32003R2336

Verordnung (EG) Nr. 2336/2003 der Kommission vom 30. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 670/2003 des Rates mit besonderen Maßnahmen für den Markt für Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs

Amtsblatt Nr. L 346 vom 31/12/2003 S. 0019 - 0025


Verordnung (EG) Nr. 2336/2003 der Kommission

vom 30. Dezember 2003

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 670/2003 des Rates mit besonderen Maßnahmen für den Markt für Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 670/2003 des Rates vom 8. April 2003 mit besonderen Maßnahmen für den Markt für Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs(1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1, Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Damit die Kommission die gemeinschaftliche Alkoholbilanz gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 670/2003 erstellen und sich einen Überblick über die Entwicklung des Handels verschaffen kann, sollten die Mitgliedstaaten ihr regelmäßig in einem einheitlichen Format die Angaben zu den Alkoholmengen, die produziert, eingeführt, ausgeführt und abgesetzt wurden, sowie zu den Beständen am Ende des Wirtschaftsjahres und den Produktionsvorausschätzungen übermitteln.

(2) Ethylalkohol nicht landwirtschaftlichen Ursprungs kann für bestimmte Verwendungszwecke Alkohol landwirtschaftlichen Ursprungs ersetzen. Infolgedessen ist auch diese Art Erzeugnis in die gemeinschaftliche Bilanz aufzunehmen.

(3) Um die Marktentwicklung besser beurteilen zu können, müssen die Mitgliedstaaten und die Kommission in der Lage sein, den Warenverkehr ständig zu beobachten. Zu diesem Zweck ist die Erteilung von Einfuhrlizenzen vorzusehen. Es empfiehlt sich, die Angaben zu den erteilten Einfuhrlizenzen wöchentlich zu übermitteln.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer der Lizenzen sind dem internationalen Handelsbrauch und den im internationalen Handel üblichen Lieferfristen Rechnung zu tragen.

(5) Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 670/2003 ist die Erteilung der Lizenz an die Leistung einer Sicherheit gebunden, die ganz oder teilweise verfällt, wenn die Einfuhrverpflichtung nicht oder nur teilweise erfuellt wird. Infolgedessen ist der Betrag dieser Sicherheitsleistung festzulegen.

(6) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt wird, sind die Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(2) und die Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse(3) auf die in dieser Verordnung vorgesehenen Einfuhrlizenzen und Sicherheiten anwendbar.

(7) Die Verordnung (EWG) Nr. 2541/84 der Kommission vom 4. September 1984 zur Festsetzung einer Ausgleichsabgabe für die Einfuhr von in Frankreich hergestelltem Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs in die anderen Mitgliedstaaten(4) ist hinfällig geworden und sollte daher aufgehoben werden.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I GELTUNGSBEREICH

Artikel 1

Geltungsbereich

Mit dieser Verordnung werden die Durchführungsbestimmungen für die gemeinschaftliche Bilanz des Marktes für Ethylalkohol und die Ein- und Ausfuhrlizenzregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 670/2003 festgelegt.

KAPITEL II GEMEINSCHAFTLICHE BILANZ

Artikel 2

Erstellung der gemeinschaftlichen Bilanz

Die Kommission legt bis spätestens 31. März jedes Jahres die gemeinschaftliche Bilanz des Marktes für Ethylalkohol für das Vorjahr vor. Die Bilanz mit den Angaben über den Markt für Ethylalkohol auf Gemeinschaftsebene wird dem Verwaltungsausschuss für Wein in der in Anhang I angegebenen Form vorgelegt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 3

Mitteilung über Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am letzten Arbeitstag des zweiten Monats, der auf den betreffenden Zeitraum folgt, die nachstehenden Angaben über Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 670/2003 mit:

a) die vierteljährlichen Einfuhren aus Drittländern, aufgeschlüsselt nach KN-Codes und nach Ursprung, mit Angabe der Codes der Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1779/2002 der Kommission(5);

b) die vierteljährlichen Ausfuhren in Drittländer, gegebenenfalls einschließlich der Ausfuhren von Alkohol nicht landwirtschaftlichen Ursprungs;

c) die vierteljährliche Erzeugung, aufgeschlüsselt nach den für die Alkoholerzeugung verwendeten Erzeugnissen, in der in Anhang II angegebenen Form;

d) das Volumen des im vorangegangenen Quartal abgesetzten Alkohols, aufgeschlüsselt nach Bestimmungssektoren, in der in Anhang III angegebenen Form;

e) die in dem betreffenden Land am Ende jedes Jahres bei den Alkoholerzeugern vorhandenen Bestände in der in Anhang IV angegebenen Form;

f) die geschätzte Erzeugung des laufenden Jahres; diese Mitteilung erfolgt zweimal jährlich jeweils vor dem 28. Februar und vor dem 31. August in der in Anhang V angegebenen Form.

Als Absatz im Sinne von Unterabsatz 1 Buchstabe d) gilt die Abgabe von Ethylalkohol durch einen Alkoholerzeuger oder Einführer zum Zwecke der Verarbeitung oder Verpackung.

Die übermittelten Angaben sind in Hektoliter reiner Alkohol ausgedrückt.

Die Mitgliedstaaten können Melderegelungen vorsehen, um die Einholung der in Unterabsatz 1 Buchstaben c), d), e) und f) genannten Angaben zu gewährleisten.

