger stark zurück als der Verbrauch auf dem Unionsmarkt.

Wirtschaftszweig der Union

2008

2009

2010

UZÜ

Produktionsvolumen (in t)

3 479 266

1 979 967

2 675 053

2 917 325

Index

100

57

77

84

b)   Kapazität und Kapazitätsauslastung

(107)

Die Produktionskapazität blieb im Bezugszeitraum konstant. Mit dem Rückgang der Produktion um 16 % verringerte sich auch die Kapazitätsauslastung, nämlich von 80 % im Jahr 2008 auf 67 % im UZÜ. Zum stärksten Rückgang von 80 % auf 45 % kam es allerdings im Jahr 2009 infolge der Verringerung des Produktionsvolumens. 2010 und im UZÜ nahm die Kapazitätsauslastung dann wieder kontinuierlich zu.

Wirtschaftszweig der Union

2008

2009

2010

UZÜ

Kapazität

4 334 520

4 378 520

4 332 520

4 357 520

Index

100

101

100

101

Kapazitätsauslastung

80 %

45 %

62 %

67 %

Index

100

56

77

83

c)   Lagerbestände

(108)

Bei den Lagerbeständen ist zu berücksichtigen, dass die Herstellung ganz überwiegend auftragsbezogen erfolgt. Daher wird die Auffassung vertreten, dass die Lagerbestände in diesem Fall kein relevanter Schadensindikator waren, obgleich die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller 2009 beträchtlich zurückgingen und dann erneut zunahmen, mit einer leichten Schwankung im Jahr 2010, bis sie im UZÜ nahezu wieder auf dem Stand von 2008 waren.

In die Stichprobe einbezogene Hersteller

2008

2009

2010

UZÜ

Schlussbestand (in t)

106 078

82 788

107 490

104 184

Index

100

78

101

98

d)   Verkaufsmenge

(109)

Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt gingen von 2008 bis zum UZÜ um 21 % zurück. Nach einem Rückgang um 42 % im Jahr 2009 erhöhte sich die Verkaufsmenge bis zum UZÜ wieder um 21 Prozentpunkte. Diese Entwicklung entspricht der Entwicklung des Verbrauchs auf dem Unionsmarkt, der 2009 infolge des Konjunkturabschwungs um 48 % einbrach und sich danach wieder zu erholen begann.

Wirtschaftszweig der Union

2008

2009

2010

UZÜ

Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in t)

1 445 070

841 514

1 060 349

1 135 572

Index

100

58

73

79

e)   Marktanteil

(110)

Dem Wirtschaftszweig der Union gelang es, seinen Marktanteil von 2008 bis zum UZÜ allmählich auszubauen. Die Zunahme ist hauptsächlich den Antidumpingmaßnahmen zu verdanken, die seit 2009 gegenüber Einfuhren aus der Volksrepublik China gelten. Der nachstehende Marktanteil ist der prozentuale Anteil der vom Wirtschaftszweig der Union in der Union getätigten Gesamtverkäufe an unabhängige und verbundene Abnehmer am EU-Verbrauch.

Wirtschaftszweig der Union

2008

2009

2010

UZÜ

Marktanteil

70,2 %

78,7 %

84,5 %

85,2 %

Index

100

112

120

121

f)   Wachstum

(111)

Während der Unionsverbrauch von 2008 bis zum UZÜ um 34 % zurückging, sank das Volumen der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union nur um 21 %. Somit erhöhte der Wirtschaftszweig der Union seinen Marktanteil, während der Marktanteil der Einfuhren aus Russland und der Ukraine im selben Zeitraum um 0,6 % zurückging.

g)   Beschäftigung

(112)

Die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Union verringerte sich von 2008 bis zum UZÜ um 8 %. Der Rückgang setzte 2009 ein und hielt 2010 an; im UZÜ war dann jedoch eine Zunahme um 11 % gegenüber 2010 zu verzeichnen. Dies zeigt, dass sich der Wirtschaftszweig der Union an die neue Marktsituation anpassen konnte.

