12.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 39/19


BESCHLUSS 2010/88/GASP/JI DES RATES

vom 30. November 2009

über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über die Rechtshilfe in Strafsachen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf die Artikel 24 und 38,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 26./27. Februar 2009 hat der Rat beschlossen, den Vorsitz zu ermächtigen, mit Unterstützung der Kommission Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über die Rechtshilfe in Strafsachen aufzunehmen. Diese Verhandlungen waren erfolgreich und es wurde ein Abkommen erstellt.

(2)

Da es keine bilateralen Rechtshilfeverträge zwischen den Mitgliedstaaten und Japan gibt, ist die Europäische Union bestrebt, eine effizientere Zusammenarbeit zwischen ihren Mitgliedstaaten und Japan auf dem Gebiet der Rechtshilfe in Strafsachen zu begründen.

(3)

Das Abkommen sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über die Rechtshilfe in Strafsachen wird — vorbehaltlich seines Abschlusses — im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Europäischen Union zu unterzeichnen.

Geschehen zu Brüssel am 30. November 2009.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

B. ASK



12.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 39/20


ÜBERSETZUNG

ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und Japan über die Rechtshilfe in Strafsachen

DIE EUROPÄISCHE UNION

und

JAPAN —

IN DEM WUNSCH, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Japan im Bereich der Rechtshilfe in Strafsachen effizienter zu gestalten,

IN DEM WUNSCH, dass diese Zusammenarbeit zur Bekämpfung der Kriminalität beitragen wird,

UNTER BEKRÄFTIGUNG ihrer Verpflichtung zur Wahrung des Rechts, der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und der Demokratie und der Unabhängigkeit der Gerichte —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Gegenstand und Zweck

(1)   Der ersuchte Staat gewährt auf Ersuchen des ersuchenden Staats Rechtshilfe in Verbindung mit Ermittlungen, Strafverfolgungen oder sonstigen Verfahren, einschließlich Gerichtsverfahren, in Strafsachen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abkommens.

(2)   Dieses Abkommen findet auf die Auslieferung, die Übertragung von Strafverfahren und die Vollstreckung von Urteilen, mit Ausnahme der Einziehung nach Artikel 25, keine Anwendung.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck

a)

„Vertragsparteien“ die Europäische Union und Japan;

b)

„Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat der Europäischen Union;

c)

„Staat“ einen Mitgliedstaat oder Japan;

d)

„Gegenstände“ Schriftstücke, Akten und andere Beweismittel;

e)

„Vermögensgegenstände“ Vermögenswerte aller Art, körperliche oder nichtkörperliche, bewegliche oder unbewegliche, materielle oder immaterielle, sowie rechtserhebliche Schriftstücke oder Urkunden, die das Recht auf solche Gegenstände oder Rechte daran belegen;

f)

„Tatwerkzeuge“ alle Vermögensgegenstände, die in irgendeiner Weise ganz oder teilweise zur Begehung einer Straftat verwendet werden oder verwendet werden sollen;

g)

„Erträge“ jeden Vermögensgegenstand, der unmittelbar oder mittelbar aus der Begehung einer Straftat stammt oder dadurch erlangt wurde;

h)

„Einfrieren“ oder „Beschlagnahme“ das vorübergehende Verbot der Übertragung, Umwandlung oder Bewegung von Vermögensgegenständen oder der Verfügung darüber oder die vorübergehende Verwahrung oder Kontrolle von Vermögensgegenständen auf Grund einer von einem Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde getroffenen Entscheidung; und

i)

„Einziehung“, der gegebenenfalls den Verfall umfasst, eine Strafe oder Maßnahme, die von einem Gericht im Anschluss an ein — eine Straftat oder mehrere Straftaten betreffendes — Verfahren angeordnet wurde und die zur endgültigen Einziehung von Vermögensgegenständen führt.

Artikel 3

Anwendungsbereich der Rechtshilfe

Die Rechtshilfe umfasst

a)

die Entgegennahme von Zeugenaussagen oder Erklärungen;

b)

das Ermöglichen von Vernehmungen per Videokonferenz;

c)

das Erlangen von Gegenständen, auch mittels Durchsuchung und Beschlagnahme;

d)

das Erlangen von Unterlagen, Schriftstücken oder Aufzeichnungen betreffend Bankkonten;

e)

die Überprüfung von Personen, Gegenständen oder Orten;

f)

die Ermittlung oder Identifizierung von Personen, Gegenständen oder Orten;

g)

die Übermittlung von Gegenständen, die sich im Besitz der gesetzgebenden, administrativen oder justiziellen Behörden des ersuchten Staats sowie der örtlichen Behörden dieses Staats befinden;

h)

die Zustellung von Schriftstücken und die Unterrichtung einer Person über eine Ladung im ersuchenden Staat;

i)

die zeitweilige Überstellung einer inhaftierten Person zum Zwecke einer Zeugenaussage oder zu anderen Beweiszwecken;

j)

die Unterstützung in Verfahren betreffend das Einfrieren oder die Beschlagnahme bzw. die Einziehung von Erträgen oder Tatwerkzeugen; und

k)

jede weitere, nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staats erlaubte Rechtshilfe, die zwischen einem Mitgliedstaat und Japan vereinbart wird.

Artikel 4

Benennung und Zuständigkeiten der Zentralbehörden

Jeder Staat benennt die Zentralbehörde, d.h. die Behörde, die nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Staats für die Übermittlung, Entgegennahme und Beantwortung von Rechtshilfeersuchen, die Erledigung solcher Ersuchen oder ihre Weiterleitung an die für die Erledigung zuständigen Behörden zuständig ist. Die Zentralbehörden sind die Behörden, die in Anhang I dieses Abkommens aufgeführt sind.

Artikel 5

Kommunikation zwischen den Zentralbehörden

(1)   Rechtshilfeersuchen nach diesem Abkommen werden von der Zentralbehörde des ersuchenden Staats an die Zentralbehörde des ersuchten Staats übermittelt.

(2)   Die Zentralbehörden der Mitgliedstaaten und Japans kommunizieren für die Zwecke dieses Abkommens unmittelbar miteinander.

Artikel 6

Für das Stellen von Ersuchen zuständige Behörden

Die Behörden, die nach den Rechtsvorschriften der einzelnen Staaten für das Stellen von Rechtshilfeersuchen nach diesem Abkommen zuständig sind, sind in Anhang II dieses Abkommens aufgeführt.

Artikel 7

Authentifizierung

Von einem Staat nach diesem Abkommen übermittelte Schriftstücke, die durch die Unterschrift oder das Siegel einer zuständigen Behörde oder Zentralbehörde des betreffenden Staats beglaubigt werden, bedürfen keiner Authentifizierung.

Artikel 8

Rechtshilfeersuchen

(1)   Der ersuchende Staat stellt ein Ersuchen schriftlich.

(2)   Der ersuchende Staat kann in dringenden Fällen nach Kontakt mit dem ersuchten Staat ein Ersuchen auf jedem anderen sicheren Kommunikationsweg, einschließlich Fax oder E-Mail, stellen. In diesen Fällen bestätigt der ersuchende Staat daraufhin umgehend zusätzlich das Ersuchen schriftlich, falls der ersuchte Staat dies verlangt.

(3)   Ein Ersuchen enthält

a)

die Bezeichnung der zuständigen Behörde, die die Ermittlungen, die Strafverfolgung oder das sonstige (Gerichts-)Verfahren leitet;

b)

den Sachverhalt, der den Gegenstand der Ermittlungen, der Strafverfolgung oder des sonstigen (Gerichts-)Verfahrens betrifft;

c)

die Art und den Stand der Ermittlungen, der Strafverfolgung oder des sonstigen (Gerichts-)Verfahrens;

d)

den Wortlaut oder einen Auszug der einschlägigen Rechtsvorschriften des ersuchenden Staats, einschließlich der anwendbaren Strafen;

e)

eine Beschreibung der erbetenen Rechtshilfe, und

f)

eine Beschreibung des Zwecks der erbetenen Rechtshilfe.

(4)   Ein Ersuchen enthält, soweit möglich und für die erbetene Rechtshilfe sachdienlich,

a)

Informationen über Identität und Aufenthaltsort aller Personen, um deren Zeugenaussage, Erklärung oder Gegenstände ersucht wird;

b)

eine Liste von Fragen, die der Person, um deren Zeugenaussage oder Erklärung ersucht wird, gestellt werden sollen;

c)

eine genaue Beschreibung der Personen oder Orte, bei/an denen eine Durchsuchung erfolgen soll, sowie der erbetenen Gegenstände;

d)

eine Beschreibung der Gründe, die den ersuchenden Staat zu der Auffassung veranlassen, dass die erbetenen Akten, Schriftstücke oder Kontounterlagen sachdienlich und für die Ermittlungen wegen der Straftat notwendig sind, sowie weitere Informationen, die die Erledigung des Ersuchens erleichtern könnten;

e)

Informationen über die zu überprüfenden Personen, Gegenstände oder Orte;

f)

Informationen über die zu ermittelnden oder zu identifizierenden Personen, Gegenstände oder Orte;

g)

Informationen über die Identität und den Aufenthaltsort einer Person, der ein Schriftstück zugestellt oder die über eine Ladung unterrichtet werden soll, die Beziehung dieser Person zu dem betreffenden Verfahren sowie die Art und Weise, in der die Zustellung zu erfolgen hat;

h)

Informationen über die Aufwands- und Kostenentschädigung, auf die eine Person, um deren Erscheinen vor der zuständigen Behörde des ersuchenden Staats ersucht wird, Anspruch hat, und

i)

eine genaue Beschreibung der Erträge oder Tatwerkzeuge, des Ortes, an dem sie sich befinden, sowie der Identität ihres Besitzers.

(5)   Ein Ersuchen enthält, soweit erforderlich, auch

a)

eine Beschreibung einer etwaigen besonderen Art und Weise oder eines besonderen Verfahrens, die/das bei der Erledigung des Ersuchens zu beachten ist;

b)

eine Beschreibung der Gründe für eine etwaige Vertraulichkeit in Bezug auf das Ersuchen, und

c)

alle weiteren Informationen, die dem ersuchten Staat zur Kenntnis gebracht werden sollten, um die Erledigung des Ersuchens zu erleichtern.

(6)   Ist der ersuchte Staat der Auffassung, dass die in einem Rechtshilfeersuchen enthaltenen Informationen nicht ausreichen, um den Erfordernissen dieses Abkommens im Hinblick auf die Erledigung des Ersuchens gerecht zu werden, so kann der ersuchte Staat verlangen, dass diese zusätzlichen Informationen nachgereicht werden.

Artikel 9

Sprache

Einem Ersuchen und allen zugehörigen Unterlagen wird eine Übersetzung in eine Amtsprache des ersuchten Staats oder in allen bzw. in dringenden Fällen in eine Sprache gemäß Anhang III dieses Abkommens beigefügt.

Artikel 10

Erledigung von Ersuchen

(1)   Der ersuchte Staat erledigt ein Ersuchen umgehend nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens. Die zuständigen Behörden des ersuchten Staats ergreifen alle möglichen in ihrer Macht stehenden Maßnahmen, um die Erledigung eines Ersuchens sicherzustellen.

(2)   Ein Ersuchen wird mittels Maßnahmen erledigt, die mit den Rechtsvorschriften des ersuchten Staats in Einklang stehen. Die in dem Ersuchen beschriebene Art und Weise oder das darin beschriebene besondere Verfahren nach Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe g oder Absatz 5 Buchstabe a wird soweit befolgt, wie es den Rechtsvorschriften des ersuchten Staats nicht entgegensteht und in der Praxis möglich ist. Stellt die Erledigung des Ersuchens in der in dem Ersuchen beschriebenen Art und Weise oder nach dem darin beschriebenen Verfahren den ersuchten Staat vor ein praktisches Problem, so konsultiert der ersuchte Staat den ersuchenden Staat, um das praktische Problem zu lösen.

(3)   Wird davon ausgegangen, dass die Erledigung eines Ersuchens laufende Ermittlungen, Strafverfolgungen oder sonstige (Gerichts-)Verfahren beeinträchtigt, so kann der ersuchte Staat die Erledigung aufschieben. Der ersuchte Staat unterrichtet den ersuchenden Staat über die Gründe für die Aufschiebung und stimmt sich mit ihm über das weitere Vorgehen ab. Statt einer Aufschiebung der Erledigung kann der ersuchte Staat die Erledigung auch von Bedingungen abhängig machen, deren Einhaltung nach Konsultation des ersuchenden Staates für erforderlich gehalten wird. Akzeptiert der ersuchende Staat diese Bedingungen, so hat er sich daran zu halten.

(4)   Der ersuchte Staat bemüht sich nach besten Kräften, die Tatsache, dass ein Ersuchen gestellt wurde, den Inhalt des Ersuchens, das Ergebnis der Erledigung des Ersuchens sowie andere einschlägige Informationen betreffend die Erledigung des Ersuchens vertraulich zu behandeln, wenn der ersuchende Staat eine derartige Vertraulichkeit verlangt. Kann ein Ersuchen nicht ohne Offenlegung dieser Informationen erledigt werden, teilt der ersuchte Staat dies dem ersuchenden Staat mit, der dann entscheidet, ob das Ersuchen dennoch erledigt werden soll.

(5)   Der ersuchte Staat beantwortet angemessene Nachfragen des ersuchenden Staats zum Stand der Erledigung eines Ersuchens.

(6)   Der ersuchte Staat unterrichtet den ersuchenden Staat umgehend vom Ergebnis der Erledigung eines Ersuchens und übermittelt dem ersuchenden Staat Zeugenaussagen, Erklärungen oder Gegenstände, die aufgrund der Erledigung erlangt wurden, einschließlich etwaiger Ansprüche einer Person, um deren Zeugenaussage, Erklärung oder Gegenstände ersucht wurde, auf Immunität, Zeugnisunfähigkeit oder ein Vorrecht gemäß den Rechtsvorschriften des ersuchenden Staats. Der ersuchte Staat übermittelt Urschriften oder, sofern berechtigte Gründe vorliegen, beglaubigte Abschriften von Akten oder Schriftstücken. Kann ein Ersuchen nicht oder nur teilweise erledigt werden, so unterrichtet der ersuchte Staat den ersuchenden Staat von den entsprechenden Gründen.

Artikel 11

Gründe für die Ablehnung der Rechtshilfe

(1)   Die Rechtshilfe kann abgelehnt werden, wenn der ersuchte Staat der Auffassung ist, dass

a)

ein Ersuchen eine politische Straftat oder eine mit einer solchen in Verbindung stehende Straftat betrifft;

b)

die Erledigung eines Ersuchens geeignet ist, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung („ordre public“) oder andere wesentliche Interessen seines Staats zu beeinträchtigen. Für die Zwecke dieses Buchstabens kann der ersuchte Staat die Auffassung vertreten, dass die Erledigung eines Ersuchens betreffend eine Straftat, die nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden Staats mit der Todesstrafe bedroht ist, oder — in den Beziehungen zwischen einem Mitgliedstaat gemäß Anhang IV dieses Abkommens und Japan — betreffend eine Straftat, die nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden Staats mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist, wesentliche Interessen des ersuchten Staats beeinträchtigen könnte, es sei denn, der ersuchte Staat und der ersuchende Staat einigen sich auf die Bedingungen, unter denen das Ersuchen erledigt werden kann;

c)

triftige Gründe für die Annahme vorliegen, dass das Rechtshilfeersuchen im Hinblick auf die Strafverfolgung oder Bestrafung einer Person aufgrund ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, ethnischen Herkunft, politischen Überzeugung oder ihres Geschlechts gestellt worden ist oder dass die Stellung der betreffenden Person aus einem dieser Gründe beeinträchtigt werden könnte;

d)

die Person, die im ersuchenden Staat Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen, einer Strafverfolgung oder eines sonstigen (Gerichts-)Verfahrens ist, derentwegen um Rechtshilfe ersucht wird, in einem Mitgliedstaat oder in Japan bereits wegen derselben Handlungen rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist; oder

e)

ein Ersuchen den Erfordernissen dieses Abkommens nicht gerecht wird.

(2)   Der ersuchte Staat kann Rechtshilfe ablehnen, die nach seinen Rechtsvorschriften die Anwendung von Zwangsmaßnahmen erfordern würde, wenn er der Auffassung ist, dass der Sachverhalt, der den Ermittlungen, der Strafverfolgung oder dem sonstigen (Gerichts-)Verfahren im ersuchenden Staat zugrunde liegt, nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staats keinen Kriminalstraftatbestand erfüllt. In den Beziehungen zwischen Japan und zwei Mitgliedstaaten, die in Anhang IV dieses Abkommens aufgeführt sind, kann die Rechtshilfe abgelehnt werden, wenn der ersuchte Staat der Auffassung ist, dass der Sachverhalt, der den Ermittlungen, der Strafverfolgung oder dem sonstigen (Gerichts-)Verfahren im ersuchenden Staat zugrunde liegt, nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staats keinen Kriminalstraftatbestand erfüllt.

(3)   Rechtshilfe kann nicht unter Berufung auf das Bankgeheimnis abgelehnt werden.

(4)   Ist der ersuchte Staat der Auffassung ist, dass die Rechtshilfe unter bestimmten Bedingungen gewährt werden kann, so konsultiert er den ersuchenden Staat, bevor er die Rechtshilfe nach diesem Artikel ablehnt. Akzeptiert der ersuchende Staat diese Bedingungen, so hat er sich daran zu halten.

(5)   Wird die Rechtshilfe abgelehnt, so unterrichtet der ersuchte Staat den ersuchenden Staat von den Gründen für die Ablehnung.

Artikel 12

Kosten

(1)   Der ersuchte Staat trägt alle Kosten in Verbindung mit der Erledigung eines Ersuchens, es sei denn, es wird zwischen dem ersuchenden Staat und dem ersuchten Staat etwas anderes vereinbart.

(2)   Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 1 übernimmt der ersuchende Staat

a)

die Kosten für einen Sachverständigen,

b)

die Kosten für Übersetzung, Verdolmetschung und Niederschrift,

c)

die Aufwands- und Kostenentschädigung für Reisen von Personen nach den Artikeln 22 und 24,

d)

die Kosten für die Herstellung und den Betrieb einer Videoverbindung im ersuchten Staat und

e)

außergewöhnliche Kosten,

es sei denn, zwischen dem ersuchenden Staat und dem ersuchten Staat wird etwas anderes vereinbart.

(3)   Würde die Erledigung eines Ersuchens außergewöhnliche Kosten nach sich ziehen, so konsultieren der ersuchende Staat und der ersuchte Staat einander, um die Bedingungen festzulegen, unter denen das Ersuchen erledigt wird.

Artikel 13

Beschränkungen für die Verwendung von Zeugenaussagen, Erklärungen, Gegenständen oder Informationen

(1)   Der ersuchende Staat verwendet die nach diesem Abkommen übermittelten oder erlangten Zeugenaussagen, Erklärungen, Gegenstände oder Informationen einschließlich personenbezogener Daten nicht ohne die vorherige Genehmigung des ersuchten Staats für andere Zwecke als für die Ermittlungen, die Strafverfolgung oder das sonstige (Gerichts-)Verfahren, die/das in dem Ersuchen beschrieben sind/ist. Erteilt der ersuchte Staat eine solche vorherige Genehmigung, so kann er die Bedingungen vorschreiben, die ihm angemessen erscheinen.

(2)   Der ersuchte Staat kann verlangen, dass die nach diesem Abkommen übermittelten oder erlangten Zeugenaussagen, Erklärungen, Gegenstände oder Informationen einschließlich personenbezogener Daten vertraulich behandelt oder nur unter den von ihm präzisierten Bedingungen verwendet werden. Akzeptiert der ersuchende Staat die vertrauliche Behandlung oder die genannten Bedingungen, so hat er sich daran zu halten.

(3)   In außergewöhnlichen Fällen kann ein Staat zu dem Zeitpunkt, zu dem er Zeugenaussagen, Erklärungen, Gegenstände oder Informationen einschließlich personenbezogener Daten übermittelt, verlangen, dass der Empfängerstaat ihn über deren Verwendung unterrichtet.

Artikel 14

Beförderung, Instandhaltung und Rückgabe von Gegenständen

(1)   Der ersuchte Staat kann verlangen, dass der ersuchende Staat die nach diesem Abkommen übermittelten Gegenstände unter den vom ersuchten Staat präzisierten Bedingungen befördert und instandhält; darunter fallen auch die Bedingungen, die für den Schutz der Rechte Dritter an den zu übersendenden Gegenständen erforderlich sind.

(2)   Der ersuchte Staat kann verlangen, dass der ersuchende Staat die nach diesem Abkommen übermittelten Gegenstände unter den vom ersuchten Staat präzisierten Bedingungen zurückgibt, nachdem sie für die in einem Ersuchen beschriebenen Zwecke verwendet worden sind.

(3)   Der ersuchende Staat kommt einem Ersuchen gemäß den Absätzen 1 oder 2 nach. Wurde ein solches Ersuchen gestellt, so untersucht der ersuchende Staat den betreffenden Gegenstand nicht ohne die vorherige Genehmigung des ersuchten Staats, wenn die Untersuchung den Gegenstand beschädigt oder beschädigen könnte.

Artikel 15

Entgegennahme von Zeugenaussagen oder Erklärungen

(1)   Der ersuchte Staat nimmt Zeugenaussagen oder Erklärungen entgegen. Er wendet dabei Zwangsmaßnahmen an, wenn diese notwendig sind und der ersuchende Staat dem ersuchten Staat Informationen übermittelt, die diese Maßnahmen nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staats rechtfertigen sind.

(2)   Der ersuchte Staat bemüht sich nach besten Kräften, die Anwesenheit der in einem Ersuchen zum Zwecke der Entgegennahme von Zeugenaussagen oder Erklärungen bezeichneten Personen bei der Erledigung des Ersuchens zu ermöglichen, und es ihnen zu gestatten, die Person zu befragen, um deren Zeugenaussage oder Erklärung ersucht wird. Für den Fall, dass eine solche unmittelbare Befragung nicht erlaubt ist, wird es diesen Personen gestattet, Fragen vorzulegen, die der Person, um deren Zeugenaussage oder Erklärung ersucht wird, zu stellen sind.

(3)   Macht eine Person, um deren Zeugenaussage oder Erklärung ersucht wird, nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden Staats Immunität, Zeugnisunfähigkeit oder ein Vorrecht geltend, so kann die Zeugenaussage oder Erklärung dennoch entgegengenommen werden, es sei denn, das Ersuchen enthält eine Erklärung des ersuchenden Staats, wonach die Zeugenaussage oder Erklärung nicht entgegengenommen werden kann, wenn eine solche Immunität oder Zeugnisunfähigkeit oder ein solches Vorrecht geltend gemacht wird.

Artikel 16

Vernehmung per Videokonferenz

(1)   Hält sich eine Person in dem ersuchten Staat auf und ist sie als Zeuge oder Sachverständiger durch die zuständigen Behörden des ersuchenden Staats zu vernehmen, so kann der ersuchte Staat es diesen Behörden ermöglichen, die Zeugenaussage oder Erklärung der betreffenden Person per Videokonferenz einzuholen, wenn eine solche Vernehmung für das Verfahren im ersuchenden Staat notwendig ist. Der ersuchende und der ersuchte Staat konsultieren einander, wenn nötig, um die Klärung rechtlicher, technischer oder logistischer Fragen, die sich bei der Erledigung des Ersuchens ergeben könnten, zu erleichtern.

(2)   Die folgenden Regeln gelten für die Vernehmung per Videokonferenz, es sei denn, zwischen dem ersuchenden Staat und dem ersuchten Staat wird etwas anderes vereinbart:

a)

Die Behörde des ersuchten Staats identifiziert die in dem Ersuchen bezeichnete zu vernehmende Person und fordert sie auf zu erscheinen;

b)

die Vernehmung wird unmittelbar von oder unter Leitung der zuständigen Behörde des ersuchenden Staats und nach dessen innerstaatlichen Rechtsvorschriften sowie den wesentlichen Rechtsgrundsätzen des ersuchten Staats durchgeführt;

c)

bei der Vernehmung ist ein Vertreter der zuständigen Behörde des ersuchten Staats, bei Bedarf unterstützt von einem Dolmetscher, anwesend, der die Vernehmung beobachtet. Werden nach Ansicht des Vertreters der zuständigen Behörde des ersuchten Staats bei der Vernehmung die Grundprinzipien der Rechtsordnung des ersuchten Staats verletzt, so trifft er sofort die Maßnahmen, die erforderlich sind, damit bei der weiteren Vernehmung diese Prinzipien beachtet werden;

d)

auf Wunsch des ersuchenden Staats oder der zu vernehmenden Person stellt der ersuchte Staat sicher, dass die zu vernehmende Person bei Bedarf von einem Dolmetscher unterstützt wird; und

e)

die zu vernehmende Person kann sich auf das Aussageverweigerungsrecht berufen, das ihr nach dem Recht des ersuchten oder des ersuchenden Mitgliedstaats zusteht. Es werden auch weitere, für den Schutz der Person erforderliche Maßnahmen ergriffen, die zwischen den Behörden des ersuchenden und des ersuchten Staats vereinbart worden sind.

Artikel 17

Erlangung von Gegenständen

(1)   Der ersuchte Staat erlangt Gegenstände. Er wendet Zwangsmaßnahmen, einschließlich Durchsuchung und Beschlagnahme, an, wenn diese notwendig sind und der ersuchende Staat dem ersuchten Staat Informationen übermittelt, die diese Maßnahmen nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staats rechtfertigten.

(2)   Der ersuchte Staat bemüht sich nach besten Kräften, die Anwesenheit der in einem Ersuchen zum Zwecke der Erlangung von Gegenständen bezeichneten Personen bei der Erledigung des Ersuchens zu ermöglichen.

Artikel 18

Bankkonten

(1)   Der ersuchte Staat bestätigt, ob eine natürliche oder juristische Person, die Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen ist, ein oder mehrere Bankkonten bei den in dem Ersuchen bezeichneten Banken unterhält oder kontrolliert.

(2)   Der ersuchte Staat übermittelt die spezifizierten Unterlagen, Schriftstücke oder Aufzeichnungen betreffend die bezeichneten Konten, die Aufzeichnungen über Bankgeschäfte, die während eines bestimmten Zeitraums mittels der in dem Ersuchen bezeichneten oder der nach Absatz 1 ermittelten Konten durchgeführt wurden, und die spezifizierten Unterlagen, Schriftstücke oder Aufzeichnungen über sämtliche Überweisungs- und Empfängerkonten.

(3)   Die Verpflichtungen nach diesem Artikel gelten nur insoweit, als die Bank, bei der das Konto besteht, über die betreffenden Informationen verfügt.

(4)   Der ersuchte Staat kann die Erledigung eines Ersuchens nach den Absätzen 1 und 2 von den Bedingungen abhängig machen, die er auf ein Ersuchen zur Erlangung von Gegenständen anwendet.

Artikel 19

Überprüfung von Personen, Gegenständen oder Orten

(1)   Der ersuchte Staat überprüft Personen, Gegenstände oder Orte. Er wendet dabei Zwangsmaßnahmen an, wenn diese notwendig sind und der ersuchende Staat dem ersuchten Staat Informationen übermittelt, die diese Maßnahmen nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staats rechtfertigten.

(2)   Der ersuchte Staat bemüht sich nach besten Kräften, die Anwesenheit der in einem Ersuchen zum Zwecke der Überprüfung von Personen, Gegenständen oder Orten bezeichneten Personen bei der Erledigung des Ersuchens zu ermöglichen.

Artikel 20

Ermittlung oder Identifizierung von Personen, Gegenständen oder Orten

Der ersuchte Staat bemüht sich nach besten Kräften, Personen, Gegenstände oder Orte zu ermitteln oder zu identifizieren.

Artikel 21

Übermittlung von Gegenständen, die sich im Besitz der gesetzgebenden, administrativen, justiziellen oder örtlichen Behörden befinden

(1)   Der ersuchte Staat übermittelt dem ersuchenden Staat Gegenstände, die sich im Besitz der gesetzgebenden, administrativen oder justiziellen Behörden des ersuchten Staats sowie der örtlichen Behörden dieses Staats befinden und der Öffentlichkeit zugänglich sind.

(2)   Der ersuchte Staat bemüht sich nach besten Kräften, dem ersuchenden Staat Gegenstände, einschließlich Strafregisterauszüge, zu übermitteln, die sich im Besitz der gesetzgebenden, administrativen oder justiziellen Behörden des ersuchten Staats sowie der örtlichen Behörden dieses Staats befinden und der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind, und zwar in demselben Umfang und unter denselben Bedingungen, wie diese Gegenstände seinen eigenen Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden zugänglich wären.

Artikel 22

Zustellung von Schriftstücken und Unterrichtung einer Person über eine Ladung

(1)   Der ersuchte Staat nimmt die Zustellung von Schriftstücken, einschließlich der Zustellung von gerichtlichen Ladungen oder anderen Schriftstücken, mit denen eine Person zum Erscheinen bei der zuständigen Behörde des ersuchenden Staats aufgefordert wird, an Personen im ersuchten Staat vor. Der ersuchte Staat unterrichtet eine Person in diesem Staat über eine Ladung zum Erscheinen bei der zuständigen Behörde des ersuchenden Staats.

(2)   Betrifft ein Ersuchen die Zustellung eines Schriftstücks, mit dem eine Person zum Erscheinen bei der zuständigen Behörde des ersuchenden Staats aufgefordert wird, so muss das Ersuchen bei der Zentralbehörde des ersuchten Staats mindestens fünfzig (50) Tage vor dem anberaumten Erscheinungsdatum eingegangen sein. In dringenden Fällen kann der ersuchte Staat auf dieses Erfordernis verzichten.

(3)   Ist dem ersuchenden Staat bekannt, dass der Empfänger die Sprache, in der die nach Absatz 1 zuzustellenden oder zu übersendenden Schriftstücke abgefasst sind oder in die diese übersetzt sind, nicht versteht, so sorgt der ersuchende Staat für die Übersetzung der Schriftstücke oder zumindest der wichtigen Passagen dieser Schriftstücke auch in die Sprache, die der Empfänger versteht.

(4)   Nach Absatz 1 zuzustellende Schriftstücke enthalten eine Belehrung, aus der hervorgeht, dass der Empfänger von der zuständigen Behörde, die das Schriftstück ausgestellt hat, oder von anderen Behörden des ersuchenden Staats gegebenenfalls Informationen über seine wesentlichen Rechte und Pflichten betreffend die Schriftstücke erhalten kann.

(5)   Bei der Unterrichtung über das Ergebnis der Zustellung von Schriftstücken nach Maßgabe von Artikel 10 Absatz 6 erbringt der ersuchte Staat einen Zustellungsnachweis mittels einer datierten und vom Zustellungsempfänger unterschriebenen Empfangsbestätigung oder mittels einer Erklärung des ersuchten Staats über die erfolgte Zustellung, aus der ferner Datum, Ort und Art der Zustellung hervorgehen. Der ersuchte Staat unterrichtet den ersuchenden Staat auf dessen Ersuchen wenn möglich umgehend über die Reaktion der nach Absatz 1 zum Erscheinen bei der zuständigen Behörde des ersuchenden Staats geladenen oder aufgeforderten Person.

(6)   Eine Person, die nach Absatz 1 zum Erscheinen bei der zuständigen Behörde des ersuchenden Staats geladen oder aufgefordert worden ist, bei dieser Behörde aber nicht erscheint, darf aufgrund dieser Tatsache ungeachtet einer gegenteiligen Erklärung in dem Ersuchen oder den zugestellten oder übersandten Schriftstücken weder einer Strafe noch einer Zwangsmaßnahme im ersuchenden Staat unterzogen werden.

Artikel 23

Sicheres Geleit

(1)   Eine Person, die nach Artikel 22 Absatz 1 zum Erscheinen bei der zuständigen Behörde des ersuchenden Staats geladen oder aufgefordert wird,

a)

wird wegen Handlungen oder Verurteilungen, die vor Abreise der Person aus dem ersuchten Staat erfolgt sind, in dem ersuchenden Staat weder einer Haft- noch einer sonstigen freiheitsentziehenden Maßnahme unterzogen und

b)

ist nicht verpflichtet, im Rahmen von Ermittlungen, einer Strafverfolgung oder eines anderen als in dem Ersuchen bezeichneten (Gerichts-)Verfahrens, als Zeuge auszusagen oder an dem Verfahren mitzuwirken.

(2)   Kann sicheres Geleit nach Absatz 1 nicht gewährt werden, so hat der ersuchende Staat dies in dem Ersuchen oder den zuzustellenden Schriftstücken anzugeben, damit die betreffende Person entsprechend unterrichtet ist und entscheiden kann, ob sie vor der zuständigen Behörde des ersuchenden Staats erscheint.

(3)   Das sichere Geleit nach Absatz 1 endet, wenn

a)

die Person für einen Zeitraum von fünfzehn (15) aufeinander folgenden Tagen von dem Tag an, an dem ihre Anwesenheit von der zuständigen Behörde nicht mehr verlangt wird oder an dem sie vor der betreffenden Behörde zu dem anberaumten Termin nicht erschienen ist, zwar die Möglichkeit hatte, den ersuchenden Staat zu verlassen, aber dennoch freiwillig in diesem Staat geblieben ist, oder

b)

die Person nach ihrer Ausreise aus dem ersuchenden Staat freiwillig in diesen Staat zurückkehrt.

(4)   Ist dem ersuchenden Staat bekannt, dass das sichere Geleit nach Absatz 1 gemäß Absatz 3 Buchstaben a oder b beendet ist, so unterrichtet er unverzüglich den ersuchten Staat darüber, sofern diese Information von dem ersuchten Staat verlangt wird und von dem ersuchenden Staat für notwendig erachtet wird.

Artikel 24

Zeitweilige Überstellung inhaftierter Personen

(1)   Eine im ersuchten Staat inhaftierte Person, deren Anwesenheit im ersuchenden Staat zum Zwecke einer Zeugenaussage oder zu anderen Beweiszwecken erforderlich ist, wird für diese Zwecke zeitweilig an den ersuchenden Staat überstellt, wenn die Person einwilligt und wenn der ersuchende Staat und der ersuchte Staat dem zustimmen und sofern dies nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staats zulässig ist.

(2)   Der ersuchende Staat hält die nach Absatz 1 überstellte Person im ersuchenden Staat in Haft, es sei denn, der ersuchte Staat gestattet ihm, anders vorzugehen.

(3)   Der ersuchende Staat rücküberstellt die überstellte Person unverzüglich an den ersuchten Staat, wie zuvor oder sonst zwischen dem ersuchenden und dem ersuchten Staat vereinbart.

(4)   Der überstellten Person wird die im ersuchenden Staat in Haft verbrachte Zeit auf die Verbüßung ihrer Strafe im ersuchten Staat angerechnet.

(5)   Die nach diesem Artikel in den ersuchenden Staat überstellte Person hat im ersuchenden Staat Anspruch auf sicheres Geleit nach Artikel 23 Absatz 1, bis sie in den ersuchten Staat zurückkehrt, es sei denn, die Person willigt ein, im Rahmen von Ermittlungen, einer Strafverfolgung oder eines anderen als dem im Ersuchen angegebenen Verfahren als Zeuge auszusagen oder an dem Verfahren mitzuwirken, und der ersuchende Staat und der ersuchte Staat stimmen dem zu.

(6)   Eine Person, die nicht in ihre Überstellung nach diesem Artikel einwilligt, darf aufgrund dieser Tatsache ungeachtet einer gegenteiligen Erklärung in dem Ersuchen weder einer Strafe noch einer Zwangsmaßnahme im ersuchenden Staat unterzogen werden.

Artikel 25

Einfrieren oder Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen oder Tatwerkzeugen

(1)   Der ersuchte Staat unterstützt das Verfahren betreffend das Einfrieren oder die Beschlagnahme bzw. die Einziehung von Erträgen oder Tatwerkzeugen, soweit es seine Rechtsvorschriften zulassen.

(2)   Einem Ersuchen um Einziehung nach Absatz 1 ist ein Einziehungsbeschluss eines Gerichts oder einer anderen Justizbehörde beizufügen.

(3)   Der ersuchte Staat, in dessen Obhut sich Erträge oder Tatwerkzeuge befinden, kann diese Erträge oder Tatwerkzeuge ganz oder teilweise und unter den von ihm für angemessen erachteten Bedingungen dem ersuchenden Staat übergeben, soweit es die Rechtsvorschriften des ersuchten Staats zulassen.

(4)   Bei der Anwendung dieses Artikels werden die Rechte und berechtigten Ansprüche gutgläubiger Dritter nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staats gewahrt.

Artikel 26

Spontaner Informationsaustausch

(1)   Die Mitgliedstaaten und Japan können einander ohne vorheriges Ersuchen Informationen über Strafsachen übermitteln, soweit es die Rechtsvorschriften des Übermittlungsstaats zulassen.

(2)   Der Übermittlungsstaat kann Bedingungen für die Verwendung dieser Informationen durch den Empfängerstaat auferlegen. In diesem Fall unterrichtet der Übermittlungsstaat den Empfängerstaat vorab über die Art der zu übermittelnden Informationen und über die Bedingungen, die auferlegt werden sollen. Der Empfängerstaat ist an diese Bedingungen gebunden, wenn er ihnen zustimmt.

Artikel 27

Verhältnis zu anderen Rechtsinstrumenten

(1)   Dieses Abkommen hindert die Staaten nicht daran, gemäß anderen geltenden internationalen Übereinkünften oder gemäß ihren eigenen ggf. anwendbaren Rechtsvorschriften um Rechtshilfe zu ersuchen oder Rechtshilfe zu leisten.

(2)   Dieses Abkommen hindert die Mitgliedstaaten und Japan nicht daran, internationale Übereinkünfte zur Bestätigung, Ergänzung, Erstreckung oder Erweiterung dieses Abkommens zu schließen.

Artikel 28

Konsultationen

(1)   Die Zentralbehörden der Mitgliedstaaten und Japans führen im Bedarfsfall Konsultationen, um etwaige Schwierigkeiten bei der Erledigung eines Ersuchens auszuräumen und die zügige und effiziente Abwicklung der Rechtshilfe nach diesem Abkommen zu erleichtern, und können zu diesem Zweck über die ggf. erforderlichen Maßnahmen entscheiden.

(2)   Die Vertragsparteien führen ggf. Konsultationen über alle Fragen, die sich bei der Auslegung oder der Anwendung dieses Abkommens ergeben können.

Artikel 29

Räumlicher Geltungsbereich

(1)   Dieses Abkommen gilt für das Hoheitsgebiet von Japan und, in Bezug auf die Europäische Union, für

a)

die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten und

b)

Gebiete, deren Außenbeziehungen in den Zuständigkeitsbereich eines Mitgliedstaats fallen bzw. Länder, die nicht Mitgliedstaaten sind und für die ein Mitgliedstaat hinsichtlich der Außenbeziehungen andere Verpflichtungen hat, sofern die Vertragsparteien im Wege des Austauschs einer von dem betreffenden Mitgliedstaat ordnungsgemäß bestätigten diplomatischen Note eine Vereinbarung getroffen haben.

(2)   Die Anwendung dieses Abkommens auf Gebiete oder Länder, für die eine Ausdehnung der Geltung in Einklang mit Absatz 1 Buchstabe b vorgesehen wurde, kann von jeder der Vertragsparteien gegenüber der anderen Vertragspartei mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege vorbehaltlich einer ordnungsgemäßen Bestätigung zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und Japan gekündigt werden.

Artikel 30

Status der Anhänge

Die Anhänge dieses Abkommens sind Bestandteil dieses Abkommens. Die Anhänge I, II und III können durch beiderseitige, schriftliche Vereinbarung der Vertragsparteien ohne Änderung des Abkommens geändert werden.

Artikel 31

Inkrafttreten und Kündigung

(1)   Dieses Abkommen tritt am dreißigsten Tag nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien in einem diplomatischen Notenwechsel einander über den Abschluss der für das Inkrafttreten dieses Abkommens jeweils erforderlichen internen Verfahren unterrichten.

(2)   Dieses Abkommen gilt für alle Rechtshilfeersuchen, die an oder nach dem Tag gestellt werden, an dem dieses Abkommen in Kraft tritt, unabhängig davon, ob die Handlungen, die dem Ersuchen zugrunde liegen, vor, an oder nach diesem Tag begangen wurden.

(3)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei kündigen, und diese Kündigung wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Mitteilung wirksam.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.

GESCHEHEN in doppelter Urschrift in englischer und japanischer Sprache, wobei beide Wortlaute gleichermaßen verbindlich sind, und unterzeichnet in Brüssel am 30. November 2009 und in Tokio am 15. Dezember 2009. Dieses Abkommen wird auch in bulgarischer, dänischer, deutscher, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, und die Vertragsparteien beglaubigen diese Sprachfassungen durch einen diplomatischen Notenwechsel.

Für die Europäische Union

Für Japan


ANHANG I

ZENTRALBEHÖRDEN

Die Zentralbehörden der Vertragsparteien sind folgende Behörden:

 

Königreich Belgien: Föderaler öffentlicher Dienst Justiz, Abteilung internationale strafrechtliche Zusammenarbeit.

 

Republik Bulgarien: Ministerium der Justiz.

 

Tschechische Republik:

bevor der Fall vor Gericht gebracht wird (d. h. im Vorverfahren): Oberste Staatsanwaltschaft der Tschechischen Republik und

nachdem der Fall vor Gericht gebracht wurde (d. h. im Hauptverfahren eines Strafprozesses): Ministerium der Justiz der Tschechischen Republik.

 

Königreich Dänemark: Ministerium der Justiz.

 

Bundesrepublik Deutschland: Bundesamt für Justiz.

 

Republik Estland: Ministerium der Justiz.

 

Irland: Minister für Justiz, Gleichberechtigung und Rechtsreform oder eine durch den Minister benannte Person.

 

Hellenische Republik: Ministerium für Justiz, Transparenz und Menschenrechte.

 

Königreich Spanien: Ministerium der Justiz, Untergeneraldirektion für internationale Justizzusammenarbeit.

 

Französische Republik: Ministerium der Justiz, Amt für internationale Rechtshilfe in Strafsachen, Direktion Strafsachen und Begnadigungen.

 

Italienische Republik: Ministerium der Justiz, Abteilung Justizangelegenheiten, Generaldirektion Strafsachen.

 

Republik Zypern: Ministerium der Justiz und der öffentlichen Ordnung.

 

Republik Lettland:

im Vorverfahren bis zur Anklage: Staatspolizei,

im Vorverfahren, bis die Sache vor Gericht gebracht wird: Generalstaatsanwaltschaft und

im Hauptverfahren: Ministerium der Justiz.

 

Republik Litauen:

Ministerium der Justiz der Republik Litauen und

Generalstaatsanwaltschaft der Republik Litauen.

 

Großherzogtum Luxemburg: Generalstaatsanwalt.

 

Republik Ungarn:

Ministerium der Justiz und der Polizei und

Generalstaatsanwaltschaft.

 

Republik Malta: Generalstaatsanwaltschaft.

 

Königreich der Niederlande: Ministerium der Justiz in Den Haag.

 

Republik Österreich: Ministerium für Justiz.

 

Republik Polen:

im Vorverfahren: nationale Staatsanwaltschaft,

im Hauptverfahren: Ministerium der Justiz.

 

Portugiesische Republik: Generalstaatsanwaltschaft.

 

Rumänien: Ministerium für Justiz und bürgerliche Freiheiten, Generaldirektion Zusammenarbeit, Direktion Völkerrecht und internationale Verträge, Abteilung internationale justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen.

 

Republik Slowenien: Ministerium der Justiz, Direktion für internationale Zusammenarbeit und internationale Rechtshilfe.

 

Slowakische Republik:

im Vorverfahren: Generalstaatsanwaltschaft,

im Hauptverfahren: Ministerium der Justiz und

für Ersuchen: Ministerium der Justiz.

 

Republik Finnland: Ministerium der Justiz.

 

Königreich Schweden: Ministerium der Justiz.

 

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland: das Innenministerium (Home Office) (United Kingdom Central Authority), Königliche Steuer- und Zollbehörde (Her Majesty’s Revenue and Customs), die Kronanwaltschaft (Crown Office) und Staatsanwaltschaft (Procurator Fiscal Service);

 

Japan: Der Justizminister und die Nationale Kommission für Öffentliche Sicherheit oder die von ihnen benannten Personen.


ANHANG II

Unter Bezugnahme auf Artikel 6 dieses Abkommens sind nachstehend die Behörden aufgeführt, die nach den Rechtsvorschriften der einzelnen Staaten für das Stellen von Rechtshilfeersuchen nach diesem Abkommen zuständig sind:

 

Königreich Belgien: die Justizbehörden: zu verstehen als die für die Rechtspflege zuständigen Mitglieder der Justiz, Untersuchungsrichter und Mitglieder der Staatsanwaltschaft.

 

Republik Bulgarien: die Oberste Kassationsstaatsanwaltschaft der Republik Bulgarien für Vorverfahren zu Strafprozessen und die Gerichte der Republik Bulgarien für anhängige Fälle im Hauptverfahren von Strafprozessen.

 

Tschechische Republik: die Staatsanwälte und Gerichte der Tschechischen Republik.

 

Königreich Dänemark:

die Bezirksgerichte, die Höheren Gerichte und das Oberste Gericht,

die Generalstaatsanwaltschaft, u.a.:

Ministerium der Justiz,

Leiter der Staatsanwaltschaft,

Staatsanwälte und

Polizeipräsidenten.

 

Bundesrepublik Deutschland:

Bundesministerium der Justiz

Bundesgerichtshof Karlsruhe

Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof Karlsruhe

Bundesamt für Justiz

Justizministerium Baden-Württemberg, Stuttgart

Bayerisches Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, München

Senatsverwaltung für Justiz, Berlin

Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg, Potsdam

Senator für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt Bremen, Bremen

Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg, Hamburg

Hessisches Ministerium der Justiz, für Integration und Europa, Wiesbaden

Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern, Schwerin

Niedersächsisches Justizministerium, Hannover

Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf

Ministerium der Justiz des Landes Rheinland-Pfalz, Mainz

Ministerium der Justiz des Saarlandes, Saarbrücken

Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Europa, Dresden

Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt, Magdeburg

Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration des Landes Schleswig-Holstein, Kiel

Thüringer Justizministerium, Erfurt

Oberlandesgerichte

Landgerichte

Amtsgerichte

Generalstaatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten

Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten

Zentrale Stelle der Landesjustizverwaltungen zur Aufklärung nationalsozialistischer Verbrechen, Ludwigsburg

Bundeskriminalamt

Zentralstelle des deutschen Zollfahndungsdienstes.

 

Republik Estland: Richter und Staatsanwälte.

 

Irland: der Leiter der Staatsanwaltschaft.

 

Hellenische Republik: die Staatsanwaltschaft beim Berufungsgericht.

 

Königreich Spanien: Richter an Strafgerichten sowie Staatsanwälte.

 

Französische Republik:

die Ersten Präsidenten, Präsidenten, Richter und Staatsanwälte an/bei Strafgerichten,

die Untersuchungsrichter an solchen Gerichten,

die Mitglieder der Staatsanwaltschaft an solchen Gerichten, d.h.

die Oberstaatsanwälte (procureurs généraux)

die Oberstaatsanwälte (avocats généraux)

die stellvertretenden Oberstaatsanwälte,

die Staatsanwälte und beigeordneten Staatsanwälte,

Vertreter der Staatsanwaltschaft an Polizeigerichten,

die Staatsanwälte an Militärgerichten.

 

Italienische Republik:

 

Staatsanwälte:

Leiter der Staatsanwaltschaft

beigeordneter Staatsanwalt

Leiter der militärischen Staatsanwaltschaft

beigeordneter militärischer Staatsanwalt

Generalstaatsanwalt

beigeordneter Generalstaatsanwalt

militärischer Generalstaatsanwalt

beigeordneter militärischer Generalstaatsanwalt

 

Richter:

Friedensrichter

Untersuchungsrichter

Voruntersuchungsrichter

ordentliches Gericht

Militärgericht

Schwurgericht

Berufungsgericht

Berufungsschwurgericht

Militärberufungsgericht

Kassationsgericht.

 

Republik Zypern:

der Generalstaatsanwalt der Republik,

der Polizeichef,

der Direktor der Zoll- und Steuerbehörde,

die Mitglieder der Einheit für die Bekämpfung der Geldwäsche (MOKAS) und

jede andere Behörde oder Person, die befugt ist, in der Republik Zypern Ermittlungen und Verfolgungsmaßnahmen durchzuführen.

 

Republik Lettland: Ermittler, Staatsanwälte und Richter.

 

Republik Litauen: Richter und Staatsanwälte.

 

Großherzogtum Luxemburg: die Justizbehörden: zu verstehen als die für die Rechtspflege zuständigen Mitglieder der Justiz, Untersuchungsrichter und Mitglieder der Staatsanwaltschaft.

 

Republik Ungarn: Staatsanwaltschaften und Gerichte.

 

Republik Malta:

Amtsgericht (Magistrates’ Court),

Jugendgericht,

Strafgericht und Berufungsgericht für Strafsachen,

der Generalstaatsanwalt,

der stellvertretende Generalstaatsanwalt,

die Rechtspfleger bei der Generalstaatsanwaltschaft und

die Richter.

 

Königreich der Niederlande: Mitglieder der Justiz, die für die Rechtspflege zuständig sind, Untersuchungsrichter und Mitglieder der Staatsanwaltschaft.

 

Republik Österreich: die Gerichte und Staatsanwälte.

 

Republik Polen: die Staatsanwälte und Gerichte.

 

Portugiesische Republik: die Staatsanwaltschaften in der Ermittlungsphase, Untersuchungsrichter und Verfahrensrichter.

 

Rumänien: die Gerichte und die Staatsanwaltschaften bei den Gerichten.

 

Republik Slowenien:

Richter an Amtsgerichten

Untersuchungsrichter

Richter an Bezirksgerichten

Richter an höheren Gerichten

Richter am obersten Gericht

Richter am Verfassungsgericht

Staatsanwälte bei den Bezirksgerichten

Staatsanwälte bei den höheren Gerichten

Staatsanwälte beim obersten Gericht.

 

Slowakische Republik: die Richter und Staatsanwälte.

 

Republik Finnland:

das Ministerium der Justiz

die Gerichte erster Instanz, die Berufungsgerichte und das oberste Gericht

die Staatsanwälte

die Polizeibehörden, die Zollbehörden und die Grenzschutzbeamten in ihrer Eigenschaft als Untersuchungsbehörden in Strafverfahren nach dem Gesetz über strafrechtliche Voruntersuchungen.

 

Königreich Schweden: die Gerichte und Staatsanwälte.

 

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland: die Gerichte und Staatsanwälte.

 

Japan:

die Gerichte,

die vorsitzenden Richter,

die Richter,

die Staatsanwälte,

die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft und

die Beamten der Kriminalpolizei.


ANHANG III

Unter Bezugnahme auf Artikel 9 dieses Abkommens akzeptieren die Mitgliedstaaten und Japan die folgenden Sprachen:

 

Königreich Belgien: Niederländisch, Französisch und Deutsch in allen Fällen und Englisch in dringenden Fällen.

 

Republik Bulgarien: Bulgarisch in allen Fällen und Englisch in dringenden Fällen.

 

Tschechische Republik: Tschechisch in allen Fällen und Englisch in dringenden Fällen.

 

Königreich Dänemark: Dänisch in allen Fällen und Englisch in dringenden Fällen.

 

Bundesrepublik Deutschland: Deutsch in allen Fällen und Englisch in dringenden Fällen.

 

Republik Estland: Estnisch und Englisch in allen Fällen.

 

Irland: Englisch und Irisch in allen Fällen.

 

Hellenische Republik: Griechisch in allen Fällen und Englisch in dringenden Fällen.

 

Königreich Spanien: Spanisch in allen Fällen.

 

Französische Republik: Französisch in allen Fällen.

 

Italienische Republik: Italienisch in allen Fällen und Englisch in dringenden Fällen.

 

Republik Zypern: Griechisch und Englisch in allen Fällen.

 

Republik Lettland: Lettisch in allen Fällen und Englisch in dringenden Fällen.

 

Republik Litauen: Litauisch in allen Fällen und Englisch in dringenden Fällen.

 

Großherzogtum Luxemburg: Französisch und Deutsch in allen Fällen und Englisch in dringenden Fällen.

 

Republik Ungarn: Ungarisch in allen Fällen und Englisch in dringenden Fällen.

 

Republik Malta: Maltesisch in allen Fällen.

 

Königreich der Niederlande: Niederländisch in allen Fällen und Englisch in dringenden Fällen.

 

Republik Österreich: Deutsch in allen Fällen und Englisch in dringenden Fällen.

 

Republik Polen: Polnisch in allen Fällen.

 

Portugiesische Republik: Portugiesisch in allen Fällen und Englisch oder Französisch in dringenden Fällen.

 

Rumänien: Rumänisch, Englisch oder Französisch in allen Fällen. Bei längeren Schriftstücken behält Rumänien sich in jedem einzelnen Fall das Recht vor, eine rumänische Übersetzung anzufordern oder eine solche auf Kosten des ersuchenden Staates anfertigen zu lassen.

 

Republik Slowenien: Slowenisch und Englisch in allen Fällen.

 

Slowakische Republik: Slowakisch in allen Fällen.

 

Republik Finnland: Finnisch, Schwedisch und Englisch in allen Fällen.

 

Königreich Schweden: Schwedisch, Dänisch oder Norwegisch in allen Fällen, es sei denn, die Behörde, die das Ersuchen bearbeitet, lässt im Einzelfall eine andere Sprache zu.

 

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland: Englisch in allen Fällen.

 

Japan: Japanisch in allen Fällen und Englisch in dringenden Fällen. Japan behält sich jedoch das Recht vor, in jedem einzelnen dringenden Fall eine Übersetzung in das Japanische bei Ersuchen von einem ersuchenden Staat zu verlangen, der nicht gemäß dem vorliegenden Anhang eine Übersetzung in das Englische akzeptiert.


ANHANG IV

In Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b dieses Abkommens bezieht sich „einem Mitgliedstaat“ auf die Portugiesische Republik.

In Artikel 11 Absatz 2 dieses Abkommens bezieht sich „zwei Mitgliedstaaten“ auf die Republik Österreich und die Republik Ungarn.