7.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 155/9


BESCHLUSS 2013/269/GASP DES RATES

vom 27. Mai 2013

zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Interesse der Europäischen Union den Vertrag über den Waffenhandel zu unterzeichnen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 und Artikel 207 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 11. März 2013 ermächtigte der Rat die Kommission, im Rahmen der Vereinten Nationen über jene Fragen des Vertrags über den Waffenhandel zu verhandeln, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen.

(2)

Am 2. April 2013 verabschiedete die Generalversammlung der Vereinten Nationen den Wortlaut des Vertrags über den Waffenhandel. Die Generalversammlung ersuchte ferner den Generalsekretär als Verwahrer des Vertrags, diesen am 3. Juni 2013 zur Unterzeichnung aufzulegen, und rief alle Staaten dazu auf, die Unterzeichnung zu prüfen und anschließend — nach Maßgabe ihrer verfassungsrechtlichen Verfahren — dem Vertrag so früh wie möglich beizutreten.

(3)

Ziel des Vertrags ist es, möglichst hohe gemeinsame internationale Standards zur Regelung des internationalen Handels mit konventionellen Waffen oder zur Verbesserung einer solchen Regelung festzulegen, den illegalen Handel mit konventionellen Waffen zu verhindern und zu beseitigen und die Umleitung dieser Waffen zu verhindern. Die Mitgliedstaaten zeigten sich mit dem Ergebnis der Verhandlungen zufrieden und bekundeten ihren Willen, den Vertrag so bald wie möglich zu unterzeichnen.

(4)

Einige Bestimmungen des Vertrags betreffen Fragen, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen, weil sie im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik liegen oder die Binnenmarktregeln für die Weitergabe von konventionellen Waffen und Explosivstoffen berühren.

(5)

Die Europäische Union kann den Vertrag nicht unterzeichnen, da nur Staaten Vertragsparteien sein können.

(6)

Der Rat sollte daher nach Artikel 2 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bezüglich der Fragen, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen, die Mitgliedstaaten dazu ermächtigen, im Interesse der Union den Vertrag zu unterzeichnen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Bezüglich der Fragen, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen, werden die Mitgliedstaaten ermächtigt, im Interesse der Union den Vertrag über den Waffenhandel zu unterzeichnen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, den Vertrag über den Waffenhandel bei dem Festakt in New York am 3. Juni 2013 oder zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 27. Mai 2013.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON