23.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 20/53


BESCHLUSS 2013/43/GASP DES RATES

vom 22. Januar 2013

zur Fortsetzung der Maßnahmen der Union zur Unterstützung der Verhandlungen über den Vertrag über den Waffenhandel im Rahmen der Europäischen Sicherheitsstrategie

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 31 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat hat am 12. Dezember 2003 eine Europäische Sicherheitsstrategie angenommen, in der eine Weltordnung auf der Grundlage eines wirksamen Multilateralismus gefordert wird. In der Europäischen Sicherheitsstrategie wird anerkannt, dass die Charta der Vereinten Nationen den grundlegenden Rahmen für die internationalen Beziehungen bildet. Es ist ein vorrangiges Ziel der Union, die Vereinten Nationen zu stärken und sie mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben und für ein wirksames Handeln erforderlichen Mitteln auszustatten.

(2)

Die Generalversammlung der Vereinten Nationen hat am 6. Dezember 2006 die Resolution 61/89 mit dem Titel „Auf dem Weg zu einem Vertrag über den Waffenhandel: Aufstellung gemeinsamer internationaler Normen für die Einfuhr, die Ausfuhr und den Transfer von konventionellen Waffen“ angenommen, in der vereinbart wurde, die Auffassungen der Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen zu einem potenziellen Vertrag einzuholen und eine Gruppe von Regierungssachverständigen mit dem Auftrag der weiteren Prüfung dieser Frage einzusetzen, wodurch der Prozess der Vereinten Nationen zur Ausarbeitung eines Vertrags über den Waffenhandel eingeleitet wurde.

(3)

Die Generalversammlung der Vereinten Nationen hat am 2. Dezember 2009 die Resolution 64/48 mit dem Titel „Der Vertrag über den Waffenhandel“ angenommen, mit der beschlossen wurde, im Jahr 2012 eine Konferenz der Vereinten Nationen über den Vertrag über den Waffenhandel einzuberufen, um eine rechtsverbindliche Übereinkunft über die höchstmöglichen gemeinsamen internationalen Normen für den Transfer konventioneller Waffen auszuarbeiten.

(4)

Der Rat hat sich in seinen Schlussfolgerungen vom 11. Dezember 2006, vom 10. Dezember 2007, vom 12. Juli 2010 und vom 25. Juni 2012 anerkennend zu den verschiedenen Phasen des Prozesses zur Ausarbeitung eines Vertrags über den Waffenhandel geäußert und erklärt, dass er sich mit ganzer Kraft für die erfolgreiche Aushandlung einer neuen rechtsverbindlichen internationalen Übereinkunft einsetzt, in der die höchstmöglichen gemeinsamen internationalen Normen für die Regulierung des legalen Handels mit konventionellen Waffen festgelegt werden sollten und die für alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationenrelevant sein sollte und daher allgemeingültig sein könnte.

(5)

Um die Einbeziehung aller Seiten in den Prozess zur Aushandlung eines Vertrags über den Waffenhandel und die Relevanz dieses Prozesses zu fördern, hat der Rat am 19. Januar 2009 den Beschluss 2009/42/GASP zur Unterstützung von EU-Maßnahmen, mit denen im Rahmen der Europäischen Sicherheitsstrategie in Drittstaaten der Prozess zur Ausarbeitung eines Vertrags über den Waffenhandel gefördert wird (1) und am 14. Juni 2010 den Beschluss 2010/336/GASP zu EU-Maßnahmen zur Unterstützung des Vertrags über den Waffenhandel im Rahmen der Europäischen Sicherheitsstrategie (2) angenommen, in deren Rahmen eine Reihe regionaler Seminare mit Teilnehmern aus der ganzen Welt veranstaltet wurden. Ziel dieser Outreach-Veranstaltungen war es, die Vorbereitungen für die 2012 geplante Konferenz der Vereinten Nationen über den Vertrag über den Waffenhandel durch eine Ausweitung der Gespräche und durch konkrete Empfehlungen voranzubringen und die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen bei der Entwicklung und Verbesserung ihrer Sachkompetenz zu unterstützen, damit sie zur Durchführung wirksamer Kontrollen von Waffentransfers in der Lage sind, sobald der Vertrag in Kraft tritt.

