17.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 185/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 625/2009 DES RATES

vom 7. Juli 2009

über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern

(kodifizierte Fassung)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

gestützt auf die Regelungen über die gemeinsame Agrarmarktorganisation sowie die Regelungen für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse nach Artikel 308 des Vertrags und insbesondere die Vorschriften dieser Regelungen, die ein Abweichen von dem allgemeinen Grundsatz ermöglichen, dass alle mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung lediglich durch die in diesen Regelungen vorgesehenen Maßnahmen ersetzt werden,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 519/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (1) wurde mehrfach und erheblich geändert (2). Aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

(2)

Die gemeinsame Handelspolitik sollte nach einheitlichen Grundsätzen gestaltet werden.

(3)

Gemäß Artikel 14 des Vertrags umfasst der Binnenmarkt seit dem 1. Januar 1993 einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist.

(4)

Die Vollendung der gemeinsamen Handelspolitik im Bereich der Einfuhrregelung ist die einzige Möglichkeit für die Gemeinschaft, mit ihrer Handelsregelung gegenüber Drittländern der Integration der Märkte in angemessener Weise Rechnung zu tragen.

(5)

Eine stärkere Vereinheitlichung der Einfuhrregelung sollte so durchgeführt werden, dass die Besonderheiten der Wirtschaftssysteme der betreffenden Drittländer weitestgehend berücksichtigt und daher Bestimmungen vorgesehen werden, die denen der Gemeinschaftsregelung für andere Drittländer entsprechen.

(6)

Die gemeinsame Einfuhrregelung gilt auch für Kohle- und Stahlerzeugnisse, unbeschadet etwaiger Maßnahmen zur Durchführung eines sich speziell auf diese Erzeugnisse beziehenden Abkommens.

(7)

Die Liberalisierung der Einfuhren, das heißt der Verzicht auf mengenmäßige Beschränkungen, sollte daher den Ausgangspunkt für die gemeinsame Regelung bilden.

(8)

Bei einigen Waren sollte die Kommission die Einfuhrbedingungen, die Einfuhrentwicklung und die verschiedenen Gesichtspunkte der Wirtschafts- und Handelslage sowie die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen prüfen.

(9)

Es kann sich als erforderlich erweisen, einige dieser Einfuhren einer gemeinschaftlichen Überwachung zu unterstellen.

(10)

Es obliegt der Kommission und dem Rat, im Interesse der Gemeinschaft Schutzmaßnahmen vorzusehen, wobei den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft Rechnung zu tragen ist.

(11)

Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen, die sich auf eine Region oder mehrere Regionen der Gemeinschaft beschränken, können angemessener erscheinen als gemeinschaftsweit geltende Maßnahmen. Diese Maßnahmen sollten jedoch nur ausnahmsweise zugelassen werden, wenn es keine Alternativlösungen gibt. Es sollte sichergestellt werden, dass sie befristet sind und das Funktionieren des Binnenmarkts möglichst wenig beeinträchtigen.

(12)

Im Fall von gemeinschaftlichen Überwachungsmaßnahmen sollte die Abfertigung der betreffenden Waren zum freien Verkehr von der Vorlage eines Überwachungsdokuments, das einheitlichen Kriterien entspricht, abhängig gemacht werden. Dieses Dokument sollte auf einfachen Antrag des Einführers von den Behörden der Mitgliedstaaten innerhalb einer bestimmten Frist erteilt werden, ohne dass damit für den Einführer ein Recht auf Einfuhr entsteht. Das Überwachungsdokument sollte daher nur so lange gültig sein, wie keine Änderung der Einfuhrregelung vorgenommen wird.

(13)

Im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung und im Interesse der Wirtschaftsbeteiligten der Gemeinschaft ist es angebracht, den Inhalt und die Form des Überwachungsdokuments so weit wie möglich an die Vordrucke für die Einfuhrgenehmigungen in der Verordnung (EG) Nr. 738/94 der Kommission vom 30. März 1994 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 520/94 des Rates zur Festlegung eines Verfahrens der gemeinschaftlichen Verwaltung mengenmäßiger Kontingente (3); in der Verordnung (EG) Nr. 3168/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 zur Einführung einer Einfuhrgenehmigung im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische gemeinschaftliche Einfuhrregelung fallen, und zur Änderung dieser Verordnung (4); und in der Verordnung (EG) Nr. 3169/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern (5) anzupassen und die technischen Merkmale des Überwachungsdokuments in Erinnerung zu rufen.

(14)

Im Interesse der Gemeinschaft ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission einander möglichst umfassend über die Ergebnisse der gemeinschaftlichen Überwachung unterrichten.