Artikel 4

Mitteilungen über Ethylalkohol nicht landwirtschaftlichen Ursprungs

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am letzten Arbeitstag des zweiten Monats, der auf den betreffenden Zeitraum folgt, die nachstehenden Angaben über Ethylalkohol nicht landwirtschaftlichen Ursprungs gemäß Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 670/2003 mit:

a) die vierteljährliche Erzeugung, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Synthese- und anderem Alkohol;

b) die vierteljährlichen Einfuhren aus Drittländern in der in Anhang VII angegebenen Form;

c) die vierteljährlichen Ausfuhren in Drittländer, es sei denn, sie sind in den gemäß Artikel 3 Buchstabe b) mitgeteilten Ausfuhren enthalten;

d) das Volumen des im vorangegangenen Quartal abgesetzten Alkohols, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Synthese- und anderem Alkohol;

e) die bei den Alkoholerzeugern am Jahresende vorhandenen Bestände, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Synthese- und anderem Alkohol.

Als "Volumen abgesetzten Alkohols" im Sinne von Absatz 1 Buchstabe d) gelten die Alkoholmengen, die die Alkohol erzeugende Industrie auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauft hat.

Die Mitteilungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a), d) und e) erfolgen in der in Anhang VI angegebenen Form. Die übermittelten Angaben sind in Hektoliter reiner Alkohol ausgedrückt.

KAPITEL III EINFUHRLIZENZEN

Artikel 5

Erteilung der Lizenzen

(1) Für die Einfuhr von Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 670/2003 in die Gemeinschaft ist ab 27. Januar 2004 eine Einfuhrlizenz erforderlich. Die Mitgliedstaaten erteilen die Lizenz jedem Antragsteller ungeachtet des Ortes seiner Niederlassung in der Gemeinschaft.

(2) Für die in diesem Kapitel vorgesehenen Lizenzen gilt die Verordnung (EG) Nr. 1291/2000.

(3) Der Einfuhrlizenzantrag und die Einfuhrlizenz enthalten in Feld 8 die Angabe des Ursprungslands. Das Feld "Verbindlich: JA" muss angekreuzt sein. Auf Antrag des Lizenzantragstellers oder Lizenzinhabers kann die Behörde, die die Lizenz erteilt hat, das Ursprungsland einmal durch ein anderes Land ersetzen.

(4) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass in Feld 20 der Einfuhrpreis (HCIF) des Alkohols einzutragen ist.

Artikel 6

Gültigkeitsdauer

Die Einfuhrlizenz gilt ab dem Ausstellungsdatum im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 bis zum Ende des vierten darauf folgenden Monats.

Artikel 7

Mitteilungen über die Einfuhrlizenzen

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jeden Donnerstag oder, falls dieser Tag ein Feiertag ist, am ersten darauf folgenden Arbeitstag mit, für welche Mengen der Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 670/2003 in der Vorwoche Einfuhrlizenzen erteilt worden sind, aufgeschlüsselt nach KN-Codes und nach Ursprungsländern.

(2) Falls jedoch die Mengen, für die in einem Mitgliedstaat Einfuhrlizenzen beantragt werden, zu Marktstörungen führen könnten, unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich die Kommission, wobei er die betreffenden Mengen je Erzeugnisart mitteilt. Die Kommission prüft die Lage und unterrichtet die Mitgliedstaaten.

Artikel 8

Sicherheit

Die Sicherheit für die Einfuhrlizenzen wird auf 1 Euro je Hektoliter festgesetzt.

Für die in diesem Kapitel vorgesehenen Sicherheiten gilt die Verordnung (EG) Nr. 2220/85.

KAPITEL IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 9

Versand der Mitteilungen

Die Mitgliedstaaten können die Mitteilungen gemäß den Artikeln 3 und 4 für das erste Quartal 2004 bis zum 31. August 2004 abgeben.

Alle in dieser Verordnung vorgesehenen Mitteilungen werden der Kommission an die in Anhang VIII genannte Anschrift zugesandt.

Artikel 10

Aufhebung

Die Verordnung (EWG) Nr. 2541/84 wird aufgehoben.

Artikel 11

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2004.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Dezember 2003

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 97 vom 15.4.2003, S. 6.

(2) ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 325/2003 (ABl. L 47 vom 21.2.2003, S. 21).

(3) ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1932/1999 (ABl. L 240 vom 10.9.1999, S. 11).

(4) ABl. L 238 vom 6.9.1984, S. 16. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3826/85 (ABl. L 371 vom 31.12.1985, S. 1).

(5) ABl. L 296 vom 5.10.2002, S. 6.

ANHANG I

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ANHANG II

Erzeugung von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs gemäß Artikel 3 Buchstabe c)

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ANHANG III

Volumen des abgesetzten Ethylalkohols landwirtschaftlichen Ursprungs gemäß Artikel 3 Buchstabe d)

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ANHANG IV

Bestände an Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs gemäß Artikel 3 Buchstabe e)

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ANHANG V

Schätzung der Erzeugung von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs für das laufende Jahr gemäß Artikel 3 Buchstabe f)

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ANHANG VI

Erzeugung, Absatz und Bestände von Ethylalkohol nicht landwirtschaftlichen Ursprungs gemäß Artikel 4 Buchstaben a), d) und e)

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ANHANG VII

Einfuhr von Ethylalkohol nicht landwirtschaftlichen Ursprungs gemäß Artikel 4 Buchstabe b)

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ANHANG VIII

Anschrift für den Versand der Mitteilungen gemäß Artikel 9

Europäische Kommission - GD Landwirtschaft D.4 Fax: (32-2) 295 92 52 E-Mail: agri-d4@cec.eu.int