17.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 72/37


BESCHLUSS (GASP) 2015/441 DES RATES

vom 16. März 2015

zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2010/96/GASP über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 15. Februar 2010 hat der Rat den Beschluss 2010/96/GASP (1) erlassen. Das Mandat der EU-Militärmission endet am 31. März 2015.

(2)

Auf der Somalia-Konferenz vom 16. September 2013 in Brüssel wurde die Grundlage für den Somalia-Pakt geschaffen und ein Mechanismus für die Koordinierung und die Eigenverantwortung Somalias im Rahmen der Somalia „New Deal“ Task Force in Gang gesetzt.

(3)

Auf der internationalen Tagung vom 18. September 2014 in London, die das Vereinigte Königreich und Somalia gemeinsam ausrichteten, erläuterte die Bundesregierung, wie das Verteidigungsministerium bis 2019 eine somalische nationale Armee aufbauen will und welcher unmittelbare Bedarf diesbezüglich besteht.

(4)

Die Strategische Überprüfung vom Oktober 2014 hat ergeben, dass das Mandat der EU-Militärmission bis zum 31. Dezember 2016 verlängert werden sollte.

(5)

Gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben. Dänemark beteiligt sich nicht an der Durchführung dieses Beschlusses und beteiligt sich daher nicht an der Finanzierung dieser Mission.

(6)

Das Mandat der EU-Militärmission sollte verlängert und angepasst werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2010/96/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Zur Erreichung der Ziele gemäß Absatz 1 wird die EU-Militärmission in Somalia eingerichtet, um sowohl strategische Beratung für den institutionellen Aufbau im Verteidigungssektor zu erteilen als auch die somalische nationale Armee durch Schulung, Beratung und Anleitung direkt zu unterstützen. Die EU-Militärmission steht zudem bereit, andere Akteure der Union bei der Umsetzung ihrer jeweiligen Aufträge im Bereich der Sicherheit und Verteidigung in Somalia im Rahmen ihrer Mittel und Fähigkeiten zu unterstützen.“

2.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Bestimmung des Hauptquartiers der Mission

(1)   Das Hauptquartier der Mission befindet sich in Somalia, im internationalen Flughafen Mogadischu in Mogadischu. Es nimmt die Aufgaben sowohl eines operativen Hauptquartiers als auch eines operativ-taktischen Hauptquartiers wahr.

(2)   Das Hauptquartier der Mission verfügt über ein Verbindungs- und Unterstützungsbüro in Nairobi und eine Unterstützungszelle in Brüssel.“

3.

Artikel 7 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die EU-Militärmission arbeitet im Rahmen ihrer Mittel und Fähigkeiten im Einklang mit den Erfordernissen, die mit der Bundesregierung Somalias vereinbart wurden, eng mit anderen internationalen Akteuren in der Region zusammen, insbesondere mit den Vereinten Nationen und AMISOM.“

4.

In Artikel 10 wird folgender Absatz angefügt:

„(5)   Der als finanzieller Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten der EU-Militärmission dienende Betrag beläuft sich auf 17 507 399 EUR für den Zeitraum vom 1. April 2015 bis zum 31. Dezember 2016. Der in Artikel 25 Absatz 1 des Beschlusses über ATHENA genannte Prozentsatz dieses Referenzbetrags beträgt 30 % und der in Artikel 32 Absatz 3 des Beschlusses über ATHENA genannte Prozentsatz für Mittelbindungen beträgt 90 %.“

5.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 10b

Projektzelle

(1)   Die EU-Militärmission verfügt über eine Projektzelle zur Festlegung und Durchführung der von den Mitgliedstaaten oder Drittstaaten zu finanzierenden Projekte, die mit den Zielen der Mission in Einklang stehen und zur Erfüllung des Mandats beitragen.

(2)   Vorbehaltlich des Absatzes 3 ist der Befehlshaber der EU-Mission befugt, Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten in Anspruch zu nehmen, um Projekte, die die sonstigen Maßnahmen der EU-Militärmission in kohärenter Weise ergänzen, durchzuführen. In diesem Fall schließt der Befehlshaber der EU-Mission eine Vereinbarung mit diesen Staaten, in der insbesondere die spezifischen Modalitäten für das Vorgehen bei Beschwerden Dritter, denen Schäden aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen des Befehlshabers der EU-Mission bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel entstanden sind, geregelt werden.

Auf keinen Fall haftet die Union oder der Hohe Vertreter gegenüber den beitragenden Staaten aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen des Befehlshabers der EU-Mission bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel.

(3)   Das PSK beschließt, ob ein finanzieller Beitrag eines Drittstaats zur Projektzelle angenommen wird.“

6.

Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a)

Die Einleitung in Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Die Hohe Vertreterin ist befugt, gegebenenfalls und für die Erfordernisse der Mission, an Drittstaaten, die sich an diesem Beschluss beteiligen, für die Zwecke der Mission erstellte EU-Verschlusssachen gemäß dem Beschluss 2013/488/EU des Rates (2) weiterzugeben.

b)

In Artikel 11 Absätze 2 und 3 wird „des Beschlusses 2011/292/EU“ ersetzt durch „des Beschlusses 2013/488/EU“.

7.

Artikel 12 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(2)   Das Mandat der EU-Militärmission endet am 31. Dezember 2016.

(3)   Dieser Beschluss wird ab dem Zeitpunkt der Schließung des EU-Hauptquartiers, des Verbindungs- und Unterstützungsbüros in Nairobi und der Unterstützungszelle in Brüssel entsprechend der gebilligten Planung für die Beendigung der EU-Militärmission aufgehoben, und zwar unbeschadet der in dem Beschluss über ATHENA festgelegten Verfahren für die Rechnungsprüfung und Rechnungslegung der EU-Militärmission.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 1. April 2015.

Geschehen zu Brüssel am 16. März 2015.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  Beschluss 2010/96/GASP des Rates vom 15. Februar 2010 über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte (ABl. L 44 vom 19.2.2010, S. 16).

(2)  Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1)“.