18.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 212/12


BESCHLUSS DES RATES

vom 14. Juli 2014

zur Verlängerung der Geltungsdauer des Beschlusses 2011/492/EU des Rates und zur Aussetzung der darin genannten geeigneten Maßnahmen

(2014/467/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (1) (im Folgenden „AKP-EU-Partnerschaftsabkommen“), zuletzt geändert in Ouagadougou, Burkina Faso, am 22. Juni 2010 (2), insbesondere auf Artikel 96,

gestützt auf das interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die zur Durchführung des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens (3) zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren, insbesondere auf Artikel 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 2011/492/EU des Rates (4) wurden die Konsultationen mit der Republik Guinea-Bissau nach Artikel 96 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens abgeschlossen und die im Anhang des Beschlusses aufgeführten geeigneten Maßnahmen festgelegt.

(2)

Durch den Beschluss 2013/385/EU des Rates (5) wurde der Beschluss 2011/492/EU geändert, um die Geltungsdauer der Anwendung der geeigneten Maßnahmen um ein weiteres Jahr bis zum 19. Juli 2014 zu verlängern.

(3)

Die in Artikel 9 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens genannten wesentlichen Elemente werden nach wie vor verletzt, und die Achtung der Menschenrechte, der demokratischen Grundsätze und des Rechtsstaatsprinzips ist unter den derzeit in Guinea-Bissau herrschenden Bedingungen nicht gewährleistet. Es ist daher angebracht, die Geltungsdauer des Beschlusses 2011/492/EU um ein Jahr zu verlängern.

(4)

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass am 13. April 2014 und am 18. Mai 2014 friedliche, freie und glaubwürdige Wahlen stattgefunden haben, die einen wesentlichen Schritt auf dem Weg zu mehr Demokratie und Stabilität darstellen, und um mit den demokratisch gewählten Organen zusammenarbeiten und sie direkt in ihren Bemühungen unterstützen zu können, die demokratischen Institutionen zu festigen, die Gesellschaft auszusöhnen und die sozioökonomische Entwicklung von Guinea-Bissau zu fördern, sollten die im Anhang des Beschlusses 2011/492/EU aufgeführten geeigneten Maßnahmen ausgesetzt werden.

(5)

Dieser Beschluss sollte sechs Monate nach seinem Inkrafttreten überprüft werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Geltungsdauer des Beschlusses 2011/492/EU und der darin genannten geeigneten Maßnahmen wird bis zum 19. Juli 2015 verlängert. Die Anwendung der geeigneten Maßnahmen wird jedoch ausgesetzt.

Die geeigneten Maßnahmen werden fortlaufend überprüft und werden erneut angewandt, sollte sich die Lage in Guinea-Bissau erheblich verschlechtern. Diese Maßnahmen werden auf jeden Fall sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Beschlusses überprüft.

Artikel 2

Das diesem Beschluss beigefügte Schreiben wird den Behörden von Guinea-Bissau übermittelt.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 14. Juli 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. MARTINA


(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(2)  Abkommen zur zweiten Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 und erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005 (ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3).

(3)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 376, geändert durch das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Änderung des Internen Abkommens vom 18. September 2000 über die zur Durchführung des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren (ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 48).

(4)  Beschluss 2011/492/EU des Rates vom 18. Juli 2011 über den Abschluss des Konsultationsverfahrens mit der Republik Guinea-Bissau gemäß Artikel 96 des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits(ABl. L 203 vom 6.8.2011, S. 2).

(5)  Beschluss 2013/385/EU des Rates vom 15. Juli 2013 zur Verlängerung der Geltungsdauer der in dem Beschluss 2011/492/EU bezüglich Guinea-Bissau festgelegten geeigneten Maßnahmen und zur Änderung dieses Beschlusses (ABl. L 194 vom 17.7.2013, S. 6).


ANHANG

 

S.E. dem Präsidenten der Republik Guinea-Bissau,

S.E. dem Premierminister der Republik Guinea-Bissau,

Sehr geehrte Herren,

im Anschluss an die im Rahmen von Artikel 96 des AKP–EU-Partnerschaftsabkommens am 29. März 2011 in Brüssel durchgeführten Konsultationen legte die Europäische Union am 18. Juli 2011 mit dem Beschluss 2011/492/EU des Rates geeignete Maßnahmen fest, darunter ein System gegenseitiger Verpflichtungen für die schrittweise Wiederaufnahme der Zusammenarbeit mit der Europäischen Union.

Durch den Beschluss 2013/385/EU des Rates wurde der Beschluss 2011/492/EU des Rates um ein Jahr verlängert; dieser ist bis zum 19. Juli 2014 gültig.

In den letzten 12 Monaten, in denen Übergangsbehörden im Amt waren, wurden keine Fortschritte in Bezug auf die Achtung der Menschenrechte, die Bekämpfung der Straflosigkeit, die Reform des Sicherheitssektors oder die Bekämpfung des illegalen Handels, vor allem mit Drogen, erzielt, wie im System gegenseitiger Verpflichtungen für die Wiederaufnahme der Zusammenarbeit mit der Europäischen Union vorgesehen.

Die Europäische Union sieht sich jedoch durch die Tatsache ermutigt, dass am 13. April 2014 und am 18. Mai 2014 freie, friedliche und glaubwürdige Parlaments- bzw. Präsidentschaftswahlen stattgefunden haben, die einen wesentlichen Schritt auf dem Weg zu Demokratie und Stabilität im Land darstellen. Die Europäische Union hat daher beschlossen, die im Einklang mit Artikel 96 des Cotonou-Abkommen angewandten Maßnahmen, die im Beschluss 2011/492/EU des Rates festgelegt wurden, auszusetzen, um gemeinsam mit anderen internationalen Partnern mit den demokratisch gewählten Organen zusammenarbeiten und Sie direkt in Ihren Bemühungen unterstützen zu können, für Konsolidierung, Aussöhnung und Entwicklung im Land zu sorgen.

Die Europäische Union misst Artikel 9 des Cotonou Abkommens größte Bedeutung bei, da die Achtung der Menschenrechte, der demokratischen Institutionen und des Rechtsstaatsprinzips eine wesentliche Grundlage für die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Guinea-Bissau darstellt. Die Europäische Union wird die Lage im Land deshalb weiterhin aufmerksam verfolgen.

Ihr Land steht vor erheblichen politischen und sozioökonomischen Herausforderungen, doch wir vertrauen darauf, dass Sie sich im Dialog mit allen politischen Parteien bemühen werden, die notwendigen Entscheidungen auf wirtschaftlicher und finanzieller Ebene sowie in den entscheidenden Bereichen, nämlich der Reform des Sicherheitssektors und der Bekämpfung der Straflosigkeit, zu treffen.

Die Europäische Union bekennt sich nach wie vor uneingeschränkt zu ihrer Partnerschaft mit der Bevölkerung von Guinea-Bissau. Der vorliegende Beschluss der Europäischen Union, die Anwendung der geeigneten Maßnahmen auszusetzen und den Dialog und die Zusammenarbeit mit den rechtmäßigen Organen wiederaufzunehmen, soll der Stärkung der Beziehungen zwischen der EU und Guinea-Bissau zusätzliche Impulse verleihen, damit das Ziel einer Normalisierung dieser Beziehungen erreicht werden kann. Die Verpflichtungen, die Guinea-Bissau im Rahmen der Konsultationen nach Artikel 96 eingegangen ist, bleiben allerdings gültig, und die Europäische Union erwartet von Ihrer Regierung, dass sie es als vorrangig ansieht, alle erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um diesen Verpflichtungen nachzukommen.

Die Europäische Union ruft alle Beteiligten auf, diese Impulse zu nutzen, das Land auf dem Weg zu demokratischer Stabilität, Rechtsstaatlichkeit, Achtung der Menschenrechte und sozioökonomischer Entwicklung voranzubringen.

Hochachtungsvoll

Im Namen des Rates

C. ASHTON

Hohe Vertreterin

Für die Kommission

A. PIEBALGS

Mitglied der Kommission