7.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 240/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 861/2013 DES RATES

vom 2. September 2013

zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 15,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission („Kommission“) nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Vorläufige Maßnahmen

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 419/2013 (2) führte die Kommission einen vorläufigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien („vorläufige Verordnung“) ein.

(2)

Das Untersuchung wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der von der European Confederation of Iron and Steel Industries (Eurofer) („Antragsteller“) am 28. Juni 2012 im Namen von Unionsherstellern eingereicht worden war, auf die mehr als 50 % der Gesamtproduktion von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl in der Union entfallen.

(3)

In der parallelen Antidumpinguntersuchung führte die Kommission mit der Verordnung (EU) Nr. 418/2013 (3) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien ein.

1.2.   Von der Untersuchung betroffene Parteien

(4)

In der vorläufigen Untersuchung wurde bei den ausführenden indischen Herstellern, den Unionsherstellern und den unabhängigen Einführern mit einer Stichprobe gearbeitet. Da jedoch zwei der für die Stichprobe ausgewählten Einführer die Fragebogen nicht beantworteten, konnte keine Einführerstichprobe gebildet werden. Alle über die mitarbeitenden Einführer verfügbaren Informationen wurden zur Ermittlung der endgültigen Feststellungen herangezogen, insbesondere bei der Ermittlung des Unionsinteresses.

(5)

Sieben nicht in die Stichprobe einbezogene ausführende indische Hersteller beantragten individuelle Ermittlungen. Zwei von ihnen beantworteten die Fragebogen. Fünf dagegen ließen den Fragebogen unbeantwortet. Von den zwei Unternehmen, die den Fragebogen beantworteten, zog eines seinen Antrag auf individuelle Ermittlung zurück. Folglich untersuchte die Kommission nur den Antrag eines ausführenden indischen Herstellers, der nicht in die Stichprobe einbezogen war:

KEI Industries Limited, New Delhi („KEI“).

(6)

Abgesehen hiervon werden die Erwägungsgründe 5, 6, 7, 8, 10, 11, 12 sowie 14 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

1.3.   Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum

(7)

Wie in Erwägungsgrund 20 der vorläufigen Verordnung erläutert, betraf die Untersuchung von Subventionierung und Schädigung den Zeitraum vom 1. April 2011 bis zum 31. März 2012 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der schadensrelevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. März 2012 („Bezugszeitraum“).

1.4.   Weiteres Verfahren

(8)

Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die Einführung vorläufiger Ausgleichsmaßnahmen beschlossen worden war („vorläufige Unterrichtung“), nahmen mehrere interessierte Parteien schriftlich Stellung, und zwar zwei ausführende Hersteller, der Antragsteller und 11 Verwender. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, wurden gehört. Die Kommission holte noch weitere Informationen ein, die sie für ihre endgültigen Feststellungen als notwendig erachtete. Alle Stellungnahmen wurden geprüft und — soweit angezeigt — berücksichtigt.

(9)

Die Kommission unterrichtete die interessierten Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie beabsichtigte, die Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien und die endgültige Vereinnahmung der auf der Grundlage eines vorläufigen Zolls geleisteten Sicherheit zu empfehlen („endgültige Unterrichtung“). Den Parteien wurde ferner eine Frist eingeräumt, innerhalb der sie zu der endgültigen Unterrichtung Stellung nehmen konnten. Alle Stellungnahmen wurden geprüft und — soweit angezeigt — berücksichtigt.

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

(10)

Wie in Erwägungsgrund 21 der ursprünglichen Verordnung dargelegt, wird die betroffene Ware definiert als Draht aus nicht rostendem Stahl:

i)

mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr, ausgenommen Draht mit einem Gehalt an Nickel von 28 bis 31 GHT und an Chrom von 20 bis 22 GHT,

ii)

mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT, ausgenommen Draht mit einem Gehalt an Chrom von 13 bis 25 GHT und an Aluminium von 3,5 bis 6 GHT,

mit Ursprung in Indien, der derzeit unter den KN-Codes 7223 00 19 und 7223 00 99 eingereiht wird.

(11)

Einige Nutzer äußerten angesichts der offensichtlich nicht getroffenen Unterscheidung zwischen den verschiedenen Typen der betroffenen Ware und der gleichartigen Ware Bedenken, da es bei allen Produkttypen einen großen Produktmix gibt. Insbesondere bestanden Bedenken, wie bei der Untersuchung ein gerechter Vergleich aller Typen gewährleistet werden könne. Wie bei den meisten Untersuchungen deckte die Definition der betroffenen Ware eine große Bandbreite von Warentypen ab, welche dieselben oder ähnliche grundlegende materielle, technische und chemische Eigenschaften aufweisen. Die Tatsache, dass diese Eigenschaften von einem Warentyp zum nächsten unterschiedlich sein können, kann in einer Untersuchung tatsächlich dazu führen, dass eine große Bandbreite von Typen abgedeckt wird. So auch in dieser Untersuchung. Die Kommission berücksichtigte die Unterschiede zwischen den Warentypen und gewährleistete einen gerechten Vergleich. Jedem der von den ausführenden indischen Herstellern hergestellten und verkauften Warentypen wurde eine eindeutige Warenkontrollnummern (Product control numbers — „PCN“) zugeordnet; dasselbe gilt für die vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten und verkauften Warentypen. Die Nummer ergibt sich aus den wesentlichen Eigenschaften der Ware, in diesem Fall aus der Stahlsorte, der Zugfestigkeit, der Beschichtung, der Oberfläche, dem Durchmesser und der Form. Die in die Union ausgeführten Drahttypen wurden mithin anhand der PCN-Nummer mit den vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten und verkauften Waren, welche dieselben oder ähnliche Eigenschaften aufwiesen, verglichen. Alle diese Warentypen fielen unter die Definition der betroffenen Ware und der gleichartigen Waren in der Einleitungsbekanntmachung (4) und in der vorläufigen Verordnung.

(12)

Eine Partei wiederholte ihren Einwand, dass sich die sogenannten hochtechnischen Warentypen von den anderen Typen der betroffenen Ware unterschieden und nicht austauschbar wären. Folglich, so argumentiert sie, sollten sie von der Warendefinition ausgeschlossen werden. Der ständigen Rechtsprechung zufolge muss bei der Ermittlung, ob die Waren gleichartig und somit Teil derselben Ware sind, geprüft werden, ob sie dieselben technischen und materiellen Eigenschaften, dieselben grundlegenden Endverwendungen und dasselbe Verhältnis zwischen Qualität und Preis aufweisen. Dazu müssen auch die Austauschbarkeit und der Wettbewerb zwischen diesen Waren bewertet werden (5). Die Untersuchung ergab, dass die besagten „hochtechnischen“ Warentypen dieselben materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften ausweisen wie die anderen in die Untersuchung einbezogenen Waren. Es handelt sich um Drähte aus nicht rostendem Stahl („rostfreier Stahldraht“). Sie sind Halbfertigstahlerzeugnisse (die in den meisten Fällen zu den verschiedensten Fertigwaren weiter verarbeitet werden), und die Herstellungsverfahren auf ähnlichen Maschinen sind ähnlich, so dass die Hersteller je nach Nachfrage zwischen den verschiedenen Warenformen wechseln können. Wenngleich also unterschiedliche Drahttypen als solche nicht austauschbar sind und nicht im direkten Wettbewerb stehen, befinden sich die Hersteller im Wettbewerb um Aufträge, in denen es um eine große Bandbreite rostfreier Stahldrähte geht. Zudem werden diese Warentypen sowohl vom Wirtschaftszweig der Union als auch von den ausführenden indischen Herstellern mit ähnlichen Produktionsverfahren hergestellte und verkauft. Diesem Vorbringen kann daher nicht stattgegeben werden.

(13)

Nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen brachte eine Partei vor, die Analyse der Kommission in Bezug auf die Frage, ob die sogenannten hochtechnischen Warentypen in die Untersuchung einbezogen werden sollten, sei unzureichend gewesen. Dieses Vorbringen wird zurückgewiesen. Die Untersuchung ergab, dass die hochtechnischen Warentypen unter die Warendefinition fallen (vgl. Erwägungsgrund 12). Die interessierte Partei nahm fälschlich an, dass alle in der ständigen Rechtsprechung genannten Kriterien erfüllt sein müssten. Nach der ständigen Rechtsprechung verfügt die Kommission bei der Festlegung der Warendefinition (6) über einen großen Ermessensspielraum und muss sich bei der Beurteilung auf die vom Gerichtshof der Europäischen Union festgelegten Kriterien stützen. Dabei können häufig, wie auch im vorliegenden Fall, einige Kriterien in die eine Richtung und andere in eine andere Richtung weisen; in diesem Fall muss die Kommission eine globale Beurteilung vornehmen, wie sie es im vorliegenden Fall gemacht hat. Die Annahme der interessierten Partei, dass Warentypen alle Eigenschaften teilen müssen, damit sie unter dieselbe Warendefinition fallen können, ist somit falsch.

