31994D0087

94/87/EG: Beschluß des Rates vom 20. Dezember 1993 über den Abschluß von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) über bestimmte Ölsaaten zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Argentinien, Brasilien, Kanada, Polen, Schweden sowie Uruguay andererseits

Amtsblatt Nr. L 047 vom 18/02/1994 S. 0001 - 0001
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 29 S. 0045
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 29 S. 0045


BESCHLUSS DES RATES vom 20. Dezember 1993 über den Abschluß von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) über bestimmte Ölsaaten zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Argentinien, Brasilien, Kanada, Polen, Schweden sowie Uruguay andererseits (94/87/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Eine Sondergruppe des GATT ist zu der Ansicht gelangt, daß die Beihilferegelung der Gemeinschaft für Ölsaaten zu einer Schmälerung des Werts der Zollzugeständnisse führt, die die Gemeinschaft 1962 eingeräumt hat.

Die Sondergruppe des GATT hat daher der Gemeinschaft empfohlen, alsbald Maßnahmen zu treffen, um diese Schmälerung der Zollzugeständnisse zu beseitigen.

In den Verhandlungen mit der Mehrzahl der Vertragsparteien des GATT, die gemäß Artikel XXVIII des GATT über Verhandlungsrechte verfügen, wurde eine allseits befriedigende Einigung erzielt.

Die entsprechenden Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften müssen umgehend in Kraft gesetzt werden, um die vereinbarten Fristen einhalten zu können, und sollten daher genehmigt werden - BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften über Ölsaaten im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Argentinien, Brasilien, Kanada, Polen, Schweden sowie Uruguay andererseits werden im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut der einzelnen Abkommen ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen (1).

Artikel 3

Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 1993.

Im Namen des Rates Der Präsident W. CLÄS

(1) Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates veröffentlicht.