7.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 3/37


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/11 DER KOMMISSION

vom 6. Januar 2015

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Kranjska klobasa (g. g. A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ist am 3. Januar 2013 in Kraft getreten. Hierdurch ist die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (2) aufgehoben und ersetzt worden.

(2)

Der Antrag Sloweniens auf Eintragung der Bezeichnung „Kranjska klobasa“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (3).

(3)

Deutschland hat am 3. Juli 2012, Kroatien am 16. August 2012 und Österreich am 17. August 2012 gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 (4) Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung eingelegt. Die Einsprüche wurden als zulässig erachtet.

(4)

Mit Schreiben vom 24. Oktober 2012 forderte die Kommission die Beteiligten auf, untereinander geeignete Konsultationen aufzunehmen, um innerhalb von sechs Monaten nach ihren internen Verfahren eine einvernehmliche Regelung zu erzielen.

(5)

Slowenien und Deutschland sowie Slowenien und Österreich haben jeweils eine Einigung miteinander erzielt. Zwischen Slowenien und Kroatien hingegen konnte keine Einigung erzielt werden.

(6)

Da innerhalb der vorgesehenen Frist keine Einigung zwischen Slowenien und Kroatien erzielt werden konnte, muss die Kommission gemäß dem Verfahren von Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eine Entscheidung treffen.

(7)

Hinsichtlich des behaupteten Verstoßes gegen Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 510/2006, ersetzt durch Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 in Bezug auf die Abgrenzung des geografischen Gebiets, d. h. der Behauptung, das Erzeugnis stamme nicht aus einem bestimmten Ort, einer bestimmten Gegend oder einem bestimmten Land oder der Verbraucher werde irregeführt, wurde kein offensichtlicher Fehler festgestellt. Was den behaupteten Verstoß in Bezug auf die Verwendung des Namens eines Landes, die in Ausnahmefällen zugelassen wurde, anbelangt, so ist „Kranjska“ nicht der Name eines Landes, sondern eines (ehemaligen) Gebiets. Außerdem sieht die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 nicht vor, dass der Name eines Landes nur in Ausnahmefällen für geschützte geografische Angaben verwendet werden darf. Was die Behauptung anbelangt, das geografische Gebiet verfüge nicht über natürliche Merkmale, die es von den benachbarten Gebieten unterscheide, so braucht dieser Vorwurf inhaltlich nicht geprüft zu werden, da dies in der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 nicht verlangt wird.

(8)

Es wurde festgestellt, dass die Namen „Krainer“, „Käsekrainer“, „Schweinskrainer“, „Osterkrainer“ und „Bauernkrainer“ einerseits und die Namen „Kranjska“ und „Kranjska kobasica“ andererseits im Deutschen bzw. im Kroatischen vergleichbare Würste bezeichnen und einen gemeinsamem historischen Ursprung haben, da sie auf das ehemalige Land „Kranjska“ (Krain) verweisen, das heute als Verwaltungseinheit nicht mehr besteht. Da Namen gleichen Ursprungs sind, und angesichts der optischen Ähnlichkeiten der Erzeugnisse könnte die Anwendung des in Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und besonders dessen Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Schutzes bewirken, dass es bei Eintragung des Namens „Kranjska klobasa“ Erzeugern, die den Produktspezifikationen von „Kranjska klobasa“ nicht genügen, verboten wäre, die Namen „Krainer“, „Käsekrainer“, „Schweinskrainer“, „Osterkrainer“, „Bauernkrainer“, „Kranjska“ und „Kranjska kobasica“ zu verwenden.

(9)

Es gibt Anhaltspunkte dafür, dass mit der Verwendung der Namen „Krainer“, „Käsekrainer“, „Schweinskrainer“, „Osterkrainer“, „Bauernkrainer“, „Kranjska“ und „Kranjska kobasica“ für Erzeugnisse, die einen gemeinsamen Ursprung mit „Kranjska klobasa“ haben, nicht beabsichtigt wurde, das Ansehen der letztgenannten Bezeichnung auszunutzen, und dass der Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse nicht irregeführt wurde und dies auch nicht möglich war. Außerdem wurde nachgewiesen, dass diese Bezeichnungen seit mindestens 25 Jahren ständig vor Einreichung des Antrags auf Eintragung des Namens „Kranjska klobasa“ bei der Kommission rechtmäßig und auf der Grundlage der redlichen und ständigen Gebräuche verwendet wurden.

(10)

Es sei jedoch darauf verwiesen, dass im Deutschen der geografische Zusammenhang des Namens „Krainer“ und seiner Zusammensetzungen mit dem Gebiet „Kranjska“ (Krain) im Verlauf von 200 Jahren endgültig verloren gegangen ist. Dies wird durch die Tatsache bestätigt, dass Slowenien in der mit Deutschland bzw. Österreich erzielten Einigung anerkannte, dass die Verwendung der Namen „Krainer“, „Käsekrainer“, „Schweinskrainer“, „Osterkrainer“ und „Bauernkrainer“ nicht als missbräuchliche Verwendung des Namens „Kranjska klobasa“ verstanden werden sollte.

(11)

Aus diesen Gründen sowie im Interesse der Fairness und der traditionellen Verwendung sollten — unabhängig davon, ob „Krainer“, „Käsekrainer“, „Schweinskrainer“, „Osterkrainer“, „Bauernkrainer“, „Kranjska“ und „Kranjska kobasica“ als Gattungsbezeichnung gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 zu betrachten sind — auch weiterhin die Namen Krainer, „Käsekrainer“, „Schweinskrainer“, „Osterkrainer“ und „Bauernkrainer“ uneingeschränkt und unbefristet und die Namen „Kranjska“ und „Kranjska kobasica“ während des maximalen Übergangszeitraums gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 verwendet werden dürfen, sofern die im Rahmen der Rechtsordnung der Union geltenden Grundsätze und Vorschriften eingehalten werden.

(12)

Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 darf ein Name, der zu einer Gattungsbezeichnung wurde, nicht eingetragen werden. In den Einsprüchen wurde geltend gemacht, dass die Verbraucher in Österreich, Kroatien und Deutschland, die auf ihren Märkten verwendeten Namen wie „Krainer“, „Krainer Wurst“, „Kranjska“ und „Kranjska kobasica“ nicht mit einem bestimmten Ursprung in Verbindung bringen. Während die zur Eintragung vorgeschlagene Bezeichnung „Kranjska klobasa“ lautet, bezogen sich die in den Einspruchserklärungen angebrachten Belege auf die allgemeine Verwendung der Namen „Krainer“, „Krainer Wurst“, „Kranjska“ und „Kranjska kobasica“ in Österreich, Kroatien und Deutschland, nicht jedoch auf die von „Kranjska klobasa“. Die Einsprüche tragen den Gegebenheiten in Slowenien nicht Rechnung. Es wurde in den Einsprüchen nicht nachgewiesen, dass die zur Eintragung vorgeschlagene Bezeichnung oder ein Teil davon allgemein verwendet wird. Deshalb kann auf der Grundlage der erteilten Auskünfte die Bezeichnung „Kranjska klobasa“ nicht als Gattungsbezeichnung angesehen werden, sodass kein Verstoß gegen Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 vorliegt.

(13)

Während die Bezeichnung „Kranjska klobasa“ als Ganze geschützt wird, darf die nichtgeografische Komponente der Bezeichnung als solche oder in übersetzter Form in der gesamten Union verwendet werden, sofern die im Rahmen der Rechtsordnung der Union geltenden Grundsätze und Vorschriften eingehalten werden.

(14)

Aus den vorgenannten Gründen ist die Bezeichnung „Kranjska klobasa“ in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben einzutragen.

(15)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bezeichnung „Kranjska klobasa“ (g. g. A.) wird eingetragen.

Mit der in Absatz 1 genannten Bezeichnung wird ein Erzeugnis der Klasse 1.2 „Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (5) ausgewiesen.

Artikel 2

Die Bezeichnungen „Krainer“, „Käsekrainer“, „Schweinskrainer“, „Osterkrainer“ und „Bauernkrainer“ dürfen im Gebiet der Union weiter verwendet werden, sofern die im Rahmen der Rechtsordnung der Union geltenden Grundsätze und Vorschriften eingehalten werden.

Die Bezeichnungen „Kranjska“ und „Kranjska kobasica“ dürfen für einen Zeitraum von 15 Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin für Würste verwendet werden, die der Spezifikation für „Kranjska klobasa“ nicht entsprechen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Januar 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12).

(3)  ABl. C 48 vom 18.2.2012, S. 23.

(4)  Seither ersetzt durch Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a, c und d der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012.

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).