(15)

Für die Feststellung eines etwaigen Schadens und die Einleitung einer Untersuchung sind genaue Kriterien erforderlich, ohne dass der Kommission damit die Möglichkeit genommen wird, in dringenden Fällen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(16)

Zu diesem Zweck empfiehlt es sich, genaue Vorschriften für die Eröffnung einer Untersuchung, die erforderlichen Kontrollen und Überprüfungen, die Anhörung der Beteiligten, die Behandlung der eingegangenen Informationen und die Kriterien für die Beurteilung des Schadens vorzusehen.

(17)

Die in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen für die Untersuchungen beeinträchtigen nicht die gemeinschaftlichen und die einzelstaatlichen Vorschriften über das Berufsgeheimnis.

(18)

Damit die Rechtssicherheit der betreffenden Wirtschaftsteilnehmer erhöht wird, ist es ferner notwendig, für die Einleitung von Untersuchungen sowie im Interesse einer raschen Entscheidung über die Zweckmäßigkeit von Maßnahmen Fristen festzulegen.

(19)

Zur Vereinheitlichung der Einfuhrregelung sollten die von den Einführern zu erfüllenden Formalitäten vereinfacht werden und unabhängig vom Ort der Warenabfertigung überall gleich sein. Dazu sollte insbesondere vorgesehen werden, dass alle Formalitäten unter Verwendung der Formblätter nach dem Muster im Anhang dieser Verordnung erfüllt werden.

(20)

Im Rahmen der gemeinschaftlichen Überwachungsmaßnahmen ausgestellte Überwachungsdokumente sollten unabhängig von dem ausstellenden Mitgliedstaat in der ganzen Gemeinschaft gültig sein.

(21)

Textilwaren, die unter die Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische gemeinschaftliche Einfuhrregelung fallen (6), sind Gegenstand einer Sonderregelung auf gemeinschaftlicher und auf internationaler Ebene. Sie sollten daher vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

Artikel 1

(1)   Diese Verordnung gilt für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in den in Anhang I aufgeführten Drittländern mit Ausnahme der unter die Verordnung (EG) Nr. 517/94 fallenden Textilwaren.

(2)   Die Einfuhr der in Absatz 1 genannten Waren in die Gemeinschaft ist frei und unterliegt mithin keinen mengenmäßigen Beschränkungen, unbeschadet etwaiger Maßnahmen gemäß Kapitel V.

KAPITEL II

GEMEINSCHAFTLICHES INFORMATIONS- UND KONSULTATIONSVERFAHREN

Artikel 2

Macht die Entwicklung der Einfuhren Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen erforderlich, so teilen die Mitgliedstaaten dies der Kommission mit. Diese Mitteilung muss die verfügbaren Nachweise gemäß den Kriterien des Artikels 9 enthalten. Die Kommission leitet diese Mitteilung unverzüglich an sämtliche Mitgliedstaaten weiter.

Artikel 3

(1)   Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Veranlassung der Kommission können Konsultationen stattfinden.

(2)   Die Konsultationen müssen innerhalb von acht Arbeitstagen nach Eingang der in Artikel 2 genannten Mitteilung bei der Kommission, auf jeden Fall aber vor der Einführung gemeinschaftlicher Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen stattfinden.

Artikel 4

(1)   Die Konsultationen finden in einem Beratenden Ausschuss — im Folgenden „Ausschuss“ genannt — statt; der Ausschuss besteht aus Vertretern der einzelnen Mitgliedstaaten; ein Vertreter der Kommission führt den Vorsitz.

(2)   Der Ausschuss wird von seinem Vorsitzenden einberufen. Dieser übermittelt den Mitgliedstaaten so bald wie möglich alle zweckdienlichen Informationen.

(3)   Die Konsultationen betreffen insbesondere:

a)

die Bedingungen der Einfuhren und ihre Entwicklung sowie die verschiedenen Gesichtspunkte der Wirtschafts- und Handelslage bei der betreffenden Ware;

b)

Fragen im Zusammenhang mit der Verwaltung der Handelsabkommen zwischen der Gemeinschaft und den in Anhang I genannten Drittländern;

c)

die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen.

(4)   Erforderlichenfalls können die Konsultationen schriftlich stattfinden. In diesem Fall unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten; diese können innerhalb einer von der Kommission festzusetzenden Frist, die zwischen fünf und acht Arbeitstagen liegen kann, ihre Stellungnahme abgeben oder eine mündliche Konsultation beantragen.

