31999R1026

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1026/1999 des Rates vom 10. Mai 1999 zur Festlegung der Rechte und Pflichten der von der Kommission mit der Kontrolle der Eigenmittel der Gemeinschaft beauftragten Bediensteten

Amtsblatt Nr. L 126 vom 20/05/1999 S. 0001 - 0003


VERORDNUNG (EG, EURATOM) Nr. 1026/1999 DES RATES

vom 10. Mai 1999

zur Festlegung der Rechte und Pflichten der von der Kommission mit der Kontrolle der Eigenmittel der Gemeinschaft beauftragten Bediensteten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 209,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 183,

gestützt auf den Beschluß 94/728/EG, Euratom des Rates vom 31. Oktober 1994 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften(1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission(2),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(3),

nach Stellungnahme des Rechnungshofes(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 165/74 des Rates(5) sind die Befugnisse und Pflichten der Bediensteten festgelegt, die die Kommission im Rahmen der Kontrollen beauftragt hat, welche zur Feststellung und Bereitstellung der nicht aus der Mehrwertsteuer stammenden Eigenmittel unter Beteiligung der Kommission durchzuführen sind.

(2) Aufgrund von Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften(6) werden die Überprüfungen und Untersuchungen bezüglich der Feststellung und Bereitstellung der Eigenmittel nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) des Beschlusses 94/728/EG, Euratom von den Mitgliedstaaten durchgeführt. Nach Artikel 18 Absatz 2 derselben Verordnung sind die Mitgliedstaaten gehalten, im Falle eines begründeten Ersuchens der Kommission zusätzliche Kontrollen durchzuführen und die Kommission auf Antrag an allen von ihnen durchgeführten Kontrollen zu beteiligen. Nach Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1522/89 kann die Kommission selbst Prüfungen vor Ort unter Hinzuziehung von Bediensteten des betreffenden Mitgliedstaats vornehmen.

(3) Durch Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel(7) wurde der Anwendungsbereich der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 165/74 auf die Kontrolle der Mehrwertsteuereigenmittel ausgeweitet.

(4) Nach Artikel 19 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 sind die Überprüfungen betreffend die BSP-Eigenmittel von der Kommission gemeinsam mit dem betreffenden Mitgliedstaat durchzuführen.

(5) Im Interesse größerer Klarheit erscheint es geboten, die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 165/74 und Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 aufzuheben und Bestimmungen über die Befugnisse und Pflichten der beauftragten Bediensteten vorzusehen, die für sämtliche Eigenmittel gelten, dabei aber der Spezifizität der MwSt.- und der BSP-Eigenmittel Rechnung tragen.

(6) Es empfiehlt sich, die Bedingungen festzulegen, unter denen die beauftragten Bediensteten ihren Aufgaben nachzukommen haben, und insbesondere Regeln aufzustellen, die von allen Beamten und Bediensteten der Gemeinschaft sowie von den abgeordneten nationalen Sachverständigen in bezug auf die Wahrung des Berufsgeheimnisses und den Schutz personenbezogener Daten einzuhalten sind.

(7) Es ist festzulegen, daß die abgeordneten nationalen Sachverständigen bei ihrer Tätigkeit unter der Verantwortlichkeit der Kommission den gleichen Bedingungen wie deren Bedienstete unterliegen und daß der betroffene Mitgliedstaat gegen die Anwesenheit eines abgeordneten nationalen Sachverständigen bei einer Kontrolle Einwendungen erheben kann, die er zu begründen hat -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Kommission

a) wird zu den Kontrollen hinzugezogen, die die Mitgliedstaaten nach Artikel 18 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 in bezug auf die Eigenmittel vornehmen,

b) nimmt in bezug auf die Eigenmittel Prüfungen vor Ort nach Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 vor,

c) führt die Kontrollen in bezug auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel nach Artikel 11 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 durch,

d) nimmt in bezug auf die anhand des BSP berechneten Eigenmittel Prüfungen nach Artikel 19 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 vor,

und zwar durch ihre Beamten oder durch ihre Bediensteten, die sie hiermit eigens von ihr beauftragt hat (im folgenden "beauftragte Bedienstete" genannt).

An diesen Kontrollen und Prüfungen können Personen teilnehmen, die von den Mitgliedstaaten als nationale Sachverständige zur Kommission abgestellt wurden.

Mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats kann die Kommission Bedienstete anderer Mitgliedstaaten als Beobachter heranziehen. Die Kommission trägt dafür Sorge, daß die obengenannten Bediensteten die erforderlichen Garantien für fachliche Kompetenz, Unabhängigkeit und Wahrung des Berufsgeheimnisses bieten.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterhalten regelmäßig die für die Kontrollen und Prüfungen nach Artikel 1 erforderlichen Kontakte.

(2) Vor jeder Kontrolle und vor jeder Prüfung vor Ort finden Kontakte zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und der Kommission statt, die zur Festlegung der Einzelheiten bestimmt sind.

(3) Die beauftragten Bediensteten müssen bei jedem Einsatz im Besitz eines schriftlichen Auftrags der Kommission sein, der über ihre Person und ihre Dienststellung Auskunft gibt. Für die Prüfungen vor Ort nach Artikel 1 Buchstabe b) ist diesem Auftrag ein Dokument beizufügen, aus dem Ziel und Gegenstand der Prüfung hervorgehen.

Artikel 3

(1) Die beauftragten Bediensteten

a) haben sich bei den Kontrollen und Prüfungen vor Ort entsprechend den für die Beamten des betreffenden Mitgliedstaates geltenden Regeln und Gepflogenheiten zu verhalten;

b) haben das Berufsgeheimnis nach Maßgabe des Artikels 5 zu wahren;

c) dürfen sich erforderlichenfalls mit den Abgabepflichtigen in Verbindung setzen, allerdings nur im Rahmen der Kontrollen oder Prüfungen nach Artikel 1 Buchstabe a) oder b) und nur über die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die Kontrollen oder Prüfungen vor Ort stattfinden.

(2) Die Vorbereitung und Leitung

a) der Kontrollen nach Artikel 1 Buchstabe a) liegen, was die Gestaltung der Arbeit und ganz allgemein die Beziehungen zu den von der Kontrolle betroffenen Dienststellen anbelangt, bei der durch den Mitgliedstaat nach Artikel 4 Absatz 1 bestimmten Dienststelle;

b) der Prüfungen vor Ort nach Artikel 1 Buchstabe b) liegen bei den beauftragten Bediensteten. Für die Gestaltung der Arbeit und die Beziehungen zu den Dienststellen sowie gegebenenfalls zu den von der Prüfung betroffenen Abgabepflichten stellen die beauftragten Bediensteten vor jeglicher Prüfung vor Ort geeignete Kontakte mit den von dem betroffenen Mitgliedstaat nach Artikel 4 Absatz 2 bestimmten Bediensteten her;

c) der Kontrollen und Prüfungen nach Artikel 1 Buchstabe c) bzw. d) liegen bei den beauftragten Bediensteten, die für die Gestaltung der Arbeit geeignete Kontakte mit den zuständigen Verwaltungen der Mitgliedstaaten herstellen.

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die für die Feststellung, Erhebung und Bereitstellung der Eigenmittel zuständigen Dienststellen und Einrichtungen sowie die für die einschlägigen Kontrollen zuständigen Behörden die beauftragten Bediensteten, soweit dies notwendig ist, bei der Erfuellung ihres Auftrags unterstützen.

(2) Bei Prüfungen vor Ort nach Artikel 1 Buchstabe b) unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat die Kommission rechtzeitig über die Person und die Dienststellung der Bediensteten, die er zur Teilnahme an diesen Prüfungen benannt hat und die den beauftragten Bediensteten die zur Erfuellung ihres Auftrags erforderliche Unterstützung gewähren.

Artikel 5

(1) Für die Informationen, die aufgrund dieser Verordnung - in welcher Form auch immer - erteilt oder eingeholt werden, gelten das Berufsgeheimnis und der Schutz der entsprechenden Informationen gemäß dem innerstaatlichen Recht des Mitgliedstaates, in dem sie eingeholt wurden, und gemäß den entsprechenden Vorschriften, die auf die Gemeinschaftsorgane Anwendung finden.

Diese Informationen dürfen insbesondere weder anderen Personen als denjenigen, die aufgrund ihrer Aufgaben in den Organen der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten von ihnen Kenntnis erhalten müssen, mitgeteilt noch zu anderen Zwecken als in den Verordnungen (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 und (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 vorgesehen verwendet werden, es sei denn, daß der Mitgliedstaat, in dem sie eingeholt wurden, zuvor seine Zustimmung hierzu erteilt hat.

(2) Der vorliegende Artikel ist auf alle Beamten und Bediensteten der Gemeinschaft sowie auf die abgestellten nationalen Sachverständigen anwendbar.

(3) Die Kommission trägt dafür Sorge, daß die beauftragten Bediensteten und sonstigen Personen, die unter ihrer Aufsicht tätig sind, die gemeinschaftlichen und die einzelstaatlichen Bestimmungen für den Schutz personenbezogener Daten, insbesondere die Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr(8), einzuhalten.

Artikel 6

(1) Die Ergebnisse der Kontrollen und Prüfungen vor Ort werden binnen drei Monaten auf geeignetem Wege dem betroffenen Mitgliedstaat zur Kenntnis gebracht, der hierzu binnen drei Monaten nach Eingang dieser Mitteilung Stellung nimmt.

Die Kommission kann jedoch durch hinreichend begründeten Antrag den betroffenen Mitgliedstaat auffordern, seine Bemerkungen zu einzelnen Punkten innerhalb eines Monats nach Erhalt der Ergebnisse der Kontrolle oder Prüfung vorzulegen. Der betroffenene Mitgliedstaat muß diesem Antrag nicht entsprechen; er muß in diesem Falle in einer Mitteilung die Gründe angeben, die ihn daran hindern, der Aufforderung der Kommission nachzukommen.

(2) Diese Ergebnisse und Bemerkungen sowie die Übersicht, die im Rahmen der Kontrollen in bezug auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel erstellt wird, werden nach Abschluß des in Absatz 1 vorgesehenen Verfahrens den anderen Mitgliedstaaten im Beratenden Ausschuß für eigene Mittel zur Kenntnis gebracht. Die Ergebnisse der Prüfungen in bezug auf die anhand des BSP berechneten Eigenmittel werden dagegen den anderen Mitgliedstaaten in dem in Artikel 6 der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates vom 13. Februar 1989 zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen(9) vorgesehenen BSP-Ausschuß zur Kenntnis gebracht.

Artikel 7

(1) Die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 165/74 wird aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung.

(2) Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 wird aufgehoben.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 10. Mai 1999.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. EICHEL

(1) ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 9.

(2) ABl. C 95 vom 24.3.1997, S.33 und

ABl. C 4 vom 8.1.1998, S.5.

(3) ABl. C 304 vom 6.10.1997, S. 36.

(4) ABl. C 175 vom 9.6.1997, S. 1.

(5) ABl. L 20 vom 24.1.1974, S. 1.

(6) ABl. L 155 vom 7.6.1989, S.1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (Euratom, EG) Nr. 1355/96 (ABl. L 175 vom 13.7.1996, S.3).

(7) ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9.

(8) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(9) ABl. L 49 vom 21.2.1989, S. 26.