15.4.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 111/50 |
RICHTLINIE 2014/48/EU DES RATES
vom 24. März 2014
zur Änderung der Richtlinie 2003/48/EG im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
unter Hinweis auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf dessen Artikel 115,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in den Mitgliedstaaten seit dem 1. Juli 2005 angewandte Richtlinie 2003/48/EG des Rates (3) hat sich in den ersten drei Jahren ihrer Anwendung in den Grenzen ihres Anwendungsbereichs als wirksam erwiesen. Aus dem ersten Bericht der Kommission vom 15. September 2008 über die Anwendung der Richtlinie geht jedoch hervor, dass sie den in den Schlussfolgerungen des Rates formulierten ehrgeizigen Zielsetzungen, die auf der Ratstagung vom 26. und 27. November 2000 einmütig angenommen wurden, nicht in vollem Umfang gerecht wird. So sind insbesondere bestimmte Finanzinstrumente, die verzinslichen Wertpapieren gleichwertig sind, und bestimmte indirekte Formen des Eigentums an verzinslichen Wertpapieren nicht erfasst. |
(2) |
Um der Zielsetzung der Richtlinie 2003/48/EG besser nachzukommen, ist es zunächst notwendig, die Qualität der Auskünfte, die zur Feststellung der Identität und des Wohnsitzes der wirtschaftlichen Eigentümer herangezogen werden, zu verbessern. Hierzu sollte die Zahlstelle sowohl Geburtsdatum und Geburtsort als auch die von den Mitgliedstaaten erteilten Steuer-Identifikationsnummern oder deren Entsprechung, sofern vorhanden, verwenden. Die Richtlinie 2003/48/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht zur Einführung von Steuer-Identifikationsnummern. Auch die Erteilung von Auskünften in Bezug auf gemeinsame Konten und andere Fälle gemeinsam gehaltenen wirtschaftlichen Eigentums sollte hierzu verbessert werden. |
(3) |
Die Richtlinie 2003/48/EG gilt nur für Zinszahlungen, die unmittelbar zu Gunsten natürlicher Personen erfolgen, die in der Union ansässig sind. Daher kann sie von diesen natürlichen Personen durch eine zwischengeschaltete Einrichtung oder Rechtsvereinbarung umgangen werden, insbesondere wenn diese in einem Rechtssystem angesiedelt ist, in dem eine Besteuerung der an diese Einrichtung oder Rechtsvereinbarung gezahlten Erträge nicht gewährleistet ist. Auch im Hinblick auf die Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche nach der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ist es deshalb angemessen, von den Zahlstellen zu verlangen, bei Zahlungen an bestimmte Einrichtungen oder Rechtsvereinbarungen, bei denen der Ort ihrer Niederlassung oder ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung sich in bestimmten Ländern oder Gebieten befindet, in denen die Richtlinie 2003/48/EG oder Maßnahmen mit derselben oder einer gleichwertigen Wirkung nicht gelten, ein Transparenzkonzept („Look-through-approach“) anzuwenden. Diese Zahlstellen sollten die ihnen bereits vorliegenden Angaben über den oder die tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentümer solcher Einrichtungen oder Rechtsvereinbarungen nutzen, um die Anwendung der Richtlinie 2003/48/EG sicherzustellen, wenn es sich bei dem auf diese Weise ermittelten wirtschaftlichen Eigentümer um eine natürliche Person handelt, die nicht in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem sich die Niederlassung der Zahlstelle befindet. Um den Verwaltungsaufwand für die Zahlstellen zu verringern, sollte ein Verzeichnis der von dieser Bestimmung betroffenen, in den Drittländern und Rechtssystemen ansässigen Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen erstellt werden. |
(4) |
Ferner sollte die Umgehung der Richtlinie 2003/48/EG durch die Umleitung von Zinszahlungen über außerhalb der Union niedergelassene Wirtschaftsteilnehmer verhindert werden. Es muss daher festgelegt werden, welche Pflichten Wirtschaftsteilnehmer haben, wenn ihnen bekannt ist, dass eine Zinszahlung an einen außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der Richtlinie 2003/48/EG ansässigen Wirtschaftsteilnehmer zugunsten einer natürlichen Person geleistet wird, die ihren Informationen zufolge in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und als ihr Kunde betrachtet werden kann. Unter solchen Umständen sollte davon ausgegangen werden, dass die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer als Zahlstelle handeln. Auf diese Weise könnte auch verhindert werden, dass die internationale Vernetzung von Finanzinstituten, nämlich Zweigstellen, Tochterunternehmen, verbundene Unternehmen oder Holdinggesellschaften, zur Umgehung der Richtlinie 2003/48/EG missbraucht wird. |
(5) |
Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Pflicht, bei Vereinnahmung einer Zinszahlung als Zahlstelle zu handeln, klärungsbedürftig ist. So sollten insbesondere die zwischengeschalteten Strukturen, die dieser Verpflichtung unterliegen, eindeutig identifiziert werden. Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen, die nicht effektiv besteuert werden, sollten die Richtlinie 2003/48/EG anwenden, wenn sie von Seiten eines vorgelagerten Wirtschaftsbeteiligten eine Zinszahlung erhalten. Ein indikatives Verzeichnis dieser Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen in jedem Mitgliedstaat wird die Anwendung der neuen Bestimmungen erleichtern. |
(6) |