KAPITEL III

GEMEINSCHAFTLICHES UNTERSUCHUNGSVERFAHREN

Artikel 5

(1)   Wenn bei Abschluss der in den Artikeln 3 und 4 genannten Konsultationen für die Kommission ersichtlich wird, dass ausreichende Nachweise vorliegen, um eine Untersuchung zu rechtfertigen, leitet die Kommission innerhalb eines Monats nach Eingang der Informationen aus einem Mitgliedstaat eine Untersuchung ein und veröffentlicht eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union. Diese Bekanntmachung enthält:

a)

eine Zusammenfassung der eingegangenen Informationen und die Aufforderung, dass der Kommission alle sachdienlichen Informationen zu übermitteln;

b)

die Festsetzung der Frist, innerhalb derer die betroffenen Parteien eine schriftliche Stellungnahme abgeben und die Informationen übermitteln können, wenn diese Stellungnahmen und Informationen bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen;

c)

die Festsetzung der Frist, innerhalb derer die betroffenen Parteien den Antrag auf mündliche Anhörung durch die Kommission gemäß Absatz 4 stellen können.

Die Kommission beginnt die Untersuchung im Zusammenwirken mit den Mitgliedstaaten.

(2)   Die Kommission holt alle von ihr als notwendig erachteten Informationen ein und bemüht sich, sofern sie dies nach Anhörung des Ausschusses für angebracht hält, diese bei den Einführern, Händlern, Handelsvertretern, Herstellern, Handelsverbänden und -organisationen nachzuprüfen.

Die Kommission wird dabei von Bediensteten des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfungen vorgenommen werden, unterstützt, sofern der Mitgliedstaat dies wünscht.

Die betroffenen Parteien, die sich gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 gemeldet haben, sowie die Vertreter des Ausfuhrlandes können anders als im Fall der von den Behörden der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten erstellten internen Dokumente alle der Kommission im Rahmen der Untersuchung zur Verfügung gestellten Informationen einsehen, sofern diese für die Verteidigung ihrer Interessen von Belang sowie nicht vertraulich im Sinne des Artikels 7 sind und von der Kommission bei der Untersuchung benutzt werden. Zu diesem Zweck richten sie einen schriftlichen Antrag an die Kommission, in dem angegeben wird, welche Informationen sie benötigen.

(3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Antrag und nach den von ihr festgelegten Verfahren die ihnen zur Verfügung stehenden Informationen über die Entwicklung der Marktlage der von der Untersuchung betroffenen Ware.

(4)   Die Kommission kann die betroffenen Parteien anhören. Diese müssen angehört werden, wenn sie dies innerhalb der durch die Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union festgesetzten Frist schriftlich beantragt und nachgewiesen haben, dass sie vom Ergebnis der Untersuchung tatsächlich betroffen sein können und dass besondere Gründe für ihre mündliche Anhörung vorliegen.

(5)   Werden die Auskünfte nicht innerhalb der in dieser Verordnung vorgesehenen oder von der Kommission im Rahmen dieser Verordnung festgesetzten Frist erteilt oder wird die Untersuchung erheblich behindert, so können die Feststellungen anhand der verfügbaren Angaben getroffen werden. Stellt die Kommission fest, dass ihr von einer betroffenen Partei oder von einer dritten Partei falsche oder irreführende Auskünfte erteilt wurden, so lässt sie die Auskünfte außer Betracht und kann auf verfügbare Fakten zurückgreifen.

(6)   Gelangt die Kommission nach der in Absatz 1 genannten Anhörung zu der Auffassung, dass die vorliegenden Nachweise nicht ausreichen, um eine Untersuchung zu rechtfertigen, so teilt sie den Mitgliedstaaten diese Entscheidung innerhalb eines Monats nach Eingang der Informationen aus den Mitgliedstaaten mit.

Artikel 6

(1)   Nach Abschluss der Untersuchung unterbreitet die Kommission dem Ausschuss einen Bericht über die Ergebnisse.

(2)   Gelangt die Kommission innerhalb von neun Monaten nach Einleitung der Untersuchung zu der Auffassung, dass keine gemeinschaftlichen Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen erforderlich sind, so wird die Untersuchung nach Anhörung des Ausschusses innerhalb eines Monats beendet. Die Entscheidung über die Beendigung der Untersuchung wird mit Angabe der wichtigsten Schlussfolgerungen aus der Untersuchung und einer Zusammenfassung der einschlägigen Gründe im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(3)   Ist die Kommission der Auffassung, dass gemeinschaftliche Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen erforderlich sind, so fasst sie gemäß den Kapiteln IV und V spätestens neun Monate nach Einleitung der Untersuchung die hierfür notwendigen Beschlüsse. In Ausnahmefällen kann diese Frist um einen weiteren Zeitraum von höchstens zwei Monaten verlängert werden. In diesem Fall veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung über die Dauer der Verlängerung mit einer zusammengefassten Begründung.

(4)   Dieses Kapitel steht Überwachungsmaßnahmen nach den Artikeln 9 bis 14 oder — wenn eine kritische Situation, in der jede Verzögerung einen kaum behebbaren Schaden verursachen würde, umgehendes Handeln erfordert — Schutzmaßnahmen nach den Artikeln 15, 16 und nicht entgegen.