(6)

Die Konferenz der Vereinten Nationen über den Vertrag über den Waffenhandel fand vom 2. bis 27. Juli 2012 am Hauptsitz der Vereinten Nationen in New York statt, mit dem Ziel, eine rechtsverbindliche Übereinkunft über die höchstmöglichen gemeinsamen internationalen Normen für den Transfer konventioneller Waffen auszuarbeiten. Auf der Konferenz konnte innerhalb des dafür vorgesehenen Zeitrahmens kein Einvernehmen über ein Schlussdokument erzielt werden. Dennoch waren beachtliche Erfolge bei den Verhandlungen zu verzeichnen, was sich im Wortlaut des vom Vorsitzenden der Konferenz am 26. Juli 2012 vorgelegten Vertragsentwurfs widerspiegelt.

(7)

Am 7. November 2012 hat der Erste Ausschuss der Generalversammlung der Vereinten Nationen den Entwurf einer Resolution mit dem Titel „Der Vertrag über den Waffenhandel“ angenommen; darin wurde beschlossen, vom 18. bis 28. März 2013 eine Abschlusskonferenz der Vereinten Nationen über den Vertrag über den Waffenhandel in New York einzuberufen, für die dieselbe Verfahrensordnung wie für die Konferenz im Juli 2012 gelten soll, mit dem Ziel, die Ausarbeitung des Vertrags über den Waffenhandel auf der Grundlage des vom Vorsitzenden der vorhergehenden Konferenz der Vereinten Nationen am 26. Juli 2012 vorgelegten Vertragsentwurfs abzuschließen.

(8)

In Anbetracht der Ergebnisse der Konferenz der Vereinten Nationen vom Juli 2012, in Anbetracht der mit dem Beschluss 2009/42/GASP und dem Beschluss 2010/336/GASP festgelegten Maßnahmen und angesichts der Notwendigkeit, zu einem erfolgreichen Abschluss der Verhandlungen beizutragen, sollte die Union ihre Unterstützung für den Prozess zur Ausarbeitung eines Vertrags über den Waffenhandel fortsetzen, um dafür zu sorgen, dass dieser Prozess unverzüglich zur Annahme eines wirksamen und durchführbaren rechtsverbindlichen Vertrags führt. Die Union sollte mit ihrer fortgesetzten Unterstützung für den Prozess zur Ausarbeitung eines Vertrags über den Waffenhandel zu einem erfolgreichen Abschluss der Verhandlungen auf der Konferenz der Vereinten Nationen vom 18. bis 28. März 2013 beitragen und ferner die Drittstaaten, die den Verpflichtungen aus einem künftigen Vertrag über den Waffenhandel nachkommen müssen, bei ihren Umsetzungsbemühungen unterstützen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Um den Vertrag über den Waffenhandel zu unterstützen, trifft die Union Maßnahmen mit den folgenden Zielen:

Unterstützung des erfolgreichen Abschlusses der Verhandlungen der Vereinten Nationen über einen Vertrag über den Waffenhandel,

Unterstützung der Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen bei der Entwicklung und Verbesserung nationaler und regionaler Sachkompetenz bei der Durchführung wirksamer Kontrollen von Waffentransfers, um zu gewährleisten, dass ein künftiger Vertrag über den Waffenhandel bei seinem Inkrafttreten möglichst wirksam ist.

(2)   Zur Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Ziele führt die Union folgende Projektmaßnahmen durch:

Veranstaltung von zwei Seminaren für Regierungsexperten mit dem Ziel, den Abschluss der Verhandlungen und die künftige Umsetzung des Vertrags zu erleichtern.

Eine ausführliche Beschreibung der obengenannten Projektmaßnahmen ist im Anhang enthalten.

Artikel 2

(1)   Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig.

(2)   Die fachlich-technische Durchführung der Projektmaßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 2 übernimmt das EU-Konsortium für die Nichtverbreitung (im Folgenden „Konsortium“).

(3)   Das Konsortium nimmt diese Aufgabe unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Der Hohe Vertreter trifft hierzu die notwendigen Vereinbarungen mit dem Konsortium.

Artikel 3

(1)   Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der Projektmaßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 2 beträgt 160 800 EUR.

(2)   Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)   Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 1 genannten Ausgaben. Zu diesem Zweck schließt sie eine Finanzierungsvereinbarung mit dem Konsortium. In dieser Vereinbarung wird festgelegt, dass das Konsortium zu gewährleisten hat, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird.

(4)   Die Kommission bemüht sich, die in Absatz 3 genannte Finanzierungsvereinbarung so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über alle dabei auftretenden Schwierigkeiten und über den Zeitpunkt, zu dem die Vereinbarung geschlossen wird.

