5.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 55/60


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 24. Februar 2010

zur Änderung ihrer Geschäftsordnung

(2010/138/EU, Euratom)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 249,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Artikel 1 bis 29 der Geschäftsordnung der Kommission (1) erhalten die Fassung des Anhangs zum vorliegenden Beschluss.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 24. Februar 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 308 vom 8.12.2000, S. 26.


ANHANG

„KAPITEL I

DIE KOMMISSION

Artikel 1

Das Kollegialprinzip

Die Kommission handelt als Kollegium nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung sowie unter Beachtung der Prioritäten, die sie im Rahmen der vom Präsidenten nach Artikel 17 Absatz 6 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) festgelegten politischen Leitlinien formuliert hat.

Artikel 2

Die politischen Leitlinien, die Prioritäten, das Arbeitsprogramm und der Haushalt

Unter Beachtung der vom Präsidenten festgelegten politischen Leitlinien formuliert die Kommission ihre Prioritäten und setzt diese im Arbeitsprogramm sowie im Entwurf des jährlich verabschiedeten Haushaltsplans um.

Artikel 3

Der Präsident

(1)   Der Präsident legt die politischen Leitlinien fest, nach denen die Kommission ihre Aufgaben ausübt (1). Er lenkt die Arbeiten der Kommission, um ihre Durchführung sicherzustellen.

(2)   Der Präsident beschließt über die interne Organisation der Kommission, um die Kohärenz, die Effizienz und das Kollegialitätsprinzip im Rahmen ihrer Tätigkeit sicherzustellen (2).

Unbeschadet des Artikels 18 Absatz 4 EUV kann der Präsident den Mitgliedern der Kommission spezielle Aufgabenbereiche zuweisen, in denen sie für die vorbereitenden Arbeiten der Kommission und die Durchführung ihrer Beschlüsse in besonderem Maße verantwortlich sind (3).

Der Präsident kann die Kommissionsmitglieder bitten, besondere Maßnahmen durchzuführen, um die Umsetzung der von ihm festgelegten politischen Leitlinien und der von der Kommission formulierten Prioritäten zu gewährleisten.

Er kann die Zuständigkeitsverteilung jederzeit ändern (4).

Die Mitglieder der Kommission üben die ihnen vom Präsidenten übertragenen Aufgaben unter dessen Leitung aus (5).

(3)   Der Präsident ernennt, mit Ausnahme des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, die Vizepräsidenten aus dem Kreis der Mitglieder der Kommission (6) und legt die Rangfolge innerhalb der Kommission fest.

(4)   Der Präsident kann unter den Mitgliedern der Kommission Gruppen bilden, deren Vorsitzende er benennt, deren Auftrag und Arbeitsweise er bestimmt, und deren Zusammensetzung und Bestandsdauer er festlegt.

(5)   Der Präsident nimmt die Vertretung der Kommission wahr. Er benennt die Mitglieder der Kommission, die ihn bei dieser Aufgabe unterstützen.

(6)   Unbeschadet des Artikels 18 Absatz 1 EUV legt ein Mitglied der Kommission sein Amt nieder, wenn es vom Präsidenten dazu aufgefordert wird (7).

Artikel 4

Beschlussverfahren

Die Kommission fasst ihre Beschlüsse

a)

in gemeinschaftlicher Sitzung im Wege des mündlichen Verfahrens gemäß Artikel 8 der Geschäftsordnung oder

b)

im schriftlichen Verfahren gemäß Artikel 12 der Geschäftsordnung oder

c)

im Ermächtigungsverfahren gemäß Artikel 13 der Geschäftsordnung oder

d)

im Verfahren der Delegation gemäß Artikel 14 der Geschäftsordnung.

ABSCHNITT 1

Sitzungen der Kommission

Artikel 5

Einberufung

(1)   Die Kommission wird vom Präsidenten zu den Sitzungen einberufen.

(2)   Die Kommission tritt in der Regel mindestens einmal wöchentlich zusammen. Sie tagt ferner, wenn dies erforderlich ist.

(3)   Die Mitglieder der Kommission sind verpflichtet, an allen Sitzungen teilzunehmen. Bei einer Verhinderung unterrichten sie den Präsidenten rechtzeitig über die Gründe ihrer Abwesenheit. Der Präsident beurteilt, ob eine Situation vorliegt, die sie von dieser Pflicht entbinden könnte.

Artikel 6

Tagesordnung der Kommissionssitzungen

(1)   Der Präsident legt für jede Sitzung der Kommission eine Tagesordnung fest.

(2)   Unbeschadet der Befugnis des Präsidenten zur Festlegung der Tagesordnung sind mit größeren Ausgaben verbundene Vorschläge im Einvernehmen mit dem für Haushalt zuständigen Kommissionsmitglied vorzulegen.

(3)   Punkte, deren Aufnahme in die Tagesordnung von einem Mitglied der Kommission vorgeschlagen wird, müssen dem Präsidenten nach den Bedingungen zugeleitet werden, die die Kommission entsprechend den in Artikel 28 dieser Geschäftsordnung vorgesehenen Durchführungsbestimmungen (‚die Durchführungsbestimmungen‘) festgelegt hat.

(4)   Die Tagesordnung und die notwendigen Unterlagen sind den Kommissionsmitgliedern unter den entsprechend den Durchführungsbestimmungen festgelegten Bedingungen zu übermitteln.

(5)   Die Kommission kann auf Vorschlag des Präsidenten beschließen, über einen Punkt zu beraten, der in der Tagesordnung nicht enthalten war oder zu dem die erforderlichen Unterlagen verspätet verteilt worden sind.

Artikel 7

Beschlussfähigkeit

Die Kommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der im Vertrag vorgesehenen Zahl ihrer Mitglieder anwesend ist.

Artikel 8

Beschlussfassung

(1)   Die Kommission beschließt auf Vorschlag eines oder mehrerer ihrer Mitglieder.

(2)   Die Kommission nimmt auf Antrag eines ihrer Mitglieder eine Abstimmung vor. Gegenstand der Abstimmung ist der ursprüngliche oder der von dem (oder den) für die betreffende Initiative verantwortlichen Mitglieder(n) oder dem Präsidenten abgeänderte Entwurf.

(3)   Die Beschlüsse der Kommission werden mit der Mehrheit der im Vertrag vorgesehenen Zahl der Mitglieder gefasst.

(4)   Das Ergebnis der Beratungen wird vom Präsidenten festgestellt und in das Protokoll der Kommissionssitzung gemäß Artikel 11 der Geschäftsordnung aufgenommen.

Artikel 9

Vertraulichkeit

Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich. Ihre Beratungen sind vertraulich.

Artikel 10

Anwesenheit von Beamten und anderen Personen

(1)   Sofern die Kommission nichts anderes beschließt, nehmen der Generalsekretär und der Kabinettchef des Präsidenten an den Sitzungen teil. In den Durchführungsbestimmungen wird festgelegt, unter welchen Voraussetzungen andere Personen an den Sitzungen teilnehmen dürfen.

(2)   Ist ein Mitglied der Kommission abwesend, so kann sein Kabinettschef an der Sitzung teilnehmen und auf Aufforderung des Präsidenten die Meinung des abwesenden Mitglieds vortragen.

(3)   Die Kommission kann beschließen, jede andere Person in der Sitzung zu hören.

Artikel 11

Sitzungsprotokolle

(1)   Über jede Sitzung der Kommission wird ein Protokoll angefertigt.

(2)   Der Protokollentwurf wird der Kommission in einer späteren Sitzung zur Genehmigung vorgelegt. Das genehmigte Protokoll wird durch die Unterschrift des Präsidenten und des Generalsekretärs festgestellt.

ABSCHNITT 2

Sonstige Beschlussfassungsverfahren

Artikel 12

Beschlüsse im schriftlichen Verfahren

(1)   Die Zustimmung der Kommission zu einer Vorlage, die von einem oder mehreren ihrer Mitglieder unterbreitet wurde, kann im schriftlichen Verfahren festgestellt werden, sofern der Juristische Dienst zuvor eine befürwortende Stellungnahme zu der Vorlage abgegeben hat, und die Dienste, die gemäß Artikel 23 der Geschäftsordnung gehört werden müssen, der Vorlage zugestimmt haben.

Diese befürwortende Stellungnahme bzw. diese Zustimmung kann durch die einvernehmliche Zustimmung der Kommissionsmitglieder ersetzt werden, wenn das Kollegium auf Vorschlag des Präsidenten die Einleitung eines in den Durchführungsbestimmungen festgelegten schriftlichen Finalisierungsverfahrens beschließt.

(2)   Zu diesem Zweck wird der Wortlaut der Vorlage allen Mitgliedern der Kommission nach den Bedingungen zugeleitet, die die Kommission entsprechend den Durchführungsbestimmungen festgelegt hat, wobei eine Frist gesetzt wird, vor deren Ablauf die Vorbehalte oder Änderungsanträge mitzuteilen sind, zu denen die Vorlage Anlass geben kann.

(3)   Jedes Mitglied der Kommission kann während des schriftlichen Verfahrens beantragen, dass die Vorlage in der Sitzung erörtert wird. Dazu stellt es einen mit Gründen versehenen Antrag an den Präsidenten.

(4)   Eine Vorlage, zu der kein Mitglied der Kommission bis zum Ablauf der für das schriftliche Verfahren gesetzten Frist einen Antrag auf Aussetzung vorgelegt oder aufrecht erhalten hat, gilt als angenommen.

Artikel 13

Beschlüsse im Ermächtigungsverfahren

(1)   Die Kommission kann — unter der Voraussetzung, dass der Grundsatz der kollegialen Verantwortlichkeit voll gewahrt bleibt — eines oder mehrere ihrer Mitglieder ermächtigen, in ihrem Namen innerhalb der Grenzen und gemäß den Bedingungen, die sie festlegt, Maßnahmen der Geschäftsführung und der Verwaltung zu treffen.

(2)   Sie kann auch eines oder mehrere ihrer Mitglieder beauftragen, den Wortlaut eines Beschlusses oder eines den übrigen Organen vorzulegenden Vorschlags, dessen wesentlichen Inhalt sie bereits in ihren Beratungen festgelegt hat, im Einvernehmen mit dem Präsidenten endgültig anzunehmen.

(3)   Die so zugewiesenen Befugnisse können durch Subdelegation auf die Generaldirektoren und Dienststellenleiter weiterübertragen werden, soweit die Ermächtigungsentscheidung dies nicht ausdrücklich untersagt.

(4)   Die Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 3 gelten unbeschadet der Regeln über die Delegation in Finanzangelegenheiten und der Befugnisse der Anstellungsbehörde sowie der zum Abschluss von Einstellungsverträgen ermächtigten Behörde.

Artikel 14

Beschlüsse im Verfahren der Befugnisübertragung (Delegation)

Die Kommission kann — unter der Voraussetzung, dass der Grundsatz der kollegialen Verantwortung voll gewahrt bleibt — den Generaldirektoren und Dienststellenleitern die Befugnis übertragen, in ihrem Namen innerhalb der Grenzen und gemäß den Bedingungen, die sie festlegt, Maßnahmen der Geschäftsführung und der Verwaltung zu treffen.

Artikel 15

Weiterübertragung der Befugnisse für Einzelentscheidungen über die Gewährung von Finanzhilfen und die Vergabe von Aufträgen

Der Generaldirektor oder Dienststellenleiter, dem im Wege der Delegation oder der Subdelegation gemäß den Artikeln 13 und 14 Befugnisse zur Annahme von Finanzierungsbeschlüssen übertragen oder weiterübertragen wurden, kann beschließen, innerhalb der Grenzen und unter Einhaltung der Bedingungen, die in den Durchführungsbestimmungen festgelegt sind, die Befugnis zur Annahme bestimmter Entscheidungen betreffend die Auswahl von Projekten sowie bestimmter Einzelentscheidungen über die Gewährung von Finanzhilfen und die Vergabe öffentlicher Aufträge im Wege der Subdelegation auf den zuständigen Direktor, bzw., im Einvernehmen mit dem verantwortlichen Mitglied der Kommission, auf den zuständigen Referatsleiter zu übertragen.