Die Kommission nimmt umgehend die Untersuchungen vor, die sie noch für erforderlich hält. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen dienen der Überprüfung der getroffenen Maßnahmen.

Artikel 7

(1)   Die in Anwendung dieser Verordnung erhaltenen Informationen dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie eingeholt wurden.

(2)   Der Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten sowie deren Bedienstete geben die vertraulichen Informationen, die sie in Anwendung dieser Verordnung erhalten oder die ihnen vertraulich mitgeteilt werden, nicht bekannt, es sei denn, dass der Auskunftgeber ausdrücklich die Erlaubnis hierzu erteilt.

(3)   Jeder Antrag auf vertrauliche Behandlung ist zu begründen.

Erweist sich jedoch, dass ein Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht gerechtfertigt ist, und will der Auskunftgeber sie weder veröffentlichen noch ihre Bekanntgabe in allgemeiner oder zusammengefasster Form gestatten, so kann die betreffende Information unberücksichtigt bleiben.

(4)   Informationen werden auf jeden Fall als vertraulich betrachtet, wenn ihre Bekanntgabe nennenswerte Nachteile für den Auskunftgeber oder die Informationsquelle haben könnte.

(5)   Die Absätze 1 bis 4 stehen allgemeinen Informationen und insbesondere einer Bekanntgabe der Gründe für die gemäß dieser Verordnung getroffenen Entscheidungen von Seiten der Gemeinschaftsbehörden nicht entgegen. Die Gemeinschaftsbehörden müssen jedoch dem berechtigten Interesse der betroffenen juristischen und natürlichen Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.

Artikel 8

(1)   Die Untersuchung der Einfuhrtrends, der Bedingungen, unter denen die Einfuhren erfolgen, sowie des durch sie verursachten ernsthaften oder drohenden ernsthaften Schadens für die Gemeinschaftserzeuger erstreckt sich insbesondere auf folgende Kriterien:

a)

Umfang der Einfuhren, insbesondere bei Vorliegen eines erheblichen Anstiegs in absoluten Zahlen oder im Verhältnis zu Erzeugung oder Verbrauch in der Gemeinschaft;

b)

Preise der Einfuhren, insbesondere zur Ermittlung einer etwaigen bedeutenden Unterbietung des Preises einer gleichartigen in der Gemeinschaft hergestellten Ware;

c)

Auswirkungen auf die Gemeinschaftserzeuger gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren, die in der Entwicklung wirtschaftlicher Indikatoren erkennbar werden; solche Indikatoren sind unter anderem:

Produktion,

Kapazitätsauslastung,

Lagerbestände,

Absatz,

Marktanteil,

Preise (d. h. Preisrückgang oder Verhinderung eines Preisanstiegs, der normalerweise eingetreten wäre),

Gewinne,

Kapitalrendite,

Cash-flow,

Beschäftigung.

(2)   Bei der Untersuchung berücksichtigt die Kommission das besondere Wirtschaftssystem der in Anhang I aufgeführten Länder.

(3)   Wird die Gefahr eines ernsthaften Schadens geltend gemacht, so prüft die Kommission auch, ob klar abzusehen ist, dass eine bestimmte Lage zu einer tatsächlichen Schädigung führen kann. Hierbei können unter anderem folgende Faktoren berücksichtigt werden:

a)

Steigerungsrate der Ausfuhren in die Gemeinschaft;

b)

im Ursprungs- oder Ausfuhrland bereits bestehende oder in absehbarer Zukunft entstehende Ausfuhrkapazität und die Wahrscheinlichkeit, dass die entsprechenden Ausfuhren nach der Gemeinschaft erfolgen werden.

KAPITEL IV

ÜBERWACHUNGSMASSNAHMEN

Artikel 9

(1)   Machen die Interessen der Gemeinschaft dies erforderlich, so kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus

a)

die nachträgliche gemeinschaftliche Überwachung bestimmter Einfuhren nach von ihr festgelegten Modalitäten beschließen;

b)

beschließen, bestimmte Einfuhren zur Kontrolle ihrer Entwicklung einer vorherigen gemeinschaftlichen Überwachung gemäß Artikel 10 zu unterziehen.

(2)   Die Geltungsdauer der Überwachungsmaßnahmen ist begrenzt. Soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, endet ihre Gültigkeit am Ende des zweiten Sechsmonatszeitraums, der auf die sechs Monate folgt, in denen diese Maßnahmen eingeführt worden sind.

