12.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 333/73


BESCHLUSS DES RATES

vom 9. Dezember 2013

zur Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen zum Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakkonsums hinsichtlich seiner Bestimmungen über die Verpflichtungen in Bezug auf die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, die Festlegung von Straftaten und die polizeiliche Zusammenarbeit

(2013/744/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 82 Absatz 1, Artikel 83 und Artikel 87 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 22. Oktober 1999 ermächtigte der Rat die Kommission, im Rahmen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) die Verhandlungen über ein Rahmenübereinkommen zur Eindämmung des Tabakkonsums (FCTC) und zugehörige Protokolle zu führen. Diese Ermächtigung wurde vom Rat am 21. April 2001 und in Bezug auf das Protokoll zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Tabakerzeugnissen (im Folgenden „Protokoll“) am 20. Dezember 2007 geändert. Die Verhandlungen wurden von der Kommission auf der Grundlage der vom Rat angenommenen Verhandlungsrichtlinien geführt und auf der fünften Konferenz der FCTC-Vertragsparteien am 12. November 2012 in Seoul (Republik Korea) mit der Annahme des Protokolls erfolgreich abgeschlossen.

(2)

Mit dem Beschluss 2004/513/EG des Rates (1) wurde der Abschluss des FCTC im Namen der Gemeinschaft genehmigt, was die Voraussetzung für den Beitritt der Europäischen Union zum Protokoll ist.

(3)

Das Protokoll stellt einen wesentlichen Beitrag zu den internationalen Bemühungen um Unterbindung sämtlicher Formen des illegalen Handels mit Tabakerzeugnissen dar, die ein wichtiger Bestandteil der Eindämmung des Tabakkonsums ist.

(4)

In dem Protokoll sind die Verpflichtungen der Vertragsparteien in Bezug auf die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, die Festlegung von Straftaten und die polizeiliche Zusammenarbeit festgelegt. Diese Bestimmungen fallen daher in den Geltungsbereich von Titel V des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

(5)

Da sich das Protokoll auf Angelegenheiten bezieht, die in die Zuständigkeit der Union fallen, sollte es — vorbehaltlich seines späteren Abschlusses — im Namen der Union unterzeichnet werden.

(6)

Durch die Unterzeichnung des Protokolls wird die Union keine geteilte Zuständigkeit ausüben; dementsprechend sind die Mitgliedstaaten weiterhin für diejenigen Bereiche des Protokolls zuständig, in denen gemeinsame Regeln nicht berührt werden oder der Anwendungsbereich dieser Regeln nicht geändert wird.

(7)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 21) über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligen sich diese Mitgliedstaaten nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der daher für diese Mitgliedstaaten weder bindend noch anwendbar ist.

(8)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der daher für Dänemark weder bindend noch anwendbar ist.

(9)

Ein gesonderter Beschluss (2) zur Unterzeichnung — im Namen der Union — des Protokolls ist mit Ausnahme von dessen Bestimmungen über die Verpflichtungen in Bezug auf die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, die Festlegung von Straftaten und die polizeiliche Zusammenarbeit parallel zu diesem Beschluss zu erlassen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Protokolls zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen zum Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakkonsums wird hinsichtlich seiner Bestimmungen über die Verpflichtungen in Bezug auf die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, die Festlegung von Straftaten und die polizeiliche Zusammenarbeit vorbehaltlich des Abschlusses dieses Protokolls genehmigt (3).

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll hinsichtlich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, der Festlegung von Straftaten und der polizeiliche Zusammenarbeit im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 2013.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. PABEDINSKIENĖ


(1)  Beschluss 2004/513/EG des Rates vom 2. Juni 2004 über den Abschluss des WHO-Rahmenübereinkommens zur Eindämmung des Tabakkonsums (ABl. L 213 vom 15.6.2004, S. 8).

(2)  Beschluss 2013/745/EU des Rates vom 9. Dezember 2013 zur Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen zum Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakkonsums mit Ausnahme von dessen Bestimmungen über die Verpflichtungen in Bezug auf die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, die Festlegung von Straftaten und die polizeiliche Zusammenarbeit (siehe Seite 75 dieses Amtsblatts).

(3)  Der Wortlaut des Protokolls wird zusammen mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht.