32001R0438

Verordnung (EG) Nr. 438/2001 der Kommission vom 2. März 2001 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme bei Strukturfondsinterventionen

Amtsblatt Nr. L 063 vom 03/03/2001 S. 0021 - 0043


Verordnung (EG) Nr. 438/2001 der Kommission

vom 2. März 2001

mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme bei Strukturfondsinterventionen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen für die Strukturfonds(1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses nach Artikel 147 des Vertrages,

nach Anhörung des Ausschusses für Agrarstrukturen und die Entwicklung des ländlichen Raums,

nach Anhörung des Ausschusses für Fischerei- und Aquakulturstrukturen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 treffen die Mitgliedstaaten verschiedene Maßnahmen, um eine effiziente und ordnungsgemäße Verwendung der Gemeinschaftsmittel nach den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung zu gewährleisten.

(2) Zu diesem Zweck müssen die Mitgliedstaaten ausreichende Anleitungen hinsichtlich der Organisation der einschlägigen Aufgaben der Verwaltungsbehörden und Zahlstellen gemäß Artikel 32 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 geben.

(3) Gemäß Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 müssen die Mitgliedstaaten mit der Kommission zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass sie über einwandfrei funktionierende Verwaltungs- und Kontrollsysteme verfügen, und ihr bei Kontrollen, einschließlich Stichprobenkontrollen, jede erforderliche Hilfe leisten.

(4) Im Interesse harmonisierter Standards für die Bescheinigung von Ausgaben, die Gegenstand der Anträge auf Auszahlungen der Fonds gemäß Artikel 32 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 sind, sollten der Inhalt der Bescheinigungen festgelegt und die Art und Qualität der ihnen zugrunde zu legenden Informationen näher bestimmt werden.

(5) Um der Kommission die Durchführung von Kontrollen gemäß Artikel 38 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 zu ermöglichen, sollten die Mitgliedstaaten ihr auf Anfrage Daten übermitteln, die die Verwaltungsbehörden zur Erfuellung der Verwaltungs-, Begleitungs- und Bewertungsanforderungen dieser Verordnung benötigen. Der Inhalt solcher Daten und die technischen Spezifikationen für die Übermittlung von Dateien, soweit die Übermittlung in elektronischer Form nach Maßgabe von Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe e) der Verordnung erfolgt, sollten festgelegt werden. Die Kommission sollte sicherstellen, dass computergestützte und andere Daten vertraulich behandelt und sicher verwahrt werden.

(6) Die Verordnung (EG) Nr. 2064/97 der Kommission vom 15. Oktober 1997 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates hinsichtlich der Finanzkontrolle durch die Mitgliedstaaten bei von den Strukturfonds kofinanzierten Maßnahmen(2), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2406/98(3), sollte ersetzt werden. Ihre Bestimmungen sollten jedoch weiter auf Interventionen angewendet werden, die für die Programmperiode 1994-1999 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates(4) erfolgen, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 3193/94(5).

(7) Diese Verordnung sollte die Bestimmungen für die Vor-Ort-Begleitung auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen gemäß Artikel 22 der Verordnung des Rates (EG) Nr. 659/1999 vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrages(6) nicht berühren.

(8) Diese Verordnung sollte die Bestimmungen der Verordnung (EURATOM, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten(7) nicht berühren.

(9) Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1681/94 der Kommission vom 11. Juli 1994 betreffend Unregelmäßigkeiten und die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge im Rahmen der Finanzierung der Strukturpolitiken sowie die Einrichtung eines einschlägigen Informationssystems(8) sind auf Interventionen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 gemäß Artikel 54 Absatz 2 und Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe e) anwendbar.

(10) Diese Verordnung sollte im Einklang mit dem in Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 genannten Subsidiaritätsprinzip und, gemäß Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999, unbeschadet des institutionellen, rechtlichen und finanziellen Systems des betreffenden Mitgliedstaats angewendet werden.

(11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Entwicklung und Umstellung der Regionen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

Anwendungsbereich

Artikel 1

Diese Verordnung legt Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 in Bezug auf das Verwaltungs- und Kontrollsystem bei Strukturinterventionen fest, die von den Mitgliedstaaten verwaltet werden.

KAPITEL II

Verwaltungs- und Kontrollsysteme

Artikel 2

(1) Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass Verwaltungsbehörden, Zahlstellen und zwischengeschaltete Stellen ausreichende Anleitungen hinsichtlich der Verwaltungs- und Kontrollsysteme erhalten, die erforderlich sind, um eine einwandfreie Verwaltung der Strukturfonds in Übereinstimmung mit allgemein anerkannten Grundsätzen und Normen zu gewährleisten und insbesondere die Richtigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Zuschussfähigkeit von Anträgen auf eine Gemeinschaftsbeteiligung hinlänglich sicherzustellen.

(2) "Zwischengeschaltete Stellen" im Sinne dieser Verordnung sind öffentliche oder private Einrichtungen oder Dienste jeder Art, die unter der Verantwortung von Verwaltungsbehörden oder Zahlstellen handeln oder Aufgaben für deren Rechnung gegenüber Endbegünstigten oder den die Operationen durchführenden Einrichtungen oder Unternehmen ausführen.

Artikel 3

Die Verwaltungs- und Kontrollsysteme von Verwaltungsbehörden, Zahlstellen und zwischengeschalteten Stellen sorgen unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit hinsichtlich des verwalteten Fördervolumens für

a) eine eindeutige Definition, klare Zuweisung und, soweit es für die Sicherstellung der wirtschaftlichen Haushaltspraxis erforderlich ist, eine ausreichende Trennung von Aufgaben innerhalb der betreffenden Organisation;

b) wirksame Systeme, die gewährleisten, dass die Aufgaben in einer ordnungsgemäßen Weise ausgeführt werden;

c) im Fall der zwischengeschalteten Stellen, Berichterstattung an die verantwortliche Verwaltungsbehörde/Zahlstelle über die Erfuellung ihrer Aufgaben und die hierzu eingesetzten Mittel.

Artikel 4

Verwaltungs- und Kontrollsysteme schließen Verfahren ein, um die Erbringung der kofinanzierten Wirtschaftsgüter oder Dienstleistungen und die Richtigkeit der in Rechnung gestellten Ausgaben zu prüfen und die Einhaltung der Bedingungen der einschlägigen Entscheidung der Kommission nach Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 und der einschlägigen nationalen und Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere hinsichtlich der Zuschussfähigkeit der Ausgaben aus den Strukturfonds im Rahmen der betroffenen Intervention, der Vergabe öffentlicher Aufträge, staatlicher Beihilfen einschließlich der Vorschriften bezüglich der Kumulierung von Beihilfen, des Schutzes der Umwelt und der Gleichstellung von Männern und Frauen, sicherzustellen.

Die Verfahren schreiben vor, dass über die Prüfung einzelner Operationen vor Ort Aufzeichnungen zu erstellen sind. In den Aufzeichnungen sind die dabei verrichteten Prüfvorgänge, die Ergebnisse der Prüfung sowie die Maßnahmen aufzuführen, die bei vorgefundenen Abweichungen getroffen wurden. Sofern physische oder Akten-Prüfungen nicht erschöpfend sind, sondern aufgrund von Stichproben von Operationen durchgeführt werden, so sind in den Aufzeichnungen die ausgewählten Operationen anzugeben und die Stichprobenmethode darzulegen.

Artikel 5

(1) Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission, innerhalb von drei Monaten ab Genehmigung der betreffenden Intervention oder dem Inkrafttreten dieser Verordnung, was immer das letzte Datum ist, für jede Intervention Angaben über die Organisation der Verwaltungsbehörde, der Zahlstelle sowie der zwischengeschalteten Stellen, über die in den betreffenden Behörden und Einrichtungen bestehenden Verwaltungs- und Kontrollsysteme und über etwaige Verbesserungen, die nach Maßgabe der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Anleitungen geplant sind.

(2) Diese Mitteilung enthält für jede Verwaltungsbehörde und Zahlstelle und jede zwischengeschaltete Stelle die folgenden Angaben,

a) die ihnen übertragenen Zuständigkeiten;

b) die Verteilung der Aufgaben zwischen ihren Dienststellen oder innerhalb einzelner Dienststellen, sowie zwischen Verwaltungsbehörde und Zahlstelle, wenn diese einer und derselben Stelle oder Einrichtung angehören;

c) die Verfahren zur Annahme, Prüfung und Bestätigung der Anträge auf Erstattung von Ausgaben sowie zur Bewilligung, Ausführung und Verbuchung der Zahlungen an Begünstigte;

d) die Vorschriften für die Prüfung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme.

(3) Wenn bei mehreren Interventionen ein gemeinsames System angewandt wird, kann eine Darstellung des gemeinsamen Systems übermittelt werden.

Artikel 6

Die Kommission vergewissert sich in Zusammenarbeit mit dem Mitgliedstaat, dass die nach Artikel 5 dargestellten Verwaltungs- und Kontrollsysteme den durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 sowie diese Verordnung geforderten Standards entsprechen, und unterrichtet darüber, inwieweit sie der Transparenz der Prüfungen der Fondsoperationen abträglich sind und geeignet erscheinen, zu verhindern, dass die Kommission ihre Verantwortlichkeiten gemäß Artikel 274 des Vertrages wahrnehmen kann. Überprüfungen der Wirksamkeit der Systeme werden regelmäßig vorgenommen.

Artikel 7

(1) Die Verwaltungs- und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten müssen einen ausreichenden Prüfpfad aufweisen.

(2) Ein Prüfpfad ist ausreichend, wenn er Folgendes ermöglicht:

a) den Abgleich der der Kommission bescheinigten Gesamtbeträge mit den einzelnen Kostenaufstellungen und Belegen, die auf den verschiedenen Verwaltungsebenen und bei den Endbegünstigten und, wenn diese nicht die Endempfänger der Fördermittel sind, bei den mit der Durchführung der Operation befassten Einrichtungen oder Unternehmen, aufbewahrt werden, und

b) die Überprüfung der Zuteilung und Überweisung der von der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten bereitgestellten Mittel.

Eine indikative Beschreibung der Erfordernisse für einen ausreichenden Prüfpfad ist im Anhang I enthalten.

(3) Die Verwaltungsbehörde vergewissert sich,

a) dass Verfahren vorhanden sind, damit alle Unterlagen, die für die einzelnen getätigten Ausgaben und Zahlungen im Rahmen der Intervention relevant und für den Prüfpfad erforderlich sind, entsprechend den Anforderungen von Artikel 38 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 und Anhang I dieser Verordnung aufbewahrt werden,

b) dass die Stelle, die die Belege aufbewahrt, und ihr Sitz verzeichnet werden, und

c) dass diese Unterlagen Personen oder Einrichtungen zur Einsichtnahme verfügbar gemacht werden, die gewöhnlich zur Einsicht berechtigt sind.

Zu diesen Personen und Einrichtungen gehören

i) Bedienstete der Verwaltungsbehörde, der Zahlstelle und der zwischengeschalteten Stellen, die Zahlungsanträge bearbeiten;

ii) die Dienststellen, die die Prüfung von Verwaltungs- und Kontrollsystemen vornehmen;

iii) die Person oder Abteilung der Zahlstelle, die die Anträge auf Zwischen- und Restzahlungen gemäß Artikel 32 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 bescheinigt und die Person oder Stelle, die den Vermerk nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe f) erstellt und

iv) entsprechend beauftragte Bedienstete der nationalen Prüfungsorgane und der Europäischen Gemeinschaft.

Sie können verlangen, dass Auszüge oder Abschriften der in diesem Absatz genannten Dokumente und Buchführungsunterlagen ausgehändigt werden.

Artikel 8

Die Verwaltungsbehörde oder die Zahlstelle führt Buch über alle Beträge, die von bereits getätigten Zahlungen aus Gemeinschaftszuschüssen wiedereinzuziehen sind und stellt sicher, dass die Beträge ohne unberechtigte Verzögerungen eingezogen werden. Nach Wiedereinziehung erstattet die Zahlstelle die zu Unrecht geleisteten, wiedereingezogenen Zahlungen samt erhaltenen Verzugszinsen, indem sie ihre nächste Ausgabenerklärung und den entsprechenden Zahlungsantrag an die Kommission um die betreffenden Beträge verringert oder, wenn dies nicht ausreicht, indem sie den fehlenden Betrag an die Gemeinschaft zurückzahlt. Einmal jährlich übermittelt die Zahlstelle der Kommission, als Anlage zu dem nach der Verordnung (EG) Nr. 1681/94 zu erstellenden vierten Quartalsbericht über Wiedereinziehungen, eine Aufstellung der zu dem jeweiligen Termin noch einzuziehenden Beträge, aufgegliedert nach dem Jahr der Ausstellung der Wiedereinziehungsanordnung.

KAPITEL III

Ausgabenbescheinigungen

Artikel 9

(1) Die in Artikel 32 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 vorgesehenen Bescheinigungen der Ausgaben zu Zwischen- und Abschlusszahlungen werden in der in Anhang II vorgeschriebenen Form von einer Person oder Abteilung der Zahlstelle erstellt, die in ihrer Funktion von allen Dienststellen, die Zahlungsanträge bewilligen, unabhängig ist.

(2) Bevor sie eine Ausgabenerklärung bescheinigt, vergewissert sich die Zahlstelle, dass folgende Voraussetzungen erfuellt sind,

a) die Verwaltungsbehörde und die zwischengeschalteten Stellen haben die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999, insbesondere Artikel 38 Absatz 1 Buchstaben c) und e) und Artikel 32 Absätze 3 und 4 erfuellt und die Bedingungen der von der Kommission gemäß Artikel 28 erlassenen Entscheidung eingehalten, und

b) die Ausgabenerklärung enthält nur Ausgaben

i) die während des in der Entscheidung für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben festgesetzen Zeitraums tatsächlich getätigt wurden, und zwar in Form der von den Endbegünstigten entsprechend den Ziffern 1.2, 1.3 und 2 der Regel Nr. 1 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1685/2000 der Kommission(9) getätigten Ausgaben, welche durch quittierte Rechnungen oder gleichwertige Buchungsbelege belegt werden können;

ii) die für Operationen getätigt wurden, die im Rahmen der betroffenen Intervention in Übereinstimmung mit den festgelegten Auswahlkriterien und Verfahren ausgewählt wurden und mit den Gemeinschaftsvorschriften während des gesamten Zeitraumes, in dem die Ausgaben getätigt wurden, im Einklang standen und

iii) die nur Maßnahmen betreffen, für die - sofern relevant - alle staatlichen Beihilfen von der Kommission offiziell genehmigt wurden.