Artikel 16

Unterrichtung über gefasste Beschlüsse

Die im schriftlichen Verfahren, im Verfahren der Ermächtigung und im Verfahren der Delegation gefassten Beschlüsse werden in einem Tages- oder Wochenvermerk aufgeführt, auf den im Protokoll der nächsten Kommissionssitzung Bezug genommen wird.

ABSCHNITT 3

Gemeinsame Bestimmungen für Beschlussverfahren

Artikel 17

Feststellung der von der Kommission angenommenen Akte

(1)   Die von der Kommission in einer Sitzung gefassten Beschlüsse sind in der Sprache oder in den Sprachen, in denen sie verbindlich sind, untrennbar mit der Zusammenfassung verbunden, die bei der Kommissionssitzung, in der sie angenommen wurden, erstellt wird. Diese Akte werden durch die Unterschrift des Präsidenten und des Generalsekretärs auf der letzten Seite der Zusammenfassung festgestellt.

(2)   Die in Artikel 297 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) genannten und im schriftlichen Verfahren von der Kommission erlassenen Rechtsakte ohne Gesetzescharakter werden durch die Unterschrift des Präsidenten und des Generalsekretärs auf der letzten Seite der im vorstehenden Absatz genannten Zusammenfassung festgestellt, es sei denn, diese Akte erfordern eine Veröffentlichung und ein Datum des Inkrafttretens, die nicht bis zur nächsten Sitzung der Kommission aufgeschoben werden können. Zum Zwecke dieser Feststellung ist eine Kopie der in Artikel 16 der Geschäftsordnung erwähnten Tagesvermerke untrennbar mit der im vorstehenden Absatz genannten Zusammenfassung verbunden.

Die übrigen im schriftlichen Verfahren und die gemäß Artikel 12 sowie Artikel 13 Absätze 1 und 2 der Geschäftsordnung im Ermächtigungsverfahren gefassten Beschlüsse sind in der Sprache oder in den Sprachen, in denen sie verbindlich sind, untrennbar mit dem in Artikel 16 der Geschäftsordnung genannten Tagesvermerk verbunden. Diese Akte werden durch die Unterschrift des Generalsekretärs auf der letzten Seite des Tagesvermerks festgestellt.

(3)   Die im Verfahren der Delegation oder durch Subdelegation gefassten Beschlüsse sind mittels der hierfür vorgesehenen EDV-Anwendung in der Sprache oder in den Sprachen, in denen sie verbindlich sind, untrennbar mit dem in Artikel 16 der Geschäftsordnung genannten Tagesvermerk verbunden. Diese Beschlüsse werden durch eine Selbstbescheinigungserklärung festgestellt, die gemäß Artikel 13 Absatz 3 sowie gemäß den Artikeln 14 und 15 der Geschäftsordnung der nachgeordnet befugte bzw. befugte Beamte unterzeichnet.

(4)   Im Sinne dieser Geschäftsordnung bezeichnet der Begriff ‚Beschluss‘ die in Artikel 288 AEUV genannten Rechtsakte.

(5)   Im Sinne dieser Geschäftsordnung bezeichnet der Begriff ‚verbindliche Sprachen‘ unbeschadet der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 920/2005 des Rates (8) alle Amtssprachen der Europäischen Union, sofern es sich um Rechtsakte mit allgemeiner Geltung handelt; andernfalls bezeichnet er die Sprache(n) der Adressaten.

ABSCHNITT 4

Vorbereitung und Durchführung der Kommissionsbeschlüsse

Artikel 18

Gruppen der Kommissionsmitglieder

Die Gruppen der Kommissionsmitglieder tragen nach Maßgabe der vom Präsidenten festgelegten politischen Leitlinien und Aufgaben zur Koordinierung und Vorbereitung der Kommissionsarbeiten bei.

Artikel 19

Kabinette und Beziehungen zu den Diensten

(1)   Die Kommissionsmitglieder verfügen über einen eigenen Mitarbeiterstab (‚Kabinett‘), der sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und der Vorbereitung der Kommissionsbeschlüsse unterstützt. Die Regeln für die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der Kabinette werden vom Präsidenten erlassen.

(2)   Unter Wahrung der vom Präsidenten festgelegten Grundsätze bestätigt das Kommissionsmitglied die Modalitäten für die Arbeit mit den seiner Verantwortung unterstehenden Dienststellen. Diese Modalitäten regeln insbesondere die Art und Weise, wie das Kommissionsmitglied den beteiligten Dienststellen, die ihm regelmäßig alle seinen Tätigkeitsbereich betreffenden und für die Wahrnehmung seiner Verantwortung erforderlichen Informationen übermitteln, Anweisung erteilt.

Artikel 20

Der Generalsekretär

(1)   Der Generalsekretär unterstützt den Präsidenten, damit die Kommission die Prioritäten, die sich gesetzt hat, im Rahmen der vom Präsidenten vorgegebenen politischen Leitlinien verwirklichen kann.

(2)   Der Generalsekretär trägt zur Gewährleistung der politischen Kohärenz bei, indem er gemäß Artikel 23 der Geschäftsordnung für die bei den vorbereitenden Arbeiten notwendige Koordinierung zwischen den Dienststellen sorgt.

Er trägt dafür Sorge, dass bei den Dokumenten, die der Kommission vorgelegt werden, die inhaltliche Qualität gesichert ist und die Formerfordernisse beachtet werden, und gewährleistet hierdurch, dass sie den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit, externen Anforderungen, interinstitutionellen Erwägungen und der Kommunikationsstrategie der Kommission entsprechen.

(3)   Der Generalsekretär unterstützt den Präsidenten bei der Vorbereitung der Arbeiten und bei der Abhaltung der Sitzungen der Kommission.

Er unterstützt auch die Vorsitzenden der gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Geschäftsordnung gebildeten Gruppen bei der Vorbereitung und Abhaltung der Gruppensitzungen. Er nimmt die Sekretariatsaufgaben dieser Gruppen wahr.

(4)   Der Generalsekretär gewährleistet die Anwendung der Beschlussfassungsverfahren und sorgt für den Vollzug der Beschlüsse gemäß Artikel 4 der Geschäftsordnung.

Außer in Sonderfällen trifft er insbesondere die erforderlichen Maßnahmen für die amtliche Bekanntgabe und die Veröffentlichung der Kommissionsbeschlüsse im Amtsblatt der Europäischen Union sowie für die Übermittlung der Dokumente der Kommission und ihrer Dienste an die anderen Organe der Europäischen Union und an die Parlamente der Mitgliedstaaten.

Er sorgt für die Verteilung der Unterlagen, die die Mitglieder der Kommission ihren Kollegen zukommen lassen möchten.

(5)   Der Generalsekretär unterhält die offiziellen Beziehungen zu den anderen Organen der Europäischen Union vorbehaltlich der Zuständigkeiten, die die Kommission selbst auszuüben beschließt oder die sie einem ihrer Mitglieder oder ihrer Verwaltung überträgt.

In diesem Zusammenhang sorgt er durch eine Koordinierung zwischen den Dienststellen dafür, dass die allgemeine Kohärenz während der Arbeiten der anderen Organe gewährleistet ist.

(6)   Der Generalsekretär sorgt für eine angemessene Unterrichtung der Kommission über den Stand der internen und interinstitutionellen Verfahren.

KAPITEL II

DIENSTSTELLEN DER KOMMISSION

Artikel 21

Struktur der Dienststellen

Die Kommission richtet zur Vorbereitung und zur Durchführung ihrer Amtstätigkeit und zur Verwirklichung der vom Präsidenten festgelegten Prioritäten und politischen Leitlinien eine Reihe von Dienststellen ein, die in Generaldirektionen und gleichgestellte Dienste gegliedert sind.

In der Regel sind die Generaldirektionen und die gleichgestellten Dienste in Direktionen, die Direktionen in Referate gegliedert.

Artikel 22

Einrichtung besonderer Funktionen und Strukturen

Um speziellen Anforderungen gerecht zu werden, kann der Präsident besondere Funktionen und Verwaltungsstrukturen einrichten, denen er genau umschriebene Aufgaben überträgt und deren Befugnisse und Arbeitsbedingungen er festlegt.