(14)

Einige Verwender brachten vor, der sogenannte rostfreie Stahldraht „200er Reihe“ sollte aus der Warendefinition ausgeschlossen werden. Zumal dieser Typ kaum vom Wirtschaftszweig der Union hergestellt werde. Dieses Vorbringen ist jedoch unbegründet. Zum einen ist die Tatsache, dass ein bestimmter Warentyp nicht vom Wirtschaftszweig der Union hergestellt wird, kein ausreichender Grund, diesen Typ aus der Untersuchung auszuschließen, wenn der Produktionsprozess derart gelagert ist, dass die Unionshersteller die Herstellung des fraglichen Warentyps jederzeit aufnehmen könnten. Zum anderen ergab die Untersuchung, dass diese hochtechnischen Drahttypen der betroffenen Ware (vgl. Erwägungsgrund 12) dieselben oder ähnliche materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften aufweisen wie andere Typen der betroffenen Ware, die vom Wirtschaftszweig der Union hergestellt und verkauft werden. Diesem Vorbringen kann daher nicht stattgegeben werden.

(15)

Als Alternative brachten diese Verwender vor, dass Walzdraht in die Warendefinition der betroffenen Ware aufgenommen werden sollte. Dazu ist anzumerken, dass es sich bei Walzdraht um den Rohstoff für die Herstellung der betroffenen Ware handelt, aus dem auch andere Waren, beispielsweise Verbindungselemente und Nägel, hergestellt werden können. Damit handelt es sich, im Gegensatz zur untersuchten Ware, nicht um ein Fertigstahlerzeugnis. Mittels Kaltverformungsverfahren kann unter anderem aus Walzdraht die betroffene Ware oder die gleichartige Ware hergestellt werden. Daher kann Walzdraht nicht in die Warendefinition im Sinne der Grundverordnung einbezogen werden.

(16)

Aus diesen Gründen werden die Definitionen der betroffenen Ware und der gleichartigen Ware in den Erwägungsgründen 21 bis 24 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.   SUBVENTIONIERUNG

3.1.   Vorbemerkung

(17)

In Erwägungsgrund 25 der vorläufigen Verordnung wurde auf die folgenden Regelungen verwiesen, die mutmaßlich anfechtbare Subventionen beinhalten:

a)

Duty Entitlement Passbook Scheme („DEPB-Regelung“) — Rückerstattung von Einfuhrabgaben auf Vorleistungen für Ausfuhrwaren,

b)

Duty Drawback Scheme („DD-Regelung“) — Zollrückerstattungsregelung,

c)

Advance Authorisation Scheme („AA-Regelung“) — Vorabgenehmigungsregelung

d)

Export Promotion Capital Goods Scheme („EPCG-Regelung“) -Exportförderprogramm mit präferenziellen Einfuhrzöllen auf Investitionsgüter,

e)

Export Credit Scheme (EC-Regelung) — Ausfuhrkreditregelung,

f)

Focus Market Scheme („FM-Regelung“) — Zollgutschrift für Ausfuhren in bestimmte Länder,

g)

Special Economic Zones/Export Oriented Units („SEZ/EOU-Regelung“) — Sonderwirtschaftszonen/exportorientierte Betriebe.

(18)

Der Wirtschaftszweig der Union war der Ansicht, dass die Kommission eine Reihe von Subventionsregelungen, insbesondere regionale Regelungen, nicht berücksichtigt habe und dass infolgedessen die Subventionen, die indische Hersteller den Untersuchungsergebnissen zufolge erhalten hätten, unterbewertet worden seien. Das Vorbringen ist unbegründet. Die Kommission hat alle im Antrag enthaltenen Subventionsregelungen auf nationaler und auf regionaler Ebene untersucht. Allerdings ergab die Untersuchung der Kommission, dass die ausführenden Hersteller der Stichprobe nur im Rahmen der in Erwägungsgrund 14 aufgelisteten Regelungen subventioniert wurden.

(19)

Der Wirtschaftszweig der Union wandte ferner ein, dass die von den indischen Herstellern der Stichprobe in der parallel geführten Antidumpinguntersuchung vorgelegten Daten als unzuverlässig befunden worden seien und daher Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (7) herangezogen worden sei, weshalb der entsprechende Artikel 28 der Grundverordnung in der derzeitigen Untersuchung ebenfalls hätte herangezogen werden müssen. Artikel 28 der Grundverordnung gilt jedoch nur, wenn die einschlägigen Voraussetzungen erfüllt sind, was bezüglich der Informationen, die von den in die Stichprobe einbezogenen indischen Herstellern vorgelegt wurden, nicht der Fall war. Diesem Vorbringen kann daher nicht stattgegeben werden.

(20)

Die Untersuchung ergab, dass die DEPB-, die DD- und die AA-Regelungen Teil eines Subventionssystems sind, nämlich eines Rückerstattungssystems. Indien hat jahrelang verschiedene Typen dieses Systems eingesetzt, wobei die jeweiligen Teilsysteme häufig geändert wurden. Es zeigte sich, dass es zweckmäßig ist, diese Teilsysteme gemeinsam zu analysieren, da Ausführer in der Regel zwischen ihnen wählen müssen (sie schließen sich gegenseitig aus) und bei Auslaufen eines Teilsystems zu einem anderen Teilsystem wechseln.

(21)

Da keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 25 bis 28 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.2.   Duty Entitlement Passbook Scheme („DEPB-Regelung“) — Rückerstattung von Einfuhrabgaben auf Vorleistungen für Ausfuhrwaren

(22)

Einer der ausführenden indischen Hersteller der Stichprobe brachte vor, dass die DEPB-Regelung nicht zu den anfechtbaren Subventionen zählen solle, da mit dieser Regelung die Einfuhrzölle ausgeglichen werden sollten. Ferner würden für die untersuchte Ware im Inland keine Vorleistungen hergestellt, was zu der berechtigten Annahme führe, dass alle Einfuhren mit 5 % besteuert worden seien; außerdem gewährleiste der von der indischen Regierung festgesetzte Höchstwert, dass keine Überkompensation möglich sei. Wie in Erwägungsgrund 38 der vorläufigen Verordnung dargelegt, kann diese Regelung nicht als zulässiges Rückerstattungs- oder Ersatzrückerstattungssystem im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden, da sie nicht den Vorgaben in Anhang I Buchstabe i, Anhang II (Definition und Regeln für die Rückerstattung) und Anhang III (Definition und Regeln für die Ersatzrückerstattung) der Grundverordnung genügt. Insbesondere ist ein Ausführer, der die Vorteile der DEPB-Regelung in Anspruch nimmt, nicht verpflichtet, die zollfrei eingeführten Waren bei der Herstellung tatsächlich zu verbrauchen; außerdem wird die Gutschrift nicht auf der Grundlage der tatsächlich verwendeten Vorleistungen berechnet. Schließlich kann ein Ausführer die DEPB-Regelung unabhängig davon in Anspruch nehmen, ob er überhaupt Vorleistungen einführt. Er muss lediglich Waren ausführen, nicht aber nachweisen, dass er tatsächlich Vorleistungen eingeführt hat.

Die indische Regierung hat kein System eingerichtet, bei dem die Höhe der Zollbefreiung für die eingeführten Vorleistungen an ihren Verbrauch bei der Herstellung der ausgeführten Waren geknüpft wäre. Auch die Unternehmen, die in den Genuss dieser Regelung kommen, verfügten über keinen Mechanismus, mit dem sich nachweisen ließe, dass es zu keiner übermäßigen Erstattung kam. Ferner konnte das Unternehmen nicht nachweisen, dass es in diesem spezifischen Fall zu keiner Überkompensation gekommen ist, da es beispielsweise in den Genuss der Kompensation für andere eingeführte Güter oder für eingeführte Vorleistungen hätte kommen können, die es jedoch nicht für die Herstellung der betroffenen Ware verwendete. Anzumerken ist auch, dass das Argument, es gäbe keine inländische Produktion der Vorleistungen, falsch ist, da mindestens eines der untersuchten Unternehmen diese im Inland herstellte und die beiden anderen untersuchten Unternehmen sie bei einem einheimischen Hersteller und nicht bei einheimischen einführenden Händlern kauften. Dieser Argumentation kann daher nicht gefolgt werden.

(23)

Eine Partei wandte ein, dass der tatsächliche Verkaufspreis bei einem Verkauf der DEPB-Gutschrift niedriger sei als der Wert der Gutschrift, weshalb der anfechtbare Vorteil geringer sei als der vorläufig ermittelte Wert. Der Vorteil aus dieser Regelung wurde jedoch auf der Grundlage der mit dieser Gutschrift gewährten Summe berechnet, unabhängig davon, ob die Gutschrift dazu verwendet wurde, Einfuhrzölle auszugleichen oder ob sie vielmehr verkauft wurde. Ein Verkauf einer Gutschrift zu einem geringeren Preis als dem Nennwert ist eine rein geschäftliche Entscheidung, die nichts an der Höhe des Vorteils ändert, der im Rahmen der Regelung gewährt wird. Daher muss das Vorbringen zurückgewiesen werden.

(24)

Die indische Regierung brachte vor, dass die DEPB-Regelung im UZ abgeschafft worden sei und damit nicht mehr angefochten werden sollte. Da das Rückerstattungssystem im Übrigen keine Nachfolgeregelung der DEPB-Regelung sei, könne die DEPB-Regelung nicht angefochten werden. Es ist korrekt, dass die DEPB-Regelung am 30. September 2011 und damit im UZ abgeschafft wurde. Allerdings ging die Subventionierung weiter. Als Alternative zur DEPB-Regelung erhielten die Ausführer der Untersuchung zufolge nun Vorteile aus der AA-Regelung und vor allem aus der DD-Regelung. Wie in den Erwägungsgründen 42 bis 44 der vorläufigen Verordnung ausgeführt, wurden an der AA- und der DD-Regelung Änderungen vorgenommen, mit denen ein reibungsloser Übergang von der DEPB-Regelung ermöglicht wurde. Im Übrigen sind die im Rahmen der drei Regelungen gewährten Vorteile, also Einnahmenverzicht in der Form von Zollbefreiungen, identisch. Die Unternehmen können somit wählen, welche Regelung sie zum Ausgleich der Einfuhrzölle verwenden. Daher sollten die von der indischen Regierung im UZ gewährten Subventionen angefochten werden, obwohl die DEPB-Regelung nach der Hälfte des UZ aufgehoben wurde, denn das übergeordnete Vorteilssystem bestand weiter, da aus den in Erwägungsgrund 20 dargelegten Gründen alle Zollrückerstattungsregelungen Teil eines einzigen Subventionierungssystems mit verschiedenen, häufig wechselnden Teilsystemen sind. Diesem Argument kann somit nicht gefolgt werden.

(25)

Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte die indische Regierung ihre Argumente bezüglich der Abschaffung der DEPB-Regelung. Da jedoch keine neuen Argumente vorgelegt wurden, die zu einer Änderung der Schlussfolgerung führen würden, wonach die Subventionierung aus der abgeschafften DEPB-Regelung durch die angepasste DD-Regelung ersetzt wurde, muss das Vorbringen zurückgewiesen werden.

(26)

Da keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 29 bis 47 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

(27)

Zudem hat der ausführende indische Hersteller KEI im UZ den Untersuchungsergebnissen zufolge die DEPB-Regelung in Anspruch genommen. Die Subventionsspanne belief sich auf 0,50 %.

3.3.   Duty Drawback Scheme („DD-Regelung“) — Zollrückerstattungsregelung

(28)

Die indische Regierung argumentierte, dass die DD-Regelung nicht als anfechtbare Subvention angesehen werden sollte, da mit dieser Regelung die Kompensation von Einfuhrzöllen und von bei der Einfuhr fälligen Verbrauchsabgaben bezweckt werde. Wie in den Erwägungsgründen 58 bis 60 der vorläufigen Verordnung dargelegt, kann diese Regelung nicht als zulässiges Rückerstattungs- oder Ersatzrückerstattungssystem im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden, da sie nicht den Vorgaben in Anhang I Buchstabe i, Anhang II und Anhang III der Grundverordnung genügt. Insbesondere fehlt ein System oder Verfahren, mit dem nachgeprüft werden könnte, welche Vorleistungen bei der Herstellung der Ausfuhrware verbraucht wurden oder ob eine übermäßige Erstattung von Einfuhrabgaben im Sinne des Anhangs I Buchstabe i und der Anhänge II und III der Grundverordnung erfolgte hat. Im Übrigen kann ein Ausführer die DD-Regelung unabhängig davon in Anspruch nehmen, ob er überhaupt Vorleistungen einführt. Er muss lediglich Waren ausführen, nicht aber nachweisen, dass er tatsächlich Vorleistungen eingeführt hat. Die bei den Kontrollbesuchen der Unternehmen gewonnenen Erkenntnisse und die einschlägigen Rechtsvorschriften, also das Rundschreiben der indischen Regierung Nr. 24/2001 (Circular No 24/2001), bestätigten diese Feststellungen (vgl. Erwägungsgrund 60 der vorläufigen Verordnung). Außerdem räumte die indische Regierung in ihrem Vorbringen unter Absatz 32 ein, dass die DD-Regelung zu übermäßigen Erstattungen führen kann. Daher muss das Vorbringen der indischen Regierung zurückgewiesen werden.

(29)

Die indische Regierung argumentierte ferner, dass ein Prüfmechanismus für den Verbrauch der Vorleistungen auf der Grundlage einer Stichprobe akzeptabel sein sollte, wenngleich mit dem System insbesondere aufgrund der großen Zahl an Begünstigten und aufgrund des mit der Kontrolle aller Begünstigten verbunden Verwaltungsaufwands nicht alle Begünstigten überprüft würden. Diesem Argument kann jedoch nicht gefolgt werden, da dies in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii, Anhang I Buchstabe i, Anhang II) und Anhang III der Grundverordnung nicht vorgesehen ist.

(30)

Da keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 48 bis 64 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

(31)

Zudem hat der indische ausführende Hersteller KEI Industries im UZ den Untersuchungsergebnissen zufolge die DD-Regelung in Anspruch genommen. Die Subventionsspanne belief sich auf 0,29 %.

3.4.   Advance Authorisation Scheme („AA-Regelung“) — Vorabgenehmigungsregelung

(32)

Einer der ausführenden indischen Hersteller der Stichprobe brachte vor, die AA-Regelung sei als Zollrückerstattungssystem zu betrachten, da die eingeführten Vorleistungen bei der Herstellung der Ausfuhrwaren verbraucht würden. Wie bereits in Erwägungsgrund 76 der vorläufigen Verordnung dargelegt, ist die im vorliegenden Fall in Anspruch genommene Teilregelung kein zulässiges Rückerstattungssystem oder Ersatzrückerstattungssystem im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung. Sie genügt nicht den Vorgaben in Anhang I Buchstabe i, Anhang II und Anhang III der Grundverordnung. Die indische Regierung wandte kein wirksames Nachprüfungssystem oder -verfahren an, um festzustellen, welche Vorleistungen in welchem Umfang bei der Herstellung der ausgeführten Ware verbraucht wurden (Anhang II Abschnitt II Nummer 4 der Grundverordnung und im Falle von Ersatzrückerstattungssystemen Anhang III Abschnitt II Nummer 2 der Grundverordnung). Überdies waren die sogenannten Standard Input/Output Normen („SION“) für die betroffene Ware nicht präzise genug und stellen kein Überprüfungssystem für den tatsächlichen Verbrauch dar. Die Ausgestaltung dieser Normen ermöglicht es der indischen Regierung nicht, den Umfang der in die Produktion der ausgeführten Waren eingeflossenen Vorleistungen hinreichend genau nachzuprüfen. Wie in Erwägungsgrund 73 der vorläufigen Verordnung dargelegt, führte die indische Regierung auch keine weitere Prüfung auf der Grundlage der tatsächlich eingesetzten Vorleistungen durch, obwohl dies, in Ermangelung eines effektiv angewandten Nachprüfungssystems normalerweise erforderlich gewesen wäre (Anhang II Abschnitt II Nummer 5 und Anhang III Abschnitt II Nummer 3 der Grundverordnung). Diese Teilregelung ist somit anfechtbar und das Vorbringen wird zurückgewiesen.

(33)

Da keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 65 bis 80 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

(34)

Den Untersuchungsergebnissen zufolge nahm der indische ausführende Hersteller KEI Industries die AA-Regelung im UZ nicht in Anspruch.

3.5.   Export Promotion Capital Goods Scheme („EPCG-Regelung“) -Exportförderprogramm mit präferenziellen Einfuhrzöllen auf Investitionsgüter

(35)

Nach der endgültigen Unterrichtung wies ein ausführender indischer Hersteller auf einen Berechnungsfehler hin. Diese Anmerkungen waren teilweise berechtigt und wurden bei der Berechnung der Subventionshöhe berücksichtigt. Da die Gesamtsubventionspanne für dieses Unternehmen bereits vor dieser Berichtigung unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle lagen, zieht dies jedoch keinen Änderung an der endgültigen Höhe des Ausgleichszolls für dieses Unternehmen nach sich; auch wirkt sich diese Berichtigung nicht auf die durchschnittliche Subventionsspanne für die nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden Unternehmen oder die landesweite Subventionsspanne aus.

(36)

Abgesehen hiervon werden die Erwägungsgründe 81 bis 91 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

(37)

Den Untersuchungsergebnissen zufolge nahm der indische ausführende Hersteller KEI Industries die EPCG-Regelung im UZ für die betroffene Ware nicht in Anspruch.

3.6.   Export Credit Scheme (EC-Regelung) — Ausfuhrkreditregelung

(38)

Nach Ansicht der indischen Regierung hatte die Kommission in Erwägungsgrund 92 der vorläufigen Verordnung die Rechtsgrundlage für die EC-Regelung falsch angegeben. Die indische Regierung gab an, dass die beiden Runderlasse Master Circular DBOD Nr. DIR.(Exp.) BC 01/04.02.02/2007-08 („MC 07-08“) und DBOD Nr. DIR.(Exp.) BC 09/04.02.02/2008-09 („MC 08-09“) aktualisiert und durch die Runderlasse Master Circular DBOD Nr. DIR.(Exp.) BC 06/04.02.002/2010-11 („MC 10-11“) und DBOD Nr. DIR.(Exp.) BC 04/04.02.002/2011-2012 („MC 11-12“) ersetzt worden seien, die somit die Rechtsgrundlage für die EC-Regelung im UZ seien. Die Feststellung der indischen Regierung zu diesem Erwägungsgrund ist korrekt.

(39)

Die indische Regierung argumentierte weiter, dass die Kommission bei Verwendung der korrekten aktualisierten Rechtsgrundlage die Tatsache hätte berücksichtigt müssen, dass die Zinshöchstsätze für Ausfuhrkredite, die vormals von der indischen Zentralbank für Geschäftsbanken festgelegt wurden, vor dem UZ für Ausfuhrkredite in Rupie abgeschafft worden seien. Damit könne diese Regelung bei Krediten in Rupie nicht mehr als Subvention angesehen werden. Die Untersuchung ergab, dass zwei Unternehmen in der Stichprobe Ausfuhrkredite von Privatbanken gewährt wurden, deren Zinssätze unter den Referenzsätzen der indischen Zentralbank lagen. Es konnte kein kommerziell valider Grund gefunden werden, warum diese Privatbanken Kredite zu Vorzugzinsen gewährten, die offensichtlich zu Verlusten führten. Diese Praktiken der Banken bei der Kreditvergabe könnten auf eine anhaltende Einflussnahme der Regierung hindeuten. Bei der Untersuchung konnten jedoch keine Beweise für den nach den WTO-Regeln erforderlichen Umfang der Einflussnahme gefunden werden, mit denen sich die anhaltende Beauftragung oder Anweisung von Privatbanken belegen ließe. Daher hat die Kommission beschlossen, die Vorteile der Vorzugszinsen mangels hinreichender Beweise für eine Beauftragung und/oder eine finanzielle Beihilfe seitens der indischen Regierung nicht als Subvention im Rahmen dieses Teilsystems einzuordnen.

(40)

Schließlich brachte die indische Regierung vor, dass mit der jüngsten Aktualisierung des Runderlasses Master Circular DBOD Nr. DIR(Exp.) BC. 06/04.02.002/2012-2013 („MC 12-13“), die zwei Monate nach Ablauf des UZ in Kraft getreten sei, die Zinshöchstsätze für Ausfuhrkredite auch für Kredite in Fremdwährungen abgeschafft worden seien. Nach Artikel 15 Absatz 1 der Antisubventionsgrundverordnung dürfe in diesem Fall auch dieses Element der Ausfuhrkreditregelung nicht angefochten werden, da die Beauftragung der Banken durch die Regierung abgeschafft worden sei. Im vorgelegten Runderlass MC 12-13 findet sich zwar eine Bestimmung, die es den Geschäftsbanken ab Mai 2012 freistellt, die Zinssätze für Ausfuhrkredite in Fremdwährung, wie von der indischen Regierung behauptet, frei festzusetzen; eine solche Änderung der Weisungen der indischen Zentralbank an Privatbanken während der Untersuchung als solche reichte indessen nicht aus, um diese Regelung auszuschließen, da die Beauftragung durch die Regierung auf informelle Art fortgeführt werden könnte, was in einer weiteren Untersuchung geprüft werden müsste. In Anbetracht der Schlussfolgerung zur Teilregelung für Ausfuhrkredite in Rupien hat die Kommission jedoch beschlossen, die Teilregelung für Devisenkredite in dieser Phase nicht anzufechten.

(41)

Daher werden die Zollsätze soweit erforderlich berichtigt.

3.7.   Focus Market Scheme („FM-Regelung“) — Zollgutschrift für Ausfuhren in bestimmte Länder

(42)

Nach der endgültigen Unterrichtung nahm die indische Regierung Stellung zur FM-Regelung. Sie brachte vor, dass diese Regelung einen geografischen Aspekt habe und nur Länder betreffe, die nicht zur Union gehörten; daher könne sie von die Union nicht angefochten werden. Allerdings konnte die indische Regierung weder die praktischen Anwendung dieser Regelung verneinen noch die Tatsache, dass die Vorteile aus der FM-Regelung für die betroffenen Ware verwendet werden kann, nämlich dass Zollgutschriften nach der FM-Regelung frei übertragbar sind, und dass sie zur Zahlung von Zöllen auf spätere Einfuhren jeglicher Vorleistungen oder Güter, einschließlich Investitionsgüter, verwendet werden können. Dieses Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden, da die Untersuchung ergab, dass die betroffene Ware bei der Ausfuhr in die Union in den Genuss der Vorteile aus dieser Regelung kommen kann und dies auch tut.

(43)

Da keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 101 bis 111 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

(44)

Den Untersuchungsergebnissen zufolge nahm der indische ausführende Hersteller KEI Industries die FM-Regelung im UZ nicht in Anspruch.

3.8.   Export Oriented Units Scheme („EOU-Regelung“) — Regelung für exportorientierte Betriebe

(45)

Nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen nahm der einzige untersuchte ausführende Hersteller, der die EOU-Regelung in Anspruch nahm, zu dieser Regelung Stellung. Seiner Ansicht nach müsste die Kommission ein anderes Verfahren für die Berechnung der Vorteile aus der EOU-Regelung verwenden. Bestimmte Vorteile aus der EOU-Regelung sollten als ein zulässiges Rückerstattungssystem im Sinne der Anhänge II und III der Grundverordnung betrachtet werden und daher nicht anfechtbar sein.

(46)

Die Untersuchung ergab jedoch, dass unabhängig vom verwendeten Berechnungsverfahren die für diese Regelung ermittelte Subventionsspanne 0,95 % nicht übersteigen und die Gesamtsubventionsspanne für dieses Unternehmen damit unter der Geringfügigkeitsschwelle liegen würde. Es wurde daher nicht für erforderlich gehalten, dieses Vorbringen im Rahmen dieser Untersuchung weiter zu untersuchen.

(47)

Da diesbezüglich keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in Erwägungsgrund 112 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

(48)

Den Untersuchungsergebnissen zufolge nahm der ausführende indische Hersteller KEI Industries die EOU-Regelung im UZ nicht in Anspruch.

3.9.   Höhe der anfechtbaren Subventionen

(49)

Nach der Entscheidung, die Vorteile aus der ES-Regelung nicht als Subvention zu betrachten (vgl. Erwägungsgründe 38 bis 41), und nach der Korrektur der Berechnung der Vorteile aus der EPCG-Regelung für eines der Unternehmen (vgl. Erwägungsgrund 35), wurden die Zollsätze soweit erforderlich berichtigt. Die nach der Grundverordnung ermittelte endgültige Höhe der anfechtbaren Subventionen liegt nun zwischen 0,79 und 3,72 % (ad valorem).

Regelung

Unternehmen

Raajratna

Venus-Gruppe

Viraj

KEI

DEPB (8)

0,58 %

0,93 %, 1,04 %, 1,32 %, 2,04 %

0,50 %

DD (8)

0,61 %

1,14 %, 1,77 %, 1,68 %, 1,91 %

0,29 %

AA (8)

2,43 %

0,15 %, 0 %, 0 %, 0 %

EPCG (8)

0,09 %

0,02 %, 0 %, 0 %, 0 %

0,03 %

EC (8)

FM (8)

0,13 %, 0,71 %, 0,07 %, 0 %

EOU (8)

0,95 %

INSGESAMT

3,72 %

3,03 % (9)

0,98 % (10)

0,79 % (10)

(50)

Die neuberechnete Subventionsspanne für die mitarbeitenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen beläuft sich auf 3,41 %.

(51)

Die neuberechnete landesweite Subventionsspanne beträgt 3,72 %.

4.   WIRTSCHAFTSZWEIG DER UNION

4.1.   Wirtschaftszweig der Union

(52)

Einige Verwender stellten die in Erwägungsgrund 116 der vorläufigen Verordnung genannte Zahl von Unionsherstellern in Frage. Ihrer Ansicht nach wurde die Zahl der Hersteller falsch ermittelt; tatsächlich gäbe es weniger Hersteller auf dem Unionsmarkt.

(53)

Die Kommission weist darauf hin, dass dieses Vorbringen nicht durch Belege untermauert war und bestätigt nach Prüfung die Informationen in Erwägungsgrund 116 der vorläufigen Verordnung, dass 27 Unionshersteller die betroffene Ware im UZ in der Union herstellten. Diese Anzahl wurde anhand des Antrags, der Repräsentativitätsprüfung und der Untersuchung ermittelt. Die Kommission nahm mit allen ihr bekannten Unionsherstellern Kontakt auf und erhielt Daten, die im Rahmen dieser Untersuchung verwendet wurden.

4.2.   Unionsproduktion und Stichprobe der Unionshersteller

(54)

Da keine Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 117 bis 119 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.   SCHÄDIGUNG

5.1.   Unionsverbrauch

(55)

Einige Verwender brachten vor, in der Schadensanalyse hätten die Daten des Jahres 2009 unberücksichtigt bleiben sollen, da die in diesem Jahr aufgetretene Finanzkrise sich verzerrend ausgewirkt habe, insbesondere auf den Unionsverbrauch. Selbst bei einem Ausschluss der Daten für 2009 aus der Analyse hätte sich dennoch eine positive Wachstumstendenz (+ 5 %) ergeben, was ein Zeichen für eine Erholung des Marktes ist. Außerdem wurden in Erwägungsgrund 120 der vorläufigen Verordnung die negativen Auswirkungen der Finanzkrise bestätigt, dennoch wurde der Schluss gezogen, dass sich die Lage am Markt verbessert hat. Da keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in Erwägungsgrund 120 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.2.   Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union

(56)

Die für KEI Industries ermittelte Subventionsspanne liegt unter der Geringfügigkeitsschwelle nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung (vgl. Erwägungsgrund 49). Daher wird davon ausgegangen, dass diesem ausführenden Hersteller im UZ aus den Subventionsregelungen kein Vorteil im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung erwuchs. Folglich wurden seine Einfuhrmengen aus der Menge der subventionierten Einfuhren mit Ursprung in Indien herausgerechnet. Ein ausführender Hersteller, die Venus-Gruppe, brachte vor, dass einige Geschäfte versehentlich doppelt gezählt worden seien. Die Kommission stimmte dem ausführenden Hersteller zu; daher wurden diese Geschäfte aus der Gesamtmenge der subventionierten Einfuhren aus Indien herausgerechnet. Die Menge, der Marktanteil und der durchschnittliche Preis der subventionierten Einfuhren wurden entsprechend berichtigt.

(57)

Menge und Marktanteil der subventionierten Einfuhren:

 

2009

2010

2011

UZ

Menge (in t)

11 620

20 038

25 326

24 415

Index (2009 = 100)

100

172

218

210

Marktanteil

8,8 %

10,7 %

12,9 %

12,4 %

Index (2009 = 100)

100

121

146

140

Quelle:

Eurostat-Daten und Fragebogenantworten.

(58)

KEI Industries führte im UZ nur begrenzte Mengen der betroffenen Ware aus, und auch die genannten Geschäfte der Venus-Gruppe waren auf geringe Mengen beschränkt; daher änderte der Abzug dieser Einfuhrmengen von der Gesamtmenge der subventionierten Einfuhren aus Indien nichts an den Trends, die in den Erwägungsgründen 123 und 124 der vorläufigen Verordnung beschrieben wurden. Diese Erwägungsgründe der vorläufigen Verordnung werden daher bestätigt.

(59)

Durchschnittlicher Preis der subventionierten Einfuhren:

 

2009

2010

2011

UZ

Durchschnittspreis

(in EUR/t)

2 419

2 856

3 311

3 259

Index (2009 = 100)

100

118

137

135

Quelle:

Eurostat-Daten und Fragebogenantworten.

(60)

Wie bereits dargelegt, führte KEI Industries im UZ begrenzte Mengen aus, und die Herausnahme bestimmter Geschäfte der Venus-Gruppe betraf nur geringe Mengen. Das Herausrechnen der Einfuhrmengen von KEI Industries sowie der genannten Geschäfte der Venus-Gruppe aus der Gesamtmenge der subventionierten Einfuhren aus Indien ergab daher keine wesentlichen Änderung am Durchschnittspreis der subventionierten Einfuhren aus Indien; auch die Berechnung der Preisunterbietung wurde kaum beeinflusst. Die neuberechnete Preisunterbietungsspanne beträgt 11,7 %. Die sonstigen Schlussfolgerungen, die aus den Feststellungen in den Erwägungsgründen 128 bis 130 der vorläufigen Verordnung gezogen wurden, werden bestätigt.

(61)

Nach der Veröffentlichung der endgültigen Feststellungen brachte die indische Regierung vor, die Kommission habe die anteilige Kürzung der subventionierten Einfuhren nur mit den Einfuhrmengen der mitarbeitenden ausführenden Hersteller verrechnet, um so der Feststellung zur Geringfügigkeitsschwelle bei KEI und die Herausrechnung bestimmter fälschlicherweise doppelt gezählter Geschäfte der Venus-Gruppe Rechnung zu tragen. Diesem Vorbringen liegt ein Missverständnis zugrunde. Die Kommission hat die Kürzung anteilig mit der gesamten Einfuhrmenge verrechnet, einschließlich der Einfuhren des nichtmitarbeitenden Einführers. Das Vorbringen muss daher zurückgewiesen werden.

5.3.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(62)

Einige Parteien brachten vor, die vom Wirtschaftszweig der Union erzielten Ergebnisse sollten angesichts der globalen Wirtschaftskrise als verhältnismäßig positiv eingestuft werden, ebenso die Tatsache, dass mit Ausnahme eines Schadensindikators, namentlich des Marktanteils, alle anderen Indikatoren keinen Hinweis auf eine Schädigung liefern würden.

(63)

Eine Partei brachte vor, die durchschnittlichen Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union seien um etwa 34 % angestiegen, und somit deutlich stärker als die Produktionskosten, die sich im selben Zeitraum um 13 % erhöht hätten. Dazu ist anzumerken, dass der Wirtschaftszweig der Union seine Ware zu Beginn des Bezugszeitraums, also 2009, unterhalb der Produktionskosten verkaufte; erst ab 2011 konnte er die Verkaufspreise über die Produktionskosten anheben.

(64)

Die Untersuchung ergab, dass einige Schadensindikatoren, wie die Produktionsmengen und die Kapazitätsauslastung, zwar eine positive Entwicklung aufwiesen oder — wie die Beschäftigung — stabil blieben; hingegen folgten eine Reihe der Indikatoren für die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union, beispielsweise Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite, im Bezugszeitraum keinem zufriedenstellenden Trend. Zwar erholte sich der Indikator für Investitionen 2010, sackte aber im Jahr 2011 und im UZ unter die Werte von 2009 ab. Ebenso verbesserte sich die Kapitalrendite in den Jahren 2009 bis 2011 zwar auf 6,7 %, fiel im UZ aber wieder zurück auf 0,8 %. Ähnlich verhielten sich die Indikatoren für die Rentabilität und den Cashflow: sie stiegen bis 2011, verschlechterten sich jedoch ab dem UZ wieder. Daher kann der Schluss gezogen werden, dass der Wirtschaftszweig der Union nach 2009 anfing, sich zu erholen, dass diese Erholung danach aber durch die subventionierten Einfuhren aus Indien abgebremst wurde.

(65)

Auf Anfrage einer Partei kann bestätigt werden, dass die in Erwägungsgrund 153 der vorläufigen Verordnung genannten Lagerbestände die Tätigkeit der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Union betrafen.

(66)

Der Wirtschaftszweig der Union brachte vor, dass die vorläufig festgesetzte Zielgewinnspanne von 5 % zu niedrig sei. Die Partei untermauerte dieses Vorbringen jedoch nicht mit ausreichenden Beweisen. In Erwägungsgrund 148 der vorläufigen Verordnung werden die Gründe für die Wahl dieser Gewinnspanne dargelegt; die Untersuchung ergab keinen Grund, diese Spanne zu ändern. Daher wird die Gewinnspanne von 5 % für die Zwecke der endgültigen Feststellungen beibehalten.

(67)

Ein ausführender Hersteller argumentierte, dass sich die Schwierigkeiten des Wirtschaftszweigs der Union im Wesentlichen auf strukturelle Probleme zurückführen ließen. Daher sei eine Zielgewinnspanne von 5 % auch unrealistisch.

(68)

Es sei daran erinnert, dass die Organe nach ständiger Rechtsprechung (11) eine Gewinnspanne ermitteln müssen, die der Wirtschaftszweig der Union unter normalen Wettbewerbsbedingungen ohne die subventionierten Einfuhren vernünftigerweise erwarten kann. Im vorliegenden Fall war es aus den folgenden Gründen unmöglich, diese Analyse der betroffenen Ware des Wirtschaftszweigs der Union durchzuführen. Ausreichende Informationen zur Berechnung der Gewinnspannen für die betroffene Ware liegen erst ab 2007 vor. In diesem Jahr belief sich die Gewinnspanne auf 3,7 %; ab 2008 wurde die Gewinnspanne aufgrund der Finanz- und Wirtschaftskrise negativ. Der Antragsteller brachte vor, dass die subventionierte Ware seit 2007 auf den Unionsmarkt floss (damals stieg die Einfuhrmenge von 17 727 t im Jahr 2006 auf 24 811,3 t), was sich durch die Untersuchung bestätigte. Daher ermittelten die Organe die Zielgewinnspanne anhand des realen Gewinns in anderen Branchen der Stahlindustrie, die nicht durch gedumpte und subventionierte Einfuhren geschädigt wurden (12).

5.4.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(69)

Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union im UZ eine bedeutende Schädigung erlitten hat.

6.   SCHADENSURSACHE

6.1.   Auswirkungen der subventionierten Einfuhren

(70)

Ein ausführender Hersteller brachte vor, in der vorläufigen Verordnung sei ignoriert worden, dass dem Wirtschaftszweig der Union der Verbrauchsanstieg seit 2009 zugutegekommen sei und dass die Kommission nicht erwarten könne, dass der Wirtschaftszweig der Union seinen Marktanteil für alle Zeiten halten werde.

(71)

Dazu ist anzumerken, dass der Untersuchung zufolge der Marktanteil der subventionierten indischen Einfuhren schneller anstieg als der Verbrauch auf dem Unionsmarkt. Die Menge der subventionierten indischen Einfuhren stieg um 110 %, während sich der Verbrauch im selben Zeitraum um 50 % erhöhte. Außerdem ergab die Untersuchung, dass der durchschnittliche Preis der indischen Einfuhren konstant unter dem durchschnittlichen Preis des Wirtschaftszweigs der Union im selben Zeitraum lag und den durchschnittlichen Preis des Wirtschaftszweigs der Union im UZ um 11,7 % unterbot. Während dem Wirtschaftszweig der Union der Verbrauchsanstieg somit tatsächlich in einem gewissen Grad zugutekam und er auch seine Verkaufsmengen um 40 % steigern konnte, konnte er seinen Marktanteil dennoch nicht halten, wie man es aufgrund der verbesserten Marktbedingungen und angesichts der freien Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union hätte erwarten können.

6.2.   Auswirkungen anderer Faktoren

6.2.1.   Nichtsubventionierte Einfuhren

(72)

Einige interessierte Parteien brachten vor, dass die Auswirkungen der nichtsubventionierten Einfuhren neu bewerten werden müssten angesichts der Tatsachen, dass KEI Industries eine Subventionsspanne unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle zugestanden wurde und bestimmte Geschäfte der Venus-Gruppe aufgrund von Doppelzählung aus der Analyse herausgenommen wurden. Auch seien die Preise der nichtsubventionierten Einfuhren niedriger als die Preise der subventionierten Einfuhren.

(73)

Die nachstehende Tabelle zeigt die Entwicklung der nichtsubventionierten Mengen und Preise der Ausfuhren im Bezugszeitraum. Sie machten etwa ein Drittel der indischen Ausfuhren im UZ aus und folgten demselben Trend wie die subventionierten Einfuhren.

 

2009

2010

2011

UZ

Menge (in t)

5 227

9 015

11 394

10 938

Menge (Index)

100

172

218

210

Durchschnittspreis (in EUR/t)

2 268

2 678

3 105

3 056

Durchschnittspreise (Index)

100

118

137

135

Quelle:

Fragebogenantworten und Eurostat.

(74)

Es ist also korrekt, dass die Preise der nichtsubventionierten Einfuhren niedriger als die Preise der subventionierten Einfuhren sind. Allerdings macht die Menge der nichtsubventionierten Einfuhren nur ein Drittel der subventionierten Einfuhren aus. Daher hebt die durch die subventionierten Einfuhren verursachte Schädigung den ursächlichen Zusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren aus Indien und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im UZ nicht auf.

6.2.2.   Einfuhren aus Drittländern

(75)

Ein indischer ausführender Hersteller und die indische Regierung brachten erneut vor, dass die Volksrepublik China in die Untersuchung hätte einbezogen werden sollen und dass die Auswirkungen der Einfuhren aus der Volksrepublik China auf den Unionsmarkt und den Wirtschaftszweig der Union unterschätzt worden seien.

(76)

Wie bereits in Erwägungsgrund 170 der vorläufigen Verordnung dargelegt wurde, ergaben sich weder in der Phase der Einleitung des Verfahrens noch in der endgültigen Phase Anhaltspunkte für eine Subventionierung, welche die Einleitung einer Antisubventionsuntersuchung betreffend die Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China gerechtfertigt hätten. Die Behauptung, die Volksrepublik China hätte in die Untersuchung einbezogen werden sollen, ist somit unbegründet und wird zurückgewiesen.

(77)

Allerdings wiesen die Einfuhren aus der Volksrepublik China im Bezugszeitraum eine steigende Tendenz auf und kamen im UZ auf einen Marktanteil von 8,3 % (vgl. Erwägungsgrund 168 der vorläufigen Verordnung). Zudem waren die chinesischen Einfuhrpreise niedriger als die Preise sowohl des Wirtschaftszweigs der Union als auch der ausführenden indischen Hersteller auf dem Unionsmarkt. Daher wurde der Frage nachgegangen, ob die Einfuhren aus der Volksrepublik China möglicherweise zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union hätten beitragen und den ursächlichen Zusammenhang zwischen der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und den subventionierten Einfuhren aus Indien hätten aufheben können.

(78)

Die in der vorläufigen Phase verfügbaren Informationen deuteten an, dass die Einfuhren aus der Volksrepublik China durch ein anderes Warensortiment gekennzeichnet waren; außerdem unterschieden sich die Segmente, in denen die chinesischen Waren präsent waren, von den Waren, die der Wirtschaftszweig der Union verkaufte, und ebenso von den Waren indischen Ursprungs, die auf dem Unionsmarkt verkauft wurden.

(79)

Nach der Veröffentlichung der vorläufigen Maßnahmen, gingen bei der Kommission mehrere Stellungnahmen ein, die darauf hinwiesen dass die chinesischen Niedrigpreiseinfuhren im UZ den ursächlichen Zusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren aus Indien und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union möglicherweise aufheben könnten.

(80)

Eine Analyse anhand der Statistiken der Einfuhren der beiden untersuchten KN-Codes ergab, dass 29 % der chinesischen Einfuhren das untere Marktsegment betrafen (Einfuhren unter KN-Code 7223 00 99). Dies erklärt zum Teil, warum die chinesischen Preise durchschnittlich niedriger sind als diejenigen des Wirtschaftszweigs der Union und der ausführenden indischen Hersteller. Die Statistiken zu KN-Code 7223 00 99 belegen zudem, dass die Abnehmer der chinesischen Hersteller überwiegend im Vereinigten Königreich ansässig waren, wo der Wirtschaftszweig der Union quasi nicht präsent war.

Durchschnittlicher Preis

(in EUR/t)

2009

2010

2011

UZ

72 230 019

2 974

3 286

3 436

2 995

72 230 099

765

1 458

1 472

1 320

Quelle:

Eurostat.

(81)

Eine anhand der PCN-Nummer zu KN-Code 7223 00 19 durchgeführte Analyse ergab, dass sowohl der Wirtschaftszweig der Union als auch die indischen Hersteller im Wesentlichen im oberen Marktsegment tätig sind, in dem die Preise innerhalb desselben KN-Codes bis zu viermal höher als die Preise für das untere Marktsegment sein können (13). Die Untersuchung ergab außerdem, dass die Preise im Allgemeinen vom Warentyp und dem Nickelgehalt abhängig sind. Ferner verkaufen die chinesischen Ausführer der Untersuchung zufolge in erster Linie die qualitativ geringerwertigen Warentypen des genannten KN-Codes auf dem Unionsmarkt. Das Warensortiment wird somit der entscheidende Faktor bei der Bewertung der chinesischen Einfuhren.

(82)

Hinsichtlich des Preisniveaus der Einfuhren aus der VR China ist festzuhalten, dass die durchschnittlichen Preise der chinesischen Einfuhren von 2009 bis zum UZ höher waren als die Preise der subventionierten ausführenden Herstellern in Indien, wie die folgende Tabelle anhand der durchschnittliche Preis der subventionierten indischen Ausfuhren zeigt, die unter den KN-Code 7223 00 19 eingereiht werden.