(3) Damit vor Einreichung einer Ausgabenerklärung bei der Kommission zu jeder Zeit beurteilt werden kann, ob das Kontrollsystem und der Prüfpfad ausreichend sind, sorgt die Verwaltungsbehörde dafür, dass die Zahlstelle regelmäßig über die in dieser Behörde und in zwischengeschalteten Stellen angewandten Verfahren unterrichtet wird,

a) nach denen die Erbringung der kofinanzierten Wirtschaftsgüter oder Dienstleistungen und die Richtigkeit der in Rechnung gestellten Ausgaben geprüft,

b) die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften sichergestellt und

c) der Prüfpfad aufrechterhalten wird.

(4) Sofern die Verwaltungsbehörde und die Zahlstelle dieselbe Stelle oder Einrichtung sind oder ihr angehören, sorgt diese für die Anwendung von Verfahren, die Kontrollstandards bieten, die den in den Absätzen 2 und 3 beschriebenen gleichwertig sind.

KAPITEL IV

Stichprobenkontrollen bei Operationen

Artikel 10

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen für die Durchführung von Kontrollen der Operationen anhand angemessener Stichproben, um insbesondere

a) die Wirksamkeit der vorhandenen Verwaltungs- und Kontrollsysteme nachzuprüfen;

b) selektiv, aufgrund von Risikoanalysen, die auf den verschiedenen Ebenen ausgestellten Ausgabenerklärungen nachzuprüfen.

(2) Die Kontrollen, die vor Abschluss jeder Intervention durchgeführt werden, betreffen mindestens 5 % der gesamten zuschussfähigen Ausgaben aufgrund einer repräsentativen Stichprobe der genehmigten Operationen, wobei die Anforderungen von Absatz 3 zu beachten sind. Die Mitgliedstaaten bemühen sich, die Durchführung der Kontrollen gleichmäßig über den betreffenden Zeitraum zu verteilen. Sie gewährleisten eine angemessene Trennung der Aufgaben zwischen solchen Kontrollen einerseits und den Durchführungs- oder Auszahlungsverfahren in Bezug auf Operationen andererseits.

(3) Bei der Auswahl der Stichprobe von Operationen, die kontrolliert werden sollen, wird Folgendes berücksichtigt:

a) die Notwendigkeit, in angemessenem Verhältnis Operationen verschiedener Typen und Größen zu prüfen;

b) etwaige Risikofaktoren, die bei nationalen oder Gemeinschaftskontrollen festgestellt wurden;

c) die Konzentration von Operationen bei bestimmten zwischengeschalteten Stellen oder Endbegünstigten, damit die wichtigsten zwischengeschalteten Stellen und Endbegünstigten vor Abschluss jeder Intervention mindestens einmal kontrolliert werden.

Artikel 11

Bei den Kontrollen bemühen sich die Mitgliedstaaten, Folgendes zu überprüfen:

a) die Anwendung und Wirksamkeit der Verwaltungs- und Kontrollsysteme in der Praxis;

b) in einer angemessenen Anzahl von Fällen die Übereinstimmung der Buchführungsunterlagen mit den entsprechenden Belegen, die von zwischengeschalteten Stellen, von Endbegünstigten und von mit der Durchführung der Operation befassten Einrichtungen oder Unternehmen aufbewahrt werden;

c) das Vorhandensein eines ausreichenden Prüfpfads;

d) bei einer angemessenen Anzahl von Ausgabenposten die Übereinstimmung der Art und des Zeitpunkts der Ausgaben mit den Gemeinschaftsvorschriften, den genehmigten technischen Merkmalen der Operation sowie den tatsächlich durchgeführten Arbeiten;

e) die Übereinstimmung der tatsächlichen oder beabsichtigten Zweckbestimmung der Operation mit der in dem Kofinanzierungsantrag beschriebenen Zweckbestimmung;

f) in Bezug auf die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft die Einhaltung der in Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 und den sonstigen einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen vorgeschriebenen Grenzen sowie die Auszahlung an die Endbegünstigten ohne Abzüge oder ungerechtfertigte Verzögerungen;

g) die tatsächliche Bereitstellung der entsprechenden Kofinanzierungsbeträge seitens der Mitgliedstaaten und

h) die Durchführung der kofinanzierten Operationen im Einklang mit Gemeinschaftspolitiken und -vorschriften gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999.

Artikel 12

Bei den Kontrollen ist zu ermitteln, ob festgestellte Probleme systematisch auftreten, was bedeuten würde, dass andere, auf Rechnung desselben Endbegünstigten durchgeführte oder von derselben zwischengeschalteten Stelle verwaltetete Operationen ebenfalls gefährdet wären. Ferner sind die Ursachen derartiger Situationen, die gegebenenfalls erforderlichen weiteren Untersuchungen sowie die entsprechenden Abhilfe- und Präventivmaßnahmen zu ermitteln.

Artikel 13

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis spätestens zum 30. Juni jedes Jahres und erstmals bis zum 30. Juni 2001 über die Anwendung von Artikel 10 bis 12 im abgelaufenen Kalenderjahr, und liefern zusätzlich alle erforderlichen Ergänzungen oder Aktualisierungen der Beschreibung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme, die gemäß Artikel 5 mitgeteilt wurde.

Artikel 14

Die Vorschriften dieses Kapitels gelten entsprechend für gemäß Artikel 8 wiedereinzuziehende Beträge.

KAPITEL V

Vermerk zum Abschluss der Interventionen

Artikel 15

Die Person oder Stelle, die beim Abschluss der Intervention den Vermerk gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe f) der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 erstellt, ist in ihrer Funktion unabhängig von

a) der Verwaltungsbehörde,

b) der Person oder Abteilung der Zahlstelle, die für die Ausfertigung der Bescheinigungen nach Artikel 9 Absatz 1 zuständig ist, sowie

c) zwischengeschalteten Stellen.

Sie führt ihre Prüfung nach international anerkannten Prüfungsstandards durch. Sie erhält von der Verwaltungsbehörde, von der Zahlstelle und den zwischengeschalteten Stellen alle erforderlichen Auskünfte und Zugang zu den Aufzeichnungen und Belegen, die für die Erstellung des Vermerks erforderlich sind.

Artikel 16

Die Vermerke stützen sich auf eine Prüfung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme, der Schlussfolgerungen, die aus durchgeführten Kontrollen zu ziehen sind, und, soweit notwendig, einer weiteren Stichprobe von Vorgängen. Die den Vermerk erstellende Person oder Stelle nimmt alle geeigneten Prüfungen vor, um eine hinreichende Zusicherung dafür zu erhalten, dass die bescheinigte Ausgabenerklärung korrekt ist und die ihr zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind.

Die Vermerke sind auf der Basis des indikativen Musters im Anhang III zu erstellen und durch einen Bericht zu ergänzen, der alle wesentlichen Angaben enthält, auf die sich die darin geäußerte Beurteilung stützt, einschließlich eines Überblicks über die Prüffeststellungen aller von nationalen und Gemeinschaftseinrichtungen durchgeführten Kontrollen, die der den Vermerk erstellenden Person oder Stelle zugänglich gemacht wurden.