Artikel 4

(1)   Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger Berichte, die nach der Ausrichtung jedes Seminars erstellt werden, über die Durchführung dieses Beschlusses. Die Berichte werden von dem Konsortium erstellt und dienen dem Rat als Grundlage für seine Bewertung.

(2)   Die Kommission stellt Informationen über die finanziellen Aspekte der Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projektmaßnahmen zur Verfügung.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Seine Geltungsdauer endet 24 Monate nach dem Abschluss der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsvereinbarung oder sechs Monate nach der Annahme des Beschlusses, falls innerhalb dieses Zeitraums keine Finanzierungsvereinbarung geschlossen wurde.

Geschehen zu Brüssel am 22. Januar 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. NOONAN


(1)  ABl. L 17 vom 22.1.2009, S. 39.

(2)  ABl. L 152 vom 18.6.2010, S. 14.


ANHANG

PROJEKTMAßNAHMEN GEMÄß ARTIKEL 1 ABSATZ 2

1.   Zielsetzung

Das Gesamtziel dieses Beschlusses besteht darin, den erfolgreichen Abschluss der Verhandlungen der Vereinten Nationen über einen Vertrag über den Waffenhandel zu unterstützen und die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen bei den Vorbereitungsmaßnahmen zu unterstützen, die es ihnen erlauben, den Vertrag ab seinem Inkrafttreten uneingeschränkt umzusetzen.

2.   Beschreibung der Projektmaßnahmen

2.1.   Projektziele

Durch die Projektmaßnahmen werden die Bemühungen der Union unterstützt, mit denen der Abschluss der Verhandlungen über einen Vertrag über den Waffenhandel, in dem die „höchstmöglichen gemeinsamen internationalen Normen für die Regulierung des legalen Handels mit konventionellen Waffen festgelegt werden“, unterstützt werden soll, damit „dieser Handel mit mehr Verantwortungsbewusstsein und Transparenz betrieben wird und somit zur Stärkung von Frieden und Sicherheit, zu regionaler Stabilität und zu einer nachhaltigen sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung“ beiträgt. Die Projektmaßnahmen werden insbesondere

dazu beitragen, dass auf der Grundlage des Vertragsentwurfs vom 26. Juli 2012 ein solider und belastbarer Vertrag über den Waffenhandel vereinbart wird,

die Anstrengungen der Union fortsetzen, Drittländer dazu zu ermutigen, die Ausarbeitung und Umsetzung eines rechtsverbindlichen Vertrags über den Waffenhandel zu unterstützen, durch den internationale gemeinsame Normen für den globalen Handel mit konventionellen Waffen eingeführt werden,

die Bemühungen der Union um verbesserte Kontrollen von Waffentransfers in Drittstaaten unterstützen und

Drittstaaten bei den Anstrengungen unterstützen, die sie auf nationaler Ebene unternehmen, um sich darauf vorzubereiten, den Vertrag ab seinem Inkrafttreten uneingeschränkt umsetzen zu können.

2.2.   Ergebnisse

Die Durchführung der Projektmaßnahmen soll zu folgenden Ergebnissen führen:

Es soll ein Forum für eine Gruppe wichtiger staatlicher Interessenträger geschaffen werden, das den Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen bei den Vorbereitungen für die für März 2013 vorgesehene Konferenz der Vereinten Nationen über den Vertrag über den Waffenhandel und bei den Vorbereitungen für ein rasches Inkrafttreten und die uneingeschränkte Umsetzung dieses Vertrags helfen soll. Dieses Forum wird außerdem prüfen, wie die laufenden Maßnahmen im Bereich der internationalen Unterstützung bei der Verbesserung der Waffenausfuhrkontrollen koordiniert und in ihrer Wirkung maximiert werden können.

Es soll ein 20-seitiger öffentlich zugänglicher Bericht erstellt werden. In diesem Bericht wird dargelegt, wie auf den laufenden Sensibilisierungs- und Unterstützungsmaßnahmen der Union und den entsprechenden internationalen Maßnahmen aufgebaut werden kann, um Drittstaaten beim Aufbau eines Transferkontrollsystems zu unterstützen, das den sich aus einem künftigen Vertrag über den Waffenhandel ergebenden Anforderungen genügt.

2.3.   Beschreibung der Maßnahmen

Um die unter Nummer 2.1 darstellten Ziele verwirklichen zu können, umfasst das Projekt drei Maßnahmen, nämlich die Ausrichtung von zwei Seminaren und das Erstellen eines Berichts.

