32002L0023

Richtlinie 2002/23/EG der Kommission vom 26. Februar 2002 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse

Amtsblatt Nr. L 064 vom 07/03/2002 S. 0013 - 0019


Richtlinie 2002/23/EG der Kommission

vom 26. Februar 2002

zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/57/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Richtlinie 86/363/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/57/EG, insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse(4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/5/EG der Kommission(5), insbesondere auf Artikel 7,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(6), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/103/EG der Kommission(7), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die neuen Wirkstoffe Flupyrsulfuron-methyl, Pymetrozin, Azoxystrobin und Kresoxim-methyl (nachstehend "die betreffenden Wirkstoffe" genannt) wurden mit den Richtlinien 2001/49/EG(8), 2001/87/EG(9), 98/47/EG(10) und 1999/1/EG(11) der Kommission in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen und zur Verwendung als Herbizid bei Getreide, als Insektizid bei Getreide, Früchten, Gemüse, Hülsenfrüchten, Ölsaaten und Hopfen, als Fungizid ohne spezifizierte Verwendungszwecke bzw. als Fungizid bei Getreide, Kernobst und Reben zugelassen.

(2) Die Aufnahme der betreffenden Wirkstoffe in Anhang I stützte sich auf die Bewertung der Informationen über die vorgeschlagenen Verwendungen. Einige Mitgliedstaaten haben gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f) der Richtlinie 91/414/EWG Informationen zu diesen Verwendungen übermittelt. Die vorliegenden Informationen wurden geprüft und für ausreichend befunden, um bestimmte Rückstandshöchstgehalte festsetzen zu können.

(3) Gibt es weder einen gemeinschaftlichen Rückstandshöchstwert noch einen vorläufigen Rückstandshöchstwert, so müssen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f) der Richtlinie 91/414/EWG einen vorläufigen nationalen Rückstandshöchstgehalt festsetzen, bevor Pflanzenschutzmittel, die diese Wirkstoffe enthalten, zugelassen werden dürfen.

(4) Die technischen und wissenschaftlichen Bewertungen im Hinblick auf die Aufnahme der betreffenden Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wurden mit Bewertungsberichten der Kommission abgeschlossen. Die Bewertungsberichte über Kresoxim-methyl, Flupyrsulfuron-methyl, Azoxystrobin und Pymetrozin wurden am 16. Oktober 1998, am 27. April 2001, am 22. April 1998 bzw. am 27. Juli 2001 abgeschlossen. Darin wurde die zulässige tägliche Aufnahme (Acceptable Daily Intake, ADI) von Kresoxim-methyl auf 0,4 mg/kg Körpergewicht/Tag, für Flupyrsulfuron-methyl auf 0,035 mg/kg Körpergewicht/Tag, für Azoxystrobin auf 0,1 mg/kg Körpergewicht/Tag und für Pymetrozin auf 0,03 mg/kg Körpergewicht/Tag festgesetzt. Die Verbraucherexposition bei lebenslanger Aufnahme von Lebensmitteln, die mit den betreffenden Wirkstoffen behandelt wurden, ist gemäß den Gemeinschaftsmethoden und -verfahren unter Berücksichtigung der von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Leitlinien(12) und der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Pflanzenausschusses(13) zu der angewandten Methode geprüft und bewertet worden. Es wurde berechnet, dass die dementsprechend vorgeschlagenen Rückstandshöchstgehalte nicht zu einer Überschreitung dieser ADI führen werden.

(5) Während der Bewertungen und Erörterungen, die der Aufnahme von Flupyrsulfuron-methyl, Azoxystrobin und Kresoxim-methyl in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG vorangingen, wurden keine akuten toxischen Wirkungen festgestellt, die die Festsetzung einer akuten Referenzdosis erforderlich gemacht hätten. Die akute Referenzdosis für Pymetrozin wurde auf 0,1 mg/kg Körpergewicht/Tag festgesetzt. Der Expositionsbewertung zufolge führen die vorgeschlagenen Rückstandshöchstgehalte nicht zu einer inakzeptablen akuten Verbraucherexposition.

(6) Um einen angemessenen Schutz der Verbraucher vor Rückständen in oder auf Erzeugnissen zu gewährleisten, für die keine Zulassungen erteilt wurden, ist es ratsam, für alle diese Erzeugnisse, die unter die Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG fallen, die untere analytische Bestimmungsgrenze als vorläufigen Rückstandshöchstgehalt festzusetzen. Die Festsetzung solcher vorläufigen Rückstandshöchstgehalte auf Gemeinschaftsebene hindert die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran, gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f) der Richtlinie 91/414/EWG und Anhang VI derselben Richtlinie vorläufige Rückstandshöchstgehalte für Flupyrsulfuron-methyl, Pymetrozin, Azoxystrobin und Kresoxim-methyl festzusetzen. Ein Zeitraum von vier Jahren dürfte ausreichen, um die meisten weiteren Verwendungen der betreffenden Wirkstoffe festzulegen. Danach sollten die vorläufigen Rückstandshöchstgehalte endgültig werden.

(7) Die Gemeinschaft hat den Richtlinienentwurf der Welthandelsorganisation notifiziert und die eingegangenen Bemerkungen bei der endgültigen Fassung der Richtlinie berücksichtigt. Die Kommission könnte auf der Grundlage vertretbarer Daten die Rückstandshöchstgehalte für bestimmte in Drittländern verwendete Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Erzeugnissen prüfen.

(8) Die Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Ausschusses für Pflanzen, insbesondere sein Gutachten und seine Empfehlungen hinsichtlich des Schutzes der Verbraucher von Lebensmitteln, die mit Schädlingsbekämpfungsmitteln behandelt wurden, wurden berücksichtigt.

(9) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Folgende Rückstandshöchstgehalte für Schädlingsbekämpfungsmittel werden in Anhang II Teil A der Richtlinie 86/362/EWG eingefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Spätestens zum 1. Dezember 2005 werden aus den vorläufigen Rückstandshöchstgehalten für Flupyrsulfuron-methyl und Pymetrozin endgültige Rückstandshöchstgehalte im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 86/362/EWG.

Artikel 2

Folgende Rückstandshöchstgehalte für Schädlingsbekämpfungsmittel werden in Anhang II Teil B der Richtlinie 86/362/EWG eingefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Spätestens zum 1. Dezember 2005 werden aus den vorläufigen Rückstandshöchstgehalten für Pymetrozin endgültige Rückstandshöchstgehalte im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 86/363/EWG.

Artikel 3

Die im Anhang dieser Richtlinie aufgeführten Rückstandshöchstgehalte für Flupyrsulfuron-methyl und Pymetrozin werden in Anhang II der Richtlinie 90/642/EWG eingefügt. Die im Anhang dieser Richtlinie aufgeführten Rückstandshöchstgehalte für Azoxystrobin ersetzen diejenigen in Anhang II der Richtlinie 90/642/EWG.

Artikel 4

Die in Anhang II der Richtlinie 90/642/EWG aufgeführten vorläufigen Rückstandshöchstgehalte für Kresoxim-methyl werden auf 0,2 mg/kg (p) für Erdbeeren geändert, wobei (p) einen vorläufigen Rückstandshöchstgehalt angibt.

Der vorläufige Rückstandshöchstgehalt für Kresoxim-methyl wird mit Wirkung vom 19. Oktober 2004 zum endgültigen Rückstandshöchstgehalt.

Artikel 5

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 31. August 2002 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

(2) Sie wenden diese Vorschriften ab 1. September 2002 an.

(3) Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 6

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. Februar 2002

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 221 vom 7.8.1986, S. 37.

(2) ABl. L 208 vom 1.8.2001, S. 36.

(3) ABl. L 221 vom 7.8.1986, S. 43.

(4) ABl. L 350 vom 14.12.1990, S. 71.

(5) ABl. L 34 vom 5.2.2002, S. 7.

(6) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(7) ABl. L 304 vom 21.11.2001, S. 14.

(8) ABl. L 176 vom 29.6.2001, S. 61.

(9) ABl. L 276 vom 19.10.2001, S. 17.

(10) ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 50.

(11) ABl. L 21 vom 28.1.1999, S. 21.

(12) Guidelines for predicting dietary intake of pesticide residues (revised), erstellt vom GEMS/Food Programme in Zusammenarbeit mit dem Codex Committee on Pesticide Residues, veröffentlicht von der Weltgesundheitsorganisation 1997 (WHO/FSF/FOS/97.7).

(13) Stellungnahme des Wissenschaftlichen Pflanzenausschusses zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates (Stellungnahme vom 14. Juli 1998) (http://europa.eu.int/comm/dg24/health/sc/scp/out21_en.html).

ANHANG

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>