30.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 370/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 4. Dezember 2014

über die Unterzeichnung im Namen der Union und die vorläufige Anwendung des Abkommens für wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ und an das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung in Ergänzung zu „Horizont 2020“ sowie zur Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an den ITER-Tätigkeiten von „Fusion for Energy“

(2014/953/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 186 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 15. November 2013 ermächtigte der Rat die Kommission, im Namen der Union und der Europäischen Atomgemeinschaft ein umfassendes Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit auszuhandeln, mit dem die Schweizerische Eidgenossenschaft mit dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und dem Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung (2014-2018) in Ergänzung des Rahmenprogramms „Horizont 2020“ assoziiert wird und durch das die Beteiligung der Schweiz am ITER-Projekt in den Jahren 2014-2020 geregelt wird.

(2)

Diese Verhandlungen sind erfolgreich abgeschlossen worden, und das Abkommen für wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ und an das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung in Ergänzung zu „Horizont 2020“ sowie zur Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an den ITER-Tätigkeiten „Fusion for Energy“ (im Folgenden „Abkommen“) sollte unterzeichnet und bis zum Abschluss der für seinen Abschluss notwendigen Verfahren vorläufig angewandt werden.

(3)

Im Hinblick auf Angelegenheiten, die unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, ist der Abschluss des Abkommens Gegenstand eines getrennten Verfahrens.

(4)

Damit Schweizer Rechtspersonen im Zusammenhang mit Maßnahmen im Rahmen von „Horizont 2020“ — insbesondere Aufforderungen zur Vorlage von Maßnahmen gemäß dem Einzelziel „Verbreitung von Exzellenz und Ausweitung der Beteiligung“ —, deren Frist im letzten Quartal 2014 abläuft, wie Rechtspersonen eines assoziierten Staates behandelt werden, sollte das Abkommen ab 15. September 2014 vorläufig angewendet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens für wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ und an das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung in Ergänzung zu „Horizont 2020“ sowie zur Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an den ITER-Tätigkeiten von „Fusion for Energy“, wird — vorbehaltlich des Abschlusses des Abkommens — im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Das Abkommen wird im Einklang mit seinem Artikel 15 mit Wirkung vom 15. September 2014 bis zum Abschluss der für seinen Abschluss notwendigen Verfahren vorläufig angewendet.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. GOZI