Artikel 10

(1)   Voraussetzung für die Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr ist bei Waren, die einer vorherigen gemeinschaftlichen Überwachung unterliegen, die Vorlage eines Überwachungsdokuments. Dieses Dokument wird von der von den Mitgliedstaaten bezeichneten zuständigen Behörde gebührenfrei für alle beantragten Mengen innerhalb von höchstens fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags eines Einführers der Gemeinschaft bei der zuständigen innerstaatlichen Behörde, unabhängig vom Ort seiner Niederlassung in der Gemeinschaft, ausgestellt. Sofern nichts anderes nachgewiesen wird, ist davon auszugehen, dass der Antrag spätestens drei Arbeitstage nach seiner Abgabe bei der zuständigen innerstaatlichen Behörde eingegangen ist.

(2)   Das Überwachungsdokument wird auf einem Formblatt nach dem Muster in Anhang II erstellt.

Soweit in dem Beschluss zur Einführung einer Überwachung nichts anderes bestimmt ist, enthält der Antrag des Einführers auf Ausstellung des Überwachungsdokuments lediglich Folgendes:

a)

den Namen und die vollständige Anschrift des Antragstellers (einschließlich der Telefon-, der Fax- und gegebenenfalls der Identifikationsnummer bei den zuständigen nationalen Behörden) sowie seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sofern er umsatzsteuerpflichtig ist;

b)

gegebenenfalls den Namen und die vollständige Anschrift des Anmelders bzw. des Vertreters des Antragstellers (einschließlich der Telefon- und der Faxnummer);

c)

die Bezeichnung der Waren unter Angabe

ihrer Handelsbezeichnung,

des entsprechenden Codes der Kombinierten Nomenklatur,

ihres Ursprungs und ihrer Herkunft;

d)

die angemeldeten Mengen in Kilogramm (kg) und gegebenenfalls in einer weiteren Maßeinheit (Paar, Stück usw.);

e)

den cif-Preis der Waren frei Gemeinschaftsgrenze in Euro;

f)

die folgende Erklärung des Antragstellers mit Datum, Unterschrift und Wiederholung seines Namens in Großbuchstaben:

„Der unterzeichnete Antragsteller versichert, diese Angaben wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben und in der Gemeinschaft niedergelassen zu sein.“

(3)   Das Überwachungsdokument ist unabhängig davon, welcher Mitgliedstaat es ausgestellt hat, in der ganzen Gemeinschaft gültig.

(4)   Die Feststellung, dass der Preis je Einheit, zu dem das Geschäft getätigt wird, den im Überwachungsdokument angegebenen Preis um weniger als 5 v. H. überschreitet oder dass der Gesamtwert oder die Gesamtmenge der zur Einfuhr angemeldeten Waren um weniger als 5 v. H. den Wert oder die Menge übersteigt, der bzw. die in dem Überwachungsdokument angegeben ist, steht der Abfertigung zum freien Verkehr nicht entgegen. Die Kommission kann nach Kenntnisnahme von den im Ausschuss abgegebenen Stellungnahmen unter Berücksichtigung der Beschaffenheit der Waren und der sonstigen besonderen Merkmale der Geschäfte einen anderen Prozentsatz festlegen, der jedoch in der Regel 10 v. H. nicht übersteigen darf.

(5)   Das Überwachungsdokument kann nur verwendet werden, solange für die betreffenden Geschäfte die Einfuhrliberalisierung in Kraft bleibt. Das Überwachungsdokument kann längstens während eines Zeitraums verwendet werden, der zum selben Zeitpunkt und nach demselben Verfahren wie die Überwachung festgelegt wird, wobei die Beschaffenheit der Waren und die sonstigen besonderen Merkmale dieser Geschäfte berücksichtigt werden.

(6)   Der Ursprung der gemeinschaftlich überwachten Waren muss durch ein Ursprungszeugnis nachgewiesen werden, sofern dies in dem Beschluss nach Artikel 9 verlangt wird. Weitere Bestimmungen über die Vorlage eines solches Zeugnisses werden durch diesen Absatz nicht präjudiziert.

(7)   Gilt für die einer vorherigen gemeinschaftlichen Überwachung unterstellten Ware in einem Mitgliedstaat eine regionale Schutzmaßnahme, so kann die von diesem Mitgliedstaat erteilte Einfuhrgenehmigung das Überwachungsdokument ersetzen.

(8)   Die Überwachungsdokumente und die Auszüge daraus werden in zwei Exemplaren ausgefertigt, von denen das erste die Bezeichnung „Original für den Antragsteller“ und die Nummer 1 trägt und dem Antragsteller ausgehändigt wird, während das zweite die Bezeichnung „Exemplar für die zuständige Behörde“ und die Nummer 2 trägt und von der Behörde, die das Dokument ausfertigt, verwahrt wird. Für Verwaltungszwecke kann die zuständige Behörde dem Exemplar Nr. 2 zusätzliche Exemplare hinzufügen.

(9)   Für die Vordrucke ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von 55 bis 65 g zu verwenden. Die Vordrucke haben das Format 210 mm × 297 mm. Der Zeilenabstand beträgt 4,24 mm (1/6). Die Einteilung der Vordrucke ist genau einzuhalten. Die Vorder- und Rückseite des Exemplars Nr. 1, das das eigentliche Überwachungsdokument darstellt, sind mit einem guillochierten Überdruck in gelber Farbe zu versehen, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Weg vorgenommene Fälschung sichtbar wird.

(10)   Der Druck der Vordrucke obliegt den Mitgliedstaaten. Sie können auch von Druckereien gedruckt werden, die von dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz haben, hierfür zugelassen sind. In diesem Fall ist in jedem Vordruck auf die Zulassung hinzuweisen. Die Vordrucke müssen den Namen und die Anschrift der Druckerei oder ein Zeichen tragen, das deren Ermittlung ermöglicht.

Artikel 11

Könnte die in Artikel 15 Absatz 1 beschriebene Situation eintreten, so kann die Kommission, falls die Interessen der Gemeinschaft dies erforderlich machen, auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus

die Geltungsdauer des gegebenenfalls verlangten Überwachungsdokuments begrenzen,

die Ausstellung dieses Dokuments von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen, in Ausnahmefällen von einer Widerrufungsklausel oder dem in den Artikeln 3 und 4 genannten Verfahren der vorherigen Information und Konsultation, deren Zeitabstände und Dauer sie festlegt.

Artikel 12

Ist die Einfuhr einer Ware innerhalb von acht Arbeitstagen nach Abschluss der in den Artikeln 3 und 4 genannten Konsultationen keiner vorherigen gemeinschaftlichen Überwachung unterstellt worden, so kann die Kommission die für eine Region oder mehrere Regionen der Gemeinschaft bestimmten Einfuhren einer entsprechend begrenzten Überwachung gemäß Artikel 17 unterstellen.

Artikel 13

(1)   Voraussetzung für die Abfertigung regionsweise überwachter Waren zum zollrechtlich freien Verkehr ist die Vorlage eines Überwachungsdokuments. Dieses Dokument wird von der von dem (den) betreffenden Mitgliedstaat(en) bezeichneten zuständigen Behörde gebührenfrei für alle beantragten Mengen innerhalb von höchstens fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags eines Einführers der Gemeinschaft bei der zuständigen innerstaatlichen Behörde, unabhängig vom Ort seiner Niederlassung in der Gemeinschaft, ausgestellt. Sofern nichts anderes nachgewiesen wird, ist davon auszugehen, dass der Antrag spätestens drei Arbeitstage nach seiner Abgabe bei der zuständigen innerstaatlichen Behörde eingegangen ist. Das Überwachungsdokument kann nur so lange verwendet werden, wie für die betreffenden Geschäfte die Einfuhrliberalisierung in Kraft bleibt.

(2)   Artikel 10 Absatz 2 findet Anwendung.

Artikel 14

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission im Falle einer gemeinschaftlichen oder regionalen Überwachung innerhalb der ersten zehn Tage eines jeden Monats folgende Angaben:

a)

im Falle der vorherigen Überwachung die Mengen und die anhand des cif-Preises berechneten Beträge, für welche im vorhergehenden Zeitraum Überwachungsdokumente erteilt worden sind;

b)

in jedem Fall die Einfuhren während des Zeitraums, der dem unter Buchstabe a genannten Zeitraum vorausgeht.

Die Mitteilungen der Mitgliedstaaten sind nach Waren und Ländern unterteilt.

Abweichende Bestimmungen können zum selben Zeitpunkt und nach demselben Verfahren wie die Überwachung festgelegt werden.

(2)   Die Kommission kann auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus abweichende Zeitfolgen für die Mitteilungen festlegen, sofern die Beschaffenheit der Waren oder besondere Umstände dies erfordern.

(3)   Die Kommission setzt die Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

KAPITEL V

SCHUTZMASSNAHMEN

Artikel 15

(1)   Wird eine Ware in derart erhöhten Mengen oder unter derartigen Bedingungen in die Gemeinschaft eingeführt, dass dadurch den Gemeinschaftserzeugern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren ernsthafter Schaden entsteht oder zu entstehen droht, so kann die Kommission zur Wahrung der Interessen der Gemeinschaft auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die Einfuhrregelung für diese Ware dahingehend ändern, dass sie nur gegen Vorlage einer Einfuhrgenehmigung zum freien Verkehr abgefertigt werden darf; diese Genehmigung wird nach den Bestimmungen und innerhalb der Grenzen erteilt, die die Kommission festlegt.

(2)   Diese Maßnahmen werden dem Rat und den Mitgliedstaaten unverzüglich mitgeteilt; sie sind unmittelbar anwendbar.

(3)   Die Maßnahmen nach diesem Artikel gelten für alle nach ihrem Inkrafttreten zum freien Verkehr abgefertigten Waren. Gemäß Artikel 17 können sie auf eine oder mehrere Regionen der Gemeinschaft beschränkt werden.

Diese Maßnahmen beeinträchtigen jedoch nicht die Abfertigung bereits auf dem Weg in die Gemeinschaft befindlicher Waren zum freien Verkehr, wenn ihre Bestimmung nicht geändert werden kann und wenn die Waren, die nach den Artikeln 10 und 13 nur gegen Vorlage eines Überwachungsdokuments zum freien Verkehr abgefertigt werden können, von einem solchen Dokument begleitet sind.

(4)   Ist das Eingreifen der Kommission von einem Mitgliedstaat beantragt worden, so fasst sie innerhalb von höchstens fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags einen Beschluss.

(5)   Die nach diesem Artikel gefassten Beschlüsse der Kommission werden dem Rat und dem Mitgliedstaat mitgeteilt. Jeder Mitgliedstaat kann den Rat innerhalb eines Monats nach dem Tag der Mitteilung mit dem Beschluss befassen.

(6)   Hat ein Mitgliedstaat den Rat mit dem Beschluss der Kommission befasst, so wird der Rat den Beschluss der Kommission mit qualifizierter Mehrheit bestätigen, ändern oder aufheben.

Hat der Rat innerhalb von drei Monaten, nachdem er mit der Angelegenheit befasst wurde, keinen Beschluss gefasst, so gilt die Maßnahme der Kommission als aufgehoben.

Artikel 16

(1)   Der Rat kann insbesondere in dem in Artikel 15 Absatz 1 genannten Fall geeignete Maßnahmen erlassen. Er beschließt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission.

(2)   Artikel 15 Absatz 3 findet Anwendung.

Artikel 17

Ergibt die Prüfung insbesondere nach den Kriterien des Artikels 9, dass die Voraussetzungen für den Erlass von Maßnahmen nach Kapitel IV und Artikel 15 in einer Region oder in mehreren Regionen der Gemeinschaft vorliegen, so kann die Kommission nach Prüfung der Alternativlösungen ausnahmsweise die Durchführung von auf die betreffende Region oder die betreffenden Regionen begrenzten Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen zulassen, sofern sie der Auffassung ist, dass die Durchführung derartiger Maßnahmen auf dieser Ebene angemessener ist als auf Gemeinschaftsebene.

Diese Maßnahmen müssen befristet sein und sie dürfen das Funktionieren des Binnenmarktes möglichst wenig beeinträchtigen.

Diese Maßnahmen werden gemäß Artikel 9 bzw. gemäß Artikel 15 beschlossen.

Artikel 18

(1)   Während des Anwendungszeitraums von Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen, die gemäß den Kapiteln IV und V eingeführt wurden, finden in dem in Artikel 3 vorgesehenen Ausschuss auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Veranlassung der Kommission Konsultationen statt, um

a)

die Auswirkungen der betreffenden Maßnahme zu untersuchen,

b)

zu prüfen, ob die Anwendung der Maßnahme weiterhin erforderlich ist.

(2)   Ist die Kommission im Anschluss an die Konsultationen nach Absatz 1 der Ansicht, dass die Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen gemäß den Kapiteln IV und V aufzuheben oder zu ändern sind, so verfährt sie wie folgt:

a)

Hat der Rat keinen Beschluss über eine von der Kommission getroffene Maßnahme gefasst, so wird diese Maßnahme von der Kommission umgehend geändert oder aufgehoben, und die Kommission erstattet dem Rat unverzüglich Bericht;

b)

in allen anderen Fällen schlägt die Kommission dem Rat vor, dass die vom Rat erlassenen Maßnahmen aufgehoben oder geändert werden. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Betrifft dieser Beschluss regional geltende Überwachungsmaßnahmen, so gilt er ab dem sechsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.

KAPITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 19

(1)   Diese Verordnung steht der Erfüllung von Verpflichtungen aufgrund besonderer in den Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern enthaltener Bestimmungen nicht entgegen.

(2)   Unbeschadet anderslautender Gemeinschaftsvorschriften steht diese Verordnung dem Erlass oder der Anwendung folgender einzelstaatlicher Maßnahmen nicht entgegen:

a)

Verbote, mengenmäßige Beschränkungen oder Überwachungsmaßnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Sicherheit und Ordnung zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen oder Tieren oder des Schutzes von Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen oder kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind;

b)

besondere devisenrechtliche Formalitäten;

c)

Formalitäten, die aufgrund internationaler Übereinkünfte in Übereinstimmung mit dem Vertrag eingeführt wurden.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission von Maßnahmen oder Formalitäten, die aufgrund dieses Absatzes einzuführen oder zu ändern sind. In Fällen besonderer Dringlichkeit werden der Kommission die einzelstaatlichen Maßnahmen oder Formalitäten zum Zeitpunkt ihrer Annahme mitgeteilt.

