20.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 13/8


BESCHLUSS (GASP) 2015/78 DES RATES

vom 19. Januar 2015

über eine militärische Beratungsmission der Europäischen Union im Rahmen der GSVP in der Zentralafrikanischen Republik (EUMAM RCA)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Schreiben vom 10. September 2014 hat der Chef de l'État de Transition der Zentralafrikanischen Republik die Union um Verlängerung der militärischen Operation der EU in der Zentralafrikanischen Republik (EUFOR RCA) und eine Maßnahme zur Unterstützung der zentralafrikanischen Streitkräfte (FACA) im Anschluss an diese Operation ersucht.

(2)

In seinen Schlussfolgerungen vom 17./18. November 2014 hat der Rat festgestellt, dass es in der Zentralafrikanischen Republik bei der Reform der Sicherheitskräfte, einschließlich der Streitkräfte, gemeinsamer Konzepte mit den VN bedarf, damit die Lage im Interesse der Förderung des politischen Prozesses stabilisiert wird. Er würdigte in dieser Hinsicht den Mehrwert einer etwaigen weiteren Rolle der Union bei der Reform des Sicherheitssektors zur Unterstützung der Bemühungen der Vereinten Nationen, wobei eine lokale Beteiligung zu gewährleisten sei.

(3)

Am 15. Dezember 2014 hat der Rat ein Krisenmanagementkonzept für eine mögliche militärische Beratungsmission der Europäischen Union im Rahmen der GSVP in der Zentralafrikanischen Republik als Beitrag zur Reform der Streitkräfte gebilligt.

(4)

Mit Schreiben vom 16. Januar 2015 hat der Chef de l'État de Transition der Zentralafrikanischen Republik die Union um den Einsatz einer militärischen Beratungsmission der EU in der Zentralafrikanischen Republik ersucht.

(5)

EUMAM RCA sollte so rasch wie möglich volle Einsatzfähigkeit erreichen.

(6)

Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) sollte unter der Verantwortung des Rates und des Hohen Vertreters die politische Kontrolle und die strategische Leitung der Militärmission der Union im Rahmen der GSVP wahrnehmen und die geeigneten Beschlüsse nach Artikel 38 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) fassen.

(7)

Es ist erforderlich, internationale Übereinkünfte über die Rechtsstellung der Einheiten und des Personals der EU und über die Teilnahme von Drittstaaten an Missionen der Union auszuhandeln und zu schließen.

(8)

Nach Artikel 41 Absatz 2 EUV und gemäß dem Beschluss 2011/871/GASP des Rates (1), mit dem ein Mechanismus zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen eingerichtet wird, gehen die operativen Ausgaben mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen, die aufgrund dieses Beschlusses entstehen, zu Lasten der Mitgliedstaaten.

(9)

Gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben. Dänemark beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses, ist weder durch diesen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet und beteiligt sich mithin auch nicht an der Finanzierung dieser Mission —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Mission

(1)   Die Europäische Union führt im Rahmen der GSVP eine militärische Beratungsmission in der Zentralafrikanischen Republik (EUMAM RCA) durch, um die zentralafrikanischen Behörden bei der Vorbereitung der anstehenden Reform des Sicherheitssektors zu unterstützen, indem sie der FACA dabei hilft, ihre derzeitige Situation zu bewältigen und die Kapazitäten aufzubauen sowie die Qualität zu schaffen, die erforderlich sind, um das Ziel einer zukünftigen modernen, effizienten und rechenschaftspflichtigen FACA zu erreichen. Die Tätigkeit der Mission konzentriert sich auf das Gebiet von Bangui.

(2)   Die EUMAM RCA wird im Einklang mit den politischen, strategischen und politisch-militärischen Zielen durchgeführt, die in dem vom Rat am 15. Dezember 2014 gebilligten Krisenmanagementkonzept niedergelegt sind.

Artikel 2

Ernennung des Befehlshabers der EU-Mission

(1)   Brigadegeneral Dominique LAUGEL wird hiermit zum Befehlshaber der EUMAM RCA (im Folgenden „Befehlshaber der Mission“) ernannt.

(2)   Der Befehlshaber der Mission nimmt die Aufgaben eines Befehlshabers der EU-Operation und eines Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte wahr.

Artikel 3

Bestimmung des Hauptquartiers der Mission

(1)   Das Hauptquartier der EUMAM RCA befindet sich in Bangui (Zentralafrikanische Republik). Es nimmt die Aufgaben sowohl eines operativen Hauptquartiers als auch eines operativ-taktischen Hauptquartiers wahr.

(2)   Das Hauptquartier der Mission verfügt über eine Unterstützungszelle in Brüssel.

Artikel 4

Planung und Einleitung der EUMAM RCA

(1)   Die Einsatzregeln, die für die Vorbereitungsphase der EUMAM RCA erforderlich sind, werden vom Rat so bald wie möglich nach der Annahme dieses Beschlusses genehmigt.

(2)   EUMAM RCA beginnt durch Beschluss des Rates an dem Tag, den der Befehlshaber der Mission empfiehlt, sobald sie ihre erste Einsatzfähigkeit erreicht hat, nachdem der Missionsplan und soweit erforderlich zusätzliche Einsatzregeln gebilligt wurden.

Artikel 5

Politische Kontrolle und strategische Leitung

(1)   Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) nimmt unter der Verantwortung des Rates und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) die politische Kontrolle und strategische Leitung der EUMAM RCA wahr. Der Rat ermächtigt das PSK hiermit, die geeigneten Beschlüsse nach Artikel 38 EUV zu fassen. Diese Ermächtigung umfasst die Befugnis zur Änderung der Planungsdokumente, einschließlich des Missionsplans und der Einsatzregeln. Sie umfasst auch die Befugnis, Beschlüsse zur Ernennung der nachfolgenden Befehlshaber der Mission zu fassen. Die Entscheidungsbefugnis in Bezug auf die Ziele und die Beendigung der EUMAM RCA verbleibt beim Rat.

(2)   Das PSK erstattet dem Rat in regelmäßigen Abständen Bericht.

(3)   Das PSK erhält in regelmäßigen Abständen vom Vorsitzenden des Militärausschusses der EU (EUMC) Berichte über die Durchführung der EUMAM RCA. Es kann den Befehlshaber der Mission gegebenenfalls zu seinen Sitzungen einladen.

Artikel 6

Militärische Leitung

(1)   Der EUMC überwacht die ordnungsgemäße Durchführung der EUMAM RCA unter Verantwortung des Befehlshabers der Mission.

(2)   Der EUMC erhält in regelmäßigen Abständen vom Befehlshaber der Mission Berichte. Er kann den Befehlshaber der Mission gegebenenfalls zu seinen Sitzungen einladen.

(3)   Der Vorsitzende des EUMC ist erster Ansprechpartner für den Befehlshaber der Mission.

Artikel 7

Kohärenz der Reaktion der Union und Koordinierung

(1)   Der Hohe Vertreter sorgt für die Durchführung dieses Beschlusses sowie für seine Kohärenz mit dem außenpolitischen Handeln der Union insgesamt, einschließlich der Entwicklungsprogramme der Union und ihrer humanitären Hilfe.

(2)   Unbeschadet der Befehlskette erhält der Befehlshaber der Mission vom Leiter der Delegation der Union in Bangui politische Handlungsempfehlungen.

(3)   Unterstützt vom Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) fungiert der hohe Vertreter als vorrangiger Ansprechpartner für die VN, die Behörden der Zentralafrikanischen Republik und ihre Nachbarländer, die Afrikanische Union (AU), die Wirtschaftsgemeinschaft der zentralafrikanischen Staaten (ECCAS) sowie andere einschlägige internationale und bilaterale Akteure.

(4)   Die Koordinierungsvereinbarungen zwischen dem Befehlshaber der Mission, den Unionsakteuren und den wichtigsten strategischen Partnern vor Ort, die für die Mission von Bedeutung sind, werden im Missionsplan festgelegt.

Artikel 8

Beteiligung von Drittstaaten

(1)   Unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Union und ihres einheitlichen institutionellen Rahmens sowie im Einklang mit den vom Europäischen Rat festgelegten einschlägigen Leitlinien können Drittstaaten eingeladen werden, sich an der EUMAM RCA zu beteiligen.

(2)   Der Rat ermächtigt das PSK, Drittstaaten um Beiträge zu ersuchen und auf Empfehlung des Befehlshabers der Mission und des EUMC die entsprechenden Beschlüsse über die Annahme der angebotenen Beiträge zu fassen.

(3)   Die Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten werden in einer Übereinkunft geregelt, die gemäß Artikel 37 EUV und nach dem in Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geregelten Verfahren zu schließen ist. Haben die Union und ein Drittstaat ein Rahmenabkommen über die Beteiligung dieses Drittstaats an Krisenbewältigungsoperationen der Union geschlossen, so gelten dessen Bestimmungen für die EUMAM RAC.

(4)   Drittstaaten, die einen wesentlichen militärischen Beitrag zur EUMAM RCA leisten, haben hinsichtlich der laufenden Durchführung der Mission dieselben Rechte und Pflichten wie die an der Mission beteiligten Mitgliedstaaten.

(5)   Der Rat ermächtigt das PSK hiermit, die entsprechenden Beschlüsse über die Einsetzung eines Ausschusses der beitragenden Länder zu fassen, falls Drittstaaten wesentliche militärische Beiträge leisten.

Artikel 9

Rechtsstellung des EU-geführten Personals

Die Rechtsstellung der EU-geführten Einheiten und ihres Personals, einschließlich der Vorrechte, Immunitäten und weiterer für die Durchführung und das reibungslose Funktionieren ihrer Mission erforderlicher Garantien, wird in einer Übereinkunft geregelt, die gemäß Artikel 37 EUV und nach dem in Artikel 218 AEUV geregelten Verfahren zu schließen ist.

