15.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 296/58


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 9. November 2011

zur Änderung ihrer Geschäftsordnung

(2011/737/EU, Euratom)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 249,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,

gestützt auf den Beschluss 2010/138/EU, Euratom der Kommission vom 24. Februar 2010 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung (1),

gestützt auf den Beschluss K(2011) 8000 des Präsidenten der Kommission vom 27. Oktober 2011 —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Dem Artikel 12 der Geschäftsordnung der Kommission wird ein neuer Absatz 5 mit dem folgenden Wortlaut hinzugefügt:

„(5)   Jedes Mitglied der Kommission, das die Aussetzung eines schriftlichen Verfahrens im Bereich der Koordinierung und der Überwachung der Wirtschafts- und Haushaltspolitik der Mitgliedstaaten – insbesondere im Euro-Währungsgebiet – beantragen möchte, stellt einen mit Gründen versehenen Antrag an den Präsidenten; in dem Antrag sind auf der Grundlage einer unparteiischen und objektiven Bewertung des Zeitpunkts, der Struktur, der Erwägungen oder des Ergebnisses des vorgeschlagenen Beschlusses die betreffenden Aspekte explizit zu nennen.

Hat diese Begründung nach Ansicht des Präsidenten keinen Bestand und wird der Antrag auf Aussetzung aufrechterhalten, kann der Präsident die Aussetzung ablehnen und die Fortsetzung des schriftlichen Verfahrens beschließen; in diesem Fall holt der Generalsekretär die Stellungnahme der anderen Mitglieder der Kommission ein, um sich zu vergewissern, dass die in Artikel 250 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegte Mehrheit gewahrt ist. Der Präsident kann die Angelegenheit auch zur Beschlussfassung auf die Tagesordnung der nächsten Kommissionssitzung setzen.“

Artikel 2

Dem Artikel 23 der Geschäftsordnung der Kommission wird ein neuer Absatz 5a mit dem folgenden Wortlaut hinzugefügt:

„(5a)   Die für Wirtschaft und Finanzen zuständige Generaldirektion muss zu allen Initiativen konsultiert werden, die das Wachstum, die Wettbewerbsfähigkeit oder die wirtschaftliche Stabilität in der Europäischen Union oder im Euro-Währungsgebiet betreffen oder sich darauf auswirken können.“

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 9. November 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 55 vom 5.3.2010, S. 60.