Artikel 23

Zusammenarbeit und Koordinierung der Dienststellen

(1)   Um die Effizienz der Amtstätigkeit der Kommission sicherzustellen, arbeiten die Dienstellen, die an der Ausarbeitung oder Durchführung von Beschlüssen mitwirken, bereits mit Beginn der jeweiligen Arbeiten so eng wie möglich zusammen.

(2)   Die für die Vorbereitung einer Initiative federführende Dienststelle trägt bereits mit Beginn der Vorarbeiten dafür Sorge, dass eine wirkungsvolle Koordinierung zwischen allen Dienststellen gewährleistet ist, die nach den Zuständigkeitsbereichen und Befugnissen oder nach der Natur der Sache ein berechtigtes Interesse an dieser Initiative haben.

(3)   Bevor der Kommission eine Vorlage unterbreitet wird, hat die federführende Dienststelle die Dienststellen, die ein berechtigtes Interesse an der betreffenden Vorlage haben, nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen rechtzeitig zu hören.

(4)   Der Juristische Dienst ist zu allen Entwürfen von Beschlüssen und Vorschlägen von Rechtsakten sowie zu allen Vorlagen, die rechtliche Wirkungen haben können, zu hören.

Der Juristische Dienst muss ebenfalls gehört werden bei der Einleitung der Beschlussfassungsverfahren gemäß den Artikeln 12, 13 und 14 der Geschäftsordnung, ausgenommen Beschlüsse über Standardrechtsakte, die zuvor die Zustimmung des Juristischen Dienstes erhalten haben (Rechtsakte mit Wiederholungscharakter). Für die in Artikel 15 der Geschäftsordnung genannten Entscheidungen ist die Anhörung des Juristischen Dienstes nicht erforderlich.

(5)   Das Generalsekretariat muss bei allen Initiativen gehört werden, die

im mündlichen Verfahren genehmigt werden müssen (hiervon unberührt bleiben individuelle Personalfragen) oder

von politischer Bedeutung sind oder

im Jahresarbeitsprogramm der Kommission sowie im geltenden Programmierungsinstrument der Kommission aufgeführt sind oder

institutionelle Aspekte betreffen oder

einer Folgenabschätzung oder öffentlichen Konsultation unterzogen werden

sowie bei allen Stellungnahmen oder gemeinsame Initiativen, die die Kommission gegenüber anderen Organen oder Einrichtungen verpflichten können.

(6)   Die mit dem Haushalt sowie mit den Humanressourcen und der Sicherheit befassten Generaldirektionen sind zu allen Vorlagen, mit Ausnahme der Rechtsakte gemäß Artikel 15 der Geschäftsordnung, zu hören, die Auswirkungen auf den Haushaltsplan, die Finanzen, das Personal und die Verwaltung haben können. Gleiches gilt, soweit erforderlich, auch für den mit der Betrugsbekämpfung befassten Dienst.

(7)   Die federführende Dienststelle ist bemüht, einen Vorschlag zu erarbeiten, der die Zustimmung der gehörten Dienststellen findet. Unbeschadet des Artikels 12 der Geschäftsordnung hat sie — falls es zu keiner Einigung kommt — abweichende Stellungnahmen dieser Dienststellen in ihrem Vorschlag zu erwähnen.

KAPITEL III

VERTRETUNG

Artikel 24

Die Kontinuität des Dienstes

Die Mitglieder der Kommission und die Dienststellen treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, um die Kontinuität des Dienstes unter Beachtung der hierfür von der Kommission oder vom Präsidenten erlassenen Bestimmungen sicherzustellen.

Artikel 25

Vertretung des Präsidenten

Die Aufgaben des Präsidenten werden im Fall seiner Verhinderung von einem Vizepräsidenten oder einem Mitglied in der vom Präsidenten festgelegten Reihenfolge wahrgenommen.

Artikel 26

Vertretung des Generalsekretärs

Die Aufgaben des Generalsekretärs werden, falls dieser verhindert ist oder die Stelle des Generalsekretärs nicht besetzt ist, von dem in der höchsten Besoldungsgruppe anwesenden stellvertretenden Generalsekretär und, bei gleicher Besoldungsgruppe, von dem in seiner Besoldungsgruppe dienstältesten anwesenden stellvertretenden Generalsekretär und, bei gleichem Dienstalter, vom ältesten anwesenden stellvertretenden Generalsekretär oder von einem von der Kommission bestimmten Beamten wahrgenommen.

Ist kein stellvertretender Generalsekretär anwesend oder hat die Kommission keinen Beamten zur Vertretung bestimmt, wird diese von dem anwesenden Untergebenen in der höchsten Funktionsgruppe und innerhalb dieser der höchsten Besoldungsgruppe und, bei gleicher Besoldungsgruppe, von dem in seiner Besoldungsgruppe dienstältesten anwesenden Untergebenen und, bei gleichem Dienstalter, vom ältesten anwesenden Untergebenen wahrgenommen.

Artikel 27

Vertretung der Dienstvorgesetzten

(1)   Der Generaldirektor wird, falls er verhindert ist oder die Stelle des Generaldirektors nicht besetzt ist, von dem in der höchsten Besoldungsgruppe anwesenden stellvertretenden Generaldirektor und, bei gleicher Besoldungsgruppe, von dem in seiner Besoldungsgruppe dienstältesten anwesenden stellvertretenden Generaldirektor und, bei gleichem Dienstalter, vom ältesten anwesenden stellvertretenden Generaldirektor oder von einem von der Kommission bestimmten Beamten wahrgenommen.

Ist kein stellvertretender Generaldirektor anwesend oder hat die Kommission keinen Beamten zur Vertretung bestimmt, wird diese von dem anwesenden Untergebenen in der höchsten Funktionsgruppe und innerhalb dieser der höchsten Besoldungsgruppe und, bei gleicher Besoldungsgruppe, von dem in seiner Besoldungsgruppe dienstältesten anwesenden Untergebenen und, bei gleichem Dienstalter, vom ältesten anwesenden Untergebenen wahrgenommen.

(2)   Der Referatsleiter wird, falls er verhindert ist oder die Stelle des Referatsleiters nicht besetzt ist, vom stellvertretenden Referatsleiter oder von einem vom Generaldirektor bestimmten Beamten vertreten.

Ist kein stellvertretender Referatsleiter anwesend oder hat der Generaldirektor keinen Beamten zur Vertretung bestimmt, wird diese von dem anwesenden Untergebenen in der höchsten Funktionsgruppe und innerhalb dieser der höchsten Besoldungsgruppe und, bei gleicher Besoldungsgruppe, von dem in seiner Besoldungsgruppe dienstältesten anwesenden Untergebenen und, bei gleichem Dienstalter, vom ältesten anwesenden Untergebenen wahrgenommen.

(3)   Jeder andere Dienstvorgesetzte wird im Fall seiner Verhinderung oder wenn die Stelle nicht besetzt ist, von einem vom Generaldirektor im Einvernehmen mit dem zuständigen Kommissionsmitglied bestimmten Beamten vertreten. Hat der Generaldirektor keinen Beamten zur Vertretung bestimmt, wird diese von dem anwesenden Untergebenen in der höchsten Funktionsgruppe und innerhalb dieser der höchsten Besoldungsgruppe und, bei gleicher Besoldungsgruppe, von dem in seiner Besoldungsgruppe dienstältesten anwesenden Untergebenen und, bei gleichem Dienstalter, vom ältesten anwesenden Untergebenen wahrgenommen.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 28

Die Kommission erlässt, soweit erforderlich, Durchführungsbestimmungen zu dieser Geschäftsordnung.

Die Kommission kann in Bezug auf ihre Arbeitsweise und auf die ihrer Dienstellen weitere Maßnahmen ergreifen.

Artikel 29

Diese Geschäftsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.“


(1)  Vertrag über die Europäische Union, Artikel 17 Absatz 6 Buchstabe a.

(2)  Vertrag über die Europäische Union, Artikel 17 Absatz 6 Buchstabe b.

(3)  Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Artikel 248.

(4)  Siehe Fußnote 3.

(5)  Siehe Fußnote 3.

(6)  Vertrag über die Europäische Union, Artikel 17 Absatz 6 Buchstabe c.

(7)  Vertrag über die Europäische Union, Artikel 17 Absatz 6 Unterabsatz 2.

(8)  ABl. L 156 vom 18.6.2005, S. 3.