12.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 67/14


VERORDNUNG (EG) Nr. 192/2009 DER KOMMISSION

vom 11. März 2009

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke im Hinblick auf den Austausch vertraulicher Daten zwischen der Kommission (Eurostat) und den Mitgliedstaaten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 wird ein neuer gemeinsamer Rahmen für Unternehmensregister ausschließlich für statistische Zwecke geschaffen, um die Entwicklung von Unternehmensregistern in einem harmonisierten Rahmen aufrechterhalten zu können.

(2)

Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 müssen Format, Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Vertraulichkeit und Verfahren der Übermittlung von Daten über einzelne Einheiten an die Kommission (Eurostat) sowie der Übermittlung von Daten über multinationale Unternehmensgruppen an die entsprechenden einzelstaatlichen Stellen festgelegt werden.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates (2) eingesetzten Ausschusses für das Statistische Programm —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Format

Die Kommission (Eurostat) und die zuständigen einzelstaatlichen Stellen übermitteln die in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 genannten Daten in dem in Teil A des Anhangs dieser Verordnung festgelegten Format.

Die Kommission (Eurostat) und die zuständigen einzelstaatlichen Stellen liefern zu allen Daten die erforderlichen Metadaten in elektronischer Form nach den Standards des Europäischen Statistischen Systems und in der Struktur, die in der jeweils geltenden Fassung des bei der Kommission (Eurostat) erhältlichen Eurostat-Handbuchs mit Empfehlungen für Unternehmensregister festgelegt ist.

Artikel 2

Maßnahmen zur Gewährleistung der Vertraulichkeit

(1)   Die von den zuständigen einzelstaatlichen Stellen an die Kommission (Eurostat) übermittelten oder von der Kommission (Eurostat) aus anderen Quellen erhaltenen Daten werden in einem gemeinschaftlichen Register der multinationalen Unternehmensgruppen und der sie bildenden Einheiten (nachstehend „EuroGroups-Register“) gespeichert.

(2)   Bei der Übermittlung von Daten gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 an die Kommission (Eurostat) versehen die zuständigen einzelstaatlichen Stellen die nach nationalem Recht vertraulichen Daten mit einem Kennzeichen.

(3)   Um einen kohärenten Datensatz zu gewährleisten, übermittelt die Kommission (Eurostat) den zuständigen einzelstaatlichen Stellen in den Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Meldelandes ausschließlich zu statistischen Zwecken die in Teil B des Anhangs aufgeführten Merkmale, einschließlich Vertraulichkeitskennzeichen, der multinationalen Unternehmensgruppen und der sie bildenden Einheiten, wenn mindestens eine Einheit der Gruppe auf dem Staatsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ansässig ist.

Artikel 3

Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit

Die Kommission (Eurostat) und die zuständigen einzelstaatlichen Stellen speichern die von den einzelstaatlichen Stellen gemäß Artikel 2 Absatz 2 als vertraulich gekennzeichneten Daten in einem gesicherten Bereich mit beschränktem und kontrolliertem Zugang. Die zuständigen einzelstaatlichen Stellen stellen der Kommission (Eurostat) auf Anfrage Informationen über die in dem betreffenden Mitgliedstaat angewandten Sicherheitsmaßnahmen zur Verfügung. Die Kommission (Eurostat) gibt diese Informationen an die anderen Mitgliedstaaten weiter. Ihrerseits stellt die Kommission (Eurostat) den einzelstaatlichen Stellen Informationen über ihre Sicherheitsmaßnahmen zur Verfügung.

Die Übermittlung der Daten erfolgt in verschlüsselter Form über den sicheren Datenträger, der von der Kommission (Eurostat) für den Austausch vertraulicher Daten verwendet wird.

Artikel 4

Übermittlungsverfahren

(1)   Die gemäß dieser Verordnung übermittelten Daten und Metadaten werden in elektronischer Form zwischen den zuständigen einzelstaatlichen Stellen und der Kommission (Eurostat) ausgetauscht. Das Übermittlungsformat entspricht von der Kommission (Eurostat) festgelegten geeigneten Austauschstandards. Die Daten werden elektronisch übermittelt und über das von der Kommission (Eurostat) unterhaltene zentrale Dateneingangsportal hochgeladen.

(2)   Die Mitgliedstaaten wenden entsprechend den Anforderungen dieser Verordnung die von der Kommission (Eurostat) vorgegebenen Austauschstandards und Leitlinien an.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. März 2009

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 61 vom 5.3.2008, S. 6.

(2)  ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.


ANHANG

A.   STRUKTUR UND FORMAT DER ÜBERMITTLUNG

1.   Einleitung

Für eine effiziente Datenverarbeitung ist die Standardisierung der Datensatzstrukturen von grundlegender Bedeutung. Sie stellt einen notwendigen Schritt in Richtung auf die Lieferung von Daten entsprechend den von der Kommission (Eurostat) festgelegten Austauschstandards dar.

Die Daten werden in Form von Datensätzen übermittelt.

Bei der Übermittlung vertraulicher Daten muss der tatsächliche Wert im Feld angegeben und gemäß Artikel 2 Absatz 2 mit einem Kennzeichen versehen werden, das auf die Vertraulichkeit der Daten hinweist.

Währungsdaten sind in 1 000 Einheiten der Landeswährung (bzw. in 1 000 EUR bei Ländern der Eurozone) anzugeben. Der Eurozone beitretende Länder geben ab dem Jahr ihres Beitritts Währungsdaten in Euro und nicht mehr in der Landeswährung an.

2.   Datensatzkennung

Alle von der Kommission (Eurostat) und den einzelstaatlichen Stellen übermittelten Daten werden mit Hilfe der Benennungsregeln bestimmt, die in den bei der Kommission (Eurostat) erhältlichen ausführlichen Unterlagen und Leitlinien zu den Austauschstandards festgelegt sind.

3.   Datensätze, Datenstruktur und Definition der Felder

Dieser Abschnitt gibt den Inhalt der von der Kommission (Eurostat) und den einzelstaatlichen Stellen zu übermittelnden Datensätze wieder. Die zu verwendenden technischen Bezeichnungen sowie Struktur, Felder, Codes und Attribute der Datensätze sind in der jeweils geltenden Fassung des in Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 genannten Eurostat Handbuchs mit Empfehlungen für Unternehmensregister festgelegt.

Die Verarbeitung der Daten des EuroGroups Registers ist ein zyklischer Prozess, der von der Kommission (Eurostat) zentral eingeleitet wird. Am Ende eines jeden Zyklus steht eine Auswahlgrundlage für die Statistikproduzenten in den Mitgliedstaaten zur Verfügung.

Zu Beginn eines jeden Zyklus übermittelt die Kommission (Eurostat) Datensätze mit Metadaten, z. B. der NACE Systematik, an die zuständigen einzelstaatlichen statistischen Stellen, um sicherzustellen, dass in allen Ländern die gleichen Metadaten verfügbar sind und verwendet werden.

3.1.   Erster Datenaustausch

Der erste Datenaustausch findet statt, nachdem mit der Verarbeitung neuer, von privaten Lieferanten grundlegender Registerdaten übermittelter Daten über rechtliche Einheiten begonnen wurde. Wenn es mehr als einen Datenlieferanten gibt, werden die auf die gleichen rechtlichen Einheiten bezogenen Daten verknüpft. Die Kommission (Eurostat) übermittelt den einzelstaatlichen statistischen Stellen die nachfolgend aufgeführten Datensätze mit Informationen über die Ergebnisse dieses Verknüpfungsprozesses und Informationen über rechtliche Einheiten. Die einzelstaatlichen Stellen senden die gleichen Datensätze mit den korrigierten und vervollständigten Informationen einschließlich Vertraulichkeitskennzeichen zurück.

Datensatz mit Ergebnissen des Verknüpfungsprozesses

Inhalt

Kennnummer (1.1)

Name (1.2a)

Mehrwertsteuernummer (MwSt.-Nummer) bzw. sonstige administrative Kennnummer (1.3)


Datensätze mit Informationen über rechtliche Einheiten

Inhalt

Kennnummer (1.1)

Name (1.2a)

Möglichst genaue Anschrift (einschließlich Postleitzahl) (1.2b)

Fakultativ: Telefon- und Faxnummern, E-Mail-Adresse und Angaben, die die elektronische Datenerhebung ermöglichen (1.2c)

Mehrwertsteuernummer (MwSt.-Nummer) bzw. sonstige administrative Kennnummer (1.3)

Datum der Gründung (juristische Personen) oder Datum der amtlichen Eintragung als Wirtschaftsteilnehmer (natürliche Personen) (1.4)

Datum, seit dem die rechtliche Einheit nicht mehr Teil eines (unter Nummer 3.3 angegebenen) Unternehmens ist (1.5)

Rechtsform (1.6)

Verweis auf das Register der innergemeinschaftlichen Marktteilnehmer, auf Zollregister oder das Register der außergemeinschaftlichen Marktteilnehmer (1.7a)

Fakultativ:Verweis auf Bilanzdaten, auf das Zahlungsbilanzregister oder das Register der ausländischen Direktinvestitionen und auf das Landwirtschaftsregister (1.7b)

Kennnummer der Rumpfunternehmensgruppe (4.1), zu der die Einheit gehört (1.8)

3.2.   Integration von Datenquellen aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten

Der nächste Schritt der Datenverarbeitung ist die Integration von Informationen aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten, die zentral bei der Kommission (Eurostat) erfolgt. Diese Informationen betreffen die Kontroll- und Eigentumsverhältnisse in Bezug auf rechtliche Einheiten und die statistische Einheit „Unternehmen“, die von den Mitgliedstaaten definiert wird und aus einer oder mehreren rechtlichen Einheiten bestehen kann. Die Kommission (Eurostat) übermittelt die Ergebnisse dieser Integration an die einzelstaatlichen statistischen Stellen, die die Datensätze mit den korrigierten und vervollständigten Informationen einschließlich Vertraulichkeitskennzeichen zurücksenden.

Datensätze mit Informationen über die Kontroll- und Eigentumsverhältnisse in Bezug auf Einheiten

Inhalt

Kennnummern der gebietsansässigen rechtlichen Einheiten, die von der rechtlichen Einheit kontrolliert werden (1.11a)

Kennnummer der gebietsansässigen rechtlichen Einheit, die die rechtliche Einheit kontrolliert (1.11b)

Länder der Registrierung der nicht gebietsansässigen rechtlichen Einheiten, die von der rechtlichen Einheit kontrolliert werden (1.12a)

Kennnummern oder Namen und Anschriften der nicht gebietsansässigen rechtlichen Einheiten, die von der rechtlichen Einheit kontrolliert werden (1.12a)

Bedingt: MwSt.-Nummern der nicht gebietsansässigen rechtlichen Einheiten, die von der rechtlichen Einheit kontrolliert werden (1.12b)

Land der Registrierung der nicht gebietsansässigen rechtlichen Einheit, die die rechtliche Einheit kontrolliert (1.13a)

Kennnummer oder Name und Anschrift der nicht gebietsansässigen rechtlichen Einheit, die die rechtliche Einheit kontrolliert (1.13a)

Bedingt: MwSt.-Nummer der nicht gebietsansässigen rechtlichen Einheit, die die rechtliche Einheit kontrolliert (1.13b)

Bedingt: Kennnummern der und Anteile (%) an den gebietsansässigen rechtlichen Einheiten, die im Eigentum der rechtlichen Einheit sind (1.14a)

Bedingt: Kennnummern und Anteile (%) der gebietsansässigen rechtlichen Einheiten, die Eigentümer der rechtlichen Einheit sind (1.14b)

Bedingt: Länder der Registrierung der nicht gebietsansässigen rechtlichen Einheiten, die im Eigentum der rechtlichen Einheit sind (1.15)

Kennnummern oder Namen und Anschriften und Anteile (%) an den nicht gebietsansässigen rechtlichen Einheiten, die im Eigentum der rechtlichen Einheit sind (1.15)

MwSt.-Nummern der nicht gebietsansässigen rechtlichen Einheiten, die im Eigentum der rechtlichen Einheit sind (1.15)

Bedingt: Länder der Registrierung der nicht gebietsansässigen rechtlichen Einheiten, die Eigentümer der rechtlichen Einheit sind (1.16)

Kennnummern oder Namen und Anschriften und Anteile (%) der nicht gebietsansässigen rechtlichen Einheiten, die Eigentümer der rechtlichen Einheit sind (1.16)

MwSt.-Nummern der nicht gebietsansässigen rechtlichen Einheiten, die Eigentümer der rechtlichen Einheit sind (1.16)


Datensätze mit Informationen über Unternehmen

Inhalt

Kennnummer (3.1)

Name (3.2a)

Fakultativ: Postanschrift, E-Mail- und Internetadressen (3.2b)

Kennnummer(n) der rechtlichen Einheit(en), aus der (denen) das Unternehmen besteht (3.3)

Datum der Aufnahme der Tätigkeiten (3.4)

Datum der endgültigen Einstellung der Tätigkeiten (3.5)

Code der Haupttätigkeit auf der vierstelligen Ebene der NACE (3.6)

Bedingt: Gegebenenfalls Nebentätigkeiten auf der vierstelligen Ebene der NACE (3.7)

Zahl der Beschäftigten (3.8)

Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger (3.9a)

Fakultativ: Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeitäquivalenten (3.9b)

Umsatz (3.10a und fakultativ: 3.10b)

Institutioneller Sektor und Teilsektor nach dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (3.11)

Kennnummer der Rumpfunternehmensgruppe (4.1), zu der das Unternehmen gehört (3.12)

3.3.   Erstellung der Statistiken über Rumpf und weltweite Unternehmensgruppen

Die nächste Stufe ist die Erstellung der Statistiken über Rumpfunternehmensgruppen und weltweite Unternehmensgruppen. Die Kommission (Eurostat) übermittelt die Ergebnisse dieser Statistikerstellung an die einzelstaatlichen statistischen Stellen, die die Datensätze mit den korrigierten und vervollständigten Informationen einschließlich Vertraulichkeitskennzeichen zurücksenden.

Am Ende des Zyklus übermittelt die Kommission (Eurostat) die Ergebnisse der endgültigen Erstellung der Statistiken über Rumpf und weltweite Unternehmensgruppen an die einzelstaatlichen statistischen Stellen. Die Kommission (Eurostat) übermittelt nur für die in Teil B dieses Anhangs aufgeführten Merkmale Daten an die einzelstaatlichen Stellen, ausgenommen die statistische Stelle des Meldelandes.

Datensätze mit Informationen über weltweite Unternehmensgruppen

Inhalt

Kennnummer der weltweiten Gruppe (4.11)

Name der weltweiten Gruppe (4.12a)

Fakultativ: Land der Registrierung, Postanschrift, E-Mail- und Internetadressen des Stammsitzes der weltweiten Gruppe (4.12b)

Kennnummer des Gruppenoberhaupts der weltweiten Gruppe, sofern dieses gebietsansässig ist (4.13a)

Land der Registrierung des Gruppenoberhaupts der weltweiten Gruppe, sofern dieses nicht gebietsansässig ist (4.13a)

Fakultativ: Kennnummer oder Name und Anschrift des Gruppenoberhaupts der weltweiten Gruppe, sofern dieses nicht gebietsansässig ist (4.13b)

Fakultativ: Zahl der Beschäftigten weltweit (4.14)

Fakultativ: Konsolidierter Gesamtumsatz (4.15)

Fakultativ: Sitzland des weltweiten Entscheidungszentrums (4.16)

Fakultativ: Länder, in denen Unternehmen oder örtliche Einheiten ansässig sind (4.17)


Datensätze mit Informationen über Rumpfunternehmensgruppen

Inhalt

Kennnummer der Rumpfgruppe (4.1)

Name der Rumpfgruppe (4.2a)

Fakultativ: Postanschrift, E-Mail- und Internetadressen des Stammsitzes der Rumpfgruppe (4.2b)

Bedingt: Kennnummer des Gruppenoberhaupts der Rumpfgruppe (4.3)

Art der Unternehmensgruppe (4.4)

Datum der Gründung der Rumpfunternehmensgruppe (4.5)

Datum der Auflösung der Rumpfunternehmensgruppe (4.6)

Code der Haupttätigkeit der Rumpfgruppe auf der zweistelligen Ebene der NACE (4.7)

Fakultativ: Nebentätigkeiten der Rumpfgruppe auf der zweistelligen Ebene der NACE (4.8)

Zahl der Beschäftigten in der Rumpfgruppe (4.9)

Fakultativ: Konsolidierter Umsatz (4.10)

Datum des Zusammenschlusses mit der Rumpfgruppe (rechtlicher Einheiten) (1.9)

Datum der Trennung von der Rumpfgruppe (rechtlicher Einheiten) (1.10)

B.   NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 3 ZU ÜBERMITTELNDE MERKMALE

Die Kommission (Eurostat) übermittelt den zuständigen einzelstaatlichen Stellen in den Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Meldelandes ausschließlich zu statistischen Zwecken die folgenden Merkmale, einschließlich Vertraulichkeitskennzeichen, der multinationalen Unternehmensgruppen und der sie bildenden Einheiten, wenn mindestens eine Einheit der Gruppe auf dem Staatsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ansässig ist.

1.   

RECHTLICHE EINHEIT

IDENTIFIZIERUNGS-MERKMALE

1.1

 

Kennnummer

1.2a

 

Name

1.2b

 

Möglichst genaue Anschrift (einschließlich Postleitzahl)

1.2c

Fakultativ

Telefon- und Faxnummern, E Mail Adresse und Angaben, die die elektronische Datenerhebung ermöglichen

1.3

 

Mehrwertsteuernummer (MwSt.-Nummer) bzw. sonstige administrative Kennnummer

DEMOGRAFISCHE MERKMALE

1.4

 

Datum der Gründung (juristische Personen) oder Datum der amtlichen Eintragung als Wirtschaftsteilnehmer (natürliche Personen)

1.5

 

Datum, seit dem die rechtliche Einheit nicht mehr Teil eines (unter Nummer 3.3 angegebenen) Unternehmens ist

WIRTSCHAFTLICHE/SCHICHTUNGS¬MERKMALE

1.6

 

Rechtsform

VERKNÜPFUNGEN MIT ANDEREN REGISTERN

1.7a

 

Verweis auf das Register der innergemeinschaftlichen Marktteilnehmer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) und Verweis auf Zollregister oder das Register der außergemeinschaftlichen Marktteilnehmer

BEZIEHUNG ZUR UNTERNEHMENS-GRUPPE

1.8

 

Kennnummer der Rumpfunternehmensgruppe (4.1), zu der die Einheit gehört

1.9

 

Datum des Zusammenschlusses mit der Rumpfgruppe

1.10

 

Datum der Trennung von der Rumpfgruppe

KONTROLLE DER EINHEITEN

1.11a

 

Kennnummer(n) der gebietsansässigen rechtlichen Einheit(en), die von der rechtlichen Einheit kontrolliert wird (werden)

1.11b

 

Kennnummer der gebietsansässigen rechtlichen Einheit, die die rechtliche Einheit kontrolliert

1.12a

 

Land bzw. Länder der Registrierung und Kennnummer(n) oder Name(n) und Anschrift(en) der nicht gebietsansässigen rechtlichen Einheit(en), die von der rechtlichen Einheit kontrolliert wird (werden)

1.12b

Bedingt

MwSt.-Nummer(n) der nicht gebietsansässigen rechtlichen Einheit(en), die von der rechtlichen Einheit kontrolliert wird (werden)

1.13a

 

Land der Registrierung und Kennnummer oder Name und Anschrift der nicht gebietsansässigen rechtlichen Einheit, die die rechtliche Einheit kontrolliert

1.13b

Bedingt

MwSt.-Nummer der nicht gebietsansässigen rechtlichen Einheit, die die rechtliche Einheit kontrolliert

EIGENTUMS-VERHÄLTNISSE

1.14a

Bedingt

a)

Kennnummer(n) und

b)

Anteile (%) an der (den) gebietsansässigen rechtlichen Einheit(en), die im Eigentum der rechtlichen Einheit ist (sind)

1.14b

Bedingt

a)

Kennnummer(n) und

b)

Anteile (%) der gebietsansässigen rechtlichen Einheit(en), die Eigentümer der rechtlichen Einheit ist (sind)

1.15

Bedingt

a)

Land bzw. Länder der Registrierung und

b)

Kennummer(n) oder Name(n), Anschrift(en) und MwSt.-Nummer(n) und

c)

Anteile (%) an der (den) nicht gebietsansässigen rechtlichen Einheit(en), die im Eigentum der rechtlichen Einheit ist (sind)

1.16

Bedingt

a)

Land bzw. Länder der Registrierung und

b)

Kennummer(n) oder Name(n), Anschrift(en) und MwSt.-Nummer(n) und

c)

Anteile (%) der nicht gebietsansässigen rechtlichen Einheit(en), die Eigentümer der rechtlichen Einheit ist (sind)

3.   

UNTERNEHMEN

IDENTIFIZIERUNGS-MERKMALE

3.1

 

Kennnummer

3.2a

 

Name

3.2b

Fakultativ

Postanschrift, E-Mail- und Internetadressen

3.3

 

Kennnummer(n) der rechtlichen Einheit(en), aus der (denen) das Unternehmen besteht

DEMOGRAFISCHE MERKMALE

3.4

 

Datum der Aufnahme der Tätigkeiten

3.5

 

Datum der endgültigen Einstellung der Tätigkeiten

WIRTSCHAFTLICHE/SCHICHTUNGS-MERKMALE

3.6

 

Code der Haupttätigkeit auf der vierstelligen Ebene der NACE

3.8

 

Zahl der Beschäftigten

3.11

 

Institutioneller Sektor und Teilsektor nach dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen

BEZIEHUNG ZUR UNTERNEHMENS-GRUPPE

3.12

 

Kennnummer der Rumpfunternehmensgruppe (4.1), zu der das Unternehmen gehört

4.   

UNTERNEHMENSGRUPPE

IDENTIFIZIERUNGS-MERKMALE

4.1

 

Kennnummer der Rumpfgruppe

4.2a

 

Name der Rumpfgruppe

4.2b

Fakultativ

Postanschrift, E-Mail- und Internetadressen des Stammsitzes der Rumpfgruppe

4.3

Teilweise bedingt

Kennnummer des Gruppenoberhaupts der Rumpfgruppe (entspricht der Kennnummer der rechtlichen Einheit, die das Oberhaupt der gebietsansässigen Gruppe bildet).

Bedingt, falls die die Kontrolle ausübende Einheit eine natürliche Person ist, die kein Wirtschaftsteilnehmer ist; die Eintragung dieser Angabe hängt von der Verfügbarkeit dieser Information in den administrativen Quellen ab

4.4

 

Art der Unternehmensgruppe:

2.

inländisch kontrollierte Rumpfgruppe;

3.

ausländisch kontrollierte Rumpfgruppe

DEMOGRAFISCHE MERKMALE

4.5

 

Datum der Gründung der Rumpfunternehmensgruppe

4.6

 

Datum der Auflösung der Rumpfunternehmensgruppe

WIRTSCHAFTLICHE/SCHICHTUNGS-MERKMALE

4.7

 

Code der Haupttätigkeit der Rumpfgruppe auf der zweistelligen Ebene der NACE

4.9

 

Zahl der Beschäftigten in der Rumpfgruppe

IDENTIFIZIERUNGS-MERKMALE

4.11

 

Kennnummer der weltweiten Gruppe

4.12a

 

Name der weltweiten Gruppe

4.12b

Fakultativ

Land der Registrierung, Postanschrift, E Mail und Internetadressen des Stammsitzes der weltweiten Gruppe

4.13a

 

Kennnummer des Gruppenoberhaupts der weltweiten Gruppe, sofern dieses gebietsansässig ist (entspricht der Kennnummer der rechtlichen Einheit, die das Gruppenoberhaupt bildet).

Ist das Gruppenoberhaupt der weltweiten Gruppe nicht gebietsansässig, so ist das Land der Registrierung anzugeben

4.13b

Fakultativ

Kennnummer oder Name und Anschrift des Gruppenoberhaupts der weltweiten Gruppe, sofern dieses nicht gebietsansässig ist

WIRTSCHAFTLICHE/SCHICHTUNGS-MERKMALE

4.14

Fakultativ

Zahl der Beschäftigten weltweit

4.16

Fakultativ

Sitzland des weltweiten Entscheidungszentrums

4.17

Fakultativ

Länder, in denen Unternehmen oder örtliche Einheiten ansässig sind


(1)  ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 1.