28.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 229/2


VERORDNUNG (EU) Nr. 809/2013 DER KOMMISSION

vom 27. August 2013

zur Einleitung einer Neuausführerüberprüfung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1389/2011 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Trichlorisocyanursäure mit Ursprung in der Volksrepublik China, zur Außerkraftsetzung des Zolls auf die Einfuhren der von einem Ausführer in diesem Land stammenden Ware und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses gemäß Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   ANTRAG

(1)

Die Europäische Kommission („Kommission“) erhielt einen Antrag auf Einleitung einer Neuausführerüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung.

(2)

Der Antrag wurde am 3. Mai 2013 von Liaocheng City Zhonglian Industry Co. Ltd („Antragsteller“) gestellt, einem ausführenden Hersteller von Trichlorisocyanursäure in der Volksrepublik China („VR China“).

2.   WARE

(3)

Die Überprüfung betrifft Trichlorisocyanursäure und Zubereitungen daraus („TCCA“), auch unter dem Internationalen Freinamen (INN) „Symclosen“ bekannt, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes ex 2933 69 80 und ex 3808 94 20 (TARIC-Codes 2933698070 und 3808942020) eingereiht werden.

3.   GELTENDE MASSNAHMEN

(4)

Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1389/2011 des Rates (2) eingeführt wurde; dementsprechend gilt für die Einfuhren der zu überprüfenden Ware mit Ursprung in der VR China in die Union, darunter auch die vom Antragsteller hergestellte Ware, ein endgültiger Antidumpingzoll von 42,6 %, von dem mehrere namentlich in Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung genannte Unternehmen ausgenommen sind, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten.

4.   BEGRÜNDUNG

(5)

Der Antragsteller gibt an, unter marktwirtschaftlichen Bedingungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung tätig zu sein.

(6)

Auch habe er die zu überprüfende Ware im Untersuchungszeitraum, auf den sich die Antidumpingmaßnahmen stützten, d. h. im Zeitraum vom 1. April 2003 bis zum 31. März 2004 (Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung), nicht in die Union ausgeführt.

(7)

Ferner sei er mit keinem der ausführenden Hersteller der zu überprüfenden Ware, die den genannten Antidumpingmaßnahmen unterliegen, verbunden.

(8)

Vielmehr habe er erst nach dem Ende des Untersuchungszeitraums der Ausgangsuntersuchung mit der Ausfuhr der zu überprüfenden Ware in die Union begonnen.

5.   VERFAHREN

(9)

Die bekanntermaßen betroffenen Unionshersteller wurden über den Überprüfungsantrag unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.

(10)

Nach Prüfung der vorliegenden Beweise kommt die Kommission zu dem Schluss, dass diese für die Einleitung einer Neuausführerüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung ausreichen; bei dieser Überprüfung soll die individuelle Dumpingspanne des Antragstellers berechnet und, falls Dumping vorliegt, für seine Einfuhren der zu überprüfenden Ware in die Union ein unternehmensspezifischer Zollsatz festgesetzt werden. Nach Eingang des in Erwägungsgrund 15 genannten Antrags wird ermittelt, ob der Antragsteller unter marktwirtschaftlichen Bedingungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung tätig ist.

(11)

Sollte die Untersuchung ergeben, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für einen unternehmensspezifischen Zoll erfüllt, muss möglicherweise auch der bislang geltende Zollsatz für Einfuhren der zu überprüfenden Ware von nicht in Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1389/2011 namentlich genannten Unternehmen geändert werden.

a)   Fragebogen

(12)

Die Kommission wird dem Antragsteller einen Fragebogen übermitteln, um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen.

b)   Einholung von Informationen und Anhörungen

(13)

Alle interessierten Parteien sind gebeten, unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich Stellung zu nehmen.

