31996D0088

96/88/EG: Beschluß des Rates vom 19. Dezember 1995 betreffend die Genehmigung der Internationalen Getreide- Übereinkunft von 1995, bestehend aus dem Getreidehandels-Übereinkommen und dem Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen durch die Europäische Gemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 021 vom 27/01/1996 S. 0047 - 0048


BESCHLUSS DES RATES vom 19. Dezember 1995 betreffend die Genehmigung der Internationalen Getreide-Übereinkunft von 1995, bestehend aus dem Getreidehandels-Übereinkommen und dem Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen durch die Europäische Gemeinschaft (96/88/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 113 und 130y in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Internationale Getreide-Übereinkunft von 1995, bestehend aus dem Getreidehandels-Übereinkommen und dem Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen wurde ausgehandelt, um das Internationale Weizen-Übereinkommen von 1949 zu ersetzen. Ursprünglich sollte die neue Übereinkunft bis zum 30. Juni 1995 zur Unterzeichnung oder Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden ausliegen. Die Übereinkunft wurde durch Beschluß der Regierungskonferenz, die am 6. Juli 1995 in London stattfand, mit Wirkung vom 1. Juli 1995 in Kraft gesetzt. Zugleich wurde die Frist für die Hinterlegung der genannten Urkunden bis zum 30. Juni 1996 verlängert.

Auf den Beschluß des Rates vom 29. Juni 1995 (3) hin hat die Gemeinschaft am 30. Juni 1995 die aus den beiden Übereinkommen bestehende Übereinkunft vorbehaltlich der späteren Genehmigung unterzeichnet und diese für vorläufig anwendbar erklärt. Die Übereinkunft ist nunmehr zu genehmigen.

Nach Artikel 130u des Vertrags fördert die Politik der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit die nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Entwicklungsländer, deren harmonische und schrittweise Eingliederung in die Weltwirtschaft sowie die Bekämpfung der Armut in diesen Ländern.

Die Anwendung der Internationalen Getreide-Übereinkunft von 1995 setzt hinsichtlich der Nahrungsmittelhilfe eine Aktion der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten voraus.

Alle Mitgliedstaaten haben ihre Absicht erklärt, Vertragsparteien des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens zu werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Internationale Getreide-Übereinkunft von 1995, bestehend aus dem Getreidehandelsübereinkommen von 1995 und dem Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen von 1995, wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut der Übereinkunft ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Der Vorsitzende des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, die Genehmigungsurkunden zu hinterlegen und die Übereinkunft zu unterzeichnen.

Artikel 3

Die Europäische Gemeinschaft hinterlegt bei der Hinterlegung der Genehmigungsurkunde betreffend das Getreidehandels-Übereinkommen folgende Erklärung:

"Da die Republik Österreich, die Republik Finnland und das Königreich Schweden seit 1. Januar 1995 Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften sind, treten sie diesem Übereinkommen nicht mehr getrennt bei; ihr Beitritt zu diesem Übereinkommen ist durch den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu diesem Übereinkommen gedeckt. Die Europäische Gemeinschaft verpflichtet sich deshalb, die Rechte und Pflichten wahrzunehmen, die sich aus diesem Übereinkommen für diese drei Staaten ergeben."

Artikel 4

Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 1995.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. ATIENZA SERNA

(1) ABl. Nr. C 191 vom 25. 7. 1995, S. 4.

(2) ABl. Nr. C 287 vom 30. 10. 1995.

(3) ABl. Nr. C 204 vom 9. 8. 1995, S. 1.