Artikel 10

Finanzregelung

(1)   Die gemeinsamen Kosten der EUMAM RCA werden gemäß dem Beschluss 2011/871/GASP verwaltet.

(2)   Der als finanzieller Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten der EUMAM RCA dienende Betrag beläuft sich auf 7,9 Mio. EUR. Der in Artikel 25 Absatz 1 des Beschlusses 2011/871/GASP genannte Prozentsatz des Referenzbetrags beträgt 50 % und der Prozentsatz für Mittelbindungen nach Artikel 32 Absatz 3 des Beschlusses 2011/871/GASP beträgt 70 %.

Artikel 11

Projektzelle

(1)   Die EUMAM RCA verfügt über eine Projektzelle zur Festlegung und Durchführung von Projekten, die von den Mitgliedstaaten oder Drittstaaten finanziert werden und die mit den Zielen der Mission in Einklang stehen und zur Erfüllung des Mandats beitragen.

(2)   Vorbehaltlich des Absatzes 3 ist Befehlshabers der Mission befugt, Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten in Anspruch zu nehmen, um Projekte, die die sonstigen Maßnahmen der EUMM Georgia in kohärenter Weise ergänzen, durchzuführen. In diesem Fall schließt der Befehlshaber der Mission nach eine Vereinbarung mit diesen Staaten, in der insbesondere die spezifischen Modalitäten für das Vorgehen bei Beschwerden Dritter, denen Schäden aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen der EUMAM RCA bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel entstanden sind, geregelt werden.

Auf keinen Fall haftet die Union oder der Hohe Vertreter gegenüber den beitragenden Staaten aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen der EUMAM RCA bei der Verwendung der Finanzmittel dieser Staaten.

(3)   Das PSK beschließt, ob ein finanzieller Beitrag eines Drittstaats zur Projektzelle angenommen wird.

Artikel 12

Weitergabe von Informationen

(1)   Der Hohe Vertreter ist befugt, als EU-Verschlusssachen eingestufte Informationen, die für die Zwecke der EUMAM RCA generiert werden, unter Einhaltung des Beschlusses 2013/488/EU des Rates (2) soweit angezeigt und entsprechend den Erfordernissen der EUMAM RCA an die Drittstaaten, die sich an dem vorliegenden Beschluss beteiligen, weiterzugeben, und zwar

a)

bis zu der Stufe, die in dem jeweils geltenden Geheimschutzabkommen zwischen der Union und dem betreffenden Drittstaat vorgesehen ist, oder

b)

bis zur Stufe „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ in den sonstigen Fällen.

(2)   Der Hohe Vertreter ist überdies befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestufte Informationen, die für die Zwecke der EUMAM RCA generiert werden, unter Einhaltung des Beschlusses 2013/488/EU entsprechend den operativen Erfordernissen der EUMAM RCA an die VN und die AU weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden Vereinbarungen zwischen dem Hohen Vertreter und den zuständigen Stellen der VN und der AU getroffen.

(3)   Im Falle eines speziellen und unmittelbaren operativen Erfordernisses ist der Hohe Vertreter ferner befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestufte Informationen, die für die Zwecke der EUMAM RCA generiert werden, unter Einhaltung des Beschlusses 2013/488/EU an den Gaststaat weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden Vereinbarungen zwischen dem Hohen Vertreter und den zuständigen Behörden des Gaststaats getroffen.

(4)   Der Hohe Vertreter ist befugt, an Drittstaaten, die sich an diesem Beschluss beteiligen, alle für die EUMAM RCA relevanten Beratungsdokumente des Rates weiterzugeben, die nicht als EU-Verschlusssachen eingestuft sind, aber der Geheimhaltungspflicht nach Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates (3) unterliegen.

(5)   Der Hohe Vertreter kann diese Befugnisse wie auch die Befugnis, die in diesem Artikel genannten Vereinbarungen zu schließen, an Personal des EAD und/oder den Befehlshaber der Mission delegieren.

Artikel 13

Inkrafttreten und Beendigung

(1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

(2)   Die EUMAM RCA läuft spätestens 12 Monate nach Erreichen der vollen Einsatzfähigkeit aus.

(3)   Dieser Beschluss wird ab dem Zeitpunkt der Schließung des Hauptquartiers der Mission entsprechend der gebilligten Planung für die Beendigung der EUMAM RCA aufgehoben, und zwar unbeschadet der in dem Beschluss 2011/871/GASP festgelegten Verfahren für die Rechnungsprüfung und Rechnungslegung der EUMAM RCA.

Geschehen zu Brüssel am 19. Januar 2015.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  Beschluss 2011/871/GASP des Rates vom 19. Dezember 2011 über einen Mechanismus zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen (ATHENA) (ABl. L 343 vom 23.12.2011, S. 35).

(2)  Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).

(3)  Beschluss 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Annahme seiner Geschäftsordnung (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35).