32003D0056

2003/56/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. Januar 2003 mit Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr lebender Tiere und tierischer Erzeugnisse aus Neuseeland (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 326)

Amtsblatt Nr. L 022 vom 25/01/2003 S. 0038 - 0060


Entscheidung der Kommission

vom 24. Januar 2003

mit Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr lebender Tiere und tierischer Erzeugnisse aus Neuseeland

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 326)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2003/56/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Beschluss 97/132/EG des Rates vom 17. Dezember 1996 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinär-hygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen(1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/957/EG(2), insbesondere auf Artikel 4,

gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1452/2001 des Rates(4), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 22 Absatz 2, sowie die entsprechenden Vorschriften anderer Richtlinien mit Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr lebender Tiere und tierischer Erzeugnisse aus Drittländern,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß dem Beschluss 97/132/EG sind für die Einfuhr von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen aus Neuseeland Garantien festzulegen, die den Garantienanforderungen der Richtlinie 72/462/EWG gleichwertig sind.

(2) In Anhang V des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft and Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen (im folgenden "Abkommen" genannt) sind die Vorschriften in Bezug auf die Tiergesundheit und öffentliche Gesundheit festgelegt, die frisches Fleisch, Fleischerzeugnisse und bestimmte andere tierische Erzeugnisse aus Neuseeland, deren Gleichwertigkeit anerkannt wurde, erfuellen müssen.

(3) Mit seinem Beschluss 2002/957/EG über die Änderung der Anhänge V und VII des Abkommens hat der Rat die Gleichstellung von Bescheinigungssystemen für frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse und bestimmte andere tierische Erzeugnisse aus Neuseeland geregelt. Diese Gleichstellung sollte durch Festlegung von Muster für amtliche Gesundheitsbescheinigungen erfolgen, damit die betreffenden Erzeugnisse auf dieser Basis eingeführt werden können.

(4) Unbeschadet von nicht unter das Abkommen fallenden Bescheinigungsvorschriften wird gemäß Anhang VII des Abkommens unter vollständiger Gleichstellung von Maßnahmen die Gleichwertigkeit der Vorschriften für die Tiergesundheit und/oder öffentliche Gesundheit und der Bescheinigungssysteme verstanden.

(5) Anhang VII des Abkommens enthält Muster für Gesundheitsbescheinigungen, die in die amtliche Gesundheitsbescheinigung für lebende Tiere und tierische Erzeugnisse, für die vollständige Gleichwertigkeit vereinbart wurde, einzubeziehen sind.

(6) Für bestimmte tierische Erzeugnisse wurde unter dem Gesichtspunkt der Tiergesundheit, der öffentlichen Gesundheit und der Bescheinigungssysteme volle Gleichwertigkeit anerkannt. Für andere tierische Erzeugnisse betrifft die volle Gleichwertigkeit jedoch entweder die Tiergesundheit oder die öffentliche Gesundheit und die Bescheinigungssysteme. Daher ist es angezeigt, verschiedene Muster für amtliche Gesundheitsbescheinigungen beizubehalten. Diese amtlichen Gesundheitsbescheinigungen sollten an die Stelle der Bescheinigungen treten, die zurzeit in Gemeinschaftsvorschriften für die Einfuhr der betreffenden tierischen Erzeugnisse Neuseeland vorgesehen sind.

(7) Für andere tierische Erzeugnisse und für lebende Tiere wurde keine volle Gleichwertigkeit anerkannt. In Erwartung harmonisierter Einfuhrvorschriften sollte die Einfuhr dieser Erzeugnisse und Tiere auf der Grundlage der amtlichen Gesundheitsbescheinigungen erfolgen, die in geltenden Gemeinschaftsvorschriften oder in der Veterinärgesetzgebung der Mitgliedstaaten vorgesehen sind.

(8) Gemäß Anhang V des Abkommens sollte Neuseeland die zusätzlichen Garantien für die Einfuhr bestimmter tierischer Erzeugnisse in bestimmte Mitgliedstaaten in Form einer Erklärung geben, die der amtlichen Gesundheitsbescheinigung beizufügen ist. Die zusätzliche Erklärung in Bezug auf transmissible spongiforme Enzephalopathien sollte auch für bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs vorgelegt werden.

(9) Gemäß Anhang VII des Abkommens können Bescheinigungen für Warenpartien, für die volle Gleichwertigkeit vereinbart wurde, unter bestimmten Bedingungen auch nach dem Absenden der Partie aus Neuseeland ausgestellt werden.

(10) Gemäß Anhang VII des Abkommens sollte die amtliche Gesundheitsbescheinigung in englischer Sprache sowie in einer der Sprachen des Ankunftsmitgliedstaats abgefasst sein.

(11) Darüber hinaus sollte Neuseeland zusätzlich bestimmte andere Bescheinigungsanforderungen erfuellen.

(12) Tierische Erzeugnisse, die nach Neuseeland eingeführt und nach der Lagerung oder Weiterverarbeitung in Neuseeland in die Gemeinschaft ausgeführt werden, sollten die für diese Erzeugnisse geltenden Gemeinschaftsanforderungen erfuellen. Für die betreffenden Erzeugnisse sollte daher eine amtliche Gesundheitsbescheinigung festgelegt werden.

(13) Gemäß der Richtlinie 93/119/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung(5) sind die amtlichen Gesundheitsbescheinigungen für Fleisch um eine Bescheinigung zu ergänzen, aus der hervorgeht, dass bestimmte unter diese Richtlinie fallende Tiere unter Bedingungen geschlachtet bzw. getötet wurden, die Garantien für eine humane Behandlung bieten, welche den in dieser Richtlinie vorgesehenen Garantien mindestens gleichwertig sind. Diese Bescheinigung sollte in die entsprechenden Muster der amtlichen Gesundheitsbescheinigungen übernommen werden.

(14) Mit Beschluss 97/131/EG des Rates vom 17. Dezember 1996 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen(6) wurde ein Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Abkommens geschlossen, wonach die am 31. Dezember 1996 geltenden Bescheinigungsbedingungen bis zum Inkrafttreten des Abkommens weiterhin gelten sollten. Daher ist es angezeigt, die Entscheidung 80/805/EG der Kommission vom 25. Juli 1980 über die viehseuchenrechtlichen Bedingungen und die tierärztliche Beurkundung bei der Einfuhr von frischem Fleisch aus Neuseeland(7) aufzuheben und sicherzustellen, dass das Datum für die Anwendung dieser Entscheidung mit dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens übereinstimmt.

(15) Im Interesse eines reibungslosen Übergangs von der geltenden zur neuen Bescheinigungsregelung sollte eine Übergangszeit vorgesehen werden.

(16) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr der im Anhang aufgeführten lebenden Tiere und tierischen Erzeugnisse aus Neuseeland, sofern sie die im Anhang festgelegten Bescheinigungsanforderungen erfuellen und erforderlichenfalls von einer amtlichen Gesundheitsbescheinigung begleitet sind, die vor dem Absenden der Partie aus Neuseeland nach einem der folgenden Muster ausgestellt wurde:

a) soweit Gleichwertigkeit anerkannt wurde: nach dem Muster in Anhang I, wie in den Anhängen II bis V vorgesehen;

b) in anderen Fällen: nach den Mustern gemäß den Anhängen zu den in Anhang I genannten Rechtsakten.

(2) Die amtliche(n) Gesundheitsbescheinigung(en) für lebende Tiere und tierische Erzeugnisse gemäß Anhang VI enthält (enthalten) die in diesem Anhang vorgesehene(n) zusätzliche(n) Erklärung(en), soweit der Bestimmungsmitgliedstaat der Partie Finnland oder Schweden ist.

(3) Abweichend von den Bestimmungen gemäß Absatz 1 können amtliche Gesundheitsbescheinigungen nach den Mustern der Anhänge II bis V nach dem Absenden der Partie aus Neuseeland ausgestellt werden, vorausgesetzt,

a) sie liegen bei Ankunft der Partie an der Grenzkontrollstelle vor;

b) der ausstellende Beamte hat schriftlich erklärt, die Partie auf der Grundlage des (der) neuseeländischen Zulassungsdokuments(-e), das (die) von ihm überprüft und vor dem Absenden der Partie ausgestellt wurde(n); bescheinigt zu haben.

(4) In Erwartung harmonisierter Einfuhrvorschriften und soweit dies in Anhang I vorgesehen ist, gelten weiterhin die in den Mitgliedstaaten für die betreffenden Tiere und tierische Erzeugnisse geltenden nationalen Veterinärbedingungen.

Artikel 2

Soweit die Partie zur Veterinärkontrolle gestellt wird, muss die amtliche Gesundheitsbescheinigung in englischer Sprache sowie in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaates abgefasst sein, in dessen Hoheitsgebiet die Grenzkontrollstelle, an der die Partie gestellt wird, liegt.

Artikel 3

Die amtliche(n) Gesundheitsbescheinigung(en) für die tierischen Erzeugnisse gemäß Anhang I umfasst (umfassen) die in Anhang VI vorgesehene(n) zusätzliche Erklärung(en), soweit Neuseeland die betreffenden Erzeugnisse aus einem Drittland eingeführt und anschließend in die Europäische Gemeinschaft ausgeführt hat.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr lebender Tiere und tierischer Erzeugnisse gemäß Anhang I unter den Bedingungen der zuvor geltenden Bescheinigungsmuster während einer Übergangszeit von höchstens 90 Tagen ab dem Tag der Anwendung dieser Entscheidung.

Artikel 5

Die Entscheidung 80/805/EG wird aufgehoben.

Artikel 6

Diese Entscheidung gilt ab 1. Februar 2003.

Artikel 7

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 24. Januar 2003

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 57 vom 26.2.1997, S. 4.

(2) ABl. L 333 vom 10.12.2002, S. 13.

(3) ABl. L 302 vom 31.12.1972, S. 24.

(4) ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 11.

(5) ABl. L 340 vom 31.12.1993, S. 21.

(6) ABl. L 57 vom 26.2.1997, S. 1.

(7) ABl. L 236 vom 9.9.1980, S. 28.

ANHANG I

Bescheinigungen, Erklärungen und zusätzliche Garantien

Glossar

LN Laufende Nummer (die einem bestimmten Erzeugnis beliebig zugeteilt wird und auf der Bescheinigung angegeben ist)

Kanalisierung Überwachte Beförderung im Sinne von Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 97/78/EG des Rates(1)

Entfällt Nicht zutreffend

Andere Produkte Erzeugnisse im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b) der Richtlinie 77/99/EWG des Rates(2)

GNVG Geltende nationale Veterinärgesetzgebung des (der) betreffenden Mitgliedstaat(en) im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft(3)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(1) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

(2) ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 1.

(3) In Erwartung gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften gelten vorbehaltlich der Einhaltung der allgemeinen Bestimmungen des Vertrags weiterhin die nationalen Rechtsvorschriften.

ANHANG II

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ANHANG III

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ANHANG IV

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ANHANG V

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ANHANG VI

Ausfuhr von nach Neuseeland eingeführten tierischen Erzeugnissen

Nach Neuseeland eingeführte Erzeugnisse erfuellen in jedem Fall folgende Anforderungen:

- Sie stammen aus einem Drittland, das zur Ausfuhr des betreffenden Erzeugnissen in die Europäische Gemeinschaft zugelassen ist;

- sie wurden in Betrieben gewonnen, die zur Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft zugelassen sind; und

- sie sind zur Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft zugelassen.

Eine Kopie der Einfuhrlizenz muss der von der zuständigen neuseeländischen Behörde unterzeichneten Genusstauglichkeitsbescheinigung beiliegen; sie ist als "beglaubigte Kopie des Bescheinigungsoriginals" abzustempeln und von der bescheinigenden Stelle zu unterzeichnen.

Das Original oder eine beglaubigte Kopie der Einfuhrlizenz wird von der bescheinigenden Stelle verwahrt.

Die Bescheinigungen nach dem Muster in Anhang A enthalten folgende zusätzliche Erklärung(en), die in den in Artikel 2 Absatz 3 der Entscheidung 2003/56/EG der Kommission vorgesehen Sprachen abgefasst ist (sind).

1. Erzeugnisse gemischten Ursprungs

Bei tierischen Erzeugnisse, die nach Neuseeland eingeführt und die in zur Ausfuhr in die Gemeinschaft zugelassenen Betrieben mit neuseeländischen Erzeugnissen gemischt gelagert und verarbeitet wurden (d. h. die Partie ist gemischten Ursprungs), enthalten die Bescheinigungen gemäß Anhang A folgende Erklärung:

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2. Einfuhrerzeugnisse, die nicht mit Erzeugnissen neuseeländischen Ursprungs gemischt wurden

Bei tierischen Erzeugnisse, die nach Neuseeland eingeführt und in zur Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft zugelassenen Betrieben gelagert und verarbeitet, jedoch nicht mit Erzeugnissen neuseeländischen Ursprungs gemischt wurden, enthalten Bescheinigungen nach Anhang A folgende Erklärung:

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ANHANG VII

Zusätzliche Garantien für lebende Tiere und tierische Erzeugnisse gemäß Anhang V des Beschlusses 97/132/EG des Rates

Die Gesundheitsbescheinigung(en)/Genusstauglichkeitsbescheinigung(en) für die in diesem Anhang aufgelisteten lebenden Tiere und tierischen Erzeugnisse enthält (enthalten) die in der entsprechenden Gesetzgebung vorgesehene Erklärung, wenn sie zur Versendung nach entweder Schweden oder Finnland eingeführt werden:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>