Wirtschaftszweig der Union

2008

2009

2010

UZÜ

Beschäftigung

14 456

13 131

12 073

13 368

Index

100

91

84

92

h)   Produktivität

(113)

Die Produktivität der Belegschaft des Wirtschaftszweigs der Union, gemessen als Produktion je Vollzeitäquivalent (im Folgenden „VZÄ“) pro Jahr, unterlag im Bezugszeitraum Schwankungen.

Wirtschaftszweig der Union

2008

2009

2010

UZÜ

Produktivität (in t je Beschäftigten)

240,7

150,8

221,6

218,2

Index

100

63

92

91

i)   Höhe der Dumpingspanne

(114)

Die Auswirkungen der Höhe der tatsächlichen Dumpingspannen auf den Wirtschaftszweig der Union können angesichts der Gesamtmenge der Einfuhren aus den betroffenen Ländern nicht als unerheblich angesehen werden.

7.3.   Daten zu den Unionsherstellern in der Stichprobe

a)   Verkaufspreise und Faktoren, die die Inlandspreise beeinflussen

(115)

Die Verkaufsstückpreise des Wirtschaftszweigs der Union verringerten sich zwischen 2008 und dem UZÜ um 13 %. 2009 erhöhten sich die Preise geringfügig, gingen dann aber 2010 um 17 % zurück. Im UZÜ stiegen die Preise gegenüber 2010 leicht an. Diese Preisentwicklung hängt damit zusammen, dass die Nachfrage im Jahr 2008 sehr hoch war und hohe Rohstoffpreise zu höheren Verkaufspreisen führten. Die Auswirkungen davon waren Anfang 2009 noch zu spüren. Ab der zweiten Jahreshälfte 2009 ging die Nachfrage spürbar zurück und die Preise, die der rückläufigen Entwicklung der Rohstoffpreise folgten, sanken. Im UZÜ scheint der Preisrückgang zum Stillstand gekommen zu sein.

In die Stichprobe einbezogene Hersteller

2008

2009

2010

UZÜ

Durchschnittlicher Verkaufsstückpreis in der EU (in EUR/t)

1 286

1 300

1 086

1 115

Index

100

101

84

87

b)   Löhne

(116)

Im Bezugszeitraum zwischen 2008 und dem UZÜ verringerte sich der Durchschnittslohn je VZÄ um 12 %. Daraus konnten indessen keine aussagekräftigen Schlussfolgerungen abgeleitet werden.

c)   Investitionen und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(117)

Die Investitionen in nahtlose Rohre erhöhten sich im Bezugszeitraum um 24 %. Sie hatten einen beträchtlichen Umfang und beliefen sich im UZÜ auf mehr als 100 Mio. EUR. Die Branche der nahtlosen Rohre ist ein kapitalintensiver Wirtschaftszweig, der umfangreiche Investitionen in die Produktionsanlagen benötigt, um wettbewerbsfähig bleiben zu können. Die Untersuchung ergab, dass die Investitionen lediglich der Aufrechterhaltung der Produktionskapazität auf ihrem gegenwärtigen Niveau dienten, nicht jedoch der Ausweitung des Produktionsvolumens. Des Weiteren wurde festgestellt, dass die in die Stichprobe einbezogenen Hersteller im Bezugszeitraum keine Schwierigkeiten bei der Kapitalbeschaffung hatten.

In die Stichprobe einbezogene Hersteller

2008

2009

2010

UZÜ

Investitionen (in 1 000 EUR)

83 334

91 330

101 775

103 635

Index

100

110

122

124

d)   Rentabilität auf dem Unionsmarkt

(118)

Trotz des Rentabilitätsrückgangs um 66 % im Bezugszeitraum konnten die in die Stichprobe einbezogenen Hersteller im gesamten Bezugszeitraum Gewinne erwirtschaften. Die von 2008 bis zum UZÜ erzielten Gewinne lagen über der in der jüngsten Untersuchung festgelegten Zielgewinnspanne von 3 %. 2008 war ein sehr gutes Jahr mit hohen Gewinnen. 2009 und auch 2010 ging die Rentabilität gegenüber dem Vorjahr um 50 % zurück, im UZÜ stieg sie dann jedoch gegenüber 2010 wieder um 35 % an und lag bei 6,6 %. Dem Wirtschaftszweig der Union gelang es, sich an die geringere Nachfrage in der EU anzupassen, wobei ihm die anhaltende weltweite Nachfrage nach den von den Herstellern in der Stichprobe hergestellten Waren zugute kam, die es diesen ermöglichte, ihre Fixkosten zu verringern. Die Gründe für den Rentabilitätsrückgang nach 2008 sind der konjunkturelle Abschwung, der zu einem starken Einbruch der Nachfrage führte, ein Preisrückgang und eine Verringerung des Produktionsvolumens, die sich negativ auf die Produktionskosten auswirkte.

In die Stichprobe einbezogene Hersteller

2008

2009

2010

UZÜ

Rentabilität auf dem Unionsmarkt (in %)

19,7 %

9,6 %

4,9 %

6,7 %

Index

100

49

25

34

e)   Kapitalrendite

(119)

Die Kapitalrendite (RoI), ausgedrückt als Gesamtgewinn aus dem Geschäft mit nahtlosen Rohren in Prozent des Nettobuchwerts der mit der Herstellung nahtloser Rohre direkt und indirekt in Zusammenhang stehenden Vermögenswerte, entsprach im Allgemeinen im gesamten Bezugszeitraum der aufgezeigten Rentabilitätsentwicklung und blieb über den gesamten Bezugszeitraum hinweg positiv. Die RoI verringerte sich im Bezugszeitraum um 80 %, erhöhte sich aber im UZÜ gegenüber 2010 wieder um 50 %.

In die Stichprobe einbezogene Hersteller

2008

2009

2010

UZÜ

RoI (in %)

30 %

7 %

4 %

6 %

Index

100

23

13

20

f)   Cashflow

(120)

Der Cashflow verschlechterte sich von 2008 bis zum UZÜ erheblich, der Rückgang betrug 93 %. Diese Entwicklung des Cashflow entsprach nicht der Entwicklung der Rentabilität, was an den Abschreibungskosten liegen könnte, die für diesen kapitalintensiven Wirtschaftszweig in der Regel hoch sind.

In die Stichprobe einbezogene Hersteller

2008

2009

2010

UZÜ

Cashflow (in 1 000 EUR)

466 198

345 152

45 562

33 614

Index

100

74

10

7

g)   Erholung von früherem Dumping

(121)

Die vorstehend untersuchten Indikatoren lassen zwar erkennen, dass sich der Wirtschaftsabschwung mit einem Rückgang des Verkaufs- und Produktionsvolumens, der RoI und des Cashflow negativ auf den Wirtschaftszweig der Union auswirkte, sie weisen aber auch darauf hin, dass der Wirtschaftszweig der Union seine Produktionsanlagen umgestellt hat, um sich besser an die neuen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen anzupassen und Geschäftschancen auf den Unionsmärkten und den Nicht-Unionsmärkten nutzen zu können, vor allem in Segmenten, in denen hohe Gewinnspannen erzielt werden können. Die verbesserte wirtschaftliche und finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Anschluss an die Einführung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren aus den betroffenen Ländern im Jahr 2006 und gegenüber Einfuhren aus der Volksrepublik China im Jahr 2009 zeigt, dass die Maßnahmen wirksam sind und sich der Wirtschaftszweig der Union von den Auswirkungen früherer Dumpingpraktiken erholt hat, wenngleich er das Rentabilitätsniveau des Jahres 2008 nicht mehr erreichen kann.

7.4.   Schlussfolgerung

(122)

Obwohl der Verbrauch um 34 % zurückging, konnte der Wirtschaftszweig der Union seinen Marktanteil ausweiten, und das Produktionsvolumen wie auch die Verkaufsmenge verringerten sich weniger stark als der Verbrauch. Zur Rentabilität ist festzustellen, dass der Wirtschaftszweig der Union im gesamten Bezugszeitraum gewinnbringend wirtschaftete. Aus den vorstehend dargelegten Gründen kann der Schluss gezogen werden, dass der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum keine bedeutende Schädigung erlitt.

8.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG

(123)

Wie in den Erwägungsgründen 69, 70, 77 und 78 dargelegt, verfügen die ausführenden Hersteller in Russland und der Ukraine über das Potenzial, das Volumen ihrer Ausfuhren in die Union erheblich zu steigern, indem sie die verfügbare Kapazitätsreserve in Höhe von rund 1 750 000 t, was dem gesamten Verbrauch der Union entspricht, nutzen. Die Gesamtkapazität der ausführenden Hersteller in Russland und der Ukraine beträgt 5 500 000 t. Es ist daher wahrscheinlich, dass Russland und die Ukraine im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen mit erheblichen Mengen nahtloser Rohe auf den Unionsmarkt drängen werden, um die infolge der geltenden Antidumpingmaßnahmen verloren gegangenen Marktanteile zurückzugewinnen und sie weiter auszubauen.

(124)

Wie in Erwägungsgrund 95 hervorgehoben, ergab die Untersuchung, dass die Preise der Einfuhren aus Russland und der Ukraine niedrig waren und die EU-Preise unterboten. Diese niedrigen Preise würden sehr wahrscheinlich weiterhin in Rechnung gestellt. Im Falle der Ukraine könnten die Preise, wie in Erwägungsgrund 80 dargelegt, sogar noch weiter sinken. Zusammen mit der Möglichkeit der Ausführer in diesen Ländern, den Unionsmarkt mit erheblichen Mengen der betroffenen Ware zu beliefern, würde ein solches Preisverhalten höchstwahrscheinlich zu einem Rückgang der Preise auf dem Unionsmarkt führen und sich voraussichtlich negativ auf die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union auswirken. Wie bereits aufgezeigt, ist das Geschäftsergebnis des Wirtschaftszweigs der Union eng an das Preisniveau auf dem Unionsmarkt gekoppelt. Es ist daher wahrscheinlich, dass sich die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union, wie bereits in der jüngsten Untersuchung festgestellt, verschlechtern würde, wenn der Wirtschaftszweig der Union mit größeren Einfuhrmengen aus Russland und der Ukraine zu gedumpten Preisen konfrontiert wäre. Aus diesen Gründen wird der Schluss gezogen, dass die Aufhebung der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in Russland und der Ukraine aller Wahrscheinlichkeit nach ein erneutes Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zur Folge hätte.

(125)

Es sei daran erinnert, dass 2006 Antidumpingmaßnahmen eingeführt wurden, um das schädigende Dumping durch die Einfuhren unter anderem aus Kroatien, Russland und der Ukraine unwirksam zu machen. Der Wirtschaftszweig der Union konnte jedoch nicht in vollem Umfang von diesen Maßnahmen profitieren, denn die Marktanteile dieser Länder gingen auf Niedrigpreiseinfuhren aus der Volksrepublik China über. Dies wirkte sich zweifellos dahingehend aus, dass der Erholung des Wirtschaftszweigs der Union Grenzen gesetzt wurden, bis 2009 Maßnahmen gegenüber China eingeführt wurden. Daher kann der Schluss gezogen werden, dass die Erholung des Wirtschaftszweigs der Union vom früheren Dumping nicht als vollständig angesehen werden kann und dass der Wirtschaftszweig der Union nach wie vor für die schädigenden Auswirkungen anfällig ist, die etwaige, in erheblichen Mengen auf den Unionsmarkt drängende gedumpte Einfuhren haben könnten.

(126)

Was Kroatien betrifft, so steht, wie in Erwägungsgrund 60 ausgeführt, die einzige Produktionsanlage zum Verkauf, die Produktion wurde vollständig eingestellt und wird in nächster Zeit wahrscheinlich auch nicht wieder aufgenommen. Zudem ist es selbst im Falle einer Wiederaufnahme der Produktion in der nächsten Zeit in Anbetracht der unerheblichen Mengen der Ausfuhren in die Union höchst unwahrscheinlich, dass die Menge, die in die Union ausgeführt werden kann, das Niveau der in der Vergangenheit ausgeführten Mengen wieder erreichen wird.

(127)

Mithin wird in Anbetracht der unerheblichen Ausfuhrmengen im Bezugszeitraum und der Tatsache, dass die Produktion nach dem UZÜ vollständig eingestellt wurde, der Schluss gezogen, dass eine Aufhebung der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in Kroatien höchstwahrscheinlich nicht zu einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union führen würde.

9.   UNIONSINTERESSE

9.1.   Vorbemerkungen

(128)

Nach Artikel 21 der Grundverordnung wurde geprüft, ob eine Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber Russland und der Ukraine dem Interesse der Union insgesamt zuwiderlaufen würde. Bei der Prüfung des Unionsinteresses wurde den Interessen aller Beteiligten Rechnung getragen. Bekanntlich wurde in den vorausgegangenen Untersuchungen die Auffassung vertreten, dass die Einführung der Maßnahmen dem Unionsinteresse nicht zuwiderläuft. Da es sich bei der jetzigen Untersuchung zudem um eine Überprüfung handelt, wird eine Situation analysiert, in der Antidumpingmaßnahmen bereits in Kraft sind; daher kann beurteilt werden, ob die geltenden Antidumpingmaßnahmen die betroffenen Parteien unverhältnismäßig stark beeinträchtigt haben.

(129)

Auf dieser Grundlage prüfte die Kommission, ob ungeachtet der Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des schädigenden Dumpings zwingende Gründe dafür sprachen, dass die Aufrechterhaltung von Maßnahmen gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in Russland und der Ukraine in diesem besonderen Fall nicht im Interesse der Union läge.

9.2.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(130)

Der Wirtschaftszweig der Union hat unter Beweis gestellt, dass er strukturell lebensfähig ist. Die positive Entwicklung seiner wirtschaftlichen Lage im Bezugszeitraum bestätigt dies. Insbesondere die Tatsache, dass der Wirtschaftszweig der Union seinen Marktanteil im Bezugszeitraum ausweiten konnte, ist ein deutliches Anzeichen dafür, dass es ihm gelang, sich an die veränderten Marktbedingungen anzupassen. Zudem erwirtschaftete der Wirtschaftszweig der Union im gesamten Bezugszeitraum Gewinne.

(131)

Es kann mit Fug und Recht davon ausgegangen werden, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen dem Wirtschaftszweig der Union auch künftig zugute kommen wird. Durch die Maßnahmen wird der Wirtschaftszweig der Union in der Lage sein, seine Verkaufsmenge und seine Gewinne zu steigern, so dass er weitere Investitionen in seine Produktionsanlagen tätigen kann. Sollten die Maßnahmen gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in Russland und der Ukraine nicht aufrechterhalten werden, wäre damit zu rechnen, dass der Wirtschaftzweig der Union aufgrund der größeren Einfuhrmengen zu gedumpten Preisen aus diesen Ländern erneut eine Schädigung erleiden und sich seine finanzielle Lage verschlechtern würde.

9.3.   Interesse der Einführer

(132)

Bekanntlich wurde bei den vorausgegangenen Untersuchungen festgestellt, dass die Einführung von Maßnahmen keine nennenswerten Auswirkungen auf die Einführer hätte. Wie in Erwägungsgrund 18 angegeben, beantworteten drei Einführer den Fragebogen und arbeiteten uneingeschränkt bei dieser Untersuchung mit. Sie führten an, dass die Maßnahmen die Preise in die Höhe treiben würden. Da die Untersuchung jedoch ergab, dass die mitarbeitenden Einführer nahtlose Rohre von verschiedenen Lieferanten aus zahlreichen Ländern beziehen und dass die Preise wettbewerbsfähig waren, werden die möglichen Auswirkungen einer Aufrechterhaltung der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus Russland und der Ukraine begrenzt bleiben.

(133)

Aus diesen Gründen wurde der Schluss gezogen, dass die derzeit geltenden Maßnahmen keine wesentlichen negativen Folgen für die finanzielle Lage der Einführer hatten und dass sich die Aufrechterhaltung der Maßnahmen nicht übermäßig stark auf sie auswirken würde.

9.4.   Interesse der Verwender

(134)

Wie aus den verfügbaren Daten hervorgeht, ist der Anteil nahtloser Rohre an den Produktionskosten der Verwender relativ gering. Nahtlose Rohre werden im Allgemeinen für größere Projekte (Kesselanlagen, Pipelines, Gebäude) verwendet, bei denen sie jedoch nur einen begrenzten Teil ausmachen. Die möglichen Auswirkungen einer Aufrechterhaltung der Maßnahmen dürften daher unerheblich sein.

(135)

Die Kommission sandte allen ihr bekannten Verwendern Fragebogen zu. Wie in Erwägungsgrund 18 erwähnt, arbeitete nur ein einziger Verwender bei dieser Untersuchung mit. Er gab an, dass die geltenden Maßnahmen seine Geschäftstätigkeit nicht beeinträchtigten, da er über andere Quellen verfüge, und dass nahtlose Rohre keinen großen Anteil an seinen Produktionskosten ausmachten. In diesem Zusammenhang wurde der Schluss gezogen, dass sich die geltenden Maßnahmen angesichts des geringen Anteils nahtloser Rohre an den Kosten der Verwenderindustrien und der Verfügbarkeit anderer Lieferquellen nicht nennenswert auf die Verwenderindustrie auswirken.

9.5.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(136)

Angesichts des dargelegten Sachverhalts wird der Schluss gezogen, dass keine zwingenden Gründe gegen die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen sprechen.

10.   ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(137)

Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Russland und der Ukraine sowie die Einstellung dieser Maßnahmen gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in Kroatien empfohlen werden soll. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Es gingen keine Stellungnahmen ein, die eine Änderung der vorstehenden Schlussfolgerungen erforderlich gemacht hätten.

(138)

Ein russischer Ausführer beantragte eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten und wurde gehört. Dieser Ausführer führte an, die Kommission habe fälschlicherweise den Schluss gezogen, er habe bei der Untersuchung nicht mitgearbeitet. Dieser Ausführer hatte sich als interessierte Partei gemeldet und der Kommission zwei Beiträge übermittelt, die im Wesentlichen die Schädigung betrafen und von der Kommission ordnungsgemäß berücksichtigt wurden. Dieser Ausführer beantwortete jedoch nicht den Antidumping-Fragebogen und legte auch keinerlei Informationen zu seinem Ausfuhrpreis vor. Daher hatte die Kommission keine andere Möglichkeit, als den Normalwert für Russland auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen zu berechnen. Die Anwendung dieser Methode wurde von dem betreffenden Ausführer nicht in Frage gestellt. Unter diesen Umständen kann nicht geschlossen werden, dass dieser Ausführer uneingeschränkt an der Untersuchung mitgearbeitet hat.

(139)

Derselbe Ausführer brachte des Weiteren vor, die Unterrichtung sei ungenau, widersprüchlich und unzureichend begründet gewesen. Dieses Vorbringen wurde jedoch nicht mit Belegen untermauert.

(140)

Ein weiterer russischer Ausführer wandte ein, die Einfuhren aus Russland sollten nicht mit den Einfuhren aus der Ukraine kumuliert werden. Bei der jüngsten Untersuchung wurden die Einfuhren aus Russland und aus der Ukraine jedoch kumulativ beurteilt (zusammen mit den Einfuhren aus Kroatien). Da die Bedingungen des Artikels 3 Absatz 4 der Grundverordnung in Bezug auf die Einfuhren aus Russland und der Ukraine nach wie vor erfüllt sind, wurden die Auswirkungen dieser Einfuhren, wie in den Erwägungsgründen 88 bis 92 beschrieben, kumulativ beurteilt. Es wurden keine Argumente vorgebracht, die diesbezüglich eine Änderung der Methodik rechtfertigen würden.

(141)

Mehrere interessierte Parteien brachten vor, die Lage des Wirtschaftszweigs der Union rechtfertige nicht die Aufrechterhaltung der Maßnahmen, da ein erneutes Auftreten der Schädigung unwahrscheinlich sei. Es wurden indessen keine neuen Argumente vorgebracht, die bezüglich des erneuten Auftretens der Schädigung zu einer anderen Schlussfolgerung als in den Erwägungsgründen 123 bis 127 dargelegt geführt hätten.

(142)

Des Weiteren argumentierten mehrere interessierte Parteien, die lange Geltungsdauer der Maßnahmen sei ungerechtfertigt und ihr Auslaufen sei erforderlich. Diesbezüglich wird daran erinnert, dass es sich hier um die erste Auslaufüberprüfung betreffend diese Warendefinition handelt. Maßnahmen zu dieser Warendefinition sind erst seit 2006 in Kraft, was nicht als eine ungerechtfertigt lange Geltungsdauer angesehen werden kann. Zwar galten von 1997 bis 2004 Maßnahmen gegenüber Einfuhren aus Russland und von 2000 bis 2004 Maßnahmen gegenüber Einfuhren aus Kroatien und der Ukraine, diese betrafen jedoch eine viel enger gefasste Warendefinition. Auf jeden Fall ergab diese Untersuchung, dass die in Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung genannten Bedingungen für die Aufrechterhaltung der Maßnahmen erfüllt sind; die Tatsache, dass gegebenenfalls während einiger Jahre Maßnahmen in Kraft waren, ist nicht von Belang.

(143)

Schließlich wurde vorgebracht, die Einfuhren aus Russland würden anders behandelt als die Einfuhren aus Belarus und aus Kroatien, was als diskriminierend angesehen werden könne. Diese Aussage entspricht nicht der Realität, denn die Lage in Bezug auf die genannten Länder ist völlig anders. Der Antrag bezüglich Einfuhren aus Belarus wurde zurückgezogen, und das Verfahren wurde anschließend nach Artikel 9 Absatz 1 der Grundverordnung eingestellt (20). Nach der Unterrichtung über die Feststellungen wurden keine Argumente vorgebracht, die darauf hingewiesen hätten, dass die Verfahrenseinstellung dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. Was Kroatien anbelangt, so wurde die dortige Produktion eingestellt, wie in den Erwägungsgründen 63 bis 65 ausgeführt.

(144)

Mithin kann der Schluss gezogen werden, dass keine Stellungnahmen eingingen, die eine Änderung der vorstehenden Schlussfolgerung erforderlich gemacht hätten.

(145)

Aus den dargelegten Gründen sollten nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren nahtloser Rohre mit Ursprung in Russland und der Ukraine aufrechterhalten werden. Hingegen sollten die Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus Kroatien auslaufen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit kreisförmigem Querschnitt und einem Außendurchmesser von höchstens 406,4 mm, deren Kohlenstoffäquivalent (CEV) gemäß den Berechnungen und der chemischen Analyse des International Institute of Welding (IIW) 0,86 nicht überschreitet (21) und die derzeit unter den KN-Codes ex 7304 11 00, ex 7304 19 10, ex 7304 19 30, ex 7304 22 00, ex 7304 23 00, ex 7304 24 00, ex 7304 29 10, ex 7304 29 30, ex 7304 31 80, ex 7304 39 58, ex 7304 39 92, ex 7304 39 93, ex 7304 51 89, ex 7304 59 92 und ex 7304 59 93 (22) (TARIC-Codes 7304110010, 7304191020, 7304193020, 7304220020, 7304230020, 7304240020, 7304291020, 7304293020, 7304318030, 7304395830, 7304399230, 7304399320, 7304518930, 7304599230 und 7304599320) eingereiht werden, mit Ursprung in Russland und der Ukraine.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Land