Durchschnittlicher Preis

(in EUR/t)

2009

2010

2011

UZ

UZ + 1

73 320 019

2 974

3 286

3 436

2 995

3 093

Quelle:

Eurostat.

(83)

Im UZ fielen die durchschnittlichen Preisen der chinesischen Einfuhren zum ersten Mal unter die subventionierten indischen Einfuhrpreise. Dabei handelte es sich jedoch um ein temporäres Phänomen, da die chinesischen Preise seit dem UZ anstiegen und dann wieder über den indischen Preisen lagen.

(84)

Anzumerken ist auch, dass der Vergleich zwischen den Einfuhrmengen aus Indien und aus der Volksrepublik China ergab, dass während des gesamten Bezugszeitraums und insbesondere während des UZ die Einfuhren aus der Volksrepublik China wesentlich geringer waren als die Einfuhren aus Indien. Die Einfuhrmengen aus der Volksrepublik China beliefen sich auf weniger als die Hälfte der Gesamtmenge der Einfuhren aus Indien.

(85)

Auf dieser Grundlage wird bestätigt, dass sich ein beträchtlicher Anteil der chinesischen Einfuhren im UZ nicht mit dem Produktmix des Wirtschaftszweigs der Union überschneidet und dass der etwaige direkte Wettbewerb mit den vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten und verkauften Waren begrenzt ist.

(86)

Die Einfuhren aus der Volksrepublik China konnten sich daher nicht in dem Maße auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union auswirken, dass dadurch der ursächliche Zusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren aus Indien und der vom Wirtschaftszweig der Union erlittenen Schädigung aufgehoben würde. Die Feststellungen in Erwägungsgrund 168 der vorläufigen Verordnung werden somit bestätigt.

6.2.3.   Wettbewerb mit anderen Herstellern in der Union

(87)

Eine Partei wandte ein, dass die schlechten Geschäftsergebnissen der Unionshersteller möglicherweise durch den Wettbewerb mit anderen Unionsherstellern verursacht worden seien, die den Antrag oder die der Einleitung dieses Verfahrens zugrunde liegende Untersuchung nicht unterstützten.

(88)

Die Entwicklung des Marktanteils der anderen Hersteller in der Union zeigt die folgende Tabelle.

 

2009

2010

2011

UZ

Menge (in t)

34 926

55 740

55 124

55 124

Index (2009 = 100)

100

160

158

158

Marktanteil der anderen Hersteller in der Union

26,6 %

29,8 %

28,1 %

27,9 %

Quelle:

Antrag.

(89)

Auf die Unionshersteller, die den Antrag oder die der Einleitung dieses Verfahrens zugrunde liegende Untersuchung nicht unterstützten, entfielen 44 % der gesamten Unionsverkäufe (vgl. Erwägungsgrund 139 der vorläufigen Verordnung). Ihre Verkaufsmenge stieg um 58 % von geschätzten 34 926 t im Jahr 2009 auf 55 124 t im Bezugszeitraum. Dieses Wachstum ist jedoch verhältnismäßig moderat im Vergleich zu dem 110 %igen Anstieg der subventionierten Einfuhren aus Indien im selben Zeitraum. Zudem blieb der Marktanteil dieser Unionshersteller im Bezugszeitraum relativ konstant, und es fanden sich keine Hinweise darauf, dass ihre Preise unter denjenigen der Unionshersteller in der Stichprobe lagen. Daraus kann der Schluss gezogen werden, dass ihre Verkäufe auf dem Unionsmarkt nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs beigetragen haben.

6.3.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(90)

Da keine Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 176 bis 179 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

7.   UNIONSINTERESSE

7.1.   Allgemeine Erwägungen

(91)

Da keine Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in Erwägungsgrund 180 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

7.2.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(92)

Da keine Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 181 bis 188 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

7.3.   Interesse der Verwender

(93)

Nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen nahmen sieben Verwender und ein Verwenderverband mit der Kommission Kontakt auf und bekundeten ihr Interesse, an der Untersuchung mitzuarbeiten. Auf ihren Antrag hin wurden ihnen im April 2013 Fragebogen zugeschickt. Allerdings beantworteten nur zwei Verwender den Fragebogen vollständig, und alles in allem entfielen 12 % der gesamten Einfuhren aus Indien im UZ auf die mitarbeitenden Verwender sowie 2,5 % des gesamten Unionsverbrauchs. Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Maßnahmen auf die Verwender wurden anhand der neuen Informationen aus den Fragebogenantworten neu bewertet, und bei zwei Verwendern wurden zur Prüfung der vorgelegten Informationen Kontrollbesuche durchgeführt.

(94)

Die Verwender behaupteten, dass die im Erwägungsgrund 191 der vorläufigen Verordnung genannte 9 %ige Rentabilität zu hoch und für die Verwenderbranche nicht repräsentativ sei. Nach Eingang der zusätzlichen Fragebogenantworten wurde die durchschnittliche Rentabilität aller mitarbeitenden Verwender neu berechnet und auf 2 % des Umsatzes festgesetzt.

(95)

Die Untersuchung ergab zudem, dass die Käufe der mitarbeitenden Verwender in Indien durchschnittlich 44 % aller Käufe der betroffenen Ware darstellten und dass Indien für zwei mitarbeitende Verwender die einzige Bezugsquelle war. Im UZ entsprach der Umsatz mit Waren, in denen die betroffene Ware weiterverarbeitet wurde, durchschnittlich 14 % des Umsatzes der mitarbeitenden Verwender.

(96)

Geht man vom schlimmsten Fall für den Unionsmarkt aus, dass nämlich keine potenziellen Preiserhöhungen an die Vertriebskette weitergegeben werden könnten und dass die Verwender weiterhin dieselben Warenmengen in Indien kaufen würden, dann würde sich die Rentabilität der Verwender, die mit der Verwendung oder der Weiterverarbeitung der betroffenen Ware erzielt würde, durch die Zölle um durchschnittlich 0,25 Prozentpunkte auf 1,75 % verringern.

(97)

Die Kommission räumt ein, dass die Auswirkungen individuell betrachtet für Verwender, deren einzige Bezugsquelle Indien ist, ausgeprägter sind. Dabei handelt es sich jedoch nur um wenige Unternehmen (zwei der mitarbeitenden Verwender). Sie haben zudem die Möglichkeit, sofern ihr indischer Hersteller mitarbeitet, nach Artikel 21 der Grundverordnung die Erstattung der Zölle zu beantragen, sofern alle Bedingungen für eine Erstattung erfüllt sind.

(98)

Einige Verwender wandten erneut ein, dass die Maßnahmen bestimmte Drahttypen treffen würden, die in Europa nicht hergestellt würden, insbesondere Typen der sogenannten 200er Reihe (vgl. Erwägungsgrund 194 der vorläufigen Verordnung). Die Nichtherstellung in der Union sei auf die geringe Nachfrage und die Besonderheit des Herstellungsverfahrens zurückzuführen.

(99)

Die Untersuchung ergab jedoch, dass diese rostfreien Stahldrahttypen vom Wirtschaftszweig der Union hergestellt werden und dass sie einen begrenzten Anteil am Unionsmarkt darstellen. Den Verwendern stehen auch andere Versorgungsquellen in anderen Ländern offen, für die keine Antidumping- oder Ausgleichszölle gelten. Zudem wurde zwei ausführenden indischen Herstellern ein Ausgleichszollsatz von 0 % zugestanden, was bedeutet, dass die Einführung der Maßnahmen keine nennenswerten Auswirkungen auf ihre Lieferungen haben werden. Darüber hinaus können andere rostfreie Stahldrahttypen für dieselben Zwecke eingesetzt werden. Die Einführung der Maßnahmen kann daher keine nennenswerten Auswirkungen auf den Unionsmarkt und die Verwender haben. Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen.

(100)

Einige Verwender verwiesen auf die längeren Lieferfristen für die von Unionsherstellern produzierte gleichartige Ware im Vergleich zu den Lieferfristen der betroffenen Ware aus Indien. Die Möglichkeit von Händlern, die Waren zu lagern und schnell verfügbar zu haben, widerlegt nicht die Beweise für die negativen Auswirkungen der subventionierten Einfuhren. Somit muss dieses Vorbringen zurückgewiesen werden.