(14)

Die Kommission kann interessierte Parteien außerdem anhören, sofern die Parteien dies schriftlich beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.

c)   Marktwirtschaftsbehandlung

(15)

Legt der Antragsteller ausreichende Beweise dafür vor, dass er unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist, d. h. die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllt, wird der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung ermittelt. Zu diesem Zweck muss innerhalb der in Artikel 4 Absatz 3 dieser Verordnung gesetzten besonderen Frist ein ordnungsgemäß begründeter Antrag gestellt werden. Die Kommission wird dem Antragsteller und den Behörden der VR China entsprechende Antragsformulare zusenden.

d)   Wahl des Marktwirtschaftslandes

(16)

Wenn dem Antragsteller die Marktwirtschaftsbehandlung nicht zugestanden wird, wird nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung zur Ermittlung des Normalwerts für die VR China ein geeignetes Marktwirtschaftsland herangezogen. Wie bereits im Rahmen der Untersuchung, die zu der Einführung von Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der zu überprüfenden Ware aus der VR China führte, beabsichtigt die Kommission, zu diesem Zweck erneut Japan heranzuziehen. Die interessierten Parteien sind eingeladen, innerhalb der in Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung gesetzten besonderen Frist zur Angemessenheit dieser Wahl Stellung zu nehmen.

(17)

Doch selbst wenn dem Antragsteller die Marktwirtschaftsbehandlung zugestanden wird, kann sich die Kommission erforderlichenfalls auf Feststellungen hinsichtlich des in einem geeigneten Marktwirtschaftsland ermittelten Normalwerts stützen, beispielsweise wenn Angaben zu Kosten oder Preisen in der VR China, die zur Ermittlung des Normalwerts benötigt werden, unzuverlässig sind und in der VR China keine zuverlässigen Daten zur Verfügung stehen. Die Kommission beabsichtigt, für die Zwecke dieser Untersuchung ebenfalls Japan heranzuziehen.

6.   AUSSERKRAFTSETZUNG DES GELTENDEN ZOLLS UND ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG DER EINFUHREN

(18)

Nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung sollte der geltende Antidumpingzoll für die Einfuhren der zu überprüfenden Ware, die vom Antragsteller hergestellt und zur Ausfuhr in die Union verkauft wird, außer Kraft gesetzt werden. Gleichzeitig ist nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung eine zollamtliche Erfassung dieser Einfuhren zu veranlassen, damit Antidumpingzölle rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Einleitung der Überprüfung erhoben werden können, falls bei diesem Antragsteller im Rahmen der Überprüfung Dumping festgestellt wird. Die Höhe der etwaigen künftigen Zollschuld des Antragstellers lässt sich in diesem Verfahrensstadium nicht veranschlagen.

7.   FRISTEN

(19)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollten Fristen festgesetzt werden, innerhalb deren:

(20)

interessierte Parteien mit der Kommission Kontakt aufnehmen, schriftlich Stellung nehmen und alle Informationen übermitteln können, die bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen;

(21)

interessierte Parteien einen schriftlichen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen können;

(22)

interessierte Parteien dazu Stellung nehmen können, ob sich für den Fall, dass dem Antragsteller keine Marktwirtschaftsbehandlung gewährt wird, Japan als Marktwirtschaftsland zur Ermittlung des Normalwerts eignet;

(23)

der Antragsteller einen ordnungsgemäß begründeten Antrag auf Marktwirtschaftsbehandlung stellen sollte.

(24)

Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten der in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der in Artikel 4 gesetzten Fristen meldet.

8.   MANGELNDE BEREITSCHAFT ZUR MITARBEIT

(25)

Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen, erteilt sie diese nicht fristgerecht oder behindert sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

(26)

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Angaben gemacht hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.

(27)

Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

9.   ZEITPLAN FÜR DIE UNTERSUCHUNG

(28)

Nach Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung ist die Untersuchung binnen neun Monaten nach Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union abzuschließen.

10.   VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN

(29)

Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (3) verarbeitet.