Artikel 20

(1)   Diese Verordnung steht der Anwendung der Regelungen für die gemeinsame Agrarmarktorganisation oder daraus abgeleiteter gemeinschaftlicher oder einzelstaatlicher Verwaltungsvorschriften oder besonderer Regelungen nach Artikel 308 des Vertrags für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse nicht entgegen; sie wird ergänzend angewandt.

(2)   Im Falle der von den Regelungen im Sinne des Absatzes 1 erfassten Waren gelten die Artikel 9 bis 14 und Artikel 18 nicht für Waren, für die die Gemeinschaftsregelung für den Handel mit Drittländern die Vorlage einer Einfuhrgenehmigung oder eines anderen Einfuhrdokuments vorsieht.

Die Artikel 15, 17 und 18 gelten nicht für Waren, für die die Gemeinschaftsregelung für den Handel mit Drittländern die Möglichkeit mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen vorsieht.

Artikel 21

Die Verordnung (EG) Nr. 519/94 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.

Artikel 22

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 7. Juli 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. BORG


(1)  ABl. L 67 vom 10.3.1994, S. 89.

(2)  Siehe Anhang III.

(3)  ABl. L 87 vom 31.3.1994, S. 47.

(4)  ABl. L 335 vom 23.12.1994, S. 23.

(5)  ABl. L 335 vom 23.12.1994, S. 33.

(6)  ABl. L 67 vom 10.3.1994, S. 1.


ANHANG 1

LISTE DER DRITTLÄNDER

 

Armenien

 

Aserbaidschan

 

Belarus

 

Kasachstan

 

Nordkorea

 

Russland

 

Tadschikistan

 

Turkmenistan

 

Usbekistan

 

Vietnam


ANHANG II

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ANHANG III

AUFGEHOBENE VERORDNUNG MIT LISTE IHRER NACHFOLGENDEN ÄNDERUNGEN

Verordnung (EG) Nr. 519/94 des Rates

(ABl. L 67 vom 10.3.1994, S. 89).

 

Verordnung (EG) Nr. 1921/94 des Rates

(ABl. L 198 vom 30.7.1994, S. 1).

 

Verordnung (EG) Nr. 538/95 des Rates

(ABl. L 55 vom 11.3.1995, S. 1).

 

Verordnung (EG) Nr. 839/95 des Rates

(ABl. L 85 vom 19.4.1995, S. 9).

 

Verordnung (EG) Nr. 139/96 des Rates

(ABl. L 21 vom 27.1.1996, S. 7).

Nur Artikel 2

Verordnung (EG) Nr. 168/96 des Rates

(ABl. L 25 vom 1.2.1996, S. 2).

 

Verordnung (EG) Nr. 752/96 des Rates

ABl. L 103 vom 26.4.1996, S. 1).

 

Verordnung (EG) Nr. 1897/96 des Rates

(ABl. L 250 vom 2.10.1996, S. 1).

 

Verordnung (EG) Nr. 847/97 des Rates

(ABl. L 122 vom 14.5.1997, S. 1).

 

Verordnung (EG) Nr. 1138/98 des Rates

(ABl. L 159 vom 3.6.1998, S. 1).

 

Verordnung (EG) Nr. 427/2003 des Rates

(ABl. L 65 vom 8.3.2003, S. 1).

Nur Artikel 22 Absätze 1 und 2

Verordnung (EG) Nr. 110/2009 der Kommission

(ABl. L 37 vom 6.2.2009, S. 4).

 


ANHANG IV

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (EG) Nr. 519/94

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absätze 1 und 2

Artikel 1 Absätze 1 und 2

Artikel 1 Absatz 4

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3 Satz 1

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 Satz 2

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 5 Absatz 1 einleitende Worte

Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 einleitender Satz einleitende Worte

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 einleitende Worte, abschließende Worte und Buchstaben a, b und c

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 5 Absätze 2 bis 6

Artikel 5 Absätze 2 bis 6

Artikel 6

Artikel 6

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b Unterabsatz 1

Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b Unterabsatz 2

Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 7 Absatz 5

Artikel 8 bis 14

Artikel 8 bis 14

Artikel 15 Absätze 1 und 2

Artikel 15 Absätze 1 und 2

Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a

Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b

Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 15 Absätze 4, 5 und 6

Artikel 15 Absätze 4, 5 und 6

Artikel 16, 17 und 18

Artikel 16, 17 und 18

Artikel 19 Absatz 1

Artikel 19 Absatz 1

Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a einleitende Worte

Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 1 einleitende Worte

Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii

Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c

Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 20

Artikel 20

Artikel 21

Artikel 22

Artikel 23

Artikel 21

Artikel 24

Artikel 22

Anhang I

Anhang I

Anhang IV

Anhang II

Anhang III

Anhang IV