31998R1434

Verordnung (EG) Nr. 1434/98 des Rates vom 29. Juni 1998 über die zulässige Anlandung von Hering zu industriellen Zwecken ohne Bestimmung für den unmittelbaren menschlichen Verzehr

Amtsblatt Nr. L 191 vom 07/07/1998 S. 0010 - 0012


VERORDNUNG (EG) Nr. 1434/98 DES RATES vom 29. Juni 1998 über die zulässige Anlandung von Hering zu industriellen Zwecken ohne Bestimmung für den unmittelbaren menschlichen Verzehr

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 2115/77 des Rates vom 27. September 1977 zum Verbot des unmittelbaren Fangs und der Anlandung von Heringen für industrielle Zwecke ohne Bestimmung für den menschlichen Verzehr (3) wurde durch eine Situation der Überfischung begründet, die heute in vielen geographischen Gebieten nicht mehr gegeben ist.

Die Heringsbestände in der Ostsee, den Belten und dem Øresund sind zur Zeit nicht gefährdet. Eine bessere wirtschaftliche Nutzung dieser Bestände ermöglicht ihre Befischung für andere Zwecke als den unmittelbaren menschlichen Verzehr. Eine Beschränkung der industriellen Verwendungszwecke der Anlandungen dieser Bestände ist nicht erforderlich.

Bei der Industriefischerei auf Hering in der Ostsee können erhebliche Beifänge an jungem Kabeljau anfallen. Diese Fischerei sollte daher nicht in Gebieten erlaubt sein, in denen junger Kabeljau in großen Mengen vorkommt.

Die Lage der Heringsbestände in der Nordsee, im Skagerrak und Kattegat gibt Anlaß zu ernster Besorgnis.

Bei anderen Heringsbeständen im Nordostatlantik gewährleistet die derzeitige Fischereipraxis d. h. die Fischerei für den menschlichen Verzehr - ausreichende Befischungsraten. Eine Änderung der Befischung dieser Bestände ist daher nicht wünschenswert.

Der Umfang der Heringsbeifänge bei der Industriefischerei auf andere Arten sollte begrenzt werden. Beifänge, die im Rahmen dieser Begrenzungen erfolgen, dürfen für industrielle Zwecke verwendet werden.

Die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik (4) sieht ab 1. Juli 1998 die satellitengestützte Überwachung von Schiffen vor, die Industriefischerei betreiben.

Die Verordnung (EG) Nr. 88/98 des Rates vom 18. Dezember 1997 über bestimmte technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Øresund (5) enthält Vorschriften für die Heringsfischerei in diesen Gewässern.

Die Verordnung (EG) Nr. 894/97 des Rates vom 29. April 1997 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände (6) enthält Vorschriften über das Anbordbehalten und die Anlandung von Hering, der in den Regionen 1 und 2 mit Fanggeräten gefischt wurde, die üblicherweise für die Industriefischerei zu anderen Zwecken als für den menschlichen Verzehr eingesetzt werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Abgrenzungen von Gewässern:

Region 1:

Alle Gewässer nördlich und westlich einer Linie, die von einem Punkt 48° nördlicher Breite, 18° westlicher Länge genau nördlich bis 60° nördlicher Breite, von dort genau östlich bis 5° westlicher Länge, von dort genau nördlich bis 60° 30' nördlicher Breite, von dort genau östlich bis 4° westlicher Länge, von dort genau nördlich bis 64° nördlicher Breite und von dort genau östlich zur norwegischen Küste verläuft.

Region 2:

Alle Gewässer nördlich 48° nördlicher Breite, ausschließlich der Gewässer der Region 1 und der ICES-Bereiche IIIb, IIIc und IIId.

Region 3:

Alle Gewässer in den ICES-Untergebieten VIII und IX.

(2) Die ICES-Bereiche IIIb, IIIc und IIId werden in 11 Unterbereiche mit den Nummern 22 bis 32 unterteilt, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 88/98 beschrieben werden.

Artikel 2

(1) Heringsfänge, die

- in den Regionen 1 und 2 mit Netzen mit Maschenöffnungen von weniger als 32 mm oder

- in der Region 3 mit Netzen mit Maschenöffnungen von weniger als 40 mm

getätigt werden, dürfen nicht an Bord behalten werden, es sei denn, derartige Fänge

i) werden innerhalb des ICES-Untergebiets IV getätigt, sind mit anderen Arten vermengt, sind nicht sortiert und der Heringsanteil übersteigt nicht 20 % des Gesamtgewichts der mit derartigen Fanggeräten gefischten, an Bord befindlichen Heringe und anderen Arten oder

ii) werden im ICES-Bereich IIIa getätigt, sind nur mit Sprotte vermengt, sind nicht sortiert und der Heringsanteil übersteigt nicht 10 % des Gesamtgewichts der mit derartigen Fanggeräten gefischten, an Bord befindlichen Heringe und Sprotten oder

iii) werden innerhalb des ICES-Bereichs IIIa getätigt, sind mit anderen Arten, auch Sprotten, vermengt, sind nicht sortiert und der Heringsanteil übersteigt nicht 5 % des Gesamtgewichts der mit derartigen Fanggeräten gefischten, an Bord befindlichen Heringe und anderen Arten oder

iv) werden außerhalb des ICES-Untergebiets IV oder des ICES-Bereichs IIIa getätigt, sind mit anderen Arten vermengt, sind nicht sortiert und der Heringsanteil übersteigt nicht 10 % des Gesamtgewichts der mit derartigen Fanggeräten gefischten, an Bord befindlichen Heringe und anderen Arten.

(2) Heringsfänge von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft, die in den ICES-Bereichen IIIb oder IIIc oder dem ICES-Bereich IIId westlich von 16° östlicher Länge mit Netzen mit Mindestmaschenöffnungen von weniger als 32 mm getätigt werden, dürfen nicht an Bord behalten werden, es sei denn, derartige Fänge sind mit anderen Arten vermengt, sind nicht sortiert und der Heringsanteil übersteigt nicht 20 % des Gesamtgewichts der mit derartigen Fanggeräten gefischten, an Bord befindlichen Heringe und anderen Arten.

(3) Heringsfänge von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft, die

- östlich 16° östlicher Länge in den Unterbereichen 25 bis 27 des ICES-Bereichs IIId mit Netzen mit Mindestmaschenöffnungen von weniger als 32 mm getätigt werden oder

- im Unterbereich 28 des ICES-Bereichs IIId oder in dem Teil des Unterbereichs 29 des ICES-Bereichs IIId, der südlich 59° 30' nördlicher Breite liegt, mit Netzen mit Mindestmaschenöffnungen von weniger als 28 mm getätigt werden oder

- in den Unterbereichen 30 bis 32 des ICES-Bereichs IIId oder dem Teil des Unterbereichs 29 des ICES-Bereichs IIId, der nördlich 59° 30' nördlicher Breite liegt, mit Netzen mit Mindestmaschenöffnungen von weniger als 16 mm getätigt werden.

dürfen nicht an Bord behalten werden, es sei denn, derartige Fänge sind mit anderen Arten vermengt, sind nicht sortiert und der Heringsanteil übersteigt nicht 45 % des Gesamtgewichts der mit derartigen Fanggeräten gefischten, an Bord befindlichen Heringe und anderen Arten.

Artikel 3

(1) Es ist untersagt, Hering für andere Zwecke als den unmittelbaren menschlichen Verzehr anzulanden, wenn derartige Fänge

- in den Regionen 1 und 2 mit Schleppnetzen getätigt werden, deren Mindestmaschenöffnung 32 mm und mehr beträgt, oder

- in der Region 3 mit Schleppnetzen getätigt werden, deren Mindestmaschenöffnung 40 mm und mehr beträgt, oder

- in den ICES-Bereichen IIIb oder IIIc mit Schleppnetzen getätigt werden, deren Mindestmaschenöffnung 32 mm und mehr beträgt, oder

- im Unterbereich 24 oder dem Teil des Unterbereichs 25, der westlich 16° 00' östlicher Länge des ICES-Bereichs IIId liegt, mit Schleppnetzen getätigt werden, deren Mindestmaschenöffnung 32 mm und mehr beträgt, oder

- in den Regionen 1, 2 oder 3 oder in dem ICES-Bereich IIIb oder IIIc oder im ICES-Bereich IIId, der westlich 16° 00' östlicher Länge liegt, mit anderen Fanggeräten als Schleppnetzen gefischt werden,

sofern diese Fänge nicht zuvor zum Verkauf für den unmittelbaren menschlichen Verzehr angeboten werden und keine Käufer finden.

(2) Es ist jedoch erlaubt, Hering für andere Zwecke als den unmittelbaren menschlichen Verzehr anzulanden,

- wenn der Hering mit beliebigen Fanggeräten im ICES-Bereich IIId östlich 16° 00' östlicher Länge gefangen wurde oder

- wenn der Hering mit beliebigen Fanggeräten nach Maßgabe des Artikels 2 gefangen wurde

Artikel 4

Der Rat entscheidet bis zum 31. Dezember 2002 auf der Grundlage eines Berichts und Vorschlags der Kommission über etwa erforderliche Anpassungen dieser Verordnung.

Artikel 5

Die Verordnung (EWG) Nr. 2115/77 wird aufgehoben.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 1999.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 29. Juni 1998.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. COOK

(1) ABl. C 25 vom 24. 1. 1998, S. 19.

(2) Stellungnahme vom 19. Juni 1998 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. L 247 vom 28. 9. 1977, S. 2.

(4) ABl. L 261 vom 20. 10. 1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2205/97 (ABl. L 304 vom 7. 11. 1997, S. 1).

(5) ABl. L 9 vom 15. 1. 1998, S. 1.

(6) ABl. L 132 vom 23. 5. 1997, S. 1.