11.   ANHÖRUNGSBEAUFTRAGTER

(30)

Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den mit der Untersuchung betrauten Kommissionsdienststellen. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen Dritter auf Anhörung. Der Anhörungsbeauftragte kann die Anhörung einer einzelnen interessierten Partei ansetzen und als Vermittler tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierte Partei ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen kann.

(31)

Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Der Anhörungsbeauftragte bietet den Parteien außerdem die Möglichkeit, bei einer Anhörung ihre unterschiedlichen Ansichten vorzutragen und Gegenargumente vorzubringen.

(32)

Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/tackling-unfair-trade/hearing-officer/index_en.htm —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Es wird eine Überprüfung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1389/2011 nach Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 eingeleitet, um festzustellen, ob und inwieweit die Einfuhren von Trichlorisocyanursäure und Zubereitungen daraus, auch unter dem Internationalen Freinamen (INN) „Symclosen“ bekannt, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes ex 2933 69 80 und ex 3808 94 20 (TARIC-Codes 2933698070 und 3808942020) eingereiht und von Liaocheng City Zhonglian Industry Co. Ltd (TARIC-Zusatzcode A998) hergestellt und zur Ausfuhr in die Union verkauft werden, dem mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1389/2011 eingeführten Antidumpingzoll unterliegen sollen.

Artikel 2

Für die in Artikel 1 genannten Einfuhren wird der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1389/2011 eingeführte Antidumpingzoll außer Kraft gesetzt.

Artikel 3

Die Zollbehörden werden nach Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die in Artikel 1 genannten Einfuhren in die Union zollamtlich zu erfassen.

Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Artikel 4

(1)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen sich interessierte Parteien binnen 37 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission melden, ihren Standpunkt schriftlich darlegen, den in Erwägungsgrund 12 genannten Fragebogen beantworten und zusammen mit sonstigen Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen.

Innerhalb derselben Frist von 37 Tagen können interessierte Parteien ferner einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

(2)   Von der Untersuchung betroffene Parteien, die dazu Stellung nehmen möchten, ob Japan als Drittland mit Marktwirtschaft zur Ermittlung des Normalwerts für die VR China geeignet ist, müssen ihre Anmerkungen binnen 10 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung übermitteln.

(3)   Der ordnungsgemäß begründete Antrag auf Marktwirtschaftsbehandlung muss der Kommission binnen 37 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung vorliegen.

(4)   Interessierte Parteien müssen alle Beiträge und Anträge elektronisch (nichtvertrauliche Beiträge per E-Mail, vertrauliche auf CD-R/DVD) übermitteln, und zwar unter Angabe ihres Namens, ihrer Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer. Etwaige Vollmachten und unterzeichnete Bescheinigungen, die den beantworteten Fragebogen beigefügt werden, wie auch gegebenenfalls ihre aktualisierten Fassungen sind der nachstehend genannten Stelle indessen auf Papier vorzulegen, entweder per Post oder durch persönliche Abgabe. Kann eine interessierte Partei ihre Beiträge und Anträge nicht elektronisch übermitteln, muss sie die Kommission nach Artikel 18 Absatz 2 der Grundverordnung hierüber unverzüglich in Kenntnis setzen. Weiterführende Informationen zum Schriftwechsel mit der Kommission können die interessierten Parteien der entsprechenden Webseite im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/tackling-unfair-trade/trade-defence.

Alle schriftlichen Beiträge, darunter auch die mit dieser Verordnung angeforderten Informationen, beantworteten Fragebogen und Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk „Limited“ (zur eingeschränkten Verwendung) (4) tragen und nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 zusammen mit einer nichtvertraulichen Zusammenfassung vorgelegt werden, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro N105 4/92

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Fax 0032-22962219

E-Mail: trade-tcca-review@ec.europa.eu

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. August 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 346 vom 30.12.2011, S. 6.

(3)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(4)  Eine Unterlage mit dem Vermerk „Limited“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51) und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen). Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.