Artikel 17

Ist in Anbetracht erheblicher Mängel des Verwaltungs- oder Kontrollsystems oder der großen Häufigkeit der festgestellten Unregelmäßigkeiten eine zusammenfassende positive Zusicherung zur Gültigkeit des Antrags auf die Auszahlung des Restbetrags sowie der abschließenden Ausgabenbescheinigung nicht möglich, so wird in dem Vermerk auf diese Umstände hingewiesen und eine Schätzung des Umfangs des Problems sowie seiner finanziellen Auswirkungen vorgenommen.

In einem solchen Fall kann die Kommission um die Durchführung einer weiteren Kontrolle mit dem Ziel der Feststellung und Beseitigung von Unregelmäßigkeiten innerhalb eines bestimmten Zeitraums ersuchen.

KAPITEL VI

Form und Inhalt der Buchführungsdaten, die aufgezeichnet und der Kommission auf Anfrage mitgeteilt werden müssen

Artikel 18

(1) Die in Anhang I beschriebenen Buchführungsunterlagen über Operationen sind soweit möglich in computergestützter Form bereitzuhalten. Solche Daten sind der Kommission auf spezifische Anfrage zum Zweck der Durchführung von Akten- und Vor-Ort-Kontrollen zur Verfügung zu stellen, unbeschadet der Verpflichtungen, aktualisierte Finanzierungspläne gemäß Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 und finanzielle Angaben gemäß Artikel 32 dieser Verordnung mitzuteilen.

(2) Die Kommission verständigt sich mit jedem Mitgliedstaat über den Inhalt der nach Absatz 1 zu übermittelnden computergestützten Angaben, über die Modalitäten der Übermittlung, sowie über den gegebenenfalls benötigten Zeitraum für die Entwicklung notwendiger Computer-Systeme, wobei die in Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe e) genannte Vereinbarung berücksichtigt wird. Der Umfang der Angaben, die erbeten werden können, und die bei der Übermittlung von Dateien an die Kommission vorzugsweise anzuwendenden technischen Spezifikationen, sind in den Anhängen IV und V angegeben.

(3) Auf schriftliche Anfrage der Kommission übermittelt der Mitgliedstaat die im Absatz 1 genannten Angaben innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Eingang der Anfrage. Eine abweichende Frist kann zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat vereinbart werden, besonders wenn computergestützte Daten nicht verfügbar sind.

(4) Die Kommission stellt sicher, dass die von den Mitgliedstaaten übermittelten oder von ihr im Verlauf von Vor-Ort-Kontrollen gesammelten Angaben in Übereinstimmung mit Artikel 287 des Vertrages und den Vorschriften der Kommission über den Gebrauch von und den Zugang zu Informationen vertraulich behandelt und sicher aufbewahrt werden.

(5) Nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates erhalten die Bediensteten der Kommission Zugang zu allen Unterlagen, die zur Vorbereitung von Kontrollen im Sinne dieser Verordnung oder aufgrund solcher Kontrollen erstellt wurden, sowie zu den Daten, einschließlich der in computergestützter Form vorliegenden Daten.

KAPITEL VII

Allgemeine Bestimmungen und Schlussbestimmungen

Artikel 19

Befinden sich die Begünstigten einer Intervention in mehr als einem Mitgliedstaat, treffen die betroffenen Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung nationaler Rechtsvorschriften die zur Gewährleistung einer einwandfreien Finanzverwaltung erforderlichen Vereinbarungen und unterrichten die Kommission über diese Vereinbarungen. Die Kommission und die betroffenen Mitgliedstaaten leisten einander jede erforderliche Verwaltungshilfe.

Artikel 20

Die Bestimmungen dieser Verordnung berühren nicht die Verpflichtung der Mitgliedstaaten nach der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999, der Kommission genügende Angaben, einschließlich der Angaben über die zur Umsetzung von Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung getroffenen Maßnahmen, zu übermitteln, um ihr die Beurteilung von Plänen zu ermöglichen, noch das Recht der Kommission, zusätzliche Auskünfte einzuholen, bevor sie ihre Entscheidung gemäß Artikel 28 der Verordnung trifft.

Artikel 21

Diese Verordnung lässt die Befugnis der Mitgliedstaaten unberührt, Vorschriften anzuwenden, die strenger sind als die in dieser Verordnung vorgesehenen Bestimmungen.

Artikel 22

Die Verordnung (EG) Nr. 2064/97 wird hiermit aufgehoben.

Ihre Bestimmungen bleiben jedoch anwendbar auf Interventionen für die Programmperiode 1994-1999 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88.

Artikel 23

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. März 2001

Für die Kommission

Michel Barnier

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1.

(2) ABl. L 290 vom 23.10.1997, S. 1.

(3) ABl. L 298 vom 7.11.1998, S. 15.

(4) ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9.

(5) ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 11.

(6) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(7) ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(8) ABl. L 178 vom 12.7.1994, S. 43.

(9) ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 39.

ANHANG I

INDIKATIVE BESCHREIBUNG DER ANFORDERUNGEN FÜR EINEN AUSREICHENDEN PRÜFPFAD (Artikel 7)

Ein ausreichender Prüfpfad im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 ist vorhanden, wenn für eine Intervention:

1. die auf der angemessenen Verwaltungsebene geführten Buchführungsunterlagen für jede kofinanzierte Operation detaillierte Angaben über die von den Endbegünstigten und, wenn diese nicht die Endempfänger der Fördermittel sind, von den mit der Durchführung der Operationen befassten Einrichtungen oder Unternehmen tatsächlich getätigten Ausgaben enthalten; dazu gehören das Datum der Buchung, der Betrag jedes Ausgabenpostens, die Bezeichnung der Belege sowie das Datum der Zahlung und die Zahlungsweise; den Buchführungsunterlagen sind die erforderlichen Belege beizufügen (z. B. Rechnungen);

2. in Fällen, in denen sich die Ausgabenposten nur teilweise auf die von der Gemeinschaft kofinanzierte Operation beziehen, die Fehlerlosigkeit der Aufteilung der Ausgaben zwischen der kofinanzierten Operation und den sonstigen Operationen nachgewiesen wird. Ein entsprechender Nachweis ist auch für Ausgabenformen zu liefern, die als nur begrenzt oder im Verhältnis zu anderen Kosten als zuschussfähig anerkannt sind;

3. die Unterlagen über die technische und finanzielle Planung der Operation, die Fortschrittsberichte, die Unterlagen über die Genehmigung des Zuschusses, die Ausschreibungs- und Vergabeverfahren, sowie Berichte über Prüfungen der bei der kofinanzierten Operation erbrachten Wirtschaftsgüter oder Dienstleistungen ebenfalls auf der entsprechenden Verwaltungsebene zur Verfügung gehalten werden;

4. bei der Erklärung der in kofinanzierten Operationen tatsächlich getätigten Ausgaben an eine zwischengeschaltete Stelle, die zwischen dem Endbegünstigten bzw. der/dem die Operation durchführenden Einrichtung oder Unternehmen und der Zahlstelle liegt, die Angaben gemäß Absatz 1 in einer detaillierten Ausgabenerklärung zusammengefasst werden, die für jede kofinanzierte Operation alle Ausgabenposten enthält, aus denen sich der bescheinigte Gesamtbetrag zusammensetzt. Diese detaillierten Ausgabenerklärungen bilden die Belege zu den Buchführungsunterlagen der zwischengeschalteten Stelle;

5. die zwischengeschalteten Stellen Buch führen über jede Operation sowie über die jeweils von den Endbegünstigten bescheinigten Gesamtausgabenbeträge. Die zwischengeschalteten Stellen, die direkt an die gemäß Aritkel 9 Buchstabe o) der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 ernannte Zahlstelle berichten, legen ihr eine Liste der für jede Intervention genehmigten Operationen vor; die Liste muss für jede Operation mindestens Angaben zur vollständigen Kennzeichnung der Operation und des Endbegünstigten, das Datum der Genehmigung des Zuschusses, die gebundenen und ausgezahlten Beträge, den erfassten Ausgabenzeitraum und die gesamten Ausgabenbeträge nach Maßnahmen und Unterprogrammen oder Prioritäten enthalten. Diese Angaben bilden die Belege zu den Buchführungsunterlagen der Zahlstelle und dienen als Grundlage für die Ausarbeitung der Ausgabenerklärung, die der Kommission vorzulegen sind;

6. in Fällen, in denen Endbegünstigte unmittelbar an die Zahlstelle berichten, die detaillierten Ausgabenerklärungen gemäß Absatz 4 die Belege zu den Buchführungsunterlagen der Zahlstelle, die für die Erstellung der in Absatz 5 genannten Liste der kofinanzierten Operationen zuständig ist, bilden;

7. in Fällen, in denen zwischen dem Endbegünstigten bzw. der/dem die Operation durchführenden Einrichtung oder Unternehmen und der Zahlstelle mehr als eine zwischengeschaltete Stelle tätig wird, jede zwischengeschaltete Stelle für ihren Zuständigkeitsbereich genaue Aufstellungen der auf der untergeordneten Ebene bearbeiteten Ausgabenbeträge als Belege für ihre eigenen Buchungsunterlagen erhält, aufgrund derer sie zumindest eine Zusammenfassung der Ausgabenbeträge für jede Operation an die übergeordnete Ebene weitergibt;

8. in Fällen, in denen für die Buchungsdaten der elektronische Datentransfer gewählt wird, alle beteiligten Stellen von der untergeordneten Ebene alle erforderlichen Angaben für die Begründung ihrer Buchführungsunterlagen und der an die übergeordnete Ebene weitergegbenen Beträge erhalten. Somit wird ein ausreichender Prüfpfad von den der Kommission bescheinigten Gesamtbeträgen bis hin zu den einzelnen Ausgabenposten und den dazugehörigen Belegen auf der Ebene des Endbegünstigsten und der Einrichtungen und Unternehmen, die die Operation duchführen, gewährleistet.

ANHANG II

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ANHANG III

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ANHANG IV

1. UMFANG DER DER KOMMISSION AUF ANFRAGE ZUM ZWECK VON AKTEN- UND VOR-ORT-KONTROLLEN ZUR VERFÜGUNG ZU STELLENDEN INFORMATIONEN ÜBER OPERATIONEN

Die geforderten Daten können folgende Angaben umfassen, wobei die genaue Zusammenstellung einer Vereinbarung mit dem Mitgliedstaat für den jeweiligen Fonds (Regionalfonds, Sozialfonds, EAGFL-Ausrichtung, Fischerei) überlassen wird. Die Feldnummern zeigen die bevorzugte Struktur der an die Kommission zu übermittelnden Dateien an(1).

A. ANGABEN ZUR OPERATION (nach Zuwendungsbescheid)

Feld 1 Operationelles Programm/Einheitliches Programmplanungsdokument, CCI-Code (siehe "Code commun d'identification")

Feld 2 Operationelles Programm/Einheitliches Programmplanungsdokument, Name

Feld 3 Schwerpunkt (oder Technische Hilfe), Code

Feld 4 Schwerpunkt (oder Technische Hilfe), Name

Feld 5 Programmkomponente (Maßnahme, Untermaßnahme, Aktion usw.), Code

Feld 6 Programmkomponente (Maßnahme, Untermaßnahme, Aktion usw.), Name

Feld 7 Strukturfond

Feld 8 Zahlstelle

Feld 9 Verwaltungsbehörde

Feld 10 Zwischengeschaltete Stelle(n) (nicht Verwaltungsbehörde), der/denen der Endbegünstigte seine Ausgaben erklärt

Feld 11 Operation(2), Code

Feld 12 Operation, Bezeichnung

Feld 13 Name der Region, wo die Operation durchgeführt wird

Feld 14 Region, Code

Feld 15 Kurzbeschreibung der Operation

Feld 16 Beginn des Zeitraums der Zuschussfähigkeit von Ausgaben

Feld 17 Ende des Zeitraums der Zuschussfähigkeit von Ausgaben

Feld 18 Behörde, die den Zuwendungsbescheid ausgestellt hat(3)

Feld 19 Datum des Zuwendungsbescheids

Feld 20 Endbegünstigter(4), Referenznummer

Feld 21 Einrichtung oder Unternehmen, die/das für die Durchführung der Operation gegenüber dem Endbegünstigten verantwortlich ist (wenn nicht selbst Endbegünstigter), Referenznummer

Feld 22 Währung (wenn nicht Euro)

Feld 23 Gesamtkosten der Operation(5)

Feld 24 Zuschussfähige Gesamtkosten der Operation(6)

Feld 25 Für die Kofinanzierung in Betracht zu ziehende Ausgaben(7)

Feld 26 Beteiligung der Gemeinschaft

Feld 27 Beteiligung der Gemeinschaft in % (falls zusätzlich zu Feld 26 aufgezeichnet)

Feld 28 Nationale öffentliche Beteiligung

Feld 29 Nationale öffentliche Beteiligung: staatliche Ebene

Feld 30 Nationale öffentliche Beteiligung: regionale Ebene

Feld 31 Nationale öffentliche Beteiligung: lokale Ebene

Feld 32 Sonstige nationale öffentliche Mittel

Feld 33 Private Finanzierung

Feld 34 Finanzierung durch die EIB

Feld 35 Sonstige Finanzierung

Feld 36 Intervention nach Kategorie oder Sub-Kategorie (nach Abschnitt 3 dieses Anhangs)

Feld 37 Lage in städtischem/ländlichem Raum(8)

Feld 38 Auswirkungen auf die Umwelt(9)

Feld 39 Auswirkungen auf die Gleichberechtigung(10)

Feld 40 Indikator(11)

Feld 41 Maßeinheit des Indikators

Feld 42 Indikatorzielwert für die Operation

B. FÜR DIE OPERATION GEMELDETE AUSGABEN

Die angeforderten Informationen können sich auf Angaben über die für die betreffende Operation vom Endbegünstigten gemeldeten Ausgaben beschränken (Abschnitt 1). Nach Übereinkunft mit dem Mitgliedsland können sich die angeforderte Information auf Aufstellungen über die einzelnen vom Endbegünstigten oder der/dem die Operation durchführenden Einrichtung/Unternehmen (wenn nicht Endbegünstigter) getätigten Zahlungen beziehen (Abschnitt 2).

1. Vom Endbegünstigten gemeldete Ausgaben, zur Berücksichtigung in Ausgabenerklärungen an die Kommission

Feld 43 Operation, Code (= Feld 11)

Feld 44 Operation, Bezeichnung (= Feld 12)

Feld 45 Referenznummer der Ausgabenmeldung

Feld 46 Als zuwendungsfähig zur Kofinanzierung gemeldeter Betrag

Feld 47 Beteiligung der Gemeinschaft

Feld 48 Beteiligung der Gemeinschaft in % (falls zusätzlich zu Feld 47 aufgezeichnet)

Feld 49 Nationale öffentliche Beteiligung

Feld 50 Nationale öffentliche Beteiligung: staatliche Ebene

Feld 51 National öffentliche Beteiligung: regionale Ebene

Feld 52 Nationale öffentliche Beteiligung: lokale Ebene

Feld 53 Sonstige nationale öffentliche Mittel

Feld 54 Private Finanzierung

Feld 55 Finanzierung der EIB

Feld 56 Sonstige Finanzierung

Feld 57 Name der die Ausgaben meldenden Einrichtung, falls nicht Endbegünstigter(12)

Feld 58 Buchungsdatum (Datum, an dem die Unterlage erstellt wurde)(13)

Feld 59 Ort, an dem die einzelnen Belege zu der Ausgabenmeldung des Endbegünstigten aufbewahrt sind(14)

Feld 60 Beginn des Zeitraums, in dem die Ausgaben getätigt wurden

Feld 61 Ende des Zeitraums, in dem die Ausgaben getätigt wurden

Feld 62 Von den gemeldeten Ausgaben abgezogene Einnahmen (falls zutreffend)

Feld 63 Aufgrund von Finanzkorrekturen vorgenommene Abzüge (falls zutreffend)

Feld 64 Von der Zahlstelle gemeldete und bescheinigte Ausgaben (Euro)

Feld 65 Datum der Ausgabenerklärung der Zahlstelle

Feld 66 Verwendete(r) Euroumrechnungskurs(e)(15)

Feld 67 Datum von Vor-Ort-Prüfung (falls zutreffend)

Feld 68 Einrichtung, die die Vor-Ort-Prüfung durchführte

Feld 69 Indikator (= 40)(16)

Feld 70 Maßeinheit des Indikators (= 41)

Feld 71 Grad der Zielerreichung für die Operation am Zeitpunkt der Ausgabenmeldung (%)

Feld 72 Grad der Zielerreichung für die Operation am Zeitpunkt der Ausgabenmeldung im Vergleich zum im Plan vorausgesehenen Fortschritt (%)

2. Angaben zu einzelnen vom Endbegünstigten oder von der/dem die Operation durchführenden Einrichtung/Unternehmen getätigten Zahlungen (nach Vereinbarung)

Feld 73 Zahlungsbetrag

Feld 74 Referenznummer der Zahlung

Feld 75 Datum der Zahlung(17)

Feld 76 Datum der Buchung(17)

Feld 77 Ort, an dem die einzelnen Belege zu der vom Endbegünstigten getätigten Zahlung aufbewahrt sind(18)

Feld 78 Name des Zahlungsempfängers (Lieferant von Wirtschaftsgütern und Dienstleistungen, Unternehmer)

Feld 79 Referenznummer des Zahlungsempfängers

2. EINTEILUNG VON STRUKTURFONDSINTERVENTIONEN NACH BEREICHEN

A. Bereiche

Die folgende Liste der verschiedenen Kategorien von Strukturfondsinterventionen wurde nach Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 erstellt mit dem Ziel, die Dienststellen der Kommission bei der Berichterstattung über die Tätigkeit der Strukturfonds zu unterstützen.

Die nach Kategorien aufgeschlüsselten Informationen sind nicht nur für die Erstellung der Jahresberichte über die Strukturfonds und für die Erarbeitung klarer Mitteilungen zu den verschiedenen Gemeinschaftspolitiken wichtig. Sie versetzen die Kommission auch in die Lage, Informationsanfragen aus anderen EU-Organen, den Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit korrekt zu beantworten.

Diese Aufschlüsselung nach Kategorien soll bei der Information über die Programme und bei deren Verwaltung behilflich sein und die in den Programmschwerpunkten vorgenommene Klassifizierung oder die Kategorien der bei der Bewertung ermittelten spezifischen Wirkungsindikatoren und Maßnahmen nicht ersetzen.

Bei der Ausarbeitung der Maßnahmen im Rahmen der Strukturfondsprogramme bleibt es den Mitgliedstaaten freigestellt, eine Einteilung zu wählen, die sich zwar an die Systematik der Kommission anlehnt, aber der nationalen und regionalen Situation besser gerecht wird. Für die Kommission kommt es darauf an, dass sie in der Lage ist, Maßnahmen übergreifende Zusammenfassungen über die Tätigkeiten der Strukturfonds zu erstellen. Deshalb ist in der Ergänzung zur Programmplanung die Beziehung der einzelnen Maßnahmen zu den entsprechenden Kategorien aus der Systematik der Kommission aufzuzeigen, indem z. B. jeder Maßnahme der treffende Code zugewiesen oder die Entsprechung zwischen dem nationalen Code und dem Kommissionscode deutlich gemacht wird. Auch in den jährlichen Durchführungsberichten zu den Programmen sollte diese Beziehung entsprechend dargelegt werden.

Diese Systematik ist nicht vollkommen neu, denn sie wurde von den 14 Basiskategorien abgeleitet, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Zusätzlichkeit unter Ziel 1 während des vorherigen Programmplanungszeitraums verwendet wurden.

B. Zusätzliche Angaben

Es sei darauf hingewiesen, dass die Kommission im Rahmen der Finanzverwaltung der Maßnahmen die Informationen festgelegt hat, die von den Mitgliedstaaten mitzuteilen sind, nämlich ob ein Projekt

1. sich a) in städtischem oder b) in ländlichem Gebiet befindet oder c) geographisch nicht begrenzt ist;

2. a) hauptsächlich umweltorientiert, b) umweltfreundlich, c) umweltneutral ist;

3. a) hauptsächlich auf die Gleichbehandlung von Frauen und Männern gerichtet ist, b) die Gleichbehandlung fördert, c) in Bezug auf die Gleichbehandlung neutral ist.

Die Vorlage dieser Informationen im Rahmen der Finanzverwaltung und die Verwendung der folgenden Einteilung erleichtern es der Kommission, den Forderungen der europäischen Bürger nachzukommen.

3. EINTEILUNG

1. Wirtschaftsbereich

11 Landwirtschaft

111 Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben

112 Niederlassungsbeihilfen für Junglandwirte

113 Landwirtschaftliche Berufsbildung

114 Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse

12 Forstwirtschaft

121 Investitionen in der Forstwirtschaft

122 Verbesserung der Nutzung, Verarbeitung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse

123 Förderung neuer Absatzmöglichkeiten bei der Nutzung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse

124 Gründung von Vereinigungen für Forstwirte

125 Wiederherstellung des forstwirtschaftlichen Potentials nach Naturkatastrophen und Einführung präventiver Schutzmaßnahmen

126 Aufforstung nicht landwirtschaftlich genutzter Flächen

127 Erhaltung und Verbesserung des ökologischen Gleichgewichts geschützter Wälder

128 Forstwirtschaftliche Berufsbildung

13 Förderung der Anpassung und Entwicklung ländlicher Gebiete

1301 Bodenverbesserung

1302 Flurbereinigung

1303 Schaffung von Vertretungsdiensten für landwirtschaftliche Betriebe und von Beratungsdiensten für die Betriebsführung

1304 Vermarktung von landwirtschaftlichen Qualitätsprodukten

1305 Grundlegende Dienste für die ländliche Wirtschaft und die Landbevölkerung

1306 Erneuerung und Entwicklung von Dörfern und ländlichen Gebieten sowie Erhalt des ländlichen Kulturgutes

1307 Diversifizierung landwirtschaftlicher und agrarähnlicher Tätigkeiten zur Erweiterung des Tätigkeitsbereichs oder zur Schaffung zusätzlichen Einkommens

1308 Wasserressourcenmanagement in der Landwirtschaft

1309 Entwicklung und Verbesserung der Infrastrukturen in Verbindung mit der Entwicklung der Landwirtschaft

1310 Förderung des ländlichen Fremdenverkehrs

1311 Förderung des ländlichen Handwerks

1312 Schutz der Umwelt im Zusammenhang mit der Erhaltung von Land, Forst und Landschaft sowie Verbesserung des Tierschutzes

1313 Wiederherstellung des landwirtschaftlichen Potentials nach Naturkatastrophen und Einführung präventiver Schutzmaßnahmen

1314 Neue Finanztechniken

14 Fischerei

141 Anpassung der Fischfangtätigkeit

142 Umbau und Modernisierung der Fischfangflotte

143 Verarbeitung, Absatzförderung und Vermarktung der Erzeugnisse

144 Aquakultur

145 Ausstattung von Fischereihäfen und Entwicklung von Fischereiressourcen

146 Sozioökonomische Begleitmaßnahmen und Beihilfen für vorübergehende Einstellung der Fischerei und sonstiger finanzieller Ausgleich

147 Berufständische Maßnahmen, kleine Küstenfischerei und Inlandsfischerei

148 Von anderen Strukturfonds (EFRE, ESF) finanzierte Maßnahmen

15 Beihilfen für Großunternehmen

151 Sachinvestitionen (Einrichtung und Ausstattung, staatliche Beihilfen)

152 Umwelttechnologien, saubere und wirtschaftliche Energietechnologien

153 Unternehmensberatung (einschließlich Internationalisierung, Export, Umweltmanagement, Technologieerwerb)

154 Unterstützung für Angehörige (Gesundheit und Sicherheit, Betreuung abhängiger Personen)

155 Neuere Finanztechniken

16 Beihilfen für KMU und Handwerksbetriebe

161 Sachinvestitionen (Einrichtungen und Ausstattungen, Beteiligung an staatlichen Beihilfen)

162 Umwelttechnologien, saubere und wirtschaftliche Energietechnologien

163 Unternehmensberatung (Information, Unternehmensplanung, Beratungsdienste, Marketing, Management, Design, Internationalisierung, Export, Umweltmanagement, Technologieerwerb)

164 Gemeinsame Dienste für Unternehmen (Unternehmensparks, Gründerzentren, Animation, Promotionskampagnen, Vernetzung, Konferenzen, Messen)

165 Neuere Finanztechniken

166 Dienste in der Sozialwirtschaft (Betreuung abhängiger Personen, Gesundheit und Sicherheit, kulturelle Aktivitäten)

167 Berufliche Bildung für KMU und Handwerksbetriebe

17 Fremdenverkehr

171 Sachinvestitionen (Informationszentren, Beherbergung, Gaststätten, Aussstattung)

172 Immaterielle Investitionen (Planung und Organisation eines touristischen Angebots, Aktivitäten in den Bereichen Sport, Kultur und Freizeit)

173 Gemeinsame Dienste für Unternehmen im Fremdenverkehrsbereich (einschließlich Werbekampagnen, Vernetzung, Konferenzen, Messen)

174 Berufliche Bildung für Fremdenverkehr

18 Forschung, technologische Entwicklung und Innovation (FuE/I)

181 Forschungsprojekte an Hochschulen und in Forschungsinstituten

182 Innovation und Technologietransfer, Vernetzung von und Partnerschaften zwischen Unternehmen und/oder Forschungszentren

183 FuE/I-Infrastrukturen

184 Fortbildung für Forscher

2. Humanressourcen

21 Arbeitsmarktpolitische Maßnahmen

22 Soziale Integration

23 Ausbau der allgemeinen und der elementaren beruflichen Bildung (Einzelpersonen, Unternehmen)

24 Anpassungsfähigkeit der Arbeitskräfte, Unternehmergeist und Innovationsfähigkeit, Informations- und Kommunikationstechnologien (Einzelpersonen, Unternehmen)

25 Positive Beschäftigungsmaßnahmen für Frauen

3. Basisinfrastruktur

31 Verkehrsinfrastrukturen

311 Schiene

312 Straße

3121 Bundesstraßen

3122 Land- und Gemeindestraßen

3123 Fahrradwege

313 Autobahnen

314 Flughäfen

315 Häfen

316 Schifffahrtswege

317 Städtischer Nahverkehr

318 Kombinierte Transportmittel

319 Intelligente Beförderungssysteme

32 Infrastrukturen im Bereich Telekommunikation und Informationsgesellschaft

321 Basisinfrastrukturen

322 Informations- und Kommunikationstechnologie (einschließlich Sicherheit und Risikoverhütung)

323 Dienste und Anwendungen für den Bürger (Gesundheit, Verwaltung, Bildung ...)

324 Dienste und Anwendungen für KMU (elektronischer Geschäftsverkehr, Vernetzung, Aus-/Weiterbildung ...)

33 Infrastrukturen im Energiebereich (Erzeugung und Verteilung)

331 Strom, Gas, Mineralöl, feste Brennstoffe

332 Erneuerbare Energiequellen (Sonnenenergie, Windkraft, Wasserkraft, Biomasse)

333 Energieeffizienz, Kraft-Wärme-Kopplung, Energiekontrolle

34 Umweltinfrastrukturen (einschließlich Wasser)

341 Luft

342 Lärm

343 Hausmüll und Industrieabfälle (einschließlich Krankenhaus- und Sonderabfälle)

344 Trinkwasser (Sammlung, Speicherung, Behandlung und Verteilung)

345 Abwasser, Abwasserbehandlung

35 Raumplanung und Sanierung

351 Konversion und Sanierung von Industrie- und Militärstandorten

352 Sanierung städtischer Bereiche

353 Schutz, Verbesserung und Wiederherrichtung der natürlichen Lebensräume

354 Erhalt und Aufwertung des kulturellen Erbes

36 Infrastrukturen im Sozial- und Gesundheitsbereich

4. Verschiedenes

41 Technische Unterstützung und innovative Maßnahmen (EFRE, ESF, EAFGL, FIAF)

411 Planung, Umsetzung, Follow-up

412 Bewertung

413 Untersuchungen

414 Innovative Maßnahmen

415 Information der Bürger

(1) Siehe Hinweise zur Erstellung von Dateien in Anhang V, Ziffer 2.