(101)

Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Einführung der Maßnahmen dem Unionsmarkt insgesamt betrachtet zugutekommen wird, auch wenn die Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus Indien für einige Verwender wahrscheinlich mit negativen Auswirkungen verbunden sind. Insbesondere wird die Auffassung vertreten, dass der Wirtschaftszweig der Union durch die Wiederherstellung fairer Handelsbedingungen auf dem Unionsmarkt die Chance erhält, seine Preise an die Produktionskosten anzupassen, Produktionsstätten und Arbeitsplätze zu erhalten, die in den letzten Jahren verlorenen Marktanteile zurückzugewinnen und Nutzen aus Größenvorteilen zu ziehen. So könnte der Wirtschaftszweig angemessene Gewinnspannen erzielen, die es ihm erlauben, mittel- und langfristig effizient zu wirtschaften. Gleichzeitig kann der Wirtschaftszweig seine finanzielle Lage insgesamt verbessern. Außerdem ergab die Untersuchung, dass die Maßnahmen gegenüber der Verwendern und den unabhängigen Einführern insgesamt betrachtet nur begrenzte Auswirkungen haben werden. Daher wird der Schluss gezogen, dass insgesamt betrachtet die positiven Auswirkungen der Maßnahmen größer sind als die Folgen für die Verwender der betroffenen Ware auf dem Unionsmarkt.

7.4.   Interesse der unabhängigen Einführer

(102)

Da keine Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 197 bis 199 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

7.5.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(103)

Aufgrund des vorstehenden Sachverhalts wird die Bewertung in den Erwägungsgründen 200 und 201 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

8.   ENDGÜLTIGE AUSGLEICHSMASSNAHMEN

8.1.   Schadensbeseitigungsschwelle

(104)

Da keine Stellungnahmen vorliegen, werden die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 203 bis 206 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

8.2.   Schlussfolgerungen zur Schadensbeseitigungsschwelle

(105)

Für KEI Industries wurde keine unternehmensspezifische Schadensspanne errechnet, da die endgültige Subventionsspanne dieses Unternehmens geringfügig war (siehe Erwägungsgrund 49).

(106)

Die in der vorläufigen Verordnung verwendete Methodik wird hiermit bestätigt.

8.3.   Endgültige Maßnahmen

(107)

Angesichts des vorstehenden Sachverhalts sollte nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung ein endgültiger Ausgleichszoll auf einem Niveau festgesetzt werden, das zur Beseitigung der durch die subventionierten Einfuhren verursachten Schädigung ausreicht, ohne dass die ermittelte Subventionsspanne überschritten wird.

(108)

Die Ausgleichszollsätze wurden durch einen Vergleich der Schadensspannen mit den Subventionsspannen ermittelt. Dementsprechend werden folgende Ausgleichszollsätze vorgeschlagen:

Unternehmen

Subventionsspanne

Schadensspanne

Ausgleichszollsatz

Raajratna Metal Industries

3,7 %

17,2 %

3,7 %

Venus-Gruppe

3,0 %

23,4 %

3,0 %

Viraj Profiles Vpl. Ltd.

0,9 %

nicht zutreffend

0,0 %

KEI Industries Limited

0,7 %

nicht zutreffend

0,0 %

Nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Unternehmen

3,4 %

19,3 %

3,4 %

Alle übrigen Unternehmen

3,7 %

23,4 %

3,7 %

(109)

Die angegebenen unternehmensspezifischen Ausgleichszollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Mithin spiegeln sie die Lage der betreffenden Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zum landesweiten Zollsatz für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in Indien haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wurden. Eingeführte Waren, die von anderen, nicht im verfügenden Teil ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

(110)

Etwaige Anträge auf Anwendung eines unternehmensspezifischen Ausgleichszollsatzes (beispielsweise infolge einer Umfirmierung des betreffenden Unternehmens oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind umgehend unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission (14) zu richten; beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlandsverkäufe und Ausfuhrverkäufe im Zusammenhang mit z. B. der Umfirmierung oder der Gründung von Produktions- und Verkaufseinheiten. Sofern erforderlich, wird die Verordnung zur Einführung der endgültigen Ausgleichszölle dann entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.

8.4.   Endgültigen Vereinnahmung der vorläufigen Ausgleichszölle

(111)

Angesichts der Höhe der festgestellten Subventionsspannen und des Ausmaßes der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union wird es für notwendig erachtet, die auf der Grundlage des mit der vorläufigen Verordnung eingeführten vorläufigen Ausgleichszolls geleistete Sicherheit in Höhe der endgültigen Zölle endgültig zu vereinnahmen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Einfuhren von Draht aus nicht rostendem Stahl

i)

mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr, ausgenommen Draht mit einem Gehalt an Nickel von 28 bis 31 GHT und an Chrom von 20 bis 22 GHT,

ii)

mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT, ausgenommen Draht mit einem Gehalt an Chrom von 13 bis 25 GHT und an Aluminium von 3,5 bis 6 GHT,

mit Ursprung in Indien, der derzeit unter den KN-Codes 7223 00 19 und 7223 00 99 eingereiht wird, wird ein endgültiger Ausgleichszoll eingeführt.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Ausgleichszollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Zoll (%)

TARIC-Zusatzcode

Raajratna Metal Industries, Ahmedabad, Gujarat

3,7

B775

Venus Wire Industries Pvt. Ltd, Mumbai, Maharashtra

3,0

B776

Precision Metals, Mumbai, Maharashtra

3,0

B777

Hindustan Inox Ltd., Mumbai, Maharashtra

3,0

B778

Sieves Manufacturer India Pvt. Ltd., Mumbai, Maharashtra

3,0

B779

Viraj Profiles Vpl. Ltd., Thane, Maharashtra

0,0

B780

KEI Industries Limited, New Delhi

0,0

B925

Im Anhang aufgeführte Unternehmen

3,4

 

Alle übrigen Unternehmen

3,7

B999

(3)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Die Sicherheiten, die auf der Grundlage des mit der Verordnung (EU) Nr. 419/2013 eingeführten vorläufigen Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Draht aus nicht rostendem Stahl

i)

mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr, ausgenommen Draht mit einem Gehalt an Nickel von 28 bis 31 GHT und an Chrom von 20 bis 22 GHT,

ii)

mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT, ausgenommen Draht mit einem Gehalt an Chrom von 13 bis 25 GHT und an Aluminium von 3,5 bis 6 GHT,

mit Ursprung in Indien, der derzeit unter den KN-Codes 7223 00 19 und 7223 00 99 eingereiht wird,

geleistet wurden, werden endgültig vereinnahmt. Die Sicherheitsleistungen, welche die endgültigen Ausgleichszölle übersteigen, werden freigegeben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 2. September 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. LINKEVIČIUS


(1)  ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 419/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Einführung eines vorläufigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien

(ABl. L 126 vom 8.5.2013, S. 19).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 418/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien

(ABl. L 126 vom 8.5.2013, S. 1).

(4)  ABl. C 240 vom 10.8.2012, S. 6.

(5)  Rechtssache C-595/11 Steinel, Slg. 2013, noch nicht veröffentlicht, Randnr. 44.

(6)  Rechtssache T-170/94 Shanghai Bicycle, Slg. 1997, II-1383, Randnr. 64.

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51).

(8)  Mit einem Sternchen gekennzeichnete Subventionen sind Ausfuhrsubventionen.

(9)  Subventionsspanne insgesamt auf der Grundlage der konsolidierten Berechnung für die Gruppe.

(10)  Wert liegt unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle.

(11)  Rechtssache T-210/95, European Fertilizer Manufacturers‘ Association (EFMA) gegen Rat der Europäischen Union, Slg. 1999, II-3291, Randnr. 60.

(12)  Verordnung (EG) Nr. 383/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Vor- und Nachspanndrähte und -Litzen aus nicht legiertem Stahl (PSC-Drähte und -Litzen) mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 118 vom 13.5.2009, S. 1); Verordnung (EU) Nr. 1071/2012 der Kommission vom 14. November 2012 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand (ABl. L 318 vom 15.11.2012, S. 10); Verordnung (EU) Nr. 845/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 33).

(13)  Anzumerken ist jedoch, dass auch der Wirtschaftszweig der Union und die ausführenden indischen Hersteller im unteren Marktsegment tätig sind, wenngleich in geringerem Maße.

(14)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, 1049 Brüssel, Belgien.


ANHANG

MITARBEITENDE AUSFÜHRENDE HERSTELLER IN INDIEN, DIE NICHT IN DIE STICHPROBE EINBEZOGEN WURDEN

Name des Unternehmens

Ort

TARIC-Zusatzcode

Bekaert Mukand Wire Industries

Lonand, Tal. Khandala, Satara District, Maharastra

B781

Bhansali Bright Bars Pvt. Ltd.

Mumbai, Maharashtra

B781

Bhansali Stainless Wire

Mumbai, Maharashtra

B781

Chandan Steel

Mumbai, Maharashtra

B781

Drawmet Wires

Bhiwadi, Rajastan

B781

Garg Inox Ltd

Bahadurgarh, Haryana

B931

Jyoti Steel Industries Ltd.

Mumbai, Maharashtra

B781

Macro Bars and Wires

Mumbai, Maharashtra

B932

Mukand Ltd.

Thane

B781

Nevatia Steel & Alloys Pvt. Ltd.

Mumbai, Maharashtra

B933

Panchmahal Steel Ltd.

Dist. Panchmahals, Gujarat

B781