Unternehmen

Antidumpingzoll

%

TARIC- Zusatzcode

Russland

Joint Stock Company Chelyabinsk Tube Rolling Plant und Joint Stock Company Pervouralsky Novotrubny Works

24,1

A741

 

OAO Volzhsky Pipe Plant, OAO Taganrog Metallurgical Works, OAO Sinarsky Pipe Plant und OAO Seversky Tube Works

27,2

A859

 

Alle übrigen Unternehmen

35,8

A999

Ukraine

OJSC Dnepropetrovsk Tube Works

12,3

A742

 

LLC Interpipe Niko Tube und OJSC Interpipe Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant (Interpipe NTRP)

17,7

A743

 

CJSC Nikopol Steel Pipe Plant Yutist

25,7

A744

 

Alle übrigen Unternehmen

25,7

A999

(3)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

(4)   Das Überprüfungsverfahren betreffend die Einfuhren nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit kreisförmigem Querschnitt und einem Außendurchmesser von höchstens 406,4 mm, deren Kohlenstoffäquivalent (CEV) gemäß den Berechnungen und der chemischen Analyse des International Institute of Welding (IIW) 0,86 nicht überschreitet und die derzeit unter den KN-Codes ex 7304 11 00, ex 7304 19 10, ex 7304 19 30, ex 7304 22 00, ex 7304 23 00, ex 7304 24 00, ex 7304 29 10, ex 7304 29 30, ex 7304 31 80, ex 7304 39 58, ex 7304 39 92, ex 7304 39 93, ex 7304 51 89, ex 7304 59 92 und ex 7304 59 93 eingereiht werden, mit Ursprung in Kroatien, wird eingestellt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 26. Juni 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. WAMMEN


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 322 vom 25.11.1997, S. 1.

(3)  ABl. L 23 vom 28.1.2000, S. 78.

(4)  ABl. L 45 vom 17.2.2000, S. 1.

(5)  ABl. L 246 vom 20.7.2004, S. 10.

(6)  ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 7.

(7)  ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 46.

(8)  ABl. L 300 vom 17.11.2005, S. 1.

(9)  ABl. L 175 vom 29.6.2006, S. 4.

(10)  ABl. C 288 vom 30.11.2007, S. 34.

(11)  Rechtssache C-191/09 — Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP/Rat.

(12)  ABl. L 165 vom 26.6.2012, S. 1.

(13)  ABl. C 187 vom 28.6.2011, S. 16.

(14)  ABl. C 223 vom 29.7.2011, S. 8 und ABl. C 303 vom 14.10.2011, S. 11.

(15)  Das CEV wird im Einklang mit dem „Technical Report“, 1967, IIW doc. IX-555-67, den das International Institute of Welding (IIW) veröffentlicht hat, bestimmt.

(16)  Siehe Erwägungsgründe 87 und 94 bis 99 der Verordnung (EG) Nr. 954/2006.

(17)  Siehe Erwägungsgründe 119 bis 127 der Verordnung (EG) Nr. 954/2006.

(18)  ABl. L 220 vom 15.8.2008, S. 1.

(19)  ABl. L 262 vom 6.10.2009, S. 19.

(20)  ABl. L 121 vom 8.5.2012, S. 36.

(21)  Das CEV wird im Einklang mit dem „Technical Report“, 1967, IIW doc. IX-555-67, den das International Institute of Welding (IIW) veröffentlicht hat, bestimmt.

(22)  Im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1006/2011 der Kommission vom 27. September 2011 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 282 vom 28.10.2011, S. 1). Die Warendefinition ergibt sich aus der Warenbeschreibung in Artikel 1 Absatz 1 in Kombination mit der Warenbezeichnung der entsprechenden KN-Codes.