(2) Eine "Operation" ist ein Vorhaben oder eine Aktion, die von dem "Endbegünstigten" oder, wenn dieser nicht der Endempfänger der Fördermittel ist, von einer Einrichtung oder einem Unternehmen unter seiner Verantwortung durchgeführt wird, die ähnliche Aktivitäten betrifft, und die gewöhnlich Gegenstand eines einzelnen Zuwendungsbescheides ist. Daten zu den einzelnen Operationen sind erforderlich, nicht solche, die die Gesamtheit der Aktivitäten von "Endbegünstigten", die die Operationen nicht selber ausführen, umfassen (vgl. Anhang I dieser Verordnung und die Ziffern 1.2, 1.3 und 2 von Regel Nr. 1 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1685/2000 über die Zuschussfähigkeit von Ausgaben. Bei Richtlinien mit einer Vielzahl kleiner Endbegünstigter kann jedoch die Vorlage von aggregierten Daten vereinbart werden.

(3) Siehe Anhang I, Ziffer 3.

(4) Nach Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 zum Zweck der Erklärung von Ausgaben bezeichnete Stelle.

(5) Einschließlich nicht zuschussfähiger Kosten, die von der bei der Berechnung der öffentlichen Kofinanzierung zugrunde gelegten Bemessungsgrundlage ausgeschlossen werden.

(6) Kosten, die in die bei der Berechnung der öffentlichen Kofinanzierung zugrunde gelegten Bemessungsgrundlage eingeschlossen sind.

(7) Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999.

(8) Lage in a) städtischem oder b) ländlichem Gebiet oder c) geographisch nicht begrenzt.

(9) a) Hauptsächlich umweltorientiert, b) umweltfreundlich, c) umweltneutral.

(10) a) Hauptsächlich auf die Gleichbehandlung von Frauen und Männern gerichtet, b) fördert die Gleichbehandlung, c) neutral in Bezug auf die Gleichbehandlung.

(11) Die hauptsächlichen Monitoring-Indikatoren sind anzugeben (nach Vereinbarung mit dem Mitgliedstaat).

(12) Wenn der Endbegünstigte Ausgaben an zwischengeschaltete Stellen oder an die Verwaltungsbehörde meldet, die dann die Ausgabenmeldung an die Zahlstelle weiterleiten, kann die Kommission Angaben zu den Ausgabenmeldungen auf allen Ebenen anfordern, um dem Prüfpfad zu folgen (siehe Anhang I, Ziffer 5).

(13) Anhang I, Ziffer 1.

(14) Prüfpfad, siehe Anhang I, Ziffer 8.

(15) Angabe der verwendeten Umrechnungskurse für jeden vom Endbegünstigten gemeldeten Betrag, falls mehrere Meldungen vorliegen.

(16) Die hauptsächlichen Monitoring-Indikatoren sind anzugeben (nach Vereinbarung mit dem Mitgliedstaat).

(17) Anhang I, Ziffer 1.

(18) Anhang II, Ziffer 8.

ANHANG V

BEVORZUGTE TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN FÜR DIE ÜBERMITTLUNG VON STRUKTURFONDS-DATEIEN AN DIE KOMMISSION

1. Übermittlungsmodus

Die meisten der derzeitigen Übertragungsmittel können nach Absprache mit der Kommission genutzt werden. Folgend eine nicht vollständige Liste der bevorzugten Mittel:

1. Magnetträger

- 3,5-Zoll-Diskette, 1,4 MB (DOS/Windows)

Fakultative Kompression in ZIP-Format

- DAT-Kassette

4 mm DDS-1 (90 m)

- CD-ROM (WORM)

2. Elektronische Übermittlung

- Direkte E-Mail-Kommunikation

Für Dateien bis 5 MB

Fakultative Kompression in ZIP-Format

- FTP-Übermittlung

Fakultative Kompression in ZIP-Format.

2. Bevorzugter Standard für die Zusammenstellung eines Auszugs aus computergestützten Dateien der Mitgliedstaaten

Die bevorzugte Standarddatei weist die folgenden Merkmale auf:

1. Jeder Datensatz beginnt mit einem dreistelligen Code, der die darin enthaltenen Informationen beschreibt. Es gibt zwei Arten von Datensätzen:

a) Datensätze über Operationen, die durch den Code "PRJ" gekennzeichnet sind, beinhalten allgemeine Informationen über die betreffende Operation. Die zu erfassenden Angaben (Feld 1 bis 42) werden in Anhang IV, Abschnitt 1.A, beschrieben.

b) Datensätze über Ausgaben sind durch den Code "PAY" gekennzeichnet. Sie betreffen detaillierte Informationen über für die Operation gemeldete Ausgaben. Die zu erfassenden Angaben (Feld 43 bis 79) werden in Anhang IV, Abschnitt 1.B, beschrieben.

2. Den "PRJ"-Datensätzen, die Angaben über die Operation enthalten, folgen unmittelbar verschiedene "PAY"-Datensätze, die Ausgabenmeldungen für die betreffende Operation enthalten; ansonsten können die "PRJ" und "PAY" Unterlagen in getrennten Dateien übermittelt werden.

3. Die Felder werden durch ein Semikolon (;) getrennt. Zwei aufeinanderfolgende Semikolons zeigen ein Feld ohne Daten an ("leeres Feld").

4. Die Datensätze haben eine variable Länge. Jeder Datensatz endet mit "CR LF" oder "Carriage Return - Line Feed" (Hexadezimal: "0D 0A").

5. Der verwendete Code ist ASCII.

6. Numerische Datenfelder:

a) Dezimalzeichen: "."

b) Das Zeichen ("+" oder "-") wird ganz links gesetzt, die Zahlen folgen ohne Leerstelle.

c) Die Anzahl der Dezimalstellen liegt fest.

d) Es gibt keine Leerzeichen zwischen den Ziffern und keine Tausender-Trennzeichen.

7. Datumsfonds: "JJJJMMTT" (Jahr vier-, Monat und Tag zweistellig).

8. Die Textdaten werden nicht zwischen Anführungszeichen gesetzt (""). Selbstverständlich dürfen Textdaten nicht das Trennzeichen ";" enthalten.

9. Alle Felder: Keine Leerzeichen am Feldbeginn und am Feldende.

10. Eine Datei hätte somit folgendes Aussehen (Beispiel):

PRJ;1999FI161DO002;Ziel 1; Ostfinnland;Wirtschaftsentwicklung;1;Investitionsförderung; ...

PAY;1234;Joensuu Business Park;2315;103300;51650;50 % ...

11. Für Dateien aus Griechenland sollte der Code ELOT-928 oder ISO 8859-7 verwendet werden.

3. Dokumentation

Jeder Datei sind Kontrolldaten beizufügen:

1. die Anzahl der Datensätze,

2. die Gesamtsumme,

3. die Gesamtsumme der Zwischensummen pro Intervention.

Für jedes Codefeld ist die Bedeutung der verwendeten Codes in der Datei anzugeben.

Die Gesamtsumme der Datensätze in den Dateien muss für jede Intervention und jedes Unterprogramm (Schwerpunkt) mit den Ausgabenerklärungen an die Kommission übereinstimmen (für die Periode, für die jeweils Informationen angefragt wurden). Differenzbeträge sind in einem der Datei beigefügten gesonderten Hinweis zu erläutern.