2.3.1.   Seminare für Regierungsvertreter

Im Rahmen des Projekts werden zwei zweitägige Fachseminare für 30 bis 40 Regierungsexperten veranstaltet. Veranstaltungsort und Termin dieser beiden Seminare werden in Abstimmung mit dem Hohen Vertreter und der entsprechenden Arbeitsgruppe des Rates festgelegt.

a)   Aufbau der Seminare

Beide Seminare sollen zu Diskussionen über u. a. folgende Fragen Gelegenheit geben:

Wie können die Verhandlungen über einen Vertrag über den Waffenhandel auf der Grundlage des Vertragsentwurfs vom 26. Juli 2012 auf der Konferenz der Vereinten Nationen im März 2013 erfolgreich zum Abschluss gebracht werden?

Wie kann ein möglichst rasches Inkrafttreten des Vertrags über den Waffenhandel sichergestellt werden?

Welches sind die optimalen Verfahren für die nationale, regionale und internationale Unterstützung, um das Inkrafttreten und die uneingeschränkte Umsetzung des Vertrags zu erreichen?

Welche rechtliche, fachlich-technische, materielle und finanzielle Unterstützung ist erforderlich, um sicherzustellen, dass auf nationaler Ebene die Systeme entwickelt werden, die erforderlich sind, um die sich aus einem künftigen Vertrag über den Waffenhandel ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen?

Im Vorfeld zu jedem Seminar wird ein kurzes Papier mit Denkanstößen erstellt, in dem die wichtigsten zu erörternden Fragen herausgestellt werden. Im Anschluss an das Seminar wird jeweils ein Ergebnisprotokoll erstellt, das dem Hohen Vertreter und den entsprechenden Arbeitsgruppen des Rates übermittelt wird.

Das ausführliche endgültige Programm der beiden Seminare wird in Abstimmung mit dem Hohen Vertreter und der entsprechenden Arbeitsgruppe des Rates festgelegt.

b)   Teilnehmerkreis der Seminare

Der Teilnehmerkreis der Seminare umfasst bis zu 40 Regierungsvertreter aus ausgewählten Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, die an den Verhandlungen über den Vertrag über den Waffenhandel teilnehmen. Die genaue und endgültige Liste der Teilnehmer an diesen beiden Seminaren wird in Abstimmung mit dem Hohen Vertreter und der entsprechenden Arbeitsgruppe des Rates festgelegt.

2.3.2.   Bericht über Unterstützung der Union und internationale Unterstützung von Drittstaaten bei der Umsetzung des Vertrags über den Waffenhandel

Im Anschluss an die beiden Seminare wird ein 20-seitiger Bericht veröffentlicht, in dem dargelegt wird, wie die laufenden Sensibilisierungs- und Unterstützungsmaßnahmen der Union und die entsprechenden internationalen Maßnahmen, die auf eine Verbesserung der Transferkontrollen abzielen, weiterentwickelt und ausgeweitet werden können, um den Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen dabei zu helfen, ihren Verpflichtungen aus einem künftigen Vertrag über den Waffenhandel nachzukommen. Eines der wichtigsten Ziele des Berichts wird es sein, Maßnahmen zu empfehlen, durch die auf ein rasches Inkrafttreten des Vertrags über den Waffenhandel hingewirkt werden kann.

Der Bericht soll außerdem bei Beratungen über künftige Sensibilisierungs- und Unterstützungsmaßnahmen zur Förderung der Umsetzung des Vertrags über den Waffenhandel herangezogen werden. Dieser Bericht soll das sichtbare Ergebnis des Beschlusses sein und so für eine kontinuierliche öffentliche Wahrnehmbarkeit des Beitrags der Union zur Sicherstellung eines soliden und belastbaren Vertrags über den Waffenhandel sorgen.

3.   Laufzeit

Der Durchführungszeitraum der Projektmaßnahmen beträgt 12 Monate nach dem Zeitpunkt des Abschlusses der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsvereinbarung.

4.   Zielgruppe

Zielgruppe dieser Projektmaßnahmen sind die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen mit besonderem Schwerpunkt auf den staatlichen Stellen, die für die Festlegung der nationalen Politik in Bezug auf den Vertrag über den Waffenhandel und dessen künftige Umsetzung zuständig sind. Die Auswahl bestimmter Zielstaaten wird in Abstimmung mit dem Hohen Vertreter und der entsprechenden Arbeitsgruppe des Rates erfolgen.

5.   Durchführungsstelle

Mit der fachlich-technischen Durchführung dieses Beschlusses wird das Konsortium betraut. Das Konsortium nimmt seine Aufgabe unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Das Konsortium sorgt dafür, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird.