20.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 149/67


VERORDNUNG (EU) Nr. 509/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. Mai 2014

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Rechtsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Seit 2001 erfolgte die Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige der Visumpflicht unterliegen oder von der Visumpflicht befreit sind, auf der Grundlage der in Erwägungsgrund 5 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates festgelegten Kriterien (2). Da sich die Visumpolitik der Union ständig weiterentwickelt hat und es in zunehmendem Maße notwendig geworden ist, die Visumpolitik stärker mit anderen Politikbereichen der Union abzustimmen, ist es gerechtfertigt, bei der Überprüfung der in den Anhängen I und II zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Drittländer einige zusätzliche Kriterien zu berücksichtigen.

(2)

Die Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige der Visumpflicht unterliegen oder von der Visumpflicht befreit sind, sollte auf der Grundlage einer fallweise gewichteten Bewertung erfolgen. Diese Bewertung sollte regelmäßig durchgeführt werden und könnte zu Gesetzgebungsvorschlägen zur Änderung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 führen, ungeachtet der Möglichkeit, unter bestimmten Umständen länderspezifische Änderungen an den Anhängen vorzunehmen, zum Beispiel als ein Ergebnis der Liberalisierung der Visabestimmungen oder als letzte Konsequenz einer vorübergehenden Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht.

(3)

Die Zusammensetzung der Listen der Drittländer in den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 sollte stets den Kriterien dieser Verordnung entsprechen. Verweise zu Drittländern, deren Situation sich im Hinblick auf diese Kriterien geändert hat, sollten von einem Anhang in den anderen überführt werden.

(4)

Die Aufrechterhaltung der Visumpflicht für die Staatsangehörigen von Dominica, Grenada, Kiribati, den Marshallinseln, Mikronesien, Nauru, Palau, St. Lucia, St. Vincent und den Grenadinen, Samoa, den Salomonen, Timor-Leste, Tonga, Trinidad und Tobago, Tuvalu, den Vereinigten Arabischen Emiraten und Vanuatu ist nicht mehr gerechtfertigt. Nach den Kriterien dieser Verordnung geht von diesen Ländern kein Risiko der illegalen Einwanderung oder eine Bedrohung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in der Union aus. Daher sollten die Staatsangehörigen dieser Länder für Aufenthalte, die einen Zeitraum von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreiten, von der Visumpflicht befreit und Verweise zu diesen Ländern in Verordnung (EG) Nr. 539/2001 Anhang II aufgenommen werden.

(5)

Die Kommission sollte darüber hinaus die Situation Kolumbiens und Perus in Bezug auf die in dieser Verordnung festgelegten Kriterien bewerten, bevor sie Verhandlungen über bilaterale Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern über die Aufhebung der Visumpflicht aufnimmt.

(6)

Die Aufhebung der Visumpflicht für Staatsangehörige von Kolumbien, Dominica, Grenada, Kiribati, den Marshallinseln, Mikronesien, Nauru, Palau, Peru, St. Lucia, St. Vincent und den Grenadinen, Samoa, den Salomonen, Timor-Leste, Tonga, Trinidad und Tobago, Tuvalu, den Vereinigten Arabischen Emiraten und Vanuatu sollte erst dann in Kraft treten, wenn bilaterale Abkommen über die Visumbefreiung zwischen der Union und den betreffenden Ländern geschlossen wurden, so dass die Gegenseitigkeit uneingeschränkt garantiert ist.

(7)

Die Statistiken zeigen, dass die derzeit in Verordnung (EG) Nr. 539/2001 Anhang I Teil 3 aufgeführten Gruppen britischer Bürger kein Risiko für die irreguläre Einwanderung in den Schengen-Raum darstellen und dass die meisten von ihnen auf Inseln der Karibik leben, die enge Verbindungen zu Nachbarländern, deren Staatsangehörige nicht der Visumpflicht unterliegen, unterhalten und ihnen sehr ähnlich sind. Diese Gruppen britischer Staatsangehöriger sollten daher für Aufenthalte, die bis zu 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreiten, von der Visumpflicht befreit werden und die Verweise auf diese Gruppen in den Anhang II dieser Verordnung aufgenommen werden.

(8)

In den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 sollte völkerrechtlichen Entwicklungen, durch die sich der Status oder die Bezeichnung bestimmter Staaten oder Gebietskörperschaften geändert hat, Rechnung getragen werden. Der Südsudan sollte im Anhang I der Verordnung hinzugefügt werden, da das Land am 9. Juli 2011 seine Unabhängigkeit erklärte und am 14. Juli 2011 zum Mitglied der Vereinten Nationen wurde.

(9)

Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (3) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (4) genannten Bereich gehören.

(10)

Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (5) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstaben B und C des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (6) genannten Bereich gehören.

(11)

Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung letzteren Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (7) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstaben B und C des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (8) genannten Bereich gehören.

(12)

Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates (9) nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder an diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(13)

Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (10) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an ihrer Annahme und ist weder durch diese gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(14)

Für Zypern stellt diese Verordnung einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2003 dar.

(15)

Für Bulgarien und Rumänien stellt diese Verordnung einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2005 dar.

(16)

Für Kroatien stellt diese Verordnung einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2011 dar.

(17)

Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 wird wie folgt geändert:

1.

Vor Artikel 1 wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel -1

Mit dieser Verordnung sollen die Drittländer bestimmt werden, deren Staatsangehörige der Visumspflicht unterliegen oder von der Visumpflicht befreit sind; dies erfolgt auf der Grundlage einer fallweise gewichteten Bewertung mehrerer Kriterien, die unter anderem die illegale Einwanderung, die öffentliche Ordnung und Sicherheit, die wirtschaftlichen Vorteile, insbesondere in Bezug auf Tourismus und Außenhandel, sowie die Außenbeziehungen der Union zu den entsprechenden Drittländern betreffen, wobei insbesondere Erwägungen in Bezug auf die Menschenrechte und die Grundfreiheiten und die regionale Kohärenz und der Grundsatz der Gegenseitigkeit zu berücksichtigen sind.“

2.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

in Teil 1 werden die Verweise auf Dominica, Grenada, Kiribati, Kolumbien, die Marshallinseln, Mikronesien, Nauru, Palau, Peru, die Salomonen, Samoa, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Timor-Leste, Tonga, Trinidad und Tobago, Tuvalu, Vanuatu und die Vereinigten Arabischen Emirate gestrichen und ein Verweis auf Südsudan hinzugefügt;

b)

Teil 3 wird gestrichen.

3.

Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

In Teil 1 werden die Verweise auf folgende Länder hinzugefügt:

 

„Dominica (*)“,

 

„Grenada (*)“,

 

„Kiribati (*)“,

 

„Kolumbien (*)“,

 

„Marshallinseln (*)“,

 

„Mikronesien (*)“,

 

„Nauru (*)“,

 

„Palau (*)“,

 

„Peru (*)“,

 

„Samoa (*)“,

 

„Salomonen (*)“,

 

„St. Lucia (*)“,

 

„St. Vincent und die Grenadinen (*)“,

 

„Timor-Leste (*)“,

 

„Tonga (*)“,

 

„Trinidad und Tobago (*)“,

 

„Tuvalu*“,

 

„Vanuatu (*)“ und

 

„Vereinigte Arabische Emirate (*)“;

„(*)

Die Visumbefreiung gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eines mit der Europäischen Union zu schließenden Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht.“

b)

Teil 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   BRITISCHE BÜRGER, DIE NICHT STAATSANGEHÖRIGE DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND IM SINNE DES UNIONSRECHTS SIND:

britische Staatsangehörige (Überseegebiete) (British Nationals (Overseas))

Bürger der britischen Überseegebiete (British Overseas Territories Citizens)

britische Überseebürger (British Overseas Citizens)

Personen unter dem Schutz des Vereinigten Königreichs (British Protected Persons)

britische Untertanen (British Subjects)“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am 15. Mai 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. KOURKOULAS


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 27. Februar 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 6. Mai 2014.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1).

(3)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(4)  Beschluss des Rates 1999/437/EG vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu den Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

(5)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(6)  Beschluss des Rates 2008/146/EG vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).

(7)  ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.

(8)  Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).

(9)  Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).

(10)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).