4.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 60/39


BESCHLUSS (EU) 2015/345 DER KOMMISSION

vom 2. März 2015

zur Änderung der Entscheidungen 2009/563/EG, 2009/564/EG, 2009/578/EG, 2010/18/EG sowie der Beschlüsse 2011/263/EU, 2011/264/EU, 2011/382/EU und 2011/383/EU zwecks Verlängerung der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für bestimmte Produkte

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 1286)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c,

nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2009/563/EG der Kommission (2) läuft am 30. Juni 2015 ab.

(2)

Die Entscheidung 2009/564/EG der Kommission (3) läuft am 30. November 2015 ab.

(3)

Die Entscheidung 2009/578/EG der Kommission (4) läuft am 30. November 2015 ab.

(4)

Die Entscheidung 2010/18/EG der Kommission (5) läuft am 31. Dezember 2015 ab.

(5)

Der Beschluss 2011/263/EU der Kommission (6) läuft am 28. April 2015 ab.

(6)

Der Beschluss 2011/264/EU der Kommission (7) läuft am 28. April 2015 ab.

(7)

Der Beschluss 2011/382/EU der Kommission (8) läuft am 24. Juni 2015 ab.

(8)

Der Beschluss 2011/383/EU der Kommission (9) läuft am 28. Juni 2015 ab.

(9)

Die in den Entscheidungen 2009/563/EG, 2009/564/EG, 2009/578/EG und 2010/18/EG sowie den Beschlüssen 2011/263/EU, 2011/264/EU, 2011/382/EU und 2011/383/EU festgelegten Umweltkriterien und die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen werden derzeit im Hinblick auf ihre Relevanz und Angemessenheit bewertet. Da die Überprüfung der aktuell geltenden, in den genannten Entscheidungen und Beschlüssen festgelegten Umweltkriterien und damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen noch nicht abgeschlossen ist, sollte die Geltungsdauer dieser Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen verlängert werden. Angesichts des unterschiedlichen Stands des Überprüfungsprozesses für diese Entscheidungen und Beschlüsse empfiehlt es sich, die Geltungsdauer der Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen im Falle der Entscheidung 2009/563/EG bis zum 31. Dezember 2015 und im Falle der Entscheidungen 2009/564/EG, 2009/578/EG und 2010/18/EG sowie der Beschlüsse 2011/263/EU, 2011/264/EU, 2011/382/EU und 2011/383/EU bis zum 31. Dezember 2016 zu verlängern.

(10)

Die Entscheidungen 2009/563/EG, 2009/564/EG, 2009/578/EG und 2010/18/EG sowie die Beschlüsse 2011/263/EU, 2011/264/EU, 2011/382/EU und 2011/383/EU sind daher entsprechend zu ändern.

(11)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 3 der Entscheidung 2009/563/EG erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Schuhe‘ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2015.“

Artikel 2

Artikel 4 der Entscheidung 2009/564/EG erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Campingdienste‘ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2016.“

Artikel 3

Artikel 4 der Entscheidung 2009/578/EG erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Beherbergungsbetriebe‘ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2016.“

Artikel 4

Artikel 3 der Entscheidung 2010/18/EG erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Bodenbeläge aus Holz‘ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2016.“

Artikel 5

Artikel 4 des Beschlusses 2011/263/EU erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Maschinengeschirrspülmittel‘ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2016.“

Artikel 6

Artikel 4 des Beschlusses 2011/264/EU erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Waschmittel‘ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2016.“

Artikel 7

Artikel 4 des Beschlusses 2011/382/EU erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Handgeschirrspülmittel‘ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2016.“

Artikel 8

Artikel 4 des Beschlusses 2011/383/EU erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Allzweck- und Sanitärreiniger‘ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2016.“

Artikel 9

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 2. März 2015

Für die Kommission

Karmenu VELLA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1.

(2)  Entscheidung 2009/563/EG der Kommission vom 9. Juli 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des Umweltzeichens für Schuhe (ABl. L 196 vom 28.7.2009, S. 27).

(3)  Entscheidung 2009/564/EG der Kommission vom 9. Juli 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des Umweltzeichens für Campingdienste (ABl. L 196 vom 28.7.2009, S. 36).

(4)  Entscheidung 2009/578/EG der Kommission vom 9. Juli 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens an Beherbergungsbetriebe (ABl. L 198 vom 30.7.2009, S. 57).

(5)  Entscheidung 2010/18/EG der Kommission vom 26. November 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Bodenbeläge aus Holz (ABl. L 8 vom 13.1.2010, S. 32).

(6)  Beschluss 2011/263/EU der Kommission vom 28. April 2011 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Maschinengeschirrspülmittel (ABl. L 111 vom 30.4.2011, S. 22).

(7)  Beschluss 2011/264/EU der Kommission vom 28. April 2011 zur Festlegung von Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Waschmittel (ABl. L 111 vom 30.4.2011, S. 34).

(8)  Beschluss 2011/382/EU der Kommission vom 24. Juni 2011 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Handgeschirrspülmittel (ABl. L 169 vom 29.6.2011, S. 40).

(9)  Beschluss 2011/383/EU der Kommission vom 28. Juni 2011 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Allzweck- und Sanitärreiniger (ABl. L 169 vom 29.6.2011, S. 52).