Aus dem ersten Bericht über die Anwendung der Richtlinie 2003/48/EG geht hervor, dass diese durch Finanzinstrumente umgangen werden kann, die in Bezug auf den Umfang des Risikos, die Flexibilität und die vereinbarte Rendite Forderungen gleichwertig sind. Daher ist sicherzustellen, dass nicht nur Zinserträge, sondern auch andere im Wesentlichen gleichwertige Einkünfte von der Richtlinie erfasst werden. |
(7) |
Entsprechend sollten Lebensversicherungsverträge, die eine Ertragsrendite garantieren oder deren Leistung zu über 40 % an Erträge aus Forderungen oder gleichwertige Erträge gemäß der Richtlinie 2003/48/EG gekoppelt ist, in den Geltungsbereich jener Richtlinie fallen. |
(8) |
In Bezug auf Investmentfonds mit Sitz in der Union erfasst die Richtlinie 2003/48/EG derzeit nur Erträge, die durch zugelassene Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) gemäß der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5), die unter anderem die Richtlinie 85/611/EWG des Rates ersetzt und aufgehoben hat (6), erzielt werden. Gleichwertige Erträge von Nicht-OGAW werden von der Richtlinie 2003/48/EG nur dann erfasst, wenn es sich dabei um Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit handelt, die daher als Zahlstellen kraft Vereinnahmung von Zinszahlungen handeln. Damit auf alle Investmentfonds oder Investmentsysteme unabhängig von ihrer Rechtsform dieselben Vorschriften angewandt werden, sollte die Bezugnahme auf die Richtlinie 85/611/EWG in der Richtlinie 2003/48/EG ersetzt werden durch eine Bezugnahme auf deren Registrierung nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder auf deren Vertragsbedingungen oder Satzung, die nach dem Recht eines der Mitgliedstaaten geregelt ist. Darüber hinaus sollte durch eine Berücksichtigung des Vertrags über den Europäischen Wirtschaftsraum Gleichbehandlung gewährleistet werden. |
(9) |
In Bezug auf Investmentfonds, deren Sitz sich nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums befindet, muss klargestellt werden, dass die Richtlinie Zinsen und gleichwertige Erträge aus allen diesen Fonds unabhängig von ihrer Rechtsform und der Form ihrer Platzierung bei den Anlegern umfasst. |
(10) |
Die Definition der Zinszahlung sollte klarer gefasst werden, damit bei der Berechnung des Prozentanteils des in solchen Instrumenten angelegten Vermögens nicht nur Direktanlagen in Forderungen, sondern auch indirekte Anlagen berücksichtigt werden. Damit Zahlstellen die Richtlinie 2003/48/EG leichter auf Erträge anwenden können, die von in anderen Ländern niedergelassenen Organismen für gemeinsame Anlagen erzielt werden, sollte auch klargestellt werden, dass für die Berechnung der Zusammensetzung des Vermögens für die Behandlung bestimmter Erträge solcher Organismen die Vorschriften desjenigen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums gelten, in dem sich der Ort ihrer Niederlassung befindet. |
(11) |
Sowohl das „Bescheinigungsverfahren“, mit dem wirtschaftliche Eigentümer, die ihren steuerlichen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben, die Erhebung einer Quellensteuer auf Zinserträge, die in einem in Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2003/48/EG genannten Mitgliedstaat vereinnahmt wurden, vermeiden können, wie auch das Alternativverfahren der freiwilligen Auskunftserteilung des wirtschaftlichen Eigentümers gegenüber dem Wohnsitzstaat haben ihre Vorzüge. Allerdings ist das Verfahren der freiwilligen Auskunftserteilung für den wirtschaftlichen Eigentümer weniger aufwendig und es ist daher zweckmäßig, dem wirtschaftlichen Eigentümer die Wahl des Verfahrens zu überlassen. |
(12) |
Die Mitgliedstaaten sollten einschlägige Statistiken über die Anwendung der Richtlinie 2003/48/EG liefern, um die Qualität der Informationen, die der Kommission zur Vorbereitung des dem Rat alle drei Jahre vorzulegenden Berichts über die Anwendung der Richtlinie zur Verfügung stehen, zu verbessern. |
(13) |
Nach Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (7) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Europäischen Union eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen |
(14) |
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Richtlinie 2003/48/EG sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) ausgeübt werden. |
(15) |
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die effektive Besteuerung von Zinserträgen in der Form von grenzüberschreitenden Zinszahlungen, die in der Regel in allen Mitgliedstaaten in das steuerbare Einkommen von ansässigen natürlichen Personen eingehen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Ausmaßes dieser Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. |
(16) |
Die Richtlinie 2003/48/EG sollte geändert werden — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Richtlinie 2003/48/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die für die Durchführung dieser Richtlinie notwendigen Aufgaben durch Zahlstellen und andere Wirtschaftsbeteiligte, die in ihrem Gebiet niedergelassen sind oder deren Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung sich gegebenenfalls in ihrem Gebiet befindet, unabhängig davon wahrgenommen wird, wo der Schuldner der der Zinszahlung zugrunde liegenden Forderung niedergelassen ist.“ |
2. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 1a Definition bestimmter Begriffe Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:
|
3. |
Artikel 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 2 Definition des wirtschaftlichen Eigentümers (1) Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt unbeschadet der Absätze 2 bis 4als ‚wirtschaftlicher Eigentümer‘ jede natürliche Person, die eine Zinszahlung vereinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt, es sei denn, sie weist nach, dass sie die Zahlung nicht für sich selbst vereinnahmt hat oder sie nicht zu ihren Gunsten erfolgt ist, d. h., dass sie
(2) Liegen einer Zahlstelle Informationen vor, die den Schluss nahelegen, dass die natürliche Person, die eine Zinszahlung vereinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt, möglicherweise nicht der wirtschaftliche Eigentümer ist, und findet auf diese natürliche Person Absatz 1 Buchstabe a, Absatz 1 Buchstabe b oder Absatz 1 Buchstabe c keine Anwendung, so unternimmt die Zahlstelle angemessene Schritte gemäß Artikel 3 Absatz 2 zur Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers. Kann die Zahlstelle den wirtschaftliche Eigentümer nicht feststellen, so behandelt sie die fragliche natürliche Person als den wirtschaftlichen Eigentümer. (3) Nimmt ein Wirtschaftsbeteiligter, der auch in den Anwendungsbereich des Artikels 2 der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) fällt, eine Zinszahlung an eine Einrichtung oder Rechtsvereinbarung vor oder zieht er für diese eine Zinszahlung ein und wird die betreffende Einrichtung oder Rechtsvereinbarung nicht effektiv besteuert und befindet sich der Ort ihrer Niederlassung oder ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung in einem Land oder einem Rechtssystem außerhalb des Gebiets nach Artikel 7 dieser Richtlinie und des räumlichen Geltungsbereichs von Abkommen oder Regelungen, die dieselben Maßnahmen wie diese Richtlinie oder diesen gleichwertige Maßnahmen vorsehen, so gelten die Unterabsätze 2 bis 5 dieses Absatzes. Die Zahlung gilt als zu unmittelbaren Gunsten einer natürlichen Person vorgenommen oder eingezogen, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist als der Wirtschaftsbeteiligte und gemäß Artikel 3 Absatz 6 der Richtlinie 2005/60/EG wirtschaftlicher Eigentümer der Einrichtung oder Rechtsvereinbarung ist. Die Identität dieser natürlichen Person wird gemäß den Sorgfaltspflichten nach Artikel 7 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b jener Richtlinie festgestellt. Diese natürliche Person gilt für die Zwecke dieser Richtlinie auch als der wirtschaftliche Eigentümer. Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 gelten die Kategorien von Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen, die in dem Verzeichnis in Anhang I genannt werden, als nicht effektiv besteuert. Der in Unterabsatz 1 genannte Wirtschaftsbeteiligte stellt die Rechtsform und den Ort der Niederlassung oder gegebenenfalls den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung der Einrichtung oder Rechtsvereinbarung anhand der Informationen fest, die eine natürliche Person, die insbesondere gemäß Absatz 1 Buchstaben b und c im Auftrag der Einrichtung oder Rechtsvereinbarung handelt, mitteilt, es sei denn, dem Wirtschaftsbeteiligten liegen zuverlässigere Informationen vor, aus denen hervorgeht, dass die erhaltenen Informationen für die Zwecke der Anwendung dieses Absatzes unrichtig oder unvollständig sind. Fällt eine Einrichtung oder Rechtsvereinbarung nicht unter eine der in Anhang I aufgeführten Kategorien oder fällt sie zwar unter diese Kategorien, gibt aber an, effektiv besteuert zu werden, so legt der in Unterabsatz 1 genannte Wirtschaftsbeteiligte auf der Grundlage allgemein anerkannter Tatsachen oder amtlicher Dokumente, die von der Einrichtung oder Rechtsvereinbarung vorgelegt wurden oder aufgrund der Sorgfaltspflichten gemäß der Richtlinie 2005/60/EG verfügbar sind, fest, ob die Einrichtung oder Rechtsvereinbarung effektiv besteuert wird. (4) Gilt eine Einrichtung oder Rechtsvereinbarung gemäß Artikel 4 Absatz 2 als Zahlstelle kraft Vereinnahmung oder Einziehung einer Zinszahlung, so gilt die Zinszahlung als den folgenden natürlichen Personen zugeflossen, die als wirtschaftlicher Eigentümer für die Zwecke dieser Richtlinie gelten:
(*1) Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15).“" |
4. |
Die Artikel 3 und 4 erhalten folgende Fassung: „Artikel 3 Identität und Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers (1) Jeder Mitgliedstaat legt in seinem Gebiet Verfahren fest und sorgt für deren Anwendung, die es der Zahlstelle ermöglichen, für die Zwecke der Artikel 8 bis 12 den wirtschaftlichen Eigentümer und dessen Wohnsitz zu ermitteln. Diese Verfahren müssen die in den Absätzen 2 und 3 niedergelegten Mindestanforderungen erfüllen. (2) Die Zahlstelle ermittelt die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers wie folgt anhand von Mindestanforderungen, die je nach dem Beginn der Beziehungen zwischen der Zahlstelle und dem wirtschaftlichen Eigentümer variieren:
Die unter Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Angaben werden anhand eines vom wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten Passes oder amtlichen Personalausweises oder eines anderen von ihm vorgelegten amtlichen Ausweisdokuments, gegebenenfalls gemäß den Angaben in dem Verzeichnis nach Absatz 4, ermittelt. Angaben, die nicht in diesen Dokumenten eingetragen sind, werden anhand eines anderen vom wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten Identitätsnachweises ermittelt. (3) Legt der wirtschaftliche Eigentümer von sich aus einen Nachweis über seinen steuerlichen Wohnsitz vor, der innerhalb der drei Jahre vor dem Tag der Zahlung oder einem späteren Tag, an dem die Zahlung als einem wirtschaftlichen Eigentümer zugeflossen gilt, von der zuständigen Behörde eines Landes ausgestellt wurde, so gilt sein Wohnsitz als in diesem Land belegen. Anderenfalls gilt er als in dem Land wohnhaft, in dem er seine ständige Anschrift hat. Die Zahlstelle ermittelt den Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers anhand folgender Mindestanforderungen:
In dem unter Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Fall, in dem wirtschaftliche Eigentümer einen in einem Mitgliedstaat ausgestellten Pass oder amtlichen Personalausweis oder ein anderes amtliches Ausweisdokument vorlegen, und ihren eigenen Angaben zufolge in einem Drittland wohnhaft sind, wird der Wohnsitz anhand eines Nachweises über den steuerlichen Wohnsitz ermittelt, der innerhalb von drei Jahren vor dem Tag der Zahlung oder einem späteren Tag, an dem die Zahlung als einem wirtschaftlichen Eigentümer zugeflossen gilt, von der zuständigen Behörde des Drittlands ausgestellt wurde, in dem der wirtschaftliche Eigentümer seinen eigenen Angaben nach wohnhaft ist. Wird ein solcher Nachweis nicht vorgelegt, so gilt der Wohnsitz als in dem Mitgliedstaat belegen, in dem der Pass, der amtliche Personalausweis oder ein anderes amtliches Ausweisdokument ausgestellt wurde. Bei wirtschaftlichen Eigentümern, zu denen der Zahlstelle amtliche Dokumente vorliegen, die beweisen, dass ihr steuerlicher Wohnsitz aufgrund von Vorrechten im Zusammenhang mit ihrem Diplomatenstatus oder aufgrund anderer international vereinbarter Regelungen nicht in dem Land ihrer ständigen Anschrift liegt, wird der Wohnsitz anhand dieser der Zahlstelle verfügbaren amtlichen Dokumente ermittelt. (4) Jeder Mitgliedstaat, der Steuer-Identifikationsnummern oder deren Entsprechung erteilt, unterrichtet die Kommission bis zum 31. Dezember 2014 über den Aufbau und das Format dieser Nummern sowie über die amtlichen Dokumente, die Informationen zu den erteilten Identifikationsnummern enthalten. Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission außerdem über jede Änderung, die in diesem Zusammenhang erfolgt. Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union ein vollständiges Verzeichnis der bei ihr eingegangenen Informationen. Artikel 4 Zahlstellen (1) Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt als ‚Zahlstelle‘ jeder in einem Mitgliedstaat niedergelassene Wirtschaftsbeteiligte, der eine Zinszahlung an den wirtschaftlichen Eigentümer vornimmt oder eine solche Zinszahlung zu dessen unmittelbaren Gunsten einzieht. Für die Zwecke dieses Absatzes ist es unerheblich, ob der betreffende Wirtschaftsbeteiligte Schuldner der Forderung oder Emittent des Wertpapiers ist, die den Erträgen zugrunde liegen, oder vom Schuldner, vom Emittenten oder vom wirtschaftlichen Eigentümer mit der Zinszahlung oder deren Einziehung beauftragt ist. Ein in einem Mitgliedstaat niedergelassener Wirtschaftsbeteiligter gilt für die Zwecke dieser Richtlinie auch als Zahlstelle, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
Sind die Bedingungen nach Unterabsatz 1 Buchstaben a und b erfüllt, so gilt die Zinszahlung des ersten Wirtschaftsbeteiligten oder die Einziehung einer Zinszahlung durch diesen als zu unmittelbaren Gunsten des wirtschaftlichen Eigentümers nach Unterabsatz 1 Buchstabe b erfolgt. (2) Eine Einrichtung oder Rechtsvereinbarung, deren Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung sich in einem Mitgliedstaat befindet und die nach den allgemeinen Vorschriften über die direkte Besteuerung entweder dieses Mitgliedstaats oder des Mitgliedstaats, in dem sich der Ort ihrer Niederlassung befindet, oder eines Landes oder Rechtssystems, das in anderer Weise als steuerlicher Wohnsitz gilt, nicht effektiv besteuert wird, gilt als Zahlstelle kraft Vereinnahmung oder Einziehung einer Zinszahlung. Für die Zwecke dieses Absatzes gelten die Kategorien von Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen, die in dem Verzeichnis in Anhang II genannt werden, als nicht effektiv besteuert. Gehört eine Einrichtung oder Rechtsvereinbarung nicht einer der in dem Verzeichnis in Anhang II genannten Kategorien an oder fällt sie zwar unter diesen Anhang, gibt aber an, effektiv besteuert zu werden, so legt der Wirtschaftsbeteiligte auf der Grundlage allgemein anerkannter Tatsachen oder amtlicher Dokumente, die von der Einrichtung oder Rechtsvereinbarung vorgelegt wurden oder aufgrund der Sorgfaltspflichten gemäß der Richtlinie 2005/60/EG verfügbar sind, fest, ob die Einrichtung oder Rechtsvereinbarung effektiv besteuert wird. Jeder in einem Mitgliedstaat niedergelassene Wirtschaftsbeteiligte, der an eine Einrichtung oder Rechtsvereinbarung gemäß diesem Absatz, deren Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung in einem anderem Mitgliedstaat als dem Staat belegen ist, in dem der Wirtschaftsbeteiligte niedergelassen ist, eine Zinszahlung vornimmt oder für diese einzieht, unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats seiner Niederlassung unter Nutzung der Informationen gemäß Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 4 oder sonstiger verfügbarer Informationen über Folgendes:
Die natürlichen Personen, die als wirtschaftliche Eigentümer der an eine Einrichtung oder Rechtsvereinbarung nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes gezahlten oder für diese eingezogenen Zinszahlung gelten, werden nach den Vorschriften des Artikels 2 Absatz 4 bestimmt. Kommt Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c zur Anwendung, so übermittelt die Einrichtung oder Rechtsvereinbarung — falls einer natürlichen Person zu einem späteren Zeitpunkt ein Anspruch auf die Vermögenswerte, aus denen die Zinszahlungen erwachsen, oder auf andere Vermögensvorteile, die anstelle der Zinszahlung zu gewähren sind, entsteht — der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet, die Informationen nach Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2. Die Einrichtung oder Rechtsvereinbarung meldet der zuständigen Behörde auch jede Änderung des Ortes ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung. Die Pflichten gemäß Unterabsatz 5 bestehen für zehn Jahre ab dem Zeitpunkt der letzten Zinszahlung, die von der Einrichtung oder Rechtsvereinbarung vereinnahmt oder eingezogen wurde, oder ab dem letzten Zeitpunkt, zu dem einer natürlichen Person ein Anspruch auf die Vermögenswerte, aus denen die Zinszahlungen erwachsen, oder auf andere Vermögenswerte, die der Zinszahlung entsprechen, entstanden ist, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. Hat eine Einrichtung oder Rechtsvereinbarung in einem Fall, in dem Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c zur Anwendung kommt, den Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung in einen anderen Mitgliedstaat verlegt, so übermittelt die zuständige Behörde des ersten Mitgliedstaats der zuständigen Behörde des neuen Mitgliedstaats die folgenden Informationen:
Dieser Absatz findet keine Anwendung, wenn die Einrichtung oder Rechtsvereinbarung den Nachweis erbringt, dass einer der folgenden Fälle auf sie zutrifft:
(3) Eine Einrichtung nach Absatz 2, die einem Organismus für gemeinsame Anlagen oder einem Investmentfonds oder Investmentsystem für gemeinsame Anlagen nach Absatz 2 Unterabsatz 8 Buchstabe a ähnlich ist, hat die Möglichkeit, sich für die Zwecke dieser Richtlinie als einen Organismus, einen Investmentfond oder ein Investmentsystem dieser Art behandeln zu lassen. Nutzt eine Einrichtung die Möglichkeit nach Unterabsatz 1, so stellt der Mitgliedstaat, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet, eine entsprechende Bescheinigung aus. Die Einrichtung legt die Bescheinigung dem Wirtschaftsbeteiligten, der die Zinszahlung vornimmt oder einzieht, vor. Der Wirtschaftsbeteiligte ist in diesem Fall von den Pflichten gemäß Absatz 2 Unterabsatz 4 befreit. Zur Gewährleistung der wirksamen Anwendung dieser Richtlinie regeln die Mitgliedstaaten die Einzelheiten der in Unterabsatz 1 genannten Wahlmöglichkeit für die Einrichtungen, deren Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung sich in ihrem Hoheitsgebiet befindet.“ |
5. |
Artikel 6 erhält folgende Fassung: „Artikel 6 Definition der Zinszahlung (1) Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten als ‚Zinszahlung‘
(2) In Bezug auf Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b gilt für den Fall, dass einer Zahlstelle keine Informationen über die Höhe des gezahlten, erzielten oder gutgeschriebenen Ertrags vorliegen, der Gesamtbetrag der betreffenden Zahlung als Zinszahlung. In Bezug auf Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c gilt für den Fall, dass einer Zahlstelle keine Informationen über die Höhe der bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung aufgelaufenen oder kapitalisierten Zinsen oder Erträge vorliegen, der Gesamtbetrag der betreffenden Zahlung als Zinszahlung. In Bezug auf Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben d und e gilt für den Fall, dass einer Zahlstelle keine Informationen über den Anteil der Zinszahlungen im Sinne der Buchstaben a, b oder c jenes Unterabsatzes an den Erträgen vorliegen, der Gesamtbetrag der betreffenden Erträge als Zinszahlung. In Bezug auf Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt für den Fall, dass einer Zahlstelle keine Informationen über die Höhe der Leistung aus einem Lebensversicherungsvertrag vorliegen, der Gesamtbetrag der betreffenden Zahlung als Zinszahlung. (3) In Bezug auf Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e gilt für den Fall, dass einer Zahlstelle keine Informationen über den Prozentanteil des in Forderungen, einschlägigen Wertpapieren oder in Anteilen gemäß der Definition unter jenem Buchstaben angelegten Vermögens vorliegen, dieser Anteil als über 40 % liegend. Kann die Zahlstelle den vom wirtschaftlichen Eigentümer erzielten Ertrag nicht ermitteln, so gilt als Ertrag der Erlös aus der Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung der Anteile. In Bezug auf Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f Ziffer ii gilt für den Fall, dass der Zahlstelle keine Informationen über den Anteil der Vertragsleistung vorliegen, der an Zinszahlungen im Sinne der Buchstaben a, b, c, d oder e jenes Unterabsatzes gebunden ist, dieser Anteil als über 40 % liegend. (4) Wird eine Zinszahlung im Sinne von Absatz 1 an eine Einrichtung oder Rechtsvereinbarung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 vorgenommen oder einem Konto einer solchen Einrichtung oder Rechtsvereinbarung gutgeschrieben, so gilt sie als einer natürlichen Person im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 zugeflossen. Im Falle einer Einrichtung gilt dies nur, sofern die Einrichtung nicht von der Möglichkeit nach Artikel 4 Absatz 3 Gebrauch gemacht hat. (5) In Bezug auf Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben c und e können die Mitgliedstaaten von den in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Zahlstellen verlangen, Zinsen oder andere relevante Erträge für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr auf Jahresbasis umzurechnen, und solcherart umgerechnete Zinsen oder andere relevante Erträge auch dann als Zinszahlung behandeln, wenn in diesem Zeitraum keine Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung erfolgt ist. (6) Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben d und e können die Mitgliedstaaten von der Definition der Zinszahlung Erträge im Sinne dieser Bestimmungen ausnehmen, die von Organismen, Einrichtungen, Investmentfonds oder Investmentsystemen, deren Vertragsbedingungen oder Satzung nach dem Recht der Mitgliedstaaten geregelt sind, ausgeschüttet werden, sofern diese höchstens 15 % ihres Vermögens mittelbar oder unmittelbar in Forderungen im Sinne von Buchstabe a jenes Unterabsatzes oder in Wertpapieren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b angelegt haben. Abweichend von Absatz 4 können die Mitgliedstaaten von der Definition der Zinszahlung nach Absatz 1 diejenigen Zinszahlungen ausnehmen, die auf ein Konto einer Einrichtung oder Rechtsvereinbarung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2, deren Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung in ihrem Hoheitsgebiet belegen ist, eingezahlt oder einem solchen Konto gutgeschrieben worden sind, sofern die betreffende Einrichtung oder Rechtsvereinbarung höchstens 15 % ihres Vermögens mittelbar oder unmittelbar in Forderungen im Sinne von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a oder in Wertpapieren im Sinne von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b angelegt hat. Im Falle einer Einrichtung gilt dies nur, sofern die Einrichtung nicht von der Möglichkeit nach Artikel 4 Absatz 3 Gebrauch gemacht hat. Macht ein Mitgliedstaat von einer oder beiden Wahlmöglichkeiten nach Unterabsatz 1 und Unterabsatz 2 Gebrauch, teilt er dies der Kommission mit. Die Tatsache, dass von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde, wird von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgegeben; diese Festlegung ist für die anderen Mitgliedstaaten ab dem Datum der Veröffentlichung verbindlich. (7) Die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e und Buchstabe f Ziffer ii sowie in Absatz 3 genannten Schwellenwerte von jeweils 40 % betragen ab dem 1. Januar 2016 jeweils 25 %. (8) Maßgebend für die Prozentanteile gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1Buchstabe e und Absatz 6 sind die Anlagepolitik oder die Anlagestrategie und -ziele, die in den Unterlagen über die Funktionsweise der betreffenden Organismen, Einrichtungen, Investmentfonds oder Investmentsysteme dargelegt sind. Für die Zwecke dieses Absatzes umfassen diese Unterlagen Folgendes:
Fehlen in den Unterlagen Angaben zur Anlagepolitik oder zur Anlagestrategie und zu den Anlagezielen, so ist für die Bestimmung der Prozentanteile die tatsächliche Zusammensetzung des Vermögens der betreffenden Organismen, Einrichtungen, Investmentfonds oder Investmentsysteme maßgeblich, die sich aus dem Durchschnittswert des Vermögens jeweils zu Beginn oder zum Zeitpunkt des ersten Halbjahresberichts und zum Ende des letzten Rechnungslegungszeitraums vor dem Tag ergibt, an dem die Zahlstelle die Zinszahlung an den wirtschaftlichen Eigentümer vornimmt oder für diesen einzieht. Für neu gegründete Organismen, Einrichtungen, Investmentfonds oder Investmentsysteme ist für die tatsächliche Zusammensetzung des Vermögens der Durchschnittswert des Vermögens zum Zeitpunkt der Gründung und zum Zeitpunkt der ersten Bewertung der Vermögenswerte gemäß den Unterlagen über deren Funktionsweise maßgebend. Die Zusammensetzung des Vermögens wird nach den geltenden Bestimmungen des Mitgliedstaats oder eines nicht der Union angehörenden Landes des Europäischen Wirtschaftsraums ermittelt, in dem ein Organismus für gemeinsame Anlagen oder ein anderer Investmentfonds oder ein anderes Investmentsystem für gemeinsame Anlagen als solcher bzw. solches registriert ist oder dessen Recht seine Vertragsbedingungen oder Satzung unterliegen. Die so ermittelte Zusammensetzung ist für die anderen Mitgliedstaaten bindend. (9) Erträge nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b gelten nur dann als Zinszahlung, wenn die Wertpapiere, die solche Erträge generieren, am 1. Juli 2014 oder danach begeben wurden. Vor diesem Zeitpunkt begebene Wertpapiere werden in den Prozentanteilen gemäß Buchstabe e jenes Unterabsatzes und Absatz 6 nicht berücksichtigt. (10) Leistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag gelten entsprechend Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f nur dann als Zinszahlungen, wenn der ihnen zugrunde liegende Lebensversicherungsvertrag am 1. Juli 2014 oder danach abgeschlossen wurde. (11) Die Mitgliedstaaten können Erträge nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e Ziffer i aus der Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen, bei denen es sich nicht um nach der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) zugelassene OGAW handelt, nur dann als Zinszahlungen behandeln, wenn sie diesen Organismen am 1. Juli 2014 oder danach zugeflossen sind. (*2) Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302vom 17.11.2009, S. 32).“" |
6. |
Artikel 8 erhält folgende Fassung: „Artikel 8 Von der Zahlstelle zu erteilende Auskünfte (1) Ist der wirtschaftliche Eigentümer der Zinsen in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaft als dem, in dem die Zahlstelle niedergelassen ist, erteilt die Zahlstelle der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ihrer Niederlassung mindestens folgende Auskünfte:
Ist der wirtschaftliche Eigentümer in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaft als dem des Ortes der tatsächlichen Geschäftsleitung der Zahlstelle gemäß Artikel 4 Absatz 2, so erteilt diese Zahlstelle der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet, die Auskünfte nach Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d dieses Absatzes. Eine solche Zahlstelle erteilt zusätzlich folgende Auskünfte:
(2) In den Mindestauskünften zu Zinszahlungen, die die Zahlstelle erteilen muss, sind die Zinszahlungen nach den nachstehend genannten Kategorien getrennt aufzuführen und ist Folgendes anzugeben:
Die Zahlstelle teilt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ihrer Niederlassung oder — im Falle einer Zahlstelle im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 — der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet, mit, wann sie die Gesamtbeträge gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben b, c, d und g dieses Absatzes meldet. (3) Bei gemeinsam gehaltenem wirtschaftlichem Eigentum unterrichtet die Zahlstelle die zuständige Behörde des Mitgliedstaats ihrer Niederlassung oder — im Falle einer Zahlstelle im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 — die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet, darüber, ob es sich bei dem für jeden wirtschaftlichen Eigentümer angegebenen Betrag um den allen wirtschaftlichen Eigentümern zusammen zuzurechnenden Gesamtbetrag, um den dem betreffenden wirtschaftlichen Eigentümer tatsächlich zustehenden Anteil, oder um einen Anteil zu gleichen Teilen handelt. (4) Unbeschadet des Absatzes 2 können die Mitgliedstaaten den Zahlstellen gestatten, nur Folgendes zu melden:
Die Zahlstelle teilt mit, ob sie die Gesamtbeträge gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c dieses Absatzes meldet.“ |
7. |
Artikel 9 wird wie folgt geändert:
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8. |
Artikeln 10 wird wie folgt geändert:
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9. |
Artikel 11 wird wie folgt geändert:
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10. |
Artikel 13 erhält folgende Fassung: „Artikel 13 Ausnahmen vom Quellensteuerverfahren (1) Mitgliedstaaten, die Quellensteuer nach Artikel 11 erheben, sehen folgende Verfahren vor, um zu gewährleisten, dass ein wirtschaftlicher Eigentümer beantragen kann, dass die Steuer nicht einbehalten wird:
(2) Auf Antrag des wirtschaftlichen Eigentümers stellt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats seines steuerlichen Wohnsitzes eine Bescheinigung mit folgenden Angaben aus:
Diese Bescheinigung gilt für die Dauer von höchstens drei Jahren. Sie wird jedem wirtschaftlichen Eigentümer auf Antrag binnen zwei Monaten ausgestellt.“ |
11. |
Artikel 14 wird wie folgt geändert:
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12. |
In Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 werden die Worte „der Anlage“ durch „Anhang III“ ersetzt. |
13. |
Artikel 18 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Die Kommission berichtet dem Rat alle drei Jahre auf der Grundlage der in Anhang IV genannten statistischen Angaben, die jeder Mitgliedstaat ihr übermittelt, über die Anwendung dieser Richtlinie.“ |
14. |
Folgende Artikel werden eingefügt: „Artikel 18a Durchführungsmaßnahmen (1) Kommission kann nach dem in Artikel 18b Absatz 2 genannten Verfahren Maßnahmen zu folgenden Zwecken ergreifen:
(2) Auf Antrag der unmittelbar betroffenen Mitgliedstaaten aktualisiert die Kommission das Verzeichnis in Anhang III. Artikel 18b Ausschuss (1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für die Verwaltungszusammenarbeit im Steuerbereich (im Folgenden ‚Ausschuss‘) unterstützt. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.“ |
15. |
Der Anhang wird gemäß dem Anhang dieser Richtlinie geändert. |
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 1. Januar 2016 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Die Mitgliedstaaten wenden diese Rechtsvorschriften ab dem ersten Tag des dritten Kalenderjahres an, das auf das Jahr des Inkrafttretens dieser Richtlinie folgt.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 24. März 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. TSAFTARIS
(1) ABl. C 184 E vom 8.7.2010, S. 488.
(2) ABl. C 277 vom 17.11.2009, S. 109.
(3) Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 38).
(4) Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15).
(5) Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).
(6) Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 375 vom 31.12.1985, S. 3).
(7) ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.
(8) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
ANHANG
Der Anhang der Richtlinie 2003/48/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Der Anhang wird zu „Anhang III“. |
2. |
Folgender Anhang wird als „Anhang I“ eingefügt: „ANHANG I Nicht erschöpfendes Verzeichnis der Kategorien von Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen, die für die Zwecke von Artikel 2 Absatz 3 als nicht effektiv besteuert gelten
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3. |
Folgender Anhang wird als „Anhang II“ eingefügt: „ANHANG II Nicht erschöpfendes Verzeichnis der Kategorien von Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen, die für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 2 als nicht effektiv besteuert gelten
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4. |
Folgender Anhang wird IV angefügt: „ANHANG IV VERZEICHNIS DER ANGABEN, DIE DIE MITGLIEDSTAATEN DER KOMMISSION ZU STATISTISCHEN ZWECKEN JÄHRLICH ZUR VERFÜGUNG STELLEN MÜSSEN 1. Wirtschaftliche Angaben 1.1. Quellensteuer Für Österreich und Luxemburg ist (solange sie die Übergangsbestimmungen nach Kapitel III anwenden) der Gesamtbetrag der untereinander aufgeteilten jährlichen Einkünfte aus der Quellensteuer anzugeben, aufgeschlüsselt nach dem Wohnsitzmitgliedstaat der wirtschaftlichen Eigentümer. Für Österreich und Luxemburg ist (solange sie die Übergangsbestimmungen nach Kapitel III anwenden) der Gesamtbetrag der zwischen den Mitgliedstaaten aufgeteilten jährlichen Einkünfte aus der Quellensteuer nach Artikel 11 Absatz 5 anzugeben. Die Angaben zu den erhobenen Gesamtbeträgen aus der Quellensteuer (aufgeschlüsselt nach dem Wohnsitzmitgliedstaat des wirtschaftlichen Eigentümers) sollten auch der nationalen Stelle, die für die Erstellung der Zahlungsbilanzstatistik zuständig ist, übermittelt werden. 1.2. Betrag der Zinszahlungen/Abtretungserlöse Diejenigen Mitgliedstaaten, die Auskünfte austauschen oder die freiwillige Auskunftserteilung nach Artikel 13 gewählt haben, melden den Betrag der in ihrem Gebiet vorgenommenen Zinszahlungen, über die Auskünfte nach Artikel 9 zu erteilen sind, und zwar aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten oder nach abhängigen oder assoziierten Gebieten, in denen die wirtschaftlichen Eigentümer ihren Wohnsitz haben. Diejenigen Mitgliedstaaten, die Auskünfte austauschen oder die freiwillige Auskunftserteilung nach Artikel 13 gewählt haben, melden den Betrag der in ihrem Gebiet angefallenen Abtretungserlöse, über die Auskünfte nach Artikel 9 zu erteilen sind, und zwar aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten oder nach abhängigen oder assoziierten Gebieten, in denen die wirtschaftlichen Eigentümer ihren Wohnsitz haben. Diejenigen Mitgliedstaaten, die Auskünfte austauschen oder die freiwillige Auskunftserteilung gewählt haben, melden den Betrag der Zinszahlungen, über die Auskünfte zu erteilen sind, und zwar aufgeschlüsselt nach der Art der Zinszahlungen entsprechend den in Artikel 8 Absatz 2 genannten Kategorien. Die Angaben zu den Gesamtbeträgen der Zinszahlungen und Abtretungserlöse, aufgeschlüsselt nach Wohnsitzmitgliedstaaten der wirtschaftlichen Eigentümer, sollten auch der nationalen Stelle, die für die Erstellung der Zahlungsbilanzstatistik zuständig ist, übermittelt werden. 1.3. Wirtschaftlicher Eigentümer Alle Mitgliedstaaten melden die Anzahl der in anderen Mitgliedstaaten und in abhängigen oder assoziierten Gebieten wohnhaften wirtschaftlichen Eigentümer, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten oder abhängigen oder assoziierten Gebieten. 1.4. Zahlstellen Alle Mitgliedstaaten geben (je übermittelnden Mitgliedstaat) die Anzahl der für die Zwecke dieser Richtlinie am Informationsaustausch oder an der Aufteilung der Quellensteuer beteiligten Zahlstellen an. 1.5. Zahlstellen kraft Vereinnahmung Alle Mitgliedstaaten geben die Anzahl der Zahlstellen kraft Vereinnahmung an, die Zinszahlungen nach Artikel 6 Absatz 4 erhalten haben. Dies betrifft sowohl übermittelnde Mitgliedstaaten, in denen Zinszahlungen an Zahlstellen kraft Vereinnahmung vorgenommen wurden, deren Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, als auch Empfängermitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet sich solche Einrichtungen (Rechtspersonen) oder Rechtsvereinbarungen befinden. 2. Technische Angaben 2.1. Meldungen Alle Mitgliedstaaten, die Auskünfte austauschen oder die freiwillige Auskunftserteilung nach Artikel 13 gewählt haben, teilen die Anzahl der versandten und erhaltenen Meldungen mit. Eine Meldung entspricht einer Zahlung an einen wirtschaftlichen Eigentümer. 2.2. Bearbeitete/berichtigte Meldungen
3. Fakultative Angaben
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(1) Das Vereinigte Königreich ist nach Maßgabe von Artikel 355 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für die Außenbeziehungen Gibraltars zuständig.“