15.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 213/8


BESCHLUSS DES RATES

vom 2. Juni 2004

über den Abschluss des WHO-Rahmenübereinkommens zur Eindämmung des Tabakkonsums

(2004/513/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 95, 133 und 152 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft ein Rahmenübereinkommen zur Eindämmung des Tabakkonsums unter der Federführung der Weltgesundheitsorganisation (WHO) ausgehandelt.

(2)

Dieses Übereinkommen wurde am 16. Juni 2003 vorbehaltlich seines möglichen Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt gemäß der Entscheidung des Rates vom 2. Juni 2003 im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet.

(3)

Dieses Übereinkommen sollte genehmigt werden.

(4)

Sowohl die Gemeinschaft als auch ihre Mitgliedstaaten sind in den unter das Übereinkommen fallenden Bereichen zuständig. Daher ist es wünschenswert, dass die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gleichzeitig Vertragsparteien werden, um die in dem Übereinkommen festgelegten Verpflichtungen gemeinsam zu erfüllen und die Rechte, die das Übereinkommen in Fällen geteilter Zuständigkeit verleiht, gemeinsam auszuüben, damit eine einheitliche Anwendung des Übereinkommens gewährleistet wird —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das WHO-Rahmenübereinkommen zur Eindämmung des Tabakkonsums wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Übereinkommens wird diesem Beschluss als Anhang I beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird hiermit ermächtigt, die Person zu benennen, die befugt ist, die Genehmigungsurkunde nach Artikel 35 des Übereinkommens im Namen der Europäischen Gemeinschaft für die Gemeinschaft rechtsverbindlich zu hinterlegen und die in Anhang II dieses Beschlusses enthaltene Erklärung abzugeben, zusammen mit der Auslegungserklärung in Anhang III.

Geschehen zu Luxemburg am 2. Juni 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. MARTIN


(1)  Stellungnahme vom 21. April 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).


ANHANG I

WHO-Rahmenübereinkommen zur Eindämmung des Tabakkonsums  (1)


(1)  Der Wortlaut dieses Übereinkommens in den verbindlichen Sprachen findet sich in der englischen, französischen und spanischen Ausgabe des Amtsblatts der Europäischen Union.


ANHANG II

Erklärung der Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel 35 Absatz 3 des WHO-Rahmenübereinkommens zur Eindämmung des Tabakkonsums  (1)


(1)  Der Text dieser Erklärung in den verbindlichen Sprachen findet sich in der englischen, französischen und spanischen Fassung dieses Dokuments.


ANHANG III

Auslegungserklärung der Gemeinschaft (1)


(1)  Der Text dieser Erklärung in den verbindlichen Sprachen findet sich in der englischen, französischen und spanischen Fassung dieses Dokuments.